L 10 LW 1865/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 LW 1274/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 1865/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 13.04.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen eine Beitragsforderung wegen ihrer Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).

Die Antragstellerin ist seit 22.12.2009 mit dem bei der Antragsgegnerin als Landwirt versicherten Beigeladenen verheiratet. Nachdem der Antragsgegnerin dies bekannt geworden war, stellte sie mit Bescheid vom 02.02.2011 "für die Zeit vom 22.12.2009 bis 19.01.2011" Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte als Ehegatte eines Landwirts fest. Die für die Zeit von Dezember 2009 bis Januar 2011 aufgelaufenen Beiträge bezifferte sie auf 2.980,00 EUR. Mit Bescheid gleichen Datums befreite sie die Antragstellerin für die Zeit ab 19.01.2011 wegen Erzielung außerlandwirtschaftlichen Einkommens von der Versicherungspflicht. Die Befreiung wirke grundsätzlich vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, allerdings nur, wenn die Befreiung innerhalb von drei Monaten beantragt werde, was hier nicht der Fall sei. Damit entfalte die Befreiung ihre beitragsrechtliche Wirkung erst mit dem 01.02.2011.

Während des noch laufenden Widerspruchsverfahrens hat die Antragstellerin gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz "wegen der Beiträge für die Zeit vom 22.12.2009 bis 19.01.2001 gemäß Bescheid vom 02.02.2011" beantragt.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 13.04.2011 diesen Antrag abgelehnt und unter Darstellung der rechtlichen Grundlagen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 86 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung anzuordnen sei, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides bestünden oder wenn dessen sofortige Vollziehung für den Schuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und weiter ausgeführt, dass der angefochtene Beitragsbescheid vom 02.02.2011 nicht zu beanstanden sei.

Gegen den ihr am 18.04.2011 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 02.05.2011 Beschwerde eingelegt. Sie behauptet einen weiter gehenden Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht und beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 13.04.2011 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 02.02.2011 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 02.02.2011 abgelehnt.

Das Sozialgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend die rechtlichen Grundlagen und damit die Voraussetzungen für die hier von der Antragstellerin begehrte gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches dargelegt. Der Senat sieht insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung ab und folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung.

Ebenso zutreffend ist das Sozialgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der mit Widerspruch angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden ist.

Auch wenn man mit den Beteiligten und dem Sozialgericht davon ausgeht, dass der Bescheid vom 02.02.2011 nicht nur die - unstreitig bestehende - Versicherungspflicht der Antragstellerin ab dem Zeitpunkt ihrer Heirat mit dem als Landwirt versicherungspflichtigen Ehemann feststellt, sondern darüber hinaus auch eine Beitragsforderung für die Zeit bis Januar 2011 regelt, ist dieser Bescheid nicht zu beanstanden. Eben weil unstreitig Versicherungspflicht der Antragstellerin nach dem ALG besteht, führt dies automatisch zu einer entsprechenden Beitragspflicht. Dies zieht auch die Antragstellerin nicht in Zweifel. Eine Ausnahme von dieser Beitragspflicht läge nur dann vor, wenn die Antragstellerin von der Versicherungspflicht befreit wäre, was - so der weitere Bescheid vom 02.02.2011 - erst ab dem 19.01.2011 der Fall ist. Ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht auch für die Zeit vor dem 19.01.2011 hat, wie sie meint, spielt insoweit keine Rolle. Denn solange eine solche Befreiung nicht erfolgt, verbleibt es bei der Beitragspflicht. Dem entsprechend spielt es auch keine Rolle, ob die Antragstellerin tatsächlich einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht hat. Denn ein solcher Anspruch ist nicht Gegenstand des vorliegenden Antragsverfahrens.

Im Ergebnis verbleibt es somit bei der Versicherungs- und Beitragspflicht bis Januar 2011, solange die Antragstellerin nicht weitergehend und rückwirkend von der Beitragspflicht befreit wird. So lange erweist sich damit auch der Bescheid vom 02.02.2011 als rechtmäßig, auch soweit ihm die Qualität eines Beitragsbescheides zugemessen wird.

Hinweise darauf, dass die Vollziehung des Bescheides für die Antragstellerin eine unbillige Härte zur Folge hätte, liegen nicht vor. Soweit die Antragstellerin im Falle einer Lohnpfändung ihren Lebensunterhalt gefährdet sieht, vermag der Senat ihr angesichts der zu beachtenden Pfändungsfreigrenzen nicht zu folgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved