L 9 R 4807/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 R 6475/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4807/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsminderung über den 30.06.2005 hinaus.

Die am 1959 geborene Klägerin war von Januar 1976 bis April 1979 in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeiterin in einer Metallfabrik beschäftigt. Nach Ihrer Heirat und Rückkehr nach Griechenland war sie zunächst Hausfrau. Von August 1987 bis September 1987 sowie von August 1989 bis September 1992 war sie - nach ihren Angaben - in Griechenland als Näherin versicherungspflichtig beschäftigt. Vom griechischen Versicherungsträger IKA erhält die Klägerin seit 13.10.1992 eine Invaliditätsrente, zunächst nach einem Invaliditätsgrad von 50 %, seit 01.10.1994 in Höhe von 67 %. Seit Oktober 2006 wird diese Rente als Dauerrente gewährt.

Nachdem die Beklagte einen Rentenantrag der Klägerin vom 13.10.1992 zunächst mit Bescheid vom 18.05.1993 abgelehnt hatte, gewährte sie der Klägerin mit Bescheid vom 22.09.1994 befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 01.05.1993 bis 30.06.1995, ausgehend von einem Versicherungsfall vom 13.10.1992. Grundlage hierfür war das orthopädische Gutachten von Dr. G. vom 21.01.1994, der bei der Klägerin schwere Verschleißerscheinungen an beiden Hüftgelenken auf dem Boden einer angeborenen Hüfterkrankung (Bewegungseinschränkung, Gehbehinderung, watschelnder Gang), eine knöcherne Verschmelzung des 5. Lendenwirbels mit dem Kreuzbein und leichte Verschleißerscheinungen an der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) sowie Übergewicht festgestellt hatte. Das Leistungsvermögen der Klägerin für leichte Tätigkeiten im Sitzen und für die Tätigkeit als Näherin hatte er auf halb- bis unter vollschichtig eingeschätzt. Dem hatte sich der Beratungsarzt der Beklagten angeschlossen.

Mit Bescheid vom 14.07.1995 gewährte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit weiter bis zum 30.06.1997, mit Bescheid vom 18.03.1997 bis 30.06.1999 sowie mit Bescheid vom 24.02.1999 bis 30.06.2002.

Mit Bescheid vom 05.02.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2004 lehnte die Beklagte die Weitergewährung von Rente über den Monat Juni 2002 hinaus ab, weil über den Wegfallzeitpunkt hinaus weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Grundlage hierfür war das Gutachten von Dr. G. vom 17.10.2002, der bei der Klägerin eine Implantation einer Totalendoprothese beiderseits mit Zement im Jahr 1997 (bei angeborener Hüftdysplasie) sowie leichte Verschleißerscheinungen der LWS bei Osteochondrose L5/S1, ohne neurologische Ausfallserscheinungen an den unteren Extremitäten diagnostiziert hatte. Die Klägerin sei in der Lage, leichte Frauenarbeiten in wechselnder Körperhaltung (hauptsächlich sitzend) vollschichtig zu verrichten. Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Näherin könne sie drei bis sechs Stunden ausüben, wenn zusätzliche Arbeitspausen (etwa jede zweite Stunde 20 Minuten) gewährt würden.

Im anschließenden Klageverfahren (S 11 R 1462/04) holte das Sozialgericht Stuttgart (SG) ein Gutachten bei dem Orthopäden Dr. M. ein. Dieser diagnostizierte im Gutachten vom 07.05.2004 zusätzlich eine insuffiziente Muskulatur des Rumpfes und der oberen sowie unteren Extremitäten nach langjähriger Inaktivität nach den Operationen, hielt leichte, hauptsächlich sitzende Frauenarbeiten vollschichtig für möglich, vertrat jedoch die Auffassung, die Klägerin sei nicht in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 m innerhalb von jeweils 20 Minuten zurückzulegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmitteil während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen.

Gestützt auf das Gutachten von Dr. M. verurteilte das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.02.2003 in Gestalt der Widerspruchsbescheides vom 04.02.2004 der Klägerin - wegen der fehlenden Wegefähigkeit - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 30.06.2002 hinaus bis 30.06.2005 zu gewähren. Im Übrigen wies es die Klage (Rente auf Dauer) ab. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 14.03.2006 - L 9 R 3120/05 - zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 23.06.2006 gewährte die Beklagte der Klägerin die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis 30.06.2005.

Mit Schreiben vom 11.09.2006, eingegangen bei der Beklagten am 18.09.2006, wandte sich die Klägerin gegen die befristete Rente im Bescheid vom 23.06.2006 und gab an, von der IKA erhalte sie seit 01.10.2006 eine Invaliditätsrente auf Dauer.

Die Beklagte ließ die Klägerin daraufhin von Dr. M. untersuchen. Im Gutachten vom 28.09.2007 führte er aus, bei der Untersuchung laufe die Klägerin an einer Unterarmgehstütze mit vier Füßen, ohne sich auf der Unterarmgehstütze abzustützen. Die Beckengürtel- und Oberschenkelmuskulatur sowie die Unterschenkelmuskulatur seien beiderseits atrophisch und insuffizient wegen langjähriger Inaktivität. Er stellte folgende Diagnosen: • Zustand nach Implantation einer Hüftgelenkstotalendoprothese beiderseits auf dem Boden einer schweren Luxations-Coxarthrose beiderseits • Leichte altersentsprechende spondylotische Veränderungen der LWS • X-Bein Gonarthrose beidseits. Er gelangte zum Ergebnis, die Klägerin sei noch in der Lage, leichte Frauenarbeiten sowie die Tätigkeit als Näherin hauptsächlich sitzend vollschichtig zu verrichten. Nicht mehr möglich seien Tätigkeiten mit anhaltendem Stehen oder Gehen, in der Hocke, mit Treppensteigen, Steigen auf Leitern und Gerüsten, mit Heben und Tragen von Lasten, unter Einwirkung von Kälte, Zugluft und Nässe. Die festgestellte Leistungseinschränkung bestehe seit der Operation im Jahr 1997. Die Klägerin sei in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 m innerhalb von jeweils 20 Minuten zurückzulegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen.

Mit Bescheid vom 09.01.2008 lehnte die Beklagte die Weitergewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente über den Monat Juni 2005 hinaus ab, weil über den Wegfallzeitpunkt hinaus weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit vorliege.

Hiergegen legte die Klägerin am 12.02.2008 Widerspruch ein und verwies erneut darauf, dass ihr die bereits für 12 Jahre gewährte Rente von der IKA ab 01.10.2006 auf Dauer gewährt werde. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne sie Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht vollschichtig verrichten.

Mit einem weiteren Bescheid vom 30.05.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, auch nach den ab 01.01.2001 geltenden Rechtsvorschriften bestehe kein Anspruch auf Rente. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen seien Arbeiten von sechs Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 26.09.2008 unter Vorlage ärztlicher Unterlagen und Kopien ihres Gesundheitsbuchs Klage (S 20 R 6475/08) zum SG erhoben, mit der sie Weitergewährung der Rente begehrt.

Das SG hat Dr. G. mit der Begutachtung der Klägerin beauftragt. Im Gutachten vom 05.06.2009 hat er folgende Diagnosen gestellt: • Implantation von Hüftendoprothesen beiderseits mit Zement, klinisch ohne Lockerungszeichen • Chronisch rezidivierende Lumbalgie bei Osteochondrose L5/S1 ohne neurologische Ausfallserscheinungen an den unteren Extremitäten • Beginnende Verschleißerscheinungen an beiden Kniegelenken • Hallux valgus und Spreizfuß links • Übergewicht. Leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, hauptsächlich sitzend, ohne schweres Heben und Tragen, ohne häufiges Bücken, ohne Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Akkord- und Fließbandarbeiten, ohne Wechsel- und Nachtschichten, ohne Einwirkung von Kälte, Nässe und Zugluft könne die Klägerin vollschichtig verrichten. Als Näherin (Stepperin) könne die Klägerin nur drei bis sechs Stunden täglich arbeiten, da diese Tätigkeiten mit ständigem Sitzen verbunden seien und die Nähmaschine mit den Beinen betätigt werden müsse. Die Klägerin sei auch in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 m jeweils innerhalb von 20 Minuten zurückzulegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Mit Urteil vom 10.05.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 30.06.2005 hinaus. Dies ergebe sich zur Überzeugung des SG aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G. vom 05.06.2009 und dem im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Gutachten des Dr. M. vom 28.09.2007. Der Sachverständige Dr. G. habe nachvollziehbar dargelegt, dass die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur qualitativ, aber nicht quantitativ, eingeschränkt sei. Insbesondere sei die Klägerin in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 m innerhalb von 20 Minuten zurückzulegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen. Die Klägerin habe ab 01.07.2005 auch keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI in der ab 19.02.2002 geltenden Fassung, da ihr Leistungsvermögen nicht auf weniger als sechs Stunden täglich herabgesunken sei. Sie habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, da sie als ungelernte Arbeiterin bzw. als angelernte Arbeiterin des unteren Bereichs auf jede ungelernte leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei. Aus dem gleichen Grund bestehe auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem seit dem 01.01.2001 geltenden Recht.

Gegen das am 09.08.2010 abgesandte Urteil hat die Klägerin am 13.10.2010 Berufung eingelegt und vorgetragen, angesichts der in allen Gutachten dokumentierten Leiden und Beschwerden, der dauernden und zu erwartenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes sei sie keinesfalls in der Lage, eine Arbeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden sei, zu verrichten. Es sei schon nicht ersichtlich, welche Tätigkeiten Dr. M. noch für zumutbar erachte. Tatsache sei, dass bei ihr Leistungseinschränkungen vorlägen und eine schwere spezifische Leistungseinschränkung bestehe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2010 sowie die Bescheide der Beklagten vom 9. Januar 2008 und 30. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr über den 30. Juni 2005 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, das Urteil des SG sei nicht zu beanstanden. Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen.

Die Klägerin hat ärztliche Bescheinigungen des Allgemeinen Universitätskrankenhauses A. vom 17.5.2011 und des Arztes Dr. P. vom 18.5.2011 sowie Befundberichte über eine Computertomographie der LWS vom 2.5.2011 und eine Kernspintomographie der LWS vom 9.5.2011 vorgelegt. Dr. B. hat in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 15.6.2011 ausgeführt, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich kein entscheidender neuer medizinischer Sachverhalt im Vergleich zum Gutachten von Dr. G. vom 5.6.2009.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 30.06.2005 hinaus hat und erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ab 01.07.2005.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - § 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht besteht, weil die Klägerin ab 01.07.2005 acht Stunden täglich leichte Tätigkeiten verrichten und auch Arbeitsplätze erreichen kann. Die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung - nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht - kommt angesichts dessen erst recht nicht in Betracht, da die Klägerin in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit scheidet aus, weil die Klägerin als ungelernte Arbeiterin bzw. allenfalls angelernte Arbeiterin des unteren Bereichs zumutbar auf sämtliche leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist.

Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 22.09.1994 zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Hüftgelenksprothesen noch nicht implantiert waren, die Klägerin unter starken Schmerzen an beiden Hüftgelenken gelitten und angegeben hat, sie könne nicht mehr als 20 m gehen. Zu diesem Zeitpunkt hatte Dr. G. im Gutachten vom 21.01.1994 bei der Klägerin einen watschelnden Gang und eine Beugefähigkeit der Hüften von lediglich 30° festgestellt, weswegen er von einem untervollschichtigen Leistungsvermögen ausgegangen ist. Bei der erneuten Untersuchung durch Dr. G. (Gutachten vom 17.10.2002) ergab sich lediglich ein verlangsamter, kleinschrittiger, aber nicht hinkender Gang und die Hüftgelenke konnten bis 90° gebeugt werden. Dementsprechend gelangte Dr. G. zum Ergebnis, dass bei der Klägerin ein vollschichtiges Leistungsvermögen vorliege.

Die Weitergewährung der Rente über den 30.06.2002 hinaus bis 30.06.2005 war lediglich deswegen erfolgt, weil das SG und der Senat zu der Überzeugung gelangt waren, dass die Wegefähigkeit bei der Klägerin noch nicht gegeben war. Grundlage hierfür war das Gutachten von Dr. M. vom 07.05.2004, der die Ansicht vertreten hatte, dass die Klägerin damals noch nicht in der Lage gewesen sei, viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 m in 20 Minuten zurückzulegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen.

Bei den gutachterlichen Untersuchungen im Rahmen des Verfahrens auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 30.06.2005 hinaus hat Dr. M. nunmehr (Gutachten vom 28.09.2007) eine Einschränkung der Wegefähigkeit verneint, ebenso wie später Dr. G. (Gutachten vom 05.06.2009). Beide Gutachter haben bestätigt, dass die Klägerin zumindest nunmehr viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 m innerhalb von 20 Minuten zurücklegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten benutzen kann.

Die bei der Klägerin vorliegenden Leistungseinschränkungen (keine Tätigkeiten mit anhaltendem Stehen und Gehen, in der Hocke, mit Heben und Tragen, mit Steigen auf Leitern und Gerüsten, mit Treppensteigen, unter Einwirkung von Kälte, Nässe und Zugluft, keine Akkord- und Fließbandarbeiten, keine Nacht- und Wechselschichten) stellen keine schwere spezifische Leistungsbehinderung und keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar und schließen leichte Frauenarbeiten (z. B. Verpackung von Kleinteilen, Sortier- und Montierarbei-ten) nicht aus.

Neue medizinische Gesichtspunkte ergeben sich auch nicht aus den ärztlichen Bescheinigungen und den Befundberichten über die Computertomographie und die Kernspintomographie von Mai 2011. Dr. B. hat für den Senat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass sich daraus keine höhergradige funktionelle Beeinträchtigung mit Rückwirkung auf das quantitative Leistungsvermögen für leichte Arbeiten ableiten lässt und sich kein entscheidender neuer medizinischer Sachverhalt im Vergleich zum maßgeblichen orthopädischen Gutachten von Dr. G. vom 5.6.2009 ergibt. Angesichts dessen sieht der Senat keine Notwendigkeit, ein weiteres orthopädisches Gutachten von Amts wegen einzuholen.

Nach alledem ist das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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