Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 7985/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4009/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.6.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger beim Beigeladenen Nr. 1 seit dem 1.12.1993 eine sozialversicherungspflichtige – hier: rentenversicherungspflichtige - Beschäftigung ausübt.
Der 1942 geborene Beigeladene Nr. 1 ist der Vater des Klägers. Er ist Meister des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererhandwerks und betreibt seit 1970 ein Unternehmen mit diesem Gewerbe als Einzelunternehmer (Eintragung in die Handwerksrolle am 4.11.1970); er ist (nach wie vor) Alleininhaber des Betriebs. Der 1968 geborene Kläger arbeitet seit 1.9.1985 (nach Abschluss der Berufsausbildung im väterlichen Betrieb) im Unternehmen (in dem seit 1996 ein weiterer Mitarbeiter beschäftigt ist) mit. Zu Beginn der Tätigkeit wurde er bei der Beklagten als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter angemeldet; in der Folgezeit wurden der Gesamtsozialversicherungsbeitrag regelmäßig abgeführt. Im November 1993 legte der Kläger (ebenfalls) die Meisterprüfung im Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererhandwerk ab. Im Oktober 2005 meldete er ein eigenes Gewerbe (Energieberatung als Gebäudeenergieberater im Handwerk; Montage und Vertrieb von PV-Anlagen als Solateur) an.
Unter dem 16.11.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die sozialversicherungsrechtliche Überprüfung seiner Tätigkeit im Unternehmen des Beigeladenen Nr. 1 sowie die Feststellung, dass er seit 1.12.1993 nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege. Er gab u.a. an, seit der Meisterprüfung arbeite er in leitender Stellung im Betrieb seines Vaters mit. Er gehöre der Geschäftsleitung an und leite in eigener Verantwortung die Produktion und den Vertrieb. Weisungen seines Vaters sei er nicht unterworfen und könne Personalentscheidungen in eigener Verantwortung treffen. Er sei alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Aufgrund seiner besonderen Sachkunde treffe er selbständige Entscheidungen in Unternehmensangelegenheiten. So beruhe beispielsweise die Einführung neuer EDV-Produkte auf seiner Initiative. Hinsichtlich der Arbeitszeit und der Gestaltung seiner Tätigkeit sei er frei. Seit Beginn seiner Mitarbeit im Betrieb sei der Beigeladene Nr. 1 für die Bauleitung zuständig. Einen Arbeitsvertrag habe man nicht abgeschlossen, vielmehr lediglich eine monatliche Vergütung von 2.700,00 EUR vereinbart; diese entspreche aber nicht seiner Qualifikation. Auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie auf die vereinbarte Gewinnbeteiligung habe er im Hinblick auf die Ertragslage des Unternehmens stets verzichtet. Seine wöchentliche Arbeitszeit betrage bei einer 6-Tage-Woche etwa 55 Stunden. Mehrarbeit, die er auch an Sonn- und Feiertagen leiste, werde nicht vergütet. Den Betrieb führe er gemeinsam mit seinem Vater und es sei beabsichtigt, dass er den elterlichen Betrieb später einmal übernehmen werde.
Mit Bescheid vom 10.5.2006 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Klägers seit dem 01.12.1993 nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt; die Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit überwögen.
Mit Schreiben vom 20.9.2006 bat die Beklagte die Beigeladene Nr. 2 um Mitteilung, ob ihre im Bescheid vom 10.5.2006 vertretene Rechtsauffassung geteilt werde. Unter den 26.10.2006 führte die Beigeladene Nr. 2 aus, man stufe den Kläger als abhängig Beschäftigten ein, da dieser kein Unternehmerrisiko trage.
Nachdem die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 10.5.2006 aus Vertrauensschutzgründen abgelehnt hatte, erhob die Beigeladene Nr. 2 am 16.4.2007 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (Verfahren S 9 KR 1877/07). Mit Gerichtsbescheid vom 20.11.2007 (S 9 KR 1877/07) hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 10.5.2006 auf, soweit darin die Versicherungspflicht des Klägers zur gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden war. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, der Bescheid sei formell rechtswidrig, da die Beklagte die Beigeladene Nr. 2 nicht über das anhängige Verwaltungsverfahren (zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers) unterrichtet und sie nicht als Beteiligte zu diesem Verfahren hinzugezogen habe (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, SGB X); die Beigeladene Nr. 2 habe auch die Wiederholung des Verwaltungsverfahrens gewünscht. Über das Vorliegen einer Beschäftigung bzw. das Bestehen von Versicherungspflicht des Klägers zur Rentenversicherung müsse daher nicht entschieden werden. Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 18.12.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, über die Versicherungspflicht könne für alle Zweige der Sozialversicherung nur einheitlich entschieden werden; er möge aktuelle Angaben zu seiner Beschäftigung im Betrieb des Beigeladenen Nr. 1 machen. Der Kläger trug vor, im Hinblick auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20.11.2007 (S 9 KR 1877/07) sei nur hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht ein erneutes Verwaltungsverfahren durchzuführen. Im Übrigen bleibe es bei der Bestandskraft des Bescheids vom 10.5.2006. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung könne auf der Grundlage der bereits vorliegenden Unterlagen vorgenommen werden.
Mit Schreiben vom 8.4.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach der Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe sei er nach wie vor als Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt. Er möge die Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten. Der Kläger hielt an seiner Rechtsauffassung, wonach nur über die Rentenversicherungspflicht - und nicht über das Vorliegen einer Beschäftigung - erneut zu entscheiden sei, fest und reichte einen unter dem 29.1.2008 ausgefüllten Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ein. Darin sind die bisherigen Angaben im Wesentlichen wiederholt. Der Beigeladene Nr. 1 sei seit 1.6.2006 nicht mehr aktiv im Unternehmen tätig. Die Mitarbeit des Klägers sei aufgrund familienhafter Rücksichtnahme durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander zum Betriebsinhaber geprägt. Das vereinbarte Arbeitsentgelt (zu dem ertragsabhängige Tantiemen hinzukämen) werde auf ein privates Konto des Klägers überwiesen. Vom Arbeitsentgelt werde Lohnsteuer abgeführt und es werde als Betriebsausgabe gebucht. Zu Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist jeweils "unbestimmt" angegeben. Der Kläger habe dem Unternehmen (dem Beigeladenen Nr. 1) ein Darlehen von 8.000 EUR gewährt.
Mit Schreiben vom 5.6. und 6.6.2008 forderte die Beklagte den Kläger auf, Angaben zu seinem im Oktober 2005 angemeldeten Gewerbe zu machen; ggf. seien deswegen Beiträge nachzuzahlen. Außerdem wurden Auskünfte des Finanzamtes Sch. eingeholt. Danach hatte der Kläger im Jahr 2005 (u.a.) Einkünfte aus Gewerbebetrieb von minus 200,00 EUR und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 34.571,00 EUR (Steuerbescheid vom 24.5.2007). Im Jahr 2006 betrugen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 327,00 EUR und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 34.884,80 EUR.
Mit Bescheid vom 4.7.2008 forderte die Beklagte die Nachzahlung von Beiträgen ab Mai 2006. Seitdem seien Beiträge nicht mehr entrichtet worden. Die Beiträge würden auf der Grundlage eines Jahreseinkommens von 34.884,00 EUR (2006) geschätzt.
Mit Bescheid vom 29.7.2008 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger in der seit dem 1.12.1993 ausgeübten Tätigkeit zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig ist. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger, der im Unternehmen des Beigeladenen Nr. 1 für die Leitung des Bereichs Produktion und Vertrieb zuständig sei, habe für seine Tätigkeit eine feste, nicht wesentlich untertarifliche, als Betriebsausgabe gebuchte und der Lohnsteuerabführung unterworfene Vergütung (nach der letzten Jahresmeldung monatlich 2.800,00 EUR) erhalten und ein Unternehmerrisiko nicht getragen. Es habe in der Vergangenheit auch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall stattgefunden. Dass er als leitender Angestellter weitgehend weisungsfrei arbeite, mache ihn nicht zum selbständig Erwerbstätigen; entsprechendes gelte für das dem Unternehmen gewährte Darlehen von 8.000,00 EUR. Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht überwiege der Umfang der abhängigen Beschäftigung gegenüber der seit Oktober 2005 ausgeübten selbständigen Tätigkeit, wie aus den vom zuständigen Finanzamt mitgeteilten Einkünften bzw. deren Verhältnis zueinander hervorgehe.
Der Beigeladene Nr. 1 legte gegen den Bescheid vom 4.7.2008 Widerspruch ein. Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 29.7.2008 Widerspruch. Er trug vor, das Sozialgericht habe den Bescheid vom 10.5.2006 nur hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht aufgehoben. Im Übrigen sei er bestandskräftig und auch nicht (teilweise) zurückgenommen worden, ungeachtet dessen, dass über das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung für alle Zweige der Sozialversicherung nur einheitlich entschieden werden könne. Er habe seine soziale Absicherung und seine Altersvorsorge mittlerweile umgestellt. Der Bescheid der Beklagten sei auch materiell rechtswidrig, da ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliege. Die Beklagte habe das Gesamtbild der Tätigkeit nicht ausreichend gewürdigt und lediglich einzelne Indizien herausgegriffen. Besonderes Gewicht komme der untertariflichen Bezahlung bei einem weit über das Übliche hinausgehenden Arbeitseinsatz zu. Außerdem habe er dem Unternehmen nach mündlichen Absprachen Darlehen gewährt. Er sei nicht in den Betrieb eingegliedert und unterliege keinen Weisungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 29.7.2008 (und den Widerspruch des Beigeladenen Nr. 1 gegen den Bescheid vom 4.7.2008) zurück. Zur Begründung führte sie (u.a.) aus, die unternehmerische Haftung treffe nur den Beigeladenen Nr. 1 als Alleininhaber des Betriebs. Man habe den Bescheid vom 10.5.2006 nicht zurücknehmen müssen, da er durch Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 20.11.2007 (S 9 KR 1877/07) bereits hinsichtlich der Feststellung der Rentenversicherungspflicht aufgehoben worden sei und die Frage, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV vorliege für alle Zweige der Sozialversicherung einheitlich beurteilt werden müsse. Gegen die gerichtliche (Teil-)Aufhebung des Bescheids vom 10.5.2006 könne der Kläger Vertrauensschutz gem. § 49 SGB X nicht einwenden. Mit der (Teil-)Aufhebung des Bescheids vom 10.5.2006 bestehe für keinen Zweig der Sozialversicherung Vertrauensschutz. Maßgeblich sei, dass der genannte Bescheid gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X in Gänze formell rechtswidrig gewesen sei.
Am 1.12.2008 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (Verfahren S 8 KR 7985/08), zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholte und bekräftigte.
In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 14.6.2010 gab für den Kläger dessen Bevollmächtigte an, die Übergabe des Unternehmens des Beigeladenen Nr. 1 sei für das Jahr 2010 vorgesehen. Bislang habe sich an den Eigentumsverhältnissen am Betrieb aber noch nichts geändert.
Mit Urteil vom 14.6.2010 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 29.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2008 insoweit auf, als darin die Sozialversicherungspflicht der vom Kläger seit 1.12.1993 im Unternehmen des Beigeladenen Nr. 1 ausgeübten Tätigkeit zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung festgestellt worden ist. Im Übrigen wies es die Klage ab.
Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, die Feststellung der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sei wegen der Bestandskraft des Bescheids vom 10.5.2006 rechtswidrig. Dieser sei (insoweit) weder aufgehoben noch von der Beklagten zurückgenommen worden. Die Beklagte habe im angefochtenen Bescheid aber zu Recht die Versicherungspflicht des Klägers zur Rentenversicherung festgestellt. Selbständig erwerbstätiger Unternehmer sei nur, wer durch seine Unternehmensbeteiligung die unternehmenspolitischen Entscheidungen maßgeblich mitbestimmen könne. Von diesem Grundsatz seien Ausnahmen nur unter engen Voraussetzungen möglich, die hier nicht erfüllt seien. Der Kläger verfüge nicht über die Rechtsmacht, Unternehmensentscheidungen herbeizuführen oder (etwa durch eine Sperrminorität) jedenfalls zu verhindern und trage mangels Unternehmensbeteiligung auch kein Unternehmerrisiko. Vielmehr erhalte er ein festes Monatsgehalt, das über ein reines Taschengeld deutlich hinausgehe; dass der Kläger als leitender Angestellter Ort, Zeit und Art seiner Tätigkeit im Wesentlichen frei bestimmen dürfe, stehe einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Als Unternehmer könne der Kläger erst nach Vollzug der offenbar geplanten Unternehmensnachfolge eingestuft werden.
Auf das ihm am 21.7.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am (Montag, dem) 23.8.2010 Berufung eingelegt. Die übrigen Beteiligten haben Berufung nicht eingelegt.
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger ergänzend vor, seit der Meisterprüfung als Wärme-, Kälte- und. Schallschutzisoliermeister (im Dezember 1993) arbeite er im väterlichen Betrieb in leitender Stellung. Im Oktober 2005 habe er nach entsprechender Weiterbildung außerdem ein eigenes Gewerbe (Planung und Einbau von Photovoltaikanlagen) angemeldet. Seit ca. vier Jahren habe sich sein Vater fast vollständig aus dem Betrieb zurückgezogen. Deshalb führe er das Unternehmen faktisch wie ein Mitunternehmer nach eigenem Gutdünken. Er akquiriere die Aufträge, betreibe Geschäftspolitik und treffe auch die unternehmerischen Entscheidungen; der Beigeladene Nr. 1 übe ein Direktionsrecht nicht aus. Er und nicht sein Vater werbe auch für die Leistungen des Unternehmens. Dem Beigeladenen Nr. 1 komme nur noch die Rolle des "Finanzgebers" zu. Die formelle Betriebsübergabe bzw. Betriebsbeteiligung habe sich aus finanziellen Erwägungen noch verzögert und werde voraussichtlich erst im Mai 2011 vollzogen, da der Beigeladene Nr. 1 insbesondere steuerliche Gesichtspunkte hinsichtlich seiner Alterseinnahmen prüfen müsse. Er verzichte aus familiärer Rücksichtnahme bereits seit Jahren auf ein seiner Leistung und seinem Arbeitseinsatz angemessenes Arbeitsentgelt, weil die Ertragslage des Unternehmens dies nicht zulasse. So habe er in den Jahren 2007 bis 2009 lediglich ca. 2.965,00 EUR brutto erhalten, also nicht einmal 75 % des ortsüblichen Tarifgehalts (umgerechnet 11 EUR Stundenlohn). Ohne seine Mitarbeit wäre in dem sehr kleinen Familienbetrieb ein anderer Arbeitnehmer nicht eingestellt worden; der Beigeladene Nr. 1 hätte dann seine Arbeit miterledigt. Unschädlich sei, dass man sein Gehalt als Betriebsausgabe gebucht und Lohnsteuer abgeführt habe; das beruhe auf einer Empfehlung des Steuerberaters. Zumindest während der letzten vier Jahre, in denen sich der Beigeladene Nr. 1 vollständig aus den betrieblichen Entscheidungen zurückgezogen und ihm die Unternehmensführung überlassen habe, könne nicht mehr von einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.6.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2008 zu verurteilen festzustellen, dass er in der seit 1.12.1993, hilfsweise in der seit 1.6.2006 im Unternehmen des Beigeladenen Nr. 1 ausgeübten Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die übrigen Beteiligten stellen keine Anträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 152 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Feststellung von Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Hinsichtlich der anderen Zweige der Sozialversicherung ist, wie das Sozialgericht in seinem insoweit auch nicht durch ein Rechtsmittel angefochtenen Urteil zutreffend entschieden hat, durch (bestandskräftigen) Bescheid der Beklagten vom 10.5.2006 festgestellt, dass Versicherungspflicht nicht besteht. Dieser Bescheid ist vom Sozialgericht mit dem Gerichtsbescheid vom 20.11.2007 (S 9 KR 1877/07) nur hinsichtlich der Feststellung von Rentenversicherungspflicht aufgehoben worden. Die Beklagte hat ihn im Übrigen nicht gem. § 45 SGB X zurückgenommen, auch nicht im Widerspruchsbescheid vom 27.10.2008, der eine solche Regelung nicht enthält, vielmehr (in seiner Begründung) lediglich die Rechtsauffassung der Beklagten wiedergibt, wonach der Bescheid vom 10.5.2006 insgesamt formell rechtswidrig sei und über das Vorliegen einer Beschäftigung und Fragen des Vertrauensschutzes für alle Versicherungszweige nur einheitlich entschieden werden könne.
Der Bescheid vom 10.5.2006 ist mit der Teilaufhebung durch den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 20.11.2007 (S 9 KR 1877/09) nicht insgesamt unwirksam geworden. Denn die Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung stellt einen der Regelung durch feststellenden Verwaltungsakt (i. S. d. § 31 SGB X) zugänglichen Teil jeweils selbständiger Sozialrechtsverhältnisse zwischen dem Versicherten und den zuständigen Versicherungsträgern dar. Feststellende Verwaltungsakte über das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungspflicht können in getrennten Bescheiden für jeden einzelnen Versicherungszweig ergehen oder –was regelmäßig der Fall sein wird – in einem einzigen Bescheid zusammengefasst werden. Auch dann treffen die Verfügungssätze des (zusammenfassenden) Bescheids aber jeweils selbständige (feststellende) Regelungen über die Versicherungspflicht zu dem jeweiligen Zweig der Sozialversicherung. Bei Wegfall der Feststellung für einen Versicherungszweig (durch behördliche oder gerichtliche Aufhebung) bleiben die Feststellungen für die anderen Versicherungszweige wirksam, werden insbesondere nicht nichtig (§ 39 Abs. 1 bis 3, 40 SGB X). Daran ändert es nichts, dass das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer abhängigen Beschäftigung i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV für alle Versicherungszweige nur einheitlich beurteilt werden kann und von der Behörde regelmäßig auch einheitlich beurteilt wird. Die Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV stellt nämlich nur ein – der Regelung durch feststellenden Verwaltungsakt selbst nicht zugängliches (BSG, Urt. v. 11.3.2009, - B 12 R 11/07 R -) - Tatbestandselement der Vorschrift dar, aus der sich für den jeweiligen Versicherungszweig die Versicherungspflicht ergibt.
II. Die Berufung ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind formell (unten 1) und materiell (unten 2) rechtmäßig. Das Sozialgericht hat die Klage daher – hinsichtlich der allein noch streitigen Versicherungspflicht zur Rentenversicherung - zu Recht abgewiesen. Dabei kann der Senat offen lassen, ob der Klage insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt und sie deswegen (auch) unzulässig ist, als Zeiträume betroffen sind, für die einer Beitragserstattung der Verjährungseinwand (§ 27 Abs. 2 SGB IV) entgegenstünde. Hierauf kommt es für die Entscheidung über die Berufung des Klägers nicht ausschlaggebend an (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 4.2.2009, - L 5 KR 2219/08 -).
1.) Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte war zu ihrem Erlass sachlich zuständig und die Bescheide sind hinreichend bestimmt und beschränken sich auch nicht auf eine unzulässige Feststellung von Elementen eines Rechtsverhältnisses.
a.) Die Beklagte war als Einzugsstelle zum Erlass der angefochtenen Bescheide sachlich zuständig. Sie hat sie zu Recht im Einzugsstellenverfahren nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV erlassen. Ein Anfrageverfahren in der Zuständigkeit der Beigeladenen Nr. 2 (Rentenversicherung) gem. § 7a Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB IV war nicht durchzuführen.
aa). Das Einzugsstellenverfahren ist in § 28h SGB IV geregelt. Gem. § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle - die die Krankenversicherung durchführende Krankenkasse (§ 28h Abs. 1 i. V. § 28i SGB IV) - über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. In diesem Verfahren können Feststellungen nicht nur von Amts wegen, sondern auch auf Antrag von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern getroffen werden (vgl. BSG, Urt. v. 23.9.2003, - B 12 RA 3/02 R -; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. 15.8.2007, - L 31 KR 128/07 -; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 19.2.2008, - L 11 KR 5528/07 -).
Das Anfrageverfahren ist Gegenstand der Bestimmung in § 7a SGB IV. Gem. § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet (fakultatives Statusfeststellungsverfahren). Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a SGB IV) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist (obligatorisches Statusfeststellungsverfahren). Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV (Einzugsstelle) die Deutsche Rentenversicherung Bund (als Prüfstelle, § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV).
Mit dem fakultativen Statusfeststellungsverfahren des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV sollen eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht, divergierende Entscheidungen verhindert (vgl. BT-Drucks 14/1855, S. 6) und den Beteiligten Rechtssicherheit verschafft werden. Die Prüfung der Statusfrage bzw. die Überprüfung der entsprechenden Beurteilung des Arbeit- oder Auftraggebers erfolgt nämlich regelmäßig erst im Nachhinein im Zuge von Betriebsprüfungen (§ 28p SGB IV). Den Arbeit- oder Auftraggeber trifft daher das Risiko, bei fehlerhafter Statusbeurteilung ggf. Beiträge (im Rahmen der Verjährung, § 25 SGB IV) nachzahlen zu müssen. Dieses Risiko konnte er bis zum Inkrafttreten des § 7a SGB IV nur durch die Beantragung einer Entscheidung der Einzugsstelle (gem. § 28h Abs. 2 SGB IV, "Einzugsstellenverfahren") vermeiden (vgl. Knospe, in Hauck/Noftz, SGB IV § 7a Rdnr. 4).
Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV betrifft in der Praxis besonders "prekäre Sachverhalte", in denen von Amts wegen bei einer zentralen Stelle (Clearing-Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund) für alle Sozialversicherungszweige umfassend (vgl. etwa § 336 Sozialgesetzbuch Drittes Buch, SGB III, zum Leistungsrecht der Arbeitsverwaltung) eine verbindliche Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status erfolgen soll (vgl. BT-Drs. 15/5251, S. 4,5). Der "prekäre Sachverhalt" (etwa die Eigenschaft als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH) muss sich - so § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV - aus der "Meldung des Arbeitgebers" ergeben. Dieses Tatbestandsmerkmal wird ausdrücklich durch die als Klammerverweisung gefasste Bezugnahme auf § 28a SGB IV, der die Meldepflicht des Arbeitgebers und die Modalitäten und den Inhalt der Arbeitgebermeldung im einzelnen festlegt, konkretisiert. Damit sind andere Quellen für die Feststellung der genannten "prekären Sachverhalte" ausgeschlossen. Eine über den (engen) Wortlaut hinausgehende entsprechende Anwendung des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV, etwa auf sonstige Mitteilungen, wie Antragsschriftsätze oder zur Statusfeststellung eingereichte Fragebögen, kommt auch im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift nicht in Betracht (Senatsurteile vom 16.6.2010, - L 5 KR 5179/08 – und vom 24.11.2010, - L 5 KR 357/10 -; vgl. auch das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 13.4.2010, S. 15 ff.).
Die Meldepflicht des Arbeitgebers, auf die die Bestimmung über das obligatorische Statusfeststellungsverfahren in § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV Bezug nimmt, ist in § 28a SGB IV näher geregelt. In dieser Vorschrift sind der Inhalt der Arbeitgebermeldung und das Meldeverfahren im einzelnen festgelegt. Sie wird ergänzt durch die Bestimmungen der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV vom 23.1.2006, BGBl. I, S. 152). Unter Meldung i. S. d. § 7a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 28a SGB IV sind allein Anmeldungen des Beschäftigten nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV zu verstehen, da die Meldetatsachen, auf die § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB sich bezieht, auch nur als deren Inhalt vorgeschrieben sind (§ 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d und e SGB IV). Eine Anmeldung in diesem Sinne ist gem. § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV i. V. m. § 6 DEÜV beim Beginn der Beschäftigung zu erstatten; als Meldegrund wird "10" angegeben. Die Meldetatsachen des § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d und e SGB IV (die "prekären Sachverhalte") werden mit den Statuskennzeichen "1" (Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers) bzw. "2" (geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH) bezeichnet. Nach einer entsprechenden Anmeldung des Arbeitgebers kann im Wege des von der Einzugsstelle daraufhin gem. § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV zu beantragenden obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens von der Clearing-Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund sogleich rechtsverbindlich geklärt werden, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht. Ob die Einzugsstelle auch bei anderen Meldeanlässen, bei denen eine Anmeldung zu erfolgen hat, wie beim Wechsel der Krankenkasse (vgl. § 12 Abs. 1 DEÜV), ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren beantragen muss, mag dahinstehen. Jedenfalls genügen Meldungen, die keine Anmeldung im beschriebenen Sinne darstellen, insbesondere Jahresmeldungen (§ 28a Abs. 2, Abs. 3 Satz2 Nr. 3 SGB IV, § 10 DEÜV – Meldegrund "50") hierfür nicht.
bb.) Hier hat der Kläger bei der Beklagten unter dem 16.11.2005 die Überprüfung seines sozialversicherungsrechtlichen Status bzw. der Sozialversicherungspflicht beantragt und damit das Einzugsstellenverfahren gem. § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV eingeleitet, wozu er berechtigt ist. Die Beklagte war ihrerseits nicht verpflichtet, bei der Beigeladenen Nr. 2 den Antrag zur Durchführung des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens gem. § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV zu stellen. Die Anmeldung des Klägers durch den Beigeladenen Nr. 1 (als Arbeitgeber) erfolgte zum 1.9.1985 und damit lange vor Inkrafttreten des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV (zum 1.1.2005) und deswegen auch ohne die Meldetatsache der Eigenschaft des Klägers als Abkömmling des Arbeitgebers (jetzt: Statuskennzeichen "1"). Unter Geltung der genannten Vorschrift sind weitere Anmeldungen für den Kläger (etwa nach § 12 DEÜV) ersichtlich nicht erstattet worden. Jahresmeldungen des Beigeladenen Nr. 1 sind nach dem Gesagten nicht von Belang. Dass sich aus dem Antrag des Klägers auf Einleitung des Einzugsstellenverfahrens die Beschäftigung als Abkömmling (des Arbeitgebers) ergibt, ist ebenfalls unerheblich, wobei es rechtlich bedeutungslos ist, dass die Beklagte zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im Einzugsstellenverfahren einen Fragebogen verwendet, in dessen Überschrift auf das (Prüfstellen-)Verfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV Bezug genommen wird.
b.) Die angefochtenen Bescheide sind inhaltlich ausreichend bestimmt und beschränken sich nicht auf eine unzulässige "Elementenfeststellung".
Gem. § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen muss im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände zu erschließen sein, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beziehen soll. Notwendig ist regelmäßig die Angabe einer bestimmbaren Arbeit und die gerade hiermit in Zusammenhang stehende Entgeltlichkeit (vgl. näher BSG, Urt. v. 11.3.2009, - B 12 R 11/07 R -; Urt. v. 4.6.2009, - B 12 R 6/08 R -). Außerdem darf sich weder die im Anfrageverfahren (§ 7a SGB IV) noch die im Einzugsstellenverfahren (§ 28h SGB IV) ergehende Entscheidung auf das isolierte Feststellen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung beschränken. Eine Elementenfeststellung dieser Art ist nicht zulässig (BSG, Urt. v. 11.3.2009, - B 12 R 11/07 R -). Ein ggf. rechtswidriger Elementenfeststellungsbescheid kann jedoch auch noch im Klageverfahren durch einen den Anforderungen an eine rechtmäßige Statusfeststellung genügenden Bescheid nach § 96 SGG ergänzt bzw. ersetzt werden (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2009, - L 4 R 1540/08 -; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.3.2010, - L 9 KR 13/08 -).
Die Beklagte ist diesen Anforderungen gerecht geworden. Sie hat die vom Kläger im Betrieb des Beigeladenen Nr. 1 ausgeübte Tätigkeit mit Leitung des Bereiches Produktion und Vertrieb hinreichend bestimmt bezeichnet (zur Zulässigkeit einer nachträglichen Klarstellung im Gerichtsverfahren bei etwaigen Bestimmtheitsmängeln nach § 37 Abs. 1 VwVfG etwa BVerwG, Beschl. v. 21.6.2006, - 4 B 32/06 -; Urt. v. 20.4.2005, - 4 C 18/03 -; offenlassend für § 33 Abs. 1 SGB X und den Erlass von Ersetzungsbescheiden BSG, Urt. v. 13.7.2006, - B 7a AL 24/05 -). Davon abgesehen konnte der Kläger als Adressat des (nach Maßgabe der entsprechend anwendbaren §§ 133, 157 BGB auszulegenden) Bescheids vom 29.7.2008 (Widerspruchsbescheids vom 27.10.2008) diesem im Hinblick auf den ihm als antragsabhängigem Verwaltungsakt zugrunde liegenden (Statusfeststellungs-)Antrag und der darin enthaltenen Tätigkeitsbeschreibung auch ohne weitere Klarstellung entnehmen, welche Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich beurteilt worden ist. Die Beklagte hat sich schließlich auch nicht auf die isolierte Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beschränkt. Vielmehr ist im Bescheid vom 29.7.2008 ausdrücklich festgestellt worden, dass für die in abhängiger Beschäftigung verrichtete Tätigkeit des Klägers seit 1.12.1993 Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung besteht.
2.) Der Kläger übt seit dem 1.12.1993 im Unternehmen des Beigeladenen Nr. 1 eine abhängige Beschäftigung aus und unterliegt deswegen der Sozialversicherungspflicht, wobei hier nach dem eingangs Gesagten allein die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung Streitgegenstand ist.
a.) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 24 SGB III, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und § 20 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI setzt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (dazu BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urt. v. 19.6.2001, - B 12 KR 44/00 R -). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet. Letzteres besteht in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben; zu diesen gehört, unabhängig von ihrer Ausübung, auch die einem Beteiligten zustehende (nicht wirksam abbedungene) Rechtsmacht. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (zu alledem etwa BSG, Urt. v. 25.1.2006, - B 12 KR 30/04 R -; Urt. v. 19.6.2001, - B 12 KR 44/00 R - m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 13.6.2007, - L 5 KR 2782/06 -; vom 25.4.2007, - L 5 KR 2056/06 -, vom 14.2.2007, - L 5 R 3363/06 -, vom 1.2.2006, - L 5 KR 3432/05 - und vom 11.10.2006, - L 5 KR 5117/04). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urt. v. 25.1.2006, - B 12 KR 30/04 R -).
Hinsichtlich des Gesamtbilds der Arbeitsleistung kann es im Einzelfall auch darauf ankommen, ob der Betreffende im Unternehmen "schalten und walten" kann wie er will, weil er die Inhaber des Unternehmens (etwa die Gesellschafter einer GmbH) persönlich dominiert oder weil diese von ihm wirtschaftlich abhängig sind (vgl. auch BSG, Urt. v. 4.7.2007, - B 11a AL 5/06 R -). In diesem Fall ist in Wahrheit er der selbständig tätige Unternehmer. Dies hat das Bundessozialgericht insbesondere für den (Fremd-)Geschäftsführer einer GmbH angenommen, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden war (BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -; Urt. v. 17.5.2001, - B 12 KR 34/00 R -; Urt. v. 6.3.2003, - B 11 AL 25/02 R -; auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4.3.2004, - L 9 AL 150/02 -). Familiäre Bindungen können danach einerseits einen ansonsten nicht bestehenden Unternehmerstatus in Sonderfällen begründen. Andererseits schließen sie das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses aber nicht von vornherein aus. Unschädlich ist vor allem, dass die Abhängigkeit des Beschäftigten bei familiärer Verbundenheit im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und Weisungsrechte deshalb möglicherweise (nur) mit gewissen Einschränkungen ausgeübt werden (BSG, Urt. v. 17.12.2002, - B 7 AL 34/02 R - m.w.N.). Für die Abgrenzung des sozialversicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigungsverhältnisses mit Entgeltzahlung von der nicht versicherungspflichtigen Mitarbeit aufgrund familienhafter Zusammengehörigkeit sind alle Umstände des Einzelfalles maßgeblich (BSGE 3, 30, 39 ff.; 19, 1, 4 ff. = SozR Nr. 31 zu § 165 RVO; BSGE 74, 275, 278 ff. = SozR 3 - 2500 § 5 Nr. 17; BSG SozR 2200 § 165 Nr. 90; SozR 3 - 4100 § 168 Nr. 11 S. 30; und s. auch Urteil v. 17. Dezember 2002 - B 7 AL 34/02 R -). Im einzelnen (so BSGE 74, 275) kann auf die Rechtsprechung zum Beschäftigungsverhältnis zwischen nahen Verwandten zurückgegriffen werden. Diese wurde mit dem Urteil des BSG vom 5.4.1956 (BSGE 3,30,40 "Meistersohn") eingeleitet und ist sodann fortgeführt worden (BSGE 12, 153, 156 = SozR Nr. 18 zu § 165 RVO; 17, 1, 3 ff. = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO; SozR 2200 § 165 Nr. 90).
Danach setzt ein Beschäftigungsverhältnis neben der Eingliederung des Familienangehörigen in den Betrieb mit einem ggf. abgeschwächten Weisungsrecht des Arbeitgebers voraus, dass ein Entgelt gezahlt wird, das einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt. Es muss über freien Unterhalt, ein Taschengeld oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgehen. Abzustellen ist weiter darauf, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, das gezahlte Entgelt der Lohnsteuerpflicht unterliegt, als Betriebsausgabe verbucht und dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird, und ob der Angehörige eine fremde Arbeitskraft ersetzt. Ist all das der Fall, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Familienangehörige, auch der Ehegatte, auf das Entgelt wirtschaftlich angewiesen ist, wenngleich dies die Abhängigkeit des Beschäftigten indizieren kann (vgl. BSG SozR - 2200 § 165 Nr. 90; BSG, Urt. v. 23.6.1994, - 12 RK 50/93 -). Indizwirkung kann auch der Höhe des gezahlten Entgelts zukommen (BSG, Urt. v. 17.12.2002 (- B 7 AL 34/02 R -). Allerdings schließt eine - auch erheblich - untertarifliche Bezahlung des Verwandten ein Beschäftigungsverhältnis nicht von vornherein aus (vgl. auch BSG, Urt. v. 12.9.1996 - 7 RAR 120/95 -; zu alledem auch Senatsurteile v. 30.7.2008, - L 5 KR 5339/08 - und v. 4.2.2009, - L 5 KR 2219/08 -).
b.) Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend kann die Tätigkeit, die der Kläger nach der Meisterprüfung im Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererhandwerks ab 1.12.1993 im Unternehmen des Beigeladenen Nr. 1 ausübt, nach ihrem Gesamtbild nicht als selbständige Erwerbstätigkeit eingestuft werden. Vielmehr liegt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, mit der Folge, dass der Kläger versicherungspflichtig zur Rentenversicherung ist. Dies gilt auch für die Zeit nach dem 01.06.2006, weswegen der Hilfsantrag ebenfalls erfolglos bleiben musste.
Gegen die Einstufung des Klägers als Mitunternehmer neben seinem Vater, dem Beigeladenen Nr. 1, spricht zunächst in unternehmensrechtlicher Hinsicht, dass er am Unternehmen nicht beteiligt ist und damit den Status eines (Mit-)Inhabers nicht innehat. Der Beigeladene Nr. 1 ist nach wie vor Alleineigentümer des Betriebs. Er hat die Unternehmensnachfolge noch nicht vollzogen und den Kläger auch nicht als Mitinhaber in das Unternehmen aufgenommen. Dass dies in der Zukunft geplant sein mag, ist für die hier maßgebliche Zeit nicht von Belang. Die Rechtsmacht, über die Unternehmenspolitik und die Geschicke des Betriebs, etwa über dessen Ausrichtung am Markt, die Schwerpunkte im Leistungsangebot und die Einzelheiten der Leistungserbringung zu bestimmen, steht ausschließlich dem Beigeladenen Nr. 1 zu; diese Rechtsmacht gehört zu den Tatsachen, die das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit prägen. In welchem Umfang der Beigeladene Nr. 1 von seinen Rechten Gebrauch macht, ist nicht ausschlaggebend. Jedenfalls kann er bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Kläger allein entscheiden und hat rechtlich das "letzte Wort". Dieses will er offenbar auch (noch) behalten, da er den Kläger im Betrieb zwar weitgehend gewähren und ihn auch Neuerungen, wie neue EDV-Produkte, einführen lässt, ihm aber die Rechtsstellung eine (Mit-)Inhabers (noch) nicht einräumt bzw. die Unternehmensübergabe (noch) nicht vollzieht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger den Beigeladenen Nr. 1, der den Betrieb als Meister des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererhandwerks vor etwa 40 Jahren gegründet und selbst aufgebaut hat und demzufolge auch über einschlägiges Fach- und Branchenwissen verfügt, in einem solchen Ausmaß dominierte, dass in Wahrheit er kraft seiner tatsächlichen Lenkungsmacht der Unternehmer wäre und der Beigeladene Nr. 1 mit seiner Rechtsposition als Unternehmensinhaber und der daraus folgenden rechtlichen Lenkungsmacht nur vorgeschoben würde. Dafür genügt es nicht, wenn sich der Beigeladene Nr. 1 (altersbedingt) nach und nach aus dem Unternehmen zurückzieht und dort offenbar seit 1.1.2006 nicht mehr aktiv tätig ist, vielmehr den Kläger gewähren lässt. Die Gewinnaussichten wie die Verlustrisiken des Unternehmers sind allein dem Beigeladenen Nr. 1 zugeordnet. Nur er haftet für Unternehmensverbindlichkeiten; der Kläger ist solchen, für die Rechtsstellung des selbständigen Unternehmers typischen Haftungsrisiken nicht ausgesetzt. Ein Unternehmerrisiko trägt er nicht, auch wenn das Unternehmen des Beigeladenen Nr. 1 die wirtschaftliche Grundlage der Familie bildet und der Arbeitsplatz des Klägers von dessen Fortbestand abhängt. Der Kläger wird auch wegen der Gewährung eines Darlehens über 8.000,00 EUR (was durch mündliche Absprache stattgefunden haben soll) nicht zum Mitunternehmer neben dem Beigeladenen Nr. 1. Abgesehen davon, dass hierzu nichts Näheres dargetan ist, erwächst ihm daraus ein Unternehmerrisiko nicht, zumal das Ausfallrisiko des Darlehensgebers dem Risiko nicht gleichgestellt werden kann, das der Unternehmer mit dem Einsatz von Wagniskapital eingeht.
In arbeitsrechtlicher Hinsicht hat der Beigeladene Nr. 1 mit dem Kläger einen schriftlichen Arbeitsvertrag zwar nicht geschlossen. Freilich liegen seiner Tätigkeit mündliche, deswegen nicht weniger rechtsverbindliche Abreden zugrunde, etwa hinsichtlich der Vereinbarung eines monatlichen Festgehalts. Dieses kann mit einer Höhe von (wie vom Kläger angegeben) 2.700,00 EUR bzw. 2.907,00 EUR (nach der Auskunft der Finanzverwaltung für das Jahr 2006) weder als Taschengeld noch als bloße Anerkennung für Gefälligkeiten abgetan werden und stellt einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit dar. Insoweit geht es auch nicht an, Abreden über Arbeitsentgelte nur in steuer-, nicht aber in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als rechtsverbindlich anzusehen. Die Geltung entsprechender (auch mündlicher) Vertragsbestimmungen ist unteilbar und beschränkt sich nicht nach Wahl der Vertragspartner auf einzelne Rechtsgebiete. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall als Arbeitnehmerrecht hat der Kläger ersichtlich in Anspruch genommen. Im Übrigen macht die Vorenthaltung typischer Arbeitnehmerrechte, wie Urlaubsansprüche u.ä., den Beschäftigten nicht zum selbständig tätigen Unternehmer.
Vom Gehalt des Klägers hat man – wie bei Angestellten üblich – Lohnsteuer abgeführt und man hat es auch als (steuermindernde) Betriebsausgabe verbucht. Ob und für welche Zeiträume die Finanzverwaltung etwaige Steuervorteile durch Steuernachforderungen noch rückgängig machen könnte, ist für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung nicht von Belang. Das Vorbringen des Klägers, ohne seine Mitarbeit wäre eine andere Arbeitskraft nicht eingestellt worden, kann nicht überzeugen; dass der Beigeladene Nr. 1 - auch in der Zeit vor seinem weitgehenden Rückzug aus dem Unternehmen - die weit überobligationsmäßige Arbeitsleistung des Klägers von - so der Kläger - 55 Wochenstunden an sechs Arbeitstagen in der Woche zusätzlich zu seinem eigenen Arbeitspensum übernommen hätte, ist schon aus zeitlichen Gründen kaum nachvollziehbar. Darauf kommt es für das Gesamtbild der Tätigkeit ausschlaggebend aber nicht mehr an. Dass in der Urlaubsplanung Rücksicht auf die Belange des Familienunternehmens genommen und deswegen auf Urlaub auch verzichtet wird, fällt ebenfalls nicht ausschlaggebend ins Gewicht.
Mit der eigenverantwortlichen Erledigung seiner Arbeit im Unternehmen des Beigeladenen Nr. 1 hat der Kläger Aufgaben eines leitenden Angestellten wahrgenommen, die im Rahmen dienender Teilhabe am Arbeitsprozess (BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R) naturgemäß weitgehend frei von Einzelweisungen des Unternehmers erfüllt werden. Dass er hierfür über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen muss, versteht sich von selbst und ist für leitende Angestellte typisch. Von diesen wird auch erwartet, dass sie selbständig arbeiten (können). Der Status eines Mitunternehmers erwächst ihnen daraus ebenso wenig wie aus der Erteilung der im Einzelfall notwendigen Vollmachten. Über die Befugnis, nach außen für das jeweilige Unternehmen auftreten und Rechtshandlungen vornehmen zu dürfen, verfügen leitende Angestellte regelmäßig, sofern dies zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung erforderlich ist.
Schließlich soll - auch wenn es für den Senat entscheidungserheblich darauf nicht mehr ankommt - im Hinblick auf das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass die Tätigkeit des Klägers gegenüber den Sozialversicherungsträgern durchweg über lange Jahre als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung behandelt worden war. So wurde er von Anfang an als abhängig Beschäftigter angemeldet und als solcher ersichtlich auch in den nachfolgenden Jahresmeldungen (§ 28a Abs. 2 SGB IV) bezeichnet. Man hat neben der Lohnsteuer regelmäßig den Gesamtsozialversicherungsbeitrag abgeführt. Der Senat verkennt nicht, dass die tatsächliche Beitragsabführung für sich allein Rückschlüsse auf das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht erlaubt (BSG, Urt. v. 4.7.2007, - B 11a AL 5/06 R -). Gleichwohl tritt in der langjährigen Handhabung der Tätigkeit, die der Kläger im Unternehmen des Beigeladenen Nr. 1 ausübt, eine Selbsteinschätzung des sozialversicherungsrechtlichen Status hervor, die das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls unterstreicht, mag es hierauf für das Gesamtbild der Arbeitsleistung auch nicht mehr ausschlaggebend ankommen. Das Unterfangen, nunmehr im Nachhinein die Sozialversicherungsbeiträge von der Solidargemeinschaft der Versicherten wieder "zurückzuholen", kann damit nicht gelingen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger beim Beigeladenen Nr. 1 seit dem 1.12.1993 eine sozialversicherungspflichtige – hier: rentenversicherungspflichtige - Beschäftigung ausübt.
Der 1942 geborene Beigeladene Nr. 1 ist der Vater des Klägers. Er ist Meister des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererhandwerks und betreibt seit 1970 ein Unternehmen mit diesem Gewerbe als Einzelunternehmer (Eintragung in die Handwerksrolle am 4.11.1970); er ist (nach wie vor) Alleininhaber des Betriebs. Der 1968 geborene Kläger arbeitet seit 1.9.1985 (nach Abschluss der Berufsausbildung im väterlichen Betrieb) im Unternehmen (in dem seit 1996 ein weiterer Mitarbeiter beschäftigt ist) mit. Zu Beginn der Tätigkeit wurde er bei der Beklagten als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter angemeldet; in der Folgezeit wurden der Gesamtsozialversicherungsbeitrag regelmäßig abgeführt. Im November 1993 legte der Kläger (ebenfalls) die Meisterprüfung im Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererhandwerk ab. Im Oktober 2005 meldete er ein eigenes Gewerbe (Energieberatung als Gebäudeenergieberater im Handwerk; Montage und Vertrieb von PV-Anlagen als Solateur) an.
Unter dem 16.11.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die sozialversicherungsrechtliche Überprüfung seiner Tätigkeit im Unternehmen des Beigeladenen Nr. 1 sowie die Feststellung, dass er seit 1.12.1993 nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege. Er gab u.a. an, seit der Meisterprüfung arbeite er in leitender Stellung im Betrieb seines Vaters mit. Er gehöre der Geschäftsleitung an und leite in eigener Verantwortung die Produktion und den Vertrieb. Weisungen seines Vaters sei er nicht unterworfen und könne Personalentscheidungen in eigener Verantwortung treffen. Er sei alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Aufgrund seiner besonderen Sachkunde treffe er selbständige Entscheidungen in Unternehmensangelegenheiten. So beruhe beispielsweise die Einführung neuer EDV-Produkte auf seiner Initiative. Hinsichtlich der Arbeitszeit und der Gestaltung seiner Tätigkeit sei er frei. Seit Beginn seiner Mitarbeit im Betrieb sei der Beigeladene Nr. 1 für die Bauleitung zuständig. Einen Arbeitsvertrag habe man nicht abgeschlossen, vielmehr lediglich eine monatliche Vergütung von 2.700,00 EUR vereinbart; diese entspreche aber nicht seiner Qualifikation. Auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie auf die vereinbarte Gewinnbeteiligung habe er im Hinblick auf die Ertragslage des Unternehmens stets verzichtet. Seine wöchentliche Arbeitszeit betrage bei einer 6-Tage-Woche etwa 55 Stunden. Mehrarbeit, die er auch an Sonn- und Feiertagen leiste, werde nicht vergütet. Den Betrieb führe er gemeinsam mit seinem Vater und es sei beabsichtigt, dass er den elterlichen Betrieb später einmal übernehmen werde.
Mit Bescheid vom 10.5.2006 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Klägers seit dem 01.12.1993 nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt; die Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit überwögen.
Mit Schreiben vom 20.9.2006 bat die Beklagte die Beigeladene Nr. 2 um Mitteilung, ob ihre im Bescheid vom 10.5.2006 vertretene Rechtsauffassung geteilt werde. Unter den 26.10.2006 führte die Beigeladene Nr. 2 aus, man stufe den Kläger als abhängig Beschäftigten ein, da dieser kein Unternehmerrisiko trage.
Nachdem die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 10.5.2006 aus Vertrauensschutzgründen abgelehnt hatte, erhob die Beigeladene Nr. 2 am 16.4.2007 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (Verfahren S 9 KR 1877/07). Mit Gerichtsbescheid vom 20.11.2007 (S 9 KR 1877/07) hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 10.5.2006 auf, soweit darin die Versicherungspflicht des Klägers zur gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden war. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, der Bescheid sei formell rechtswidrig, da die Beklagte die Beigeladene Nr. 2 nicht über das anhängige Verwaltungsverfahren (zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers) unterrichtet und sie nicht als Beteiligte zu diesem Verfahren hinzugezogen habe (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, SGB X); die Beigeladene Nr. 2 habe auch die Wiederholung des Verwaltungsverfahrens gewünscht. Über das Vorliegen einer Beschäftigung bzw. das Bestehen von Versicherungspflicht des Klägers zur Rentenversicherung müsse daher nicht entschieden werden. Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 18.12.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, über die Versicherungspflicht könne für alle Zweige der Sozialversicherung nur einheitlich entschieden werden; er möge aktuelle Angaben zu seiner Beschäftigung im Betrieb des Beigeladenen Nr. 1 machen. Der Kläger trug vor, im Hinblick auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20.11.2007 (S 9 KR 1877/07) sei nur hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht ein erneutes Verwaltungsverfahren durchzuführen. Im Übrigen bleibe es bei der Bestandskraft des Bescheids vom 10.5.2006. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung könne auf der Grundlage der bereits vorliegenden Unterlagen vorgenommen werden.
Mit Schreiben vom 8.4.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach der Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe sei er nach wie vor als Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt. Er möge die Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten. Der Kläger hielt an seiner Rechtsauffassung, wonach nur über die Rentenversicherungspflicht - und nicht über das Vorliegen einer Beschäftigung - erneut zu entscheiden sei, fest und reichte einen unter dem 29.1.2008 ausgefüllten Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ein. Darin sind die bisherigen Angaben im Wesentlichen wiederholt. Der Beigeladene Nr. 1 sei seit 1.6.2006 nicht mehr aktiv im Unternehmen tätig. Die Mitarbeit des Klägers sei aufgrund familienhafter Rücksichtnahme durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander zum Betriebsinhaber geprägt. Das vereinbarte Arbeitsentgelt (zu dem ertragsabhängige Tantiemen hinzukämen) werde auf ein privates Konto des Klägers überwiesen. Vom Arbeitsentgelt werde Lohnsteuer abgeführt und es werde als Betriebsausgabe gebucht. Zu Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist jeweils "unbestimmt" angegeben. Der Kläger habe dem Unternehmen (dem Beigeladenen Nr. 1) ein Darlehen von 8.000 EUR gewährt.
Mit Schreiben vom 5.6. und 6.6.2008 forderte die Beklagte den Kläger auf, Angaben zu seinem im Oktober 2005 angemeldeten Gewerbe zu machen; ggf. seien deswegen Beiträge nachzuzahlen. Außerdem wurden Auskünfte des Finanzamtes Sch. eingeholt. Danach hatte der Kläger im Jahr 2005 (u.a.) Einkünfte aus Gewerbebetrieb von minus 200,00 EUR und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 34.571,00 EUR (Steuerbescheid vom 24.5.2007). Im Jahr 2006 betrugen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 327,00 EUR und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 34.884,80 EUR.
Mit Bescheid vom 4.7.2008 forderte die Beklagte die Nachzahlung von Beiträgen ab Mai 2006. Seitdem seien Beiträge nicht mehr entrichtet worden. Die Beiträge würden auf der Grundlage eines Jahreseinkommens von 34.884,00 EUR (2006) geschätzt.
Mit Bescheid vom 29.7.2008 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger in der seit dem 1.12.1993 ausgeübten Tätigkeit zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig ist. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger, der im Unternehmen des Beigeladenen Nr. 1 für die Leitung des Bereichs Produktion und Vertrieb zuständig sei, habe für seine Tätigkeit eine feste, nicht wesentlich untertarifliche, als Betriebsausgabe gebuchte und der Lohnsteuerabführung unterworfene Vergütung (nach der letzten Jahresmeldung monatlich 2.800,00 EUR) erhalten und ein Unternehmerrisiko nicht getragen. Es habe in der Vergangenheit auch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall stattgefunden. Dass er als leitender Angestellter weitgehend weisungsfrei arbeite, mache ihn nicht zum selbständig Erwerbstätigen; entsprechendes gelte für das dem Unternehmen gewährte Darlehen von 8.000,00 EUR. Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht überwiege der Umfang der abhängigen Beschäftigung gegenüber der seit Oktober 2005 ausgeübten selbständigen Tätigkeit, wie aus den vom zuständigen Finanzamt mitgeteilten Einkünften bzw. deren Verhältnis zueinander hervorgehe.
Der Beigeladene Nr. 1 legte gegen den Bescheid vom 4.7.2008 Widerspruch ein. Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 29.7.2008 Widerspruch. Er trug vor, das Sozialgericht habe den Bescheid vom 10.5.2006 nur hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht aufgehoben. Im Übrigen sei er bestandskräftig und auch nicht (teilweise) zurückgenommen worden, ungeachtet dessen, dass über das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung für alle Zweige der Sozialversicherung nur einheitlich entschieden werden könne. Er habe seine soziale Absicherung und seine Altersvorsorge mittlerweile umgestellt. Der Bescheid der Beklagten sei auch materiell rechtswidrig, da ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliege. Die Beklagte habe das Gesamtbild der Tätigkeit nicht ausreichend gewürdigt und lediglich einzelne Indizien herausgegriffen. Besonderes Gewicht komme der untertariflichen Bezahlung bei einem weit über das Übliche hinausgehenden Arbeitseinsatz zu. Außerdem habe er dem Unternehmen nach mündlichen Absprachen Darlehen gewährt. Er sei nicht in den Betrieb eingegliedert und unterliege keinen Weisungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 29.7.2008 (und den Widerspruch des Beigeladenen Nr. 1 gegen den Bescheid vom 4.7.2008) zurück. Zur Begründung führte sie (u.a.) aus, die unternehmerische Haftung treffe nur den Beigeladenen Nr. 1 als Alleininhaber des Betriebs. Man habe den Bescheid vom 10.5.2006 nicht zurücknehmen müssen, da er durch Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 20.11.2007 (S 9 KR 1877/07) bereits hinsichtlich der Feststellung der Rentenversicherungspflicht aufgehoben worden sei und die Frage, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV vorliege für alle Zweige der Sozialversicherung einheitlich beurteilt werden müsse. Gegen die gerichtliche (Teil-)Aufhebung des Bescheids vom 10.5.2006 könne der Kläger Vertrauensschutz gem. § 49 SGB X nicht einwenden. Mit der (Teil-)Aufhebung des Bescheids vom 10.5.2006 bestehe für keinen Zweig der Sozialversicherung Vertrauensschutz. Maßgeblich sei, dass der genannte Bescheid gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X in Gänze formell rechtswidrig gewesen sei.
Am 1.12.2008 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (Verfahren S 8 KR 7985/08), zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholte und bekräftigte.
In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 14.6.2010 gab für den Kläger dessen Bevollmächtigte an, die Übergabe des Unternehmens des Beigeladenen Nr. 1 sei für das Jahr 2010 vorgesehen. Bislang habe sich an den Eigentumsverhältnissen am Betrieb aber noch nichts geändert.
Mit Urteil vom 14.6.2010 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 29.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2008 insoweit auf, als darin die Sozialversicherungspflicht der vom Kläger seit 1.12.1993 im Unternehmen des Beigeladenen Nr. 1 ausgeübten Tätigkeit zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung festgestellt worden ist. Im Übrigen wies es die Klage ab.
Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, die Feststellung der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sei wegen der Bestandskraft des Bescheids vom 10.5.2006 rechtswidrig. Dieser sei (insoweit) weder aufgehoben noch von der Beklagten zurückgenommen worden. Die Beklagte habe im angefochtenen Bescheid aber zu Recht die Versicherungspflicht des Klägers zur Rentenversicherung festgestellt. Selbständig erwerbstätiger Unternehmer sei nur, wer durch seine Unternehmensbeteiligung die unternehmenspolitischen Entscheidungen maßgeblich mitbestimmen könne. Von diesem Grundsatz seien Ausnahmen nur unter engen Voraussetzungen möglich, die hier nicht erfüllt seien. Der Kläger verfüge nicht über die Rechtsmacht, Unternehmensentscheidungen herbeizuführen oder (etwa durch eine Sperrminorität) jedenfalls zu verhindern und trage mangels Unternehmensbeteiligung auch kein Unternehmerrisiko. Vielmehr erhalte er ein festes Monatsgehalt, das über ein reines Taschengeld deutlich hinausgehe; dass der Kläger als leitender Angestellter Ort, Zeit und Art seiner Tätigkeit im Wesentlichen frei bestimmen dürfe, stehe einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Als Unternehmer könne der Kläger erst nach Vollzug der offenbar geplanten Unternehmensnachfolge eingestuft werden.
Auf das ihm am 21.7.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am (Montag, dem) 23.8.2010 Berufung eingelegt. Die übrigen Beteiligten haben Berufung nicht eingelegt.
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger ergänzend vor, seit der Meisterprüfung als Wärme-, Kälte- und. Schallschutzisoliermeister (im Dezember 1993) arbeite er im väterlichen Betrieb in leitender Stellung. Im Oktober 2005 habe er nach entsprechender Weiterbildung außerdem ein eigenes Gewerbe (Planung und Einbau von Photovoltaikanlagen) angemeldet. Seit ca. vier Jahren habe sich sein Vater fast vollständig aus dem Betrieb zurückgezogen. Deshalb führe er das Unternehmen faktisch wie ein Mitunternehmer nach eigenem Gutdünken. Er akquiriere die Aufträge, betreibe Geschäftspolitik und treffe auch die unternehmerischen Entscheidungen; der Beigeladene Nr. 1 übe ein Direktionsrecht nicht aus. Er und nicht sein Vater werbe auch für die Leistungen des Unternehmens. Dem Beigeladenen Nr. 1 komme nur noch die Rolle des "Finanzgebers" zu. Die formelle Betriebsübergabe bzw. Betriebsbeteiligung habe sich aus finanziellen Erwägungen noch verzögert und werde voraussichtlich erst im Mai 2011 vollzogen, da der Beigeladene Nr. 1 insbesondere steuerliche Gesichtspunkte hinsichtlich seiner Alterseinnahmen prüfen müsse. Er verzichte aus familiärer Rücksichtnahme bereits seit Jahren auf ein seiner Leistung und seinem Arbeitseinsatz angemessenes Arbeitsentgelt, weil die Ertragslage des Unternehmens dies nicht zulasse. So habe er in den Jahren 2007 bis 2009 lediglich ca. 2.965,00 EUR brutto erhalten, also nicht einmal 75 % des ortsüblichen Tarifgehalts (umgerechnet 11 EUR Stundenlohn). Ohne seine Mitarbeit wäre in dem sehr kleinen Familienbetrieb ein anderer Arbeitnehmer nicht eingestellt worden; der Beigeladene Nr. 1 hätte dann seine Arbeit miterledigt. Unschädlich sei, dass man sein Gehalt als Betriebsausgabe gebucht und Lohnsteuer abgeführt habe; das beruhe auf einer Empfehlung des Steuerberaters. Zumindest während der letzten vier Jahre, in denen sich der Beigeladene Nr. 1 vollständig aus den betrieblichen Entscheidungen zurückgezogen und ihm die Unternehmensführung überlassen habe, könne nicht mehr von einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.6.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2008 zu verurteilen festzustellen, dass er in der seit 1.12.1993, hilfsweise in der seit 1.6.2006 im Unternehmen des Beigeladenen Nr. 1 ausgeübten Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die übrigen Beteiligten stellen keine Anträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 152 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Feststellung von Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Hinsichtlich der anderen Zweige der Sozialversicherung ist, wie das Sozialgericht in seinem insoweit auch nicht durch ein Rechtsmittel angefochtenen Urteil zutreffend entschieden hat, durch (bestandskräftigen) Bescheid der Beklagten vom 10.5.2006 festgestellt, dass Versicherungspflicht nicht besteht. Dieser Bescheid ist vom Sozialgericht mit dem Gerichtsbescheid vom 20.11.2007 (S 9 KR 1877/07) nur hinsichtlich der Feststellung von Rentenversicherungspflicht aufgehoben worden. Die Beklagte hat ihn im Übrigen nicht gem. § 45 SGB X zurückgenommen, auch nicht im Widerspruchsbescheid vom 27.10.2008, der eine solche Regelung nicht enthält, vielmehr (in seiner Begründung) lediglich die Rechtsauffassung der Beklagten wiedergibt, wonach der Bescheid vom 10.5.2006 insgesamt formell rechtswidrig sei und über das Vorliegen einer Beschäftigung und Fragen des Vertrauensschutzes für alle Versicherungszweige nur einheitlich entschieden werden könne.
Der Bescheid vom 10.5.2006 ist mit der Teilaufhebung durch den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 20.11.2007 (S 9 KR 1877/09) nicht insgesamt unwirksam geworden. Denn die Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung stellt einen der Regelung durch feststellenden Verwaltungsakt (i. S. d. § 31 SGB X) zugänglichen Teil jeweils selbständiger Sozialrechtsverhältnisse zwischen dem Versicherten und den zuständigen Versicherungsträgern dar. Feststellende Verwaltungsakte über das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungspflicht können in getrennten Bescheiden für jeden einzelnen Versicherungszweig ergehen oder –was regelmäßig der Fall sein wird – in einem einzigen Bescheid zusammengefasst werden. Auch dann treffen die Verfügungssätze des (zusammenfassenden) Bescheids aber jeweils selbständige (feststellende) Regelungen über die Versicherungspflicht zu dem jeweiligen Zweig der Sozialversicherung. Bei Wegfall der Feststellung für einen Versicherungszweig (durch behördliche oder gerichtliche Aufhebung) bleiben die Feststellungen für die anderen Versicherungszweige wirksam, werden insbesondere nicht nichtig (§ 39 Abs. 1 bis 3, 40 SGB X). Daran ändert es nichts, dass das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer abhängigen Beschäftigung i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV für alle Versicherungszweige nur einheitlich beurteilt werden kann und von der Behörde regelmäßig auch einheitlich beurteilt wird. Die Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV stellt nämlich nur ein – der Regelung durch feststellenden Verwaltungsakt selbst nicht zugängliches (BSG, Urt. v. 11.3.2009, - B 12 R 11/07 R -) - Tatbestandselement der Vorschrift dar, aus der sich für den jeweiligen Versicherungszweig die Versicherungspflicht ergibt.
II. Die Berufung ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind formell (unten 1) und materiell (unten 2) rechtmäßig. Das Sozialgericht hat die Klage daher – hinsichtlich der allein noch streitigen Versicherungspflicht zur Rentenversicherung - zu Recht abgewiesen. Dabei kann der Senat offen lassen, ob der Klage insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt und sie deswegen (auch) unzulässig ist, als Zeiträume betroffen sind, für die einer Beitragserstattung der Verjährungseinwand (§ 27 Abs. 2 SGB IV) entgegenstünde. Hierauf kommt es für die Entscheidung über die Berufung des Klägers nicht ausschlaggebend an (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 4.2.2009, - L 5 KR 2219/08 -).
1.) Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte war zu ihrem Erlass sachlich zuständig und die Bescheide sind hinreichend bestimmt und beschränken sich auch nicht auf eine unzulässige Feststellung von Elementen eines Rechtsverhältnisses.
a.) Die Beklagte war als Einzugsstelle zum Erlass der angefochtenen Bescheide sachlich zuständig. Sie hat sie zu Recht im Einzugsstellenverfahren nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV erlassen. Ein Anfrageverfahren in der Zuständigkeit der Beigeladenen Nr. 2 (Rentenversicherung) gem. § 7a Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB IV war nicht durchzuführen.
aa). Das Einzugsstellenverfahren ist in § 28h SGB IV geregelt. Gem. § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle - die die Krankenversicherung durchführende Krankenkasse (§ 28h Abs. 1 i. V. § 28i SGB IV) - über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. In diesem Verfahren können Feststellungen nicht nur von Amts wegen, sondern auch auf Antrag von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern getroffen werden (vgl. BSG, Urt. v. 23.9.2003, - B 12 RA 3/02 R -; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. 15.8.2007, - L 31 KR 128/07 -; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 19.2.2008, - L 11 KR 5528/07 -).
Das Anfrageverfahren ist Gegenstand der Bestimmung in § 7a SGB IV. Gem. § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet (fakultatives Statusfeststellungsverfahren). Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a SGB IV) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist (obligatorisches Statusfeststellungsverfahren). Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV (Einzugsstelle) die Deutsche Rentenversicherung Bund (als Prüfstelle, § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV).
Mit dem fakultativen Statusfeststellungsverfahren des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV sollen eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht, divergierende Entscheidungen verhindert (vgl. BT-Drucks 14/1855, S. 6) und den Beteiligten Rechtssicherheit verschafft werden. Die Prüfung der Statusfrage bzw. die Überprüfung der entsprechenden Beurteilung des Arbeit- oder Auftraggebers erfolgt nämlich regelmäßig erst im Nachhinein im Zuge von Betriebsprüfungen (§ 28p SGB IV). Den Arbeit- oder Auftraggeber trifft daher das Risiko, bei fehlerhafter Statusbeurteilung ggf. Beiträge (im Rahmen der Verjährung, § 25 SGB IV) nachzahlen zu müssen. Dieses Risiko konnte er bis zum Inkrafttreten des § 7a SGB IV nur durch die Beantragung einer Entscheidung der Einzugsstelle (gem. § 28h Abs. 2 SGB IV, "Einzugsstellenverfahren") vermeiden (vgl. Knospe, in Hauck/Noftz, SGB IV § 7a Rdnr. 4).
Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV betrifft in der Praxis besonders "prekäre Sachverhalte", in denen von Amts wegen bei einer zentralen Stelle (Clearing-Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund) für alle Sozialversicherungszweige umfassend (vgl. etwa § 336 Sozialgesetzbuch Drittes Buch, SGB III, zum Leistungsrecht der Arbeitsverwaltung) eine verbindliche Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status erfolgen soll (vgl. BT-Drs. 15/5251, S. 4,5). Der "prekäre Sachverhalt" (etwa die Eigenschaft als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH) muss sich - so § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV - aus der "Meldung des Arbeitgebers" ergeben. Dieses Tatbestandsmerkmal wird ausdrücklich durch die als Klammerverweisung gefasste Bezugnahme auf § 28a SGB IV, der die Meldepflicht des Arbeitgebers und die Modalitäten und den Inhalt der Arbeitgebermeldung im einzelnen festlegt, konkretisiert. Damit sind andere Quellen für die Feststellung der genannten "prekären Sachverhalte" ausgeschlossen. Eine über den (engen) Wortlaut hinausgehende entsprechende Anwendung des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV, etwa auf sonstige Mitteilungen, wie Antragsschriftsätze oder zur Statusfeststellung eingereichte Fragebögen, kommt auch im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift nicht in Betracht (Senatsurteile vom 16.6.2010, - L 5 KR 5179/08 – und vom 24.11.2010, - L 5 KR 357/10 -; vgl. auch das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 13.4.2010, S. 15 ff.).
Die Meldepflicht des Arbeitgebers, auf die die Bestimmung über das obligatorische Statusfeststellungsverfahren in § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV Bezug nimmt, ist in § 28a SGB IV näher geregelt. In dieser Vorschrift sind der Inhalt der Arbeitgebermeldung und das Meldeverfahren im einzelnen festgelegt. Sie wird ergänzt durch die Bestimmungen der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV vom 23.1.2006, BGBl. I, S. 152). Unter Meldung i. S. d. § 7a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 28a SGB IV sind allein Anmeldungen des Beschäftigten nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV zu verstehen, da die Meldetatsachen, auf die § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB sich bezieht, auch nur als deren Inhalt vorgeschrieben sind (§ 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d und e SGB IV). Eine Anmeldung in diesem Sinne ist gem. § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV i. V. m. § 6 DEÜV beim Beginn der Beschäftigung zu erstatten; als Meldegrund wird "10" angegeben. Die Meldetatsachen des § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d und e SGB IV (die "prekären Sachverhalte") werden mit den Statuskennzeichen "1" (Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers) bzw. "2" (geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH) bezeichnet. Nach einer entsprechenden Anmeldung des Arbeitgebers kann im Wege des von der Einzugsstelle daraufhin gem. § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV zu beantragenden obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens von der Clearing-Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund sogleich rechtsverbindlich geklärt werden, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht. Ob die Einzugsstelle auch bei anderen Meldeanlässen, bei denen eine Anmeldung zu erfolgen hat, wie beim Wechsel der Krankenkasse (vgl. § 12 Abs. 1 DEÜV), ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren beantragen muss, mag dahinstehen. Jedenfalls genügen Meldungen, die keine Anmeldung im beschriebenen Sinne darstellen, insbesondere Jahresmeldungen (§ 28a Abs. 2, Abs. 3 Satz2 Nr. 3 SGB IV, § 10 DEÜV – Meldegrund "50") hierfür nicht.
bb.) Hier hat der Kläger bei der Beklagten unter dem 16.11.2005 die Überprüfung seines sozialversicherungsrechtlichen Status bzw. der Sozialversicherungspflicht beantragt und damit das Einzugsstellenverfahren gem. § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV eingeleitet, wozu er berechtigt ist. Die Beklagte war ihrerseits nicht verpflichtet, bei der Beigeladenen Nr. 2 den Antrag zur Durchführung des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens gem. § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV zu stellen. Die Anmeldung des Klägers durch den Beigeladenen Nr. 1 (als Arbeitgeber) erfolgte zum 1.9.1985 und damit lange vor Inkrafttreten des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV (zum 1.1.2005) und deswegen auch ohne die Meldetatsache der Eigenschaft des Klägers als Abkömmling des Arbeitgebers (jetzt: Statuskennzeichen "1"). Unter Geltung der genannten Vorschrift sind weitere Anmeldungen für den Kläger (etwa nach § 12 DEÜV) ersichtlich nicht erstattet worden. Jahresmeldungen des Beigeladenen Nr. 1 sind nach dem Gesagten nicht von Belang. Dass sich aus dem Antrag des Klägers auf Einleitung des Einzugsstellenverfahrens die Beschäftigung als Abkömmling (des Arbeitgebers) ergibt, ist ebenfalls unerheblich, wobei es rechtlich bedeutungslos ist, dass die Beklagte zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im Einzugsstellenverfahren einen Fragebogen verwendet, in dessen Überschrift auf das (Prüfstellen-)Verfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV Bezug genommen wird.
b.) Die angefochtenen Bescheide sind inhaltlich ausreichend bestimmt und beschränken sich nicht auf eine unzulässige "Elementenfeststellung".
Gem. § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen muss im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände zu erschließen sein, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beziehen soll. Notwendig ist regelmäßig die Angabe einer bestimmbaren Arbeit und die gerade hiermit in Zusammenhang stehende Entgeltlichkeit (vgl. näher BSG, Urt. v. 11.3.2009, - B 12 R 11/07 R -; Urt. v. 4.6.2009, - B 12 R 6/08 R -). Außerdem darf sich weder die im Anfrageverfahren (§ 7a SGB IV) noch die im Einzugsstellenverfahren (§ 28h SGB IV) ergehende Entscheidung auf das isolierte Feststellen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung beschränken. Eine Elementenfeststellung dieser Art ist nicht zulässig (BSG, Urt. v. 11.3.2009, - B 12 R 11/07 R -). Ein ggf. rechtswidriger Elementenfeststellungsbescheid kann jedoch auch noch im Klageverfahren durch einen den Anforderungen an eine rechtmäßige Statusfeststellung genügenden Bescheid nach § 96 SGG ergänzt bzw. ersetzt werden (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2009, - L 4 R 1540/08 -; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.3.2010, - L 9 KR 13/08 -).
Die Beklagte ist diesen Anforderungen gerecht geworden. Sie hat die vom Kläger im Betrieb des Beigeladenen Nr. 1 ausgeübte Tätigkeit mit Leitung des Bereiches Produktion und Vertrieb hinreichend bestimmt bezeichnet (zur Zulässigkeit einer nachträglichen Klarstellung im Gerichtsverfahren bei etwaigen Bestimmtheitsmängeln nach § 37 Abs. 1 VwVfG etwa BVerwG, Beschl. v. 21.6.2006, - 4 B 32/06 -; Urt. v. 20.4.2005, - 4 C 18/03 -; offenlassend für § 33 Abs. 1 SGB X und den Erlass von Ersetzungsbescheiden BSG, Urt. v. 13.7.2006, - B 7a AL 24/05 -). Davon abgesehen konnte der Kläger als Adressat des (nach Maßgabe der entsprechend anwendbaren §§ 133, 157 BGB auszulegenden) Bescheids vom 29.7.2008 (Widerspruchsbescheids vom 27.10.2008) diesem im Hinblick auf den ihm als antragsabhängigem Verwaltungsakt zugrunde liegenden (Statusfeststellungs-)Antrag und der darin enthaltenen Tätigkeitsbeschreibung auch ohne weitere Klarstellung entnehmen, welche Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich beurteilt worden ist. Die Beklagte hat sich schließlich auch nicht auf die isolierte Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beschränkt. Vielmehr ist im Bescheid vom 29.7.2008 ausdrücklich festgestellt worden, dass für die in abhängiger Beschäftigung verrichtete Tätigkeit des Klägers seit 1.12.1993 Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung besteht.
2.) Der Kläger übt seit dem 1.12.1993 im Unternehmen des Beigeladenen Nr. 1 eine abhängige Beschäftigung aus und unterliegt deswegen der Sozialversicherungspflicht, wobei hier nach dem eingangs Gesagten allein die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung Streitgegenstand ist.
a.) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 24 SGB III, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und § 20 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI setzt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (dazu BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urt. v. 19.6.2001, - B 12 KR 44/00 R -). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet. Letzteres besteht in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben; zu diesen gehört, unabhängig von ihrer Ausübung, auch die einem Beteiligten zustehende (nicht wirksam abbedungene) Rechtsmacht. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (zu alledem etwa BSG, Urt. v. 25.1.2006, - B 12 KR 30/04 R -; Urt. v. 19.6.2001, - B 12 KR 44/00 R - m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 13.6.2007, - L 5 KR 2782/06 -; vom 25.4.2007, - L 5 KR 2056/06 -, vom 14.2.2007, - L 5 R 3363/06 -, vom 1.2.2006, - L 5 KR 3432/05 - und vom 11.10.2006, - L 5 KR 5117/04). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urt. v. 25.1.2006, - B 12 KR 30/04 R -).
Hinsichtlich des Gesamtbilds der Arbeitsleistung kann es im Einzelfall auch darauf ankommen, ob der Betreffende im Unternehmen "schalten und walten" kann wie er will, weil er die Inhaber des Unternehmens (etwa die Gesellschafter einer GmbH) persönlich dominiert oder weil diese von ihm wirtschaftlich abhängig sind (vgl. auch BSG, Urt. v. 4.7.2007, - B 11a AL 5/06 R -). In diesem Fall ist in Wahrheit er der selbständig tätige Unternehmer. Dies hat das Bundessozialgericht insbesondere für den (Fremd-)Geschäftsführer einer GmbH angenommen, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden war (BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -; Urt. v. 17.5.2001, - B 12 KR 34/00 R -; Urt. v. 6.3.2003, - B 11 AL 25/02 R -; auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4.3.2004, - L 9 AL 150/02 -). Familiäre Bindungen können danach einerseits einen ansonsten nicht bestehenden Unternehmerstatus in Sonderfällen begründen. Andererseits schließen sie das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses aber nicht von vornherein aus. Unschädlich ist vor allem, dass die Abhängigkeit des Beschäftigten bei familiärer Verbundenheit im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und Weisungsrechte deshalb möglicherweise (nur) mit gewissen Einschränkungen ausgeübt werden (BSG, Urt. v. 17.12.2002, - B 7 AL 34/02 R - m.w.N.). Für die Abgrenzung des sozialversicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigungsverhältnisses mit Entgeltzahlung von der nicht versicherungspflichtigen Mitarbeit aufgrund familienhafter Zusammengehörigkeit sind alle Umstände des Einzelfalles maßgeblich (BSGE 3, 30, 39 ff.; 19, 1, 4 ff. = SozR Nr. 31 zu § 165 RVO; BSGE 74, 275, 278 ff. = SozR 3 - 2500 § 5 Nr. 17; BSG SozR 2200 § 165 Nr. 90; SozR 3 - 4100 § 168 Nr. 11 S. 30; und s. auch Urteil v. 17. Dezember 2002 - B 7 AL 34/02 R -). Im einzelnen (so BSGE 74, 275) kann auf die Rechtsprechung zum Beschäftigungsverhältnis zwischen nahen Verwandten zurückgegriffen werden. Diese wurde mit dem Urteil des BSG vom 5.4.1956 (BSGE 3,30,40 "Meistersohn") eingeleitet und ist sodann fortgeführt worden (BSGE 12, 153, 156 = SozR Nr. 18 zu § 165 RVO; 17, 1, 3 ff. = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO; SozR 2200 § 165 Nr. 90).
Danach setzt ein Beschäftigungsverhältnis neben der Eingliederung des Familienangehörigen in den Betrieb mit einem ggf. abgeschwächten Weisungsrecht des Arbeitgebers voraus, dass ein Entgelt gezahlt wird, das einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt. Es muss über freien Unterhalt, ein Taschengeld oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgehen. Abzustellen ist weiter darauf, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, das gezahlte Entgelt der Lohnsteuerpflicht unterliegt, als Betriebsausgabe verbucht und dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird, und ob der Angehörige eine fremde Arbeitskraft ersetzt. Ist all das der Fall, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Familienangehörige, auch der Ehegatte, auf das Entgelt wirtschaftlich angewiesen ist, wenngleich dies die Abhängigkeit des Beschäftigten indizieren kann (vgl. BSG SozR - 2200 § 165 Nr. 90; BSG, Urt. v. 23.6.1994, - 12 RK 50/93 -). Indizwirkung kann auch der Höhe des gezahlten Entgelts zukommen (BSG, Urt. v. 17.12.2002 (- B 7 AL 34/02 R -). Allerdings schließt eine - auch erheblich - untertarifliche Bezahlung des Verwandten ein Beschäftigungsverhältnis nicht von vornherein aus (vgl. auch BSG, Urt. v. 12.9.1996 - 7 RAR 120/95 -; zu alledem auch Senatsurteile v. 30.7.2008, - L 5 KR 5339/08 - und v. 4.2.2009, - L 5 KR 2219/08 -).
b.) Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend kann die Tätigkeit, die der Kläger nach der Meisterprüfung im Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererhandwerks ab 1.12.1993 im Unternehmen des Beigeladenen Nr. 1 ausübt, nach ihrem Gesamtbild nicht als selbständige Erwerbstätigkeit eingestuft werden. Vielmehr liegt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, mit der Folge, dass der Kläger versicherungspflichtig zur Rentenversicherung ist. Dies gilt auch für die Zeit nach dem 01.06.2006, weswegen der Hilfsantrag ebenfalls erfolglos bleiben musste.
Gegen die Einstufung des Klägers als Mitunternehmer neben seinem Vater, dem Beigeladenen Nr. 1, spricht zunächst in unternehmensrechtlicher Hinsicht, dass er am Unternehmen nicht beteiligt ist und damit den Status eines (Mit-)Inhabers nicht innehat. Der Beigeladene Nr. 1 ist nach wie vor Alleineigentümer des Betriebs. Er hat die Unternehmensnachfolge noch nicht vollzogen und den Kläger auch nicht als Mitinhaber in das Unternehmen aufgenommen. Dass dies in der Zukunft geplant sein mag, ist für die hier maßgebliche Zeit nicht von Belang. Die Rechtsmacht, über die Unternehmenspolitik und die Geschicke des Betriebs, etwa über dessen Ausrichtung am Markt, die Schwerpunkte im Leistungsangebot und die Einzelheiten der Leistungserbringung zu bestimmen, steht ausschließlich dem Beigeladenen Nr. 1 zu; diese Rechtsmacht gehört zu den Tatsachen, die das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit prägen. In welchem Umfang der Beigeladene Nr. 1 von seinen Rechten Gebrauch macht, ist nicht ausschlaggebend. Jedenfalls kann er bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Kläger allein entscheiden und hat rechtlich das "letzte Wort". Dieses will er offenbar auch (noch) behalten, da er den Kläger im Betrieb zwar weitgehend gewähren und ihn auch Neuerungen, wie neue EDV-Produkte, einführen lässt, ihm aber die Rechtsstellung eine (Mit-)Inhabers (noch) nicht einräumt bzw. die Unternehmensübergabe (noch) nicht vollzieht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger den Beigeladenen Nr. 1, der den Betrieb als Meister des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererhandwerks vor etwa 40 Jahren gegründet und selbst aufgebaut hat und demzufolge auch über einschlägiges Fach- und Branchenwissen verfügt, in einem solchen Ausmaß dominierte, dass in Wahrheit er kraft seiner tatsächlichen Lenkungsmacht der Unternehmer wäre und der Beigeladene Nr. 1 mit seiner Rechtsposition als Unternehmensinhaber und der daraus folgenden rechtlichen Lenkungsmacht nur vorgeschoben würde. Dafür genügt es nicht, wenn sich der Beigeladene Nr. 1 (altersbedingt) nach und nach aus dem Unternehmen zurückzieht und dort offenbar seit 1.1.2006 nicht mehr aktiv tätig ist, vielmehr den Kläger gewähren lässt. Die Gewinnaussichten wie die Verlustrisiken des Unternehmers sind allein dem Beigeladenen Nr. 1 zugeordnet. Nur er haftet für Unternehmensverbindlichkeiten; der Kläger ist solchen, für die Rechtsstellung des selbständigen Unternehmers typischen Haftungsrisiken nicht ausgesetzt. Ein Unternehmerrisiko trägt er nicht, auch wenn das Unternehmen des Beigeladenen Nr. 1 die wirtschaftliche Grundlage der Familie bildet und der Arbeitsplatz des Klägers von dessen Fortbestand abhängt. Der Kläger wird auch wegen der Gewährung eines Darlehens über 8.000,00 EUR (was durch mündliche Absprache stattgefunden haben soll) nicht zum Mitunternehmer neben dem Beigeladenen Nr. 1. Abgesehen davon, dass hierzu nichts Näheres dargetan ist, erwächst ihm daraus ein Unternehmerrisiko nicht, zumal das Ausfallrisiko des Darlehensgebers dem Risiko nicht gleichgestellt werden kann, das der Unternehmer mit dem Einsatz von Wagniskapital eingeht.
In arbeitsrechtlicher Hinsicht hat der Beigeladene Nr. 1 mit dem Kläger einen schriftlichen Arbeitsvertrag zwar nicht geschlossen. Freilich liegen seiner Tätigkeit mündliche, deswegen nicht weniger rechtsverbindliche Abreden zugrunde, etwa hinsichtlich der Vereinbarung eines monatlichen Festgehalts. Dieses kann mit einer Höhe von (wie vom Kläger angegeben) 2.700,00 EUR bzw. 2.907,00 EUR (nach der Auskunft der Finanzverwaltung für das Jahr 2006) weder als Taschengeld noch als bloße Anerkennung für Gefälligkeiten abgetan werden und stellt einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit dar. Insoweit geht es auch nicht an, Abreden über Arbeitsentgelte nur in steuer-, nicht aber in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als rechtsverbindlich anzusehen. Die Geltung entsprechender (auch mündlicher) Vertragsbestimmungen ist unteilbar und beschränkt sich nicht nach Wahl der Vertragspartner auf einzelne Rechtsgebiete. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall als Arbeitnehmerrecht hat der Kläger ersichtlich in Anspruch genommen. Im Übrigen macht die Vorenthaltung typischer Arbeitnehmerrechte, wie Urlaubsansprüche u.ä., den Beschäftigten nicht zum selbständig tätigen Unternehmer.
Vom Gehalt des Klägers hat man – wie bei Angestellten üblich – Lohnsteuer abgeführt und man hat es auch als (steuermindernde) Betriebsausgabe verbucht. Ob und für welche Zeiträume die Finanzverwaltung etwaige Steuervorteile durch Steuernachforderungen noch rückgängig machen könnte, ist für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung nicht von Belang. Das Vorbringen des Klägers, ohne seine Mitarbeit wäre eine andere Arbeitskraft nicht eingestellt worden, kann nicht überzeugen; dass der Beigeladene Nr. 1 - auch in der Zeit vor seinem weitgehenden Rückzug aus dem Unternehmen - die weit überobligationsmäßige Arbeitsleistung des Klägers von - so der Kläger - 55 Wochenstunden an sechs Arbeitstagen in der Woche zusätzlich zu seinem eigenen Arbeitspensum übernommen hätte, ist schon aus zeitlichen Gründen kaum nachvollziehbar. Darauf kommt es für das Gesamtbild der Tätigkeit ausschlaggebend aber nicht mehr an. Dass in der Urlaubsplanung Rücksicht auf die Belange des Familienunternehmens genommen und deswegen auf Urlaub auch verzichtet wird, fällt ebenfalls nicht ausschlaggebend ins Gewicht.
Mit der eigenverantwortlichen Erledigung seiner Arbeit im Unternehmen des Beigeladenen Nr. 1 hat der Kläger Aufgaben eines leitenden Angestellten wahrgenommen, die im Rahmen dienender Teilhabe am Arbeitsprozess (BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R) naturgemäß weitgehend frei von Einzelweisungen des Unternehmers erfüllt werden. Dass er hierfür über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen muss, versteht sich von selbst und ist für leitende Angestellte typisch. Von diesen wird auch erwartet, dass sie selbständig arbeiten (können). Der Status eines Mitunternehmers erwächst ihnen daraus ebenso wenig wie aus der Erteilung der im Einzelfall notwendigen Vollmachten. Über die Befugnis, nach außen für das jeweilige Unternehmen auftreten und Rechtshandlungen vornehmen zu dürfen, verfügen leitende Angestellte regelmäßig, sofern dies zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung erforderlich ist.
Schließlich soll - auch wenn es für den Senat entscheidungserheblich darauf nicht mehr ankommt - im Hinblick auf das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass die Tätigkeit des Klägers gegenüber den Sozialversicherungsträgern durchweg über lange Jahre als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung behandelt worden war. So wurde er von Anfang an als abhängig Beschäftigter angemeldet und als solcher ersichtlich auch in den nachfolgenden Jahresmeldungen (§ 28a Abs. 2 SGB IV) bezeichnet. Man hat neben der Lohnsteuer regelmäßig den Gesamtsozialversicherungsbeitrag abgeführt. Der Senat verkennt nicht, dass die tatsächliche Beitragsabführung für sich allein Rückschlüsse auf das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht erlaubt (BSG, Urt. v. 4.7.2007, - B 11a AL 5/06 R -). Gleichwohl tritt in der langjährigen Handhabung der Tätigkeit, die der Kläger im Unternehmen des Beigeladenen Nr. 1 ausübt, eine Selbsteinschätzung des sozialversicherungsrechtlichen Status hervor, die das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls unterstreicht, mag es hierauf für das Gesamtbild der Arbeitsleistung auch nicht mehr ausschlaggebend ankommen. Das Unterfangen, nunmehr im Nachhinein die Sozialversicherungsbeiträge von der Solidargemeinschaft der Versicherten wieder "zurückzuholen", kann damit nicht gelingen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
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