L 6 U 1873/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 11 U 2940/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 1873/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22. März 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Ereignisses vom 10.09.2007 als Arbeitsunfall streitig.

Der 1938 geborene Kläger, der zeitweise im landwirtschaftlichen Unternehmen seines taubstummen Sohnes mithilft, stürzte am 10.09.2007 bei der Zwetschgenernte von einer Leiter und erlitt dabei eine Fraktur des ersten Lendenwirbelkörpers mit inkompletter Querschnittslähmung. Die Erstbehandlung erfolgte im Krankenhaus Friedrichshafen, wo der Kläger nicht angab, einen Arbeitsunfall erlitten zu haben. Noch am Unfalltag wurde der Kläger in das Universitätsklinikum U. verlegt und dort stationär behandelt. In dem Nachschaubericht vom 10.09.2007 und dem Befundbericht vom 21.09.2007 des Prof. Dr. G., Ärztlicher Direktor am Zentrum für Chirurgie des Universitätsklinikums U., ist vermerkt, der Kläger sei in der eigenen Landwirtschaft gestürzt.

In der unter dem 30.09.2007 verfassten Unfallanzeige gab der Kläger an, er sei beim Zwetschgenpflücken von einer Leiter gefallen. Den Auftrag zum Zwetschgenpflücken habe er selbst erteilt. Die Tätigkeit habe dem Willen des Unternehmers entsprochen beziehungsweise wäre von diesem gebilligt worden. Eine Entlohnung für diese Tätigkeit sei nicht vereinbart gewesen. Am 02.10.2007 teilte die Ehegattin des Klägers telefonisch mit, sie habe am Unfalltag Zwetschgen einmachen wollen und den Kläger gebeten, einen Eimer Zwetschgen zu ernten. Der Kläger habe sodann zuerst den Baum geschüttelt und danach auf einer Leiter stehend an einem Ast hängende Zwetschgen pflücken wollen. Dabei sei er gestürzt. Unter dem 23.10.2007 gab der Sohn des Klägers in einem Fragebogen an, am Unfalltag hätte der gesamte Obstbaum mit einem Ertrag von circa 100 bis 120 kg abgeerntet werden sollen. Den Auftrag zur Obsternte habe er erteilt. Bis zum Eintritt des Unfalls seien bereits circa 10 kg Zwetschgen abgeerntet worden. Die Zwetschgen seien zum Schnapsbrennen für ihn bestimmt gewesen. Die Zwetschgen sollten nicht zum sofortigen Eigenverzehr und nicht im eigenen Interesse des Klägers geerntet worden.

Am 23.11.2007 führte der Außendienstmitarbeiter der Beklagten W. Ermittlungen vor Ort durch und befragte die Ehegattin des Klägers. In dem auch von der taubstummen Schwiegertochter von beiden und dem Außendienstmitarbeiter W. unterzeichneten Vernehmungsprotokoll vom 23.11.2007 ist ausgeführt, der Kläger sei zur Zwetschgenernte gegangen, da seine Ehegattin ihn gebeten habe, für sie einen Eimer Zwetschgen zum Einkochen zu pflücken. Sie habe für den Wintervorrat einige Gläser einmachen wollen, da es sich dabei um das Lieblingsobst des Klägers handele. Der Unfall habe sich zugetragen, als der Kläger für den eigenen Haushalt tätig gewesen sei. Wäre es nicht zu dem Unfall gekommen, hätte der Kläger für die Brennerei Zwetschgen aufgelesen beziehungsweise geerntet. Hierfür hätte er dann nochmals circa 2 bis 2,5 Stunden gebraucht. In dieser Zeit hätte er dann circa 40 bis 50 kg Zwetschgen geerntet. Einen Auftrag für die Obsternte habe er von ihrem Sohn nicht erhalten. Es sei so, dass sie bei der Mithilfe und der Obsternte freie Hand hätten. In seinem Unfallbericht vom 24.11.2007 führte der Außendienstmitarbeiter W. ergänzend aus, bis zum Unfalleintritt habe der Kläger circa 10 kg Zwetschgen gepflückt. Da er diese ganz gezielt zum Einmachen habe pflücken wollen, sei er auf die Leiter gestiegen. Denn am Baum hätten noch Zwetschgen von der guten Sorte gehangen, die man nicht zum Schnapsbrennen habe verwenden wollen. Die für das Schnapsbrennen zu verwendenden Zwetschgen hätte er dann am Boden auflesen sollen, nachdem er die Einmachzwetschgen beisammen gehabt hätte. Dem Vernehmungsprotokoll beigefügt waren der um die jetzigen Angaben der Befragten abgeänderte und von den Befragten unterzeichnete Fragebogen vom 23.10.2007 sowie, jeweils von den Befragten bestätigt und unterzeichnet, die Unfallanzeige vom 30.09.2007 und die Gesprächsnotiz über das mit der Ehegattin des Klägers am 02.10.2007 geführte Telefonat. Am 26.11.2007 gab der Kläger telefonisch an, er habe zwei Zwetschgenbäume für die Schnapsbrennerei abernten wollen.

