Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 1876/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2924/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 4. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung der Kosten des Beweisaufnahmeverfahrens und gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 100,- EUR wegen seines Ausbleibens im Beweisaufnahmetermin.
In dem zugrundeliegenden Hauptsachverfahren S 7 R 1876/10 vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) begehrt der Kläger von der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Das SG hat am 18. Mai 2011 Termin zur Beweisaufnahme auf den 8. Juni 2011 bestimmt und den Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde zu diesem Termin als Zeugen geladen. In der Ladung ist darauf hingewiesen worden, dass einem unentschuldigt fernbleibenden Zeugen die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden und gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu 1000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Wochen festgesetzt wird. Die Ladung ist dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2011 zugestellt worden. Der Ladung war das gerichtliche Schreiben vom 15. Februar 2011 beigefügt, mit dem der Beschwerdeführer als Zeuge aufgefordert wurde, schriftlich Beweisfragen zu beantworten.
Laut Aktenvermerk vom "18.05.2011" (Blatt 63 der SG-Akte), hat der Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt, er könne zum heutigen Termin nicht erscheinen, da er eine Ladung vor dem Landgericht als Beklagter habe. Auf Nachfrage, seit wann ihm dies bekannt sei und welches Datum die Ladung trage, habe der Beschwerdeführer geantwortet, er könne dies nicht sagen. Der Beschwerdeführer sei gebeten worden, die Ladung im Nachgang zum Telefonat vorzulegen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer geäußert, er habe starke Kopfschmerzen und könne weder beim Landgericht noch beim SG erscheinen. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass er unverzüglich zu einem Amtsarzt gehen und sich dieses bescheinigen lassen solle.
Im Termin zur Beweisaufnahme am 8. Juni 2011 ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 hat das SG den Beschwerdeführer um Vorlage der Ladung zu einem anderweitigen Gerichtstermin am 8. Juni 2011 gebeten. Zugleich hat es den Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Attest vorzulegen, welches die Verhandlungsunfähigkeit unter Angabe von Gründen bescheinige. Hierfür hat es dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 1. Juli 2011 gesetzt. Zugleich hat es die Verhängung eines Ordnungsgelds in Höhe von 100,- EUR angedroht. Nachdem bis zum 1. Juli 2011 beim SG keine weiteren Unterlagen des Beschwerdeführers eingegangen sind, hat das SG mit Beschluss vom 4. Juli 2011 dem Beschwerdeführer die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt und ein Ordnungsgeld von 100,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von drei Tagen festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ordnungsgemäß geladen worden. Er habe weder vor dem Termin zur Beweisaufnahme noch nachträglich Gründe vorgetragen, die ihn von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden hätten. Er habe weder einen anderweitigen Gerichtstermin noch eine Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht bzw sein Ausbleiben genügend entschuldigt. Die Auskunft des Beschwerdeführers über die konkrete Tätigkeit des Klägers sei auch für die weitere Aufklärung des Sachverhalts notwendig. Nach pflichtgemäßem Ermessen sei vorliegend ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,- EUR angemessen.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 11. Juli 2011 beim SG und am 13. Juli 2011 beim Landessozialgericht (LSG) Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, aufgrund einer Erkrankung habe er nicht zum Termin erscheinen können. Dies habe er dem Kammervorsitzenden telefonisch mitgeteilt. Zudem gehe aus der Niederschrift vom 8. Juni 2011 hervor, dass weder der Kläger noch die Beklagte anwesend gewesen seien. Sein Nichterscheinen sei für das Gericht daher auch keine Überraschung gewesen. Da er vorher seinen Gesundheitszustand nicht kenne und auch nicht wissen könne, ob er krank sei, sei es ihm unmöglich gewesen, das SG zuvor darüber zu informieren. Von einer Pflichtverletzung seinerseits könne keine Rede sein. Zur weiteren Begründung hat der Beschwerdeführer das Attest des Allgemeinarztes Dr. W. vom 10. Juni 2011 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer von Mittwoch (8. Juni 2011) bis einschließlich Samstag (11. Juni 2011) arbeitsunfähig gewesen sei.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 4. Juli 2011 aufzuheben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte und der Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens Bezug genommen.
II.
Die nach den §§ 172 Abs 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet und daher zurückzuweisen.
