Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 2267/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2848/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft und zulässig, aber unbegründet.
Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm § 572 Abs 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Im vorliegenden Fall geht der Senat davon aus, dass die Beschwerde nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 Hs 1 SGG in der seit 11. August 2010 geltenden Fassung von Art 6 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I S 1127) ausgeschlossen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Senat weist die Beschwerde der Antragstellerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG). Mit der Beschwerde wiederholt die Antragstellerin im Wesentlichen ihr Vorbringen in erster Instanz. Auf eine "gerichtliche Verfügung der beantragten fachärztlichen Begutachtung durch den Amtsarzt wie im Sozialgesetzbuch ausdrücklich vorgeschrieben" gibt es keinen einklagbaren Rechtsanspruch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 173 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft und zulässig, aber unbegründet.
Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm § 572 Abs 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Im vorliegenden Fall geht der Senat davon aus, dass die Beschwerde nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 Hs 1 SGG in der seit 11. August 2010 geltenden Fassung von Art 6 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I S 1127) ausgeschlossen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Senat weist die Beschwerde der Antragstellerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG). Mit der Beschwerde wiederholt die Antragstellerin im Wesentlichen ihr Vorbringen in erster Instanz. Auf eine "gerichtliche Verfügung der beantragten fachärztlichen Begutachtung durch den Amtsarzt wie im Sozialgesetzbuch ausdrücklich vorgeschrieben" gibt es keinen einklagbaren Rechtsanspruch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 173 SGG).
Rechtskraft
Aus
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