Mit Bescheid vom 28.11.2007 lehnte die Beklagte die Feststellung des Ereignisses vom 10.09.2007 als Arbeitsunfall ab. Das Obst, das der Kläger im Unfallzeitpunkt gepflückt habe, sei nicht für den Betriebsunternehmer, sondern für seinen eigenen Haushalt bestimmt gewesen. Es handele sich deshalb um keine landwirtschaftliche Tätigkeit für den Betriebsunternehmer. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten stünden nur dann unter Versicherungsschutz, wenn der Haushalt als Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens mitversichert sei. Dies sei der Fall, wenn dieser dem Unternehmen wesentlich diene. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da vom Kläger kein landwirtschaftlicher Betrieb mehr bewirtschaftet werde.

Hiergegen legte der Kläger am 19.12.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die am Unfalltag abzuerntenden Zwetschgen hätten zum Großteil in der Schnapsbrennerei verwendet werden sollen. Da die beiden Zwetschgenbäume an einem Hang stünden, sei vorab ein Brett an das Ende des Rains gestellt worden. Damit habe verhindert werden sollen, dass die Zwetschgen auf die abwärts führende Straße fallen und ins Tal rollen würden. Da diese Maßnahme nicht ausgereicht habe, habe sich der Kläger entschlossen, die Zwetschgen nicht zu schütteln, sondern zu pflücken. Von der gesamten Ernte hätten Zwetschgen ausgelesen und eingeweckt werden sollen. Eine getrennte Ernte von Zwetschgen für die Schnapsbrennerei beziehungsweise für das Einmachen sei nicht vorgenommen worden. Die Ernte habe in der Hauptsache zur Verwertung in der Brennerei erfolgen sollen.

In seiner Stellungnahme vom 09.06.2008 führte der Außendienstmitarbeiter W. nochmals aus, die Ehegattin und die Schwiegertochter des Klägers hätten erklärt, der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt keine Zwetschgen für die Brennerei gepflückt, sondern die Zwetschgen seien für den persönlichen Eigenbedarf des Klägers beziehungsweise dessen Haushalt bestimmt gewesen. In dieser Hinsicht sei die Ehegattin des Klägers ausdrücklich und mehrfach von ihm befragt worden, damit dieser Sachverhalt auch eindeutig und klar festgestellt werden könne.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2008 zurück. Aufgrund der telefonischen Angaben der Ehegattin des Klägers vom 02.10.2007 sowie der unterschriftlich durch die Ehegattin und die Schwiegertochter des Klägers bestätigten Angaben vom 23.11.2007 sei man der Überzeugung, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt bei keiner versicherten Aberntungstätigkeit für den Betrieb seines Sohnes, sondern beim Holen von Zwetschgen für seinen häuslichen Bedarf verunglückt sei.

Hiergegen erhob der Kläger am 07.10.2008 Klage beim Sozialgericht Konstanz. Er ließ vortragen, sein Sohn habe ihm am Vortag des Unfalls beauftragt, die beiden Zwetschgenbäume zu ernten, da dieser am Folgetag habe Schnaps brennen wollen. Als er seiner Ehegattin am Vormittag des Unfalltages hiervon berichtet habe, habe diese ihm erklärt, er solle von der Zwetschgenernte einen Eimer für den privaten Gebrauch mitbringen. Bereits beim Abernten des ersten Eimers sei er verunfallt. Das Vernehmungsprotokoll vom 23.11.2007 weise in sich erhebliche Widersprüche auf. Nach natürlicher Lebensbetrachtung habe er den Erntevorgang für seinen Sohn vorgenommen. Es sei letztendlich egal, ob der erste Eimer oder der letzte Eimer als Gegenleistung für ihn bestimmt gewesen sei, da er die gesamte Ernte zielgerichtet für seinen Sohn habe einholen wollen und sich aus der Gesamternte dann einen Eimer zu Privatzwecken als Gegenleistung genommen hätte. Es sei auch ausgeschlossen, dass er den Erntevorgang habe zeitlich aufspalten, mithin den ersten Eimer zielgerichtet nur für Privatzwecke habe verwenden, nach der Aberntung des ersten Eimers diesen seiner Ehegattin zur privaten Nutzung habe überlassen und erst hernach den weiteren Erntevorgang habe vornehmen wollen. Denn seine Ehegattin sei zu Beginn des Erntevorgangs nicht mehr auf dem gemeinsamen landwirtschaftlichen Anwesen gewesen, weshalb bereits keine Notwendigkeit bestanden habe, einen Eimer vorab wieder in das Anwesen zu bringen.

Das Sozialgericht vernahm im Rahmen des Erörterungstermins vom 10.09.2009 den Sohn, die Ehegattin und die Schwiegertochter des Klägers sowie den Außendienstmitarbeiter W. als Zeugen. Der Sohn des Klägers gab an, er habe dem Kläger am Vorabend des Unfalls gesagt, dieser möge Zwetschgen für die Brennerei ernten. Es könne schon sein, dass Zwetschgen auch für den Eigengebrauch des Klägers bestimmt gewesen seien. Es habe sich um einen Zwetschgenbaum gehandelt, der schon sehr viele Zwetschgen abgeworfen habe. Die Ehegattin des Klägers gab an, sie habe den Kläger, nachdem dieser ihr gesagt habe, er wolle Zwetschgen zum Einschlagen ernten, gebeten habe, auch für sie einen Eimer Zwetschgen zu ernten. Sie habe dem Kläger nicht gesagt, dass er die zum Einmachen bestimmten Zwetschgen pflücken solle. Sie suche sich die schönen Zwetschgen heraus, die anderen Zwetschgen kämen in den Brennhafen. Die Zwetschgen, die eingemacht werden sollten, sollten gepflückt werden. Aber wenn diese ins Gras fielen, würden sie auch nicht beschädigt. Als der Kläger auf der Leiter stehend Zwetschgen gepflückt habe, sei sie noch dabei gewesen. Er habe gesagt, dass dort noch schöne Zwetschgen hingen. Sie habe dabei mitgeholfen, die Zwetschgen aufzulesen, die der Kläger geschüttelt habe. Danach habe sie den Ort verlassen. Es sei bei ihnen selbstverständlich, dass sie von den geernteten Früchten etwas bekämen. Dem Außendienstmitarbeiter W. sei es bei den Ermittlungen vor Ort immer wichtig gewesen, dass es um Zwetschgen zum Einmachen gehe. Sie und ihre Schwiegertochter hätten das Vernehmungsprotokoll unterschrieben, ohne sich große Gedanken zu machen. Zu der Zeit, als sie noch dabei gewesen sei, habe der Kläger die Leiter noch nicht bestiegen gehabt. Die Schwiegertochter des Klägers gab an, der Außendienstmitarbeiter W. habe vor allem danach gefragt, ob die Zwetschgen zum Einmachen bestimmt gewesen seien. Sie selbst habe nicht mitbekommen, was bezüglich der Zwetschgenernte ausgemacht worden sei. Sie habe dann in dem Vernehmungsprotokoll gesehen, dass dort von Zwetschgen für die Brennerei und für das Einmachen die Rede gewesen sei und habe dieses sodann unterschrieben. Der Außendienstmitarbeiter W. führte aus, er erinnere sich daran, dass die Ehegattin des Klägers erklärt habe, der Kläger habe Zwetschgen ernten wollen, weil dies sein Lieblingsobst sei und sie Selbiges habe Einmachen wollen. Sie habe gesagt, der Kläger habe zunächst die guten Zwetschgen für das Einmachen und danach eventuell noch Zwetschgen für die Brennerei ernten wollen. Weil es sich dabei um einen zentralen Punkt gehandelt habe, habe er diesbezüglich wiederholt nachgefragt. Um sicher sein zu können, dass kein Missverständnis aufgetreten sei, habe er bewusst die Änderungen im Fragebogen von ihr unterschreiben lassen.

Nach zuvor erfolgtem Wechsel des Vorsitzes in der über den Rechtstreit entscheidenden Kammer wies das Sozialgericht mit Urteil vom 22.03.2010 die Klage ab. Es stehe fest, dass die zu erntenden Zwetschgen sowohl zum privaten Verbrauch als auch zum Schnapsbrennen bestimmt gewesen seien. Unklar bleibe aber, ob sich das Ernten der Zwetschgen für das Einmachen und für die Brennerei nicht in einem einheitlichen Arbeitsvorgang, sondern in zwei verschiedenen voneinander zu trennenden Vorgängen habe zutragen sollen. Die späteren Angaben des Klägers, insbesondere aber seiner Ehegattin, im weiteren Verlauf des Verfahrens seien nicht geeignet, die Widersprüche zu früheren Angaben aufzulösen. Insbesondere folge aus dem Vernehmungsprotokoll und den erfolgten Korrekturen der früheren Angaben, dass die Zwetschgen zum Brennen dann geerntet worden wären, sobald die Zwetschgen für den häuslichen Eigengebrauch beisammen gewesen wären. Hieran müsse sich die Ehegattin des Klägers festhalten lassen. Allein die Beredtheit des Außendienstmitarbeiters W. und dessen Insistieren auf den privaten Gebrauch der Zwetschgen, wie es ihm von der Ehegattin und der Schwiegertochter des Klägers vorgehalten worden sei, erkläre diese Angabe nicht. Somit verblieben rechtserhebliche Zweifel. Die anspruchsbegründenden Tatsachen und damit auch die versicherte Tätigkeit müssten aber erwiesen sein.

Hiergegen hat der Kläger am 20.04.2010 Berufung eingelegt. Es sei mit dem Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht vereinbar, wenn das Sozialgericht nach einem Richterwechsel, gestützt auf das über die Zeugeneinvernahme gefertigte Protokoll, sein Urteil finde. Unabhängig hiervon bleibe festzuhalten, dass die vom Außendienstmitarbeiter W. protokollierten Aussagen der Ehegattin des Klägers als Vermutungsäußerungen aus dem ihr aus eigener Wahrnehmung sehr beschränkten Sachverhalt stammten und sie objektiv nicht in der Lage gewesen sei, sich näher zum Sachverhalt zu äußern, da sie wegen der fehlenden Kenntnis des am Vorabend dem Kläger von seinem Sohn erteilten Auftrag zur Zwetschgenernte keine eigene Sachkenntnis vom tatsächlichen Geschehensablauf gehabt habe. Ferner habe die Protokollierung durch Namensunterzeichnung durch die Schwiegertochter des Klägers keinerlei Beweiswert, da sie in den Sachverhalt in keinster Form involviert gewesen sei und dem Gespräch zwischen der Ehegattin des Klägers und dem Außendienstmitarbeiter W., da taubstumm, nur in Fragmenten habe folgen können. Festzuhalten bleibe, dass es einen eindeutigen Auftrag zur Zwetschgenernte durch den Sohn des Klägers gegeben und der Kläger einen Sachverhalt geschildert habe, der zum Nachweis eines Arbeitsunfalls genüge. Ohne diesen Auftrag hätte der Kläger am Unfalltag keine Zwetschgen geerntet. Durch das Schütteln eines Baumes mit einem Haken könne nur beabsichtigt gewesen sein, sämtliche, insbesondere auch die schlechten, Zwetschgen des Baumes zu ernten. Die Bitte seiner Ehegattin habe der Kläger erst erhalten, als er sie bereits mit einer auf das Unternehmen seines Sohnes gerichteten Handlungstendenz aufgesucht habe. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Kläger dann in zwei aufgespaltenen Arbeitsvorgängen die Aberntung hätte vornehmen sollen, da seine Ehegattin das Anwesen bereits verlassen habe und mithin kein vernünftiger Grund ersichtlich gewesen sei, weshalb er zeitnah dieser den ersten Eimer hätte überlassen sollen. Gegen eine solche Aufspaltung spreche auch, dass der Kläger den Aberntevorgang mit Haken, Eimer sowie Leiter begonnen und als Abrollsperre ein Brett gelegt habe.

