Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 25 AS 8172/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1926/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart 28. März 2011 (S 25 AS 8172/10) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 28. März 2011 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 25 AS 8172/10 war der Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2010, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers vom 21. Dezember 2009 auf Übernahme der Kosten für einen Kühlschrank Typ Bosch KLT 16 P 20 in Höhe von 349,00 Euro zuzüglich 35,90 Euro Versandkosten, abgelehnt hatte. Unter Zugrundelegung des klägerischen Antrags in der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2011 ergibt sich damit ein vom Kläger geltend gemachter Gesamtanspruch in Höhe von 384,90 Euro. Aus dem klageabweisenden Urteil vom 28. März 2011 ergibt sich keine weitergehende Beschwer in dieser Höhe; ein Wert des Beschwerdegegenstands von über 750,00 Euro wird damit nicht erreicht.
Da das SG die Berufung nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil (hier: der Gerichtsbescheid) von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt vor.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt. Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob wegen der gegenüber einer Neuanschaffung höheren Kosten einer Reparatur bzw. Ersatzteilbeschaffung für seinen defekten 20 Jahre alten Kühlschrank ein Zuschuss nach §§ 23 Abs. 1 bzw. § 24 Abs. 1 und Abs. 3 SGB II besteht, bzw. ob bei der Berechnung des auf Haushaltsenergie entfallenden Anteils an der Regelleistung nur von energiesparenden und umweltfreundlichen Neugeräten ausgegangen worden war, Alg-II-Bezieher jedoch regelmäßig ältere Geräte besäßen und daher ein Anspruch auf einen Zuschuss bzw. eine Prämie/ Bonus zu den Anschaffungskosten eines neuen Kühlschranks nach den §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 20 Abs. 1 SGB II bestehe, ist keine grundsätzlich bedeutsame und klärungsbedürftige Rechtsfrage. Diese Fragen sind bereits in den §§ 19 ff SGB II beantwortet. Der Kläger macht vielmehr die (aus seiner Sicht) materielle Unrichtigkeit des Urteils des SG geltend. Dabei handelt es sich nicht um eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage; hierauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde daher (mit Erfolg) nicht gestützt werden.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen solchen divergierenden Rechtssatz hat das SG im angefochtenen Urteil nicht aufgestellt.
Da letztlich ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht geltend gemacht worden ist (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 145 Rdnr. 4), war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht gefochten werden (§ 177 SGG).
Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 28. März 2011 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 25 AS 8172/10 war der Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2010, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers vom 21. Dezember 2009 auf Übernahme der Kosten für einen Kühlschrank Typ Bosch KLT 16 P 20 in Höhe von 349,00 Euro zuzüglich 35,90 Euro Versandkosten, abgelehnt hatte. Unter Zugrundelegung des klägerischen Antrags in der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2011 ergibt sich damit ein vom Kläger geltend gemachter Gesamtanspruch in Höhe von 384,90 Euro. Aus dem klageabweisenden Urteil vom 28. März 2011 ergibt sich keine weitergehende Beschwer in dieser Höhe; ein Wert des Beschwerdegegenstands von über 750,00 Euro wird damit nicht erreicht.
Da das SG die Berufung nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil (hier: der Gerichtsbescheid) von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt vor.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt. Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob wegen der gegenüber einer Neuanschaffung höheren Kosten einer Reparatur bzw. Ersatzteilbeschaffung für seinen defekten 20 Jahre alten Kühlschrank ein Zuschuss nach §§ 23 Abs. 1 bzw. § 24 Abs. 1 und Abs. 3 SGB II besteht, bzw. ob bei der Berechnung des auf Haushaltsenergie entfallenden Anteils an der Regelleistung nur von energiesparenden und umweltfreundlichen Neugeräten ausgegangen worden war, Alg-II-Bezieher jedoch regelmäßig ältere Geräte besäßen und daher ein Anspruch auf einen Zuschuss bzw. eine Prämie/ Bonus zu den Anschaffungskosten eines neuen Kühlschranks nach den §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 20 Abs. 1 SGB II bestehe, ist keine grundsätzlich bedeutsame und klärungsbedürftige Rechtsfrage. Diese Fragen sind bereits in den §§ 19 ff SGB II beantwortet. Der Kläger macht vielmehr die (aus seiner Sicht) materielle Unrichtigkeit des Urteils des SG geltend. Dabei handelt es sich nicht um eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage; hierauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde daher (mit Erfolg) nicht gestützt werden.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen solchen divergierenden Rechtssatz hat das SG im angefochtenen Urteil nicht aufgestellt.
Da letztlich ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht geltend gemacht worden ist (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 145 Rdnr. 4), war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht gefochten werden (§ 177 SGG).
Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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