L 7 AS 2574/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 911/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2574/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 9. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da nicht statthaft. Auf die Beschwerde finden die Bestimmungen des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 11. August 2010 geltenden Fassung des Art. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) Anwendung. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 1. Halbs. SGG (in der vorstehenden Fassung) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).

Hiernach ist die Beschwerde des Antragstellers nicht statthaft. Die Statthaftigkeit der Beschwerde richtet sich nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes für den Rechtsmittelführer; dieser bestimmt sich danach, was ihm - ausgehend von den dort zuletzt gestellten Anträgen - durch die erstinstanzliche Entscheidung versagt worden ist und von ihm mit seinem Rechtsmittel weiterverfolgt wird (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 15. April 2010 - L 7 SO 1227/10 ER-B -; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 14 (m.w.N.)). Mit seiner am 6. Juni 2011 beim Sozialgericht Konstanz eingegangenen Beschwerdeschrift (vgl. auch seine weiteren Schreiben vom 7. und 15. Juli 2011) hat der Antragsteller indessen lediglich noch die einstweilige Gewährung von Leistungen durch den Antragsgegner in Höhe der Kosten für die Vorführung seines Kraftfahrzeugs der Marke Volkswagen (amtliches Kennzeichen RO-SZ 36) verlangt, die er mit 102,60 Euro beziffert hat. Es liegt auf der Hand, dass damit der entsprechend § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 Euro nicht erreicht wird. Die Bestimmung des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG kann schon deswegen nicht entsprechend herangezogen werden, weil Regelungsgegenstand des Begehrens des Antragstellers nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr sind.

Nach allem ist die Beschwerde des Antragstellers nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 1. Halbs. SGG ausgeschlossen. Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der vorgenannten Verfahrensnorm bestehen nicht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1943/09 - (juris); ferner Senatsbeschluss vom 15. April 2010 a.a.O.); denn das Grundgesetz garantiert grundsätzlich weder einen Instanzenzug noch ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen verwehrt, ein nach der jeweiligen Verfahrensordnung statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen. Sonach kann im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine - summarische - Sachprüfung des Begehrens des Antragstellers nicht erfolgen.

Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob der Zulässigkeit des Beschwerdebegehrens des Antragstellers auch entgegenstehen könnte, dass er im gesamten Verfahren eine ladungsfähige Anschrift nicht genannt hat (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 1500 § 151 Nr. 10 einerseits; BSG SozR 4-1500 § 90 Nr. 1 andererseits; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 92 Rdnr. 4, § 151 Rdnr. 12 (jeweils m.w.N.)).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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