L 12 AS 1342/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 3948/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1342/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass die als Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung vom 10. August 2009 nichtig ist.

Die 1958 geborene, alleinstehende Klägerin, die erwerbsfähig ist, bezieht seit 01. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von der Beklagten. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden gesondert durch den kommunalen Träger, den R.-N.-K., erbracht.

Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 09. März 2009 das Arbeitslosengeld II (ALG II) für die Zeit vom 01. April bis zum 30. Juni 2009 monatlich um 30 v.H. der Regelleistung in Höhe von monatlich 105,- EUR abgesenkt hatte, kam es sowohl hinsichtlich dieses Sanktionsbescheides (Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg; vgl. Widerspruchsbescheid vom 07. April 2009; SG Mannheim, Urteil vom 09. Oktober 2009 - S 5 AS 1542/09 -; Senatsbeschluss vom 08. Juni 2011 - L 12 AS 5175/09 NZB -) als auch hinsichtlich der am 09. Februar 2009 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung, die eine Gültigkeitsdauer bis zum 09. August 2009 hatte und Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) S 5 AS 5142/09 sowie des Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) L 12 AS 5176/09 war, zwischen den Beteiligten zum Streit. Am 10. August 2009 erließ die Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt mit einer Gültigkeitsdauer vom 10. August 2009 bis zum 10. Februar 2010. Die Eingliederungsvereinbarung enthält u.a. folgende Regelungen: "Ziel(e) Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, vorrangig im kaufmännischen Bereich/Personalbereich. 1.) Ihr Träger für Grundsicherung Agentur für Arbeit SGB II Weinheim gAw Rhein-Neckar-Kreis unterstützt Sie mit folgenden Leistungen zur Eingliederung: Er unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen. Er nimmt Ihr Bewerbungsprofil in www.arbeitsagentur.de auf. Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von Kosten für schriftliche Bewerbungen auf vorherige Antragsstellung und schriftlichen Nachweisen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 45 ff. SGB III. Bewerbungskosten können für eigene Bewerbungen pauschal in Höhe von 5,- EUR pro Bewerbung übernommen werden. Die Kosten werden für eigene Bewerbungen bis zu einer Höhe von 240,- EUR jährlich übernommen. Darüber hinaus werden die Kosten für durch die Agentur für Arbeit veranlassten Bewerbungen zusätzlich mit pauschal 5,- EUR pro Bewerbung übernommen. 2.) Bemühungen von Frau Diana Henrich zur Eingliederung in Arbeit: Sie unternehmen monatlich vier eigene Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber eine Liste der Bewerbun-gen (Angaben über Tätigkeit und Bewerbungsdatum) einschließlich der Antworten der Arbeitgeber bis zum 10. des Folgemonats bei der Agentur für Arbeit Weinheim vor. Darüber hinaus bewerben Sie sich innerhalb von einer Woche auf alle Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit und teilen die Ergebnisse der Agentur Weinheim zeitnah mit.

Halten Sie sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches auf, muss sichergestellt sein, dass Sie persönlich an jedem Werktag an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihnen benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichbar sind. Sie sind verpflichtet, Änderungen (z. B. Krankheit, Arbeitsaufnahme, Umzug) unverzüglich mitzuteilen und bei einer Ortsabwesenheit vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners einzuholen. Bei einer unangemeldeten oder unerlaubten Ortsabwesenheit entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld II, auch bei nachträglichem Bekanntwerden. Wird ein genehmigter auswärtiger Aufenthalt unerlaubt verlängert, besteht ab dem 1. Tag der unerlaubten Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Leistungen mehr. Nähere Informationen finden sie in Kapitel 13.3 des Merkblattes "Arbeitslosengeld II/Sozialgeld".

Außerdem enthält diese Eingliederungsvereinbarung unter der Bezeichnung "Rechtsfolgenbelehrung" zusammengefasste Hinweise zu Leistungskürzungen bei pflichtwidrigem Verhalten.

Gegen diesen Verwaltungsakt legte die Klägerin am 14. August 2009 Widerspruch ein, den die Beklagte als unbegründet zurückwies (Widerspruchsbescheid vom 25. August 2009). Die Beklagte fasste das Widerspruchsschreiben der Klägerin auch als Überprüfungsantrag auf, den sie mit Bescheid vom 22. September 2009 ablehnte. Der dagegen erhobene Widerspruch (Schreiben der Klägerin vom 02. Oktober 2009) hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2009).

Am 19. November 2009 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und die Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes vom 10. August 2009 sowie die Verurteilung zum Abschluss einer wirksamen Eingliederungsvereinbarung begehrt. Sie bemühe sich um einen Arbeitsplatz und werde von der Beklagten unterstützt. Bei der Kostenerstattung der Bewerbungen sei es in der Vergangenheit wiederholt zu Problemen gekommen. Diese gestalte sich zudem sehr langwierig. Die Kosten der Bewerbungen müssten aus dem nicht existenzdeckenden Regelsatz vorgelegt werden, obwohl diese nicht im Regelsatz vorgesehen seien. Dadurch entstünden permanent Finanzierungslücken. Die Pauschale von 5,- EUR je Bewerbung decke die tatsächlichen Kosten nicht ab. So sei die Neuanschaffung eines Druckers, Bildschirms oder Rechners nicht möglich. Aufgrund der knappen Finanzmittel müsse zweifelsfrei feststehen, wie viele Bewerbungen im Monat zu fertigen seien. Zudem müsse eine zeitnahe Kostenerstattung gewährleistet seien. Die Beklagte wolle sich nicht auf eine konkrete Anzahl von Bewerbungen festlegen lassen. Der Erlass eines Verwaltungsaktes sei nicht gerechtfertigt gewesen. Sie - die Klägerin - habe in den Monaten Juli bis September 2009 zwanzig Bewerbungen geschrieben, jedoch die beantragte Kostenerstattung für diese noch nicht erhalten. Mit der Feststellungsklage solle geklärt werden, dass sich in dem Verwaltungsakt vom 10. August 2009 willkürliche und gesetzeswidrige Bestimmungen befänden. Der Verwaltungsakt enthalte keine eindeutigen Vertragsbedingungen. Es würden unbestimmte Mengen- und Zahlenbegriffe verwendet. Es bestehe die Gefahr, dass sie - die Klägerin - keinen Kostenersatz erhalte. Ziffern 1 und 2 der Eingliederungsvereinbarung seien unwirksam. Die hinreichende Bestimmtheit bezüglich des jährlichen Gesamterstattungsbetrages und die Bestimmtheit der monatlich insgesamt zu fertigenden Bewerbungen fehle. Der jährliche Festbetrag in Höhe von 240,- EUR sei niedriger als in der Vergangenheit. Die Pauschale von 5,- EUR pro Bewerbung hinsichtlich der durch die Agentur für Arbeit veranlassten zusätzlichen Bewerbungen sei unbestimmt. In Ziffer 2 lege die Beklagte einseitig fest, dass auf alle Vermittlungsvorschläge eine zeitnahe Bewerbung zu erfolgen habe. Der Begriff "alle" sei keine numerische Festsetzung. Die Formulierung sei unbestimmt. Die Beklagte habe die Kosten für die unbestimmten eigenen Vermittlungsvorschläge vorzustrecken. Sie - die Klägerin - sei dazu finanziell nicht in der Lage. Ihr würden durch die umfangreiche Korrespondenz mit der Beklagten Kosten auferlegt, für die sie keinerlei Kostenerstattung erhalte. Androhungen, Falschbehauptungen, ungerechtfertigte Sanktionierungen ließen bei nüchterner Betrachtung kein "Fördern" übrig.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Februar 2010 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der als Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung vom 10. August 2009. Da diese wirksam sei, bestehe auch kein Anspruch auf Abschluss einer neuen Eingliederungsvereinbarung für den Gültigkeitszeitraum der Vereinbarung vom 10. August 2009. Die Klage sei gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG zulässig. Nach dieser Vorschrift könne mit der Klage die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn auf Klägerseite ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung bestehe. Ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne liege vor, weil aus Sicht der Klägerin im Hinblick auf den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung Unsicherheit über die Rechtslage bestehe. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil die als Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung vom 10. August 2009 nicht nichtig sei. Einer der in § 40 Abs. 2 SGB X genannten absoluten Nichtigkeitsgründe liege nicht vor. Die Eingliederungsvereinbarung sei auch nicht nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 SGB X nichtig. § 40 Abs. 1 SGB X setze einen besonders schwerwiegenden Fehler voraus. Schwerwiegend sei ein Fehler dann, wenn er derartig im Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrundeliegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft stehe, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit und in ihm enthaltenen Rechtswirkungen hätte. Maßgebend sei dabei nicht der Verstoß gegen bestimmte Rechtsvorschriften, sondern der Verstoß gegen die der Rechtsordnung insgesamt oder in bestimmter Hinsicht zugrundeliegenden wesentlichen Zweck- und Wertvorstellungen, insbesondere auch gegen tragende Verfassungsgrundsätze. Ein besonders schwerwiegender Fehler im dargestellten Sinne liege nicht vor. Darüber hinaus müsse im Rahmen des § 40 Abs. 1 SGB X hinzukommen, dass ein etwaiger besonders schwerwiegender Fehler auch offensichtlich sei. Offensichtlichkeit liege nur dann vor, wenn jeder Verständige und Urteilsfähige den Fehler erkennen könne, es also keiner besonderen Sachkenntnis oder Heranziehung irgendwelcher Aufklärungsmittel bedürfe. Von einer entsprechenden Offensichtlichkeit der von der Klägerin gerügten Fehler könne nicht gesprochen werden. Vielmehr argumentiere die Klägerin mit sozialgerichtlicher Rechtsprechung. Bereits dies zeige, dass die Fehlerhaftigkeit für den Durchschnittsbürger nicht offensichtlich sein könne.

