L 9 R 1024/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 676/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1024/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens streitig.

Die 1945 geborene Klägerin beantragte am 16.01.2007 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zuletzt arbeitete sie vollschichtig als persönliche Referentin der Theater-Intendantin beim Stadttheater in F ... Das Arbeitsverhältnis bestand bis 31.12.2007 (Auflösungsvertrag vom 17.10.2007, Bruttoverdienst 3406,65 EUR monatlich). Arbeitsunfähigkeit war nicht festgestellt worden.

Nach den von der Beklagten veranlassten medizinischen Ermittlungen bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 04.05.2007 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und führte aus, dass die Rente ab dem 01.08.2007 (Rentenbeginn - monatlicher Rentenzahlbetrag 785,94 EUR) nicht zu zahlen sei, weil der zulässige Hinzuverdienst überschritten werde. Die Rente sei befristet und ende mit dem 31.03.2009. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehe nicht, weil die Klägerin noch mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne und einen entsprechenden Arbeitsplatz innehabe.

Ohne Angabe einer weiteren Begründung hat die Klägerin am 30.05.2007 gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt. Der sich für die Klägerin legitimierende Rentenberater forderte zur Überprüfung der gutachterlich vorgenommenen Leistungseinschätzung Akteneinsicht und führte aus, bei Tätigkeitsaufgabe sei eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit denkbar und in Ansatz zu bringen sei. Insoweit werde um eine "orientierte Stellungnahme" gebeten, dahingehend, ob bei Tätigkeitsaufgabe nahtlos eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit gewährt werden würde und ob diese einen Abschlag von 2,4 %, wie im Rentenbescheid enthalten, aufweise. Mit Schreiben vom 13.07.2007 gab der Bevollmächtigte die Akten zurück und führte unter dem 16.08.2007 aus, dass die Klägerin die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben wolle. Bei Abgabe einer sozialrechtlichen Zusicherung, dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit statt der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit geleistet werde, könne die Angelegenheit beschleunigt und schnell gelöst sein. Mit Schreiben vom 16.09.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass bei Beschäftigungsaufgabe der Leistungsfall für eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung eintreten würde. Darüber hinaus wies sie daraufhin, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Altersrente wegen Schwerbehinderung bzw. Vorliegen von Erwerbsminderung bereits erfülle. Diese würde unmittelbar nach Aufgabe der Beschäftigung mit dem Folgemonat beginnen.

Mit Schriftsatz vom 27.09.2007 (eingegangen 01.10.2007) beantragte der Bevollmächtigte "fürsorglich" die Gewährung der Altersrente bei Vollendung des 60. Lebensjahres unter Vorliegen von Schwerbehinderung sowie Erwerbsminderung und teilte unter Bezugnahme auf eine Rentenauskunft der Beklagten mit, dass die Altersrente mit dem versicherungsmathematisch günstigsten Abschlag zum 01.01.2008 beginnen sollte. Die Beschäftigungsaufgabe erfolge zum 31.12.2007. Darüber hinaus führte er aus, dass vor dem Hintergrund, dass gemäß des Schreibens der Beklagten vom 26.09.2007 auch ein Anspruch auf eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Beschäftigungsaufgabe eintreten würde, hierin eine volle Abhilfe des Widerspruchs gesehen werde. Es werde um Kostenerstattung hinsichtlich der beigefügten Kostennote gebeten.

Mit Bescheid vom 16.11.2007 lehnte die Beklagte die Erstattung der entstandenen Aufwendungen durch das Widerspruchsverfahren ab. Nach den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin habe sich das Widerspruchsverfahren mit dem Schreiben der Beklagten vom 26.09.2007 erledigt. Der Bescheid vom 04.05.2007 sei rechtmäßig gewesen. Im Zuge des Widerspruchsverfahrens sei lediglich über Umwandlungsmöglichkeiten bei Beschäftigungsaufgabe aufgeklärt worden. Der Widerspruch sei damit nicht erfolgreich gewesen.

Mit dem am 12.12.2007 eingegangenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Bescheid (vom 04.05.2007) sei unzutreffend gewesen, weil ihr Gesamtgesundheitszustand dergestalt gewesen sei, dass eine Zeitberentung im Hinblick auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hätte ausgesprochen werden müssen. Es sei aber lediglich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt worden. Die Beklagte hätte einen Rentenbescheid bekannt geben müssen mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit, wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes, aber mit dem Hinweis, dass dies aufgrund des momentan vorhandenen Arbeitsplatzes nicht umsetzbar sei, sondern erst bei Aufgabe der Beschäftigung.

Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 20.12.2007 statt der bislang festgestellten Rente eine Altersrente für Schwerbehinderte Menschen ab dem 01.01.2008 gewährte, wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2008 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass im Widerspruchsverfahren lediglich eine Aufklärung über Umwandlungsmöglichkeiten bei Aufgabe der Beschäftigung erfolgt sei. Die Zusicherung sei unabhängig vom Widerspruchsverfahren erfolgt. Diese wäre auch ohne den erhobenen Widerspruch abgegeben worden. Ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.05.2007 sei damit nicht erforderlich gewesen. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Widerspruch als Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 04.05.2007 und der Zusicherung vom 26.09.2007 bestehe nicht.

