L 7 AS 1864/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 1516/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1864/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 6. April 2011 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 2. Mai 2011 nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht beim Sozialgericht Freiburg (SG) eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 6. April 2011 ist nicht statthaft und damit nicht zulässig. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn bei einer Klage, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als 1 Jahr betrifft (Satz 2). Diese Voraussetzungen einer statthaften Beschwerde sind vorliegend nicht erfüllt.

Für die Statthaftigkeit kommt es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, der sich danach berechnet, was das SG dem Antragsteller versagt hat und von ihm im Beschwerdeverfahren weiter verfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage § 144 Rdnr. 14). Mit dem angefochtenen Beschluss hat das SG den bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens am 11. März 2011 gestellten Antrag des Antragstellers abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Übernahme einer Stromkostennachforderung in Höhe von 95,73 Euro zu verpflichten. Bei diesem Begehren wird der Beschwerdewert von 750,00 Euro somit nicht erreicht. Auch wenn ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Rechnung der badenova AG & Co. KG vom 8. September 2010 die Kostennachforderung im Zeitraum vom 2. August 2009 bis 3. August 2010 entstanden ist, handelt es sich bei der hier streitgegenständlichen Stromkostennachforderung nicht um laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, sondern um eine einmalige, vom Antragsteller begehrte Geldleistung. Auf die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG kommt es für die Statthaftigkeit der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2010 ( L 7 SO 1227/10 ER-B)).

Die vom SG erteilte Rechtsmittelbelehrung, der hier angefochtene Beschluss könne mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Baden-Württemberg angefochten werden, erweist sich somit als unrichtig. Diese unrichtige Rechtsmittelbelehrung vermag an der Unzulässigkeit der vom Antragsteller erhobenen Beschwerde nichts zu ändern, da diese auf den oben genannten gesetzlichen Vorgaben beruht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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