Nach § 106 Abs 3 Nr 4 SGG kann der Vorsitzende Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen. Der Beweisaufnahmetermin kann gemäß § 117 SGG auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stattfinden. Für die Durchführung der Beweisaufnahme gelten gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 SGG die §§ 380 ff Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden danach die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt, zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 380 Abs 1 ZPO). Die Festsetzung eines Ordnungsmittels und die Auferlegung der Kosten unterbleiben, wenn der Zeuge sein Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt. Erfolgt die genügende Entschuldigung nachträglich, so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 381 Abs 1 ZPO).
Der Beschwerdeführer war vom SG ordnungsgemäß zum Termin am 8. Juni 2011 geladen worden, da ihm die Ladung rechtzeitig und mit dem in § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 377 Abs 2 ZPO vorgeschriebenen Inhalt übermittelt wurde.
Der Beschwerdeführer hat weder vor dem Termin zur Beweisaufnahme noch nachträglich Gründe glaubhaft vorgetragen, die ihn von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden hätten. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert eine genügende Entschuldigung, die ein Ausbleiben im Beweistermin als nicht pflichtwidrig erscheinen lässt, schwerwiegende Gründe (vgl nur Beschluss des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 17. März 2011 - III B 46/11 = BFH/NV 2011, 2004 mwN). Derartige Entschuldigungsgründe hat der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgetragen und dargelegt. Soweit er mit seiner Beschwerde geltend macht, er sei am 8. Juni 2011 erkrankt gewesen und habe nicht am Termin teilnehmen können, überzeugt dies den Senat nicht. Aus dem hierzu vom Kläger vorgelegten Attest des Dr. W. vom 10. Juni 2011, das mithin nach dem Beweisaufnahmetermin am 8. Juni 2011 ausgestellt wurde, folgt lediglich, dass Dr. W. den Kläger im Zeitraum vom 8. bis 11. Juni 2011 für arbeitsunfähig gehalten hat. Dies genügt jedoch nicht, um einen Verhinderungsgrund anzunehmen. Grundsätzlich muss der Verhinderungsgrund nämlich so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw Reiseunfähigkeit besteht (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 13. Oktober 2010 - B 6 KA 2/10 B = Breithaupt 2011, 592 mwN). Dies erfordert, dass das Gericht aus der vorgelegten Bescheinigung Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. Gerade bei kurzfristig mitgeteilten Verhinderungsgründen bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit (BSG, aaO). Ist diesen Anforderungen - wie vorliegend - nicht genüge getan, so ist die Reise- bzw Verhandlungsunfähigkeit nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer hat laut dem vorliegenden Aktenvermerk weder dem Kammervorsitzenden einen konkreten gesundheitlichen Verhinderungsgrund mitgeteilt noch lässt sich ein solcher dem Attest des Dr. W. vom 10. Juni 2011 entnehmen. Denn aus diesem Attest ist weder die Art noch die Schwere der Erkrankung ersichtlich, um die Frage der Verhandlungsunfähigkeit zu beurteilen. Allein die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit (Bezugspunkt der Arbeitsunfähigkeit ist im Regelfall die Fähigkeit zur Ausübung der aktuellen Beschäftigung) lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob der Beschwerdeführer tatsächlich verhandlungs- bzw reiseunfähig war. Denn auch ein arbeitsunfähiger Zeuge kann gleichwohl verhandlungs- und reisefähig sein (BFH, aaO).
Das SG hat die Höhe des Ordnungsgeldes nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen und dabei insbesondere die Bedeutung der Rechtssache, die Bedeutung der Zeugenaussage für die Entscheidung sowie die Schwere der Pflichtverletzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen zu berücksichtigen. Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des SG vollumfänglich gerecht. Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes von 100,- EUR bewegt sich im unteren Bereich des von 5,- EUR bis 1000,- EUR betragenden Rahmens und die ersatzweise festgesetzte Ordnungshaft bewegt sich im untersten Rahmen (vgl Art 6 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch). Die Entscheidung des SG ist mithin nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf analoger Anwendung des § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach sind demjenigen, der unterliegt bzw der ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 197a SGG findet hier Anwendung, weil der Beschwerdeführer nicht zu den kostenprivilegierten Personen des § 183 SGG gehört. Danach sind nur Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern, behinderte Menschen oder Sonderrechtsnachfolger von Gerichtskosten befreit, wenn sie als Kläger oder Beklagte in einem Rechtsstreit vor den Sozialgerichten beteiligt sind. Der Beschwerdeführer ist als Zeuge nicht diesem Personenkreis zuzurechnen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 176 Rdnr 5). Ihm waren daher die Kosten des für ihn erfolglosen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung der Kosten des Beweisaufnahmeverfahrens und gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 100,- EUR wegen seines Ausbleibens im Beweisaufnahmetermin.
In dem zugrundeliegenden Hauptsachverfahren S 7 R 1876/10 vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) begehrt der Kläger von der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Das SG hat am 18. Mai 2011 Termin zur Beweisaufnahme auf den 8. Juni 2011 bestimmt und den Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde zu diesem Termin als Zeugen geladen. In der Ladung ist darauf hingewiesen worden, dass einem unentschuldigt fernbleibenden Zeugen die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden und gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu 1000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Wochen festgesetzt wird. Die Ladung ist dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2011 zugestellt worden. Der Ladung war das gerichtliche Schreiben vom 15. Februar 2011 beigefügt, mit dem der Beschwerdeführer als Zeuge aufgefordert wurde, schriftlich Beweisfragen zu beantworten.
Laut Aktenvermerk vom "18.05.2011" (Blatt 63 der SG-Akte), hat der Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt, er könne zum heutigen Termin nicht erscheinen, da er eine Ladung vor dem Landgericht als Beklagter habe. Auf Nachfrage, seit wann ihm dies bekannt sei und welches Datum die Ladung trage, habe der Beschwerdeführer geantwortet, er könne dies nicht sagen. Der Beschwerdeführer sei gebeten worden, die Ladung im Nachgang zum Telefonat vorzulegen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer geäußert, er habe starke Kopfschmerzen und könne weder beim Landgericht noch beim SG erscheinen. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass er unverzüglich zu einem Amtsarzt gehen und sich dieses bescheinigen lassen solle.
Im Termin zur Beweisaufnahme am 8. Juni 2011 ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 hat das SG den Beschwerdeführer um Vorlage der Ladung zu einem anderweitigen Gerichtstermin am 8. Juni 2011 gebeten. Zugleich hat es den Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Attest vorzulegen, welches die Verhandlungsunfähigkeit unter Angabe von Gründen bescheinige. Hierfür hat es dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 1. Juli 2011 gesetzt. Zugleich hat es die Verhängung eines Ordnungsgelds in Höhe von 100,- EUR angedroht. Nachdem bis zum 1. Juli 2011 beim SG keine weiteren Unterlagen des Beschwerdeführers eingegangen sind, hat das SG mit Beschluss vom 4. Juli 2011 dem Beschwerdeführer die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt und ein Ordnungsgeld von 100,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von drei Tagen festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ordnungsgemäß geladen worden. Er habe weder vor dem Termin zur Beweisaufnahme noch nachträglich Gründe vorgetragen, die ihn von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden hätten. Er habe weder einen anderweitigen Gerichtstermin noch eine Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht bzw sein Ausbleiben genügend entschuldigt. Die Auskunft des Beschwerdeführers über die konkrete Tätigkeit des Klägers sei auch für die weitere Aufklärung des Sachverhalts notwendig. Nach pflichtgemäßem Ermessen sei vorliegend ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,- EUR angemessen.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 11. Juli 2011 beim SG und am 13. Juli 2011 beim Landessozialgericht (LSG) Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, aufgrund einer Erkrankung habe er nicht zum Termin erscheinen können. Dies habe er dem Kammervorsitzenden telefonisch mitgeteilt. Zudem gehe aus der Niederschrift vom 8. Juni 2011 hervor, dass weder der Kläger noch die Beklagte anwesend gewesen seien. Sein Nichterscheinen sei für das Gericht daher auch keine Überraschung gewesen. Da er vorher seinen Gesundheitszustand nicht kenne und auch nicht wissen könne, ob er krank sei, sei es ihm unmöglich gewesen, das SG zuvor darüber zu informieren. Von einer Pflichtverletzung seinerseits könne keine Rede sein. Zur weiteren Begründung hat der Beschwerdeführer das Attest des Allgemeinarztes Dr. W. vom 10. Juni 2011 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer von Mittwoch (8. Juni 2011) bis einschließlich Samstag (11. Juni 2011) arbeitsunfähig gewesen sei.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 4. Juli 2011 aufzuheben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte und der Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens Bezug genommen.
II.
Die nach den §§ 172 Abs 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet und daher zurückzuweisen.
Nach § 106 Abs 3 Nr 4 SGG kann der Vorsitzende Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen. Der Beweisaufnahmetermin kann gemäß § 117 SGG auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stattfinden. Für die Durchführung der Beweisaufnahme gelten gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 SGG die §§ 380 ff Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden danach die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt, zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 380 Abs 1 ZPO). Die Festsetzung eines Ordnungsmittels und die Auferlegung der Kosten unterbleiben, wenn der Zeuge sein Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt. Erfolgt die genügende Entschuldigung nachträglich, so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 381 Abs 1 ZPO).
Der Beschwerdeführer war vom SG ordnungsgemäß zum Termin am 8. Juni 2011 geladen worden, da ihm die Ladung rechtzeitig und mit dem in § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 377 Abs 2 ZPO vorgeschriebenen Inhalt übermittelt wurde.
Der Beschwerdeführer hat weder vor dem Termin zur Beweisaufnahme noch nachträglich Gründe glaubhaft vorgetragen, die ihn von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden hätten. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert eine genügende Entschuldigung, die ein Ausbleiben im Beweistermin als nicht pflichtwidrig erscheinen lässt, schwerwiegende Gründe (vgl nur Beschluss des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 17. März 2011 - III B 46/11 = BFH/NV 2011, 2004 mwN). Derartige Entschuldigungsgründe hat der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgetragen und dargelegt. Soweit er mit seiner Beschwerde geltend macht, er sei am 8. Juni 2011 erkrankt gewesen und habe nicht am Termin teilnehmen können, überzeugt dies den Senat nicht. Aus dem hierzu vom Kläger vorgelegten Attest des Dr. W. vom 10. Juni 2011, das mithin nach dem Beweisaufnahmetermin am 8. Juni 2011 ausgestellt wurde, folgt lediglich, dass Dr. W. den Kläger im Zeitraum vom 8. bis 11. Juni 2011 für arbeitsunfähig gehalten hat. Dies genügt jedoch nicht, um einen Verhinderungsgrund anzunehmen. Grundsätzlich muss der Verhinderungsgrund nämlich so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw Reiseunfähigkeit besteht (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 13. Oktober 2010 - B 6 KA 2/10 B = Breithaupt 2011, 592 mwN). Dies erfordert, dass das Gericht aus der vorgelegten Bescheinigung Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. Gerade bei kurzfristig mitgeteilten Verhinderungsgründen bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit (BSG, aaO). Ist diesen Anforderungen - wie vorliegend - nicht genüge getan, so ist die Reise- bzw Verhandlungsunfähigkeit nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer hat laut dem vorliegenden Aktenvermerk weder dem Kammervorsitzenden einen konkreten gesundheitlichen Verhinderungsgrund mitgeteilt noch lässt sich ein solcher dem Attest des Dr. W. vom 10. Juni 2011 entnehmen. Denn aus diesem Attest ist weder die Art noch die Schwere der Erkrankung ersichtlich, um die Frage der Verhandlungsunfähigkeit zu beurteilen. Allein die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit (Bezugspunkt der Arbeitsunfähigkeit ist im Regelfall die Fähigkeit zur Ausübung der aktuellen Beschäftigung) lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob der Beschwerdeführer tatsächlich verhandlungs- bzw reiseunfähig war. Denn auch ein arbeitsunfähiger Zeuge kann gleichwohl verhandlungs- und reisefähig sein (BFH, aaO).
Das SG hat die Höhe des Ordnungsgeldes nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen und dabei insbesondere die Bedeutung der Rechtssache, die Bedeutung der Zeugenaussage für die Entscheidung sowie die Schwere der Pflichtverletzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen zu berücksichtigen. Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des SG vollumfänglich gerecht. Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes von 100,- EUR bewegt sich im unteren Bereich des von 5,- EUR bis 1000,- EUR betragenden Rahmens und die ersatzweise festgesetzte Ordnungshaft bewegt sich im untersten Rahmen (vgl Art 6 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch). Die Entscheidung des SG ist mithin nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf analoger Anwendung des § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach sind demjenigen, der unterliegt bzw der ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 197a SGG findet hier Anwendung, weil der Beschwerdeführer nicht zu den kostenprivilegierten Personen des § 183 SGG gehört. Danach sind nur Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern, behinderte Menschen oder Sonderrechtsnachfolger von Gerichtskosten befreit, wenn sie als Kläger oder Beklagte in einem Rechtsstreit vor den Sozialgerichten beteiligt sind. Der Beschwerdeführer ist als Zeuge nicht diesem Personenkreis zuzurechnen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 176 Rdnr 5). Ihm waren daher die Kosten des für ihn erfolglosen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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