Hiergegen hat die Klägerin am 12.02.2008 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Sie hat daran festgehalten, dass der Bescheid der Beklagten insoweit unzutreffend gewesen sei, als eine Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung bei Aufgabe der Beschäftigung hätte bewilligt werden können. Üblicherweise gebe die Beklagte entsprechend orientierte Bescheide auch bekannt, mit entsprechenden Erläuterungen in der Bescheidanlage.

Mit Urteil vom 01.12.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage insoweit unzulässig, als eine Entscheidung über die Kostenhöhe begehrt werde, weil insoweit noch keine Verwaltungsentscheidung vorgelegen habe. Hinsichtlich der Festsetzung des von der Behörde zu erstattenden Betrages handele es sich um einen selbstständig anfechtbaren Verwaltungsakt, worüber die Beklagte jedoch nicht entschieden habe. Die zulässige Klage gegen die Kostengrundentscheidung sei unbegründet, weil der angefochtene Bescheid vom 16.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2008 nicht rechtswidrig sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten des gegen den Bescheid vom 04.05.2007 geführten Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach. Unter näherer Darlegung der Voraussetzungen einer Kostenerstattung nach § 63 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hat es festgestellt, dass der Widerspruch der Klägerin nicht erfolgreich gewesen ist. Eine förmliche Entscheidung über den Widerspruch, der ein Maßstab für den Erfolg des Widerspruchs gewesen wäre, sei nicht ergangen, da der Widerspruch für erledigt erklärt worden sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin liege in der Gewährung von Altersrente auch keine Umdeutung des angefochtenen Bescheides vom 04.05.2007 über eine Erwerbsminderungsrente, weil es sich um zwei verschiedene Rentenarten handele und die beiden Bescheide daher ersichtlich nicht dem gleichen Ziel dienten. Der Bescheid sei auch deshalb nicht rechtswidrig gewesen, weil in der Sache bis zur Aufgabe der Beschäftigung tatsächlich nur ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bestanden habe. Bei der Klägerin habe ein zeitliches Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden pro Tag bestanden und auch die Klägerin habe sich gesundheitlich nur noch zu Teilzeitarbeiten in der Lage gesehen, was sich aus dem Schreiben des Bevollmächtigten vom 30.06.2007 ergebe. Erst bei Aufgabe der Beschäftigung habe ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestanden, wobei der Leistungsfall erst mit der Aufgabe eingetreten wäre und die befristete Rente daher erst ab dem siebten Kalendermonat danach begonnen hätte. Der Bescheid sei auch nicht durch die fehlende Zusicherung bzw. den fehlenden Hinweis rechtswidrig gewesen. Die Zusicherung sei später erteilt worden, weshalb der Widerspruch für erledigt erklärt worden sei. In der fehlenden Zusicherung bzw. dem fehlenden Hinweis könne allenfalls die Verletzung einer Beratungspflicht liegen, weil die Beklagte auf für die Klägerin naheliegende und zulässige Gestaltungsmöglichkeiten nicht hingewiesen habe. Dies begründe jedoch keinen Anspruch auf die Übernahme von Kosten des Bevollmächtigten im Vorverfahren. Die fehlende Zusicherung bzw. der fehlende Hinweis habe nicht Veranlassung dazu gegeben, Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.05.2007 einzulegen, denn die Zusicherung bzw. der Hinweis seien schon nicht zwingend in den Bescheid aufzunehmen gewesen.

Gegen das ihr am 15.02.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01.03.2010 Berufung eingelegt.

Zur Begründung macht sie geltend, dass das Gericht nicht aufgenommen habe, zu keinem Zeitpunkt, dass geltend gemacht worden sei, dass sie auch voll erwerbsgemindert sei und nicht bloß teilweise. Sie hält daran fest, dass der Bescheid objektiv rechtswidrig gewesen sei. Dabei spiele es keine Rolle, ob erst in der Kostendiskussion noch einmal darauf abgehoben werde, es habe auch eine volle Erwerbsminderung bestanden. Denn der Widerspruch sei erfolgreich, wenn sich herausstelle, dass der Bescheid objektiv rechtswidrig gewesen und die Klägerin in ihren subjektiven Rechten verletzt sei, was das Gericht außer Acht gelassen habe. Schließlich sei durch das Widerspruchsverfahren erreicht worden, dass die Klägerin Rente bekomme, welche man ihr verweigert habe. Wenn die Verletzung einer Beratungspflicht vorliege, sei die Beklagte auf jeden Fall Veranlasserin eines Widerspruchsverfahrens geworden und müsse wenigstens im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches die Widerspruchskosten tragen. Wenn ein Beratungsmangel vorliege, sei doch auch der Bescheid rechtswidrig.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Dezember 2009 sowie den Bescheid vom 16. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte dazu zu verurteilen, Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 4. Mai 2007 dem Grunde nach zu tragen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf den bisherigen Sachvortrag sowie auf die ihrer Ansicht nach zutreffende Begründung des sozialgerichtlichen Urteils.

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

II.

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 15.12.2010 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich. Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 04.05.2007 hat.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Erstattung dieser Kosten hat. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.

Ergänzend ist im Hinblick auf die Ausführungen im Berufungsverfahren auf Folgendes hinzuweisen:

Die Klägerin verkennt, dass Maßstab für die Beurteilung, ob die Beklagte Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten hat, gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X allein der Erfolg des Widerspruchsverfahrens ist, und dass ihr Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.11.2007 tatsächlich und zu Recht ohne Erfolg geblieben ist. Nur "insoweit", also im Umfang des Erfolgs eines eingelegten Widerspruchs, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, nach der genannten Vorschrift demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Der Widerspruch der Klägerin war aber – wie das SG zu Recht festgestellt hat – nicht erfolgreich im Sinne des § 63 Abs. 3 SGB X.

Denn die ab 01.01.2008 erfolgte Gewährung einer – zunächst nicht einmal beantragten – Rente wegen Alters war einem Antrag der Klägerin auf Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen vom 01.10.2007 geschuldet. Die Gewährung dieser Rente ab 01.01.2008 beruht auf der Ausübung eines Gestaltungsrechts, wie dies im Schriftsatz vom 09.10.2007 ausdrücklich mit Wirkung ab 01.01.2008 ausgeübt wurde, und zudem die Aufgabe der ausgeübten Vollzeitbeschäftigung voraussetzte. Die ab Antragstellung im Januar 2007 festgestellte und für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 dem Grunde nach bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist dadurch nicht rechtswidrig geworden, was sich im Übrigen schon aus § 89 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ergibt und wonach die hier zu berücksichtigenden Rentenarten nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis stehen. Die Entscheidung der Beklagten blieb im Hinblick auf den zugrunde gelegten Versicherungsfall mit Antragstellung durch das Widerspruchsverfahren unberührt. Die Erledigung des Widerspruchsverfahrens ohne Erlass eines Widerspruchsbescheides trat damit auch nicht wegen eines der Beklagten zuzurechnenden oder in deren Verantwortungsbereich liegenden Umstandes ein.

Selbst der Einwand, die Klägerin habe Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen eines unter dreistündigen Leistungsvermögens gehabt, vermag selbst dann, wenn man unterstellen wollte, dies habe die Klägerin tatsächlich und entgegen der vorgelegten Begründung im Schriftsatz vom 16.08.2007 mit ihrem Widerspruch geltend gemacht, keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Denn auf die Geltendmachung hat die Klägerin mit der Vorlage der Kostennote mit Schriftsatz vom 09.10.2007 und der damit verbundenen konkludenten Erklärung, der Widerspruch sei erledigt, verzichtet. Ob ein solches Begehren - unabhängig davon, dass die Klägerin noch beschäftigt war und angesichts des vorliegenden Beweisergebnisses, welches ein wenigstens dreistündiges Leistungsvermögen noch bescheinigte -, erfolgreich gewesen wäre, kann daher dahinstehen. Denn jedenfalls ist tatsächlich ein Erfolg des Widerspruches in diesem Sinne nicht eingetreten.

Es bestand schon kein Anspruch auf eine Feststellung, die Klägerin habe Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit, weil der Arbeitsmarkt verschlossen ist, wenn sie ihre Tätigkeit aufgebe. Einen solchen Tatbestand und Ansprüche auf Eventualfeststellungen kennt des SGB VI nicht. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten lagen allein die Voraussetzungen der von der Beklagten festgestellten Rentenart vor. Diese Feststellung hatte bis zur Gewährung der Altersrente für Schwerbehinderte Menschen ab dem 01.01.2008 bestand.

Zu Recht hat das SG darüber hinaus festgestellt, dass der Klägerin durch einen fehlenden Hinweis oder eine fehlende Zusicherung kein Schaden entstanden ist, der über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auszugleichen wäre. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens, die hier allein in Betracht kommen, gehören jedenfalls nicht zu einem solchen Schaden. Denn der Widerspruch richtete sich gegen den Bewilligungsbescheid, nicht gegen eine Ablehnung einer Zusicherung auf Gewährung einer Rente unter veränderter Rahmenbedingungen. Materiell rechtlich betrachtet ist der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid die Rente gewährt worden, die ihr zum Zeitpunkt der maßgeblichen Entscheidung zustand. Aufgrund des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses, des hierdurch erzielten Einkommens und des durch ärztliche Untersuchungen festgestellten Leistungsvermögens bestand lediglich ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Den fehlenden Hinweis auf die möglichen Gestaltungsrechte der Klägerin hat die Beklagte darüber hinaus mit ihrem Hinweis in ihrem Schreiben vom 26.09.2007 und der damit erteilten Zusicherung nachgeholt. Hierfür bedurfte es jedoch keines Widerspruchsverfahrens gegen den Bewilligungsbescheid sondern lediglich einer Anfrage auf Aufklärung über bestehende Gestaltungsmöglichkeiten.

Die Entscheidungen der Beklagten und des SG erweisen sich damit als rechtmäßig, weshalb die Berufung zurückzuweisen war. Hierauf und § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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