Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 5096/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 968/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit der am 16.11.2009 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage der Klägerin (erstinstanzlich: Klägerin zu 1) und ihres am 2002 geborenen Sohnes (erstinstanzlich: Kläger zu 2) gegen den Bescheid der Beklagten vom 07.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2009 machten diese für den Bewilligungszeitraum vom 01.07.2009 bis 30.09.2009 höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geltend. Zum einen sei eine Unterhaltsleistung des Kindsvaters in Höhe von 20 EUR nicht zu berücksichtigen, da diese tatsächlich nicht gezahlt werde. Zum anderen sei der Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 43 EUR zu niedrig festgesetzt. Nach § 21 Abs. 3 SGB II seien nicht lediglich 12 %, sondern mindestens 36 % der Regelleistung als Zuschlag zu bezahlen.
Mit Urteil vom 28.01.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage des Klägers zu 2 sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Die Klage der Klägerin sei unbegründet. Zum einen verletze die Berücksichtigung monatlicher Unterhaltszahlungen in Höhe von 20 EUR nicht deren Rechte, da sich diese nicht leistungsmindernd auswirkten. Der Klägerin stehe auch kein höherer Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II zu. Der am 2002 geborene Kläger zu 2 habe im Bewilligungszeitraum das 7. Lebensjahr bereits vollendet gehabt. Da die Klägerin nicht mit weiteren Kindern unter 16 Jahren zusammen lebe und diese alleine erziehe, lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Mehrbedarfs von 36 % der Regelleistung nicht vor. Nichts anderes ergebe sich aus § 6 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), der lediglich einen Programmsatz enthalte und keine konkreten Einzelansprüche begründe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung und der Gesetzesentstehung des § 21 Abs. 3 SGB II. Vielmehr sei die Änderung durch den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit ausdrücklich als Folgeänderung zur Neufassung der Regelung des § 31 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erfolgt, indem die Regelung über den Mehrbedarf für Alleinerziehende im Vergleich zur Regelung des § 23 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) deutlich ausgeweitet und auf Alleinerziehende erstreckt worden sei. Parallel hierzu sollten auch im SGB II alle hilfebedürftigen Alleinerziehenden einen höheren Mehrbedarfszuschlag erhalten. Dies habe auch zu einem höheren Mehrbedarfszuschlag für Personen wie die Klägerin geführt, die ein Kind allein erziehen würden, welches das siebte Lebensjahr bereits vollendet habe. Denn diese Personengruppe sei nach der Entwurfsfassung von der Anerkennung eines Mehrbedarfszuschlags ausgeschlossen gewesen. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Gegen das am 07.03.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.03.2011 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie trägt vor, die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Gegenstand des Verfahrens sei die bislang nicht geklärte Rechtsfrage, ob § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II einen eigenen Anspruch auf mindestens 36 % Mehrbedarfszuschlag eines alleinerziehenden Elternteils ohne Rücksicht auf das Alter des Kindes bzw. der Kinder gewähre. Die Auffassung des SG, dass sich aus § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II grundsätzlich nur ein Mehrbedarfsanspruch für jedes Kind von 12 % ergebe, höchstens jedoch 60 %, wenn nicht ein Anspruch nach Nr. 1 vorliege, widerspreche dem Wortlaut. Grundsätzliche Voraussetzung eines Mehrbedarfszuschlages sei nach dem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers nur, dass eine Person mit einem oder mehreren Kindern zusammen lebe und allein für dessen/deren Erziehung und Pflege sorge. Der Gesetzgeber habe nicht festgestellt, dass der Mehrbedarf für ein Einzelkind ab dem 7. Lebensjahr um 2/3 zu reduzieren sei. Die Höhe des Zuschlages werde sodann durch die beiden folgenden Ziffern definiert. § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II habe keinen anspruchsvernichtenden Inhalt, der den bereits im ersten Halbsatz zu erkannten Anspruch wieder auf Null reduziere. Er bestimme allein beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen eine Höhe des bereits anerkannten Anspruchs. § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II sei nicht einschlägig. Voraussetzung einer Zahlung von 12 % je Kind sei allein, dass sich für die Anspruchsberechtigte ein höherer Prozentsatz ergebe. Nr. 2 sei deshalb nur dann einschlägig, wenn der Anspruchsberechtigte mehr als 36 % dadurch erhalte, "um den dem Grunde nach bereits im ersten Halbsatz anerkannten Anspruch der Höhe nach zu definieren". Schließlich ergebe sich die hier vertretene Rechtsauffassung auch aus § 6 SGB I.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, insgesamt 750 EUR nicht übersteigt. Dieser Wert wird hier nicht erreicht. Streitig ist die Bewilligung eines um monatlich 86,24 EUR (129,24 - 43) höheren Mehrbedarfszuschlages für die Monate Juli bis September 2009, somit insgesamt 258,72 EUR. Die Berufung betrifft auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), sondern lediglich Leistungen im streitigen Zeitraum 01.07.2009 bis 30.09.2009. Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die Berufung auch nicht zugelassen.
Auf die somit nach § 145 SGG von der Klägerin zutreffend erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor.
Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn die Klärung einer Rechtsfrage für die Einheit oder Fortbildung des Rechts notwendig ist. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die sich nach der gegenwärtigen Gesetzeslage oder dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne weiteres beantworten lässt und deshalb einer verallgemeinerungsfähigen Antwort im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung bedarf (Hk-SGG/Lüdtke, § 160 Rn. 8).
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne zu. Allein der Umstand, dass die Klägerin zur Auslegung von § 21 Abs. 3 SGB II eine Rechtsauffassung vertritt, die sonst nirgends - weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur - vertreten wird, begründet nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache.
Die von der Klägerin vorgetragene Argumentation findet bereits keine Grundlage im Gesetzestext. § 21 Abs. 3 SGB II hat folgenden Wortlaut:
Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen 1. In Höhe von 36 v.H. der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder 2. In Höhe von 12 v.H. der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nr. 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 v.H. der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich allein aus § 21 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II noch kein Anspruch, da darin die Anspruchshöhe nicht festgelegt ist. Diese wird vielmehr geregelt in den nachfolgenden Nrn. 1 und 2, und zwar in Abhängigkeit vom Alter und der Anzahl der Kinder. Die Absätze 1 und 2 enthalten zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden. Voraussetzung eines Anspruchs nach Nr. 1 ist, dass die Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren zusammenlebt. Alternativ dazu berechnet sich der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in der Weise, dass für jedes Kind, unabhängig von dessen Alter, ein Mehrbedarfszuschlag von 12 % gewährt wird, wobei der nach Nr. 1 zu gewährende Vomhundertsatz bei Vorliegen dessen Voraussetzungen nicht unterschritten werden darf und eine Kappungsgrenze in Höhe von 60 % der Regelleistung besteht (vgl. Lang/Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II § 21 Rn. 35). Genau dies entspricht auch den Motiven des Gesetzgebers, wie das SG im angefochtenen Urteil ausgeführt hat, auf das insoweit Bezug genommen wird.
Es liegt auch weder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit der am 16.11.2009 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage der Klägerin (erstinstanzlich: Klägerin zu 1) und ihres am 2002 geborenen Sohnes (erstinstanzlich: Kläger zu 2) gegen den Bescheid der Beklagten vom 07.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2009 machten diese für den Bewilligungszeitraum vom 01.07.2009 bis 30.09.2009 höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geltend. Zum einen sei eine Unterhaltsleistung des Kindsvaters in Höhe von 20 EUR nicht zu berücksichtigen, da diese tatsächlich nicht gezahlt werde. Zum anderen sei der Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 43 EUR zu niedrig festgesetzt. Nach § 21 Abs. 3 SGB II seien nicht lediglich 12 %, sondern mindestens 36 % der Regelleistung als Zuschlag zu bezahlen.
Mit Urteil vom 28.01.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage des Klägers zu 2 sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Die Klage der Klägerin sei unbegründet. Zum einen verletze die Berücksichtigung monatlicher Unterhaltszahlungen in Höhe von 20 EUR nicht deren Rechte, da sich diese nicht leistungsmindernd auswirkten. Der Klägerin stehe auch kein höherer Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II zu. Der am 2002 geborene Kläger zu 2 habe im Bewilligungszeitraum das 7. Lebensjahr bereits vollendet gehabt. Da die Klägerin nicht mit weiteren Kindern unter 16 Jahren zusammen lebe und diese alleine erziehe, lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Mehrbedarfs von 36 % der Regelleistung nicht vor. Nichts anderes ergebe sich aus § 6 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), der lediglich einen Programmsatz enthalte und keine konkreten Einzelansprüche begründe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung und der Gesetzesentstehung des § 21 Abs. 3 SGB II. Vielmehr sei die Änderung durch den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit ausdrücklich als Folgeänderung zur Neufassung der Regelung des § 31 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erfolgt, indem die Regelung über den Mehrbedarf für Alleinerziehende im Vergleich zur Regelung des § 23 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) deutlich ausgeweitet und auf Alleinerziehende erstreckt worden sei. Parallel hierzu sollten auch im SGB II alle hilfebedürftigen Alleinerziehenden einen höheren Mehrbedarfszuschlag erhalten. Dies habe auch zu einem höheren Mehrbedarfszuschlag für Personen wie die Klägerin geführt, die ein Kind allein erziehen würden, welches das siebte Lebensjahr bereits vollendet habe. Denn diese Personengruppe sei nach der Entwurfsfassung von der Anerkennung eines Mehrbedarfszuschlags ausgeschlossen gewesen. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Gegen das am 07.03.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.03.2011 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie trägt vor, die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Gegenstand des Verfahrens sei die bislang nicht geklärte Rechtsfrage, ob § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II einen eigenen Anspruch auf mindestens 36 % Mehrbedarfszuschlag eines alleinerziehenden Elternteils ohne Rücksicht auf das Alter des Kindes bzw. der Kinder gewähre. Die Auffassung des SG, dass sich aus § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II grundsätzlich nur ein Mehrbedarfsanspruch für jedes Kind von 12 % ergebe, höchstens jedoch 60 %, wenn nicht ein Anspruch nach Nr. 1 vorliege, widerspreche dem Wortlaut. Grundsätzliche Voraussetzung eines Mehrbedarfszuschlages sei nach dem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers nur, dass eine Person mit einem oder mehreren Kindern zusammen lebe und allein für dessen/deren Erziehung und Pflege sorge. Der Gesetzgeber habe nicht festgestellt, dass der Mehrbedarf für ein Einzelkind ab dem 7. Lebensjahr um 2/3 zu reduzieren sei. Die Höhe des Zuschlages werde sodann durch die beiden folgenden Ziffern definiert. § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II habe keinen anspruchsvernichtenden Inhalt, der den bereits im ersten Halbsatz zu erkannten Anspruch wieder auf Null reduziere. Er bestimme allein beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen eine Höhe des bereits anerkannten Anspruchs. § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II sei nicht einschlägig. Voraussetzung einer Zahlung von 12 % je Kind sei allein, dass sich für die Anspruchsberechtigte ein höherer Prozentsatz ergebe. Nr. 2 sei deshalb nur dann einschlägig, wenn der Anspruchsberechtigte mehr als 36 % dadurch erhalte, "um den dem Grunde nach bereits im ersten Halbsatz anerkannten Anspruch der Höhe nach zu definieren". Schließlich ergebe sich die hier vertretene Rechtsauffassung auch aus § 6 SGB I.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, insgesamt 750 EUR nicht übersteigt. Dieser Wert wird hier nicht erreicht. Streitig ist die Bewilligung eines um monatlich 86,24 EUR (129,24 - 43) höheren Mehrbedarfszuschlages für die Monate Juli bis September 2009, somit insgesamt 258,72 EUR. Die Berufung betrifft auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), sondern lediglich Leistungen im streitigen Zeitraum 01.07.2009 bis 30.09.2009. Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die Berufung auch nicht zugelassen.
Auf die somit nach § 145 SGG von der Klägerin zutreffend erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor.
Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn die Klärung einer Rechtsfrage für die Einheit oder Fortbildung des Rechts notwendig ist. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die sich nach der gegenwärtigen Gesetzeslage oder dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne weiteres beantworten lässt und deshalb einer verallgemeinerungsfähigen Antwort im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung bedarf (Hk-SGG/Lüdtke, § 160 Rn. 8).
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne zu. Allein der Umstand, dass die Klägerin zur Auslegung von § 21 Abs. 3 SGB II eine Rechtsauffassung vertritt, die sonst nirgends - weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur - vertreten wird, begründet nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache.
Die von der Klägerin vorgetragene Argumentation findet bereits keine Grundlage im Gesetzestext. § 21 Abs. 3 SGB II hat folgenden Wortlaut:
Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen 1. In Höhe von 36 v.H. der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder 2. In Höhe von 12 v.H. der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nr. 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 v.H. der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich allein aus § 21 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II noch kein Anspruch, da darin die Anspruchshöhe nicht festgelegt ist. Diese wird vielmehr geregelt in den nachfolgenden Nrn. 1 und 2, und zwar in Abhängigkeit vom Alter und der Anzahl der Kinder. Die Absätze 1 und 2 enthalten zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden. Voraussetzung eines Anspruchs nach Nr. 1 ist, dass die Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren zusammenlebt. Alternativ dazu berechnet sich der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in der Weise, dass für jedes Kind, unabhängig von dessen Alter, ein Mehrbedarfszuschlag von 12 % gewährt wird, wobei der nach Nr. 1 zu gewährende Vomhundertsatz bei Vorliegen dessen Voraussetzungen nicht unterschritten werden darf und eine Kappungsgrenze in Höhe von 60 % der Regelleistung besteht (vgl. Lang/Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II § 21 Rn. 35). Genau dies entspricht auch den Motiven des Gesetzgebers, wie das SG im angefochtenen Urteil ausgeführt hat, auf das insoweit Bezug genommen wird.
Es liegt auch weder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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