Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 U 4094/07 WA
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 2014/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 04.02.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe:
Nach dem über § 68 Abs. 2 Satz 5 Gerichtskostengesetz (GKG) auf Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwerts anwendbaren § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht über die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Diese Bestimmung ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar (Beschluss des Senats vom 16.12.2008, L 10 R 5747/08 W-B m.w.N.), sodass die Entscheidung durch den Vorsitzenden ergeht.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 30.11.2006, B 2 U 410/05 B) ausgeführt, dass bei Klagen gegen einen Veranlagungsbescheid mindestens der dreifache Auffangstreitwert festzusetzen ist, hier also 15.000 EUR. Der Senat weist die Beschwerde der Klägerin deshalb aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, sodass der Beschluss keiner weiteren Begründung bedarf (§ 142 Abs. 2Satz 3 SGG). Im Ergebnis stellt somit der dreifache Auffangstreitwert die unterste Grenze des festzusetzenden Streitwertes dar. Auf die von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge (bzw. die durch die Klage erhoffte Beitragsdifferenz) ist bei Klagen gegen den Veranlagungsbescheid nur abzustellen, wenn sich hieraus ein höherer Streitwert ergibt; dies ist nach dem Vorbringen der Klägerin nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichts-ordnung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe:
Nach dem über § 68 Abs. 2 Satz 5 Gerichtskostengesetz (GKG) auf Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwerts anwendbaren § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht über die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Diese Bestimmung ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar (Beschluss des Senats vom 16.12.2008, L 10 R 5747/08 W-B m.w.N.), sodass die Entscheidung durch den Vorsitzenden ergeht.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 30.11.2006, B 2 U 410/05 B) ausgeführt, dass bei Klagen gegen einen Veranlagungsbescheid mindestens der dreifache Auffangstreitwert festzusetzen ist, hier also 15.000 EUR. Der Senat weist die Beschwerde der Klägerin deshalb aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, sodass der Beschluss keiner weiteren Begründung bedarf (§ 142 Abs. 2Satz 3 SGG). Im Ergebnis stellt somit der dreifache Auffangstreitwert die unterste Grenze des festzusetzenden Streitwertes dar. Auf die von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge (bzw. die durch die Klage erhoffte Beitragsdifferenz) ist bei Klagen gegen den Veranlagungsbescheid nur abzustellen, wenn sich hieraus ein höherer Streitwert ergibt; dies ist nach dem Vorbringen der Klägerin nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichts-ordnung.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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