Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 3077/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 484/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung und Rückforderung dem Kläger gewährter Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Januar 2007 in Höhe von 543,20 EUR streitig.
Der 1960 geborene Kläger bezog ab dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von dem Beklagten. Mit Bescheid vom 27.11.2006 wurden ihm für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 Leistungen in Höhe von monatlich 700 EUR bewilligt (Regelleistung monatlich 345 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung 355 EUR). Letztere setzten sich wie folgt zusammen: Grundmiete 265 EUR, Nebenkosten 15 EUR, Heizkosten 75 EUR.
Nachdem dem Beklagten am 23.11.2006 bekannt geworden war, dass der Kläger ab dem 15.12.2006 bei der Stadt Mannheim beschäftigt werden solle, stellte er mit Bescheid vom 27.11.2006 die Gewährung von Leistungen vorläufig ein und stornierte die Zahlung für Januar 2007.
Mit Schreiben vom 12.12.2006 legte der Kläger seinen Arbeitsvertrag mit der Stadt Mannheim über ein Arbeitsverhältnis ab dem 15.12.2006 vor. Weiter trug er vor, die erste Gehaltszahlung erfolge definitiv erst am 31.01.2007. Deshalb beantrage er noch Leistungen für den Monat Januar 2007. Der Beklagte hob daraufhin die vorläufige Einstellung der Leistungen für den Monat Januar 2007 auf und wies die Zahlung von 700 EUR für den Monat Januar 2007 an den Kläger an.
Am 23.02.2007 legte der Kläger seine Verdienstabrechnung für Januar 2007 vor. Danach sowie ausweislich eines Aktenvermerks über ein Telefongespräch mit dem Arbeitgeber am 27.02.2007 betrug das Bruttoentgelt des Klägers im Dezember 2006 794,61 EUR (netto 620,20 EUR) und im Januar 2007 1508,06 EUR (netto 729,89 EUR). Am 04.01.2007 sei dem Kläger ein Vorschuss in Höhe von 500 EUR ausbezahlt worden. Die restliche Auszahlung des Lohnes für Januar und der Rest für Dezember sei am 30.01.2007 erfolgt.
Nach Anhörung des Klägers hob der Beklagte mit Bescheid vom 19.03.2007 die Bewilligung von Leistungen ab dem 01.01.2007 ganz auf und setzte die Erstattung der für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.01.2007 gewährten Leistungen in Höhe von 700 EUR fest.
Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch half der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2007 dem Widerspruch teilweise ab und setzte den Rückforderungsbetrag von 700 EUR auf 543,20 EUR herab. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, der Bewilligungsbescheid sei gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, weil der Kläger nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt habe, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt habe. Der Kläger habe nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 27.11.2006 Einkommen erzielt, das zum Wegfall seiner Hilfebedürftigkeit geführt habe. Sowohl das für Dezember 2006 als auch das für Januar 2007 gezahlte Einkommen sei als Einkommen im Januar 2007 anzurechnen, da es dem Kläger im Januar 2007 zugeflossen sei. Danach habe er in diesem Monat ein Bruttoeinkommen von 2302,67 EUR und ein Nettoeinkommen von 1346,72 EUR erzielt. Hiervon seien gemäß § 11 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 30 SGB II ein Grundfreibetrag von 100 EUR abzusetzen, nach § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II ein Freibetrag von 140 EUR sowie ein abschließender Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 2 SGB II in Höhe von 40 EUR. Das danach im Monat Januar 2007 anzurechnende Einkommen in Höhe von 1066,72 EUR übersteige den Bedarf des Klägers in Höhe von 700 EUR. Nach § 40 Abs. 2 SGB II seien allerdings in Fällen, in denen die Leistung komplett für einen Monat aufgehoben werde, 56 % der berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für die Heizung, nicht zurückzuerstatten. Von den Kosten der Unterkunft seien vom Kläger neben den Heizkosten in Höhe von 75 EUR lediglich 44 % der übrigen Kosten der Unterkunft von 280 EUR, somit lediglich 123,20 EUR zu erstatten.
Die hiergegen am 07.09.2007 zum Sozialgericht Mannheim (SG) mit der Begründung erhobene Klage, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass ihm am 04.01.2007 ein Vorschuss in Höhe von 500 EUR gezahlt worden sei, er habe im Januar 2007 keinerlei Zugriff auf sonstige Mittel gehabt, da ihm sein Gehalt erst zum Ende des Monats ausgezahlt worden sei, es sei zu keiner Zeit von einer Rückzahlung der Leistung die Rede gewesen, wie auch in anderen Fällen die zur Überbrückung gewährte Leistung nicht zurückgefordert worden sei, hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 21.12.2007 abgewiesen. Es hat unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides ausgeführt, dahingestellt bleiben könne, ob es sich bei der Bewilligungsentscheidung im Dezember 2006 um eine Aufhebung der vorläufigen Einstellung, mithin des Wiederauflebens der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung, oder um eine neue - eventuell darlehensweise - Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Monat Januar 2007 gehandelt habe. Denn unabhängig davon, ob es sich um eine Neugewährung endgültiger oder darlehensweiser Art gehandelt habe, sei der Kläger zur Rückzahlung dieser Leistung gemäß § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet. Unbeachtlich sei, dass der Kläger das im Januar zugeflossene Einkommen bereits für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten im Februar eingeplant habe sowie der Umstand, dass in vergleichbaren Fällen derartige "Überbrückungsbeträge" nicht zurückzubezahlen gewesen seien. Denn es gebe keine Gleichheit im Unrecht.
Gegen den am 22.12.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22.01.2008 Berufung eingelegt. Er trägt vor, es könne allerhöchstens das Nettogehalt in Höhe von 620 EUR für den Monat Dezember 2006 angerechnet werden, nicht jedoch das Gehalt für Januar 2007, da er dieses bereits für Miete, Strom und den Lebensunterhalt für Februar 2007 benötigt und es ihm deshalb im Januar 2007 nicht zur Verfügung gestanden habe. Zudem sei der Beklagte in einem in allen Dingen gleichgelagerten Fall anders verfahren und habe keine Rückforderung geltend gemacht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 21. Dezember 2007 sowie den Bescheid des Beklagten vom 19. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. August 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor. Zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung am 22.01.2008 bedurfte die Berufung der Zulassung gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG a.F. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betraf nur, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 EUR nicht übersteigt. Da der Wert des Beschwerdegegenstandes vorliegend 543,20 EUR beträgt, ist die Berufung zulässig. Unbeachtlich für die Zulässigkeit der vorliegenden Berufung ist die durch Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S.444) erfolgte Erhöhung des Beschwerdewertes zum 01.04.2008 auf 750 EUR.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu Recht die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Monat Januar 2007 in Höhe von 543,20 EUR aufgehoben und gemäß § 50 SGB X die Erstattung dieses Betrages festgesetzt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
1. Die Gewährung der Leistung für Januar 2007 an den Kläger hat auf der Bewilligungsentscheidung vom 27.11.2006 beruht. Es ist insbesondere keine (weitere) darlehensweise Bewilligung erfolgt. Der Beklagte hat vielmehr lediglich mit Schreiben gleichfalls vom 27.11.2006 die tatsächliche Zahlung vorläufig eingestellt und diese, nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass sein Gehalt erst am Ende des Monats ausgezahlt werde, wieder aufgenommen. Zwar enthalten die Verwaltungsakten einen unter dem 16.03.2007 gefertigten Aktenvermerk (Bl. 123 Verwaltungsakten), wonach dem Kläger bei einem Telefonat am 12.12.2006 mitgeteilt worden war, auf dessen Antrag auf Weitergewährung der Leistungen bis 31.01.2007 sei dieser ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Leistungen nur darlehensweise weitergewährt würden und die Leistungen für Januar 2007 zurückzuerstatten seien, sofern im Januar Einkommen zufließe. Hieraus kann jedoch nicht auf eine tatsächliche darlehensweise Gewährung geschlossen werden. Ein Darlehensvertrag ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass der Darlehensnehmer verpflichtet ist, bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten. Wie der Kläger in der Widerspruchsbegründung selbst vorgetragen hat ist ein Darlehen nicht vereinbart worden. Damit war Rechtsgrund für die Zahlung der Leistungen im Januar 2007 weiterhin der Bewilligungsbescheid vom 27.11.2006.
2. Der Beklagte hat die Aufhebung der Bewilligung auch zu Recht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X gestützt. Danach soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die maßgebliche Zahlung von Arbeitsentgelt an den Kläger ist zwar erst am 30.01.2007 erfolgt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X gilt jedoch als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes. So ist es hier. Anrechnungszeitraum ist wegen der monatlichen Berechnungsweise der Monat Januar, so dass auch ab Beginn dieses Monats aufgehoben werden durfte.
3. Als Einkommen zu berücksichtigen sind alle Einnahmen, die im jeweiligen Bewilligungsmonat zufließen. Ein Zufluss liegt vor, wenn die Zahlungen in den Verfügungsbereich des berechtigten gelangen. Damit stellen die Gehaltszahlungen für Dezember 2006 und Januar 2007, die insgesamt im Januar 2007 an den Kläger ausbezahlt worden sind, Einkommen in diesem Monat dar. Unbeachtlich ist, dass die vollständige Auszahlung erst zum Ende des Monats erfolgt ist. Entsprechend der Ausgestaltung der Leistungserbringung als Monatsleistung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist das zu berücksichtigende Einkommen stets monatsweise dem Bedarf gegenüberzustellen (BSG, Urteil vom 30.07.2008 - B 14/7 b AS 12/07 R - in Juris). Da der Kläger den Antrag auf Leistungen bereits vor dem streitigen Zeitraum gestellt hat, sind insoweit die Einkünfte des gesamten Monats zugrunde zu legen und dem gesamten Monatsbedarf gegenüber zu stellen.
4. Bei den Entgeltzahlungen an den Kläger handelt es sich auch nicht um zweckbestimmte Einnahmen, was einer Anrechnung entgegen gestanden haben könnte. Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Die Gehaltszahlung des Arbeitgebers stellt danach kein privilegiertes Einkommen dar, da sie, wie die Leistungen nach dem SGB II, der Bestreitung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind. Eine solche Zweckbestimmung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger vorgetragen hat, die Einnahmen seien zur Bestreitung seines Lebensunterhalts im folgenden Monat bestimmt gewesen.
5. Fehler bei der Berechnung des Anrechnungs- bzw. des Aufhebungsbetrages sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass in ähnlich gelagerten Fällen der Beklagte von einer Aufhebung und Erstattung abgesehen habe. Denn abgesehen davon, dass es keine "Gleichheit im Unrecht" gibt, steht die Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen nicht im Ermessen des Beklagten. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II sind die Vorschriften des Dritten Buches über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4) entsprechend anwendbar. Nach § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, wenn die in § 48 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für dessen Aufhebung vorliegen. Die Beklagte hat danach eine gebundene Entscheidung zu treffen.
Die Berufung des Klägers war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung und Rückforderung dem Kläger gewährter Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Januar 2007 in Höhe von 543,20 EUR streitig.
Der 1960 geborene Kläger bezog ab dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von dem Beklagten. Mit Bescheid vom 27.11.2006 wurden ihm für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 Leistungen in Höhe von monatlich 700 EUR bewilligt (Regelleistung monatlich 345 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung 355 EUR). Letztere setzten sich wie folgt zusammen: Grundmiete 265 EUR, Nebenkosten 15 EUR, Heizkosten 75 EUR.
Nachdem dem Beklagten am 23.11.2006 bekannt geworden war, dass der Kläger ab dem 15.12.2006 bei der Stadt Mannheim beschäftigt werden solle, stellte er mit Bescheid vom 27.11.2006 die Gewährung von Leistungen vorläufig ein und stornierte die Zahlung für Januar 2007.
Mit Schreiben vom 12.12.2006 legte der Kläger seinen Arbeitsvertrag mit der Stadt Mannheim über ein Arbeitsverhältnis ab dem 15.12.2006 vor. Weiter trug er vor, die erste Gehaltszahlung erfolge definitiv erst am 31.01.2007. Deshalb beantrage er noch Leistungen für den Monat Januar 2007. Der Beklagte hob daraufhin die vorläufige Einstellung der Leistungen für den Monat Januar 2007 auf und wies die Zahlung von 700 EUR für den Monat Januar 2007 an den Kläger an.
Am 23.02.2007 legte der Kläger seine Verdienstabrechnung für Januar 2007 vor. Danach sowie ausweislich eines Aktenvermerks über ein Telefongespräch mit dem Arbeitgeber am 27.02.2007 betrug das Bruttoentgelt des Klägers im Dezember 2006 794,61 EUR (netto 620,20 EUR) und im Januar 2007 1508,06 EUR (netto 729,89 EUR). Am 04.01.2007 sei dem Kläger ein Vorschuss in Höhe von 500 EUR ausbezahlt worden. Die restliche Auszahlung des Lohnes für Januar und der Rest für Dezember sei am 30.01.2007 erfolgt.
Nach Anhörung des Klägers hob der Beklagte mit Bescheid vom 19.03.2007 die Bewilligung von Leistungen ab dem 01.01.2007 ganz auf und setzte die Erstattung der für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.01.2007 gewährten Leistungen in Höhe von 700 EUR fest.
Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch half der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2007 dem Widerspruch teilweise ab und setzte den Rückforderungsbetrag von 700 EUR auf 543,20 EUR herab. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, der Bewilligungsbescheid sei gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, weil der Kläger nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt habe, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt habe. Der Kläger habe nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 27.11.2006 Einkommen erzielt, das zum Wegfall seiner Hilfebedürftigkeit geführt habe. Sowohl das für Dezember 2006 als auch das für Januar 2007 gezahlte Einkommen sei als Einkommen im Januar 2007 anzurechnen, da es dem Kläger im Januar 2007 zugeflossen sei. Danach habe er in diesem Monat ein Bruttoeinkommen von 2302,67 EUR und ein Nettoeinkommen von 1346,72 EUR erzielt. Hiervon seien gemäß § 11 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 30 SGB II ein Grundfreibetrag von 100 EUR abzusetzen, nach § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II ein Freibetrag von 140 EUR sowie ein abschließender Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 2 SGB II in Höhe von 40 EUR. Das danach im Monat Januar 2007 anzurechnende Einkommen in Höhe von 1066,72 EUR übersteige den Bedarf des Klägers in Höhe von 700 EUR. Nach § 40 Abs. 2 SGB II seien allerdings in Fällen, in denen die Leistung komplett für einen Monat aufgehoben werde, 56 % der berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für die Heizung, nicht zurückzuerstatten. Von den Kosten der Unterkunft seien vom Kläger neben den Heizkosten in Höhe von 75 EUR lediglich 44 % der übrigen Kosten der Unterkunft von 280 EUR, somit lediglich 123,20 EUR zu erstatten.
Die hiergegen am 07.09.2007 zum Sozialgericht Mannheim (SG) mit der Begründung erhobene Klage, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass ihm am 04.01.2007 ein Vorschuss in Höhe von 500 EUR gezahlt worden sei, er habe im Januar 2007 keinerlei Zugriff auf sonstige Mittel gehabt, da ihm sein Gehalt erst zum Ende des Monats ausgezahlt worden sei, es sei zu keiner Zeit von einer Rückzahlung der Leistung die Rede gewesen, wie auch in anderen Fällen die zur Überbrückung gewährte Leistung nicht zurückgefordert worden sei, hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 21.12.2007 abgewiesen. Es hat unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides ausgeführt, dahingestellt bleiben könne, ob es sich bei der Bewilligungsentscheidung im Dezember 2006 um eine Aufhebung der vorläufigen Einstellung, mithin des Wiederauflebens der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung, oder um eine neue - eventuell darlehensweise - Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Monat Januar 2007 gehandelt habe. Denn unabhängig davon, ob es sich um eine Neugewährung endgültiger oder darlehensweiser Art gehandelt habe, sei der Kläger zur Rückzahlung dieser Leistung gemäß § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet. Unbeachtlich sei, dass der Kläger das im Januar zugeflossene Einkommen bereits für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten im Februar eingeplant habe sowie der Umstand, dass in vergleichbaren Fällen derartige "Überbrückungsbeträge" nicht zurückzubezahlen gewesen seien. Denn es gebe keine Gleichheit im Unrecht.
Gegen den am 22.12.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22.01.2008 Berufung eingelegt. Er trägt vor, es könne allerhöchstens das Nettogehalt in Höhe von 620 EUR für den Monat Dezember 2006 angerechnet werden, nicht jedoch das Gehalt für Januar 2007, da er dieses bereits für Miete, Strom und den Lebensunterhalt für Februar 2007 benötigt und es ihm deshalb im Januar 2007 nicht zur Verfügung gestanden habe. Zudem sei der Beklagte in einem in allen Dingen gleichgelagerten Fall anders verfahren und habe keine Rückforderung geltend gemacht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 21. Dezember 2007 sowie den Bescheid des Beklagten vom 19. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. August 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor. Zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung am 22.01.2008 bedurfte die Berufung der Zulassung gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG a.F. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betraf nur, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 EUR nicht übersteigt. Da der Wert des Beschwerdegegenstandes vorliegend 543,20 EUR beträgt, ist die Berufung zulässig. Unbeachtlich für die Zulässigkeit der vorliegenden Berufung ist die durch Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S.444) erfolgte Erhöhung des Beschwerdewertes zum 01.04.2008 auf 750 EUR.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu Recht die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Monat Januar 2007 in Höhe von 543,20 EUR aufgehoben und gemäß § 50 SGB X die Erstattung dieses Betrages festgesetzt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
1. Die Gewährung der Leistung für Januar 2007 an den Kläger hat auf der Bewilligungsentscheidung vom 27.11.2006 beruht. Es ist insbesondere keine (weitere) darlehensweise Bewilligung erfolgt. Der Beklagte hat vielmehr lediglich mit Schreiben gleichfalls vom 27.11.2006 die tatsächliche Zahlung vorläufig eingestellt und diese, nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass sein Gehalt erst am Ende des Monats ausgezahlt werde, wieder aufgenommen. Zwar enthalten die Verwaltungsakten einen unter dem 16.03.2007 gefertigten Aktenvermerk (Bl. 123 Verwaltungsakten), wonach dem Kläger bei einem Telefonat am 12.12.2006 mitgeteilt worden war, auf dessen Antrag auf Weitergewährung der Leistungen bis 31.01.2007 sei dieser ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Leistungen nur darlehensweise weitergewährt würden und die Leistungen für Januar 2007 zurückzuerstatten seien, sofern im Januar Einkommen zufließe. Hieraus kann jedoch nicht auf eine tatsächliche darlehensweise Gewährung geschlossen werden. Ein Darlehensvertrag ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass der Darlehensnehmer verpflichtet ist, bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten. Wie der Kläger in der Widerspruchsbegründung selbst vorgetragen hat ist ein Darlehen nicht vereinbart worden. Damit war Rechtsgrund für die Zahlung der Leistungen im Januar 2007 weiterhin der Bewilligungsbescheid vom 27.11.2006.
2. Der Beklagte hat die Aufhebung der Bewilligung auch zu Recht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X gestützt. Danach soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die maßgebliche Zahlung von Arbeitsentgelt an den Kläger ist zwar erst am 30.01.2007 erfolgt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X gilt jedoch als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes. So ist es hier. Anrechnungszeitraum ist wegen der monatlichen Berechnungsweise der Monat Januar, so dass auch ab Beginn dieses Monats aufgehoben werden durfte.
3. Als Einkommen zu berücksichtigen sind alle Einnahmen, die im jeweiligen Bewilligungsmonat zufließen. Ein Zufluss liegt vor, wenn die Zahlungen in den Verfügungsbereich des berechtigten gelangen. Damit stellen die Gehaltszahlungen für Dezember 2006 und Januar 2007, die insgesamt im Januar 2007 an den Kläger ausbezahlt worden sind, Einkommen in diesem Monat dar. Unbeachtlich ist, dass die vollständige Auszahlung erst zum Ende des Monats erfolgt ist. Entsprechend der Ausgestaltung der Leistungserbringung als Monatsleistung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist das zu berücksichtigende Einkommen stets monatsweise dem Bedarf gegenüberzustellen (BSG, Urteil vom 30.07.2008 - B 14/7 b AS 12/07 R - in Juris). Da der Kläger den Antrag auf Leistungen bereits vor dem streitigen Zeitraum gestellt hat, sind insoweit die Einkünfte des gesamten Monats zugrunde zu legen und dem gesamten Monatsbedarf gegenüber zu stellen.
4. Bei den Entgeltzahlungen an den Kläger handelt es sich auch nicht um zweckbestimmte Einnahmen, was einer Anrechnung entgegen gestanden haben könnte. Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Die Gehaltszahlung des Arbeitgebers stellt danach kein privilegiertes Einkommen dar, da sie, wie die Leistungen nach dem SGB II, der Bestreitung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind. Eine solche Zweckbestimmung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger vorgetragen hat, die Einnahmen seien zur Bestreitung seines Lebensunterhalts im folgenden Monat bestimmt gewesen.
5. Fehler bei der Berechnung des Anrechnungs- bzw. des Aufhebungsbetrages sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass in ähnlich gelagerten Fällen der Beklagte von einer Aufhebung und Erstattung abgesehen habe. Denn abgesehen davon, dass es keine "Gleichheit im Unrecht" gibt, steht die Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen nicht im Ermessen des Beklagten. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II sind die Vorschriften des Dritten Buches über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4) entsprechend anwendbar. Nach § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, wenn die in § 48 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für dessen Aufhebung vorliegen. Die Beklagte hat danach eine gebundene Entscheidung zu treffen.
Die Berufung des Klägers war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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