Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 VS 2783/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VS 1984/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. April 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin ihres zwischenzeitlich verstorbenen Ehemanns Anspruch auf Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) hat.
Die Klägerin ist die Witwe des 1956 geborenen und am 26. Juni 2004 verstorbenen Dr. Th. P. (im Folgenden Th. P.). Th. P. trat am 3. Juli 1978 in die Bundeswehr ein, absolvierte bis zum 27. September 1978 seine Grundausbildung und war anschließend bis zum 30. September 1979 als Radartiefflugmelder an der innerdeutschen Grenze eingesetzt, wobei er zunächst eine einmonatige Einführung erhielt. Anschließend war er etwa 11 Monate als Operator (Tätigkeit am Radarschirm) eingesetzt.
In der Folgezeit studierte Th. P. Physik und war ab November 1990 Professor im Fachbereich Physik der Universität Heidelberg.
Ab Januar 2003 litt Th. P. an uncharakteristischen Leibbeschwerden mit Ausstrahlungen in den Rücken. Am 30. Juni 2003 wurde computertomographisch ein Bauchspeicheldrüsentumor in der Universitätsklinik Heidelberg diagnostiziert. Bei der am 7. Juli 2003 durchgeführten Operation wurde ein metastasierendes Pankreaskarzinom festgestellt. An den Folgen dieser Erkrankung verstarb Th. P. am 26. Juni 2004.
Am 6. Oktober 2003 hatte er bei dem Beklagten einen Versorgungsantrag mit der Begründung gestellt, seine Erkrankung sei auf die frühere Tätigkeit bei der Bundeswehr als Radartiefflugmelder zurückzuführen. Die Verbindungstür zwischen dem Elektronik- und dem Operatorraum habe in der kühlen Jahreszeit im Allgemeinen offen gestanden, um die Abwärme der Elektronik während der sitzenden Tätigkeit zu nutzen. Sein Arbeitsplatz habe sich in einem kleinen geschlossenen Raum auf dem Lkw-Aufbau befunden. Die Radarquelle, das Thyratron Hy 11, habe ionisierende und nicht ionisierende Strahlung abgegeben. Bei der Sicht auf den Monitor habe sich die Strahlenquelle etwa 1,5 Meter hinter seinem Rücken befunden. Er sei im Schichtbetrieb mit jeweils zweistündigen Blöcken am Radargerät eingesetzt worden. Die Arbeitszeit habe innerhalb des Sende-Lkw etwa sechs bis zehn Stunden täglich betragen, sodass er eine Dienstzeit von etwa 70 Stunden wöchentlich hätte verrichten müssen.
In dem Abschlussbericht der vom Bundesministerium der Verteidigung eingesetzten Radarkommission vom 2. Juli 2003 wurden zusammenfassend folgende Feststellungen getroffen: Während der ersten Phase, die etwa bis 1975 andauerte, ist es bei allen qualifizierenden Tätigkeiten als Techniker, Mechaniker oder Unterstützungspersonal (Bediener, Operator) an Radargeräten zu einer hohen Strahlenbelastung gekommen. Für die Betroffenen dieser Phase sollte eine Gruppenlösung ohne individuelle Prüfung erreicht werden. Voraussetzung für die Anerkennung als Wehrdienstbeschädigung war demnach, dass die Betroffenen eine qualifizierende Tätigkeit als Techniker, Mechaniker oder Operator ausgeübt haben und dabei einer bekannten maximalen Betriebsspannung ausgesetzt waren, die nur bestimmte Tumorerkrankungen zur Folge haben kann. Diese Voraussetzungen sollten gruppenbezogen durch tabellarische Übersichten konkretisiert werden. Die Phase II (etwa 1975 bis 1985), die sogenannte Übergangsperiode, ist hingegen dadurch gekennzeichnet, dass erste Schutzmaßnahmen ergriffen wurden. Daher sind für diesen Zeitraum nach den Feststellungen der Radarkommission spezifische Ermittlungen zur Belastung erforderlich. Das individuelle Risiko muss einzelfallbezogen abgeschätzt werden. Nur wenn keine oder nur eine zu geringe Zahl an Messungen an dem konkreten Arbeitsplatz vorliegen, soll analog der Phase I verfahren werden.
Hierzu wurde am 30. Juli 2004 vom Bundesministerium der Verteidigung (Schwerpunktgruppe Radar) festgehalten, dass Th. P. keine der von der Radarkommission für die zweite Phase vorgegebenen qualifizierenden Tätigkeiten als Mechaniker, Techniker oder Unterstützungspersonal (Operator/Bediener) ausgeübt habe.
Auf dieser Grundlage teilte das Bundesministerium der Verteidigung mit Schreiben vom 6. August 2004 dem Bund für die Unterstützung Radargeschädigter e. V. mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Verstorbenen abzulehnen.
In seinem Antwortschreiben vom 8. Januar 2005 wies der Bund der Radargeschädigten e. V. darauf hin, dass die Tätigkeitszeit von Th. P. in die sogenannte Phase II falle. Daher müsten von der Bundeswehr für die Dosisabschätzung mehr als 20 Messwerte beigebracht bzw. das Nichtvorhandensein ionisierender Strahlung am Arbeitsplatz nachgewiesen werden. Nach allgemeinen Erfahrungssätzen ergebe sich, dass Th. P. nach Abzug von vier Monaten für die Grundausbildung bzw. Urlaub nur elf Monate als Operator tätig gewesen sei. Daher betrage die rechnerische Gesamtbelastung 63,3 mSv (11 Monate x 5,76 mSv). Unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Strahlenbelastung durch die Ingestion bzw. Inkorporation von radiumhaltigen Partikeln aus der vorhandenen Leuchtfarbe (0,9 mSv) ergebe sich eine Gesamtbelastung von 64 mSv. Unter Berücksichtigung des vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziales zugrunde gelegten Wahrscheinlichkeitsschwellenwerts von 100 mSv (Rundschreibens vom 13. Mai 2002) scheide vorliegend die Kausalität aus. Da bei Th. P. im Übrigen bis zum erstmaligen Auftreten der Erkrankung eine Latenzzeit von mehr als fünf Jahren vorliege, stimmte der Bund der Radargeschädigten e. V. der Ablehnung des Antrags ausdrücklich zu.
Nachdem die Klägerin erklärt hatte, als Sonderrechtsnachfolgerin des Verstorbenen das Verfahren fortführen zu wollen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. April 2005 die Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung mit der Begründung ab, der Verstorbene habe keine Tätigkeit ausgeübt, bei der von einer Exposition gegenüber Röntgenstrahlen ausgegangen werden könne. Im Übrigen sei die Erkrankung erst mehr als 20 Jahre nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr aufgetreten, so dass ein ursächlicher Zusammenhang auch aus diesem Grund ausscheide.
Mit ihrem dagegen am 10. Mai 2005 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, bei der Erzeugung von Radarstrahlung entstehe als ungewolltes Nebenprodukt auch Röntgenstrahlung. Als Operator habe der Verstorbene in unmittelbarer Nähe der Sendeanlage arbeiten müssen. Eine Latenzzeit von 20 bis 40 Jahren sei für eine Tumor- bzw. Krebserkrankung nicht ungewöhnlich. Im Übrigen sei das Radargerät, an dem der Verstorbene eingesetzt gewesen wäre, mit radioaktiver Leuchtschrift gekennzeichnet worden. Die Entfernung zur Strahlenquelle habe nur etwa 1,5 Meter betragen, wobei keine Abschirmung gegen die Strahlung erfolgt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2005 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, bei Th. P. könne nach den von der Wehrbereichsverwaltung West eingeholten Auskünften der vom Bundesministerium der Verteidigung eingesetzten Schwerpunktgruppe Radar nicht von einer Exposition mit ionisierender Strahlung auf Grund wehrdienstlicher Einflüsse ausgegangen werden. Die geltend gemachte Gesundheitsstörung "metastasierendes Pankreaskarzinom mit ausgedehnter Peritonealkarzinose" sei nicht die Folge einer Wehrdienstverrichtung. Dem habe in Kenntnis der Sach- und Rechtslage auch der Bund zur Unterstützung Radargeschädigter e. V. zugestimmt.
Mit ihrer dagegen am 27. September 2005 beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, ihr Ehemann sei bei der Bundeswehr wissentlich einer unzulässigen Strahlendosis ausgesetzt worden. Hierbei sei das Risiko einer späteren, sehr häufig tödlichen Erkrankung billigend in Kauf genommen worden. Immerhin sei seit 1957 bekannt, dass Radaranlagen Röntgenstrahlung abgäben. Spätestens seit 1978 hätten Strahlenschutzvorschriften gegolten, denen zufolge in kerntechnischen Einrichtungen Strahlenbelastungen erfasst werden müssten. Das habe man indessen für die Radaroperateure in der Bundeswehr nicht umgesetzt. Man habe die Soldaten über die Strahlenbelastung weder aufgeklärt noch darüber belehrt. Da die genaue Strahlenbelastung, der Th. P. während seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr ausgesetzt gewesen sei, nach Verschrottung der entsprechenden Anlagen nicht mehr ermittelt werden könne und die Bundeswehr ihren Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen sei, sei es nunmehr Sache des Beklagten, einen entlastenden Beweis zu erbringen. Viele der damaligen Radaroperateure seien zwischenzeitlich an Krebs erkrankt. Im Übrigen müsse auch die zusätzliche Strahlenbelastung durch die verbotswidrig eingesetzte radiumhaltige Leuchtfarbe berücksichtigt werden. Es stelle einen Trugschluß dar, im Rahmen der Kausalitätsbeurteilung von einem festen Schwellenwert auszugehen. Jeder Mensch reagiere auf Umwelteinflüsse höchst unterschiedlich. Der Verstorbene sei sehr sportlich gewesen und habe nicht geraucht. Risikofaktoren aus dem privaten Bereich lägen somit nicht vor. Daher spreche mehr für als gegen die Kausalität. Auch habe ihr Ehemann sehr wohl eine qualifizierende Tätigkeit im Sinne der Festlegungen der Radarkommission ausgeübt. Der Bund der Radargeschädigten e. V. habe aus unerfindlichen Gründen der falschen Darstellung nicht widersprochen.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG ein Gutachten bei Prof. Dr. Dr. B., Universitätsklinikum H., Abteilung für Allgemein-, Viszeral-, Unfallchirurgie und Poliklinik, eingeholt.
In seinem nach Aktenlage am 11. September 2006 erstatteten Gutachten hat Prof. Dr. Dr. B. ausgeführt, dass die genauen Ursachen des Pankreaskarzinoms nicht bekannt seien. Jedenfalls sei das Krankheitsrisiko bei Männern gegenüber Frauen etwa 1,5fach erhöht. Krebsfördernde Faktoren seien Alkohol und Nikotin. Im konkreten Fall sei auf Grund der anatomischen Verhältnisse bei einem Abstand von 150 cm vom Radargerät im Einsatzwagen der Bundeswehr bei einer Betriebsspannung von 10 kV nicht zu erwarten, dass eine schädliche Strahlenmenge am Krankheitsort, dem Pankreas bzw. der Bauchspeicheldrüse, die etwa 80 bis 100 mm im Inneren des menschlichen Körpers liege, eintreffe. Eine Strahlenexposition scheide daher in Auswertung der nationalen und internationalen Literatur als Ursache des Bauchspeicheldrüsenkrebses aus. Selbst wenn man hypothetisch unterstelle, dass es überhaupt zu einer Strahlenschädigung der Bauchspeicheldrüse kommen könne, müsse die Entfernung der Strahlungsquelle von der Hautoberfläche etwa 40 cm betragen und dabei die Strahlungsausgangsleistung mindestens 20fach erhöht sein. Das in Rede stehende Radargerät sei dadurch gesichert gewesen, dass der Betrieb auf Grund eines Sicherheitsschalters ohne Abdeckelung nicht möglich gewesen sei. In Bezug auf die radiumhaltige Leuchtfarbe seien vor allem Strahlenbelastungen der Atemwege, des Darms, der Schilddrüse und der Harnblase zu erwarten. Bauchspeicheldrüsenkarzinome würden in diesem Zusammenhang in der nationalen und internationalen Literatur nicht beschrieben. Somit müsse der Krankheitsverlauf als schicksalshaft gewertet und könne nicht auf eine frühere Tätigkeit des Th. P. bei der Bundeswehr zurückgeführt werden.
Die Klägerin hat auf die ihrer Einschätzung nach gravierenden Mängel des Gutachtens hingewiesen. So sei die Aufnahme radioaktiver Partikel der Leuchtfarbe nicht berücksichtigt worden. Zudem habe der Verstorbene zum Teil zwölf Stunden und länger täglich am Radargerät zugebracht. Im Übrigen habe der Gutachter nicht berücksichtigt, dass die Tür zwischen dem Technik- und dem Operationsraum gerade in der kühlen Jahreszeit offen gestanden habe. Zudem könne jeder Türschalter durch das Ziehen des Wartungsschalters oder notfalls durch Klebeband überbrückt werden. Der Verstorbene sei an einem Radargerät mit einem Thyratron eingesetzt worden. Hierdurch werde in beachtlichem Ausmaß Röntgenstrahlung erzeugt, sodass auch tiefer im Körper gelegene Organe geschädigt werden könnten. Auch diesem Umstand habe das Gutachten nicht ausreichend Rechnung getragen, da von einem anderen Radargerätetyp ausgegangen worden sei.
In seiner abschließenden Stellungnahme hierzu vom 10. Dezember 2006 hat Prof. Dr. Dr. B. darauf hingewiesen, dass er zur Vorbereitung des Gutachtens Informationen bei fachkundigen Stellen, insbesondere der Firma Siemens, die das Thyratron hergestellt habe, eingeholt habe. Auch unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse bleibe er dabei, dass schädliche Strahlung keinesfalls 8 bis 12 cm tief in den Körper eingedrungen sein könne, sodass eine strahlungsbedingte Schädigung der Bauchspeicheldrüse ausscheide.
Mit Beschluss vom 7. November 2006 hat das SG die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung West, zum Rechtsstreit beigeladen. Die Beigeladene hat darauf hingewiesen, dass schon bei Einführung des Radargerätes MPDR 30/1 auf die Beachtung des Strahlenschutzes geachtet worden sei, sodass eine Emission von Röntgenstörstrahlung nicht zu erwarten wäre. Dazu liege eine - von der Radarkommission anerkannte - Untersuchung bzw. Messung vor, die selbst bei ungünstigsten Arbeitsbedingungen keine Röntgenstörstrahlung dokumentiere. Daher liege eine Gefährdung des Bedienpersonals nicht vor. Eine solche Gefährdung könne allenfalls bei der Arbeit mit bzw. dem Aufenthalt am geöffneten Wendeschrank eines in Betrieb befindlichen Radargerätes bestanden haben. Solche Arbeitsbedingungen seien jedoch bei einer üblichen Bedientätigkeit nicht gegeben gewesen. Im Übrigen sei Prof. Dr. Dr. B. von zutreffenden technischen Voraussetzungen ausgegangen. Bei dem Radargerät sei zwar Thyratron enthalten, bei einer Betriebsspannung von 5 kV sei jedoch keine schädliche Röntgenstörstrahlung zu erwarten. Außerdem sei das Thyratron von einer Keramikkapsel umgeben, sodass schädliche Strahlung nicht austreten könne. Bei dem genannten Radargerät habe auch keine radiumhaltige Leuchtfarbe Verwendung gefunden.
Das SG hat einen weiteren Bericht der Arbeitsgruppe Aufklärung des Arbeitsplatzes Radar vom 11. März 2002 sowie den Prüfbericht der Strahlenmessstelle Nord (26/81) beigezogen. Nach dem Bericht der Arbeitsgruppe ist zu dem Radargerät MPDR 30/1 ausgeführt, dass während des gewöhnlichen Betriebs keine schädliche Röntgenstrahlung zu erwarten sei. Nach dem Prüfbericht könne selbst bei entfernter Geräteklappe in einem Abstand von 5 cm zur Strahlenquelle bei einer Betriebsspannung von 8 kV keine schädliche Röntgenstörstrahlung austreten.
Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (Koblenz) hat unter Bezugnahme auf diesen Prüfbericht ausgeführt, das in dem Radargerät enthaltene Thyratron könne, müsse aber auch nicht Störstrahlen aussenden. Da die Messung selbst unter "worst-case-Bedingungen" (also ohne Abschirmung) keine Röntgenstörstrahlung ergeben habe, sei seinerzeit auf die Durchführung weiterer Messungen verzichtet worden.
Mit Urteil vom 8. April 2008, der Klägerin zugestellt am 22. April 2008, hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das auf Grund der angeschuldigten Schädigung durch Radar- bzw. Röntgenstrahlung bzw. durch radiumhaltige Leuchtfarbe in Rede stehende Krankheitsbild sei nicht von der Berufskrankheit Nr. 2402 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) erfasst (Erkrankungen durch ionisierende Strahlen). Bei Th. P. könne, nachdem die Radarstellung, an der er eingesetzt worden sei, nicht mehr vorhanden wäre und die entsprechenden Geräte offensichtlich verschrottet worden seien, eine wissenschaftlich fundierte Messung bzw. Abschätzung, welches Strahlenrisiko von dem Radargerät ausgegangen sei, heute nicht mehr durchgeführt werden. Daher könne nur noch auf die im Jahr 1981 durchgeführte Messung (Prüfbericht 26/81) Bezug genommen werden, unter der selbst unter schlechtesten Bedingungen (geöffnete Geräteabdeckung, Messung in nur 5 cm Entfernung von der Strahlenquelle) keine schädliche Röntgenstörstrahlung aufgetreten sei. Die aus Sicht der Klägerin bestehenden Bedenken, ob dies auch für den alltäglichen Betrieb des Radargerätes zutreffend sei bzw. ob die damalige Messung tatsächlich an einem bauartgleichen Radargerät (Thyratron) durchgeführt worden sei, erscheine daher spekulativ und entzöge sich einer Überprüfbarkeit. Deswegen fehle es bereits an der ersten Tatbestandsvoraussetzung einer Wehrdienstbeschädigung, nämlich am Nachweis einer dem Verstorbenen schädlichen Strahlung durch das Radargerät. Nichts anderes gelte für die Frage, ob das in Rede stehende Radargerät tatsächlich mit radiumhaltiger Leuchtfarbe versehen gewesen sei. Hier stehe Aussage gegen Aussage, sodass es nicht möglich sei, festzustellen, welche der Sachverhaltsschilderungen zutreffe. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Bericht der sogenannten Radarkommission. Die Tätigkeit des Verstorbenen sei in zeitlicher Hinsicht der sogenannten zweiten Phase (Zeitraum ab 1975) zuzuordnen. Nach den Festlegungen der Radarkommission habe somit grundsätzlich eine einzelfallbezogene Entscheidung bzw. Abwägung zu erfolgen. Nur dann, wenn lediglich eine geringe oder gar keine Zahl von Messungen der Ortsdosisleistung des jeweiligen Radargerätes vorlägen, solle analog der ersten Phase verfahren werden. Das bedeute, dass weitere Untersuchungen auf dem Gebiet der individuellen Expositionsrekonstruktion unterbleiben und eine Gruppenlösung erfolgen sollte. Soldaten, die während der ersten Phase besonders benannte qualifizierende Tätigkeiten verrichtet hätten und dann an einer malignen Tumorerkrankung litten, sollten ohne weitere individuelle Prüfung entschädigt werden. Hieraus könne die Klägerin jedoch keine günstigen Rechtsfolgen ableiten. Zum einen handle es sich um eine rechtlich nicht bindende politische Absichtserklärung. Zum anderen verbiete es die Strahlenmessung aus dem Jahr 1981, eine Gruppenlösung ohne weitere individuelle Abschätzung des Strahlenrisikos durchzuführen. Denn die Strahlenmessung habe selbst unter schlechtesten Bedingungen keine relevante Strahlenbelastung ergeben, sodass es gut nachvollziehbar und plausibel sei, von Seiten der Bundeswehr davon abzusehen, weitere Messungen durchzuführen. Solche hätten sich auch auf Grund der eindeutigen Messergebenisse nicht mehr aufdrängen müssen. Im Übrigen stehe der Anerkennung des Pankreaskarzinoms als Wehrdienstbeschädigung auch entgegen, das nach den gutachterlichen Ausführungen Prof. Dr. Dr. B. in der medizinischen Wissenschaft keine verlässlichen Aussagen über die Pathogenese dieser Krankheit getroffen werden könnten. So lägen offensichtlich keine medizinischen bzw. statistisch untermauerten Erkenntnisse vor, dass ein Bauchspeicheldrüsentumor strahleninduziert sein könne. Das habe auch die vergleichende Internet-Recherche des Gerichts bestätigt. Der Bauchspeicheldrüsenkrebs sei auch in dem Bericht der Radarkommission (Seite 136) nicht als Erkrankung, die in Abhängigkeit von der maximalen Betriebsspannung durch Röntgenstörstrahlung verursacht worden sein könne, aufgelistet. Insofern wirke sich der von Prof. Dr. Dr. B. angeführte Umstand, dass die Bauchspeicheldrüse vergleichsweise tief im Inneren des menschlichen Körpers liege und die Intensität der schädlichen Strahlung auf Grund des quadratischen Abstandsgesetzes mit zunehmender Entfernung der Strahlenquelle überproportional abnehme, aus. Vor diesem Hintergrund erscheine es gut nachvollziehbar, dass zumindest unter gewöhnlichen Betriebsverhältnissen bei dem in Rede stehenden Radargerät selbst bei Annahme einer gewissen Röntgenstörstrahlung nicht zu erwarten sei, dass tatsächlich im Bereich der Bauchspeicheldrüse eine schädliche Strahlenmenge eintreffe. Somit könne nicht mit der gebotenen hinreichenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass das in Rede stehende Krankheitsbild durch schädliche Strahlung auf Grund einer Wehrdienstverrichtung verursacht worden sein könne. An diesem Ergebnis würde auch eine (nicht nachgewiesene) Belastung durch radiumhaltige Leuchtfarbe bzw. deren Partikel nichts ändern. Denn auf Grund der anatomischen Verhältnisse sei ebenfalls eine Schädigung der Bauchspeicheldrüse nicht zu erwarten, sondern nur die Schädigung anderer Organe. Insgesamt müsse daher der Krankheitsverlauf des Verstorbenen als schicksalhaft zu qualifizieren sein, sodass die Frage der Ursächlichkeit letztlich offen bleiben müsse. Nichts anderes gelte im Rahmen der Kann-Versorgung. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstelle, dass der Verstorbene seinerzeit einer außerordentlichen Strahlenbelastung ausgesetzt gewesen sei, setze dies auf der Ebene der Kausalität voraus, dass das in Rede stehende Krankheitsbild in gewisser zeitlicher Verbindung mit der schädlichen Einwirkung auftreten müsse. Weiter müßten nach nachvollziehbarer wissenschaftlicher Lehrmeinung Erkenntnisse dafür vorliegen, die für einen generellen, in der Regel durch statistische Erhebungen untermauerten Zusammenhang damit sprächen. Es müsse also eine gute Möglichkeit bestehen, die sich in der wissenschaftlichen Meinung nur noch nicht zu einer allgemeinen Lehrmeinung verdichtet habe. Diese Voraussetzungen seien im Falle des Th. P. nicht gegeben, denn eine nachvollziehbare, statistisch untermauerte medizinische Lehrmeinung, dass der Tumor der Bauchspeicheldrüse durch schädliche Radar- bzw. Röntgenstrahlungen bzw. durch Ingestion oder Inkorporation radiumhaltiger Partikel verursacht worden sein könne, bestehe nicht. Eine entsprechende Risikozuordnung werde in der medizinischen Wissenschaft nicht vorgenommen.
Mit ihrer dagegen am 25. April 2008 eingelegten Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, es hätte ein strahlentechnisches Gutachten über Umfang und eventuelle Interdependenz der Strahlenexposition des Th. P. eingeholt werden müssen. Der vom SG angehörte Sachverständige sei als Chirurg fachlich ungeeignet in den theoretischen Erfahrungen der Ätiologie und Pathogenese des Pankreaskarzinoms. Die Nichtaufklärbarkeit der Kausalität müsse zu Lasten der Beigeladenen gehen, da sie in deren Verantwortungsbereich liege. Sie hat hierzu die Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten (DGVS) und der Deutschen Krebsgesellschaft sowie Entscheidungen anderer Verfahren vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. April 2008 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Mannheim zurückzuverweisen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2005 zu verurteilen, das Pankreaskarzinom des Dr. Th. P. als Wehrdienstbeschädigung festzustellen.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass es nicht zutreffend sei, dass das SG nicht ausreichend den Sachverhalt ermittelt habe. Zum einen sei ein medizinisches Gutachten von Prof. Dr. Dr. B. eingeholt worden. Zum anderen habe das SG den Bericht der Radarkommission berücksichtigt. Von einem weiteren Gutachten eines strahlentechnischen Sachverständigen seien daher keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Die Erteilung einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Röntgenschutzverordnung (RöV) sei beim Radargerät MPDR-30/1 nicht notwendig gewesen, da der darin genannte Höchstwert der Ortsdosisleistung von 0,5 mR pro Stunde (= 5 &956;Sv pro Stunde) in 5 cm Abstand zum Störschalter unterschritten und die Beschleunigungsspannung von 20 kV nicht überschritten worden sei. Ferner seien weder Kontroll- oder Überwachungsbereiche einzurichten gewesen, da das MPDR-30/01 schon bauartbedingt keine Röntgenstrahlung emittiere (Keramikbauteile, nicht-überbrückbare-Sicherheitsschalter). Da Ra-226-haltige Leuchtfarbe am Arbeitsplatz des Th. P. nicht vorgekommen sei, sodass auch keine daran tätige Person eine Äquivalenzdosis von mehr als 0,15 rem (= 1,5 mSv) im Jahr hätte aufnehmen können, seien weitere Maßnahmen des Strahlenschutzes oder sonstige Belehrungen nicht erforderlich gewesen. Dass Messungen aus dem Jahr 1958 belegen sollten, dass Vorschriften aus den Jahren 1973 bzw. 1976 nicht umgesetzt worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Die Unterstellung einer Missachtung dieser Vorschriften beim Radargerät MPDR-30/1 treffe ohnehin nicht zu. Eine Umkehr der Beweislast bzw. ein Anscheinsbeweis komme nicht in Betracht, denn ein Ausnahmetatbestand liege nicht vor. Die klägerische Spekulation hinsichtlich einer Glaskolbenröhre als Thyratron im MPDR-30/1 sei völlig irrelevant, da das Radargerät von vornherein mit einem Keramikbauteil konzipiert und gebaut worden sei. Die Verbindung von Keramikthyatron sowie die Interlock-Schalter der Decken der Tetroden schlössen eine Exposition gegenüber Röntgenstörstrahlung aus. Eine zusätzliche Sicherung sei dadurch erfolgt, dass die Deckel der Tetroden funktionaler Bestandteil des Senders gewesen wären, ohne die dieser nicht hätte betrieben werden können. Th. P. sei an seinem Arbeitsplatz vor der Konsole nicht direkt am Radargerät tätig gewesen. Sein Arbeitsplatz habe sich vielmehr nach eigenen Angaben in einem Abstand von 1,5 Metern zum Sender befunden, d. h. deutlich außerhalb der Reichweite von nur weniger dm einer Röntgenstörstrahlung. Als qualifizierende Tätigkeit bezeichne der Bericht der Radarkommission nur die der unmittelbaren Bediener an Radaranlagen. Dieses Kriterium erfülle Th. P. bereits nicht. Zu seinen Lebzeiten habe er auch keine Unterstützertätigkeiten der Radarmechaniker vorgetragen. Dafür hätte es auch gar keine Veranlassung gegeben. Messberichte zum Radargerät MPDR-30/1 lägen vom 8. Oktober 2007 - neben dem Prüfbericht aus 26/81 - vor. Alte Teile der Studie von Prof. Dr. D. besäßen nur geringe Aussagekraft, denn es handle sich im Wesentlichen um eine Literaturübersicht, ergänzt durch subjektive Fallschilderungen von Betroffenen oder deren Hinterbliebenen. Die Arbeitsplatzbedingungen seien nicht hinterfragt worden. Dies habe Prof. Dr. D. in seinem Vorwort vom 20. März 2001 selbst eingeräumt. Das Forschungsteam habe nur in Erfahrung bringen könne, dass von 99 erkrankten Mechanikern - meist älteren Jahrgangs - 69 an Leukämie oder anderen Krebsarten gelitten hätten. Davon seien 24 in einem Alter von durchschnittlich 40 Jahren gestorben. Die gewonnenen Erkenntnisse reichten somit nicht für die Bewertung aus, ob Krebserkrankungen bei Radartechnikern der Bundeswehr häufiger vorkämen als bei Nicht-Radarpersonal oder in der übrigen Gesellschaft. Nach der allgemeinen Sterbestatisik kämen nämlich auf 100.000 Menschen zwischen 20 und 55 Jahren im Jahr zwischen 57 (1997) und 70 (1985) Krebstote. Lege man diese statistische Größe zu Grunde, so ergebe sich für die Soldaten der Bundeswehr eine Zahl von jährlich zwischen 250 und 300 Krebstoten. Tatsächlich seien es aber zwischen 19 (1998) und 73 (1965/71) gewesen. Die statistischen Unterlagen für einen solchen Vergleich seien demnach zu unsicher, um daraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Eine Fortsetzung der Studie sei nicht erfolgt. Das Thyratron HY 11 im MPDR-30/1 habe eine Betriebsspannung von höchstens 4 kV und komme somit nicht als Röntgenstörstrahler in Betracht. Das MPDR 30/1 sei von vornherein nur für ein Keramik-Thyratron ausgelegt worden. Deswegen hätten auch keine besonderen Sicherungen erfolgen müssen. Das Th. P. seiner Ehefrau von Leuchtfarbe an der Konsole berichtet habe, sei kein Nachweis dafür, dass es sich dabei um RA-226-haltige Leuchtfarbe gehandelt habe. Das hätte er auch gar nicht erkennen können. Bei dem nachgereichten Urteil des LSG Hessen vom 29. April 2009 habe es sich um Tätigkeiten in der Technikerverwendung bei der NATO gehandelt. Somit seien die Fälle nicht vergleichbar.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 151, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin ist zwar Sonderrechtsnachfolgerin des Th. P., denn sie war mit ihm verheiratet und lebte mit ihm in einem Haushalt. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) stehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tod des Berechtigten vorrangig dem Ehegatten zu, wenn dieser mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten worden ist. Sie hat aber keinen Anspruch auf Anerkennung des bei Th. P. aufgetretenen Pankreaskarzinoms als Wehrdienstbeschädigung im Sinne des SVG.
Die vorrangig beantragte Zurückverweisung der Sache an das SG war nicht auszusprechen, weil der gerügte Verfahrensmangel nicht vorliegt. Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Dies ist hier nicht der Fall. Das SG hat nicht verfahrensfehlerhaft gegen seine Aufklärungspflicht aus § 103 SGG verstoßen, da es sich nicht zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Das erstinstanzliche Gericht hat den Sachverhalt sowohl durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens als auch die Beiziehung des Berichts der Arbeitsgruppe Aufklärung des Arbeitsplatzes Radar vom 11. März 2002 sowie des Prüfberichts der Strahlenmessstelle Nord (26/81) aufgeklärt. Einen weitergehenden Beweisantrag hat die Klägerin, obwohl sachkundig begleitet, in der anberaumten mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Der vom SG beauftragte Sachverständige Prof. Dr. Dr. B., dessen chirurgischer Schwerpunkt Operationen der Bauchspeicheldrüse, insbesondere bei Pankreaskarzinom und chronischer Pankreatitis sind und der anerkannter Experte des Europäischen Pankreaszentrums der Chirurgischen Klinik der Universität Heidelberg ist (vgl. Website des Universitätsklinikums Heidelberg), hat sich zu der Erstattung des Gutachtens in der Lage gesehen. Er hat hierzu nicht nur genaue Auskünfte über das konkret eingesetzte Gerät eingeholt, sondern auch die einschlägige medizinische Fachliteratur ausgewertet. Die gerügten Mängel, an denen das Gutachten aus Sicht der Klägerin leidet, sind daher nicht nachvollziehbar. Das gilt insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Sachverständige zu den Einwendungen der Klägerin erneut gehört worden ist und die weiteren Auskünfte nichts anspruchsbegründendes für die Klägerseite hergaben. Im Übrigen sind von einem strahlentechnischen Gutachten zu einer konkret berechneten Strahlendosis des Th. P., worauf der Beigeladene zu Recht hingewiesen hat, schon deswegen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, da es am Nachweis oder der Wahrscheinlichkeit einer relevanten Strahlenbelastung fehlt. Dessen ungeachtet waren und sind weitere Ermittlungen schon deswegen nicht erforderlich, weil der Verstorbene bereits nicht einsatzgefährdende Tätigkeiten ausgeübt hat und die bei ihm aufgetretene Tumorart nicht zu den Krebsarten zählt, die bei Verstrahlungen nach den Ergebnissen der Radarkommission auftreten.
Die Klägerin erstrebt bei sachdienlicher Auslegung ihres Klage- und Berufungsbegehrens (§ 123 SGG) im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG die Aufhebung der die Gewährung von Leistungen ablehnenden - und auch einer zukünftigen Leistungsgewährung entgegenstehenden - Verwaltungsentscheidungen des Beklagten sowie die Feststellung, dass Th. P. eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat. Denn nachdem der Beklagte die Gewährung von Leistungen insgesamt mit der Begründung abgelehnt hat, eine Wehrdienstbeschädigung liege nicht vor, ist vorliegend in Ermangelung einer vom Beklagten getroffenen Verwaltungsentscheidung über konkrete Entschädigungsleistungen ein gerichtlicher Leistungsausspruch auf Gewährung von (unbenannten) Versorgungsleistungen nicht zulässig (vgl. zur Verneinung eines Versicherungsfalls durch den Unfallversicherungsträger im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung BSG, Urteil vom 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 12; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Auflage, Seite 162-165). Vielmehr ist zunächst die in Rede stehende und vom Beklagten verneinte Voraussetzung möglicher Leistungsansprüche im Wege der Feststellungsklage zu klären. Einem auf Gewährung von Beschädigtenversorgung gerichteten Leistungs- oder Verpflichtungsantrag kommt bei dieser Sachlage keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BSG a.a.O. und Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 45/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 2).
Der Beklagte ist für die Entscheidung zuständig (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.04.2010, B 9 VS 2/09 R in SozR 4-3200 § 88 Nr. 4). Denn die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 Satz 1 Buchst a SVG sind im Falle des Th. P. weder erfüllt (kein Berufs- oder Zeitsoldat bzw. während der Wehrdienstzeit eingeleitetes Verfahren oder Verfahren aufgrund des Todes während des Wehrdienstes) noch hat der Beklagte über ein Leistungsbegehren entschieden, sondern über die bloße Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung.
Nach § 80 S. 1 SVG erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, nach Beendigung des Wehrdienstes wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Eine Wehrdienstbeschädigung ist gem. § 81 Abs. 1 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Die geschützte Tätigkeit, das schädigende Ereignis und die Gesundheitsstörung müssen nachgewiesen, d.h. ohne vernünftige Zweifel bewiesen sein (BSG, Urteil vom 15.12.1999, B 9 VS 2/98 R in SozR 3-3200 § 81 Nr. 16). Dies setzt einen so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit voraus, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (BSG, Urteil vom 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R m.w.N.; Urteil vom 10.11.1993, 9 RVg 2/93; Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, § 118 Rdnr. 5 m.w.N.)
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein schädigendes Ereignis innerhalb der von Th. P. ausgeübten geschützten Tätigkeit als Radartiefflugmelder ab 27. September 1978 bis zum 30. September 1979, mithin abzüglich Urlaub und einmonatiger Einweisung für ca. 11 Monate, ist nicht nachgewiesen. Th. P. erfüllt nicht die Kriterien der Berufskrankheit (BK) 2402 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV). Eine Beweiserleichterung bzw. Beweislastumkehr kommt ihr entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zugute.
Wird eine Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge nach dem SVG wegen allmählicher Einwirkungen des Wehrdienstes bzw. wehrdiensteigentümlicher Verhältnisse geltend gemacht, so kann sie nur dann als Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden, wenn die Schädigungsfolge als Berufskrankheit in der BKV anerkannt ist oder anerkannt werden könnte oder die wehrdiensttypischen Belastungen auf kriegsähnliche Belastungen zurückgehen, die in Zivilberufen typischerweise nicht vorkommen (BSG, Urteil vom 05.05.1993, 9/9a RV 25/92, Beschluss vom 11.10.1994, 9 BV 55/94; vgl. ebenso Bericht der Radarkommission, S. 107).
Für die von der Klägerin bei Th. P. geltend gemachten Strahlenschäden ist vorliegend die BK 2402 "Erkrankungen durch ionisierende Strahlen" einschlägig. Die Anerkennung der BK 2402 setzt den Nachweis einer entsprechenden Strahlendosis durch Ganz- oder Teilkörperbestrahlung, Kontamination oder Inkorporation voraus.
Für die Anerkennung einer Berufskrankheit bzw. die entsprechende Anerkennung einer solchen Wehrdienstbeschädigung müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• Die krankmachende Exposition muss im Vollbeweis gesichert sein.
• Die Krankheit selbst muss im Vollbeweis gesichert sein.
• Der Zusammenhang zwischen Exposition und Krankheit muss wahrscheinlich sein in dem Sinne, dass mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht.
Der Nachweis einer krankmachende Exposition ist hier nicht erbracht, da Erkenntnisse über die konkreten tatsächlichen Arbeitsplatzverhältnisse des Th. P. während seiner Wehrdienstzeit nicht vorliegen und auch nicht ermittelt werden konnten. Es ist - unter Zugrundlegung seiner eigenen Tätigkeitsbeschreibung - nur davon auszugehen, dass er im Nachbarraum eines Tieffliegermelderadars, dem MPDR 30/1, eingesetzt war, dessen Sendeleistung durch Keramikthyratron HY 11 erzeugt wurde. Die dabei benötigte Beschleunigungsspannung betrug 8 kV. Der Senat entnimmt dies der im Wege der Amtshilfe erteilten Auskunft des Bundesamts für Wehrtechnik und Beschaffung.
Der Klägerin kommt auch nicht die Beweiserleichterung aus § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VfG-KOV), das gem. § 1 VfG-KOV i.V.m. § 80 SVG auch im Bereich der Soldatenversorgung anwendbar ist, zugute. Die hier normierte erleichterte Beweisführung erfordert, dass der Antragsteller Angaben aus eigenem Wissen, jedenfalls aber überhaupt Angaben machen kann (BSG, Urteil vom 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R in SozR 3-3900 § 15 Nr. 3). Derartige Angaben zur Strahlendosis waren Th. P. - verständlicherweise - nicht möglich. Ebenfalls konnte Th. P. keine solch substantiierten Angaben zu den Geräten machen, an denen er eingesetzt war, sodass sich hieraus im Nachhinein eine Strahlendosis hätte errechnen lassen. Insoweit kann daher nur auf den Prüfbericht 26/81 zurückgegriffen werden, nach dem aber selbst unter schlechtesten Bedingungen (geöffnete Geräteabdeckung, Messung in 5 cm Abstand von der Strahlenquelle) keine schädliche Röntgenstörstrahlung ausgetreten ist. In dessen Auswertung hat die Arbeitsgruppe Aufklärung des Arbeitsplatzes Radar in ihrem Bericht vom 11. März 2002 eine Röntgenstörstrahlung ausgeschlossen.
Danach haben sich nämlich radioaktive Stoffe beim MPDR 30/1 lediglich in den vierfach vorhandenen Überspannungsleitern des Transformators befunden. Ein Betreiben des Geräts ohne Abdeckung war nicht möglich. Durch diese Bauart bedingt konnte keine Röntgenstrahlung austreten. Die Richtigkeit des Berichts der Arbeitsgruppe Aufklärung des Arbeitsplatzes Radar vom 11. März 2002 wird durch die gemessenen Grenzwerte im Prüfbericht der Strahlenmessstelle Nord (26/81) bestätigt. Danach war eine Störstrahlung selbst bei Annahme von "worst-case-Bedingungen" nicht feststellbar. Allein aus diesem Grund unterblieben weitere, weil überflüssige Messungen.
Einen Nachweis für ihre Behauptung, dass Ra-226-haltige Leuchtfarbe am Arbeitsplatz des Th. P. vorgekommen ist, kann die Klägerin ebenfalls nicht führen. Die Beigeladene hat - ungeachtet des Umstands, dass Th. P. an dem MPDR 30/1, an dem sich aber die Leuchtfarbe befunden haben soll, nicht direkt gearbeitet hat - diesbezüglich wiederholt dezidiert dargelegt, dass Leuchtfarbe an dem Gerät nicht vorhanden war.
Der mangelnde Nachweis einer relevanten Exposition gegenüber ionisierenden Strahlen lässt sich auch nicht über die Annahme einer Beweiserleichterung oder gar Beweislastumkehr in Anwendung des Berichtes der Radarkommission vom 02.07.2003 beheben.
Ob der Bericht der Radarkommission rechtliche Relevanz hat und ggf. in welcher Art (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.02.2008, L 5 VS 11/05: antizipiertes Sachverständigengutachten bzw. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2008, L 6 VS 2599/06 Rdnr. 32: Beweiserleichterung) kann jedoch dahinstehen, da Th. P. die Voraussetzungen der von der Radarkommission vorgesehenen Beweiserleichterungen nicht erfüllt.
Der Senat hat sich bereits nicht davon überzeugen können, dass Th. P. qualifizierende Arbeiten im Sinne des Radarberichtes ausgeführt hat. Anders als die Klägerin meint, genügt nicht jede Tätigkeit als "Operator", um von qualifizierenden Arbeiten auszugehen. Erforderlich ist vielmehr, dass im Rahmen der Tätigkeit tatsächlich Arbeiten an strahlenaussendenden Radargeräten ausgeführt worden sind. Insoweit war dem SG nicht zu folgen, das ungeprüft bereits aufgrund der formalen Bezeichnung der Tätigkeit ungeachtet der konkreten Beschreibung, die Th. P. selbst von seiner Arbeit gemacht hat, eine Arbeit an Radargeräten unterstellt hat. Denn einer Strahleneinwirkung ausgesetzt sind zunächst primär die Radarmechaniker.
Dass vom Bericht der Radarkommission nur Personen erfasst werden sollen, die konkret an Radargeräten gearbeitet haben, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der vorgeschlagenen Anerkennungskriterien, wonach "Personen, die an anderen Radargeräten [als dem SGR-103] tätig gewesen sind", anerkannt werden sollten (Bericht S. 135). Dass dies Radargeräte sein müssen, an denen eine Exposition mit Röntgenstörstrahlen in Betracht kommt, zeigt auch die Formulierung im Kommissionsbericht, dass das Vorbringen der Antragsteller für die Annahme von Expositionsdauern "an einzelnen Störstrahlern" zugrunde gelegt werden sollte (Bericht S. 44). Im Übrigen ergibt sich eine solche Eingrenzung notwendig aus der Aufgabensetzung und dem Ziel des Kommissionsberichts. Dieser hat ausdrücklich die "beim Betrieb, der Wartung und Reparatur von Radargeräten" auftretenden Expositionen untersucht. Es sollte eine Expositionsrekonstruktion der Röntgenstörstrahlung bei der Bundeswehr erfolgen (Bericht Abschnitt III). Dabei wird in dem Bericht davon ausgegangen, dass die Reichweite von Röntgenstrahlung verhältnismäßig gering ist, sodass Gefährdungen für das Personal nur in unmittelbarer Nähe der Sender, z.B. bei Einstellungs- und Reparaturarbeiten entstehen konnten (Bericht Abschnitt 1). Bei der Beschreibung der Tätigkeitsprofile hat die Kommission ausgeführt, dass nachvollziehbar berichtet worden sei, bei Reparatur- und Einstellarbeiten eines Radargerätes hätten auch Mechaniker anderer Radargeräte und auf dem Gerät arbeitende Operatoren Unterstützung leisten müssen. Dies sei regelmäßig für Geräte der HAWK-Batterie, des Radargerätes AN/CPN-4 sowie beim Waffensystem NIKE erfolgt (Bericht S. 44). Nach Auffassung der Kommission sollte für die Annahme von Expositionsdauern an einzelnen Störstrahlern das Vorbringen der Antragsteller im Einzelnen zugrunde gelegt werden. Vor diesem Hintergrund sind Operatoren in die Beschlussempfehlung aufgenommen worden, wobei auch nach Auffassung der Kommission hier jeweils die konkreten Tätigkeiten an einzelnen Störstrahlern zu überprüfen waren (vgl. Bericht S. 44). Die Geltung der Beweiserleichterungen nur für solche Operatoren, die in relevantem Umfang an Störstrahlern gearbeitet haben, wird auch durch die späteren Klarstellungen der Radarkommission in ihren "Antworten auf den vom BMVg vorgelegten Katalog "Fragen/Auslegungen zum Bericht der Radarkommission" (Schreiben BMVg vom 18.07.2003)" bekräftigt. Dort wird auf die Frage, für welchen Expositionszeitraum die Kommission entsprechend der Strahlenempfindlichkeit der einzelnen Organe eine Verursachungswahrscheinlichkeit für gegeben ansehe, unter den Antworten zu II. 4. ausgeführt, dass die Kommission bei ihren Empfehlungen davon ausgegangen sei, dass es sich grundsätzlich (aufgrund der spezifischen Ausbildung) um längere Tätigkeiten und nicht nur um gelegentliche Tätigkeiten im Gesamtumfang weniger Tage handele. Die Kommission selbst ist nach ihren Antworten zu I. 1. und 2. der o.g. Fragen allein zu den Waffensystemen HAWK, NIKE und AN/CPN-4 davon ausgegangen, dass Operatoren einer relevanten Exposition ausgesetzt sein konnten.
Th. P. hat hingegen nur von einer Strahlenbelastung berichtet, die vom Nachbarraum ausgegangen ist. Th. P. ist an seinem Arbeitsplatz vor der Konsole nicht direkt an einem Radargerät, sondern am Radarschirm tätig gewesen. Reparatur- und Einstellarbeiten hat er nicht ausgeführt. Nach eigenen Angaben hat sich vielmehr sein Arbeitsplatz in einem Abstand von 1,5 Metern zum Sender befunden, d. h. deutlich außerhalb der Reichweite einer Röntgenstörstrahlung. Das reicht aber für eine qualifizierende Arbeit nicht aus. Mithin fehlt es bereits an ausreichenden strahlenbelastenden Tätigkeiten des Th. P.
Auch die übrigen Voraussetzungen zur Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung liegen bei Th. P. nicht vor, wobei die Beteiligten zu Recht davon ausgehen sind, dass Th. P. seinen Wehrdienst während der so genannten Phase II der Einteilung der Radarkommission, also nach 1975, absolvierte. Das hat das SG zutreffend und ausführlich dargestellt. Der Senat schließt sich diesen überzeugenden Darlegungen nach eigener Würdigung an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG ab. Auch das Vorbringen im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Würdigung.
Bei dem bei Th. P. diagnostizierten Pankreaskarzinom handelt es sich nicht um eine qualifizierende Krankheit im Sinne der Ziffer 1 der Empfehlungen der Radarkommission (Seite 76). Dieser Krebs kann zur Überzeugung des Senats - auch wenn seine Genese nicht geklärt ist - nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Wehrdiensttätigkeit zurückgeführt werden. Der Senat stützt sich insoweit auf das Gutachten von Prof. Dr. Dr. B ... Auch nach seiner Auffassung, gestützt durch Recherchen der einschlägigen medizinischen Literatur, ist die Bauchspeicheldrüse nicht durch Strahlenbelastung krebsempfindlich. Auch ist bei dem von Th. P. berichteten Abstand von 150 cm zum Radargerät bereits nicht zu erwarten und deswegen nicht wahrscheinlich zu machen, dass eine schädliche Strahlenmenge am Krankheitsort, dem Pankreas bzw. der Bauchspeicheldrüse, die etwa 80 bis 100 mm im Inneren des menschlichen Körpers liegt, eintritt. Eine strahlungsbedingte Schädigung der Bauchspeicheldrüse kann danach als Ursache der Erkrankung des Th. P nicht wahrscheinlich gemacht werden. Weiter spricht die Latenzzeit von mehr als fünf Jahren gegen einen ursächlichen Zusammenhang mit der Wehrdiensttätigkeit.
Es handelt sich somit vielmehr um eine schicksalhafte Erkrankung. Aus der von der Klägerin vorgelegten Leitlinie Onkologie ergibt sich nichts anderes. Hier werden als eine der möglichen berufsbedingten Ursachen mit einem geringfügig erhöhten Erkrankungsrisiko u.a. elektromagnetische Felder diskutiert. Eine bloße Möglichkeit begründet aber nicht die erforderliche Wahrscheinlichkeit.
Die Voraussetzungen für eine sog. Kannversorgung liegen ebenfalls nicht vor, da es keine wissenschaftliche Lehrmeinung gibt, die vertritt, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Wehrdienst und den festgestellten Leiden des Th. P. wahrscheinlich ist.
Die Berufung der Klägerin war deswegen zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin ihres zwischenzeitlich verstorbenen Ehemanns Anspruch auf Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) hat.
Die Klägerin ist die Witwe des 1956 geborenen und am 26. Juni 2004 verstorbenen Dr. Th. P. (im Folgenden Th. P.). Th. P. trat am 3. Juli 1978 in die Bundeswehr ein, absolvierte bis zum 27. September 1978 seine Grundausbildung und war anschließend bis zum 30. September 1979 als Radartiefflugmelder an der innerdeutschen Grenze eingesetzt, wobei er zunächst eine einmonatige Einführung erhielt. Anschließend war er etwa 11 Monate als Operator (Tätigkeit am Radarschirm) eingesetzt.
In der Folgezeit studierte Th. P. Physik und war ab November 1990 Professor im Fachbereich Physik der Universität Heidelberg.
Ab Januar 2003 litt Th. P. an uncharakteristischen Leibbeschwerden mit Ausstrahlungen in den Rücken. Am 30. Juni 2003 wurde computertomographisch ein Bauchspeicheldrüsentumor in der Universitätsklinik Heidelberg diagnostiziert. Bei der am 7. Juli 2003 durchgeführten Operation wurde ein metastasierendes Pankreaskarzinom festgestellt. An den Folgen dieser Erkrankung verstarb Th. P. am 26. Juni 2004.
Am 6. Oktober 2003 hatte er bei dem Beklagten einen Versorgungsantrag mit der Begründung gestellt, seine Erkrankung sei auf die frühere Tätigkeit bei der Bundeswehr als Radartiefflugmelder zurückzuführen. Die Verbindungstür zwischen dem Elektronik- und dem Operatorraum habe in der kühlen Jahreszeit im Allgemeinen offen gestanden, um die Abwärme der Elektronik während der sitzenden Tätigkeit zu nutzen. Sein Arbeitsplatz habe sich in einem kleinen geschlossenen Raum auf dem Lkw-Aufbau befunden. Die Radarquelle, das Thyratron Hy 11, habe ionisierende und nicht ionisierende Strahlung abgegeben. Bei der Sicht auf den Monitor habe sich die Strahlenquelle etwa 1,5 Meter hinter seinem Rücken befunden. Er sei im Schichtbetrieb mit jeweils zweistündigen Blöcken am Radargerät eingesetzt worden. Die Arbeitszeit habe innerhalb des Sende-Lkw etwa sechs bis zehn Stunden täglich betragen, sodass er eine Dienstzeit von etwa 70 Stunden wöchentlich hätte verrichten müssen.
In dem Abschlussbericht der vom Bundesministerium der Verteidigung eingesetzten Radarkommission vom 2. Juli 2003 wurden zusammenfassend folgende Feststellungen getroffen: Während der ersten Phase, die etwa bis 1975 andauerte, ist es bei allen qualifizierenden Tätigkeiten als Techniker, Mechaniker oder Unterstützungspersonal (Bediener, Operator) an Radargeräten zu einer hohen Strahlenbelastung gekommen. Für die Betroffenen dieser Phase sollte eine Gruppenlösung ohne individuelle Prüfung erreicht werden. Voraussetzung für die Anerkennung als Wehrdienstbeschädigung war demnach, dass die Betroffenen eine qualifizierende Tätigkeit als Techniker, Mechaniker oder Operator ausgeübt haben und dabei einer bekannten maximalen Betriebsspannung ausgesetzt waren, die nur bestimmte Tumorerkrankungen zur Folge haben kann. Diese Voraussetzungen sollten gruppenbezogen durch tabellarische Übersichten konkretisiert werden. Die Phase II (etwa 1975 bis 1985), die sogenannte Übergangsperiode, ist hingegen dadurch gekennzeichnet, dass erste Schutzmaßnahmen ergriffen wurden. Daher sind für diesen Zeitraum nach den Feststellungen der Radarkommission spezifische Ermittlungen zur Belastung erforderlich. Das individuelle Risiko muss einzelfallbezogen abgeschätzt werden. Nur wenn keine oder nur eine zu geringe Zahl an Messungen an dem konkreten Arbeitsplatz vorliegen, soll analog der Phase I verfahren werden.
Hierzu wurde am 30. Juli 2004 vom Bundesministerium der Verteidigung (Schwerpunktgruppe Radar) festgehalten, dass Th. P. keine der von der Radarkommission für die zweite Phase vorgegebenen qualifizierenden Tätigkeiten als Mechaniker, Techniker oder Unterstützungspersonal (Operator/Bediener) ausgeübt habe.
Auf dieser Grundlage teilte das Bundesministerium der Verteidigung mit Schreiben vom 6. August 2004 dem Bund für die Unterstützung Radargeschädigter e. V. mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Verstorbenen abzulehnen.
In seinem Antwortschreiben vom 8. Januar 2005 wies der Bund der Radargeschädigten e. V. darauf hin, dass die Tätigkeitszeit von Th. P. in die sogenannte Phase II falle. Daher müsten von der Bundeswehr für die Dosisabschätzung mehr als 20 Messwerte beigebracht bzw. das Nichtvorhandensein ionisierender Strahlung am Arbeitsplatz nachgewiesen werden. Nach allgemeinen Erfahrungssätzen ergebe sich, dass Th. P. nach Abzug von vier Monaten für die Grundausbildung bzw. Urlaub nur elf Monate als Operator tätig gewesen sei. Daher betrage die rechnerische Gesamtbelastung 63,3 mSv (11 Monate x 5,76 mSv). Unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Strahlenbelastung durch die Ingestion bzw. Inkorporation von radiumhaltigen Partikeln aus der vorhandenen Leuchtfarbe (0,9 mSv) ergebe sich eine Gesamtbelastung von 64 mSv. Unter Berücksichtigung des vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziales zugrunde gelegten Wahrscheinlichkeitsschwellenwerts von 100 mSv (Rundschreibens vom 13. Mai 2002) scheide vorliegend die Kausalität aus. Da bei Th. P. im Übrigen bis zum erstmaligen Auftreten der Erkrankung eine Latenzzeit von mehr als fünf Jahren vorliege, stimmte der Bund der Radargeschädigten e. V. der Ablehnung des Antrags ausdrücklich zu.
Nachdem die Klägerin erklärt hatte, als Sonderrechtsnachfolgerin des Verstorbenen das Verfahren fortführen zu wollen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. April 2005 die Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung mit der Begründung ab, der Verstorbene habe keine Tätigkeit ausgeübt, bei der von einer Exposition gegenüber Röntgenstrahlen ausgegangen werden könne. Im Übrigen sei die Erkrankung erst mehr als 20 Jahre nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr aufgetreten, so dass ein ursächlicher Zusammenhang auch aus diesem Grund ausscheide.
Mit ihrem dagegen am 10. Mai 2005 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, bei der Erzeugung von Radarstrahlung entstehe als ungewolltes Nebenprodukt auch Röntgenstrahlung. Als Operator habe der Verstorbene in unmittelbarer Nähe der Sendeanlage arbeiten müssen. Eine Latenzzeit von 20 bis 40 Jahren sei für eine Tumor- bzw. Krebserkrankung nicht ungewöhnlich. Im Übrigen sei das Radargerät, an dem der Verstorbene eingesetzt gewesen wäre, mit radioaktiver Leuchtschrift gekennzeichnet worden. Die Entfernung zur Strahlenquelle habe nur etwa 1,5 Meter betragen, wobei keine Abschirmung gegen die Strahlung erfolgt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2005 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, bei Th. P. könne nach den von der Wehrbereichsverwaltung West eingeholten Auskünften der vom Bundesministerium der Verteidigung eingesetzten Schwerpunktgruppe Radar nicht von einer Exposition mit ionisierender Strahlung auf Grund wehrdienstlicher Einflüsse ausgegangen werden. Die geltend gemachte Gesundheitsstörung "metastasierendes Pankreaskarzinom mit ausgedehnter Peritonealkarzinose" sei nicht die Folge einer Wehrdienstverrichtung. Dem habe in Kenntnis der Sach- und Rechtslage auch der Bund zur Unterstützung Radargeschädigter e. V. zugestimmt.
Mit ihrer dagegen am 27. September 2005 beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, ihr Ehemann sei bei der Bundeswehr wissentlich einer unzulässigen Strahlendosis ausgesetzt worden. Hierbei sei das Risiko einer späteren, sehr häufig tödlichen Erkrankung billigend in Kauf genommen worden. Immerhin sei seit 1957 bekannt, dass Radaranlagen Röntgenstrahlung abgäben. Spätestens seit 1978 hätten Strahlenschutzvorschriften gegolten, denen zufolge in kerntechnischen Einrichtungen Strahlenbelastungen erfasst werden müssten. Das habe man indessen für die Radaroperateure in der Bundeswehr nicht umgesetzt. Man habe die Soldaten über die Strahlenbelastung weder aufgeklärt noch darüber belehrt. Da die genaue Strahlenbelastung, der Th. P. während seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr ausgesetzt gewesen sei, nach Verschrottung der entsprechenden Anlagen nicht mehr ermittelt werden könne und die Bundeswehr ihren Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen sei, sei es nunmehr Sache des Beklagten, einen entlastenden Beweis zu erbringen. Viele der damaligen Radaroperateure seien zwischenzeitlich an Krebs erkrankt. Im Übrigen müsse auch die zusätzliche Strahlenbelastung durch die verbotswidrig eingesetzte radiumhaltige Leuchtfarbe berücksichtigt werden. Es stelle einen Trugschluß dar, im Rahmen der Kausalitätsbeurteilung von einem festen Schwellenwert auszugehen. Jeder Mensch reagiere auf Umwelteinflüsse höchst unterschiedlich. Der Verstorbene sei sehr sportlich gewesen und habe nicht geraucht. Risikofaktoren aus dem privaten Bereich lägen somit nicht vor. Daher spreche mehr für als gegen die Kausalität. Auch habe ihr Ehemann sehr wohl eine qualifizierende Tätigkeit im Sinne der Festlegungen der Radarkommission ausgeübt. Der Bund der Radargeschädigten e. V. habe aus unerfindlichen Gründen der falschen Darstellung nicht widersprochen.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG ein Gutachten bei Prof. Dr. Dr. B., Universitätsklinikum H., Abteilung für Allgemein-, Viszeral-, Unfallchirurgie und Poliklinik, eingeholt.
In seinem nach Aktenlage am 11. September 2006 erstatteten Gutachten hat Prof. Dr. Dr. B. ausgeführt, dass die genauen Ursachen des Pankreaskarzinoms nicht bekannt seien. Jedenfalls sei das Krankheitsrisiko bei Männern gegenüber Frauen etwa 1,5fach erhöht. Krebsfördernde Faktoren seien Alkohol und Nikotin. Im konkreten Fall sei auf Grund der anatomischen Verhältnisse bei einem Abstand von 150 cm vom Radargerät im Einsatzwagen der Bundeswehr bei einer Betriebsspannung von 10 kV nicht zu erwarten, dass eine schädliche Strahlenmenge am Krankheitsort, dem Pankreas bzw. der Bauchspeicheldrüse, die etwa 80 bis 100 mm im Inneren des menschlichen Körpers liege, eintreffe. Eine Strahlenexposition scheide daher in Auswertung der nationalen und internationalen Literatur als Ursache des Bauchspeicheldrüsenkrebses aus. Selbst wenn man hypothetisch unterstelle, dass es überhaupt zu einer Strahlenschädigung der Bauchspeicheldrüse kommen könne, müsse die Entfernung der Strahlungsquelle von der Hautoberfläche etwa 40 cm betragen und dabei die Strahlungsausgangsleistung mindestens 20fach erhöht sein. Das in Rede stehende Radargerät sei dadurch gesichert gewesen, dass der Betrieb auf Grund eines Sicherheitsschalters ohne Abdeckelung nicht möglich gewesen sei. In Bezug auf die radiumhaltige Leuchtfarbe seien vor allem Strahlenbelastungen der Atemwege, des Darms, der Schilddrüse und der Harnblase zu erwarten. Bauchspeicheldrüsenkarzinome würden in diesem Zusammenhang in der nationalen und internationalen Literatur nicht beschrieben. Somit müsse der Krankheitsverlauf als schicksalshaft gewertet und könne nicht auf eine frühere Tätigkeit des Th. P. bei der Bundeswehr zurückgeführt werden.
Die Klägerin hat auf die ihrer Einschätzung nach gravierenden Mängel des Gutachtens hingewiesen. So sei die Aufnahme radioaktiver Partikel der Leuchtfarbe nicht berücksichtigt worden. Zudem habe der Verstorbene zum Teil zwölf Stunden und länger täglich am Radargerät zugebracht. Im Übrigen habe der Gutachter nicht berücksichtigt, dass die Tür zwischen dem Technik- und dem Operationsraum gerade in der kühlen Jahreszeit offen gestanden habe. Zudem könne jeder Türschalter durch das Ziehen des Wartungsschalters oder notfalls durch Klebeband überbrückt werden. Der Verstorbene sei an einem Radargerät mit einem Thyratron eingesetzt worden. Hierdurch werde in beachtlichem Ausmaß Röntgenstrahlung erzeugt, sodass auch tiefer im Körper gelegene Organe geschädigt werden könnten. Auch diesem Umstand habe das Gutachten nicht ausreichend Rechnung getragen, da von einem anderen Radargerätetyp ausgegangen worden sei.
In seiner abschließenden Stellungnahme hierzu vom 10. Dezember 2006 hat Prof. Dr. Dr. B. darauf hingewiesen, dass er zur Vorbereitung des Gutachtens Informationen bei fachkundigen Stellen, insbesondere der Firma Siemens, die das Thyratron hergestellt habe, eingeholt habe. Auch unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse bleibe er dabei, dass schädliche Strahlung keinesfalls 8 bis 12 cm tief in den Körper eingedrungen sein könne, sodass eine strahlungsbedingte Schädigung der Bauchspeicheldrüse ausscheide.
Mit Beschluss vom 7. November 2006 hat das SG die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung West, zum Rechtsstreit beigeladen. Die Beigeladene hat darauf hingewiesen, dass schon bei Einführung des Radargerätes MPDR 30/1 auf die Beachtung des Strahlenschutzes geachtet worden sei, sodass eine Emission von Röntgenstörstrahlung nicht zu erwarten wäre. Dazu liege eine - von der Radarkommission anerkannte - Untersuchung bzw. Messung vor, die selbst bei ungünstigsten Arbeitsbedingungen keine Röntgenstörstrahlung dokumentiere. Daher liege eine Gefährdung des Bedienpersonals nicht vor. Eine solche Gefährdung könne allenfalls bei der Arbeit mit bzw. dem Aufenthalt am geöffneten Wendeschrank eines in Betrieb befindlichen Radargerätes bestanden haben. Solche Arbeitsbedingungen seien jedoch bei einer üblichen Bedientätigkeit nicht gegeben gewesen. Im Übrigen sei Prof. Dr. Dr. B. von zutreffenden technischen Voraussetzungen ausgegangen. Bei dem Radargerät sei zwar Thyratron enthalten, bei einer Betriebsspannung von 5 kV sei jedoch keine schädliche Röntgenstörstrahlung zu erwarten. Außerdem sei das Thyratron von einer Keramikkapsel umgeben, sodass schädliche Strahlung nicht austreten könne. Bei dem genannten Radargerät habe auch keine radiumhaltige Leuchtfarbe Verwendung gefunden.
Das SG hat einen weiteren Bericht der Arbeitsgruppe Aufklärung des Arbeitsplatzes Radar vom 11. März 2002 sowie den Prüfbericht der Strahlenmessstelle Nord (26/81) beigezogen. Nach dem Bericht der Arbeitsgruppe ist zu dem Radargerät MPDR 30/1 ausgeführt, dass während des gewöhnlichen Betriebs keine schädliche Röntgenstrahlung zu erwarten sei. Nach dem Prüfbericht könne selbst bei entfernter Geräteklappe in einem Abstand von 5 cm zur Strahlenquelle bei einer Betriebsspannung von 8 kV keine schädliche Röntgenstörstrahlung austreten.
Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (Koblenz) hat unter Bezugnahme auf diesen Prüfbericht ausgeführt, das in dem Radargerät enthaltene Thyratron könne, müsse aber auch nicht Störstrahlen aussenden. Da die Messung selbst unter "worst-case-Bedingungen" (also ohne Abschirmung) keine Röntgenstörstrahlung ergeben habe, sei seinerzeit auf die Durchführung weiterer Messungen verzichtet worden.
Mit Urteil vom 8. April 2008, der Klägerin zugestellt am 22. April 2008, hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das auf Grund der angeschuldigten Schädigung durch Radar- bzw. Röntgenstrahlung bzw. durch radiumhaltige Leuchtfarbe in Rede stehende Krankheitsbild sei nicht von der Berufskrankheit Nr. 2402 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) erfasst (Erkrankungen durch ionisierende Strahlen). Bei Th. P. könne, nachdem die Radarstellung, an der er eingesetzt worden sei, nicht mehr vorhanden wäre und die entsprechenden Geräte offensichtlich verschrottet worden seien, eine wissenschaftlich fundierte Messung bzw. Abschätzung, welches Strahlenrisiko von dem Radargerät ausgegangen sei, heute nicht mehr durchgeführt werden. Daher könne nur noch auf die im Jahr 1981 durchgeführte Messung (Prüfbericht 26/81) Bezug genommen werden, unter der selbst unter schlechtesten Bedingungen (geöffnete Geräteabdeckung, Messung in nur 5 cm Entfernung von der Strahlenquelle) keine schädliche Röntgenstörstrahlung aufgetreten sei. Die aus Sicht der Klägerin bestehenden Bedenken, ob dies auch für den alltäglichen Betrieb des Radargerätes zutreffend sei bzw. ob die damalige Messung tatsächlich an einem bauartgleichen Radargerät (Thyratron) durchgeführt worden sei, erscheine daher spekulativ und entzöge sich einer Überprüfbarkeit. Deswegen fehle es bereits an der ersten Tatbestandsvoraussetzung einer Wehrdienstbeschädigung, nämlich am Nachweis einer dem Verstorbenen schädlichen Strahlung durch das Radargerät. Nichts anderes gelte für die Frage, ob das in Rede stehende Radargerät tatsächlich mit radiumhaltiger Leuchtfarbe versehen gewesen sei. Hier stehe Aussage gegen Aussage, sodass es nicht möglich sei, festzustellen, welche der Sachverhaltsschilderungen zutreffe. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Bericht der sogenannten Radarkommission. Die Tätigkeit des Verstorbenen sei in zeitlicher Hinsicht der sogenannten zweiten Phase (Zeitraum ab 1975) zuzuordnen. Nach den Festlegungen der Radarkommission habe somit grundsätzlich eine einzelfallbezogene Entscheidung bzw. Abwägung zu erfolgen. Nur dann, wenn lediglich eine geringe oder gar keine Zahl von Messungen der Ortsdosisleistung des jeweiligen Radargerätes vorlägen, solle analog der ersten Phase verfahren werden. Das bedeute, dass weitere Untersuchungen auf dem Gebiet der individuellen Expositionsrekonstruktion unterbleiben und eine Gruppenlösung erfolgen sollte. Soldaten, die während der ersten Phase besonders benannte qualifizierende Tätigkeiten verrichtet hätten und dann an einer malignen Tumorerkrankung litten, sollten ohne weitere individuelle Prüfung entschädigt werden. Hieraus könne die Klägerin jedoch keine günstigen Rechtsfolgen ableiten. Zum einen handle es sich um eine rechtlich nicht bindende politische Absichtserklärung. Zum anderen verbiete es die Strahlenmessung aus dem Jahr 1981, eine Gruppenlösung ohne weitere individuelle Abschätzung des Strahlenrisikos durchzuführen. Denn die Strahlenmessung habe selbst unter schlechtesten Bedingungen keine relevante Strahlenbelastung ergeben, sodass es gut nachvollziehbar und plausibel sei, von Seiten der Bundeswehr davon abzusehen, weitere Messungen durchzuführen. Solche hätten sich auch auf Grund der eindeutigen Messergebenisse nicht mehr aufdrängen müssen. Im Übrigen stehe der Anerkennung des Pankreaskarzinoms als Wehrdienstbeschädigung auch entgegen, das nach den gutachterlichen Ausführungen Prof. Dr. Dr. B. in der medizinischen Wissenschaft keine verlässlichen Aussagen über die Pathogenese dieser Krankheit getroffen werden könnten. So lägen offensichtlich keine medizinischen bzw. statistisch untermauerten Erkenntnisse vor, dass ein Bauchspeicheldrüsentumor strahleninduziert sein könne. Das habe auch die vergleichende Internet-Recherche des Gerichts bestätigt. Der Bauchspeicheldrüsenkrebs sei auch in dem Bericht der Radarkommission (Seite 136) nicht als Erkrankung, die in Abhängigkeit von der maximalen Betriebsspannung durch Röntgenstörstrahlung verursacht worden sein könne, aufgelistet. Insofern wirke sich der von Prof. Dr. Dr. B. angeführte Umstand, dass die Bauchspeicheldrüse vergleichsweise tief im Inneren des menschlichen Körpers liege und die Intensität der schädlichen Strahlung auf Grund des quadratischen Abstandsgesetzes mit zunehmender Entfernung der Strahlenquelle überproportional abnehme, aus. Vor diesem Hintergrund erscheine es gut nachvollziehbar, dass zumindest unter gewöhnlichen Betriebsverhältnissen bei dem in Rede stehenden Radargerät selbst bei Annahme einer gewissen Röntgenstörstrahlung nicht zu erwarten sei, dass tatsächlich im Bereich der Bauchspeicheldrüse eine schädliche Strahlenmenge eintreffe. Somit könne nicht mit der gebotenen hinreichenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass das in Rede stehende Krankheitsbild durch schädliche Strahlung auf Grund einer Wehrdienstverrichtung verursacht worden sein könne. An diesem Ergebnis würde auch eine (nicht nachgewiesene) Belastung durch radiumhaltige Leuchtfarbe bzw. deren Partikel nichts ändern. Denn auf Grund der anatomischen Verhältnisse sei ebenfalls eine Schädigung der Bauchspeicheldrüse nicht zu erwarten, sondern nur die Schädigung anderer Organe. Insgesamt müsse daher der Krankheitsverlauf des Verstorbenen als schicksalhaft zu qualifizieren sein, sodass die Frage der Ursächlichkeit letztlich offen bleiben müsse. Nichts anderes gelte im Rahmen der Kann-Versorgung. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstelle, dass der Verstorbene seinerzeit einer außerordentlichen Strahlenbelastung ausgesetzt gewesen sei, setze dies auf der Ebene der Kausalität voraus, dass das in Rede stehende Krankheitsbild in gewisser zeitlicher Verbindung mit der schädlichen Einwirkung auftreten müsse. Weiter müßten nach nachvollziehbarer wissenschaftlicher Lehrmeinung Erkenntnisse dafür vorliegen, die für einen generellen, in der Regel durch statistische Erhebungen untermauerten Zusammenhang damit sprächen. Es müsse also eine gute Möglichkeit bestehen, die sich in der wissenschaftlichen Meinung nur noch nicht zu einer allgemeinen Lehrmeinung verdichtet habe. Diese Voraussetzungen seien im Falle des Th. P. nicht gegeben, denn eine nachvollziehbare, statistisch untermauerte medizinische Lehrmeinung, dass der Tumor der Bauchspeicheldrüse durch schädliche Radar- bzw. Röntgenstrahlungen bzw. durch Ingestion oder Inkorporation radiumhaltiger Partikel verursacht worden sein könne, bestehe nicht. Eine entsprechende Risikozuordnung werde in der medizinischen Wissenschaft nicht vorgenommen.
Mit ihrer dagegen am 25. April 2008 eingelegten Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, es hätte ein strahlentechnisches Gutachten über Umfang und eventuelle Interdependenz der Strahlenexposition des Th. P. eingeholt werden müssen. Der vom SG angehörte Sachverständige sei als Chirurg fachlich ungeeignet in den theoretischen Erfahrungen der Ätiologie und Pathogenese des Pankreaskarzinoms. Die Nichtaufklärbarkeit der Kausalität müsse zu Lasten der Beigeladenen gehen, da sie in deren Verantwortungsbereich liege. Sie hat hierzu die Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten (DGVS) und der Deutschen Krebsgesellschaft sowie Entscheidungen anderer Verfahren vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. April 2008 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Mannheim zurückzuverweisen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2005 zu verurteilen, das Pankreaskarzinom des Dr. Th. P. als Wehrdienstbeschädigung festzustellen.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass es nicht zutreffend sei, dass das SG nicht ausreichend den Sachverhalt ermittelt habe. Zum einen sei ein medizinisches Gutachten von Prof. Dr. Dr. B. eingeholt worden. Zum anderen habe das SG den Bericht der Radarkommission berücksichtigt. Von einem weiteren Gutachten eines strahlentechnischen Sachverständigen seien daher keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Die Erteilung einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Röntgenschutzverordnung (RöV) sei beim Radargerät MPDR-30/1 nicht notwendig gewesen, da der darin genannte Höchstwert der Ortsdosisleistung von 0,5 mR pro Stunde (= 5 &956;Sv pro Stunde) in 5 cm Abstand zum Störschalter unterschritten und die Beschleunigungsspannung von 20 kV nicht überschritten worden sei. Ferner seien weder Kontroll- oder Überwachungsbereiche einzurichten gewesen, da das MPDR-30/01 schon bauartbedingt keine Röntgenstrahlung emittiere (Keramikbauteile, nicht-überbrückbare-Sicherheitsschalter). Da Ra-226-haltige Leuchtfarbe am Arbeitsplatz des Th. P. nicht vorgekommen sei, sodass auch keine daran tätige Person eine Äquivalenzdosis von mehr als 0,15 rem (= 1,5 mSv) im Jahr hätte aufnehmen können, seien weitere Maßnahmen des Strahlenschutzes oder sonstige Belehrungen nicht erforderlich gewesen. Dass Messungen aus dem Jahr 1958 belegen sollten, dass Vorschriften aus den Jahren 1973 bzw. 1976 nicht umgesetzt worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Die Unterstellung einer Missachtung dieser Vorschriften beim Radargerät MPDR-30/1 treffe ohnehin nicht zu. Eine Umkehr der Beweislast bzw. ein Anscheinsbeweis komme nicht in Betracht, denn ein Ausnahmetatbestand liege nicht vor. Die klägerische Spekulation hinsichtlich einer Glaskolbenröhre als Thyratron im MPDR-30/1 sei völlig irrelevant, da das Radargerät von vornherein mit einem Keramikbauteil konzipiert und gebaut worden sei. Die Verbindung von Keramikthyatron sowie die Interlock-Schalter der Decken der Tetroden schlössen eine Exposition gegenüber Röntgenstörstrahlung aus. Eine zusätzliche Sicherung sei dadurch erfolgt, dass die Deckel der Tetroden funktionaler Bestandteil des Senders gewesen wären, ohne die dieser nicht hätte betrieben werden können. Th. P. sei an seinem Arbeitsplatz vor der Konsole nicht direkt am Radargerät tätig gewesen. Sein Arbeitsplatz habe sich vielmehr nach eigenen Angaben in einem Abstand von 1,5 Metern zum Sender befunden, d. h. deutlich außerhalb der Reichweite von nur weniger dm einer Röntgenstörstrahlung. Als qualifizierende Tätigkeit bezeichne der Bericht der Radarkommission nur die der unmittelbaren Bediener an Radaranlagen. Dieses Kriterium erfülle Th. P. bereits nicht. Zu seinen Lebzeiten habe er auch keine Unterstützertätigkeiten der Radarmechaniker vorgetragen. Dafür hätte es auch gar keine Veranlassung gegeben. Messberichte zum Radargerät MPDR-30/1 lägen vom 8. Oktober 2007 - neben dem Prüfbericht aus 26/81 - vor. Alte Teile der Studie von Prof. Dr. D. besäßen nur geringe Aussagekraft, denn es handle sich im Wesentlichen um eine Literaturübersicht, ergänzt durch subjektive Fallschilderungen von Betroffenen oder deren Hinterbliebenen. Die Arbeitsplatzbedingungen seien nicht hinterfragt worden. Dies habe Prof. Dr. D. in seinem Vorwort vom 20. März 2001 selbst eingeräumt. Das Forschungsteam habe nur in Erfahrung bringen könne, dass von 99 erkrankten Mechanikern - meist älteren Jahrgangs - 69 an Leukämie oder anderen Krebsarten gelitten hätten. Davon seien 24 in einem Alter von durchschnittlich 40 Jahren gestorben. Die gewonnenen Erkenntnisse reichten somit nicht für die Bewertung aus, ob Krebserkrankungen bei Radartechnikern der Bundeswehr häufiger vorkämen als bei Nicht-Radarpersonal oder in der übrigen Gesellschaft. Nach der allgemeinen Sterbestatisik kämen nämlich auf 100.000 Menschen zwischen 20 und 55 Jahren im Jahr zwischen 57 (1997) und 70 (1985) Krebstote. Lege man diese statistische Größe zu Grunde, so ergebe sich für die Soldaten der Bundeswehr eine Zahl von jährlich zwischen 250 und 300 Krebstoten. Tatsächlich seien es aber zwischen 19 (1998) und 73 (1965/71) gewesen. Die statistischen Unterlagen für einen solchen Vergleich seien demnach zu unsicher, um daraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Eine Fortsetzung der Studie sei nicht erfolgt. Das Thyratron HY 11 im MPDR-30/1 habe eine Betriebsspannung von höchstens 4 kV und komme somit nicht als Röntgenstörstrahler in Betracht. Das MPDR 30/1 sei von vornherein nur für ein Keramik-Thyratron ausgelegt worden. Deswegen hätten auch keine besonderen Sicherungen erfolgen müssen. Das Th. P. seiner Ehefrau von Leuchtfarbe an der Konsole berichtet habe, sei kein Nachweis dafür, dass es sich dabei um RA-226-haltige Leuchtfarbe gehandelt habe. Das hätte er auch gar nicht erkennen können. Bei dem nachgereichten Urteil des LSG Hessen vom 29. April 2009 habe es sich um Tätigkeiten in der Technikerverwendung bei der NATO gehandelt. Somit seien die Fälle nicht vergleichbar.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 151, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin ist zwar Sonderrechtsnachfolgerin des Th. P., denn sie war mit ihm verheiratet und lebte mit ihm in einem Haushalt. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) stehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tod des Berechtigten vorrangig dem Ehegatten zu, wenn dieser mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten worden ist. Sie hat aber keinen Anspruch auf Anerkennung des bei Th. P. aufgetretenen Pankreaskarzinoms als Wehrdienstbeschädigung im Sinne des SVG.
Die vorrangig beantragte Zurückverweisung der Sache an das SG war nicht auszusprechen, weil der gerügte Verfahrensmangel nicht vorliegt. Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Dies ist hier nicht der Fall. Das SG hat nicht verfahrensfehlerhaft gegen seine Aufklärungspflicht aus § 103 SGG verstoßen, da es sich nicht zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Das erstinstanzliche Gericht hat den Sachverhalt sowohl durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens als auch die Beiziehung des Berichts der Arbeitsgruppe Aufklärung des Arbeitsplatzes Radar vom 11. März 2002 sowie des Prüfberichts der Strahlenmessstelle Nord (26/81) aufgeklärt. Einen weitergehenden Beweisantrag hat die Klägerin, obwohl sachkundig begleitet, in der anberaumten mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Der vom SG beauftragte Sachverständige Prof. Dr. Dr. B., dessen chirurgischer Schwerpunkt Operationen der Bauchspeicheldrüse, insbesondere bei Pankreaskarzinom und chronischer Pankreatitis sind und der anerkannter Experte des Europäischen Pankreaszentrums der Chirurgischen Klinik der Universität Heidelberg ist (vgl. Website des Universitätsklinikums Heidelberg), hat sich zu der Erstattung des Gutachtens in der Lage gesehen. Er hat hierzu nicht nur genaue Auskünfte über das konkret eingesetzte Gerät eingeholt, sondern auch die einschlägige medizinische Fachliteratur ausgewertet. Die gerügten Mängel, an denen das Gutachten aus Sicht der Klägerin leidet, sind daher nicht nachvollziehbar. Das gilt insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Sachverständige zu den Einwendungen der Klägerin erneut gehört worden ist und die weiteren Auskünfte nichts anspruchsbegründendes für die Klägerseite hergaben. Im Übrigen sind von einem strahlentechnischen Gutachten zu einer konkret berechneten Strahlendosis des Th. P., worauf der Beigeladene zu Recht hingewiesen hat, schon deswegen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, da es am Nachweis oder der Wahrscheinlichkeit einer relevanten Strahlenbelastung fehlt. Dessen ungeachtet waren und sind weitere Ermittlungen schon deswegen nicht erforderlich, weil der Verstorbene bereits nicht einsatzgefährdende Tätigkeiten ausgeübt hat und die bei ihm aufgetretene Tumorart nicht zu den Krebsarten zählt, die bei Verstrahlungen nach den Ergebnissen der Radarkommission auftreten.
Die Klägerin erstrebt bei sachdienlicher Auslegung ihres Klage- und Berufungsbegehrens (§ 123 SGG) im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG die Aufhebung der die Gewährung von Leistungen ablehnenden - und auch einer zukünftigen Leistungsgewährung entgegenstehenden - Verwaltungsentscheidungen des Beklagten sowie die Feststellung, dass Th. P. eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat. Denn nachdem der Beklagte die Gewährung von Leistungen insgesamt mit der Begründung abgelehnt hat, eine Wehrdienstbeschädigung liege nicht vor, ist vorliegend in Ermangelung einer vom Beklagten getroffenen Verwaltungsentscheidung über konkrete Entschädigungsleistungen ein gerichtlicher Leistungsausspruch auf Gewährung von (unbenannten) Versorgungsleistungen nicht zulässig (vgl. zur Verneinung eines Versicherungsfalls durch den Unfallversicherungsträger im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung BSG, Urteil vom 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 12; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Auflage, Seite 162-165). Vielmehr ist zunächst die in Rede stehende und vom Beklagten verneinte Voraussetzung möglicher Leistungsansprüche im Wege der Feststellungsklage zu klären. Einem auf Gewährung von Beschädigtenversorgung gerichteten Leistungs- oder Verpflichtungsantrag kommt bei dieser Sachlage keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BSG a.a.O. und Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 45/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 2).
Der Beklagte ist für die Entscheidung zuständig (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.04.2010, B 9 VS 2/09 R in SozR 4-3200 § 88 Nr. 4). Denn die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 Satz 1 Buchst a SVG sind im Falle des Th. P. weder erfüllt (kein Berufs- oder Zeitsoldat bzw. während der Wehrdienstzeit eingeleitetes Verfahren oder Verfahren aufgrund des Todes während des Wehrdienstes) noch hat der Beklagte über ein Leistungsbegehren entschieden, sondern über die bloße Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung.
Nach § 80 S. 1 SVG erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, nach Beendigung des Wehrdienstes wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Eine Wehrdienstbeschädigung ist gem. § 81 Abs. 1 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Die geschützte Tätigkeit, das schädigende Ereignis und die Gesundheitsstörung müssen nachgewiesen, d.h. ohne vernünftige Zweifel bewiesen sein (BSG, Urteil vom 15.12.1999, B 9 VS 2/98 R in SozR 3-3200 § 81 Nr. 16). Dies setzt einen so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit voraus, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (BSG, Urteil vom 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R m.w.N.; Urteil vom 10.11.1993, 9 RVg 2/93; Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, § 118 Rdnr. 5 m.w.N.)
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein schädigendes Ereignis innerhalb der von Th. P. ausgeübten geschützten Tätigkeit als Radartiefflugmelder ab 27. September 1978 bis zum 30. September 1979, mithin abzüglich Urlaub und einmonatiger Einweisung für ca. 11 Monate, ist nicht nachgewiesen. Th. P. erfüllt nicht die Kriterien der Berufskrankheit (BK) 2402 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV). Eine Beweiserleichterung bzw. Beweislastumkehr kommt ihr entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zugute.
Wird eine Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge nach dem SVG wegen allmählicher Einwirkungen des Wehrdienstes bzw. wehrdiensteigentümlicher Verhältnisse geltend gemacht, so kann sie nur dann als Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden, wenn die Schädigungsfolge als Berufskrankheit in der BKV anerkannt ist oder anerkannt werden könnte oder die wehrdiensttypischen Belastungen auf kriegsähnliche Belastungen zurückgehen, die in Zivilberufen typischerweise nicht vorkommen (BSG, Urteil vom 05.05.1993, 9/9a RV 25/92, Beschluss vom 11.10.1994, 9 BV 55/94; vgl. ebenso Bericht der Radarkommission, S. 107).
Für die von der Klägerin bei Th. P. geltend gemachten Strahlenschäden ist vorliegend die BK 2402 "Erkrankungen durch ionisierende Strahlen" einschlägig. Die Anerkennung der BK 2402 setzt den Nachweis einer entsprechenden Strahlendosis durch Ganz- oder Teilkörperbestrahlung, Kontamination oder Inkorporation voraus.
Für die Anerkennung einer Berufskrankheit bzw. die entsprechende Anerkennung einer solchen Wehrdienstbeschädigung müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• Die krankmachende Exposition muss im Vollbeweis gesichert sein.
• Die Krankheit selbst muss im Vollbeweis gesichert sein.
• Der Zusammenhang zwischen Exposition und Krankheit muss wahrscheinlich sein in dem Sinne, dass mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht.
Der Nachweis einer krankmachende Exposition ist hier nicht erbracht, da Erkenntnisse über die konkreten tatsächlichen Arbeitsplatzverhältnisse des Th. P. während seiner Wehrdienstzeit nicht vorliegen und auch nicht ermittelt werden konnten. Es ist - unter Zugrundlegung seiner eigenen Tätigkeitsbeschreibung - nur davon auszugehen, dass er im Nachbarraum eines Tieffliegermelderadars, dem MPDR 30/1, eingesetzt war, dessen Sendeleistung durch Keramikthyratron HY 11 erzeugt wurde. Die dabei benötigte Beschleunigungsspannung betrug 8 kV. Der Senat entnimmt dies der im Wege der Amtshilfe erteilten Auskunft des Bundesamts für Wehrtechnik und Beschaffung.
Der Klägerin kommt auch nicht die Beweiserleichterung aus § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VfG-KOV), das gem. § 1 VfG-KOV i.V.m. § 80 SVG auch im Bereich der Soldatenversorgung anwendbar ist, zugute. Die hier normierte erleichterte Beweisführung erfordert, dass der Antragsteller Angaben aus eigenem Wissen, jedenfalls aber überhaupt Angaben machen kann (BSG, Urteil vom 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R in SozR 3-3900 § 15 Nr. 3). Derartige Angaben zur Strahlendosis waren Th. P. - verständlicherweise - nicht möglich. Ebenfalls konnte Th. P. keine solch substantiierten Angaben zu den Geräten machen, an denen er eingesetzt war, sodass sich hieraus im Nachhinein eine Strahlendosis hätte errechnen lassen. Insoweit kann daher nur auf den Prüfbericht 26/81 zurückgegriffen werden, nach dem aber selbst unter schlechtesten Bedingungen (geöffnete Geräteabdeckung, Messung in 5 cm Abstand von der Strahlenquelle) keine schädliche Röntgenstörstrahlung ausgetreten ist. In dessen Auswertung hat die Arbeitsgruppe Aufklärung des Arbeitsplatzes Radar in ihrem Bericht vom 11. März 2002 eine Röntgenstörstrahlung ausgeschlossen.
Danach haben sich nämlich radioaktive Stoffe beim MPDR 30/1 lediglich in den vierfach vorhandenen Überspannungsleitern des Transformators befunden. Ein Betreiben des Geräts ohne Abdeckung war nicht möglich. Durch diese Bauart bedingt konnte keine Röntgenstrahlung austreten. Die Richtigkeit des Berichts der Arbeitsgruppe Aufklärung des Arbeitsplatzes Radar vom 11. März 2002 wird durch die gemessenen Grenzwerte im Prüfbericht der Strahlenmessstelle Nord (26/81) bestätigt. Danach war eine Störstrahlung selbst bei Annahme von "worst-case-Bedingungen" nicht feststellbar. Allein aus diesem Grund unterblieben weitere, weil überflüssige Messungen.
Einen Nachweis für ihre Behauptung, dass Ra-226-haltige Leuchtfarbe am Arbeitsplatz des Th. P. vorgekommen ist, kann die Klägerin ebenfalls nicht führen. Die Beigeladene hat - ungeachtet des Umstands, dass Th. P. an dem MPDR 30/1, an dem sich aber die Leuchtfarbe befunden haben soll, nicht direkt gearbeitet hat - diesbezüglich wiederholt dezidiert dargelegt, dass Leuchtfarbe an dem Gerät nicht vorhanden war.
Der mangelnde Nachweis einer relevanten Exposition gegenüber ionisierenden Strahlen lässt sich auch nicht über die Annahme einer Beweiserleichterung oder gar Beweislastumkehr in Anwendung des Berichtes der Radarkommission vom 02.07.2003 beheben.
Ob der Bericht der Radarkommission rechtliche Relevanz hat und ggf. in welcher Art (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.02.2008, L 5 VS 11/05: antizipiertes Sachverständigengutachten bzw. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2008, L 6 VS 2599/06 Rdnr. 32: Beweiserleichterung) kann jedoch dahinstehen, da Th. P. die Voraussetzungen der von der Radarkommission vorgesehenen Beweiserleichterungen nicht erfüllt.
Der Senat hat sich bereits nicht davon überzeugen können, dass Th. P. qualifizierende Arbeiten im Sinne des Radarberichtes ausgeführt hat. Anders als die Klägerin meint, genügt nicht jede Tätigkeit als "Operator", um von qualifizierenden Arbeiten auszugehen. Erforderlich ist vielmehr, dass im Rahmen der Tätigkeit tatsächlich Arbeiten an strahlenaussendenden Radargeräten ausgeführt worden sind. Insoweit war dem SG nicht zu folgen, das ungeprüft bereits aufgrund der formalen Bezeichnung der Tätigkeit ungeachtet der konkreten Beschreibung, die Th. P. selbst von seiner Arbeit gemacht hat, eine Arbeit an Radargeräten unterstellt hat. Denn einer Strahleneinwirkung ausgesetzt sind zunächst primär die Radarmechaniker.
Dass vom Bericht der Radarkommission nur Personen erfasst werden sollen, die konkret an Radargeräten gearbeitet haben, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der vorgeschlagenen Anerkennungskriterien, wonach "Personen, die an anderen Radargeräten [als dem SGR-103] tätig gewesen sind", anerkannt werden sollten (Bericht S. 135). Dass dies Radargeräte sein müssen, an denen eine Exposition mit Röntgenstörstrahlen in Betracht kommt, zeigt auch die Formulierung im Kommissionsbericht, dass das Vorbringen der Antragsteller für die Annahme von Expositionsdauern "an einzelnen Störstrahlern" zugrunde gelegt werden sollte (Bericht S. 44). Im Übrigen ergibt sich eine solche Eingrenzung notwendig aus der Aufgabensetzung und dem Ziel des Kommissionsberichts. Dieser hat ausdrücklich die "beim Betrieb, der Wartung und Reparatur von Radargeräten" auftretenden Expositionen untersucht. Es sollte eine Expositionsrekonstruktion der Röntgenstörstrahlung bei der Bundeswehr erfolgen (Bericht Abschnitt III). Dabei wird in dem Bericht davon ausgegangen, dass die Reichweite von Röntgenstrahlung verhältnismäßig gering ist, sodass Gefährdungen für das Personal nur in unmittelbarer Nähe der Sender, z.B. bei Einstellungs- und Reparaturarbeiten entstehen konnten (Bericht Abschnitt 1). Bei der Beschreibung der Tätigkeitsprofile hat die Kommission ausgeführt, dass nachvollziehbar berichtet worden sei, bei Reparatur- und Einstellarbeiten eines Radargerätes hätten auch Mechaniker anderer Radargeräte und auf dem Gerät arbeitende Operatoren Unterstützung leisten müssen. Dies sei regelmäßig für Geräte der HAWK-Batterie, des Radargerätes AN/CPN-4 sowie beim Waffensystem NIKE erfolgt (Bericht S. 44). Nach Auffassung der Kommission sollte für die Annahme von Expositionsdauern an einzelnen Störstrahlern das Vorbringen der Antragsteller im Einzelnen zugrunde gelegt werden. Vor diesem Hintergrund sind Operatoren in die Beschlussempfehlung aufgenommen worden, wobei auch nach Auffassung der Kommission hier jeweils die konkreten Tätigkeiten an einzelnen Störstrahlern zu überprüfen waren (vgl. Bericht S. 44). Die Geltung der Beweiserleichterungen nur für solche Operatoren, die in relevantem Umfang an Störstrahlern gearbeitet haben, wird auch durch die späteren Klarstellungen der Radarkommission in ihren "Antworten auf den vom BMVg vorgelegten Katalog "Fragen/Auslegungen zum Bericht der Radarkommission" (Schreiben BMVg vom 18.07.2003)" bekräftigt. Dort wird auf die Frage, für welchen Expositionszeitraum die Kommission entsprechend der Strahlenempfindlichkeit der einzelnen Organe eine Verursachungswahrscheinlichkeit für gegeben ansehe, unter den Antworten zu II. 4. ausgeführt, dass die Kommission bei ihren Empfehlungen davon ausgegangen sei, dass es sich grundsätzlich (aufgrund der spezifischen Ausbildung) um längere Tätigkeiten und nicht nur um gelegentliche Tätigkeiten im Gesamtumfang weniger Tage handele. Die Kommission selbst ist nach ihren Antworten zu I. 1. und 2. der o.g. Fragen allein zu den Waffensystemen HAWK, NIKE und AN/CPN-4 davon ausgegangen, dass Operatoren einer relevanten Exposition ausgesetzt sein konnten.
Th. P. hat hingegen nur von einer Strahlenbelastung berichtet, die vom Nachbarraum ausgegangen ist. Th. P. ist an seinem Arbeitsplatz vor der Konsole nicht direkt an einem Radargerät, sondern am Radarschirm tätig gewesen. Reparatur- und Einstellarbeiten hat er nicht ausgeführt. Nach eigenen Angaben hat sich vielmehr sein Arbeitsplatz in einem Abstand von 1,5 Metern zum Sender befunden, d. h. deutlich außerhalb der Reichweite einer Röntgenstörstrahlung. Das reicht aber für eine qualifizierende Arbeit nicht aus. Mithin fehlt es bereits an ausreichenden strahlenbelastenden Tätigkeiten des Th. P.
Auch die übrigen Voraussetzungen zur Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung liegen bei Th. P. nicht vor, wobei die Beteiligten zu Recht davon ausgehen sind, dass Th. P. seinen Wehrdienst während der so genannten Phase II der Einteilung der Radarkommission, also nach 1975, absolvierte. Das hat das SG zutreffend und ausführlich dargestellt. Der Senat schließt sich diesen überzeugenden Darlegungen nach eigener Würdigung an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG ab. Auch das Vorbringen im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Würdigung.
Bei dem bei Th. P. diagnostizierten Pankreaskarzinom handelt es sich nicht um eine qualifizierende Krankheit im Sinne der Ziffer 1 der Empfehlungen der Radarkommission (Seite 76). Dieser Krebs kann zur Überzeugung des Senats - auch wenn seine Genese nicht geklärt ist - nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Wehrdiensttätigkeit zurückgeführt werden. Der Senat stützt sich insoweit auf das Gutachten von Prof. Dr. Dr. B ... Auch nach seiner Auffassung, gestützt durch Recherchen der einschlägigen medizinischen Literatur, ist die Bauchspeicheldrüse nicht durch Strahlenbelastung krebsempfindlich. Auch ist bei dem von Th. P. berichteten Abstand von 150 cm zum Radargerät bereits nicht zu erwarten und deswegen nicht wahrscheinlich zu machen, dass eine schädliche Strahlenmenge am Krankheitsort, dem Pankreas bzw. der Bauchspeicheldrüse, die etwa 80 bis 100 mm im Inneren des menschlichen Körpers liegt, eintritt. Eine strahlungsbedingte Schädigung der Bauchspeicheldrüse kann danach als Ursache der Erkrankung des Th. P nicht wahrscheinlich gemacht werden. Weiter spricht die Latenzzeit von mehr als fünf Jahren gegen einen ursächlichen Zusammenhang mit der Wehrdiensttätigkeit.
Es handelt sich somit vielmehr um eine schicksalhafte Erkrankung. Aus der von der Klägerin vorgelegten Leitlinie Onkologie ergibt sich nichts anderes. Hier werden als eine der möglichen berufsbedingten Ursachen mit einem geringfügig erhöhten Erkrankungsrisiko u.a. elektromagnetische Felder diskutiert. Eine bloße Möglichkeit begründet aber nicht die erforderliche Wahrscheinlichkeit.
Die Voraussetzungen für eine sog. Kannversorgung liegen ebenfalls nicht vor, da es keine wissenschaftliche Lehrmeinung gibt, die vertritt, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Wehrdienst und den festgestellten Leiden des Th. P. wahrscheinlich ist.
Die Berufung der Klägerin war deswegen zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved