Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AL 1446/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3333/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2009 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) zu Recht wegen entfallener Arbeitslosigkeit rückwirkend aufgehoben und erbrachte Leistungen vom Kläger zurückgefordert hat.
Der 1959 geborene Kläger war zuletzt vom 01.04.2005 bis zu seiner fristlosen Kündigung zum 19.07.2006 wegen des Verlusts seiner Taxifunklizenz als Taxifahrer tätig.
Am 20.07.2006 meldete sich der Kläger bei der Beklagte arbeitslos und beantragte Alg. Er gab an, er habe noch Ansprüche gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber für Zeiten nach seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis. Die Frage im Antragsformular, ob er weiterhin eine Beschäftigung/Tätigkeit ausübe, verneinte der Kläger.
Mit Bescheid vom 14.08.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 12.10.2006 bis 16.01.2007 Alg in Höhe von täglich 17,76 EUR. Die Zahlungen erfolgten ausweislich der aktenkundigen Zahldaten ab 25.10.2006. Ebenfalls unter dem 14.08.2006 zeigte die Beklagte seinem Arbeitgeber und dem Kläger selbst den Übergang der eventuell noch bestehenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis an.
Da der Kläger zu der Zeit von der Beklagten keine Leistungen erhielt, wandte er sich an das Jobcenter Stadt K., das ihm und seiner Familie (Ehefrau und zwei Kinder) für September 2006 Alg II in Höhe von 387,19 EUR und für Oktober 2006 in Höhe von 103,07 EUR zahlte.
Am 07.09.2006 vereinbarte der Kläger mit der Beklagten ein Beratungsgespräch für den 27.09.2006. Am 26.09.2006 - der Kläger hatte beim Arbeitsgericht K. Klage (4 Ca 358/06) gegen seine fristlose Kündigung erhoben - schlossen die Arbeitsvertragsparteien einen Vergleich, in dem sie außer Streit stellten, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher fristgemäßer Kündigung des Beklagten vom 20.07.2006 mit dem Ablauf des 31.08.2006 geendet hat. Weiter wurde vereinbart, dass der Beklagte die Vorwürfe, die zu der streitgegenständlichen Kündigung geführt haben, nicht weiter aufrechthält. Das Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Verfahrens teilte der Kläger der Beklagten am 09.10.2006 telefonisch mit; am 10.10.2006 legte er der Beklagten das Protokoll vom 26.09.2006 vor.
Im Rahmen des Beratungsgesprächs bei der Beklagten am 27.09.2006 gab der Kläger an, er erziele seit 25.09.2006 aufgrund einer Tätigkeit bei der Fa. F. R. in K. Nebeneinkommen.
Am 04.10.2006 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid, wonach der Kläger vom 20.07.2006 bis 11.10.2006 keine Leistungen und für die Zeit vom 12.10.2006 bis 22.02.2007 Alg in Höhe von täglich 17,76 EUR erhalte.
In der Bescheinigung über Nebeneinkommen vom 10.10.2006 gab die Fa. F. R. an, der Kläger sei im Monat September 2006 vom 25.09. bis 30.09.2006 (9 Arbeitsstunden) bei einem Nettoarbeitsentgelt von 40,50 EUR beschäftigt gewesen. Die Tätigkeit werde bis auf Weiteres bei einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 10,5 Stunden fortgesetzt.
Mit Bescheid vom 27.10.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger auch für die Zeit vom 01.09.2006 bis 11.10.2006 Alg in Höhe von täglich 17,76 EUR. Die Zahlungen erfolgten - unter Erstattung von insgesamt 490,26 EUR an das Jobcenter Stadt K. - noch am selben Tag.
Am 02.01.2007 wurde der Beklagten durch Überschneidungsmitteilungen ihrer Zentrale in N. mitgeteilt, dass der Kläger am 01.07.2006 bzw. 27.10.2006 jeweils geringfügige Beschäftigungen bei der Fa. W. GmbH (Beförderungen aller Art) bzw. S. H. (D. e.K.) aufgenommen habe.
Mit Schreiben vom 11.01.2007 übersandte der Kläger eine Kopie eines auf den 07.11.2006 datierten Schreibens, worin er mitteilte, dass zu seinem bisherigen Nebeneinkommen von 165,00 EUR pro Monat ab 27.10.2006 Nebeneinkommen durch eine Beschäftigung bei der Fa. D. (Reinigungsdienst) in Höhe von 50,00 bis 90,00 EUR pro Monat sowie bei der Fa. W. GmbH (400,00 EUR pro Monat) hinzugekommen seien. Hierzu legte er die Bescheinigung über Nebeneinkommen der Fa. W. GmbH vom 08.01.2007 (Nebeneinkommen von September 2006 bis November 2006 bei jeweils 50 Arbeitsstunden 400,00 EUR pro Monat), deren Lohnabrechnungen für die Monate September bis Dezember 2006, die Bescheinigung über Nebeneinkommen der Fa. F. R. vom 08.01.2007 (Dezember 2006: 165 EUR) und deren Lohnabrechnungen für September 2006 (97,50 EUR) sowie Oktober und November 2006 (jeweils 165,00 EUR) und der Fa. D. in H. vom 08.01.2007 (Oktober 2006 90,00 EUR und November 2006 80,00 EUR) einschließlich Lohnabrechnungen der letztgenannten Firma für Oktober und November 2006 vor. Mit Schreiben vom 12.01.2007 übersandte die Fa. W. GmbH die Bescheinigungen vom 12.01.2007 über das vom Kläger von Oktober 2006 bis November 2006 (jeweils 400,00 EUR pro Monat) und Dezember 2006 (0,00 EUR) erzielte Nebeneinkommen, wobei als Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit jeweils der 30.07.2006 angegeben wurde. Ferner legte sie mit Schreiben vom 22.01.2007 eine Aufstellung der vom Kläger von September bis einschließlich November 2006 geleisteten Arbeitsstunden vor. Danach arbeitete der Kläger monatlich jeweils 50 Stunden; die wöchentliche Arbeitszeit erreichte dabei keine 15 Stunden. Die Fa. D. D. e.K. (Gebäudereinigung) übersandte der Beklagten die den Monat Oktober und November 2006 betreffenden Nebenverdienstbescheinigungen vom 16.01.2007 (90,00 bzw. 80,00 EUR) monatlich.
Mit 2 Schreiben vom 26.01.2007 hörte die Beklagte den Kläger zur Aufhebung der Bewilligung von Alg und Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen einschließlich der von ihr entrichteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an und teilte hierzu mit, der Kläger habe mehrere Beschäftigungen (Fa. W. GmbH, Fa. H. und Fa. F. R.) im Umfang von insgesamt mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt und sei daher nicht mehr arbeitslos gewesen. Es sei daher beabsichtigt, die Bewilligungsentscheidung ab 22.09.2006 zurückzunehmen und Erstattung der Leistungen und der entrichteten Beiträge zu verlangen.
Mit Bescheid vom selben Tag (26.01.2007) hob die Beklagte die Bewilligung von Alg mit Wirkung vom 22.09.2006 mit der Begründung auf, der Kläger habe eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung aufgenommen.
Mit zwei Bescheiden vom 12.02.2007 verlangte die Beklagte vom Kläger unter Hinweis auf den Aufhebungsbescheid vom 26.01.2007 die Erstattung des vom 22.09.2006 bis 31.12.2006 gezahlten Alg in Höhe von 1.758,24 EUR und der für diesen Zeitraum von ihr entrichteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 438,56 EUR.
