Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 550/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5310/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Kosten der Unterkunft hinsichtlich der Absetzung einer Warmwasserpauschale streitig.
Die 1958 geborene Klägerin ist alleinstehend und bezieht seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, wobei eine getrennte Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Träger stattfindet. Der Beklagte gewährt der Klägerin als kommunaler Träger Kosten für Unterkunft und Heizung.
Die Klägerin schuldet für die von ihr bewohnte 2-Zimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 45 m² eine monatliche Kaltmiete von 300,- EUR zuzüglich Neben- und Heizkostenvorauszahlung von monatlich 100,- EUR. Die Kosten für Warmwasser werden gemeinsam mit den Heizkosten abgerechnet.
Auf Fortzahlungsantrag bewilligte der Beklagte der erwerbsfähigen Klägerin, die über kein Einkommen und Vermögen verfügte, für die Zeit vom 01. November 2008 bis zum 30. April 2009 Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 368,37 EUR (Bescheid vom 27. Oktober 2008). Er berücksichtigte die aus seiner Sicht angemessenen Kosten für die Unterkunft in Höhe von 375,- EUR und setzte eine Energiepauschale zur Aufbereitung des Warmwassers in Höhe von monatlich 6,63 EUR ab. Der dagegen erhobene Widerspruch (Schreiben vom 30. Oktober 2008) hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2009).
Gegen den ihr am 22. Januar 2009 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 23. Februar 2009 (Montag) Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und u.a. die Übernahme der tatsächlichen Mietaufwendungen in Höhe von monatlich 400,- EUR begehrt. Im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 29. März 2007 (L 3 AS 101/06) werde überzeugend nachgewiesen, dass die Warmwasserpauschale nicht im Regelsatz enthalten sei, daher dürfe eine Warmwasserpauschale auch nicht in Abzug gebracht werden.
Für den Folgezeitraum vom 01. Mai bis zum 31. Oktober 2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 368,37 EUR (400,- EUR Miete/Nebenkosten - 25,- EUR unangemessene Miete - 6,63 EUR Warmwasserpauschale). Auch gegen diesen Bescheid vom 24. April 2009 legte die Klägerin erfolglos Widerspruch ein (Schreiben der Klägerin vom 24. Mai 2009; Widerspruchsbescheid vom 15. September 2009). Die bereits am 31. August 2009 als Untätigkeitsklage zum SG erhobene Klage (S 8 AS 2886/09) führte die Klägerin nach Erlass des Widerspruchsbescheides fort. Neben dem Leistungsbegehren auf Übernahme der vollständigen Unterkunftskosten verlangte sie weiterhin die Feststellung, dass Unterkunftskosten in Höhe von 400,- EUR für Folgezeiträume angemessen sind, sowie die Übernahme von Folgeschäden, die durch die Kürzung des "Wohngeldes" entstanden sind.
Das SG hat die Klagen durch Beschluss vom 13. Oktober 2009 unter dem Az. S 8 AS 550/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 2009 die Bescheide der Beklagten vom 27. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2009 und vom 24. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2009 abgeändert und den Beklagten verurteilt, der Klägerin für die Bewilligungsabschnitte vom 01. November 2008 bis zum 30. April 2009 sowie vom 01. Mai 2009 bis zum 31. Oktober 2009 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 393,67 EUR zu bewilligen und die noch nicht ausgezahlten Leistungen für die Zeit vom 01. Mai 2009 bis 31. Oktober 2009 mit 4 % ab dem 01. Juni 2009 zu verzinsen. Das SG hat im Übrigen die Klage abgewiesen und dem Beklagten die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt. Es hat sich der Auffassung des SG Mannheim im Urteil vom 13. August 2009, S 3 AS 578/08, das zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Unterkunftskosten im vorangegangenen Bewilligungsabschnitt ergangen war, angeschlossen und die Klage auf Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung ab 01. November 2009 als unzulässig abgewiesen und den Beklagten zur Erbringung der Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe abzüglich der Kosten für Warmwasseraufbereitung verurteilt. In der Regelleistung seien bereits Leistungen für Warmwasseraufbereitung enthalten, die der Träger der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht nochmals zu erbringen habe. Das Urteil des Sächsischen LSG vom 29. März 2007 (L 3 AS 101/06) sei im Revisionsverfahren durch das BSG mit Urteil vom 27. Februar 2008 (B 14/11 b AS 15/07 R) aufgehoben worden. Das BSG habe dargelegt, dass bei einer Regelleistung von 345,- EUR Kosten der Warmwasserbereitung mit 6,22 EUR eingeflossen seien. Unter Berücksichtigung der Dynamisierung der Regelleistung ab 1. Juli 2007 sei ein Anteil für die Warmwasserbereitung in Höhe von 6,26 EUR und bei einem Regelsatz von 351,- EUR ab 01. Juli 2008 von 6,33 EUR abzuziehen. Auch wenn bei der Klägerin die Kosten der Warmwasserbereitung konkret erfasst würden, so würde sie durch einen Abzug der konkret angefallenen Kosten erheblich schlechter gestellt. Ein Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz bestehe nicht. Ein Fall des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG liege nicht vor. Denn der Beschwerdewert betrage mehr als 750,- EUR, wobei die in der Klage geltend gemachten mehreren Ansprüche zu addieren seien. Das SG hat den Streitwert bzgl. der Unterkunftskosten mit 380,26 EUR, bzgl. des Feststellungsantrags mit 342,34 EUR und hinsichtlich des Schadensersatzanspruches mit 200,- EUR beziffert.
Gegen den ihr am 16. Oktober 2009 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich das am 16. November 2009 eingelegte, als "Berufung" bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin, mit dem sie sich gegen den Abzug der Warmwasserpauschale wendet. § 22 Abs. 1 SGB II verpflichte die Behörde zur Übernahme angemessener Wohnkosten. Hierzu gehörten auch die Kosten der Warmwasseraufbereitung. Im Gesetzestext finde sich keine Ermächtigung durch den Gesetzgeber, Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Abzug zu bringen. Auch habe sie einen Mehrbedarf an Warmwasser und Heizenergie. Schließlich habe der Beklagte die gesamten außergerichtlichen Kosten zu tragen.
In der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2011 hat die Klägerin erklärt, dass sie sich auf die Rechtsmittelbelehrung des SG verlassen habe und das zulässige Rechtsmittel einlegen wollte. Sie hat die Berufung für erledigt erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die Verwaltungsakten der Beklagten (Bd. VIII und IX) sowie die Akten SG Mannheim S 8 AS 2886/09 und S 9 AS 3880/06 Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist auch im Übrigen statthaft (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Dabei entscheidet der Senat über die Nichtzulassungsbeschwerde unter Mitwirkung ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, da die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Juni 2011 erging (§§ 33, 12 Abs. 1 SGG; Leitherer in Meyer-Ladewig, 9. Aufl. 2008, § 145 Rdnr. 7).
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts der hier allein noch streitigen Unterkunftskosten (12 Monate - 6,33 EUR = 75,96 EUR) und des Bewilligungszeitraums von 12 Monaten nicht gegeben.
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 2009 die Berufung auch nicht zugelassen. Eine Entscheidung über die Zulassung ist weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen zu entnehmen. Vielmehr ging das SG davon aus, dass der Beschwerdewert überschritten wird und die Berufung gar keiner Zulassung bedarf. Der Hinweis des SG in der Rechtsmittelbelehrung, der Gerichtsbescheid könne mit der Berufung angefochten werden, genügt nicht den Anforderungen an eine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung (bspw. BSG, Urteile vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 39/02 R -; vom 23. Juli 1998 - B 1 KR 24/96 R -).
Die Klägerin hat das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Denn ihre Erklärung im Schreiben vom 15. November 2009 ist dahingehend auszulegen, dass sie Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wollte. Maßgebend für die Auslegung der Prozesserklärung der Klägerin ist der objektive Erklärungswert, der sich danach bestimmt, wie der Empfänger nach den Umständen die Erklärung verstehen muss (Keller in Mayer-Ladewig, 9. Auflage 2008, vor § 60 Rdnr. 11 a). Zwar hat die Klägerin - im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung des SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid - ausdrücklich Berufung eingelegt, jedoch führt die Auslegung ihrer Prozesshandlung zu dem Ergebnis, dass sie ihr Rechtsmittel falsch bezeichnet und in Wirklichkeit Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wollte (vgl. zur Auslegung bspw. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R -). Die Klägerin hat auf Nachfragen des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2011 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich auf die Rechtsmittelbelehrung des SG verlassen hat und das zulässige Rechtsmittel einlegen wollte. Das zulässige Rechtsmittel ist - wie dargelegt - die Nichtzulassungsbeschwerde.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nicht gegeben. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung, da es sich nicht um klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfragen im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG handelt. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit; vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rdnr. 28; § 160 Rdnr. 6 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer a.a.O., § 144 Rdnr 28 f.). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein. Hinsichtlich des Abzugs der Warmwasserpauschale ist ausreichend Rechtsprechung des BSG vorhanden (vgl. zuletzt Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 16/10 R -), so dass keine Klärungsbedürftigkeit vorliegt. Zudem umfasst der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts seit 1. Januar 2011 nicht mehr die auf die Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile der Haushaltsenergie (§ 20 Abs. 1 S. 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, BGBl. I, S. 453), so dass der zum 31. Dezember 2010 außer Kraft getretenen Vorgängerreglung des § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II, wonach die Haushaltsenergie einschließlich der auf die Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile von der Regelleistung umfasst wurde, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 26. März 2010 - B 11 AL 192/09 B -). Auch rügt die Klägerin in erster Linie die aus ihrer Sicht bestehende materielle Unrichtigkeit des Urteils des SG; hierauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz zu einer Entscheidung höherinstanzlicher Gerichte nicht vorliegt. Schließlich hat die Klägerin auch keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Mangel des gerichtlichen Verfahrens gerügt, auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG. Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung (§ 177 SGG) wird das angefochtene Urteil des SG vom 23. September 2009 hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Kosten der Unterkunft hinsichtlich der Absetzung einer Warmwasserpauschale streitig.
Die 1958 geborene Klägerin ist alleinstehend und bezieht seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, wobei eine getrennte Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Träger stattfindet. Der Beklagte gewährt der Klägerin als kommunaler Träger Kosten für Unterkunft und Heizung.
Die Klägerin schuldet für die von ihr bewohnte 2-Zimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 45 m² eine monatliche Kaltmiete von 300,- EUR zuzüglich Neben- und Heizkostenvorauszahlung von monatlich 100,- EUR. Die Kosten für Warmwasser werden gemeinsam mit den Heizkosten abgerechnet.
Auf Fortzahlungsantrag bewilligte der Beklagte der erwerbsfähigen Klägerin, die über kein Einkommen und Vermögen verfügte, für die Zeit vom 01. November 2008 bis zum 30. April 2009 Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 368,37 EUR (Bescheid vom 27. Oktober 2008). Er berücksichtigte die aus seiner Sicht angemessenen Kosten für die Unterkunft in Höhe von 375,- EUR und setzte eine Energiepauschale zur Aufbereitung des Warmwassers in Höhe von monatlich 6,63 EUR ab. Der dagegen erhobene Widerspruch (Schreiben vom 30. Oktober 2008) hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2009).
Gegen den ihr am 22. Januar 2009 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 23. Februar 2009 (Montag) Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und u.a. die Übernahme der tatsächlichen Mietaufwendungen in Höhe von monatlich 400,- EUR begehrt. Im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 29. März 2007 (L 3 AS 101/06) werde überzeugend nachgewiesen, dass die Warmwasserpauschale nicht im Regelsatz enthalten sei, daher dürfe eine Warmwasserpauschale auch nicht in Abzug gebracht werden.
Für den Folgezeitraum vom 01. Mai bis zum 31. Oktober 2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 368,37 EUR (400,- EUR Miete/Nebenkosten - 25,- EUR unangemessene Miete - 6,63 EUR Warmwasserpauschale). Auch gegen diesen Bescheid vom 24. April 2009 legte die Klägerin erfolglos Widerspruch ein (Schreiben der Klägerin vom 24. Mai 2009; Widerspruchsbescheid vom 15. September 2009). Die bereits am 31. August 2009 als Untätigkeitsklage zum SG erhobene Klage (S 8 AS 2886/09) führte die Klägerin nach Erlass des Widerspruchsbescheides fort. Neben dem Leistungsbegehren auf Übernahme der vollständigen Unterkunftskosten verlangte sie weiterhin die Feststellung, dass Unterkunftskosten in Höhe von 400,- EUR für Folgezeiträume angemessen sind, sowie die Übernahme von Folgeschäden, die durch die Kürzung des "Wohngeldes" entstanden sind.
Das SG hat die Klagen durch Beschluss vom 13. Oktober 2009 unter dem Az. S 8 AS 550/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 2009 die Bescheide der Beklagten vom 27. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2009 und vom 24. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2009 abgeändert und den Beklagten verurteilt, der Klägerin für die Bewilligungsabschnitte vom 01. November 2008 bis zum 30. April 2009 sowie vom 01. Mai 2009 bis zum 31. Oktober 2009 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 393,67 EUR zu bewilligen und die noch nicht ausgezahlten Leistungen für die Zeit vom 01. Mai 2009 bis 31. Oktober 2009 mit 4 % ab dem 01. Juni 2009 zu verzinsen. Das SG hat im Übrigen die Klage abgewiesen und dem Beklagten die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt. Es hat sich der Auffassung des SG Mannheim im Urteil vom 13. August 2009, S 3 AS 578/08, das zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Unterkunftskosten im vorangegangenen Bewilligungsabschnitt ergangen war, angeschlossen und die Klage auf Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung ab 01. November 2009 als unzulässig abgewiesen und den Beklagten zur Erbringung der Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe abzüglich der Kosten für Warmwasseraufbereitung verurteilt. In der Regelleistung seien bereits Leistungen für Warmwasseraufbereitung enthalten, die der Träger der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht nochmals zu erbringen habe. Das Urteil des Sächsischen LSG vom 29. März 2007 (L 3 AS 101/06) sei im Revisionsverfahren durch das BSG mit Urteil vom 27. Februar 2008 (B 14/11 b AS 15/07 R) aufgehoben worden. Das BSG habe dargelegt, dass bei einer Regelleistung von 345,- EUR Kosten der Warmwasserbereitung mit 6,22 EUR eingeflossen seien. Unter Berücksichtigung der Dynamisierung der Regelleistung ab 1. Juli 2007 sei ein Anteil für die Warmwasserbereitung in Höhe von 6,26 EUR und bei einem Regelsatz von 351,- EUR ab 01. Juli 2008 von 6,33 EUR abzuziehen. Auch wenn bei der Klägerin die Kosten der Warmwasserbereitung konkret erfasst würden, so würde sie durch einen Abzug der konkret angefallenen Kosten erheblich schlechter gestellt. Ein Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz bestehe nicht. Ein Fall des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG liege nicht vor. Denn der Beschwerdewert betrage mehr als 750,- EUR, wobei die in der Klage geltend gemachten mehreren Ansprüche zu addieren seien. Das SG hat den Streitwert bzgl. der Unterkunftskosten mit 380,26 EUR, bzgl. des Feststellungsantrags mit 342,34 EUR und hinsichtlich des Schadensersatzanspruches mit 200,- EUR beziffert.
Gegen den ihr am 16. Oktober 2009 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich das am 16. November 2009 eingelegte, als "Berufung" bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin, mit dem sie sich gegen den Abzug der Warmwasserpauschale wendet. § 22 Abs. 1 SGB II verpflichte die Behörde zur Übernahme angemessener Wohnkosten. Hierzu gehörten auch die Kosten der Warmwasseraufbereitung. Im Gesetzestext finde sich keine Ermächtigung durch den Gesetzgeber, Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Abzug zu bringen. Auch habe sie einen Mehrbedarf an Warmwasser und Heizenergie. Schließlich habe der Beklagte die gesamten außergerichtlichen Kosten zu tragen.
In der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2011 hat die Klägerin erklärt, dass sie sich auf die Rechtsmittelbelehrung des SG verlassen habe und das zulässige Rechtsmittel einlegen wollte. Sie hat die Berufung für erledigt erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die Verwaltungsakten der Beklagten (Bd. VIII und IX) sowie die Akten SG Mannheim S 8 AS 2886/09 und S 9 AS 3880/06 Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist auch im Übrigen statthaft (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Dabei entscheidet der Senat über die Nichtzulassungsbeschwerde unter Mitwirkung ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, da die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Juni 2011 erging (§§ 33, 12 Abs. 1 SGG; Leitherer in Meyer-Ladewig, 9. Aufl. 2008, § 145 Rdnr. 7).
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts der hier allein noch streitigen Unterkunftskosten (12 Monate - 6,33 EUR = 75,96 EUR) und des Bewilligungszeitraums von 12 Monaten nicht gegeben.
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 2009 die Berufung auch nicht zugelassen. Eine Entscheidung über die Zulassung ist weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen zu entnehmen. Vielmehr ging das SG davon aus, dass der Beschwerdewert überschritten wird und die Berufung gar keiner Zulassung bedarf. Der Hinweis des SG in der Rechtsmittelbelehrung, der Gerichtsbescheid könne mit der Berufung angefochten werden, genügt nicht den Anforderungen an eine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung (bspw. BSG, Urteile vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 39/02 R -; vom 23. Juli 1998 - B 1 KR 24/96 R -).
Die Klägerin hat das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Denn ihre Erklärung im Schreiben vom 15. November 2009 ist dahingehend auszulegen, dass sie Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wollte. Maßgebend für die Auslegung der Prozesserklärung der Klägerin ist der objektive Erklärungswert, der sich danach bestimmt, wie der Empfänger nach den Umständen die Erklärung verstehen muss (Keller in Mayer-Ladewig, 9. Auflage 2008, vor § 60 Rdnr. 11 a). Zwar hat die Klägerin - im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung des SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid - ausdrücklich Berufung eingelegt, jedoch führt die Auslegung ihrer Prozesshandlung zu dem Ergebnis, dass sie ihr Rechtsmittel falsch bezeichnet und in Wirklichkeit Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wollte (vgl. zur Auslegung bspw. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R -). Die Klägerin hat auf Nachfragen des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2011 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich auf die Rechtsmittelbelehrung des SG verlassen hat und das zulässige Rechtsmittel einlegen wollte. Das zulässige Rechtsmittel ist - wie dargelegt - die Nichtzulassungsbeschwerde.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nicht gegeben. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung, da es sich nicht um klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfragen im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG handelt. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit; vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rdnr. 28; § 160 Rdnr. 6 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer a.a.O., § 144 Rdnr 28 f.). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein. Hinsichtlich des Abzugs der Warmwasserpauschale ist ausreichend Rechtsprechung des BSG vorhanden (vgl. zuletzt Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 16/10 R -), so dass keine Klärungsbedürftigkeit vorliegt. Zudem umfasst der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts seit 1. Januar 2011 nicht mehr die auf die Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile der Haushaltsenergie (§ 20 Abs. 1 S. 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, BGBl. I, S. 453), so dass der zum 31. Dezember 2010 außer Kraft getretenen Vorgängerreglung des § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II, wonach die Haushaltsenergie einschließlich der auf die Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile von der Regelleistung umfasst wurde, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 26. März 2010 - B 11 AL 192/09 B -). Auch rügt die Klägerin in erster Linie die aus ihrer Sicht bestehende materielle Unrichtigkeit des Urteils des SG; hierauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz zu einer Entscheidung höherinstanzlicher Gerichte nicht vorliegt. Schließlich hat die Klägerin auch keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Mangel des gerichtlichen Verfahrens gerügt, auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG. Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung (§ 177 SGG) wird das angefochtene Urteil des SG vom 23. September 2009 hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
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