L 7 AS 1863/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 1245/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1863/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 1. April 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat im angefochtenen Beschluss zu Recht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

Das SG hat zunächst zutreffend und unter Berücksichtigung des § 123 SGG die Anträge des Antragstellers entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches aus der Sicht eines objektiven Empfängers ausgelegt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anträge auf "Feststellung der Befangenheit" sowie auf "Feststellung, dass es sich nicht um Verwaltungsakte handelt" ebenso unzulässig sind wie die Anträge auf Einleitung von Disziplinar- und Strafmaßnahmen. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung diesen Ausführungen in vollem Umfang an und nimmt entsprechend § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG hierauf Bezug.

Ferner hat das SG den vom Antragsteller bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens ("Härtefall", "Schadensersatz") gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, soweit zulässig, zu Recht als unbegründet abgelehnt. Das SG hat die gesetzlichen Grundlagen und die Grundsätze, unter denen einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden kann, zutreffend im angefochtenen Beschluss dargestellt, sodass auf die dortigen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt demnach neben der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), wobei sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen sind.

Vorliegend fehlt es schon am erforderlichen Anordnungsgrund. Weder wurde vom Antragsteller eine Eilbedürftigkeit der von ihm erstrebten einstweiligen Regelung geltend gemacht noch sind hierfür irgendwelche Anhaltspunkte ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass es dem Antragsteller nicht zumutbar wäre, eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren über sein Begehren auf Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder von Schadenersatz abzuwarten. Zwar hat der Antragsteller nunmehr gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) ab 1. Januar 2011 (vgl. Art. 14 Abs. 2 und 3 des o.g. Gesetzes) Anspruch auf einen Regelbedarf von 364,00 EUR monatlich. Trotz dieses dem Antragsteller ab 1. Januar 2011 zustehenden Differenzbetrages von 5,00 EUR monatlich zur bislang gewährten Regelleistung von monatlich 359,00 EUR ist jedoch nicht erkennbar, dass sich hieraus eine Eilbedürftigkeit im dargestellten Sinne ergeben könnte. Entsprechendes wurde überdies vom Antragsteller nicht vorgetragen. Zudem dürfte inzwischen eine entsprechende Anpassung der dem Antragsteller zu gewährenden Leistungen an die geltende Rechtslage erfolgt sein.

Mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes scheidet somit der Erlass der vom Antragsteller insoweit begehrten einstweiligen Anordnung aus. Ob darüber hinaus auch der Anordnungsanspruch fehlt, wie vom SG näher ausgeführt wurde, bedarf daher keiner Erörterung.

Soweit sich das Begehren des Antragstellers auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2011 richtet, fehlt es diesem Begehren bereits an dem hierfür erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Das SG hat im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt, dass die letzte beidseitig abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung vom 4. August 2008 bis zum 4. Februar 2009 gültig war, während die letzte durch Verwaltungsakt festgesetzte Eingliederungsvereinbarung vom 22. Juli 2010 bis zum 21. Januar 2011 wirksam war. Weder im Zeitpunkt der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes beim SG noch zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung entfalten daher die (beidseitig abgeschlossenen oder festgesetzten) Eingliederungsvereinbarungen noch irgendwelche (belastenden) Wirkungen für den Antragsteller. Der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen diese ihre Wirkung in der Vergangenheit entfaltenden Eingliederungsvereinbarungen bedurfte es daher nicht. Sollte das Begehren des Antragstellers darauf gerichtet sein, künftige Eingliederungsvereinbarungen zu verhindern, fehlt auch diesem Begehren das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Zutreffend hat das SG insoweit das hierfür erforderliche qualifizierte bzw. besondere Feststellungsinteresse verneint. Auch für den Senat sind keine Anhaltspunkte zu ersehen, die es dem Antragsteller unzumutbar machen würden, nachträglichen Rechtsschutz gegen etwaige künftige Eingliederungsvereinbarungen in Anspruch zu nehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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