Am 26.02.2007 legte der Kläger unter Vorlage des Änderungsbescheides vom 04.10.2006 (keine Leistungen vom 20.07.2006 bis 11.10.2006 wegen Eintritts einer Sperrzeit von 12 Wochen bei Arbeitsaufgabe) und der Lohnabrechnungen der Firmen D. D. e.K. und W. GmbH für die Monate Dezember 2006 Widerspruch ein und machte geltend, das von der Beklagten gezahlte Alg habe den Monat Dezember 2006 betroffen, in dem er ohne Beschäftigung gewesen sei. In den Monaten Oktober und November 2006 habe er als Aushilfe auf 400-Euro-Basis gearbeitet. Diese Beschäftigung sei als kurzzeitige Beschäftigung anzusehen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er vom 20.07. bis 11.10.2006 von der Beklagten keine Leistungen erhalten habe, da diese den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Erstattungsbescheide vom 12.02.2007 zurück. Die angegriffenen Bescheide seien zu Recht ergangen. Die Bewilligung von Alg sei mit Aufhebungsbescheid vom 26.01.2007 rückwirkend ab 22.09.2006 aufgehoben worden, ohne dass der Kläger innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat Widerspruch eingelegt habe, so dass der Aufhebungsbescheid bestandskräftig geworden sei. Der Kläger habe die von ihr erbrachten Leistungen zu erstatten, wobei er sich hierbei auch Leistungen als an ihn erbracht zurechnen lassen müsse, die an das Jobcenter Stadt K. für September 2006 ausgezahlt worden seien. Entsprechende Leistungen seien nach Rücknahme des Sperrzeitbescheides - teilweise an das Jobcenter Stadt K. - nachgezahlt worden.
Am 21.03.2007 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG), zu deren Begründung er sein Widerspruchsvorbringen wiederholte. Zusätzlich machte er geltend, er habe - nachdem er vom 20.07. bis 11.10.2006 keine Leistungen erhalten habe - einfach arbeiten müssen, um den Lebensunterhalt für seine Familie (zwei kleine Töchter und nicht berufstätige Ehefrau) zu verdienen. Seine monatlichen Wohnungskreditkosten beliefen sich allein auf 650,00 EUR. Hinzu kämen die Nebenkosten und die Kosten für Lebensmittel. Der Kläger betonte, dass er die betreffenden Nebentätigkeiten bis Ende November 2006 ausgeübt habe, da er von der Beklagten keine Leistungen erhalten habe und seine Familie irgendwie über Wasser habe halten müssen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, Gegenstand des Rechtsstreits seien lediglich die Erstattungsbescheide. Der Aufhebungsbescheid vom 26.01.2007 sei vom Kläger nicht angefochten worden und damit bindend. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Aufhebungsbescheid vom Kläger mit angefochten worden sei, folge daraus kein für den Kläger günstigeres Ergebnis. Der Aufhebungsbescheid sei rechtmäßig gewesen, da die vom Kläger in der streitigen Zeit ausgeübten Beschäftigungen - die Arbeitszeiten der Beschäftigungen seien zusammenzurechnen - einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich gehabt hätten. (Fa. F. R.: Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10,5 Stunden; Fa. W. GmbH: Ab September 2006 monatlich 50 Stunden; D. D. e.K.: Zeitlicher Umfang der Tätigkeit nicht bekannt.) Der Kläger habe am 27.09.2006 bei einer persönlichen Vorsprache (nur) mitgeteilt, dass er seit 25.09.2006 bei der Fa. F. R. eine Nebentätigkeit ausübe. Nicht mitgeteilt worden seien von ihm die Tätigkeiten bei der Fa. W. GmbH ab 01.07.2006 und der Fa. D. D. e.K. ab 27.10.2006, die ihr erst durch Überschneidungsmitteilungen vom 25.12.2006 bekannt geworden seien. Ab 22.09.2006 habe die Arbeitszeit des Klägers im Rahmen der von ihm ausgeübten Beschäftigungen mindestens 15 Stunden wöchentlich betragen (Fa. W. GmbH: 11 Arbeitsstunden; Firma F. R.: 6 Arbeitsstunden). Hinzu kämen noch die Arbeitsstunden bei der Fa. D. D. e.K., wozu sich aus der Akte nichts ergebe. Die Angaben des Klägers, er habe bei der Fa. D. D. e.K. immer nur samstags zweieinhalb Stunden gearbeitet, seien nicht nachvollziehbar.
Mit Urteil vom 26.06.2009 hob das SG den Bescheid vom 26.01.2007 und die Erstattungsbescheide vom 12.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2007 insoweit auf, als diese Bescheide den Zeitraum vom 07.11.2006 bis 31.12.2006 betreffen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Streitgegenstand sei auch der Aufhebungsbescheid vom 26.01.2007, da dieser Bescheid durch Klageänderung in das Verfahren einbezogen worden sei und sich die Beklagte hierauf detailliert eingelassen habe. Zwar habe der Kläger mit Beginn der Beschäftigungswoche ab 22.09.2006 bis Ende November 2006 Arbeitszeiten gehabt, die zusammengerechnet zwischen 17 und 31 Wochenstunden gelegen hätten, so dass er nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Den Bewilligungsbescheid vom 14.08.2006 habe die Beklagte aber für die Zeit vom 07.11.2006 bis 31.12.2006 nicht aufheben dürfen, weil der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung fraglos keine Kenntnis davon gehabt habe, dass er nicht mehr arbeitslos gewesen sei, zumal im Merkblatt für Arbeitslose der Hinweis fehle, dass bei mehreren Erwerbstätigkeiten die Arbeitszeiten zusammengerechnet werden würden. Hingegen lägen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligung für die Zeit vom 12.10.2006 bis 06.11.2006 vor, da der Kläger erst am 07.11.2006 der Beklagten alle drei Beschäftigungen mitgeteilt habe. Bei seiner Vorsprache am 27.09.2006 habe er nur die am 25.09.2006 aufgenommene Beschäftigung bei der Fa. F. R. mitgeteilt, hingegen nicht die schon früher begonnene Tätigkeit bei der Fa. W. GmbH. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 26.09.2006 bis 11.10.2006 sei zu Recht erfolgt, weil der entsprechende Bewilligungsbescheid vom 27.10.2006 auf unvollständigen Angaben des Klägers beruht habe, nachdem er die bereits im Juli 2006 erfolgte Arbeitsaufnahme bei der Fa. W. GmbH nicht mitgeteilt habe. Dass er die Aufnahme von Beschäftigungen mitteilen musste, habe er dem Merkblatt für Arbeitslose unschwer entnehmen können. Der Kläger habe die zu Unrecht bezogenen Leistungen einschließlich der von der Beklagten entrichteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erstatten.
