Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 5395/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 5893/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. November 2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Wege einer Nichtigkeitsklage die Wiederaufnahme der Verfahren S 11 AL 85/09 und S 11 AL 139/09 vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG).
Der Kläger nahm vom 13.10. bis 24.10.2008 an der Schulungsveranstaltung NC-NCAN bei der Siemens AG in Nürnberg teil. Im Verfahren vor dem SG - S 11 AL 85/09 - war zwischen den Beteiligten streitig, in welcher Höhe dem Kläger Kosten für Fahrten zwischen dem Hotel und der Schulungsstätte zu erstatten sind. Auf den Antrag des Klägers vom 08.10.2008, die Fahrtkosten in einer Höhe von 38,60 EUR zu erstatten, bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 09.10.2008 (Widerspruchsbescheid vom 07.01.2009) Fahrtkosten i.H.v. insg. 32,40 EUR und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Das hiergegen beim SG geführte Klageverfahren endete mit klagabweisendem Urteil vom 09.11.2009. Die gegen die Nichtzulassung der Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegte Beschwerde (L 12 AL 5452/09 NZB) wurde mit Beschluss vom 25.02.2010 zurückgewiesen.
Im Verfahren vor dem SG - S 11 AL 139/09 - begehrte der Kläger die Übernahme von Verpflegungskosten i.H.v. 18,- EUR, die ihm anlässlich der Prüfung für den Kurs Services Ausbildung Simatic S 7 bei der Siemens AG in Stuttgart entstanden waren. Den Antrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.10.2008 (Widerspruchsbescheid vom 08.01.2009) ab. Das hiergegen beim SG geführte Klageverfahren endete mit klagabweisendem Urteil vom 09.11.2009. Die gegen die Nichtzulassung der Berufung zum LSG eingelegte Beschwerde (L 12 AL 5453/09 NZB) wurde mit Beschluss vom 25.02.2010 zurückgewiesen.
Am 24.11.2009 hat der Kläger Nichtigkeitsklage zum SG erhoben mit der Begründung, er sei im Termin nicht vertreten gewesen.
Mit Urteil vom 25.11.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG angeführt, die Klage sei wegen fehlender Statthaftigkeit unzulässig, da ein zulässiger Anfechtungsgrund nach § 179 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht substantiiert dargelegt worden sei. Soweit der Kläger zuletzt einen Befangenheitsantrag gestellt habe, sei dieser unzulässig und könne vom für befangen erklärten Richter selbst, ohne förmlichen Beschluss, entschieden werden.
Gegen das am 27.12.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am gleichen Tag Berufung, hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde, eingelegt. Zu deren Begründung führt er an, das Gericht habe im Urteil keine Angaben zum Streitwert gemacht und sei überdies nicht berechtigt gewesen, über sein Befangenheitsgesuch selbst zu entscheiden.
Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. November 2010 aufzuheben und die Verfahren S 11 AL 85/09 und S 11 AL 139/09 vor dem Sozialgericht Karlsruhe wieder aufzunehmen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Mit Schreiben vom 14.04.2011 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung bereits unzulässig sein dürfte und er erwäge, über die Berufung im Wege eines Beschlusses nach § 158 SGG zu entscheiden. Den Beteiligten wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu bis zum 15.05.2011 zu äußern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten des SG S 11 AL 85/09 und S 11 AL 139/09 sowie die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Leistungsakte verwiesen.
II.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen.
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen. Der Senat macht von dem ihm eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 3 SGG) entscheidet. Eine mündliche Verhandlung ist vorliegend nicht angezeigt. Gründe, die für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen, hat der Kläger nicht vorgebracht.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 25.11.2010 ist nicht statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr ein Jahr betrifft.
Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war die vom Kläger geltend gemachte Wiederaufnahme der Verfahren S 11 AL 85/09 und S 11 AL 139/09. In diesen Verfahren hat der Kläger Verpflegungskosten i.H.v. 18,- EUR und eine weitergehende Fahrtkostenerstattung i.H.v. 4,20 EUR geltend gemacht. Zwar ist auch streitig, ob ein Wiederaufnahmegrund vorliegt. Gleichwohl ist die Beschwer des Klägers nach dem Klageziel im angestrebten Verfahren zu bemessen, da die Wiederaufnahmeklage nicht in weiterem Umfang zulässig sein soll als das ursprüngliche Rechtsmittelverfahren (Reichold in Thomas/Putzo, vor § 578, Rn. 7). Durch das klagabweisende Urteil des SG vom 25.11.2010 ist der Kläger mithin in einer Höhe von 22,20 EUR beschwert. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,- EUR ist nicht erreicht. Auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen.
Da das SG die Berufung auch nicht zugelassen hat, ist die Berufung unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Wege einer Nichtigkeitsklage die Wiederaufnahme der Verfahren S 11 AL 85/09 und S 11 AL 139/09 vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG).
Der Kläger nahm vom 13.10. bis 24.10.2008 an der Schulungsveranstaltung NC-NCAN bei der Siemens AG in Nürnberg teil. Im Verfahren vor dem SG - S 11 AL 85/09 - war zwischen den Beteiligten streitig, in welcher Höhe dem Kläger Kosten für Fahrten zwischen dem Hotel und der Schulungsstätte zu erstatten sind. Auf den Antrag des Klägers vom 08.10.2008, die Fahrtkosten in einer Höhe von 38,60 EUR zu erstatten, bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 09.10.2008 (Widerspruchsbescheid vom 07.01.2009) Fahrtkosten i.H.v. insg. 32,40 EUR und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Das hiergegen beim SG geführte Klageverfahren endete mit klagabweisendem Urteil vom 09.11.2009. Die gegen die Nichtzulassung der Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegte Beschwerde (L 12 AL 5452/09 NZB) wurde mit Beschluss vom 25.02.2010 zurückgewiesen.
Im Verfahren vor dem SG - S 11 AL 139/09 - begehrte der Kläger die Übernahme von Verpflegungskosten i.H.v. 18,- EUR, die ihm anlässlich der Prüfung für den Kurs Services Ausbildung Simatic S 7 bei der Siemens AG in Stuttgart entstanden waren. Den Antrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.10.2008 (Widerspruchsbescheid vom 08.01.2009) ab. Das hiergegen beim SG geführte Klageverfahren endete mit klagabweisendem Urteil vom 09.11.2009. Die gegen die Nichtzulassung der Berufung zum LSG eingelegte Beschwerde (L 12 AL 5453/09 NZB) wurde mit Beschluss vom 25.02.2010 zurückgewiesen.
Am 24.11.2009 hat der Kläger Nichtigkeitsklage zum SG erhoben mit der Begründung, er sei im Termin nicht vertreten gewesen.
Mit Urteil vom 25.11.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG angeführt, die Klage sei wegen fehlender Statthaftigkeit unzulässig, da ein zulässiger Anfechtungsgrund nach § 179 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht substantiiert dargelegt worden sei. Soweit der Kläger zuletzt einen Befangenheitsantrag gestellt habe, sei dieser unzulässig und könne vom für befangen erklärten Richter selbst, ohne förmlichen Beschluss, entschieden werden.
Gegen das am 27.12.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am gleichen Tag Berufung, hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde, eingelegt. Zu deren Begründung führt er an, das Gericht habe im Urteil keine Angaben zum Streitwert gemacht und sei überdies nicht berechtigt gewesen, über sein Befangenheitsgesuch selbst zu entscheiden.
Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. November 2010 aufzuheben und die Verfahren S 11 AL 85/09 und S 11 AL 139/09 vor dem Sozialgericht Karlsruhe wieder aufzunehmen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Mit Schreiben vom 14.04.2011 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung bereits unzulässig sein dürfte und er erwäge, über die Berufung im Wege eines Beschlusses nach § 158 SGG zu entscheiden. Den Beteiligten wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu bis zum 15.05.2011 zu äußern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten des SG S 11 AL 85/09 und S 11 AL 139/09 sowie die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Leistungsakte verwiesen.
II.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen.
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen. Der Senat macht von dem ihm eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 3 SGG) entscheidet. Eine mündliche Verhandlung ist vorliegend nicht angezeigt. Gründe, die für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen, hat der Kläger nicht vorgebracht.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 25.11.2010 ist nicht statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr ein Jahr betrifft.
Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war die vom Kläger geltend gemachte Wiederaufnahme der Verfahren S 11 AL 85/09 und S 11 AL 139/09. In diesen Verfahren hat der Kläger Verpflegungskosten i.H.v. 18,- EUR und eine weitergehende Fahrtkostenerstattung i.H.v. 4,20 EUR geltend gemacht. Zwar ist auch streitig, ob ein Wiederaufnahmegrund vorliegt. Gleichwohl ist die Beschwer des Klägers nach dem Klageziel im angestrebten Verfahren zu bemessen, da die Wiederaufnahmeklage nicht in weiterem Umfang zulässig sein soll als das ursprüngliche Rechtsmittelverfahren (Reichold in Thomas/Putzo, vor § 578, Rn. 7). Durch das klagabweisende Urteil des SG vom 25.11.2010 ist der Kläger mithin in einer Höhe von 22,20 EUR beschwert. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,- EUR ist nicht erreicht. Auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen.
Da das SG die Berufung auch nicht zugelassen hat, ist die Berufung unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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