L 8 U 5824/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 U 2570/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 5824/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. November 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten sind die Feststellung von Unfallfolgen sowie die Gewährung von Verletztengeld und Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Zugunstenverfahren streitig.

Der am 1987 geborene Kläger erlitt im August 2004 einen nicht der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallenden Unfall (Fahrradunfall). Dabei zog er sich eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes links sowie des lateralen Seitenbandes links, einen knöchernen Ausriss am Tibiakopf lateral, einen ausgedehnten Gelenkerguss und eine subkutane Blutung links zu. Der Kläger wurde wegen dieser Verletzungen mit einer Naht mit Augmentation des vorderen Kreuzbandes versorgt (Metallentfernung am 20.06.2005).

In Ausübung seiner Tätigkeit als Auszubildender bei der Firma W. Bau in R. am 28.11.2005 rutschte der Kläger beim Anbringen einer Noppenbahn in der Baugrube ab und verdrehte sich dabei das linke Kniegelenk in gestreckter Haltung nach innen. Der Durchgangsarzt Dr. B. diagnostizierte am 28.11.2005 (Erstdiagnose) eine Kniedistorsion links mit Verdacht auf eine Innenbandläsion und fraglicher lateraler Tibiakopffraktur (Durchgangsarztbericht vom 28.11.2005). Aufgrund einer MRT-Untersuchung des linken Kniegelenks am 29.11.2005 diagnostizierte der Radiologe Dr. H. einen intraartikulären Erguss, eine laterale, leichte Subluxationsstellung der Patella, eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes und einen hochgradigen Verdacht auf das Vorliegen eines Korbhenkelrisses im Bereich des Hinterhorns des Innenmeniskus mit Dislokation eines Fragments nach medial bei unauffällig erscheinendem medialen Kollateralband. Bei einer Arthroskopie am 02.12.2005 wurde eine Resektion des Innenmeniskus durchgeführt, wobei sich der Verdacht auf einen Innenmeniskuskorbhenkelriss und eine Teilruptur des vorderen Kreuzbandes (bei einem Zustand nach Kreuzbandplastik) bestätigte. Eine Ergussbildung und eine wesentliche Synovialitis fanden sich nicht (Bericht des Klinikums M. , PD Dr. Ku. , vom 06.12.2005, OP-Bericht vom 09.12.2005). Die Untersuchung des Meniskusresektats ergab nach dem pathologisch-anatomischen Befund eine nicht mehr frische Zusammenhangsdurchtrennung des Knorpelgewebes bei bereits geglätteten Risskanten ohne eine das Altersmaß übersteigende Degeneration (Bericht Dr. T. vom 09.12.2005). Am 18.01.2006 erfolgte wegen einer Synovialitis eine erneute Arthroskopie des linken Kniegelenks (Bericht Dr. He. vom 18.01.2006) sowie am 21.03.2006 eine ACL-Plastik wegen einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes des linken Kniegelenks (Berichte des Klinikums M. vom 21.03.2003).

Die Beklagte holte die beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. M. vom 17.01.2006 ein, der die Ansicht vertrat, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden müsse, dass die jetzt festgestellte Teilruptur das Ergebnis der Naht aus dem Jahre 2004 sei und dass hinsichtlich des Meniskusgewebes nach dem Histologiebefund von einem vorbestehenden Meniskusriss auszugehen sei, somit der Kläger eine Distorsion ohne frische Kniebinnenverletzung erlitten habe. Die Beklagte brach daraufhin ab 02.12.2005 die Heilbehandlung des Klägers ab.

Mit Bescheid vom 17.02.2006 anerkannte die Beklagte - vorbehaltlich der Zustimmung des Rentenausschusses - das Ereignis vom 28.11.2005 als Arbeitsunfall sowie eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit für die Zeit vom 28.11.2005 bis 01.12.2005 an. Der Arbeitsunfall vom 28.11.2005 habe lediglich zu einer Distorsion am linken Kniegelenk geführt.

Am 14.05.2007 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 17.02.2006 gemäß § 44 SGB X. Der Kläger bestritt, dass die fraglichen Verletzungen wesentlich auf den Unfall aus dem Jahr 2004 zurückzuführen seien. Der Meniskusriss sei sehr wohl auf das Unfallereignis zurückzuführen. Die Behauptung, wonach der Riss des Kreuzbandes auf die Distorsion im Jahre 2004 zurückzuführen sein solle, sei nicht haltbar. Es sei keineswegs zwingend, dass eine Kreuzbandplastik keine ausreichende Stabilität gewährleiste. Darüber hinaus sei ein symptomloses, ausgeheiltes Organ in diesem Zustand versichert.

Die Beklagte holte daraufhin eine ergänzende Stellungnahme von PD Dr. T. vom 19.06.2007 ein, der mitteilte, zur Frage, ob die vorgelegten Gewebeveränderungen in Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 28.11.2005 zu bringen seien, sei eine gutachterliche Bewertung erforderlich. Außerdem holte die Beklagte das unfallchirurgische Zusammenhangsgutachten von Prof. Dr. M. , S. Klinikum K. , vom 03.11.2007 ein. Der Sachverständige gelangte in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, die Gesundheitsschäden in Form des Innenmeniskusschadens sowie in Form des gelockerten vorderen Kreuzbandes resultieren aus der Verletzung aus dem Jahr 2004. Das Unfallereignis vom 28.11.2005 sei lediglich für eine erlittene Kniegelenksdistorsion die rechtlich wesentliche Ursache. Eine wesentliche Kniebinnenschädigung sei durch das Unfallereignis vom 28.11.2005 nicht entstanden. Die Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit wegen einer Kniegelenksdistorsion seien mit zwei Wochen anzusetzen. Die MdE betrage 0 vH.

Mit Bescheid vom 21.01.2008 änderte die Beklagte - gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. M. - den Bescheid vom 17.02.2006 insoweit ab, dass unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bis 11.12.2005 anerkannt würden. Im Übrigen wurde dem Überprüfungsantrag nicht entsprochen. Die Erkrankung ab 12.12.2005 sei nicht mehr kausal auf den Unfall zurückzuführen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 13.02.2008 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, dass das Unfallereignis rechtlich wesentlich dazu geführt habe, dass der Schädigungszeitpunkt ganz erheblich vorverlegt worden sei, weshalb von einer wesentlichen Bedingung des Unfalles für den Schaden auszugehen und dieser auch entsprechend zu entschädigen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 13.06.2008 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Er machte zur Begründung geltend, sein linkes Knie sei zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalles völlig intakt und unfallchirurgisch ordnungsgemäß versorgt gewesen. Das angeschuldigte Unfallereignis stelle mindestens eine wesentliche Teil(Mit)ursache für den eingetretenen Knieschaden dar. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein entsprechender Schaden in etwa zur gleichen Zeit bei alltäglichen Bewegungen entstanden wäre.

Das SG hörte Dr. K. (Stellungnahmen vom 09.12.2008 und 26.01.2010) sowie Dr. B. (Stellungnahmen vom 13.12.2008 und 15.08.2010) schriftlich als sachverständige Zeugen an, die in Kenntnis des Gutachtens von Prof. Dr. M. vom 03.11.2007 sich übereinstimmend der Bewertung von Prof. Dr. M. in seinem Gutachten anschlossen.

Mit Urteil vom 10.11.2010 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, es sei davon auszugehen, dass der Kläger bei dem von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall eine Kniegelenksdistorsion erlitten habe. Für die Ruptur des vorderen Kreuzbandes im linken Knie sei der Unfall nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zumindest wesentliche Teilursache gewesen, sondern die erhebliche Vorschädigung durch die im August 2004 durchgeführte LCA-Plastik. Hinsichtlich der geltend gemachten Schädigung des Innenmeniskus linkes Knie sei aufgrund des histologischen Befundes davon auszugehen, dass die Schädigung bereits vor dem streitigen Unfall vorhanden gewesen sei. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Leistungen über den 11.12.2005 hinaus habe die Beklagte zu Recht abgelehnt.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23.11.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.12.2010 Berufung eingelegt. Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung ausgeführt, das SG habe versäumt, ein Zusammenhangsgutachten einzuholen. Die unfallversicherungsrechtlich notwendige Abgrenzung bei Vorschäden werde von Ärzten häufig nicht getätigt. Im Gutachten von Prof. Dr. M. werde eine Abgrenzung, welche Verursachungsanteile der Unfall aus dem Jahre 2004 und welche der angeschuldigte Unfall gehabt habe, nicht durchgeführt. Nach den vorliegenden Befunden stelle sich die Frage nach der Wesentlichkeit der Mitverursachungsanteile des Unfalles aus dem Jahr 2005. Dabei könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass er mit dem bereits vorgeschädigten Knie wieder habe arbeiten können. Dies wäre unmöglich gewesen, wenn die Schäden in dem Ausmaße schon vorhanden gewesen wären, wie sie von Prof. Dr. M. unterstellt würden. Vom SG und den Gutachtern sei festgestellt worden, dass eine Innenmeniskuskorbhenkelverletzung vorgelegen habe, weshalb es auf die Frage der Zusammenhangsbeurteilung ankomme, die eine medizinische sei. Blutungen seien bei Meniskusverletzungen nicht zu erwarten, weshalb aus der fehlenden Blutung entgegen Prof. Dr. M. bei der Kausalitätsbeurteilung nicht der Rückschluss gezogen werden könne, dass die Verletzung älteren Datums sein müsse.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. November 2010 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2008 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17. Februar 2006 zu verurteilen, die Kniebinnenschädigung im linken Kniegelenk, insbesondere in Form eines Innenmeniskusschadens und in Form eines gelockerten vorderen Kreuzbandes, als Folge des Arbeitsunfalles vom 28.11.2005 festzustellen und ihm Verletztengeld über den 11. Dezember 2005 hinaus sowie Behandlungsleistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält unter Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Ausführungen des Klägers seien nicht geeignet, eine andere Beurteilung überzeugend zu begründen.

Der Senat hat die Beteiligten mit richterlichen Verfügungen vom 06.04.2011 und 18.04.2011 darauf hingewiesen, dass die Berufung - außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückgewiesen werden könne, dass diese Verfahrensweise beabsichtigt sei und hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zur Sache und zum beabsichtigten Verfahren Stellung zu nehmen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG einverstanden erklärt. Der Kläger hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis beantragt, dass die bei ihm vorhandene Kniebinnenschädigung im linken Kniegelenk zumindest wesentlich auf dem Arbeitsunfall vom 28.11.2005 im Sinne einer Mitverursachung vom mindestens 1/3 oder mehr beruht und dass ein blutiger Kniegelenkserguss als Beleg für eine frische, auf den Arbeitsunfall vom 28.11.2005 zurückgehende Schädigung, nicht zwingend medizinisch zu fordern ist.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Der Senat kann gemäß § 153 Abs.4 SGG durch Beschluss über Berufung des Klägers entscheiden, da er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Die gem. §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Der Kläger erstrebt die Aufhebung sowohl der jetzigen als auch der früheren, bestandskräftig gewordenen Verwaltungsentscheidungen sowie die Feststellung von Unfallfolgen sowie Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Richtige Klageart zur Erreichung des angestrebten Ziels ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Einer zusätzlichen Verpflichtungsklage, mit der die Beklagte verpflichtet werden soll, ihren früheren, dem Anspruch entgegenstehenden Bescheid selbst aufzuheben, bedarf es in einem Gerichtsverfahren zur Überprüfung eines Verwaltungsakts nach § 44 SGB X nicht. Dass ein Verwaltungsakt nach Eintritt der Bindungswirkung nicht mehr vor Gericht angefochten, sondern nur noch im Zugunstenverfahren zurückgenommen werden kann und dass hierüber nach § 44 Abs. 3 SGB X die zuständige Verwaltungsbehörde entscheidet, rechtfertigt nicht den Schluss, dass auch im Prozess über die Ablehnung des Zugunstenantrags die Rücknahmeentscheidung nicht vom Gericht ersetzt werden kann. Nach sachgerechter Auslegung des vorliegenden Klagebegehrens kann deshalb mit der Anfechtungsklage gegen den eine Zugunstenentscheidung ablehnenden Bescheid zugleich die Aufhebung des früheren, dem Klageanspruch entgegenstehenden (Ausgangs-)Bescheides unmittelbar durch das Gericht verlangt werden (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der geltend gemachten Gesundheitsstörung als Folgen eines Arbeitsunfalles sowie auf Verletztengeld über den 11.12.2005 hinaus und auf Behandlungsleistungen.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 24). Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr. 15; BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29). Auch wenn der Versicherte schon wiederholt Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt hat, darf die Verwaltung einen erneuten Antrag nicht ohne Rücksicht auf die wirkliche Sach- und Rechtslage zurückweisen. Entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Versicherten muss sie in eine erneuten Prüfung eintreten und den Antragsteller bescheiden (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18 m. w. H.).

Aus den Entscheidungen des 9. und des 4. Senats des BSG (BSG vom 3. Februar 1988 - 9/9a RV 18/86 - BSGE 63, 33 = SozR 1300 § 44 Nr. 33 und BSG vom 3. April 2004 - B 4 RA 22/00 R - BSGE 88, 75 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 20), die in Anlehnung an die gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren (vgl. §§ 578 ff der Zivilprozessordnung) oder an § 51 VwVfG ein abgestuftes Prüfungsverfahren (Vorlage neuer Tatsachen oder Erkenntnisse - Prüfung derselben, insbesondere ob sie erheblich sind - Prüfung, ob Rücknahme zu erfolgen hat - neue Entscheidung) fordern, folgt nichts Anderes. Unabhängig von der Frage, inwieweit der aufgezeigten Rechtsprechung zu einem abgestuften Prüfungsverfahren gefolgt werden kann, ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwei Alternativen anführt, weswegen ein Verwaltungsakt zurückzunehmen sein kann: Das Recht kann unrichtig angewandt oder es kann von einem Sachverhalt ausgegangen worden sein, der sich als unrichtig erweist. Nur für die zweite Alternative kann es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel und ein abgestuftes Verfahren, wie oben dargestellt, ankommen. Bei der ersten Alternative handelt es sich um eine rein juristische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, zu der von Seiten des Klägers zwar Gesichtspunkte beigesteuert werden können, die aber letztlich umfassend von Amts wegen erfolgen muss (vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18).

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Dass es sich bei dem Geschehen am 28.11.2005 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Beklagte hat mit Bescheiden vom 17.02.2006 und 21.01.2008 einen Arbeitsunfall mit unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bis 11.12.2005 anerkannt. Die haftungsausfüllende Kausalität zwischen dem angeschuldigten Geschehen und den vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen ist jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu bejahen.

Nach der im Sozialrecht anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (grundlegend: Reichsversicherungsamt, AN 1912, S 930 f; übernommen vom BSG in BSGE 1, 72, 76; BSGE 1, 150, 156 f; st.Rspr. vgl. zuletzt BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, jeweils RdNr 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).

Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v. § 249 RdNr. 57 ff m.w.N. sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.

Anders als bei der für das Zivilrecht maßgebenden Adäquanztheorie (stellvertretend BGHZ 137, 11, 19ff m.w.N.) folgt daraus keine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise; vielmehr ist die Kausalitätsbewertung in der gesetzlichen Unfallversicherung vom ex-post-Standpunkt aus anhand individualisierender und konkretisierender Merkmale des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen. Daher kommt es bei der Wertung im Bereich der Kausalität vor allem darauf an, welche Auswirkungen das Unfallgeschehen gerade bei der betreffenden Einzelperson mit ihrer jeweiligen Struktureigenheit im körperlich-seelischen Bereich hervorgerufen hat (vgl. BSGE 66, 156, 158 = SozR 3-2200 § 553 Nr. 1 m.w.N.). Gleichzeitig ist im Rahmen der gegenseitigen Abwägung mehrerer, zu einem bestimmten "Erfolg" führender Umstände der Schutzzweck sowohl der gesetzlichen Unfallversicherung im Allgemeinen als auch der jeweils anzuwendenden Norm - hier der §§ 45, 56 SGB VII - zu berücksichtigen. Dies führt zu der Wertbestimmung, bis zu welcher Grenze der Versicherungsschutz im Einzelfall reicht (vgl. insgesamt BSG SozR 4-2200 § 589 Nr. 1 m.w.N.; SozR 2200 § 589 Nr. 96).

Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben) (BSG SozR Nr. 69 zu § 542 aF RVO; BSG SozR Nr. 6 zu § 589 RVO; vgl. Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Januar 2006, § 8 RdNr. 314, Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, Kap 1.3.6.1, S 80 f). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (BSGE 12, 242, 245 = SozR Nr. 27 zu § 542 RVO; BSG SozR Nr 6 zu § 589 RVO). Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr. 10; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 75; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15 jeweils RdNr 11). Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr. 10; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15 jeweils RdNr 11; ähnlich Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O.). Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen. Dass der Begriff der Gelegenheitsursache durch die Austauschbarkeit der versicherten Einwirkung gegen andere alltäglich vorkommende Ereignisse gekennzeichnet ist, berechtigt jedoch nicht zu dem Umkehrschluss, dass bei einem gravierenden, nicht alltäglichen Unfallgeschehen oder besonderen Problemen in der anschließenden Heilbehandlung, ein gegenüber einer Krankheitsanlage rechtlich wesentlicher Ursachenbeitrag ohne weiteres zu unterstellen ist (vgl. insgesamt zum Vorstehenden BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R).

Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Dies wird häufig bei einem klar erkennbaren Ursache-Wirkungs-Zusammenhang, vor allem wenn es keine feststellbare konkurrierende Ursache gibt, kein Problem sein. Aber es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde (BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 aF RVO; BSG Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 34/03 R; zu Berufskrankheiten vgl. § 9 Abs 3 SGB VII). Für die Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (stRspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a.F. RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a.F. RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. m.H. auf BSG SozR Nr. 41 zu § 128 SGG; BSG SozR Nr. 20 zu § 542 a.F. RVO; BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a.F. RVO; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Schönberger/Mehrtens/Valentin a.a.O., Kap 1.8.2, S 119 f; Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 128 RdNr 3c). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m.w.N.).

Hiervon ausgehend ist das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Das SG hat in den Entscheidungsgründen ausführlich begründet, dass die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zumindest wesentliche Teilursache des angeschuldigten Ereignisses gewesen sind und dass der Kläger über den 11.12.2005 hinaus nicht unfallbedingt arbeitsunfähig und behandlungsbedürftig war. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis und nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Seite 6 Abs. 3 ff) zur Begründung seiner eigenen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen bleibt auszuführen:

Nach dem OP-Bericht vom 09.12.2005 der am 02.12.2005 durchgeführten Arthroskopie fand sich im linken Kniegelenk des Klägers ein nach ventral luxierter Innenmeniskuskorbhenkel. Nach dem histologischen Befundbericht von Dr. T. vom 09.12.2005 bestand eine nicht mehr frische Zusammenhangsdurchtrennung des Knorpelgewebes mit dem Nachweis bereits geglätteter Risskanten. Dieser Befund ist nicht mit einem frischen Riss vereinbar. Bereits deshalb ist beim Kläger davon auszugehen, dass die geltend gemachte Schädigung des Innenmeniskus im linken Knie schon vor dem Unfall bestanden hat und damit nicht durch den Arbeitsunfall hervorgerufen oder - ein Verschlimmerungsanteil wird auch vom Kläger nicht konkretisiert - verschlimmert worden ist, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend begründet hat. Jedenfalls lässt sich aufgrund des Histologiebefundes vom 09.12.2005 eine unfallbedingte Schädigung oder richtungsgebende Verschlimmerung des Innenmeniskus des Klägers rechtlich nicht hinreichend wahrscheinlich machen.

Entsprechendes gilt für die vom Kläger außerdem geltend gemachte Gesundheitsstörung eines gelockerten vorderen Kreuzbandes im linken Kniegelenk. Beim Kläger bestand zur Zeit des angeschuldigten Ereignisses ein Zustand nach einer vorderen Kreuzbandplastik. Die Fasern waren in sich aufgebröselt und angelockert, teilweise rupturiert und die Kreuzbandplastik insuffizient. Eine Ergussbildung und eine wesentliche Synovialitis im linken Kniegelenk des Klägers fanden sich jedoch nicht. Auch fehlt der Nachweis eines blutigen Kniegelenksergusses bei der Arthroskopie am 02.12.2005. Nach den für den Senat plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten von Prof. Dr. M. vom 03.11.2007 liegen damit keine Zeichen einer frischen Verletzung vor. Der MRT-Befund von Dr. H. vom 29.11.2005 (Bericht vom 30.11.2005) eines intraartikulären Ergusses sowie einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes wird durch die kurze Zeit später durchgeführte Arthroskopie nicht (voll) bestätigt. Auch insoweit fehlt es damit an einem Nachweis ausreichender Anknüpfungstatsachen der rechtlich hinreichend wahrscheinlich macht, dass es durch das angeschuldigte Unfallgeschehen zu einer Schädigung des vorgeschädigten linken Kniegelenkes des Kläger (vorderen Kreuzbandes im linken Kniegelenk) oder zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung gekommen ist.

Dass das angeschuldigte Ereignis vom 28.11.2005 beim Kläger die geltend gemachten Kniebinnenschädigungen im linken Kniegelenk (Innenmeniskusschaden und gelockertes vorderes Kreuzband) hervorgerufen oder verschlimmert hat, ist danach nicht hinreichend wahrscheinlich. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung. Damit wird allenfalls die - vage - Möglichkeit einer Kniebinnenschädigung angesprochen, die nicht ausreicht, jedenfalls einen rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang mit dem angeschuldigten Ereignis zu bejahen. Allein der Umstand, dass der Kläger trotz des vorgeschädigten Kniegelenks weiter hat arbeiten können, ist für sich nicht geeignet, eine frische Kniebinnenschädigung zu belegen. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass das Meniskusfragment nach dem Bericht von Dr. T. vom 09.12.2005 keine das Altersmaß übersteigende Degeneration aufwies, nachdem der Meniskusriss pathologisch älteren Ursprungs war. Eine Blutung als Folge der Kreuzbandruptur, nicht des Meniskusrisses, wäre ein positives Indiz für eine frische Verletzung. Auch wenn eine Blutung nicht zwingende Verletzungsfolge sein muss, ergibt sich hieraus keine geänderte Beweislage. Es fehlt entgegen der Ansicht des Klägers weiterhin an hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Vielmehr ist die Bewertung von Prof. Dr. M. in seinem Gutachten, dass das gelockerte, teilrupturierte vordere Kreuzband und ein Innenmeniskuskorbhenkelriss des linken Kniegelenkes durch das angeschuldigte Ereignis vom 28.11.2005 mit Wahrscheinlichkeit nicht verursacht worden ist, überzeugend. Dieser Bewertung haben sich auch die vom SG schriftlich als sachverständige Zeugen gehörten Ärzte, in Kenntnis des Gutachtens von Prof. Dr. M. vom 03.11.2007, übereinstimmend angeschlossen. Dem entspricht zudem auch die beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. M. vom 17.01.2006.

Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht nicht. Der Senat hält den Sachverhalt vielmehr durch die von der Beklagten und vom SG durgeführten Ermittlungen für geklärt. Der Beweisantrag des Klägers wird abgelehnt. Bereits aufgrund des histologischen Befundberichts von Dr. T. vom 09.12.2005 ist beim Kläger davon auszugehen, dass die geltend gemachte Schädigung des Innenmeniskus im linken Knie schon vor dem Unfall bestanden hat. Entsprechendes gilt für die vom Kläger außerdem geltend gemachte Gesundheitsstörung eines gelockerten vorderen Kreuzbandes im linken Kniegelenk. Auch hier fehlen Verletzungszeichen, die einen rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang wahrscheinlich machen können. Auf die vom Kläger unter Beweis gestellte Frage, dass Blutungen als Beleg für eine frische, auf den Arbeitsunfall vom 28.11.2005 zurückzuführende Schädigung, nicht zwingend medizinisch zu erwarten sind, kommt es damit nicht entscheidungserheblich an. Außerdem ist selbst dann, wenn diese Frage zu verneinen ist, allein deswegen nach den oben dargestellten Grundsätzen ein Kausalzusammenhang der Schädigung des Innenmeniskus im linken Knie mit dem angeschuldigten Ereignis vom 28.11.2005 rechtlich noch nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht. Die vom Kläger außerdem unter Beweis gestellte Frage der Wesentlichkeit der Mitverursachungsanteile des angeschuldigten Ereignisses am 28.11.2005 (und die einer sogenannten Gelegenheitsursache) sind nach dem oben Ausgeführten im vorliegenden Rechtsstreit hinreichend geklärt, was keiner weiteren gutachtlichen Aufklärung bedarf. Mängel des vom Senat verwerteten Gutachtens sind nicht aufgezeigt. Bessere Untersuchungsmethoden oder ein Sachverständiger mit größerer Fachkompetenz sind vom Kläger nicht benannt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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