Dagegen hat die Beklagte am 23.07.2009 Berufung eingelegt, die die Abweisung der Klage in vollem Umfang zum Ziel hat. Der Kläger habe auch im Zeitraum vom 07.11.2006 bis 31.12.2006 keinen Anspruch auf Alg gehabt. Der Kläger sei in diesem Zeitraum nicht arbeitslos gewesen, weil er Beschäftigungen (ab 01.07.2006 Fa. W. GmbH, ab 25.09.2006 Fa. F. R. und ab 27.10.2006 bei D. R.) in einem über der Kurzzeitigkeitsgrenze liegen Umfang ausgeübt habe. Im Antrag auf Alg vom 20.07.2006 habe er unter Ziffer 2b erklärt, dass er keine Beschäftigung ausübe. Der Kläger habe daher die bereits seit 01.07.2006 bei der Fa. W. GmbH ausgeübte geringfügige Tätigkeit verschwiegen. Aus den Beratungsvermerken (20.07.2006 bis 04.01.2007) gehe ebenfalls nicht hervor, dass der Kläger diese Tätigkeit zeitnah mitgeteilt habe. Dass das Schreiben des Klägers vom 07.11.2006 - wie das SG zu Unrecht annehme - ihr (Frau S.) bereits am 07.11.2006 vorgelegen habe, treffe nicht zu. Dieses Schreiben sei zusammen mit seinem Schreiben vom 11.01.2007 erst am 12.01.2007 bei ihr eingegangen. Ein früherer Eingang sei nicht belegt. Dass im Merkblatt für Arbeitslose - so das SG - der Hinweis fehle, dass die Zeiten mehrerer Beschäftigungen zusammengerechnet werden, sei im Falle der Verletzung der Anzeigepflicht oder unvollständiger Angaben - wie hier - unerheblich.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2009 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf sein früheres Vorbringen und macht geltend, er habe Frau S. von der Arbeitsagentur K. nach der Arbeitsaufnahme bei der Fa. W. GmbH gesagt, dass er dort arbeite. Sie habe ihm erklärt, es sei unnötig, dies zu melden, weil er aufgrund der bis 11.10.2006 festgestellten Sperrzeit so viel arbeiten und verdienen könne wie er wolle. Er habe sich immer korrekt verhalten. Nachdem die Fa. W. GmbH ihn ab 01.07.2006 bei der Berufsgenossenschaft und Bundesknappschaft sowie anderen Behörden angemeldet habe, könne es nicht sein, dass er seine Tätigkeit bei der Fa. W. GmbH nicht rechtzeitig angemeldet habe. Mit Schreiben vom 20.05.2011 hat er vorgebracht, bei dieser Firma erst ab 01.09.2006 aushilfsweise beschäftigt gewesen zu sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat nach Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet ( § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist statthaft, da die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil mehr als 750 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) beträgt. Bei einem Anspruch auf Alg in Höhe von 17,76 EUR täglich ergibt sich für den noch streitigen Zeitraum vom 07.11.2006 bis 31.12.2006 auch ohne Berücksichtigung der von der Beklagten für diesen Zeitraum zurückgeforderten Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge schon ein Betrag von 959,04 EUR (17,76 EUR x 54 Leistungstage). Die Berufung ist auch form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt worden und damit insgesamt zulässig.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Der Bescheid vom 26.01.2007 und die Bescheide vom 12.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2007, mit dem die Beklagte (auch) die mit Bescheid vom 14.08.2006 erfolgte Bewilligung von Alg u.a. für die Zeit vom 07.11.2006 bis 31.12.2006 aufgehoben und die Erstattung des den Kläger für diese Zeit gezahlten Alg einschließlich der entrichteten Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge verlangt hat, ist rechtmäßig.
Streitgegenstand sind noch - das ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten - die Bescheide vom 12.02.2007 (Widerspruchsbescheid vom 13.03.2007), mit dem die Beklagte vom Kläger (auch) die Erstattung des für die Zeit vom 07.11.2006 bis 31.12.2006 gezahlten Alg sowie der für diese Zeit von ihr entrichteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verlangt hat. Streitgegenstand ist aber auch der Bescheid vom 26.01.2007, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Alg (mit Wirkung vom 22.09.2006) mit der Begründung aufgehoben hat, der Kläger habe eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung aufgenommen. Zwar hat der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben vom 21.02.2007 ausdrücklich nur den "Erstattungsbescheid" als Gegenstand seines Widerspruchs genannt. Die Begründung seines Widerspruchs, insbesondere sein Vorbringen, er habe im Oktober und November 2006 als Aushilfe auf 400 EUR Basis gearbeitet, was als kurzzeitige Beschäftigung anzusehen sei und er habe vom Beklagten vom 20.07. bis 11.10.2006 wegen der Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit keine Leistungen erhalten, spricht jedoch unmissverständlich dafür, dass sich der Kläger auch gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung wenden wollte. Maßgebend ist der wirkliche Wille des Widerspruchsführers wie er durch sein (gesamtes) Widerspruchsschreiben zum Ausdruck kommt. Der Widerspruchsantrag allein ist nicht ausschlaggebend, zumal der nicht rechtskundig vertretene Kläger das Widerspruchsschreiben offenbar selbst verfasst hat. Der am 26.02.2007 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.01.2007 ist auch fristgerecht eingegangen. Darauf, ob - wie das SG annimmt - der Aufhebungsbescheid vom 26.01.2007 aufgrund zulässiger Klageänderung Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden ist, kommt es damit nicht an.
Nicht mehr Streitgegenstand sind hingegen der Aufhebungsbescheid vom 26.01.2007 und die Erstattungsbescheide vom 12.02.2007 (Widerspruchsbescheid vom 13.03.2007), soweit damit die dem Kläger mit Bescheid vom 27.10.2006 für die Zeit vom 01.09.2006 bis 11.10.2006 sowie mit Bescheid vom 14.08.2006 für die Zeit vom 12.10.2006 bis 06.11.2006 bewilligte Leistung aufgehoben und Erstattung verlangt worden ist. Das SG hat insoweit die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen, ohne dass der Kläger hiergegen Berufung eingelegt hat, so dass das genannte Urteil insoweit rechtskräftig und damit für den Kläger und die Beklagte bindend (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ist.
Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 26.01.2007 für den noch streitigen Zeitraum vom 07.11.2006 bis 31.12.2006 erfolgte Aufhebung der Leistungsbewilligung durch die Beklagte ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X). Diese Vorschrift lautet: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die beim Erlass des Bewilligungsbescheides vom 14.08.2006 - eines Dauerverwaltungsaktes - bestehenden tatsächlichen Verhältnisse haben sich dadurch wesentlich geändert, dass der Kläger - neben der bereits ausgeübten Nebentätigkeit bei der Fa. W. GmbH im noch unschädlichen zeitlichen Umfang von 11 Wochenstunden (50 Stunden pro Monat) - am 25.09. 2006 eine weitere Tätigkeit bei der Fa. F. R. in K. aufgenommen hat, für die er 9 Stunden pro Woche tätig war. Der Kläger war damit nicht mehr arbeitslos, weil er in Beschäftigungsverhältnissen stand (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), die zusammengerechnet (§ 119 Abs. 3 Satz 2 SGB III) die Kurzzeitigkeitsgrenze des § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB III (weniger als 15 Stunden wöchentlich) überschritten haben. Diese Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze erhöhte sich mit der Aufnahme einer weiteren Beschäftigung bei der Fa. D. D. e.K. am 27.10.2006 sogar noch um weitere 2 1/2 Wochenstunden und war erst am 30.11.2006 beendet, da der Kläger im Dezember 2006 nur noch bei der Fa. F. R. (weniger als 15 Stunden pro Woche) beschäftigt war.
Dass der Kläger für die Zeit vom 01.09.2006 bis 11.10.2006 zunächst keine Leistungen von der Beklagten erhalten hat - ein förmlicher Sperrzeitbescheid ist allerdings offenbar nicht ergangen -, weil der Ausgang des Kündigungsschutzprozesses, den der Kläger wegen seiner fristlosen Kündigung am 19.07.2006 angestrengt hatte, abgewartet wurde, führte nicht dazu, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg, zu denen auch Beschäftigungslosigkeit gehört (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), für den Fall einer späteren Bewilligung - wie hier mit Bescheid vom 27.10.2006 für die Zeit ab 01.09.2006 erfolgt - nicht mehr erfüllt sein mussten. Der Kläger hatte die Möglichkeit, seine Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme von die Kurzzeitigkeitsgrenze überschreitenden Beschäftigungen mit der Folge zu beenden, dass ihm dann kein Alg mehr zustand oder die Kurzzeitigkeitsgrenze des § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB III zu beachten und im Übrigen - wie ja auch teilweise erfolgt - vorübergehend Alg II zu beantragen.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung für die Zeit vom 07.11.2006 bis 31.12.2006 sind ebenfalls erfüllt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III - eine Ermessensentscheidung war von der Beklagten nicht zu treffen - ist die Bewilligung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Der Kläger ist seiner Pflicht zur Mitteilung der ausgeübten Tätigkeiten nicht ausreichend nachgekommen. Zwar hat er die am 25.09.2006 aufgenommene Tätigkeit bei der Fa. F. R. der Beklagten bei seiner persönlichen Vorsprache am 27.09.2006 mitgeteilt. Dass er seit 30.07.2006 (bei der Fa. W. GmbH) bzw. 27.10.2006 (Fa. D. D. e.K.) weitere Beschäftigungen ausübte, ist der Beklagten hingegen erst durch die am 02.01.2007 bei ihr eingegangenen Überschneidungsmitteilungen bekannt geworden. Der Kläger ist somit insoweit seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen.