Die Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22. März 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2008 aufzuheben und das Ereignis vom 10. September 2007 als Arbeitsunfall festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die zutreffende Feststellung des Sozialgerichts, es sei zumindest unklar geblieben, ob sich das Ernten der Zwetschgen für das Einmachen und die Brennerei nicht in einem einheitlichen Arbeitsvorgang, sondern in zwei verschiedenen, zu trennenden Vorgängen habe zutragen sollen, stütze sich nicht nur auf das vom Außendienstmitarbeiter W. gefertigte Vernehmungsprotokoll, sondern auf das Ergebnis der gesamten Beweisaufnahme. Die Behauptung, der Sohn des Klägers habe den Auftrag zur Zwetschgenernte erteilt, sei nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, da der Kläger in dem von ihm ausgefüllten Fragebogen selbst angegeben habe, er selbst habe den Auftrag erteilt.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat den Kläger persönlich gehört und anschließend seine Ehefrau, seinen Sohn, seine Schwiegertochter und den Außendienstmitarbeiter W. als Zeugen vernommen.

Der Kläger hat ausgeführt, er bleibe dabei, dass ihm sein Sohn am Vorabend des Unfalls den Auftrag zur Ernte für den nächsten Tag erteilt habe. Es hätte der ganzen Baum auf einmal abgeerntet und sodann der von seiner Ehegattin benötigte Ernteanteil abgenommen werden sollen. Er habe zunächst den Baum geschüttelt und, nachdem die Zwetschgen auf die Straße gerollt seien, auf einer Leiter stehend weiter ernten wollen. Er könne sich nicht erklären, warum er weder im Krankenhaus Friedrichshafen noch im Universitätsklinikum U. von einem Arbeitsunfall berichtet habe. Er wisse nicht, wer die von ihm unterschriebene Unfallanzeige vom 30.09.2007 ausgefüllt habe. Die Ehegattin des Klägers hat ausgeführt, sie habe dem Kläger noch kurz beim Einsammeln der auf dem Boden liegenden Zwetschgen geholfen, ehe sie zum Einkaufen gegangen sei. Die schönen Zwetschgen am Baum seien zum Einmachen bestimmt gewesen. Am Baum hätten an einem Ast noch Zwetschgen gehangen. Sie hätte die Zwetschgen am Abend des Unfalltages eingemacht. Sie wisse nicht, wer die Unfallanzeige vom 30.09.2007 ausgefüllt habe. Möglicherweise habe ihre Tochter die Unfallanzeige ausgefüllt. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, welche Angaben sie bei dem am 02.10.2007 geführten Telefonat gemacht habe und wie es zu den vom Außendienstmitarbeiter W. dokumentierten Angaben gekommen sei. Die Schwiegertochter hat ausgesagt, vom Inhalt des mit dem Außendienstmitarbeiter W. geführten Gesprächs habe sie nicht viel verstanden. Sie habe dessen Angaben durchgelesen, kontrolliert und sodann unterschrieben. Der Sohn des Klägers hat ausgesagt, er habe dem Kläger am Vorabend des Unfalls gesagt, die Zwetschgenbäume müssten geerntet werden um Schnaps brennen zu können. Der Kläger habe sich hierfür seine Zeit einteilen können. Der Außendienstmitarbeiter W. hat angegeben, er sei mit der Ehegattin des Klägers, nachdem er ihr zuvor den Klärungsbedarf erläutert und die Akten vorgelegt habe, die Fragebögen durchgegangen. Dabei habe ihm die Ehegattin des Klägers erzählt, dass sie dem Kläger am Morgen den Auftrag gegeben habe, die Zwetschgen von dem Baum zu ernten. Er könne sich noch ganz genau daran erinnern, da sie erwähnt habe, dass Zwetschgen dessen Lieblingsobst seien. Er habe ausdrücklich nachgefragt, ob die abgeernteten Zwetschgen nicht doch für den Sohn des Klägers bestimmt gewesen seien, was aber verneint worden sei. Er habe jede Änderung in den Fragebögen vermerkt und sie sich von der Ehegattin und der Schwiegertochter des Klägers bestätigen lassen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Angaben des Klägers und der Zeugen wird auf die Niederschrift vom 18.05.2011 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 10.09.2007 als Arbeitsunfall.

Rechtsgrundlage sind die §§ 2, 7, 8, 123 und 124 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Kraft Gesetzes sind unter anderem versichert Beschäftigte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII), Personen, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII) und Personen, die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 5b SGB VII). Ferner sind Personen versichert, die wie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind grundsätzlich für Unternehmen der Landwirtschaft zuständig (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind nicht Haus- und Ziergärten sowie andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt (§ 123 Abs. 2 SGB VII). Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen (§ 124 Nr. 1 SGB VII).

Aus diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R) die folgenden Grundsätze entwickelt:

Für die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer beziehungsweise sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem Unfallereignis als einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkendem Ereignis geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).

Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Art und das Ausmaß des Unfallereignisses und der Gesundheitserstschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Für die haftungsbegründende Kausalität, welche nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, ist grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit, ausreichend, aber auch erforderlich.

Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Bei einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5a oder 5b SGB VII beziehungsweise § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII grundsätzlich versicherten Beschäftigten, landwirtschaftlichen Unternehmers oder mitarbeitenden Familienangehörigen beziehungsweise sogenannten Wie-Beschäftigten sind Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen des landwirtschaftlichen Unternehmens beziehungsweise des fremden Unternehmens Teil der versicherten Tätigkeit und stehen mit ihr im erforderlichen sachlichen Zusammenhang. Dies bedeutet nicht, dass alle Verrichtungen eines grundsätzlich Versicherten im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte versichert sind, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es einen so genannten Betriebsbann nur in der Schifffahrt gemäß § 10 SGB VII, nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung gibt. Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen wie beispielsweise Essen, oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen wie beispielsweise Einkaufen. Sie führen zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit und damit regelmäßig auch zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (BSG, Urteil vom 09.04.2007 - B 2 U 28/06 R; BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R).

Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Aufgrund der Handlungstendenz kann beurteilt werden, ob der versicherte Arbeitnehmer mit seiner konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine auf seinem Arbeitsvertrag beziehungsweise Auftrag beruhende, dem Unternehmen dienende und damit unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit ausüben wollte (BSG, Urteil vom 09.04.2007 - B 2 U 28/06 R - unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - und BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R).

Beweisrechtlich ist Folgendes zu beachten: Lässt sich ein Nachweis der versicherten Tätigkeit nicht führen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten. Verunglückt aber ein Versicherter unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hat, so entfällt der Versicherungsschutz nur dann, wenn bewiesen wird, dass er die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen hat (BSG, Urteil vom 09.04.2007 - B 2 U 28/06 R; BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass es sich bei dem am 10.09.2007 zum Unfall führenden Erntevorgang des Klägers um eine versicherte Tätigkeit gehandelt hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zwar fest, dass der Kläger am Unfalltag vor hatte, die Zwetschgenbäume zum Zwecke des Schnapsbrennens für das landwirtschaftliche Unternehmen seines Sohnes zu ernten, wobei offen bleiben kann, ob der Kläger den Auftrag zur Zwetschgenernte, wie von ihm bei der persönlichen Anhörung am 18.05.2011 sowie von seinem Sohn in dem Fragebogen vom 23.10.2007 und den Zeugenaussagen vom 10.09.2009 und 18.05.2011 angegeben, am Vorabend des Unfalls von seinem Sohn erhalten oder, wie in der Unfallanzeige vom 30.09.2007 angegeben, sich selbst erteilt hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aber auch fest, dass der Kläger am Unfalltag auch vor hatte, Zwetschgen zum Zwecke des Einmachens für seinen Privathaushalt zu ernten. Dies ergibt sich daraus, dass er am Morgen des Unfalltages von seiner Ehegattin einen solchen Auftrag erhalten hat. Dies steht nach den Angaben der Ehegattin des Klägers in ihrem am 02.10.2007 erfolgten Telefonat, gegenüber dem Außendienstmitarbeiter W. am 23.11.2007 sowie in den Vernehmungen am 10.09.2009 und 18.05.2011 zur Überzeugung des Senats fest.

Unklar bleibt aber weiterhin, ob sich die Zwetschgenernte für das Einmachen und für das Schnapsbrennen in einem einheitlichen Arbeitsvorgang oder in zwei getrennten Arbeitsvorgängen hätte zutragen sollen.

Dafür, dass es sich um zwei getrennte Arbeitsvorgänge hätte handeln sollen und der Kläger im Rahmen der zuerst beabsichtigten Zwetschgenernte für das Einmachen verunfallt ist, sprechen die Angaben der Ehegattin des Klägers gegenüber dem Außendienstmitarbeiter W. am 23.11.2007. Sie hat damals nämlich angegeben, der Unfall habe sich zugetragen, als der Kläger für den eigenen Haushalt tätig gewesen sei. Der Kläger hätte für die Schnapsbrennerei Zwetschgen aufgelesen beziehungsweise geerntet, wenn es nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Da der Kläger ganz gezielt zum Einmachen habe Zwetschgen pflücken wollen, sei er auf die Leiter gestiegen. Denn am Baum hätten noch Zwetschgen von der guten Sorte gehangen, die man nicht zum Schnapsbrennen habe verwenden wollen. Die für das Schnapsbrennen zu verwendenden Zwetschgen hätte er dann am Boden auflesen sollen, nachdem er die Einmachzwetschgen beisammen gehabt hätte. Der Senat hat angesichts der glaubwürdigen, die Zeugenaussage vom 10.09.2009 bestätigenden Angaben des Außendienstmitarbeiters W. in der Zeugenaussage am 18.05.2011 keinen Zweifel daran, dass die Ehegattin des Klägers diese Angaben so ihm gegenüber gemacht hat. Dies insbesondere deshalb, da sich diese Angaben nicht nur in dem Vernehmungsprotokoll vom 23.11.2007 und dem Unfallbericht vom 24.11.2007 wiederfinden, sondern sich auch aus der um diese Angaben abgeänderten und von ihr unterzeichneten Unfallanzeige vom 30.09.2007 und dem in gleicher Weise korrigierten und unterzeichneten Fragebogen vom 23.10.2007 sowie der unterschriftlich bestätigten Gesprächsnotiz über das am 02.10.2007 geführte Telefonat ergeben.

An diesen Angaben muss sich die Ehegattin des Klägers festhalten lassen. Die zeitnahen ersten Angaben der jedenfalls am 02.10.2007 noch nicht um die rechtlichen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls wissenden Ehegattin des Klägers haben eine höhere Beweiskraft als ihre späteren Angaben, insbesondere in ihrer Zeugenaussage am 18.05.2011, wonach der Kläger am Unfalltag in einem Arbeitsgang vorgehabt habe, die Zwetschgen zu ernten. Zwar kennen weder das SGG noch die Zivilprozessordnung (ZPO) eine Beweisregel in dem Sinne, dass frühere Aussagen oder Angaben grundsätzlich einen höheren Beweiswert besitzen als spätere. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG beziehungsweise § 202 SGG in Verbindung mit 286 ZPO kann aber das Gericht den zeitlich früheren Aussagen aufgrund des Gesichtspunktes, dass sie von irgendwelchen versicherungsrechtlichen Überlegungen gegebenenfalls noch unbeeinflusst waren, einen höheren Beweiswert als den späteren Aussagen zumessen (BSG, Urteil vom 11.11.2003 - B 2 U 41/02 R).

Somit bleiben rechtserhebliche Zweifel daran, ob sich die Zwetschgenernte für das Einmachen und für das Schnapsbrennen in einem einheitlichen Arbeitsvorgang hätte zutragen sollen. Wie oben bereits dargelegt, muss aber das Merkmal der versicherten Tätigkeit im Vollbeweis vorliegen. Mithin lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfallereignisses eine dem Unternehmen seines Sohnes zu dienen bestimmte Tätigkeit verrichtet hat, so dass Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 5b SGB VII oder § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII vorliegend ausscheidet. Ein Versicherungsschutz des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 124 Nr. 1 Alt. 2 SGB VII. Der Senat hat keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Haushalt des Klägers dem landwirtschaftlichen Unternehmen seines Sohnes zu dienen bestimmt ist.

Ferner war der Kläger im Zeitpunkt des Unfallereignisses auch nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII versichert. Der Kläger betreibt nämlich kein eigenes landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, so dass sich die Frage, ob es sich bei dem Haushalt des Klägers um einen im Sinne des § 124 Nr. 1 Alt. 1 SGB VII seinem landwirtschaftlichen Unternehmen zu dienen bestimmten Haushalt handelt, nicht stellt.

Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 10.09.2007 als Arbeitsunfall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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