L 7 SO 2624/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 535/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2624/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 17. Juni 2011 nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht beim Sozialgericht Freiburg (SG) eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft und damit nicht zulässig.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn bei einer Klage, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 750.- nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Diese Voraussetzungen einer statthaften Beschwerde sind vorliegend nicht erfüllt.

Für die Statthaftigkeit kommt es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, der sich danach berechnet, was das SG dem Antragsteller versagt hat und von ihm im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 14). Mit dem angefochtenen Beschluss hat das SG den Antrag der Antragstellerin vom 2. Februar 2011 abgelehnt, ihr vorläufig weiterhin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der bis August 2010 gezahlten Höhe (EUR 411,19) zu gewähren. Mit Bescheid vom 25. November 2010 hatte die Antragsgegnerin die Leistungen der Grundsicherung "bis auf weiteres" auf EUR 346,26 herabgesetzt und die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides angeordnet; bei der Berechnung der Leistungen waren dabei insbesondere die bisher in voller Höhe berücksichtigten Zinsen aus zwei Darlehensverträgen nur zur Hälfte als Kosten der Unterkunft angesetzt worden. Hiergegen richtete sich der in der Hauptsache eingelegte Widerspruch der Antragstellerin. Bereits mit Bescheid vom 7. Februar 2011 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ab dem 1. Februar 2011 Leistungen i.H.v. EUR 510,76, wobei sie nunmehr wieder die Zinsen in der vollen bisher anerkannten Höhe berücksichtigte. Es kann hier offenbleiben, ob damit bereits dem Widerspruch der Antragstellerin für die Zeit ab dem 1. Februar 2011 vollständig abgeholfen war. Dieser Bescheid war jedoch für das vorliegende Verfahren insoweit zu beachten, als er das - vorläufige und im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes allein streitige - Begehren der Antragstellerin ab dem 1. Februar 2011 erledigte. Nachfolgende Änderungsbescheide für die Zeit ab dem 1. Februar 2011 waren daher für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr relevant. Mit Bescheid vom 21. Februar 2011 änderte die Antragsgegnerin die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. November 2010 bis 31. Januar 2011 wie folgt ab: Bewilligt wurden für November 2010 EUR 437,55, Dezember 2010 EUR 346,80, Januar 2011 EUR 457,85. U.a. für diesen Zeitraum erging schließlich noch der Bescheid vom 8. April 2011: November 2010 EUR 448,85, Dezember 2010 EUR 356,10, Januar 2011 EUR 463,60. Das SG hat den Antrag der Antragstellerin mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt, da ihr die begehrten Leistungen vollständig nachgewährt worden seien. Ausgehend vom erstinstanzlich gestellten Antrag (Leistungen i.H.v. EUR 411,19), beschränkt sich die Beschwer der Antragstellerin durch den angefochtenen Bescheid somit auf EUR 55,09. Aus dem oben bereits Ausgeführten ergibt sich weiter, dass trotz der fehlenden zeitlichen Begrenzung in Änderungsbescheid und Antrag zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit standen.

Die Beschwerde war daher, weil unstatthaft, als unzulässig zu verwerfen. Ob der Antragstellerin tatsächlich höhere Leistungen als bewilligt zustehen, war im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der ausdrücklichen Beschränkung des Antrags in der Höhe einer gerichtlichen Prüfung nicht zugänglich. Über das ausdrücklich bezifferte Begehren darf das Gericht nicht hinausgehen. Die Antragstellerin hat dies gegebenenfalls im noch anhängigen Widerspruchsverfahren weiterzuverfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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