Gegen den ihr am 19. Februar 2010 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 19. März 2010 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie die Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes vom 10. August 2009 geltend macht. Das SG habe in Übergehung des rechtlichen Gehörs den tatsächlichen und rechtlichen Vortrag der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen. Das SG habe die von ihr zitierte Rechtsprechung nicht beachtet und sich damit über das geltende Recht hinweg gesetzt. Der Verwaltungsakt vom 10. August 2009 verstoße durch die unbestimmten Formulierungen gegen das Gebot von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Es bestehe die Gefahr von Willkürhandlungen und unberechtigten Sanktionierungen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Februar 2010 aufzuheben und festzustellen, dass der Verwaltungsakt der Beklagten vom 10. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2009 nichtig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids.

Für die Folgezeit ab Februar 2010 schlossen die Beteiligten Eingliederungsvereinbarungen ab mit dem Ziel, dass die Klägerin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt (Eingliederungsvereinbarungen vom 26. Januar 2010 und 10. Juli 2010). In diesen verpflichtet sich u.a. die Klägerin zu 4 Eigenbemühungen je Monat und zu Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge. Die Beklagte sagt u.a. die Übernahme der Kosten schriftlicher Bewerbungen in Höhe von 5,- EUR je Bewerbung (max. 240,- EUR bzw. 400,- EUR jährlich) und darüber hinaus von 5,- EUR je Bewerbung auf Veranlassung der Agentur für Arbeit zu.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten (Bd. IV und V) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig; Berufungsausschließungsgründe i.S.d. § 144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor.

Das SG hat die von der Klägerin erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes vom 10. August 2009 im Ergebnis zurecht abgewiesen. Die Feststellungsklage war jedoch mangels besonderem Feststellungsinteresse bereits als unzulässig abzuweisen.

Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG kann mit der Klage die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat, wobei der Kläger die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes wahlweise mit der Anfechtungsklage oder der Feststellungsklage oder mit beiden in Form eines Haupt- und Hilfsantrages geltend machen kann (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 1989 - 11/7 RAr 103/87 -). Demnach war die Klägerin berechtigt, die von ihr geltend gemachte Nichtigkeit des Bescheids vom 10. August 2009 - anstatt mit der Anfechtungsklage - mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG geltend zu machen. Jedoch fehlt ihr das erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Denn die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger ein eigenes berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das Feststellungsinteresse ist ein Sonderfall des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses. § 55 Abs. 1 SGG verlangt ein berechtigtes Interesse, das nicht gleichbedeutend mit einem rechtlichen Interesse ist, sondern jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art umfasst (vgl. beispielsweise BSG, Urteil vom 02. August 2001 - B 7 AL 18/01 R -). Ein solches berechtigtes Feststellungsinteresse besteht deshalb nicht, weil sich der Verwaltungsakt vom 10. August 2009 durch Zeitablauf erledigt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X). Denn die zeitliche Geltung dieses Verwaltungsaktes war bis zum 10. Februar 2010 beschränkt. Aus diesem Bescheid können sich für die Beteiligten keine rechtlichen Verpflichtungen mehr ergeben. Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom 10. August 2009 entfaltet auch keine Rechtswirkungen mehr, weil die Beklagte Verstöße gegen Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung nicht zum Anlass für Sanktionen genommen hat. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr bestehen nicht, nachdem die Beteiligten für die Zeit ab 11. Februar 2010 einvernehmlich Eingliederungsvereinbarungen abgeschlossen haben.

Sollte der Antrag der Klägerin dahingehend auszulegen seien, dass sie hilfsweise neben der Nichtigkeitsklage - nach Erledigung des Bescheids vom 10. August 2009 - einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG stellt, würde es auch insofern an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlen. Danach spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtwidrig ist, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein Feststellungsinteresse kommt bei Präjudizialität, d. h. wenn die Entscheidung in einem anderen streitigen Rechtsverhältnis bedeutsam sein kann, bei Schadensinteresse, Rehabilitationsinteresse sowie Wiederholungsgefahr in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 16/06 R -). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr ersichtlich, nachdem die Beteiligten nach Ende des Geltungszeitraums des angefochtenen, die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes einvernehmlich Eingliederungsvereinbarungen abgeschlossen haben und ein weiterer Streit über die daraus resultierenden Pflichten weder vorgetragen wurde noch ersichtlich ist. Damit ist eine ausreichend konkrete, in naher Zukunft oder doch absehbarer Zeit tatsächlich bevorstehende Gefahr der Wiederholung bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved