Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SB 4685/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 2657/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 6. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten, einem behinderten Menschen, einem Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Es steht im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Ein vom Sozialgericht ausgeübtes Ermessen ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch den Senat uneingeschränkt nachprüfbar, da die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache durch das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war bzw. zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht, diese also objektiv gefördert hat. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Klägers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten des vom Sozialgericht auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG eingeholten orthopädischen Gutachtens von Dr. S. vom 29.10.2007 auf die Staatskasse zu übernehmen, da das Gutachten keinen - am Prozessziel der Klägerin orientierten - maßgeblichen Beitrag zur Sachaufklärung gebracht hat. Dr. S. hat vielmehr den schon bekannten medizinischen Sachverhalt bestätigt. Der Schweregrad der einzelnen Gesundheitsstörungen der Klägerin sind von ihm auf orthopädischem Fachgebiet als "leicht" eingestuft worden (vgl. S. 15 seines Gutachtens) und mit einem Einzel-GdB von 20 ist nur eine Funktionsbehinderung auf orthopädischem Fachgebiet, nämlich die Funktionseinschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule mit Versteifung der HWK 7/BWK 1 bewertet worden. Damit ist Dr. S. zu keinem stärker beeinträchtigenderen Zustand bei der Klägerin gelangt als schon zuvor gemäß der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 09.07.2007 bekannt war, worin auf orthopädischem Fachgebiet zwei Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Teil-GdB von jeweils 20 zugrunde gelegt worden sind, nämlich eine Versteifung von Wirbelsäulenabschnitten und eine Funktionsbehinderung beider Schultergelenke. Aufgrund dessen konnte das Gutachten des Dr. S. auch nicht zu einem höheren Gesamt-GdB führen. Auch das Begehren der Klägerin auf Anerkennung des Nachteilsausgleiches "G" (erhebliche Gehbehinderung) und "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) blieb unbegründet, da Dr. S. die medizinischen Voraussetzungen zur Feststellung dieser Nachteilsausgleiche in seinem Gutachten vom 29.10.2007 verneint hat, wovon bereits Dr. W. in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 09.07.2007 - bei ohnehin fehlender Schwerbehinderteneigenschaft - ausgegangen war. Dieser versorgungsärztlichen Bewertung sind sowohl das Sozialgericht wie auch das Landessozialgericht im Berufungsverfahren gefolgt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten, einem behinderten Menschen, einem Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Es steht im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Ein vom Sozialgericht ausgeübtes Ermessen ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch den Senat uneingeschränkt nachprüfbar, da die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache durch das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war bzw. zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht, diese also objektiv gefördert hat. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Klägers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten des vom Sozialgericht auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG eingeholten orthopädischen Gutachtens von Dr. S. vom 29.10.2007 auf die Staatskasse zu übernehmen, da das Gutachten keinen - am Prozessziel der Klägerin orientierten - maßgeblichen Beitrag zur Sachaufklärung gebracht hat. Dr. S. hat vielmehr den schon bekannten medizinischen Sachverhalt bestätigt. Der Schweregrad der einzelnen Gesundheitsstörungen der Klägerin sind von ihm auf orthopädischem Fachgebiet als "leicht" eingestuft worden (vgl. S. 15 seines Gutachtens) und mit einem Einzel-GdB von 20 ist nur eine Funktionsbehinderung auf orthopädischem Fachgebiet, nämlich die Funktionseinschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule mit Versteifung der HWK 7/BWK 1 bewertet worden. Damit ist Dr. S. zu keinem stärker beeinträchtigenderen Zustand bei der Klägerin gelangt als schon zuvor gemäß der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 09.07.2007 bekannt war, worin auf orthopädischem Fachgebiet zwei Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Teil-GdB von jeweils 20 zugrunde gelegt worden sind, nämlich eine Versteifung von Wirbelsäulenabschnitten und eine Funktionsbehinderung beider Schultergelenke. Aufgrund dessen konnte das Gutachten des Dr. S. auch nicht zu einem höheren Gesamt-GdB führen. Auch das Begehren der Klägerin auf Anerkennung des Nachteilsausgleiches "G" (erhebliche Gehbehinderung) und "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) blieb unbegründet, da Dr. S. die medizinischen Voraussetzungen zur Feststellung dieser Nachteilsausgleiche in seinem Gutachten vom 29.10.2007 verneint hat, wovon bereits Dr. W. in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 09.07.2007 - bei ohnehin fehlender Schwerbehinderteneigenschaft - ausgegangen war. Dieser versorgungsärztlichen Bewertung sind sowohl das Sozialgericht wie auch das Landessozialgericht im Berufungsverfahren gefolgt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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