L 9 R 5691/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5691/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Berufungsverfahren L 9 R 5691/09 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber nicht begründet.

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit §§ 114 ff Zivilprozessordnung [ZPO]) neben der Prozesskostenhilfebedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) und der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Satz 1 ZPO).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Bedürftigkeit der Klägerin ist nicht glaubhaft gemacht. Die auf den Hinweis des Berichterstatters vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantwortet die mit Verfügung vom 28.02.2011 gestellten Fragen im Übrigen nur unzureichend. Denn nach wie vor wird nicht ersichtlich, wovon die Klägerin ihren Unterhalt bestreitet. Legt man die von ihr gemachten Unterlagen zugrunde, stehen einem Einkommen von 712 EUR (Kindergeld und Wohngeld), Ausgaben in Höhe von 1029,05 EUR (Darlehen und Bausparvertrag, Beiträge zur Krankenversicherung sowie Aufwendungen für geltend gemachte Versicherungen) gegenüber. Insoweit ergibt sich bereits ein monatliches Defizit von mehr als 300 EUR an fixen Ausgaben, wobei noch nicht berücksichtigt ist, dass die Klägerin noch ihren eigenen Unterhalt bestreiten muss. Insoweit ist im Übrigen auch nicht berücksichtigt, dass die vom geschiedenen Ehemann für die beiden Kinder geleisteten Unterhaltszahlungen iHv. jeweils 300 EUR den anzusetzenden Freibetrag für die Kinder (320 EUR für über 18 Jahre alte Kinder, 316 EUR für 15-18 Jahre alte Kinder) noch nicht einmal decken und, dass die Klägerin in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug zu verhalten. Soweit die Klägerin angibt, von der Mutter und der Tochter J. unterstützt zu werden, ist dies ohne nähere Darlegung und Glaubhaftmachung angesichts der großen monatlichen Differenz - unter Berücksichtigung eines Bedarfes der Klägerin für sich selbst von wenigstens 300 EUR und der oben angesprochenen Differenz von fixen Ausgaben und Einkommen - von monatlich wenigstens 600 EUR nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass sich eine übermäßige finanzielle Belastung auch aus den vorgelegten Kontoauszügen nicht ergibt. Denn diese wiesen regelmäßig ein Haben auf, weshalb davon auszugehen ist, dass das Konto zur Deckung des Lebensunterhalts nicht überzogen werden muss.

Ist die Bedürftigkeit der Klägerin damit nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen und kann aufgrund der tatsächlichen Angaben auch keine Feststellung zur Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Zahlung von Raten getroffen werden, ist der Antrag gemäß § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO abzulehnen.

Darüber hinaus bestehen, worauf der Senat ergänzend hinweist, erhebliche Zweifel an einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg der Berufung. Denn wenn die Klägerin die Entscheidung des Sozialgerichts im Wesentlichen mit der Begründung anficht, die Auswirkungen der Schmerzerkrankung seien verkannt worden, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, dass eine Behandlung dieser Schmerzen trotz einer bereits im Interdisziplinären Schmerzzentrum des Universitätsklinikums F. eingeleiteten Therapie nicht fortgeführt wurde und - entsprechend den Angaben im Schriftsatz vom 22.07.2010 - zudem wohl seit November 2008 überhaupt keine fachärztliche Behandlung mehr erfolgt. Dies spricht nicht für eine tatsächlich vorliegende Minderung der Leistungsfähigkeit für noch zumutbare Tätigkeiten auf weniger als 6 Stunden pro Tag.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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