Er kann sich diesbezüglich auch nicht mit Erfolg auf sein auf den 07.11.2006 datiertes Schreiben berufen, in dem alle drei ausgeübten Nebenbeschäftigungen (einschließlich jeweils erzielte Nebeneinkommen) genannt sind, da dieses Schreiben nach dem Eingangsstempel der Arbeitsagentur K. auf dem betreffenden Briefumschlag erst am 12.01.2007 bei ihr eingegangen ist. Soweit das SG im angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gekommen ist, dass dieses Schreiben der Beklagten bereits am 07.11.2006 vorgelegen hat, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Er hat keinen Anhalt dafür, dass dieses Schreiben trotz des anderslautenden aktenkundigen Eingangsstempels der Beklagten vor dem 12.01.2007 zugegangen sein könnte. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend macht, ihm sei von Frau S. (richtig wohl: Frau R.) von der Beklagten nach der Arbeitsaufnahme bei der Fa. W. GmbH gesagt worden, er könne während der bis 11.10.2006 festgestellten Sperrzeit so viel arbeiten und verdienen wie er wolle, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar könnte darin eine Mitteilung der aufgenommenen Tätigkeit gesehen werden. Nach den aktenkundigen Beratungsvermerken ist aber nur ein persönlicher Kontakt mit Frau R., nämlich am 09.10.2006, dokumentiert. Mit der (zugunsten des Klägers unterstellten) Mitteilung der nach Angaben der Fa. W. GmbH bereits seit 30.07.2006 ausgeübten Tätigkeit bei der Fa. W. GmbH erst zu diesem Zeitpunkt wäre er seiner Mitteilungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen. Selbst wenn er entgegen diesen Angaben seiner Arbeitgeberin und auch der betreffenden Überschneidungsmitteilung - wie er jetzt mit Schreiben vom 20.05.2011 geltend gemacht hat - diese Aushilfstätigkeit erst am 01.09.2006 aufgenommen hat, hätte er seiner Mitteilungspflicht am 09.10.2006 nicht mehr unverzüglich genügt.
Auch wenn er mit dieser Tätigkeit die Kurzzeitigkeitsgrenze von weniger als 15 Stunden pro Woche noch nicht überschritten hatte, war er verpflichtet, die Ausübung dieser Tätigkeit mitzuteilen, zumal das von ihm erzielte Nebeneinkommen - von September 2006 bis November 2006 belief es sich nach den Bescheinigungen über Nebeneinkommen auf 400 EUR pro Monat - gemäß § 141 Abs. 1 SGB III auf den ab 01.09.2006 bestehenden Leistungsanspruch anzurechnen gewesen wäre. Dass seine Tätigkeit bei der Fa. W. GmbH - so der Kläger - bei der Berufsgenossenschaft und Bundesknappschaft sowie anderen Behörden angemeldet gewesen sei, enthob ihn nicht von seiner Mitteilungspflicht gegenüber der Beklagten.
Auch die subjektiven Aufhebungsvoraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist seiner Mitteilungspflicht zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Der Kläger musste wissen, dass er der Beklagten die Aufnahme der Nebenbeschäftigung bei der Fa. W. GmbH mitteilen muss. Ein Antragsteller bzw. Bezieher von Sozialleistungen wie Alg hat nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I alle für die Leistung erheblichen Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen. Darauf wird im Merkblatt 1 für Arbeitslose, dessen Erhalt der Kläger am 20.07.2006 unterschriftlich bestätigt hat, auch deutlich hingewiesen. Auch der im Antragsvordruck der Beklagten enthaltenen Frage nach einer weiteren Beschäftigung/Tätigkeit, den der Kläger unter dem 20.07.2006 ausgefüllt hatte, konnte er entnehmen, dass dies von rechtlicher Relevanz ist. Abgesehen davon ist jedem Bezieher von Leistungen bei Arbeitslosigkeit bekannt, dass er verpflichtet ist, die Beklagte von der Aufnahme einer Beschäftigung zu benachrichtigen, weil sich dies auf die Leistungshöhe auswirken kann. Dass der Kläger dies jedenfalls nicht rechtzeitig getan hat, ist dem Senat umso unverständlicher, als er bei seiner persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 27.09.2006 die erst am 25.09.2006 aufgenommene Tätigkeit bei der Fa. F. R. angegeben hat. Weshalb er dann nicht auch die spätestens am 01.09.2006 aufgenommene Tätigkeit bei der Fa. W. GmbH erwähnt hat, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Dies spricht sogar für ein vorsätzliches Verschweigen, ist aber immerhin ein grob fahrlässiges "Vergessen".
Dass der Kläger nur bis einschließlich November 2006 mit seinen ausgeübten Beschäftigungen die Kurzzeitigkeitsgrenze des § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB III überschritten hat und im Dezember 2006 nach den Bescheinigungen über Nebeneinkommen der betreffenden drei Firmen nur noch bei der Firma F. R. beschäftigt war, hat nicht zur Folge, dass ihm für Dezember 2006 Alg zusteht. Da der Kläger die Ausübung bzw. Aufnahme der Nebenbeschäftigungen ab 30.07.2006 bzw. 01.09.2006 (bei der Fa. W. GmbH) und 27.10.2006 (Fa. D. D. e.K.) nach seiner zum 20.07.2006 erfolgten Arbeitslosmeldung nicht unverzüglich mitgeteilt hat, verlor seine Arbeitslosmeldung ihre Wirkung als Voraussetzung für den Anspruch auf Alg (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III), so dass der Kläger keinen Anspruch auf Alg mehr hatte, obwohl die Kurzzeitigkeitsgrenze in der Zeit ab 01.12.2006 nicht mehr überschritten war. Die Wirkung der Arbeitslosmeldung erlischt mit der Aufnahme einer nicht angezeigten Beschäftigung (Schwarzarbeit), soweit durch diese Beschäftigung die Arbeitslosigkeit des Versicherten entfällt, ohne dass es auf den zeitlichen Umfang der Beschäftigung ankommt (vgl. Urteil des BSG vom 13.07.2006 - B 7 a AL 16/05 R). Insoweit war die nachträgliche Aufhebung der Alg-Bewilligung auch gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X rechtens, weil der Kläger wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass mit Erreichen der 15-Wochenstunden-Grenze Arbeitslosigkeit entfallen ist. Dies ergibt sich aus dem dem Kläger im Juli 2006 ausgehändigten Merkblatt (vgl. Merkblatt Stand Januar 2006, Seite 14).
Die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung der im Zeitraum vom 07.11.2006 bis 31.12.2006 bezogenen Leistungen folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Erstattungspflicht hinsichtlich der von der Beklagten entrichteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge resultiert aus § 335 Abs. 1 und 5 SGB III.
Die Erstattungsforderungen der Beklagten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kläger hat dagegen im Übrigen auch keine Einwände erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) zu Recht wegen entfallener Arbeitslosigkeit rückwirkend aufgehoben und erbrachte Leistungen vom Kläger zurückgefordert hat.
Der 1959 geborene Kläger war zuletzt vom 01.04.2005 bis zu seiner fristlosen Kündigung zum 19.07.2006 wegen des Verlusts seiner Taxifunklizenz als Taxifahrer tätig.
Am 20.07.2006 meldete sich der Kläger bei der Beklagte arbeitslos und beantragte Alg. Er gab an, er habe noch Ansprüche gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber für Zeiten nach seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis. Die Frage im Antragsformular, ob er weiterhin eine Beschäftigung/Tätigkeit ausübe, verneinte der Kläger.
Mit Bescheid vom 14.08.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 12.10.2006 bis 16.01.2007 Alg in Höhe von täglich 17,76 EUR. Die Zahlungen erfolgten ausweislich der aktenkundigen Zahldaten ab 25.10.2006. Ebenfalls unter dem 14.08.2006 zeigte die Beklagte seinem Arbeitgeber und dem Kläger selbst den Übergang der eventuell noch bestehenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis an.
Da der Kläger zu der Zeit von der Beklagten keine Leistungen erhielt, wandte er sich an das Jobcenter Stadt K., das ihm und seiner Familie (Ehefrau und zwei Kinder) für September 2006 Alg II in Höhe von 387,19 EUR und für Oktober 2006 in Höhe von 103,07 EUR zahlte.
Am 07.09.2006 vereinbarte der Kläger mit der Beklagten ein Beratungsgespräch für den 27.09.2006. Am 26.09.2006 - der Kläger hatte beim Arbeitsgericht K. Klage (4 Ca 358/06) gegen seine fristlose Kündigung erhoben - schlossen die Arbeitsvertragsparteien einen Vergleich, in dem sie außer Streit stellten, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher fristgemäßer Kündigung des Beklagten vom 20.07.2006 mit dem Ablauf des 31.08.2006 geendet hat. Weiter wurde vereinbart, dass der Beklagte die Vorwürfe, die zu der streitgegenständlichen Kündigung geführt haben, nicht weiter aufrechthält. Das Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Verfahrens teilte der Kläger der Beklagten am 09.10.2006 telefonisch mit; am 10.10.2006 legte er der Beklagten das Protokoll vom 26.09.2006 vor.
Im Rahmen des Beratungsgesprächs bei der Beklagten am 27.09.2006 gab der Kläger an, er erziele seit 25.09.2006 aufgrund einer Tätigkeit bei der Fa. F. R. in K. Nebeneinkommen.
Am 04.10.2006 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid, wonach der Kläger vom 20.07.2006 bis 11.10.2006 keine Leistungen und für die Zeit vom 12.10.2006 bis 22.02.2007 Alg in Höhe von täglich 17,76 EUR erhalte.
In der Bescheinigung über Nebeneinkommen vom 10.10.2006 gab die Fa. F. R. an, der Kläger sei im Monat September 2006 vom 25.09. bis 30.09.2006 (9 Arbeitsstunden) bei einem Nettoarbeitsentgelt von 40,50 EUR beschäftigt gewesen. Die Tätigkeit werde bis auf Weiteres bei einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 10,5 Stunden fortgesetzt.
Mit Bescheid vom 27.10.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger auch für die Zeit vom 01.09.2006 bis 11.10.2006 Alg in Höhe von täglich 17,76 EUR. Die Zahlungen erfolgten - unter Erstattung von insgesamt 490,26 EUR an das Jobcenter Stadt K. - noch am selben Tag.
Am 02.01.2007 wurde der Beklagten durch Überschneidungsmitteilungen ihrer Zentrale in N. mitgeteilt, dass der Kläger am 01.07.2006 bzw. 27.10.2006 jeweils geringfügige Beschäftigungen bei der Fa. W. GmbH (Beförderungen aller Art) bzw. S. H. (D. e.K.) aufgenommen habe.
Mit Schreiben vom 11.01.2007 übersandte der Kläger eine Kopie eines auf den 07.11.2006 datierten Schreibens, worin er mitteilte, dass zu seinem bisherigen Nebeneinkommen von 165,00 EUR pro Monat ab 27.10.2006 Nebeneinkommen durch eine Beschäftigung bei der Fa. D. (Reinigungsdienst) in Höhe von 50,00 bis 90,00 EUR pro Monat sowie bei der Fa. W. GmbH (400,00 EUR pro Monat) hinzugekommen seien. Hierzu legte er die Bescheinigung über Nebeneinkommen der Fa. W. GmbH vom 08.01.2007 (Nebeneinkommen von September 2006 bis November 2006 bei jeweils 50 Arbeitsstunden 400,00 EUR pro Monat), deren Lohnabrechnungen für die Monate September bis Dezember 2006, die Bescheinigung über Nebeneinkommen der Fa. F. R. vom 08.01.2007 (Dezember 2006: 165 EUR) und deren Lohnabrechnungen für September 2006 (97,50 EUR) sowie Oktober und November 2006 (jeweils 165,00 EUR) und der Fa. D. in H. vom 08.01.2007 (Oktober 2006 90,00 EUR und November 2006 80,00 EUR) einschließlich Lohnabrechnungen der letztgenannten Firma für Oktober und November 2006 vor. Mit Schreiben vom 12.01.2007 übersandte die Fa. W. GmbH die Bescheinigungen vom 12.01.2007 über das vom Kläger von Oktober 2006 bis November 2006 (jeweils 400,00 EUR pro Monat) und Dezember 2006 (0,00 EUR) erzielte Nebeneinkommen, wobei als Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit jeweils der 30.07.2006 angegeben wurde. Ferner legte sie mit Schreiben vom 22.01.2007 eine Aufstellung der vom Kläger von September bis einschließlich November 2006 geleisteten Arbeitsstunden vor. Danach arbeitete der Kläger monatlich jeweils 50 Stunden; die wöchentliche Arbeitszeit erreichte dabei keine 15 Stunden. Die Fa. D. D. e.K. (Gebäudereinigung) übersandte der Beklagten die den Monat Oktober und November 2006 betreffenden Nebenverdienstbescheinigungen vom 16.01.2007 (90,00 bzw. 80,00 EUR) monatlich.
Mit 2 Schreiben vom 26.01.2007 hörte die Beklagte den Kläger zur Aufhebung der Bewilligung von Alg und Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen einschließlich der von ihr entrichteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an und teilte hierzu mit, der Kläger habe mehrere Beschäftigungen (Fa. W. GmbH, Fa. H. und Fa. F. R.) im Umfang von insgesamt mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt und sei daher nicht mehr arbeitslos gewesen. Es sei daher beabsichtigt, die Bewilligungsentscheidung ab 22.09.2006 zurückzunehmen und Erstattung der Leistungen und der entrichteten Beiträge zu verlangen.
Mit Bescheid vom selben Tag (26.01.2007) hob die Beklagte die Bewilligung von Alg mit Wirkung vom 22.09.2006 mit der Begründung auf, der Kläger habe eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung aufgenommen.
Mit zwei Bescheiden vom 12.02.2007 verlangte die Beklagte vom Kläger unter Hinweis auf den Aufhebungsbescheid vom 26.01.2007 die Erstattung des vom 22.09.2006 bis 31.12.2006 gezahlten Alg in Höhe von 1.758,24 EUR und der für diesen Zeitraum von ihr entrichteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 438,56 EUR.
Am 26.02.2007 legte der Kläger unter Vorlage des Änderungsbescheides vom 04.10.2006 (keine Leistungen vom 20.07.2006 bis 11.10.2006 wegen Eintritts einer Sperrzeit von 12 Wochen bei Arbeitsaufgabe) und der Lohnabrechnungen der Firmen D. D. e.K. und W. GmbH für die Monate Dezember 2006 Widerspruch ein und machte geltend, das von der Beklagten gezahlte Alg habe den Monat Dezember 2006 betroffen, in dem er ohne Beschäftigung gewesen sei. In den Monaten Oktober und November 2006 habe er als Aushilfe auf 400-Euro-Basis gearbeitet. Diese Beschäftigung sei als kurzzeitige Beschäftigung anzusehen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er vom 20.07. bis 11.10.2006 von der Beklagten keine Leistungen erhalten habe, da diese den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Erstattungsbescheide vom 12.02.2007 zurück. Die angegriffenen Bescheide seien zu Recht ergangen. Die Bewilligung von Alg sei mit Aufhebungsbescheid vom 26.01.2007 rückwirkend ab 22.09.2006 aufgehoben worden, ohne dass der Kläger innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat Widerspruch eingelegt habe, so dass der Aufhebungsbescheid bestandskräftig geworden sei. Der Kläger habe die von ihr erbrachten Leistungen zu erstatten, wobei er sich hierbei auch Leistungen als an ihn erbracht zurechnen lassen müsse, die an das Jobcenter Stadt K. für September 2006 ausgezahlt worden seien. Entsprechende Leistungen seien nach Rücknahme des Sperrzeitbescheides - teilweise an das Jobcenter Stadt K. - nachgezahlt worden.
Am 21.03.2007 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG), zu deren Begründung er sein Widerspruchsvorbringen wiederholte. Zusätzlich machte er geltend, er habe - nachdem er vom 20.07. bis 11.10.2006 keine Leistungen erhalten habe - einfach arbeiten müssen, um den Lebensunterhalt für seine Familie (zwei kleine Töchter und nicht berufstätige Ehefrau) zu verdienen. Seine monatlichen Wohnungskreditkosten beliefen sich allein auf 650,00 EUR. Hinzu kämen die Nebenkosten und die Kosten für Lebensmittel. Der Kläger betonte, dass er die betreffenden Nebentätigkeiten bis Ende November 2006 ausgeübt habe, da er von der Beklagten keine Leistungen erhalten habe und seine Familie irgendwie über Wasser habe halten müssen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, Gegenstand des Rechtsstreits seien lediglich die Erstattungsbescheide. Der Aufhebungsbescheid vom 26.01.2007 sei vom Kläger nicht angefochten worden und damit bindend. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Aufhebungsbescheid vom Kläger mit angefochten worden sei, folge daraus kein für den Kläger günstigeres Ergebnis. Der Aufhebungsbescheid sei rechtmäßig gewesen, da die vom Kläger in der streitigen Zeit ausgeübten Beschäftigungen - die Arbeitszeiten der Beschäftigungen seien zusammenzurechnen - einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich gehabt hätten. (Fa. F. R.: Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10,5 Stunden; Fa. W. GmbH: Ab September 2006 monatlich 50 Stunden; D. D. e.K.: Zeitlicher Umfang der Tätigkeit nicht bekannt.) Der Kläger habe am 27.09.2006 bei einer persönlichen Vorsprache (nur) mitgeteilt, dass er seit 25.09.2006 bei der Fa. F. R. eine Nebentätigkeit ausübe. Nicht mitgeteilt worden seien von ihm die Tätigkeiten bei der Fa. W. GmbH ab 01.07.2006 und der Fa. D. D. e.K. ab 27.10.2006, die ihr erst durch Überschneidungsmitteilungen vom 25.12.2006 bekannt geworden seien. Ab 22.09.2006 habe die Arbeitszeit des Klägers im Rahmen der von ihm ausgeübten Beschäftigungen mindestens 15 Stunden wöchentlich betragen (Fa. W. GmbH: 11 Arbeitsstunden; Firma F. R.: 6 Arbeitsstunden). Hinzu kämen noch die Arbeitsstunden bei der Fa. D. D. e.K., wozu sich aus der Akte nichts ergebe. Die Angaben des Klägers, er habe bei der Fa. D. D. e.K. immer nur samstags zweieinhalb Stunden gearbeitet, seien nicht nachvollziehbar.
Mit Urteil vom 26.06.2009 hob das SG den Bescheid vom 26.01.2007 und die Erstattungsbescheide vom 12.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2007 insoweit auf, als diese Bescheide den Zeitraum vom 07.11.2006 bis 31.12.2006 betreffen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Streitgegenstand sei auch der Aufhebungsbescheid vom 26.01.2007, da dieser Bescheid durch Klageänderung in das Verfahren einbezogen worden sei und sich die Beklagte hierauf detailliert eingelassen habe. Zwar habe der Kläger mit Beginn der Beschäftigungswoche ab 22.09.2006 bis Ende November 2006 Arbeitszeiten gehabt, die zusammengerechnet zwischen 17 und 31 Wochenstunden gelegen hätten, so dass er nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Den Bewilligungsbescheid vom 14.08.2006 habe die Beklagte aber für die Zeit vom 07.11.2006 bis 31.12.2006 nicht aufheben dürfen, weil der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung fraglos keine Kenntnis davon gehabt habe, dass er nicht mehr arbeitslos gewesen sei, zumal im Merkblatt für Arbeitslose der Hinweis fehle, dass bei mehreren Erwerbstätigkeiten die Arbeitszeiten zusammengerechnet werden würden. Hingegen lägen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligung für die Zeit vom 12.10.2006 bis 06.11.2006 vor, da der Kläger erst am 07.11.2006 der Beklagten alle drei Beschäftigungen mitgeteilt habe. Bei seiner Vorsprache am 27.09.2006 habe er nur die am 25.09.2006 aufgenommene Beschäftigung bei der Fa. F. R. mitgeteilt, hingegen nicht die schon früher begonnene Tätigkeit bei der Fa. W. GmbH. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 26.09.2006 bis 11.10.2006 sei zu Recht erfolgt, weil der entsprechende Bewilligungsbescheid vom 27.10.2006 auf unvollständigen Angaben des Klägers beruht habe, nachdem er die bereits im Juli 2006 erfolgte Arbeitsaufnahme bei der Fa. W. GmbH nicht mitgeteilt habe. Dass er die Aufnahme von Beschäftigungen mitteilen musste, habe er dem Merkblatt für Arbeitslose unschwer entnehmen können. Der Kläger habe die zu Unrecht bezogenen Leistungen einschließlich der von der Beklagten entrichteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erstatten.
Dagegen hat die Beklagte am 23.07.2009 Berufung eingelegt, die die Abweisung der Klage in vollem Umfang zum Ziel hat. Der Kläger habe auch im Zeitraum vom 07.11.2006 bis 31.12.2006 keinen Anspruch auf Alg gehabt. Der Kläger sei in diesem Zeitraum nicht arbeitslos gewesen, weil er Beschäftigungen (ab 01.07.2006 Fa. W. GmbH, ab 25.09.2006 Fa. F. R. und ab 27.10.2006 bei D. R.) in einem über der Kurzzeitigkeitsgrenze liegen Umfang ausgeübt habe. Im Antrag auf Alg vom 20.07.2006 habe er unter Ziffer 2b erklärt, dass er keine Beschäftigung ausübe. Der Kläger habe daher die bereits seit 01.07.2006 bei der Fa. W. GmbH ausgeübte geringfügige Tätigkeit verschwiegen. Aus den Beratungsvermerken (20.07.2006 bis 04.01.2007) gehe ebenfalls nicht hervor, dass der Kläger diese Tätigkeit zeitnah mitgeteilt habe. Dass das Schreiben des Klägers vom 07.11.2006 - wie das SG zu Unrecht annehme - ihr (Frau S.) bereits am 07.11.2006 vorgelegen habe, treffe nicht zu. Dieses Schreiben sei zusammen mit seinem Schreiben vom 11.01.2007 erst am 12.01.2007 bei ihr eingegangen. Ein früherer Eingang sei nicht belegt. Dass im Merkblatt für Arbeitslose - so das SG - der Hinweis fehle, dass die Zeiten mehrerer Beschäftigungen zusammengerechnet werden, sei im Falle der Verletzung der Anzeigepflicht oder unvollständiger Angaben - wie hier - unerheblich.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2009 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf sein früheres Vorbringen und macht geltend, er habe Frau S. von der Arbeitsagentur K. nach der Arbeitsaufnahme bei der Fa. W. GmbH gesagt, dass er dort arbeite. Sie habe ihm erklärt, es sei unnötig, dies zu melden, weil er aufgrund der bis 11.10.2006 festgestellten Sperrzeit so viel arbeiten und verdienen könne wie er wolle. Er habe sich immer korrekt verhalten. Nachdem die Fa. W. GmbH ihn ab 01.07.2006 bei der Berufsgenossenschaft und Bundesknappschaft sowie anderen Behörden angemeldet habe, könne es nicht sein, dass er seine Tätigkeit bei der Fa. W. GmbH nicht rechtzeitig angemeldet habe. Mit Schreiben vom 20.05.2011 hat er vorgebracht, bei dieser Firma erst ab 01.09.2006 aushilfsweise beschäftigt gewesen zu sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat nach Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet ( § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist statthaft, da die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil mehr als 750 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) beträgt. Bei einem Anspruch auf Alg in Höhe von 17,76 EUR täglich ergibt sich für den noch streitigen Zeitraum vom 07.11.2006 bis 31.12.2006 auch ohne Berücksichtigung der von der Beklagten für diesen Zeitraum zurückgeforderten Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge schon ein Betrag von 959,04 EUR (17,76 EUR x 54 Leistungstage). Die Berufung ist auch form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt worden und damit insgesamt zulässig.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Der Bescheid vom 26.01.2007 und die Bescheide vom 12.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2007, mit dem die Beklagte (auch) die mit Bescheid vom 14.08.2006 erfolgte Bewilligung von Alg u.a. für die Zeit vom 07.11.2006 bis 31.12.2006 aufgehoben und die Erstattung des den Kläger für diese Zeit gezahlten Alg einschließlich der entrichteten Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge verlangt hat, ist rechtmäßig.
Streitgegenstand sind noch - das ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten - die Bescheide vom 12.02.2007 (Widerspruchsbescheid vom 13.03.2007), mit dem die Beklagte vom Kläger (auch) die Erstattung des für die Zeit vom 07.11.2006 bis 31.12.2006 gezahlten Alg sowie der für diese Zeit von ihr entrichteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verlangt hat. Streitgegenstand ist aber auch der Bescheid vom 26.01.2007, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Alg (mit Wirkung vom 22.09.2006) mit der Begründung aufgehoben hat, der Kläger habe eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung aufgenommen. Zwar hat der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben vom 21.02.2007 ausdrücklich nur den "Erstattungsbescheid" als Gegenstand seines Widerspruchs genannt. Die Begründung seines Widerspruchs, insbesondere sein Vorbringen, er habe im Oktober und November 2006 als Aushilfe auf 400 EUR Basis gearbeitet, was als kurzzeitige Beschäftigung anzusehen sei und er habe vom Beklagten vom 20.07. bis 11.10.2006 wegen der Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit keine Leistungen erhalten, spricht jedoch unmissverständlich dafür, dass sich der Kläger auch gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung wenden wollte. Maßgebend ist der wirkliche Wille des Widerspruchsführers wie er durch sein (gesamtes) Widerspruchsschreiben zum Ausdruck kommt. Der Widerspruchsantrag allein ist nicht ausschlaggebend, zumal der nicht rechtskundig vertretene Kläger das Widerspruchsschreiben offenbar selbst verfasst hat. Der am 26.02.2007 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.01.2007 ist auch fristgerecht eingegangen. Darauf, ob - wie das SG annimmt - der Aufhebungsbescheid vom 26.01.2007 aufgrund zulässiger Klageänderung Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden ist, kommt es damit nicht an.
Nicht mehr Streitgegenstand sind hingegen der Aufhebungsbescheid vom 26.01.2007 und die Erstattungsbescheide vom 12.02.2007 (Widerspruchsbescheid vom 13.03.2007), soweit damit die dem Kläger mit Bescheid vom 27.10.2006 für die Zeit vom 01.09.2006 bis 11.10.2006 sowie mit Bescheid vom 14.08.2006 für die Zeit vom 12.10.2006 bis 06.11.2006 bewilligte Leistung aufgehoben und Erstattung verlangt worden ist. Das SG hat insoweit die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen, ohne dass der Kläger hiergegen Berufung eingelegt hat, so dass das genannte Urteil insoweit rechtskräftig und damit für den Kläger und die Beklagte bindend (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ist.
Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 26.01.2007 für den noch streitigen Zeitraum vom 07.11.2006 bis 31.12.2006 erfolgte Aufhebung der Leistungsbewilligung durch die Beklagte ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X). Diese Vorschrift lautet: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die beim Erlass des Bewilligungsbescheides vom 14.08.2006 - eines Dauerverwaltungsaktes - bestehenden tatsächlichen Verhältnisse haben sich dadurch wesentlich geändert, dass der Kläger - neben der bereits ausgeübten Nebentätigkeit bei der Fa. W. GmbH im noch unschädlichen zeitlichen Umfang von 11 Wochenstunden (50 Stunden pro Monat) - am 25.09. 2006 eine weitere Tätigkeit bei der Fa. F. R. in K. aufgenommen hat, für die er 9 Stunden pro Woche tätig war. Der Kläger war damit nicht mehr arbeitslos, weil er in Beschäftigungsverhältnissen stand (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), die zusammengerechnet (§ 119 Abs. 3 Satz 2 SGB III) die Kurzzeitigkeitsgrenze des § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB III (weniger als 15 Stunden wöchentlich) überschritten haben. Diese Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze erhöhte sich mit der Aufnahme einer weiteren Beschäftigung bei der Fa. D. D. e.K. am 27.10.2006 sogar noch um weitere 2 1/2 Wochenstunden und war erst am 30.11.2006 beendet, da der Kläger im Dezember 2006 nur noch bei der Fa. F. R. (weniger als 15 Stunden pro Woche) beschäftigt war.
Dass der Kläger für die Zeit vom 01.09.2006 bis 11.10.2006 zunächst keine Leistungen von der Beklagten erhalten hat - ein förmlicher Sperrzeitbescheid ist allerdings offenbar nicht ergangen -, weil der Ausgang des Kündigungsschutzprozesses, den der Kläger wegen seiner fristlosen Kündigung am 19.07.2006 angestrengt hatte, abgewartet wurde, führte nicht dazu, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg, zu denen auch Beschäftigungslosigkeit gehört (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), für den Fall einer späteren Bewilligung - wie hier mit Bescheid vom 27.10.2006 für die Zeit ab 01.09.2006 erfolgt - nicht mehr erfüllt sein mussten. Der Kläger hatte die Möglichkeit, seine Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme von die Kurzzeitigkeitsgrenze überschreitenden Beschäftigungen mit der Folge zu beenden, dass ihm dann kein Alg mehr zustand oder die Kurzzeitigkeitsgrenze des § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB III zu beachten und im Übrigen - wie ja auch teilweise erfolgt - vorübergehend Alg II zu beantragen.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung für die Zeit vom 07.11.2006 bis 31.12.2006 sind ebenfalls erfüllt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III - eine Ermessensentscheidung war von der Beklagten nicht zu treffen - ist die Bewilligung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Der Kläger ist seiner Pflicht zur Mitteilung der ausgeübten Tätigkeiten nicht ausreichend nachgekommen. Zwar hat er die am 25.09.2006 aufgenommene Tätigkeit bei der Fa. F. R. der Beklagten bei seiner persönlichen Vorsprache am 27.09.2006 mitgeteilt. Dass er seit 30.07.2006 (bei der Fa. W. GmbH) bzw. 27.10.2006 (Fa. D. D. e.K.) weitere Beschäftigungen ausübte, ist der Beklagten hingegen erst durch die am 02.01.2007 bei ihr eingegangenen Überschneidungsmitteilungen bekannt geworden. Der Kläger ist somit insoweit seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen.
Er kann sich diesbezüglich auch nicht mit Erfolg auf sein auf den 07.11.2006 datiertes Schreiben berufen, in dem alle drei ausgeübten Nebenbeschäftigungen (einschließlich jeweils erzielte Nebeneinkommen) genannt sind, da dieses Schreiben nach dem Eingangsstempel der Arbeitsagentur K. auf dem betreffenden Briefumschlag erst am 12.01.2007 bei ihr eingegangen ist. Soweit das SG im angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gekommen ist, dass dieses Schreiben der Beklagten bereits am 07.11.2006 vorgelegen hat, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Er hat keinen Anhalt dafür, dass dieses Schreiben trotz des anderslautenden aktenkundigen Eingangsstempels der Beklagten vor dem 12.01.2007 zugegangen sein könnte. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend macht, ihm sei von Frau S. (richtig wohl: Frau R.) von der Beklagten nach der Arbeitsaufnahme bei der Fa. W. GmbH gesagt worden, er könne während der bis 11.10.2006 festgestellten Sperrzeit so viel arbeiten und verdienen wie er wolle, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar könnte darin eine Mitteilung der aufgenommenen Tätigkeit gesehen werden. Nach den aktenkundigen Beratungsvermerken ist aber nur ein persönlicher Kontakt mit Frau R., nämlich am 09.10.2006, dokumentiert. Mit der (zugunsten des Klägers unterstellten) Mitteilung der nach Angaben der Fa. W. GmbH bereits seit 30.07.2006 ausgeübten Tätigkeit bei der Fa. W. GmbH erst zu diesem Zeitpunkt wäre er seiner Mitteilungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen. Selbst wenn er entgegen diesen Angaben seiner Arbeitgeberin und auch der betreffenden Überschneidungsmitteilung - wie er jetzt mit Schreiben vom 20.05.2011 geltend gemacht hat - diese Aushilfstätigkeit erst am 01.09.2006 aufgenommen hat, hätte er seiner Mitteilungspflicht am 09.10.2006 nicht mehr unverzüglich genügt.
Auch wenn er mit dieser Tätigkeit die Kurzzeitigkeitsgrenze von weniger als 15 Stunden pro Woche noch nicht überschritten hatte, war er verpflichtet, die Ausübung dieser Tätigkeit mitzuteilen, zumal das von ihm erzielte Nebeneinkommen - von September 2006 bis November 2006 belief es sich nach den Bescheinigungen über Nebeneinkommen auf 400 EUR pro Monat - gemäß § 141 Abs. 1 SGB III auf den ab 01.09.2006 bestehenden Leistungsanspruch anzurechnen gewesen wäre. Dass seine Tätigkeit bei der Fa. W. GmbH - so der Kläger - bei der Berufsgenossenschaft und Bundesknappschaft sowie anderen Behörden angemeldet gewesen sei, enthob ihn nicht von seiner Mitteilungspflicht gegenüber der Beklagten.
Auch die subjektiven Aufhebungsvoraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist seiner Mitteilungspflicht zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Der Kläger musste wissen, dass er der Beklagten die Aufnahme der Nebenbeschäftigung bei der Fa. W. GmbH mitteilen muss. Ein Antragsteller bzw. Bezieher von Sozialleistungen wie Alg hat nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I alle für die Leistung erheblichen Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen. Darauf wird im Merkblatt 1 für Arbeitslose, dessen Erhalt der Kläger am 20.07.2006 unterschriftlich bestätigt hat, auch deutlich hingewiesen. Auch der im Antragsvordruck der Beklagten enthaltenen Frage nach einer weiteren Beschäftigung/Tätigkeit, den der Kläger unter dem 20.07.2006 ausgefüllt hatte, konnte er entnehmen, dass dies von rechtlicher Relevanz ist. Abgesehen davon ist jedem Bezieher von Leistungen bei Arbeitslosigkeit bekannt, dass er verpflichtet ist, die Beklagte von der Aufnahme einer Beschäftigung zu benachrichtigen, weil sich dies auf die Leistungshöhe auswirken kann. Dass der Kläger dies jedenfalls nicht rechtzeitig getan hat, ist dem Senat umso unverständlicher, als er bei seiner persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 27.09.2006 die erst am 25.09.2006 aufgenommene Tätigkeit bei der Fa. F. R. angegeben hat. Weshalb er dann nicht auch die spätestens am 01.09.2006 aufgenommene Tätigkeit bei der Fa. W. GmbH erwähnt hat, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Dies spricht sogar für ein vorsätzliches Verschweigen, ist aber immerhin ein grob fahrlässiges "Vergessen".
Dass der Kläger nur bis einschließlich November 2006 mit seinen ausgeübten Beschäftigungen die Kurzzeitigkeitsgrenze des § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB III überschritten hat und im Dezember 2006 nach den Bescheinigungen über Nebeneinkommen der betreffenden drei Firmen nur noch bei der Firma F. R. beschäftigt war, hat nicht zur Folge, dass ihm für Dezember 2006 Alg zusteht. Da der Kläger die Ausübung bzw. Aufnahme der Nebenbeschäftigungen ab 30.07.2006 bzw. 01.09.2006 (bei der Fa. W. GmbH) und 27.10.2006 (Fa. D. D. e.K.) nach seiner zum 20.07.2006 erfolgten Arbeitslosmeldung nicht unverzüglich mitgeteilt hat, verlor seine Arbeitslosmeldung ihre Wirkung als Voraussetzung für den Anspruch auf Alg (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III), so dass der Kläger keinen Anspruch auf Alg mehr hatte, obwohl die Kurzzeitigkeitsgrenze in der Zeit ab 01.12.2006 nicht mehr überschritten war. Die Wirkung der Arbeitslosmeldung erlischt mit der Aufnahme einer nicht angezeigten Beschäftigung (Schwarzarbeit), soweit durch diese Beschäftigung die Arbeitslosigkeit des Versicherten entfällt, ohne dass es auf den zeitlichen Umfang der Beschäftigung ankommt (vgl. Urteil des BSG vom 13.07.2006 - B 7 a AL 16/05 R). Insoweit war die nachträgliche Aufhebung der Alg-Bewilligung auch gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X rechtens, weil der Kläger wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass mit Erreichen der 15-Wochenstunden-Grenze Arbeitslosigkeit entfallen ist. Dies ergibt sich aus dem dem Kläger im Juli 2006 ausgehändigten Merkblatt (vgl. Merkblatt Stand Januar 2006, Seite 14).
Die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung der im Zeitraum vom 07.11.2006 bis 31.12.2006 bezogenen Leistungen folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Erstattungspflicht hinsichtlich der von der Beklagten entrichteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge resultiert aus § 335 Abs. 1 und 5 SGB III.
Die Erstattungsforderungen der Beklagten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kläger hat dagegen im Übrigen auch keine Einwände erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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