L 8 SF 2536/11 RG

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SF 2536/11 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 30. Mai 2011 - L 8 SF 1465/11 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers vom 04.07.2011 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anhörungsrüge wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Verfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 17.06.2011 erhobene Anhörungsrüge des Klägers gegen den ihm am 04.06.2011 zugestellten Beschluss des Senats vom 30.05.2011, mit dem der Befangenheitsantrag des Klägers gegen die Kammervorsitzende der 12. Kammer des Sozialgerichts Reutlingen abgelehnt worden ist, ist zulässig. Die Gehörsrüge ist fristgerecht erhoben und auch statthaft. Nach § 178a Abs. 1 S. 2 SGG findet die Anhörungsrüge nicht gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung statt. Zwar ist die Gehörsrüge gegen einen Beschluss des Senats über einen Befangenheitsantrag des Klägers im Rahmen eines noch laufenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht gerichtet und eine Endentscheidung ist im Klageverfahren noch nicht ergangen. Gleichwohl ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Zurückweisung einer Richterablehnung keine eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung im Sinne der Anhörungsrüge (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leiter, SGG, 9. Aufl., § 178a RdNr. 3e).

Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht begründet.

Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein gerichtliches Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück (§ 178a Abs. 4 Satz 2 SGG). Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss, der kurz begründet werden soll (§ 178a Abs. 4 Sätze 3 und 4 SGG).

Dem umfangreichen Vorbringen des Klägers kann keine schlüssige Darlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat entnommen werden. Er wiederholt vielmehr sein Vorbringen zum Ablehnungsantrag, mit dem von ihm nach § 109 SGG beantragten endokrinologischen Gutachten sei eine von ihm nicht genehmigte psychiatrische Begutachtung verbunden, die Beweisanordnung enthalte fachfremde Beweisfragen zu seiner psychischen Verfassung und die Endokrinologiebegutachtung werde nicht erwähnt. Dieses Vorbringen ist vom Senat im Beschluss vom 30.05.2011 zur Kenntnis genommen worden und in den Entscheidungsgründen wird auch hierauf eingegangen (Bl. 4 des Entscheidungsausdrucks). Nach diesen Entscheidungsgründen ist die Begründung des vom Kläger gestellten Antrags nach § 109 SGG nicht von Belang. Dass der Kläger Sachverhalte anders bewertet oder eine andere Rechtsauffassung vertritt, vermag eine Anhörungsrüge nicht zu begründen. Soweit der Kläger sich auch auf Vorgänge bezieht, die erst nach dem Erlass des Beschlusses vom 30.05.2011 entstanden sind bzw. im Verfahren zum Befangenheitsantrag nicht vorgetragen wurden, kann bereits eine Gehörsverletzung nicht vorgelegen haben. Die Entscheidungsrelevanz dieser Sachverhalte ist im Übrigen nicht ersichtlich, kann aber dahingestellt bleiben.

Die Anhörungsrüge war daher zurückzuweisen. Für den Antrag des Klägers, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung gemäß §§ 178 a Abs. 6, 175 Satz 3 SGG einstweilen auszusetzen, bleibt damit kein Raum.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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