L 3 AL 1568/11 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 5395/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1568/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Befugnis von Sozialgerichten, über Befangenheitsanträge selbst zu entscheiden. Auch im erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahren ist es in bestimmten Fallgruppen, u.a. bei einer völligen Ungeeignetheit des Ablehnungsgesuchs, möglich, dass der Spruchkörper unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheidet. Eine völlige Ungeeignetheit eines Ablehnugnsgesuchs ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Ist hingegen eine - wenn auch nur geringfügige - Befassung mit dem Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung als unzulässig aus.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.November 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), in der Sache jedoch nicht begründet. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 25.11.2010 ist nicht zuzulassen.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, insgesamt 750,- EUR nicht übersteigt. Dieser Wert wird vorliegend nicht erreicht. Der Kläger macht im vorliegenden Verfahren die Wiederaufnahme der Verfahren vor dem SG (S 11 AL 85/09 und S 11 AL 139/09) geltend. In diesen Verfahren hat er zum Einen eine weitergehende Fahrtkostenerstattung i.H.v. 4,20 EUR, zum Anderen die Erstattung von Verpflegungskosten i.H.v. 18,- EUR geltend gemacht. Durch das Urteil des SG vom 25.11.2010 ist der Kläger mithin im Umfang von 22,20 EUR beschwert. Nachdem auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr gegenständlich sind (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) und das SG in dem angefochtenen Urteil die Berufung nicht zugelassen hat, ist die Berufung nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Berufung kann daher mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da keiner der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Das SG ist weder von einer Entscheidung der benannten Gerichte abgewichen, noch hat die Sache grundlegende Bedeutung. Auch beruht das Urteil des SG nicht auf einem Verfahrensfehler. Das SG war insb. berechtigt, im Rahmen des angefochtenen Urteils selbst über die Befangenheitsanträge des Klägers vom 12.11. und vom 22.11.2010 zu entscheiden. Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich garantierten gesetzlichen Richter (Art 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes [GG]) liegt nicht vor. Art 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Entscheidung vom 17.11.1959 - 1 BvR 88/56 - veröffentlicht in juris). Die verfassungsrechtlich gebotene Unparteilichkeit des Gerichts wird u.a. durch das Recht der Beteiligten gesichert, Gerichtspersonen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 42 ff Zivilprozessordnung [ZPO]). Diese Vorschriften dienen dem durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Ziel, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern. Ein Ablehnungsantrag hat grundsätzlich zur Folge, dass die abgelehnten Richter nur unaufschiebbare Prozesshandlungen vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs vornehmen dürfen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 47 Abs. 1 ZPO). Die Zuständigkeitsregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass es nach der Natur der Sache an der völligen inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen wird, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine eigene angebliche Befangenheit selbst entscheiden müsste.

Für das sozialgerichtliche Verfahren ist es jedoch, wie auch im Zivil- und Strafprozess, anerkannt, dass abweichend von diesem Grundsatz ein Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheiden darf. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG lässt bei einem gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters zu, wenn sich hierbei jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens erübrigt (Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B - veröffentlicht in juris). Hierzu hat das BVerfG entschieden, dass bei einem gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch eine Selbstentscheidung mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt gerät, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 - veröffentlicht in juris). Ein solchermaßen vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll den offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern. Eine völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Ist hingegen eine - wenn auch nur geringfügige - Befassung mit dem Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung als unzulässig aus. Eine gleichwohl erfolgende Selbstentscheidung wäre dann willkürlich. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum "Richter in eigener Sache" machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06 -, veröffentlicht in juris).

In Anlegung dieser Vorgaben haben die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 12.11 und vom 22.11.2010 keine Befassung des für befangen erklärten Richters mit dem Gegenstand des Verfahrens erfordert. Der Kläger hat sein Ablehnungsgesuch vom 12.11.2010 darauf gestützt, aus den bisherigen Entscheidungen ergebe sich, dass dem Vorsitzenden entweder "generell die Befähigung zum Richteramt fehle" oder er generell "zu faul" sei. Im Rahmen seines Gesuchs vom 22.11.2010 hat er, unter Verweis auf einen vorangegangenen Beschluss vorgebracht, angeführt, der Beschluss verkenne, dass er (der Vorsitzende) " eine faule Sau" sei, "die die Arbeit verweigere". Nachdem dieser Vortrag nicht nur jeglichen Bezug zum Verfahrensgegenstand vermissen lässt, sondern wegen seines beleidigenden Inhalts auch nicht den Mindestanforderungen entspricht, die an jede Eingabe bei einem Gericht oder einer Behörde zu stellen sind, waren die Ablehnungsgesuche des Klägers offensichtlich unzulässig (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.11.2001 - L 18 SB 73/96 - veröffentlicht in juris). Das SG konnte hierüber selbst entscheiden (vgl. Littmann in SGG-Handkommentar, 3. Aufl., § 60 Rn. 25), ohne dass es eines - isolierten - förmlichen Beschlusses bedurft hätte.

Mithin unterliegt das angefochtene Urteil des SG auch keinem Verfahrensmangel. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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