Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Nürnberg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 R 177/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 927/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte die ab 01.09.1997 gezahlte Altersrente des Klägers gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) auf Grundlage der Feststellungsbescheide vom 08.04.1981 und vom 07.06.1989 neu zu berechnen und dem Kläger entsprechend höhere Rente zu gewähren hat.
Der am 16.08.1937 in Taterloch (Rumänien) geborene Kläger war am 18.08.1974 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt.
Auf seinen Kontenklärungsantrag vom November 1980 hin hatte die Beklagte mit Bescheid vom 08.04.1981 Beitragszeiten in Rumänien nach dem Fremdrentengesetz (FRG) für die Zeit vom 15.09.1953 bis 01.07.1974 festgestellt, unter Einstufung in Leistungsgruppen. Für die Zeit vom 15.09.1953 bis 21.12.1957 war eine Kürzung auf 5/6 nach § 19 Absatz 2 FRG enthalten. Im Feststellungsbescheid vom 07.06.1989 waren die im beiliegenden Versicherungsverlauf enthaltenen Zeiten bis 31.12.1982 verbindlich festgestellt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird hiermit auf die Bescheide einschließlich Anlagen Bezug genommen.
Die Beklagte hatte dem Kläger mit Schreiben vom März 1993 mitgeteilt, dass das Fremdrentenrecht in den vergangenen Jahren wiederholt geändert worden sei und weitere Änderungen zu erwarten seien, weshalb die Bearbeitung seines neuen Antrags auf Kontenklärung zurückgestellt werde. Die vom Kläger übersandten Bescheinigungen waren zur Akte genommen worden.
Auf den Kontenklärungsantrag des Klägers vom 20.11.1995 hin hatte die Beklagte mit Vormerkungsbescheid vom 15.12.1995 die FRG-Zeiten Qualifikationsgruppen zugeordnet, eine Anrechnung der gesamten FRG-Zeiten zu 5/6 vermerkt und die Zeit der Schulausbildung vom 15.09.1953 bis 01.07.1956 als Ausbildungs-Anrechnungszeit aufgenommen. Weiter heißt es auf Seite 1 des Rentenbescheides: "Es wurden Zeiten zurückgelegt, die bisher nach der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder dem Fremdrentengesetz – bzw. in entsprechender Anwendung des Fremdrentengesetzes – berücksichtigt wurden. Diese Vorschriften sind zum Teil aufgehoben und geändert worden. Wir haben geprüft, welche Zeiten nach den Neuregelungen anzurechnen sind. Sie sind in diesem Bescheid dargestellt. Die bisherigen Feststellungen werden hiermit aufgehoben, soweit sie den folgenden Feststellungen entgegenstehen."
Mit Bescheid vom 17.06.1997 hatte die Beklagte dem Kläger die am 21.05.1997 beantragte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.09.1997 gewährt. In Anlage 10 wurden die Zeiten nach dem FRG Qualifikationsgruppen zugeordnet und zu 5/6 angerechnet.
Mit Schreiben vom 06.08.1999 hatte sich der Kläger gegen den Abzug von 40% für die Zeiten nach dem Fremdrentengesetz gewandt. Die Beklagte hatte für den Fall einer günstigen Bundesverfassungsgerichtsentscheidung und gesetzlichen Neuregelung den Erlass eines neuen, rechtsbehelfsfähigen Bescheides zugesagt. Wegen Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses war die Rente mit Bescheid vom 19.01.2002 ab 01.01.2002 neu berechnet worden.
Unter Vorlage einer rumänischen Bescheinigung hatte der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 07.10.2003 eine 6/6-Anerkennung der Zeiten vom 17.05.1957 bis 08.07.1974 beantragt, die die Beklagte mit Bescheid vom 22.10.2003 abgelehnt hatte.
Mit Schreiben vom 07.01.2004 stellte der Klägerbevollmächtigte den hier streitgegenständlichen Antrag, die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung der Werte des Feststellungsbescheides vom 08.04.1981 –nach den sogenannten Leistungsgruppen- neu zu berechnen, da dieser Bescheid nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht wirksam aufgehoben worden sei.
Mit Bescheid vom 24.08.2004 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X ab. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten seien die Feststellungen über die Anerkennung von FRG-Zeiten in den Bescheiden vom 08.04.1981 und vom 07.06.1989 mit dem Feststellungsbescheid vom 15.12.1995 wirksam aufgehoben worden. Durch den ausdrücklichen Hinweis im Bescheid vom 15.12.1995, dass eine gesetzliche Änderung hinsichtlich der Bewertung von FRG-Zeiten eingetreten ist und die bisherigen Feststellungen ausgehoben werden, soweit sie den im Bescheid folgenden Feststellungen entgegenstehen, sei für einen objektiven Erklärungsempfänger eindeutig erkennbar gewesen, dass die bisherigen Feststellungen der FRG-Zeiten aufgehoben werden sollten. Die detaillierte Aufstellung in Anlage 2 und 10 des Bescheides habe konkret und nachvollziehbar dargestellt, welche Änderungen sich gegenüber den vorhergehenden Feststellungen ergeben hätten. Das Verhalten des Versicherten zeige eindeutig, dass auch aus seiner Sicht keine Zweifel an der Aufhebung der bisherigen Feststellungen bezüglich der FRG-Zeiten bestanden hätten. Weder nach Erlass des Feststellungsbescheides noch des Rentenbescheides, dem diese neuen Feststellungen zu Grunde gelegt worden waren, habe er dies beanstandet. Er habe sich in den folgenden Überprüfungsanträgen nicht auf den Bescheid vom 08.04.1981 berufen. Eine Aufhebung der früheren Bescheide im Altersrentenbescheid nach Art. 38 RÜG sei nicht erforderlich gewesen. Zudem solle § 44 SGB X der materiellen Gerechtigkeit dienen, so dass der Kläger einen Anspruch darauf nicht stützen könne.
Zur Begründung des Widerspruchs vom 31.08.2004 führte der Klägerbevollmächtigte aus, dass die Feststellungsbescheide exakt benannt werden müssten, damit sie aufgehoben werden könnten.
Nach Vorlage weiterer rumänischer Bescheinigungen rechnete die Beklagte mit Bescheid vom 08.10.2004 unter Aufhebung des Rentenbescheides vom 17.06.1997 die Zeiten des Klägers vom 17.05.1957 bis 31.12.1957 und vom 09.05.1958 bis 08.07.1974 zu 6/6 an.
Hinsichtlich des Antrags des Klägerbevollmächtigten auf Neuberechnung der Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung von Leistungsgruppen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2005 als unbegründet zurück. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die am 18.03.2005 beim Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage.
Der Klägerbevollmächtigte hat zur Klagebegründung insbesondere auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 29.04.1997 (Az. 4 RA 25/96) und vom 16.12.1997 (Az. 4 RA 56/96) hingewiesen und ausgeführt, eine Aufhebung früherer Feststellungsbescheide erfordere deren konkrete Bezeichnung.
Die Beklagte hat unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.02.1999 unter dem Aktenzeichen 5 RJ 32/98 R ausgeführt, dass die konkludente Aufhebung eines früheren Feststellungsbescheides durch neuen Feststellungsbescheid ausreiche. Zudem sei § 44 SGB X nicht anwendbar, da die Rente materiell rechtlich zutreffend gewährt worden sei.
Auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie das Protokoll zum Erörterungstermin vom 07.12.2006 und der mündlichen Verhandlung am 17.08.2007 wird ausdrücklich Bezug genommen.
Der Klägerbevollmächtigte beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 24.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung der Altersrentenbescheide vom 17.06.1997, vom 19.01.2002 und vom 08.10.2004 die Beitragszeiten nach dem FRG entsprechend dem Bescheid vom 08.04.1981 und dem Bescheid vom 07.06.1989 zu berücksichtigen und dem Kläger ab 01.01.2000 eine entsprechend höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Prozessakte und die beigezogene Beklagtenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigem Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2005 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte es abgelehnt, die Altersrentenbescheide gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) abzuändern und die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung der früheren Feststellungsbescheide vom 08.04.1981 und vom 07.06.1989, insbesondere unter Einstufung der Zeiten des Klägers nach dem FRG in Leistungsgruppen anstelle von Qualifikationsgruppen, neu zu berechnen.
Gemäß § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Der Berechnung der dem Kläger bewilligten Altersrente liegen Beitragszeiten in Rumänien zu Grunde, deren Berücksichtigung sich bei einem Rentenbeginn ab 01.01.1996 grundsätzlich nach Art. 6 § 4 Absatz 3 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) in Verbindung mit den §§ 15, 22 FRG, 256 b SGB VI richtet. Danach findet für Renten, die ab 01.01.1996 gewährt werden, keine Einstufung der FRG-Zeiten in Leistungsgruppen mehr statt, sondern die Zuordnung zu Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen. Ferner sind Zeiten einer schulischen Ausbildung gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der ab 01.01.1997 geltenden Fassung nur noch Anrechnungszeiten, wenn sie nach dem vollendeten 17. Lebensjahr liegen.
Insoweit entsprechen die Regelungen im Rentenbescheid vom 17.06.1997 dem ab 01.01.1997 geltenden materiellen Recht.
Der Kläger kann nach Überzeugung der Kammer die Aufhebung des rechtskräftigen Altersrentenbescheides vom 17.06.1997 sowie der Folgebescheide gemäß § 44 SGB X nicht mit der Begründung verlangen, die Feststellungsbescheide vom 08.04.1981 und vom 07.06.1989 seien nicht wirksam aufgehoben worden.
Herstellungsbescheide gemäß § 11 Versicherungsunterlagenverordnung (VuVO) wie der Bescheid vom 08.04.1981 und Feststellungsbescheide nach § 1325 Reichsversicherungsordnung (RVO) wie der Bescheid vom 07.06.1989 sind feststellende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, mit denen der Rentenversicherungsträger gesetzliche Tatbestandsmerkmale einer künftigen Leistungsgewährung ausnahmsweise im voraus feststellen darf. Die Bindungswirkung solcher Bescheide erfasst sowohl die anerkannten Versicherungszeiten als auch die Einstufung in Leistungsgruppen (vgl. BSG im Urteil vom 29.04.1997, Az. 4 RA 25/96, veröffentlicht in juris). Sinn und Zweck ist die Rekonstruktion des Versicherungsverlaufs und die möglichst zeitnahe verbindliche Feststellung von Tatsachen, die möglicherweise in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können (vgl. hierzu BSG vom 29.04.1997, Az. 4 RA 25/96, a.a.O.).
Solche Feststellungsbescheide bleiben grundsätzlich wirksam und bindend, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sind (vgl. BSG im Urteil vom 29.04.1997, Az. 4 RA 26/96, veröffentlicht in juris). Insbesondere entfällt ihre Bindungswirkung nicht kraft Gesetzes durch den Rentenbewilligungsbescheid. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein mit der Klage angegriffener Rentenbescheid, der einem bindenden früheren Herstellungs- oder Vormerkungsbescheid widerspricht, rechtswidrig ist, wenn er nicht gemäß Art. 38 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) selbst den Herstellungsbescheid bzw. Vormerkungsbescheid rechtswirksam aufhebt (vgl. so BSG im Urteil vom 29.04.1997, Az. 4 RA 25/96 sowie im Urteil vom 16.12.1997, Az. 4 RA 56/96, veröffentlicht in juris).
Art. 38 RÜG lautet folgendermaßen: "Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, sind zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des Fremdrentenrechts übereinstimmen. Beginnt eine Rente nach dem 31. Juli 1991, ist die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Fest-stellungsbescheid ersetzt ist; der Feststellungsbescheid ist im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch aufzuheben."
Hier waren die Bescheide vom 08.04.1981 und vom 07.06.1989 jedoch vor Erlass des Rentenbescheides bereits durch den Feststellungsbescheid vom 15.12.1995 wirksam ersetzt worden, der zudem lange vor Erlass des Altersrentenbescheides vom 17.06.1997 bestandskräftig geworden war. Einer weitergehenden Aufhebung von Feststellungsbescheiden im Altersrentenbescheid nach Art. 38 RÜG bedurfte es daher nicht mehr.
Der Kläger war im Bescheid vom 15.12.1995 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sich die Vorschriften über Zeiten, die bisher nach der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder dem Fremdrentengesetz berücksichtigt worden sind, zum Teil geändert haben, und dass der Bescheid diejenigen Zeiten darstellt, die nach den Neuregelungen anzurechnen sind. Die bisherigen Fest-stellungen wurden aufgehoben, soweit sie den folgenden Feststellungen entgegenstanden. Im sich anschließenden Versicherungsverlauf waren die Zeiten nach dem FRG Qualifikationsgruppen zugeordnet und nicht mehr in Leistungsgruppen eingestuft. Zudem wurde die Zeit der Schulausbildung vom 15.09.1953 bis 01.07.1956 auf Seite 1 ausdrücklich als Ausbildungs-Anrechnungszeit bezeichnet.
Angesichts dessen ist nach Überzeugung der entscheidenden Kammer für einen verständigen Beteiligten unzweideutig der Wille der Behörde zu erkennen, durch den Bescheid vom 15.12.1995 die früher ergangenen Feststellungsbescheide vom 08.04.1981 und vom 07.06.1989 aufzuheben, soweit darin die FRG-Zeiten in Leistungsgruppen eingestuft waren und die Zeit vom 15.09.1953 bis 01.07.1956 als Beitragszeit erfasst war. Dass der Regelungsgehalt unter Berücksichtigung der Aufstellung der Zeiten im Versicherungsverlauf – also durch Auslegung – zu ermitteln ist, beeinträchtigt die Bestimmtheit des Bescheides vom 15.12.1995 nicht (vgl. hierzu Engelmann in von Wulffen, a.a.O. zu § 33 SGB X / Rn. 4).
Dass die früheren Feststellungsbescheide im Bescheid vom 15.12.1995 nicht ausdrücklich mit Datum genannt wurden, steht ihrer wirksamen Aufhebung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ebenfalls nicht entgegen (vgl. hierzu BSG im Urteil vom 24.02.1999, Az. 5 RJ 32/98 R und vom 13.12.2000, Az. B 5 RJ 42/99 R, beide veröffentlicht in juris). Vielmehr reicht es aus, wenn die früheren Bescheide im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens mit hinreichender Deutlichkeit konkludent aufgehoben werden.
Zwar hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts in den vom Klägerbevollmächtigten zitierten Urteilen vom 29.04.1997 (Az. 4 RA 25/96), vom 16.12.1997 (Az. 4 RA 56/96) und vom 30.03.2004 (Az. B 4 RA 36/02 R, alle Urteile veröffentlicht in juris) ausgeführt, dass nur dann eine hinreichend bestimmte Aufhebung vorgemerkter Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten im Rentenbescheid nach Art. 38 RÜG vorliegt, wenn im Rentenbescheid selbst genannt wird, welche früheren Verwaltungsakte, mit welchen Tatbeständen aufgehoben werden sollen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang. Diese Urteile betrafen jedoch Fallgestaltungen, in denen die früheren Feststellungsbescheide vor Erlass des Rentenbescheides gerade nicht aufgehoben oder ersetzt worden waren. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts selbst hat in seinem Urteil vom 24.02.1999 (Az. 5 RJ 32/98 R) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich nicht in Widerspruch zu den Urteilen des 4. Senats vom 29.04.1997 und vom 16.12.1997 setzt, wenn er eine ausdrückliche Benennung des auf-zuhebenden Feststellungsbescheides im neuen Feststellungsbescheid nicht für erforderlich hält.
Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass die Bescheide vom 08.04.1981 und vom 07.06.1989 durch den Vormerkungsbescheid vom 15.12.1995 nicht wirksam ersetzt worden sind, hat der Kläger deswegen keinen Anspruch auf Neuberechnung seiner Altersrente auf Grundlage dieser Bescheide.
Denn sowohl der Vormerkungsbescheid vom 15.12.1995 als auch der Altersrentenbescheid vom 17.06.1997 sind – da beide vom Kläger nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen wurde – bindend und bestandskräftig geworden.
Auch insoweit ist die Rechtslage im vorliegenden Fall nicht mit derjenigen zu vergleichen, die den vom Klägerbevollmächtigten zitierten Urteilen des Bundessozialgerichts vom 29.04.1997 (Az. 4 RA 25/96), vom 16.12.1997 (Az. 4 RA 56/96) und vom 30.03.2004 (Az. B 4 RA 36/02 R) oder dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10.09.1997 (Az. L 13 An 34/96) zu Grunde lag. Denn dort waren die streitgegenständlichen Rentenbescheide rechtzeitig mit Rechtsmitteln angegriffen worden und daher noch nicht bestandskräftig geworden. Dementsprechend wurde in den zitierten Urteilen ausgeführt, dass die Rentenbescheide abzuändern sind, soweit sie den bestandskräftigen Herstellungsbescheiden widersprechen.
Der Kläger hat aber keinen Anspruch darauf, dass der bestandskräftige Rentenbescheid vom 16.07.1997 aufgehoben wird, soweit er den Feststellungen der Bescheide vom 08.04.1981 und vom 07.06.1989 widerspricht. Insbesondere kann er diesen Anspruch nicht auf § 44 SGB X stützen.
Da an der Bestandskraft von Verwaltungsakten aus Gründen der Rechtssicherheit ein hohes rechtsstaatliches Interesse besteht, darf diese nur ausnahmsweise durchbrochen werden (vgl. hierzu z.B. Wiesner in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, vor §§ 44 ff. SGB X / Rn. 8). Andererseits ist auch das Interesse an Einzelfallgerechtigkeit ein hohes Gut. Im Falle bestandskräftiger, rechtswidriger Verwaltungsakte stehen diese Interessen in Kon-flikt. Der Gesetzgeber hat deswegen für Ansprüche nach den Sozialgesetzbüchern – wie dem Anspruch auf Rente nach dem SGB VI – mit § 44 SGB X eine Regelung getroffen, die eine Durchbrechung der Bestandskraft von Verwaltungsakten ausnahmsweise zulässt, um weitgehend materielle Gerechtigkeit zu verwirklichen (vgl. hierzu Steinwedel im Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Hrsg. Niesel et alii, Stand Juni 2007, zu § 44 SGB X / Rn. 2).
Gemäß § 44 Absatz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Insoweit wird dem materiellen Sozialrecht Vorrang vor dem Grundsatz der Fixierung der Rechtslage durch bestandskräftige Verwaltungsakte eingeräumt (vgl. hierzu Vogelsang in Hauck / Noftz –Hrsg.- Kommentar zum SGB X, Berlin 2007, zu § 44 SGB X / Rn. 5).
Der Kläger hat im vorliegenden Fall aber nach § 44 Absatz 1 SGB X keinen Anspruch auf Durchbrechung der Bestandskraft des Rentenbescheides vom 17.06.1997 zu Gunsten der Verwirklichung von materiellen Recht, denn ihm sind keine Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden. Vielmehr entspricht es dem ab 01.01.1997 geltenden materiellen Recht, dass die Bewertung der FRG-Zeiten des Klägers unter Zuordnung zu Qualifikationsgruppen vorgenommen wird und dass schulische Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Die Höhe seiner Altersrente war und ist insoweit nicht zu beanstanden.
Nach der Rechtsprechung des BSG soll das Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X aber grundsätzlich nicht dazu dienen, dem Antragsteller mehr zu gewähren, als ihm nach materiellem Recht zusteht, sondern die Verwirklichung des materiell geltenden Rechts zu ermöglichen (vgl. BSG vom 22.03.1989, 7 RAr 122/87, veröffentlicht in juris). § 44 SGB X wird geprägt vom Restitutionsgedanken: Der Kläger soll so gestellt werden, wie er stünde, wenn die Behörde von vornherein richtig entschieden hätte; er soll aber nicht in vollem Umfang so gestellt werden, als habe er rechtzeitig einen Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt eingelegt (vgl. hierzu Steinwedel im Kasseler Kommentar, a.a.O. zu § 44 SGB X / Rn. 31). Demgemäß soll § 44 SGB X z.B. nicht der Korrektur reiner Formverstöße dienen (vgl. Steinwedel im Kassler Kommentar, a.a.O., zu § 44 SGB X / Rn. 32 mit weiteren Nachweisen). Für eine so weitreichende Durchbrechung des Prinzips der Rechtssicherheit gibt es keine Veranlassung, insbesondere kann dafür das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit nicht herangezogen werden.
Selbst wenn man im vorliegenden Fall annimmt, dass die Beklagte mit Bescheid vom 15.12.1995 die Feststellungen des Bescheides vom 08.04.1981 und vom 07.06.1989 nicht hinreichend konkret aufgehoben hat, und man den Kläger so stellt, wie er bei von vornherein rechtmäßigem Handeln der Beklagten gestanden hätte, ergibt sich aber kein Anspruch des Klägers auf höhere Rente. Denn das dann zu unterstellende rechtmäßige Handeln der Beklagten hätte nicht in einer höheren Rentengewährung bestanden. Die Beklagte hätte vielmehr die Feststellungen der Bescheide vom 08.04.1981 und vom 07.06.1989 entweder mit Bescheid vom 15.12.1995 oder spätestens im Rentenbescheid vom 17.06.1997 unter ausdrücklicher Bezeichnung der vorangegangenen Feststellungsbescheide aufgehoben. Dazu war die Beklagte gemäß Art. 38 RÜG auch berechtigt.
§ 44 SGB X ist daher nicht geeignet, unter Durchbrechung der Bestandskraft des Rentenbescheides vom 17.06.1997 weitergehende Rentenansprüche des Klägers zu begründen. Andere Anspruchsgrundlagen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Dieses Ergebnis stimmt nach Ansicht der Kammer im Übrigen auch mit Sinn und Zweck der Herstellungs- bzw. Vormerkungsbescheide überein, die im Rahmen von Kontenklärungsverfahren ergehen. Denn sie zielen auf "Beweissicherung" ab, das heißt auf die möglichst zeitnahe verbindliche Feststellung von Tatsachen, die - nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Feststellung - möglicherweise in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungs-rechtlich bedeutsam werden können (vgl. hierzu BSG vom 29.04.1997 , 4 RA 25/96). Ist jedoch der Rentenbescheid bestandskräftig geworden, ist eine Beweissicherung nicht mehr nötig.
Das gilt zumindest, sofern - wie hier - nicht weitergehende Zeiten in den Feststellungsbescheiden genannt werden, sondern lediglich die Frage im Raum steht, ob diese Zeiten Leistungsgruppen oder Qualifikationsgruppen zuzuordnen sind bzw. ob eine Anrechnung von Ausbildungszeiten vor dem 17. Lebensjahr in Betracht kommt.
Soweit der Klägerbevollmächtigte auf das Urteil der 12. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg unter dem Aktenzeichen S 12 RJ 71/03 Bezug genommen hat, erlaubt sich die Kammer auf das dem Klägerbevollmächtigten bekannte Urteil derselben Kammer unter dem Aktenzeichen S 12 R 926/04 zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte die ab 01.09.1997 gezahlte Altersrente des Klägers gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) auf Grundlage der Feststellungsbescheide vom 08.04.1981 und vom 07.06.1989 neu zu berechnen und dem Kläger entsprechend höhere Rente zu gewähren hat.
Der am 16.08.1937 in Taterloch (Rumänien) geborene Kläger war am 18.08.1974 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt.
Auf seinen Kontenklärungsantrag vom November 1980 hin hatte die Beklagte mit Bescheid vom 08.04.1981 Beitragszeiten in Rumänien nach dem Fremdrentengesetz (FRG) für die Zeit vom 15.09.1953 bis 01.07.1974 festgestellt, unter Einstufung in Leistungsgruppen. Für die Zeit vom 15.09.1953 bis 21.12.1957 war eine Kürzung auf 5/6 nach § 19 Absatz 2 FRG enthalten. Im Feststellungsbescheid vom 07.06.1989 waren die im beiliegenden Versicherungsverlauf enthaltenen Zeiten bis 31.12.1982 verbindlich festgestellt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird hiermit auf die Bescheide einschließlich Anlagen Bezug genommen.
Die Beklagte hatte dem Kläger mit Schreiben vom März 1993 mitgeteilt, dass das Fremdrentenrecht in den vergangenen Jahren wiederholt geändert worden sei und weitere Änderungen zu erwarten seien, weshalb die Bearbeitung seines neuen Antrags auf Kontenklärung zurückgestellt werde. Die vom Kläger übersandten Bescheinigungen waren zur Akte genommen worden.
Auf den Kontenklärungsantrag des Klägers vom 20.11.1995 hin hatte die Beklagte mit Vormerkungsbescheid vom 15.12.1995 die FRG-Zeiten Qualifikationsgruppen zugeordnet, eine Anrechnung der gesamten FRG-Zeiten zu 5/6 vermerkt und die Zeit der Schulausbildung vom 15.09.1953 bis 01.07.1956 als Ausbildungs-Anrechnungszeit aufgenommen. Weiter heißt es auf Seite 1 des Rentenbescheides: "Es wurden Zeiten zurückgelegt, die bisher nach der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder dem Fremdrentengesetz – bzw. in entsprechender Anwendung des Fremdrentengesetzes – berücksichtigt wurden. Diese Vorschriften sind zum Teil aufgehoben und geändert worden. Wir haben geprüft, welche Zeiten nach den Neuregelungen anzurechnen sind. Sie sind in diesem Bescheid dargestellt. Die bisherigen Feststellungen werden hiermit aufgehoben, soweit sie den folgenden Feststellungen entgegenstehen."
Mit Bescheid vom 17.06.1997 hatte die Beklagte dem Kläger die am 21.05.1997 beantragte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.09.1997 gewährt. In Anlage 10 wurden die Zeiten nach dem FRG Qualifikationsgruppen zugeordnet und zu 5/6 angerechnet.
Mit Schreiben vom 06.08.1999 hatte sich der Kläger gegen den Abzug von 40% für die Zeiten nach dem Fremdrentengesetz gewandt. Die Beklagte hatte für den Fall einer günstigen Bundesverfassungsgerichtsentscheidung und gesetzlichen Neuregelung den Erlass eines neuen, rechtsbehelfsfähigen Bescheides zugesagt. Wegen Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses war die Rente mit Bescheid vom 19.01.2002 ab 01.01.2002 neu berechnet worden.
Unter Vorlage einer rumänischen Bescheinigung hatte der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 07.10.2003 eine 6/6-Anerkennung der Zeiten vom 17.05.1957 bis 08.07.1974 beantragt, die die Beklagte mit Bescheid vom 22.10.2003 abgelehnt hatte.
Mit Schreiben vom 07.01.2004 stellte der Klägerbevollmächtigte den hier streitgegenständlichen Antrag, die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung der Werte des Feststellungsbescheides vom 08.04.1981 –nach den sogenannten Leistungsgruppen- neu zu berechnen, da dieser Bescheid nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht wirksam aufgehoben worden sei.
Mit Bescheid vom 24.08.2004 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X ab. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten seien die Feststellungen über die Anerkennung von FRG-Zeiten in den Bescheiden vom 08.04.1981 und vom 07.06.1989 mit dem Feststellungsbescheid vom 15.12.1995 wirksam aufgehoben worden. Durch den ausdrücklichen Hinweis im Bescheid vom 15.12.1995, dass eine gesetzliche Änderung hinsichtlich der Bewertung von FRG-Zeiten eingetreten ist und die bisherigen Feststellungen ausgehoben werden, soweit sie den im Bescheid folgenden Feststellungen entgegenstehen, sei für einen objektiven Erklärungsempfänger eindeutig erkennbar gewesen, dass die bisherigen Feststellungen der FRG-Zeiten aufgehoben werden sollten. Die detaillierte Aufstellung in Anlage 2 und 10 des Bescheides habe konkret und nachvollziehbar dargestellt, welche Änderungen sich gegenüber den vorhergehenden Feststellungen ergeben hätten. Das Verhalten des Versicherten zeige eindeutig, dass auch aus seiner Sicht keine Zweifel an der Aufhebung der bisherigen Feststellungen bezüglich der FRG-Zeiten bestanden hätten. Weder nach Erlass des Feststellungsbescheides noch des Rentenbescheides, dem diese neuen Feststellungen zu Grunde gelegt worden waren, habe er dies beanstandet. Er habe sich in den folgenden Überprüfungsanträgen nicht auf den Bescheid vom 08.04.1981 berufen. Eine Aufhebung der früheren Bescheide im Altersrentenbescheid nach Art. 38 RÜG sei nicht erforderlich gewesen. Zudem solle § 44 SGB X der materiellen Gerechtigkeit dienen, so dass der Kläger einen Anspruch darauf nicht stützen könne.
Zur Begründung des Widerspruchs vom 31.08.2004 führte der Klägerbevollmächtigte aus, dass die Feststellungsbescheide exakt benannt werden müssten, damit sie aufgehoben werden könnten.
Nach Vorlage weiterer rumänischer Bescheinigungen rechnete die Beklagte mit Bescheid vom 08.10.2004 unter Aufhebung des Rentenbescheides vom 17.06.1997 die Zeiten des Klägers vom 17.05.1957 bis 31.12.1957 und vom 09.05.1958 bis 08.07.1974 zu 6/6 an.
Hinsichtlich des Antrags des Klägerbevollmächtigten auf Neuberechnung der Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung von Leistungsgruppen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2005 als unbegründet zurück. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die am 18.03.2005 beim Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage.
Der Klägerbevollmächtigte hat zur Klagebegründung insbesondere auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 29.04.1997 (Az. 4 RA 25/96) und vom 16.12.1997 (Az. 4 RA 56/96) hingewiesen und ausgeführt, eine Aufhebung früherer Feststellungsbescheide erfordere deren konkrete Bezeichnung.
Die Beklagte hat unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.02.1999 unter dem Aktenzeichen 5 RJ 32/98 R ausgeführt, dass die konkludente Aufhebung eines früheren Feststellungsbescheides durch neuen Feststellungsbescheid ausreiche. Zudem sei § 44 SGB X nicht anwendbar, da die Rente materiell rechtlich zutreffend gewährt worden sei.
Auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie das Protokoll zum Erörterungstermin vom 07.12.2006 und der mündlichen Verhandlung am 17.08.2007 wird ausdrücklich Bezug genommen.
Der Klägerbevollmächtigte beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 24.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung der Altersrentenbescheide vom 17.06.1997, vom 19.01.2002 und vom 08.10.2004 die Beitragszeiten nach dem FRG entsprechend dem Bescheid vom 08.04.1981 und dem Bescheid vom 07.06.1989 zu berücksichtigen und dem Kläger ab 01.01.2000 eine entsprechend höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Prozessakte und die beigezogene Beklagtenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigem Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2005 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte es abgelehnt, die Altersrentenbescheide gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) abzuändern und die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung der früheren Feststellungsbescheide vom 08.04.1981 und vom 07.06.1989, insbesondere unter Einstufung der Zeiten des Klägers nach dem FRG in Leistungsgruppen anstelle von Qualifikationsgruppen, neu zu berechnen.
Gemäß § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Der Berechnung der dem Kläger bewilligten Altersrente liegen Beitragszeiten in Rumänien zu Grunde, deren Berücksichtigung sich bei einem Rentenbeginn ab 01.01.1996 grundsätzlich nach Art. 6 § 4 Absatz 3 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) in Verbindung mit den §§ 15, 22 FRG, 256 b SGB VI richtet. Danach findet für Renten, die ab 01.01.1996 gewährt werden, keine Einstufung der FRG-Zeiten in Leistungsgruppen mehr statt, sondern die Zuordnung zu Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen. Ferner sind Zeiten einer schulischen Ausbildung gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der ab 01.01.1997 geltenden Fassung nur noch Anrechnungszeiten, wenn sie nach dem vollendeten 17. Lebensjahr liegen.
Insoweit entsprechen die Regelungen im Rentenbescheid vom 17.06.1997 dem ab 01.01.1997 geltenden materiellen Recht.
Der Kläger kann nach Überzeugung der Kammer die Aufhebung des rechtskräftigen Altersrentenbescheides vom 17.06.1997 sowie der Folgebescheide gemäß § 44 SGB X nicht mit der Begründung verlangen, die Feststellungsbescheide vom 08.04.1981 und vom 07.06.1989 seien nicht wirksam aufgehoben worden.
Herstellungsbescheide gemäß § 11 Versicherungsunterlagenverordnung (VuVO) wie der Bescheid vom 08.04.1981 und Feststellungsbescheide nach § 1325 Reichsversicherungsordnung (RVO) wie der Bescheid vom 07.06.1989 sind feststellende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, mit denen der Rentenversicherungsträger gesetzliche Tatbestandsmerkmale einer künftigen Leistungsgewährung ausnahmsweise im voraus feststellen darf. Die Bindungswirkung solcher Bescheide erfasst sowohl die anerkannten Versicherungszeiten als auch die Einstufung in Leistungsgruppen (vgl. BSG im Urteil vom 29.04.1997, Az. 4 RA 25/96, veröffentlicht in juris). Sinn und Zweck ist die Rekonstruktion des Versicherungsverlaufs und die möglichst zeitnahe verbindliche Feststellung von Tatsachen, die möglicherweise in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können (vgl. hierzu BSG vom 29.04.1997, Az. 4 RA 25/96, a.a.O.).
Solche Feststellungsbescheide bleiben grundsätzlich wirksam und bindend, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sind (vgl. BSG im Urteil vom 29.04.1997, Az. 4 RA 26/96, veröffentlicht in juris). Insbesondere entfällt ihre Bindungswirkung nicht kraft Gesetzes durch den Rentenbewilligungsbescheid. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein mit der Klage angegriffener Rentenbescheid, der einem bindenden früheren Herstellungs- oder Vormerkungsbescheid widerspricht, rechtswidrig ist, wenn er nicht gemäß Art. 38 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) selbst den Herstellungsbescheid bzw. Vormerkungsbescheid rechtswirksam aufhebt (vgl. so BSG im Urteil vom 29.04.1997, Az. 4 RA 25/96 sowie im Urteil vom 16.12.1997, Az. 4 RA 56/96, veröffentlicht in juris).
Art. 38 RÜG lautet folgendermaßen: "Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, sind zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des Fremdrentenrechts übereinstimmen. Beginnt eine Rente nach dem 31. Juli 1991, ist die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Fest-stellungsbescheid ersetzt ist; der Feststellungsbescheid ist im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch aufzuheben."
Hier waren die Bescheide vom 08.04.1981 und vom 07.06.1989 jedoch vor Erlass des Rentenbescheides bereits durch den Feststellungsbescheid vom 15.12.1995 wirksam ersetzt worden, der zudem lange vor Erlass des Altersrentenbescheides vom 17.06.1997 bestandskräftig geworden war. Einer weitergehenden Aufhebung von Feststellungsbescheiden im Altersrentenbescheid nach Art. 38 RÜG bedurfte es daher nicht mehr.
Der Kläger war im Bescheid vom 15.12.1995 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sich die Vorschriften über Zeiten, die bisher nach der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder dem Fremdrentengesetz berücksichtigt worden sind, zum Teil geändert haben, und dass der Bescheid diejenigen Zeiten darstellt, die nach den Neuregelungen anzurechnen sind. Die bisherigen Fest-stellungen wurden aufgehoben, soweit sie den folgenden Feststellungen entgegenstanden. Im sich anschließenden Versicherungsverlauf waren die Zeiten nach dem FRG Qualifikationsgruppen zugeordnet und nicht mehr in Leistungsgruppen eingestuft. Zudem wurde die Zeit der Schulausbildung vom 15.09.1953 bis 01.07.1956 auf Seite 1 ausdrücklich als Ausbildungs-Anrechnungszeit bezeichnet.
Angesichts dessen ist nach Überzeugung der entscheidenden Kammer für einen verständigen Beteiligten unzweideutig der Wille der Behörde zu erkennen, durch den Bescheid vom 15.12.1995 die früher ergangenen Feststellungsbescheide vom 08.04.1981 und vom 07.06.1989 aufzuheben, soweit darin die FRG-Zeiten in Leistungsgruppen eingestuft waren und die Zeit vom 15.09.1953 bis 01.07.1956 als Beitragszeit erfasst war. Dass der Regelungsgehalt unter Berücksichtigung der Aufstellung der Zeiten im Versicherungsverlauf – also durch Auslegung – zu ermitteln ist, beeinträchtigt die Bestimmtheit des Bescheides vom 15.12.1995 nicht (vgl. hierzu Engelmann in von Wulffen, a.a.O. zu § 33 SGB X / Rn. 4).
Dass die früheren Feststellungsbescheide im Bescheid vom 15.12.1995 nicht ausdrücklich mit Datum genannt wurden, steht ihrer wirksamen Aufhebung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ebenfalls nicht entgegen (vgl. hierzu BSG im Urteil vom 24.02.1999, Az. 5 RJ 32/98 R und vom 13.12.2000, Az. B 5 RJ 42/99 R, beide veröffentlicht in juris). Vielmehr reicht es aus, wenn die früheren Bescheide im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens mit hinreichender Deutlichkeit konkludent aufgehoben werden.
Zwar hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts in den vom Klägerbevollmächtigten zitierten Urteilen vom 29.04.1997 (Az. 4 RA 25/96), vom 16.12.1997 (Az. 4 RA 56/96) und vom 30.03.2004 (Az. B 4 RA 36/02 R, alle Urteile veröffentlicht in juris) ausgeführt, dass nur dann eine hinreichend bestimmte Aufhebung vorgemerkter Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten im Rentenbescheid nach Art. 38 RÜG vorliegt, wenn im Rentenbescheid selbst genannt wird, welche früheren Verwaltungsakte, mit welchen Tatbeständen aufgehoben werden sollen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang. Diese Urteile betrafen jedoch Fallgestaltungen, in denen die früheren Feststellungsbescheide vor Erlass des Rentenbescheides gerade nicht aufgehoben oder ersetzt worden waren. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts selbst hat in seinem Urteil vom 24.02.1999 (Az. 5 RJ 32/98 R) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich nicht in Widerspruch zu den Urteilen des 4. Senats vom 29.04.1997 und vom 16.12.1997 setzt, wenn er eine ausdrückliche Benennung des auf-zuhebenden Feststellungsbescheides im neuen Feststellungsbescheid nicht für erforderlich hält.
Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass die Bescheide vom 08.04.1981 und vom 07.06.1989 durch den Vormerkungsbescheid vom 15.12.1995 nicht wirksam ersetzt worden sind, hat der Kläger deswegen keinen Anspruch auf Neuberechnung seiner Altersrente auf Grundlage dieser Bescheide.
Denn sowohl der Vormerkungsbescheid vom 15.12.1995 als auch der Altersrentenbescheid vom 17.06.1997 sind – da beide vom Kläger nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen wurde – bindend und bestandskräftig geworden.
Auch insoweit ist die Rechtslage im vorliegenden Fall nicht mit derjenigen zu vergleichen, die den vom Klägerbevollmächtigten zitierten Urteilen des Bundessozialgerichts vom 29.04.1997 (Az. 4 RA 25/96), vom 16.12.1997 (Az. 4 RA 56/96) und vom 30.03.2004 (Az. B 4 RA 36/02 R) oder dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10.09.1997 (Az. L 13 An 34/96) zu Grunde lag. Denn dort waren die streitgegenständlichen Rentenbescheide rechtzeitig mit Rechtsmitteln angegriffen worden und daher noch nicht bestandskräftig geworden. Dementsprechend wurde in den zitierten Urteilen ausgeführt, dass die Rentenbescheide abzuändern sind, soweit sie den bestandskräftigen Herstellungsbescheiden widersprechen.
Der Kläger hat aber keinen Anspruch darauf, dass der bestandskräftige Rentenbescheid vom 16.07.1997 aufgehoben wird, soweit er den Feststellungen der Bescheide vom 08.04.1981 und vom 07.06.1989 widerspricht. Insbesondere kann er diesen Anspruch nicht auf § 44 SGB X stützen.
Da an der Bestandskraft von Verwaltungsakten aus Gründen der Rechtssicherheit ein hohes rechtsstaatliches Interesse besteht, darf diese nur ausnahmsweise durchbrochen werden (vgl. hierzu z.B. Wiesner in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, vor §§ 44 ff. SGB X / Rn. 8). Andererseits ist auch das Interesse an Einzelfallgerechtigkeit ein hohes Gut. Im Falle bestandskräftiger, rechtswidriger Verwaltungsakte stehen diese Interessen in Kon-flikt. Der Gesetzgeber hat deswegen für Ansprüche nach den Sozialgesetzbüchern – wie dem Anspruch auf Rente nach dem SGB VI – mit § 44 SGB X eine Regelung getroffen, die eine Durchbrechung der Bestandskraft von Verwaltungsakten ausnahmsweise zulässt, um weitgehend materielle Gerechtigkeit zu verwirklichen (vgl. hierzu Steinwedel im Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Hrsg. Niesel et alii, Stand Juni 2007, zu § 44 SGB X / Rn. 2).
Gemäß § 44 Absatz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Insoweit wird dem materiellen Sozialrecht Vorrang vor dem Grundsatz der Fixierung der Rechtslage durch bestandskräftige Verwaltungsakte eingeräumt (vgl. hierzu Vogelsang in Hauck / Noftz –Hrsg.- Kommentar zum SGB X, Berlin 2007, zu § 44 SGB X / Rn. 5).
Der Kläger hat im vorliegenden Fall aber nach § 44 Absatz 1 SGB X keinen Anspruch auf Durchbrechung der Bestandskraft des Rentenbescheides vom 17.06.1997 zu Gunsten der Verwirklichung von materiellen Recht, denn ihm sind keine Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden. Vielmehr entspricht es dem ab 01.01.1997 geltenden materiellen Recht, dass die Bewertung der FRG-Zeiten des Klägers unter Zuordnung zu Qualifikationsgruppen vorgenommen wird und dass schulische Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Die Höhe seiner Altersrente war und ist insoweit nicht zu beanstanden.
Nach der Rechtsprechung des BSG soll das Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X aber grundsätzlich nicht dazu dienen, dem Antragsteller mehr zu gewähren, als ihm nach materiellem Recht zusteht, sondern die Verwirklichung des materiell geltenden Rechts zu ermöglichen (vgl. BSG vom 22.03.1989, 7 RAr 122/87, veröffentlicht in juris). § 44 SGB X wird geprägt vom Restitutionsgedanken: Der Kläger soll so gestellt werden, wie er stünde, wenn die Behörde von vornherein richtig entschieden hätte; er soll aber nicht in vollem Umfang so gestellt werden, als habe er rechtzeitig einen Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt eingelegt (vgl. hierzu Steinwedel im Kasseler Kommentar, a.a.O. zu § 44 SGB X / Rn. 31). Demgemäß soll § 44 SGB X z.B. nicht der Korrektur reiner Formverstöße dienen (vgl. Steinwedel im Kassler Kommentar, a.a.O., zu § 44 SGB X / Rn. 32 mit weiteren Nachweisen). Für eine so weitreichende Durchbrechung des Prinzips der Rechtssicherheit gibt es keine Veranlassung, insbesondere kann dafür das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit nicht herangezogen werden.
Selbst wenn man im vorliegenden Fall annimmt, dass die Beklagte mit Bescheid vom 15.12.1995 die Feststellungen des Bescheides vom 08.04.1981 und vom 07.06.1989 nicht hinreichend konkret aufgehoben hat, und man den Kläger so stellt, wie er bei von vornherein rechtmäßigem Handeln der Beklagten gestanden hätte, ergibt sich aber kein Anspruch des Klägers auf höhere Rente. Denn das dann zu unterstellende rechtmäßige Handeln der Beklagten hätte nicht in einer höheren Rentengewährung bestanden. Die Beklagte hätte vielmehr die Feststellungen der Bescheide vom 08.04.1981 und vom 07.06.1989 entweder mit Bescheid vom 15.12.1995 oder spätestens im Rentenbescheid vom 17.06.1997 unter ausdrücklicher Bezeichnung der vorangegangenen Feststellungsbescheide aufgehoben. Dazu war die Beklagte gemäß Art. 38 RÜG auch berechtigt.
§ 44 SGB X ist daher nicht geeignet, unter Durchbrechung der Bestandskraft des Rentenbescheides vom 17.06.1997 weitergehende Rentenansprüche des Klägers zu begründen. Andere Anspruchsgrundlagen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Dieses Ergebnis stimmt nach Ansicht der Kammer im Übrigen auch mit Sinn und Zweck der Herstellungs- bzw. Vormerkungsbescheide überein, die im Rahmen von Kontenklärungsverfahren ergehen. Denn sie zielen auf "Beweissicherung" ab, das heißt auf die möglichst zeitnahe verbindliche Feststellung von Tatsachen, die - nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Feststellung - möglicherweise in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungs-rechtlich bedeutsam werden können (vgl. hierzu BSG vom 29.04.1997 , 4 RA 25/96). Ist jedoch der Rentenbescheid bestandskräftig geworden, ist eine Beweissicherung nicht mehr nötig.
Das gilt zumindest, sofern - wie hier - nicht weitergehende Zeiten in den Feststellungsbescheiden genannt werden, sondern lediglich die Frage im Raum steht, ob diese Zeiten Leistungsgruppen oder Qualifikationsgruppen zuzuordnen sind bzw. ob eine Anrechnung von Ausbildungszeiten vor dem 17. Lebensjahr in Betracht kommt.
Soweit der Klägerbevollmächtigte auf das Urteil der 12. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg unter dem Aktenzeichen S 12 RJ 71/03 Bezug genommen hat, erlaubt sich die Kammer auf das dem Klägerbevollmächtigten bekannte Urteil derselben Kammer unter dem Aktenzeichen S 12 R 926/04 zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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