Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Nürnberg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 R 4201/06 PR
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 324/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 21.11.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 19.04.2006 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Im Übrigen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 16.631,81 festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte von der Klägerin im Rahmen einer Betriebsprüfung zu Recht Sozialversicherungsbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 16.631,81 Euro nachgefordert hat, weil die Provisionen, die an die Beigeladenen zu 1) und 2) gezahlt wurden, nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze im Auszahlungsmonat verbeitragt wurden.
Die Klägerin hatte mit den Beigeladenen zu 1) und 2) hinsichtlich der Entlohnung und insbesondere hinsichtlich der Provisionen folgende Vereinbarungen getroffen:
Laut § 4 des Arbeitsvertrages vom 25.07.1994 erhielt der Beigeladene zu 1) ein monatliches Fixum von DM 1.500,- brutto, wobei Provisionsvereinbarungen hinsichtlich der vertretenen Firmen in einer gesonderten Anlage geregelt wurden. In der Anlage zum Arbeitsvertrag vom 30.05.1994, in der die nach der Probezeit geltenden Provisionen festgelegt wurden, heißt es am Ende: "PS: Die Auszahlung der Provision erfolgt quartalsweise, eine entsprechende à-conto-Zahlung erfolgt monatlich." Laut Aktennotiz vom 22.04.1996 entfällt das arbeitsvertraglich vereinbarte Fixum von 1.500 DM. In einer Aktennotiz vom 05.03.2001 werden zum 01.01.2001 Provisionsansprüche des Beigeladenen zu 1) neu geregelt und folgende Vereinbarung getroffen: "Die Provisionsansprüche entstehen mit Ablauf des jeweiligen Quartals mit Vorlage der Buchführung aus der die Umsatzerlöse bzw. Kosten ersehen werden können. [ ...] Herr R. erhält monatliche Vorauszahlungen auf die mit Ablauf eines jeden Quartals entstehenden Provisionsansprüche in Höhe von 5.000 DM. Garantiert sind hiervon 1000 DM für EDV-Arbeiten / Organisation / ID-Aufgaben. Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Quartals, bestehen für diese Quartale keine Provisionsansprüche. Etwaige Vorauszahlungen werden verrechnet bzw. zurückgezahlt. Hiermit werden alle früher getroffenen Provisionsvereinbarungen hinfällig." In einer Anlage zum Arbeitsvertrag vom 05.03.2001 heißt es: "Fixgehalt (EDV-Arbeiten/Organisation/ID-Aufgaben DM 1000 Provision T. und W. jeweils 1,5 % vom Nettowarenwert, auf Herrn Reichelt betreffende Kunden. [ ...] Monatlich werden weiterhin DM 5.000,- a Konto überweisen, Provisionen/Lageranteile kommen Quartalsweise zur Abrechnung.Hiermit werden alle früher getroffenen Provisionsvereinbarungen hinfällig."
Der Beigeladene zu 2) erhielt laut § 4 des Arbeitsvertrages vom 01.06.2000 ein monatliches Fixum von DM 5.500 brutto. Nach dem 31.05.2001 sollten Provisions- / Fixumvereinbarungen in einer gesonderten Anlage geregelt werden. In der Aktennotiz vom 01.01.2002 sind folgende Regelungen niedergelegt: "Die Provisionsansprüche entstehen mit Ablauf des jeweiligen Quartals mit Vorlage der Buchführung aus der die Umsatzerlöse bzw. Kosten ersehen werden können. Herr K. erhält monatliche Vorauszahlungen auf die mit Ablauf eines jeden Quartals entstehenden Provisionsansprüche in Höhe von 5.500 DM. Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Quartals, bestehen für diese Quartale keine Provisionsansprüche. Etwaige Vorauszahlungen werden verrechnet bzw. zurückgezahlt. Hiermit werden alle früher getroffenen Provisionsvereinbarungen hinfällig." Laut Aktennotiz vom 22.01.2002 wurde hinsichtlich der Provisionen bestimmter Kunden Folgendes vereinbart: "Die Gesamtabrechnung beider Bereiche erfolgt ebenfalls quartalsweise. KG erhält ab 01.01.2002 einen Fixumsbetrag in Höhe von Euro 2.556.-. Mit dieser Summe werden die Provisionen / Quartal entsprechend verrechnet."
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegenden Vereinbarungen der Klägerin mit den Beigeladenen zu 1) und 2) Bezug genommen.
Nach Betriebsprüfung und Schlussbesprechung am 19.07.2005 erhob die Beklagte mit Bescheid vom 21.11.2005 für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 30.09.2004 eine Beitragsnachforderung von insgesamt 16.631,81 Euro für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. In der Begründung wurde ausgeführt, dass den Beigeladenen zu 1) und 2) Provisionen gewährt wurden, die quartalsmäßig abgerechnet und nicht den einzelnen Anspruchsmonaten zugeordnet worden seien. Die Entgelte seien fälschlicherweise nicht in voller Höhe der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterworfen worden. Provisionen seien grundsätzlich in dem Lohnabrechnungszeitraum zu berücksichtigen, in dem sie erzielt worden seien. Daher sei bei einer verspäteten Auszahlung von Provisionen eine Korrektur der Beitragsberechnung vorzunehmen. Würden Provisionen in größeren Zeitabständen als monatlich gezahlt und sei eine genaue Aufschlüsselung auf die Monate, in denen die Ansprüche erworben wurden, nicht mehr möglich, so sei eine gleichmäßige Aufteilung der Provision auf die einzelnen Monate des Anspruchszeitraums zulässig. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bescheid einschließlich der Anlagen sowie die in der Akte enthaltenen Lohnunterlagen Bezug genommen.
Der Steuerberater der Klägerin hat mit Schreiben vom 08.12.2005 Widerspruch eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass entsprechend der Provisionsvereinbarung Ansprüche der Arbeitnehmer auf die Provisionen erst mit Ablauf des Quartals entstünden. Der Grund dafür sei, dass in die Bemessungsgrundlage auch Kostenbestandteile flössen, die jeweils nur quartalsweise ermittelt würden. Die monatlichen Vorauszahlungen würden allerdings mit dem Zufluss der Beitragspflicht unterworfen. Zudem sehe die Provisionsvereinbarung vor, dass bei Ausscheiden eines Mitarbeiters vor Quartalsende keinerlei Provisionsansprüche bestünden, so dass hinsichtlich der Vorauszahlungen ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers in voller Höhe bestünde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die betroffenen Mitarbeiter hätten Provisionen laut Lohnabrechnungen als Vorauszahlungen in den einzelnen Monaten erhalten. Außerdem seien nach Quartalsende jeweils Provisionszahlungen für das vorherige Quartal geleistet worden. Ein direkter Nachweis, wann die Provisionen tatsächlich erarbeitet worden seien, sei nicht erbracht worden. Der in der Aktennotiz getroffenen Aussage der Entstehung der Provisionsansprüche könne daher nicht gefolgt werden.
Hiergegen richtet sich die am 09.05.2006 vor dem Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage.
Die Beklagte hat ausgeführt, dass die Mitarbeiter ihre Provisionsansprüche über das gesamte Quartal erdient hätten. Daher seien diese gleichmäßig über den Anspruchszeitraum aufzuteilen und bis zu den anteiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen der Beitragspflicht zu unterwerfen.
Von Seiten der Klägerin ist vorgetragen worden, dass die Provisionsansprüche aufgrund der Vereinbarungen zivilrechtlich erst mit Ablauf des Quartalsende entstünden und der Anspruch auf die Provisionszuwendungen daher nicht im Zeitpunkt der zu Grunde liegenden Vertragsabschlüsse erdient worden sei. Die Zuwendung sei davon abhängig, dass der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Entstehung am Auszahlungstag noch bei der Klägerin beschäftigt war.
Im Erörterungstermin vom 15.02.2007 hat der Geschäftsführer der Klägerin erklärt, dass es sich bei den Provisionen um Vermittlungs- bzw. Verkaufsprovisionen handele und eine quartalsweise Abrechnung gewählt worden sei, weil die Höhe dieser Provisionen nur unter unverhältnismäßigem Aufwand monatlich berechnet werden könnte. Es wird Bezug genommen auf das Protokoll und die Stellungnahme des Geschäftsführers der Klägerin im Schreiben vom 03.03.2007, in der vorgetragen worden ist, es bestünde keine Fälligkeitsregelung, sondern eine Regelung, wonach die Provisionsansprüche quartalsweise entstünden. Entsprechende Regelungen fänden sich auch im Steuerrecht.
Mit Beschluss vom 05.03.2007 sind die betroffenen Mitarbeiter, deren Krankenkassen als Einzugstellen und die Bundesagentur für Arbeit beigeladen worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.04.2007 beantragt der Geschäftsführer der Klägerin als deren gesetzlicher Vertreter, den Bescheid vom 21.11.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen haben keine eigenen Sachanträge gestellt.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Prozessakte, die Prozessakte des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz unter dem Aktenzeichen S 17 R 4197/06 PR ER sowie die beigezogene Beklagtenakte Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage erweist sich als unbegründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 21.11.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2006 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gemäß § 22 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen; bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist.
Im vorliegenden Fall ist nicht streitig, dass die Provisionen der bei der Klägerin gegen Arbeitsentgelt beschäftigten Beigeladenen zu 1) und 2) der Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen und daher entsprechende Beitragsansprüche entstanden sind. Insbesondere ist unstreitig, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) nach Ablauf des jeweiligen Quartals Anspruch auf die Provisionen als Arbeitsentgelt hatten, dass also der Anspruch auf die Provisionen entstanden war.
Streitig ist hingegen, welchem Zeitraum die Provisionsansprüche bei der Beitragsberechnung zuzuordnen sind.
Entgegen der Ansicht des Klägervertreters sind die Provisionsansprüche als laufendes Arbeitsentgelt nicht nur im Monat ihrer Auszahlung bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze nach den §§ 159, 160 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), § 341 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zu verbeitragen.
Das Gesetz unterscheidet in § 14 SGB IV laufendes Arbeitsentgelt und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist gemäß § 23 a SGB IV Arbeitsentgelt, das nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt wird. Es ist nach § 23 a Absatz 1 Satz 3 SGB IV grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird. Übersteigt das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt jedoch die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, ist es über den Auszahlungsmonat hinaus auch früheren Kalendermonaten desselben Jahres bei der Beitragsberechnung zuzuordnen. Denn nach § 23 Absatz 3 SGB IV ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, soweit das bisher –im laufenden Kalenderjahr- gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die Regelung des § 23 a Absatz 3 SGB IV darüber, in welchem Entgeltabrechnungszeitraum und in welcher Höhe einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen ist, ist deshalb nötig, weil sich das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt eben nicht der Arbeit in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum zuordnen lässt.
Demgegenüber ist laufendes Arbeitsentgelt die Vergütung für die in einem einzelnen bestimmten Abrechnungszeitraum geleistete Arbeit. Entscheidend für die Abgrenzung vom einmalig gezahlten Arbeitsentgelt ist dabei nicht Zahlungsanlass oder Art und Weise der Zahlung, sondern der konkrete Bezug des gezahlten Entgelts zu der in einem bestimmten Abrechnungszeitraum geleisteten Arbeit (vgl. hierzu Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, zu § 23 a SGB IV/Rn. 9; BSG im Urteil vom 26.01.2005, Az. B 12 RK 3/04 R, veröffentlicht in juris, mit weiteren Nachweisen).
Die an die Beigeladenen zu 1) und 2) gezahlten Vermittlungs- bzw. Verkaufsprovisionen lassen sich –wenn auch gegebenenfalls mit erheblichem Aufwand- ihrer Arbeit bzw. dem Vertragsabschluss in einem konkreten Abrechnungszeitraum zuordnen, so dass es sich hierbei um laufendes Arbeitsentgelt handelt. Der Charakter als laufendes Arbeitsentgelt wird noch dadurch unterstrichen, dass die Provisionsansprüche mit laufenden monatlichen Entgeltzahlungen an die Mitarbeiter verrechnet werden. Die monatlichen Zahlungen werden in den vorliegenden Aktennotizen vom 05.03.2001 und vom 01.01.2002 als Vorauszahlungen auf die Provisionen bezeichnet, in den Lohnunterlagen als Provisionsabschläge.
Laufendes Arbeitsentgelt, das nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt der Sonderregelung des § 23 a Absatz 3 SGB IV unterliegt, ist für die Beitragsberechnung dem Zeitabschnitt hinzuzurechnen, in dem es verdient worden ist. So sind zum Beispiel variable Entgeltbestandteile, die in größeren Zeitabständen als monatlich gezahlt werden, dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem die entsprechenden Arbeiten ausgeführt wurden (vgl. hierzu Stefan Sieben in Gustav Figge (Hrsg.) Sozialversicherungshandbuch – Beitragsrecht, 9. Auflage, Punkt 6.9.2.1, S. 138), nicht demjenigen, in denen diese gezahlt wurden.
Im vorliegenden Fall wären die Provisionen daher für die Beitragsberechnung dem jeweiligen Kalendermonat zuzuordnen, in dem sie erarbeitet wurden. Diese nachträgliche Beitragsberichtigung wäre aber –worauf der Geschäftsführer der Klägerin überzeugend und zutreffend hingewiesen hat- mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden und kaum zu leisten, da die Höhe der Provisionen der Mitarbeiter z.B. auch von Kosten abhängt, die nur in bestimmten Zeitabschnitten ermittelt werden.
Wegen dieser praktischen Schwierigkeiten wird es von Seiten der Rentenversicherungsträger zugelassen, dass Provisionen, die in größeren Zeitabständen als monatlich gezahlt werden und bei denen eine genaue Aufschlüsselung auf die Monate, in denen die Ansprüche erworben wurden, nachträglich nicht mehr zumutbar ist, für die Beitragsberechnung gleichmäßig auf die einzelnen Monate des Anspruchszeitraums verteilt werden (vgl. hierzu die Ausführungen im Bescheid, so auch Sieben in Figge, a.a.O., Punkt 6.9.2, Seite 137).
Folglich sind die Provisionen der Mitarbeiter hier –da sie nicht den einzelnen Monaten des Quartals zugeordnet wurden- gleichmäßig auf die drei Monate des Quartals zu verteilen und das so ermittelte monatliche Arbeitsentgelt, bestehend aus laufenden Vorauszahlungen und Provisionsanteil, in allen drei Monaten jeweils bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu unterwerfen.
Entgegen der Auffassung des Geschäftsführers der Klägerin ist auch unter Berücksichtigung der hier mit den Beigeladenen zu 1) und 2) getroffenen Absprachen die Verbeitragung der Provisionen allein im Auszahlungsmonat bis zur Beitragsbemessungsgrenze nicht rechtmäßig.
Es ist schon fraglich, ob überhaupt eine rechtlich wirksame Regelung getroffen wurde, wonach die Ansprüche auf Provision erst mit Ablauf des Quartals entstehen, denn die Formulierungen in den verschiedenen Unterlagen erscheinen durchaus widersprüchlich.
Zwar wurde in einer Aktennotiz vom 05.03.2001 mit dem Beigeladenen zu 1) und in einer Aktennotiz vom 01.01.2002 mit dem Beigeladenen zu 2) Folgendes vereinbart: "Die Provisionsansprüche entstehen mit Ablauf des jeweiligen Quartals mit Vorlage der Buchführung aus der die Umsatzerlöse bzw. Kosten ersehen werden können. [ ...] Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Quartals, bestehen für diese Quartale keine Provisionsansprüche." Die monatlichen Zahlungen in Höhe von 5.000 DM bzw. 5.500 DM sollten danach Vorauszahlungen auf die mit Ablauf eines jeden Quartals entstehenden Provisionsansprüche sein. In der Anlage zum Arbeitsvertrag des Beigeladenen zu 1) vom selben Tag, dem 05.03.2001, heißt es jedoch: "Monatlich werden weiterhin DM 5.000,- a Konto überwiesen, Provisionen / Lageranteile kommen Quartalsweise zur Abrechnung." Während einerseits die Formulierung in der Aktennotiz die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung für die Provisionsansprüche nahelegt –nämlich den Ablauf des jeweiligen Quartals ohne Ende des "Dienstverhältnisses" vor dessen Ablauf- spricht andererseits die Anlage zum Arbeitsvertrag vom selben Tag für eine bloße Abrechnungs- bzw. Auszahlungsregelung, zumal dort keine weitergehenden Bedingungen für das Entstehen der Provisionsansprüche genannt werden, so dass diese im Wesentlichen der vorherigen Auszahlungsregelung in der Anlage zum Arbeitsvertrag vom 30.05.1994 entspricht, die lautet: "PS: die Auszahlung der Provision erfolgt quartalsweise, eine entsprechende à-conto-Zahlung erfolgt monatlich."
Ferner wurde mit dem Beigeladenen zu 2) laut Aktennotiz vom 22.01.2002 vereinbart: "Die Gesamtabrechnung beider Bereiche erfolgt ebenfalls quartalsweise. KG erhält ab 01.01.2002 einen Fixumsbetrag in Höhe von Euro 2.556.-. Mit dieser Summe werden die Provisionen / Quartal entsprechend verrechnet." Auch hier ist lediglich von einer Abrechnung bzw. Verrechnung die Rede.
Vor diesem Hintergrund bestehen durchaus Zweifel daran, ob mit der Vereinbarung in der Aktennotiz vom 05.03.2001 bzw. vom 01.01.2002 nicht nur der Zeitpunkt der Abrechnung der Provisionen bzw. ihre Auszahlung festgelegt wurde, sondern zivilrechtlich wirksam eine weitere Voraussetzung für das Entstehen der Provisionsansprüche geregelt wurde – nämlich der Ablauf des Quartals und das fehlende Ende des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des Quartals.
Selbst dann ist die Provision jedoch bei der Beitragsberechnung auf die drei Kalendermonate des zu Grunde liegenden Quartals aufzuteilen.
Denn wie bereits ausgeführt ist Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung dem Zeitabschnitt hinzuzurechnen, in dem es verdient worden ist. Das ist der Entgeltabrechnungszeitraum, in dem die Arbeiten, für die das Arbeitsentgelt gezahlt wird, ausgeführt wurden (vgl. hierzu Sieben in Figge, a.a.O., Punkt 6.9.1, Seite 135; BSG im Urteil vom 27.10.1989, Az. 12 RK 9/88, veröffentlicht in juris).
Auch wenn die Provisionsansprüche erst mit Ablauf des Quartals entstanden sein sollten, wurden sie jedoch im gesamten Quartal –laufend- verdient bzw. erarbeitet.
Voraussetzung für das Entstehen von Beitragsansprüchen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 SGB III die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Eine solche Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt lag hier vor, wobei als Arbeitsentgelt die Zahlung von Provisionen bzw. bis zum Ablauf des Quartals Vorauszahlungen auf die Provision vereinbart waren. Somit entstehen die Beitragsansprüche kontinuierlich mit der Beschäftigung. Die Beschäftigung der Mitarbeiter besteht dabei in der Vermittlung bzw. im Verkauf. Eine weitere wesentliche Voraussetzung für Provisionsansprüche ist neben der Vermittlung, dass der Dritte das Geschäft ausgeführt hat. Das lässt sich aus § 87 a Handelsgesetzbuch schließen, der den klassischen Fall von Provisionsansprüchen – nämlich eines selbständigen Handelsvertreters – regelt und wonach der Handelsvertreter grundsätzlich Anspruch auf Provision hat, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat. Auch die Ausführung der Geschäfte erfolgte jedoch während aller drei Monate der Quartale. Die beiden Mitarbeiter schufen demzufolge laufend die wesentlichen Voraussetzungen für ihren Provisionsanspruch, also während des gesamten Jahres.
Die Regelung in den Aktennotizen vom 05.03.2001 und vom 01.01.2002, dass die Provisionsansprüche mit Ablauf eines jeden Quartals entstehen, steht der Wertung nicht entgegen, dass diese Ansprüche während des gesamten Quartals erarbeitet wurden, zumal ausgehend von den Aktennotizen vom 05.03.2001 bzw. vom 01.01.2002 laufende monatliche Vorauszahlungen auf die Provisionsansprüche geleistet wurden. So hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 27.10.1989 (Az. 12 RK 9/88, veröffentlicht in juris) ausgeführt, dass Lohnbestandteile als laufendes Arbeitsentgelt auch dann für die Beitragsberechnung auf die Zeit der Erarbeitung zu verteilen sind, wenn zum Zeitpunkt der Arbeitsleistung noch nicht feststeht, ob überhaupt ein Anspruch auf diese Lohnbestandteile entstehen wird, weil noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden müssen.
Dementsprechend ist die Vereinbarung in den Aktennotizen nicht geeignet, die laufend erarbeiteten Provisionsansprüche für die Beitragsberechnung allein demjenigen Monat zuzuordnen, in dem die Ansprüche abgerechnet und ausgezahlt werden oder dem Zeitpunkt, in dem das jeweilige Quartal abläuft. Dies widerspräche den Grundsätzen, die das Bundessozialgericht allgemein für Lohnverschiebungen aufgestellt hat, soweit diese zu beitragsrechtlichen Nachteilen für die Versicherten führen (vgl. hierzu BSG im Urteil vom 15.05.1984, Az. 12 RK 28/83; BSG im Urteil vom 27.10.1989 Az. 12 RK 9/88, a.a.O.). Gemäß dem die Sozialversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip sollen die Versicherten entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung des sozialen Versicherungssystems herangezogen werden. In Fällen, in denen – aus welchen Gründen auch immer – das arbeitsrechtlich maßgebliche Abrechnungsverfahren dazu führt, dass die Beiträge die Verdienste nicht sachgerecht widerspiegeln, kann es deshalb nicht auf den Zeitpunkt ankommen, an dem die Entgelte fällig werden, gezahlt werden oder steuerlich zu berücksichtigen sind, sondern darauf, wann sie erdient wurden. Sofern diese Zeitpunkte nicht exakt zu ermitteln sind, so ist ein Verfahren zu wählen, das einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit, mit der der Verdienst erzielt wurde, möglichst nahe kommt(vgl. BSG im Urteil vom 15.05.1984, a.a.O.). Die Praxis der Klägerin, die Provisionen nur im Auszahlungsmonat bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu unterwerfen, lässt aber einen erheblichen Teil des Einkommens der Beigeladenen zu 1) und 2) unberücksichtigt, so dass die erhobenen Beiträge die Verdienste nicht sachgerecht widerspiegeln. So betragen die wegen der Beitragsbemessungsgrenze nicht verbeitragten Provisionsanteile beim Beigeladenen zu 1) im Jahr 2001 über 5.000 Euro, 2002 über 9.000 Euro, 2003 und 2004 über 11.000 Euro und beim Beigeladenen zu 2) im Jahr 2002 über 7.000 Euro, 2003 über 8.000 Euro und 2004 über 10.000 Euro. Gemessen an den monatlichen, der Beitragspflicht unterworfenen Entgeltzahlungen in Höhe von 2.556,46 Euro bzw. 2.352,- Euro handelt es sich um erhebliche Beträge.
Einer Zuordnung der Provisionsansprüche für die Beitragsberechnung zum gesamten Quartal steht auch die Regelung nicht entgegen, wonach keine Provisionsansprüche für ein Quartal bestehen sollen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf dieses Quartals endet. Denn laufendes Entgelt ist auf den Abrechnungszeitraum selbst dann zu verteilen, wenn der Anspruch auf Arbeitsentgelt im Falle des Ausscheidens entfällt und ausgeschiedene Mitarbeiter nicht mehr an der Endabrechnung beteiligt werden (vgl. hierzu BSG im Urteil vom 15.05.1984, Az. 12 RK 28/83, veröffentlicht in juris).
Zu Recht hat die Beklagte als für die Betriebsprüfung zuständiger Rentenversicherungsträger beanstandet, dass die Provisionen nur im Monat der Auszahlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterworfen wurden, und Beitragsnachforderungen erhoben. Da eine genaue Zuordnung der Provisionen zu den einzelnen Kalendermonaten, in denen sie erarbeitet wurden, nicht möglich ist, sind die Provisionszahlungen gleichmäßig auf die drei Kalendermonate des jeweiligen Quartals, für den die Provisionen gezahlt werden, zu verteilen und in allen drei Monaten der Beitragspflicht zu unterwerfen, sofern sie nicht bei Zusammenrechnen mit dem übrigen im jeweiligen Monat gezahlten Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Fehler in der Beitragsberechnung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Praxis der Klägerin –die Provisionen nur im Auszahlungsmonat bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu verbeitragen- auch dann zu beanstanden wäre, wenn man die Provisionszahlungen nicht als laufend erarbeitetes Entgelt einstufen würde, sondern als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23 a SGB IV. Denn wie bereits ausgeführt ist nach § 23 a Absatz 3 SGB IV das einmalig gezahltes Arbeitsentgelt über den Auszahlungsmonat hinaus bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, soweit das im laufenden Kalenderjahr bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Eine solche Prüfung wurde von Seiten des Arbeitgebers aber nicht vorgenommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Danach hat die Klägerin als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladenen keine Sachanträge gestellt haben, war es nicht veranlasst, gemäß den §§ 197 a SGG, 162 Absatz 3 ihre außergerichtlichen Kosten aus Billigkeit der Klägerin aufzuerlegen.
Der Streitwert war gemäß § 197 a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 62 Absatz 2, 52 Absatz 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 16.631,81 Euro festzusetzen, denn die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.11.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2006, mit dem eine Beitragsnachforderung in Höhe von 16.631,81 Euro geltend gemacht wird. Betrifft der Antrag der Klägerin eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so richtet sich die Höhe des Streitwerts gemäß § 52 Absatz 3 GKG nach der Höhe dieser Geldleistung.
Widerspruchsbescheides vom 19.04.2006 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Im Übrigen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 16.631,81 festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte von der Klägerin im Rahmen einer Betriebsprüfung zu Recht Sozialversicherungsbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 16.631,81 Euro nachgefordert hat, weil die Provisionen, die an die Beigeladenen zu 1) und 2) gezahlt wurden, nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze im Auszahlungsmonat verbeitragt wurden.
Die Klägerin hatte mit den Beigeladenen zu 1) und 2) hinsichtlich der Entlohnung und insbesondere hinsichtlich der Provisionen folgende Vereinbarungen getroffen:
Laut § 4 des Arbeitsvertrages vom 25.07.1994 erhielt der Beigeladene zu 1) ein monatliches Fixum von DM 1.500,- brutto, wobei Provisionsvereinbarungen hinsichtlich der vertretenen Firmen in einer gesonderten Anlage geregelt wurden. In der Anlage zum Arbeitsvertrag vom 30.05.1994, in der die nach der Probezeit geltenden Provisionen festgelegt wurden, heißt es am Ende: "PS: Die Auszahlung der Provision erfolgt quartalsweise, eine entsprechende à-conto-Zahlung erfolgt monatlich." Laut Aktennotiz vom 22.04.1996 entfällt das arbeitsvertraglich vereinbarte Fixum von 1.500 DM. In einer Aktennotiz vom 05.03.2001 werden zum 01.01.2001 Provisionsansprüche des Beigeladenen zu 1) neu geregelt und folgende Vereinbarung getroffen: "Die Provisionsansprüche entstehen mit Ablauf des jeweiligen Quartals mit Vorlage der Buchführung aus der die Umsatzerlöse bzw. Kosten ersehen werden können. [ ...] Herr R. erhält monatliche Vorauszahlungen auf die mit Ablauf eines jeden Quartals entstehenden Provisionsansprüche in Höhe von 5.000 DM. Garantiert sind hiervon 1000 DM für EDV-Arbeiten / Organisation / ID-Aufgaben. Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Quartals, bestehen für diese Quartale keine Provisionsansprüche. Etwaige Vorauszahlungen werden verrechnet bzw. zurückgezahlt. Hiermit werden alle früher getroffenen Provisionsvereinbarungen hinfällig." In einer Anlage zum Arbeitsvertrag vom 05.03.2001 heißt es: "Fixgehalt (EDV-Arbeiten/Organisation/ID-Aufgaben DM 1000 Provision T. und W. jeweils 1,5 % vom Nettowarenwert, auf Herrn Reichelt betreffende Kunden. [ ...] Monatlich werden weiterhin DM 5.000,- a Konto überweisen, Provisionen/Lageranteile kommen Quartalsweise zur Abrechnung.Hiermit werden alle früher getroffenen Provisionsvereinbarungen hinfällig."
Der Beigeladene zu 2) erhielt laut § 4 des Arbeitsvertrages vom 01.06.2000 ein monatliches Fixum von DM 5.500 brutto. Nach dem 31.05.2001 sollten Provisions- / Fixumvereinbarungen in einer gesonderten Anlage geregelt werden. In der Aktennotiz vom 01.01.2002 sind folgende Regelungen niedergelegt: "Die Provisionsansprüche entstehen mit Ablauf des jeweiligen Quartals mit Vorlage der Buchführung aus der die Umsatzerlöse bzw. Kosten ersehen werden können. Herr K. erhält monatliche Vorauszahlungen auf die mit Ablauf eines jeden Quartals entstehenden Provisionsansprüche in Höhe von 5.500 DM. Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Quartals, bestehen für diese Quartale keine Provisionsansprüche. Etwaige Vorauszahlungen werden verrechnet bzw. zurückgezahlt. Hiermit werden alle früher getroffenen Provisionsvereinbarungen hinfällig." Laut Aktennotiz vom 22.01.2002 wurde hinsichtlich der Provisionen bestimmter Kunden Folgendes vereinbart: "Die Gesamtabrechnung beider Bereiche erfolgt ebenfalls quartalsweise. KG erhält ab 01.01.2002 einen Fixumsbetrag in Höhe von Euro 2.556.-. Mit dieser Summe werden die Provisionen / Quartal entsprechend verrechnet."
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegenden Vereinbarungen der Klägerin mit den Beigeladenen zu 1) und 2) Bezug genommen.
Nach Betriebsprüfung und Schlussbesprechung am 19.07.2005 erhob die Beklagte mit Bescheid vom 21.11.2005 für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 30.09.2004 eine Beitragsnachforderung von insgesamt 16.631,81 Euro für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. In der Begründung wurde ausgeführt, dass den Beigeladenen zu 1) und 2) Provisionen gewährt wurden, die quartalsmäßig abgerechnet und nicht den einzelnen Anspruchsmonaten zugeordnet worden seien. Die Entgelte seien fälschlicherweise nicht in voller Höhe der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterworfen worden. Provisionen seien grundsätzlich in dem Lohnabrechnungszeitraum zu berücksichtigen, in dem sie erzielt worden seien. Daher sei bei einer verspäteten Auszahlung von Provisionen eine Korrektur der Beitragsberechnung vorzunehmen. Würden Provisionen in größeren Zeitabständen als monatlich gezahlt und sei eine genaue Aufschlüsselung auf die Monate, in denen die Ansprüche erworben wurden, nicht mehr möglich, so sei eine gleichmäßige Aufteilung der Provision auf die einzelnen Monate des Anspruchszeitraums zulässig. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bescheid einschließlich der Anlagen sowie die in der Akte enthaltenen Lohnunterlagen Bezug genommen.
Der Steuerberater der Klägerin hat mit Schreiben vom 08.12.2005 Widerspruch eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass entsprechend der Provisionsvereinbarung Ansprüche der Arbeitnehmer auf die Provisionen erst mit Ablauf des Quartals entstünden. Der Grund dafür sei, dass in die Bemessungsgrundlage auch Kostenbestandteile flössen, die jeweils nur quartalsweise ermittelt würden. Die monatlichen Vorauszahlungen würden allerdings mit dem Zufluss der Beitragspflicht unterworfen. Zudem sehe die Provisionsvereinbarung vor, dass bei Ausscheiden eines Mitarbeiters vor Quartalsende keinerlei Provisionsansprüche bestünden, so dass hinsichtlich der Vorauszahlungen ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers in voller Höhe bestünde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die betroffenen Mitarbeiter hätten Provisionen laut Lohnabrechnungen als Vorauszahlungen in den einzelnen Monaten erhalten. Außerdem seien nach Quartalsende jeweils Provisionszahlungen für das vorherige Quartal geleistet worden. Ein direkter Nachweis, wann die Provisionen tatsächlich erarbeitet worden seien, sei nicht erbracht worden. Der in der Aktennotiz getroffenen Aussage der Entstehung der Provisionsansprüche könne daher nicht gefolgt werden.
Hiergegen richtet sich die am 09.05.2006 vor dem Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage.
Die Beklagte hat ausgeführt, dass die Mitarbeiter ihre Provisionsansprüche über das gesamte Quartal erdient hätten. Daher seien diese gleichmäßig über den Anspruchszeitraum aufzuteilen und bis zu den anteiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen der Beitragspflicht zu unterwerfen.
Von Seiten der Klägerin ist vorgetragen worden, dass die Provisionsansprüche aufgrund der Vereinbarungen zivilrechtlich erst mit Ablauf des Quartalsende entstünden und der Anspruch auf die Provisionszuwendungen daher nicht im Zeitpunkt der zu Grunde liegenden Vertragsabschlüsse erdient worden sei. Die Zuwendung sei davon abhängig, dass der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Entstehung am Auszahlungstag noch bei der Klägerin beschäftigt war.
Im Erörterungstermin vom 15.02.2007 hat der Geschäftsführer der Klägerin erklärt, dass es sich bei den Provisionen um Vermittlungs- bzw. Verkaufsprovisionen handele und eine quartalsweise Abrechnung gewählt worden sei, weil die Höhe dieser Provisionen nur unter unverhältnismäßigem Aufwand monatlich berechnet werden könnte. Es wird Bezug genommen auf das Protokoll und die Stellungnahme des Geschäftsführers der Klägerin im Schreiben vom 03.03.2007, in der vorgetragen worden ist, es bestünde keine Fälligkeitsregelung, sondern eine Regelung, wonach die Provisionsansprüche quartalsweise entstünden. Entsprechende Regelungen fänden sich auch im Steuerrecht.
Mit Beschluss vom 05.03.2007 sind die betroffenen Mitarbeiter, deren Krankenkassen als Einzugstellen und die Bundesagentur für Arbeit beigeladen worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.04.2007 beantragt der Geschäftsführer der Klägerin als deren gesetzlicher Vertreter, den Bescheid vom 21.11.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen haben keine eigenen Sachanträge gestellt.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Prozessakte, die Prozessakte des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz unter dem Aktenzeichen S 17 R 4197/06 PR ER sowie die beigezogene Beklagtenakte Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage erweist sich als unbegründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 21.11.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2006 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gemäß § 22 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen; bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist.
Im vorliegenden Fall ist nicht streitig, dass die Provisionen der bei der Klägerin gegen Arbeitsentgelt beschäftigten Beigeladenen zu 1) und 2) der Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen und daher entsprechende Beitragsansprüche entstanden sind. Insbesondere ist unstreitig, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) nach Ablauf des jeweiligen Quartals Anspruch auf die Provisionen als Arbeitsentgelt hatten, dass also der Anspruch auf die Provisionen entstanden war.
Streitig ist hingegen, welchem Zeitraum die Provisionsansprüche bei der Beitragsberechnung zuzuordnen sind.
Entgegen der Ansicht des Klägervertreters sind die Provisionsansprüche als laufendes Arbeitsentgelt nicht nur im Monat ihrer Auszahlung bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze nach den §§ 159, 160 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), § 341 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zu verbeitragen.
Das Gesetz unterscheidet in § 14 SGB IV laufendes Arbeitsentgelt und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist gemäß § 23 a SGB IV Arbeitsentgelt, das nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt wird. Es ist nach § 23 a Absatz 1 Satz 3 SGB IV grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird. Übersteigt das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt jedoch die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, ist es über den Auszahlungsmonat hinaus auch früheren Kalendermonaten desselben Jahres bei der Beitragsberechnung zuzuordnen. Denn nach § 23 Absatz 3 SGB IV ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, soweit das bisher –im laufenden Kalenderjahr- gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die Regelung des § 23 a Absatz 3 SGB IV darüber, in welchem Entgeltabrechnungszeitraum und in welcher Höhe einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen ist, ist deshalb nötig, weil sich das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt eben nicht der Arbeit in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum zuordnen lässt.
Demgegenüber ist laufendes Arbeitsentgelt die Vergütung für die in einem einzelnen bestimmten Abrechnungszeitraum geleistete Arbeit. Entscheidend für die Abgrenzung vom einmalig gezahlten Arbeitsentgelt ist dabei nicht Zahlungsanlass oder Art und Weise der Zahlung, sondern der konkrete Bezug des gezahlten Entgelts zu der in einem bestimmten Abrechnungszeitraum geleisteten Arbeit (vgl. hierzu Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, zu § 23 a SGB IV/Rn. 9; BSG im Urteil vom 26.01.2005, Az. B 12 RK 3/04 R, veröffentlicht in juris, mit weiteren Nachweisen).
Die an die Beigeladenen zu 1) und 2) gezahlten Vermittlungs- bzw. Verkaufsprovisionen lassen sich –wenn auch gegebenenfalls mit erheblichem Aufwand- ihrer Arbeit bzw. dem Vertragsabschluss in einem konkreten Abrechnungszeitraum zuordnen, so dass es sich hierbei um laufendes Arbeitsentgelt handelt. Der Charakter als laufendes Arbeitsentgelt wird noch dadurch unterstrichen, dass die Provisionsansprüche mit laufenden monatlichen Entgeltzahlungen an die Mitarbeiter verrechnet werden. Die monatlichen Zahlungen werden in den vorliegenden Aktennotizen vom 05.03.2001 und vom 01.01.2002 als Vorauszahlungen auf die Provisionen bezeichnet, in den Lohnunterlagen als Provisionsabschläge.
Laufendes Arbeitsentgelt, das nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt der Sonderregelung des § 23 a Absatz 3 SGB IV unterliegt, ist für die Beitragsberechnung dem Zeitabschnitt hinzuzurechnen, in dem es verdient worden ist. So sind zum Beispiel variable Entgeltbestandteile, die in größeren Zeitabständen als monatlich gezahlt werden, dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem die entsprechenden Arbeiten ausgeführt wurden (vgl. hierzu Stefan Sieben in Gustav Figge (Hrsg.) Sozialversicherungshandbuch – Beitragsrecht, 9. Auflage, Punkt 6.9.2.1, S. 138), nicht demjenigen, in denen diese gezahlt wurden.
Im vorliegenden Fall wären die Provisionen daher für die Beitragsberechnung dem jeweiligen Kalendermonat zuzuordnen, in dem sie erarbeitet wurden. Diese nachträgliche Beitragsberichtigung wäre aber –worauf der Geschäftsführer der Klägerin überzeugend und zutreffend hingewiesen hat- mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden und kaum zu leisten, da die Höhe der Provisionen der Mitarbeiter z.B. auch von Kosten abhängt, die nur in bestimmten Zeitabschnitten ermittelt werden.
Wegen dieser praktischen Schwierigkeiten wird es von Seiten der Rentenversicherungsträger zugelassen, dass Provisionen, die in größeren Zeitabständen als monatlich gezahlt werden und bei denen eine genaue Aufschlüsselung auf die Monate, in denen die Ansprüche erworben wurden, nachträglich nicht mehr zumutbar ist, für die Beitragsberechnung gleichmäßig auf die einzelnen Monate des Anspruchszeitraums verteilt werden (vgl. hierzu die Ausführungen im Bescheid, so auch Sieben in Figge, a.a.O., Punkt 6.9.2, Seite 137).
Folglich sind die Provisionen der Mitarbeiter hier –da sie nicht den einzelnen Monaten des Quartals zugeordnet wurden- gleichmäßig auf die drei Monate des Quartals zu verteilen und das so ermittelte monatliche Arbeitsentgelt, bestehend aus laufenden Vorauszahlungen und Provisionsanteil, in allen drei Monaten jeweils bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu unterwerfen.
Entgegen der Auffassung des Geschäftsführers der Klägerin ist auch unter Berücksichtigung der hier mit den Beigeladenen zu 1) und 2) getroffenen Absprachen die Verbeitragung der Provisionen allein im Auszahlungsmonat bis zur Beitragsbemessungsgrenze nicht rechtmäßig.
Es ist schon fraglich, ob überhaupt eine rechtlich wirksame Regelung getroffen wurde, wonach die Ansprüche auf Provision erst mit Ablauf des Quartals entstehen, denn die Formulierungen in den verschiedenen Unterlagen erscheinen durchaus widersprüchlich.
Zwar wurde in einer Aktennotiz vom 05.03.2001 mit dem Beigeladenen zu 1) und in einer Aktennotiz vom 01.01.2002 mit dem Beigeladenen zu 2) Folgendes vereinbart: "Die Provisionsansprüche entstehen mit Ablauf des jeweiligen Quartals mit Vorlage der Buchführung aus der die Umsatzerlöse bzw. Kosten ersehen werden können. [ ...] Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Quartals, bestehen für diese Quartale keine Provisionsansprüche." Die monatlichen Zahlungen in Höhe von 5.000 DM bzw. 5.500 DM sollten danach Vorauszahlungen auf die mit Ablauf eines jeden Quartals entstehenden Provisionsansprüche sein. In der Anlage zum Arbeitsvertrag des Beigeladenen zu 1) vom selben Tag, dem 05.03.2001, heißt es jedoch: "Monatlich werden weiterhin DM 5.000,- a Konto überwiesen, Provisionen / Lageranteile kommen Quartalsweise zur Abrechnung." Während einerseits die Formulierung in der Aktennotiz die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung für die Provisionsansprüche nahelegt –nämlich den Ablauf des jeweiligen Quartals ohne Ende des "Dienstverhältnisses" vor dessen Ablauf- spricht andererseits die Anlage zum Arbeitsvertrag vom selben Tag für eine bloße Abrechnungs- bzw. Auszahlungsregelung, zumal dort keine weitergehenden Bedingungen für das Entstehen der Provisionsansprüche genannt werden, so dass diese im Wesentlichen der vorherigen Auszahlungsregelung in der Anlage zum Arbeitsvertrag vom 30.05.1994 entspricht, die lautet: "PS: die Auszahlung der Provision erfolgt quartalsweise, eine entsprechende à-conto-Zahlung erfolgt monatlich."
Ferner wurde mit dem Beigeladenen zu 2) laut Aktennotiz vom 22.01.2002 vereinbart: "Die Gesamtabrechnung beider Bereiche erfolgt ebenfalls quartalsweise. KG erhält ab 01.01.2002 einen Fixumsbetrag in Höhe von Euro 2.556.-. Mit dieser Summe werden die Provisionen / Quartal entsprechend verrechnet." Auch hier ist lediglich von einer Abrechnung bzw. Verrechnung die Rede.
Vor diesem Hintergrund bestehen durchaus Zweifel daran, ob mit der Vereinbarung in der Aktennotiz vom 05.03.2001 bzw. vom 01.01.2002 nicht nur der Zeitpunkt der Abrechnung der Provisionen bzw. ihre Auszahlung festgelegt wurde, sondern zivilrechtlich wirksam eine weitere Voraussetzung für das Entstehen der Provisionsansprüche geregelt wurde – nämlich der Ablauf des Quartals und das fehlende Ende des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des Quartals.
Selbst dann ist die Provision jedoch bei der Beitragsberechnung auf die drei Kalendermonate des zu Grunde liegenden Quartals aufzuteilen.
Denn wie bereits ausgeführt ist Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung dem Zeitabschnitt hinzuzurechnen, in dem es verdient worden ist. Das ist der Entgeltabrechnungszeitraum, in dem die Arbeiten, für die das Arbeitsentgelt gezahlt wird, ausgeführt wurden (vgl. hierzu Sieben in Figge, a.a.O., Punkt 6.9.1, Seite 135; BSG im Urteil vom 27.10.1989, Az. 12 RK 9/88, veröffentlicht in juris).
Auch wenn die Provisionsansprüche erst mit Ablauf des Quartals entstanden sein sollten, wurden sie jedoch im gesamten Quartal –laufend- verdient bzw. erarbeitet.
Voraussetzung für das Entstehen von Beitragsansprüchen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 SGB III die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Eine solche Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt lag hier vor, wobei als Arbeitsentgelt die Zahlung von Provisionen bzw. bis zum Ablauf des Quartals Vorauszahlungen auf die Provision vereinbart waren. Somit entstehen die Beitragsansprüche kontinuierlich mit der Beschäftigung. Die Beschäftigung der Mitarbeiter besteht dabei in der Vermittlung bzw. im Verkauf. Eine weitere wesentliche Voraussetzung für Provisionsansprüche ist neben der Vermittlung, dass der Dritte das Geschäft ausgeführt hat. Das lässt sich aus § 87 a Handelsgesetzbuch schließen, der den klassischen Fall von Provisionsansprüchen – nämlich eines selbständigen Handelsvertreters – regelt und wonach der Handelsvertreter grundsätzlich Anspruch auf Provision hat, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat. Auch die Ausführung der Geschäfte erfolgte jedoch während aller drei Monate der Quartale. Die beiden Mitarbeiter schufen demzufolge laufend die wesentlichen Voraussetzungen für ihren Provisionsanspruch, also während des gesamten Jahres.
Die Regelung in den Aktennotizen vom 05.03.2001 und vom 01.01.2002, dass die Provisionsansprüche mit Ablauf eines jeden Quartals entstehen, steht der Wertung nicht entgegen, dass diese Ansprüche während des gesamten Quartals erarbeitet wurden, zumal ausgehend von den Aktennotizen vom 05.03.2001 bzw. vom 01.01.2002 laufende monatliche Vorauszahlungen auf die Provisionsansprüche geleistet wurden. So hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 27.10.1989 (Az. 12 RK 9/88, veröffentlicht in juris) ausgeführt, dass Lohnbestandteile als laufendes Arbeitsentgelt auch dann für die Beitragsberechnung auf die Zeit der Erarbeitung zu verteilen sind, wenn zum Zeitpunkt der Arbeitsleistung noch nicht feststeht, ob überhaupt ein Anspruch auf diese Lohnbestandteile entstehen wird, weil noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden müssen.
Dementsprechend ist die Vereinbarung in den Aktennotizen nicht geeignet, die laufend erarbeiteten Provisionsansprüche für die Beitragsberechnung allein demjenigen Monat zuzuordnen, in dem die Ansprüche abgerechnet und ausgezahlt werden oder dem Zeitpunkt, in dem das jeweilige Quartal abläuft. Dies widerspräche den Grundsätzen, die das Bundessozialgericht allgemein für Lohnverschiebungen aufgestellt hat, soweit diese zu beitragsrechtlichen Nachteilen für die Versicherten führen (vgl. hierzu BSG im Urteil vom 15.05.1984, Az. 12 RK 28/83; BSG im Urteil vom 27.10.1989 Az. 12 RK 9/88, a.a.O.). Gemäß dem die Sozialversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip sollen die Versicherten entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung des sozialen Versicherungssystems herangezogen werden. In Fällen, in denen – aus welchen Gründen auch immer – das arbeitsrechtlich maßgebliche Abrechnungsverfahren dazu führt, dass die Beiträge die Verdienste nicht sachgerecht widerspiegeln, kann es deshalb nicht auf den Zeitpunkt ankommen, an dem die Entgelte fällig werden, gezahlt werden oder steuerlich zu berücksichtigen sind, sondern darauf, wann sie erdient wurden. Sofern diese Zeitpunkte nicht exakt zu ermitteln sind, so ist ein Verfahren zu wählen, das einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit, mit der der Verdienst erzielt wurde, möglichst nahe kommt(vgl. BSG im Urteil vom 15.05.1984, a.a.O.). Die Praxis der Klägerin, die Provisionen nur im Auszahlungsmonat bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu unterwerfen, lässt aber einen erheblichen Teil des Einkommens der Beigeladenen zu 1) und 2) unberücksichtigt, so dass die erhobenen Beiträge die Verdienste nicht sachgerecht widerspiegeln. So betragen die wegen der Beitragsbemessungsgrenze nicht verbeitragten Provisionsanteile beim Beigeladenen zu 1) im Jahr 2001 über 5.000 Euro, 2002 über 9.000 Euro, 2003 und 2004 über 11.000 Euro und beim Beigeladenen zu 2) im Jahr 2002 über 7.000 Euro, 2003 über 8.000 Euro und 2004 über 10.000 Euro. Gemessen an den monatlichen, der Beitragspflicht unterworfenen Entgeltzahlungen in Höhe von 2.556,46 Euro bzw. 2.352,- Euro handelt es sich um erhebliche Beträge.
Einer Zuordnung der Provisionsansprüche für die Beitragsberechnung zum gesamten Quartal steht auch die Regelung nicht entgegen, wonach keine Provisionsansprüche für ein Quartal bestehen sollen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf dieses Quartals endet. Denn laufendes Entgelt ist auf den Abrechnungszeitraum selbst dann zu verteilen, wenn der Anspruch auf Arbeitsentgelt im Falle des Ausscheidens entfällt und ausgeschiedene Mitarbeiter nicht mehr an der Endabrechnung beteiligt werden (vgl. hierzu BSG im Urteil vom 15.05.1984, Az. 12 RK 28/83, veröffentlicht in juris).
Zu Recht hat die Beklagte als für die Betriebsprüfung zuständiger Rentenversicherungsträger beanstandet, dass die Provisionen nur im Monat der Auszahlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterworfen wurden, und Beitragsnachforderungen erhoben. Da eine genaue Zuordnung der Provisionen zu den einzelnen Kalendermonaten, in denen sie erarbeitet wurden, nicht möglich ist, sind die Provisionszahlungen gleichmäßig auf die drei Kalendermonate des jeweiligen Quartals, für den die Provisionen gezahlt werden, zu verteilen und in allen drei Monaten der Beitragspflicht zu unterwerfen, sofern sie nicht bei Zusammenrechnen mit dem übrigen im jeweiligen Monat gezahlten Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Fehler in der Beitragsberechnung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Praxis der Klägerin –die Provisionen nur im Auszahlungsmonat bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu verbeitragen- auch dann zu beanstanden wäre, wenn man die Provisionszahlungen nicht als laufend erarbeitetes Entgelt einstufen würde, sondern als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23 a SGB IV. Denn wie bereits ausgeführt ist nach § 23 a Absatz 3 SGB IV das einmalig gezahltes Arbeitsentgelt über den Auszahlungsmonat hinaus bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, soweit das im laufenden Kalenderjahr bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Eine solche Prüfung wurde von Seiten des Arbeitgebers aber nicht vorgenommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Danach hat die Klägerin als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladenen keine Sachanträge gestellt haben, war es nicht veranlasst, gemäß den §§ 197 a SGG, 162 Absatz 3 ihre außergerichtlichen Kosten aus Billigkeit der Klägerin aufzuerlegen.
Der Streitwert war gemäß § 197 a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 62 Absatz 2, 52 Absatz 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 16.631,81 Euro festzusetzen, denn die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.11.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2006, mit dem eine Beitragsnachforderung in Höhe von 16.631,81 Euro geltend gemacht wird. Betrifft der Antrag der Klägerin eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so richtet sich die Höhe des Streitwerts gemäß § 52 Absatz 3 GKG nach der Höhe dieser Geldleistung.
Rechtskraft
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