Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 697/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 90/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Dezember 2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme der Kosten für die Schaltung einer Stellenanzeige in der Samstagsausgabe der Pforzheimer Zeitung und der PZ Extra, hilfsweise die Erteilung einer Zusicherung, dass die Kosten einer Zeitungsanzeige übernommen werden.
Am 11.02.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Stellenanzeige in der Samstagsausgabe der Pforzheimer Zeitung und der PZ Extra. Er brachte vor, seine eigenen Bemühungen um eine Beschäftigung hätten keinen Erfolg erbracht. Auch die Beklagte sei nicht in der Lage, ihn zu vermitteln. Eine Zeitungsanzeige verspreche Aussicht auf Erfolg, ihm eine Beschäftigung zu verschaffen. Die Kosten für eine Stellenanzeige bezifferte der Kläger bei Schaltung einer privaten Kleinanzeige auf 50,- EUR bis 70,- EUR, im Falle einer "richtigen" Anzeige in angemessener Größe auf 300,- EUR bis 400,- EUR.
Mit Bescheid vom 20.02.2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Sie führte an, der Kläger habe die Möglichkeit, sein Bewerberprofil kostenlos über die Beklagte ins Internet einzustellen.
Am 23.02.2009 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgebracht, die Beklagte unternehme keine Bemühungen, ihn zu vermitteln. Da auch seine Eigenbemühungen zu keinem vernünftigen Ergebnis geführt hätten, sei es sachdienlich, eine Zeitungsanzeige zu schalten; auf diesem Wege ließen sich Stellen finden, die nicht ausgeschrieben seien. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).
Nachdem das SG darauf hingewiesen hat, dass vor Klageerhebung kein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde, hat die Beklagte die Klage als Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 20.02.2009 gewertet und diesen mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2010 zurückgewiesen. Das vom Kläger begehrte Zeitungsinserat sei für dessen berufliche Eingliederung nicht notwendig. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Eingliederungschancen des Klägers hierdurch verbessert würden.
Mit Urteil vom 16.12.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, es könne trotz des vom Kläger gegen den Vorsitzenden gestellten Befangenheitsgesuchs entscheiden, da dieses rechtsmißbräuchlich sei. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich weder aus § 45 SGB III noch aus § 10 SGB III. Das SG hat ferner entschieden, die Berufung nicht zuzulassen und hat eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend erteilt, dass den Beteiligten gegen das Urteil die Berufung nur zustehe, wenn sie nachträglich zugelassen werde. Zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.
Gegen das am 03.01.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.01.2011 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorbringt, das SG dürfe selbst keine Befangenheitsanträge entscheiden. Eine gebotene Auslegung seines Begehrens als Fortsetzungsfeststellungsantrag führe zu einem Streitwert von 5000,- EUR.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Dezember 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2010 zu verurteilen, die Kosten für die Schaltung einer Stellenanzeige in der Samstagsausgabe der Pforzheimer Zeitung und der PZ Extra zu übernehmen, hilfsweise eine Zusicherung zu erteilen, die Kosten einer Stellenanzeige zu übernehmen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Mit Schreiben vom 14.04.2011 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung bereits unzulässig sein dürfte und er erwäge, über die Berufung im Wege eines Beschlusses nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Den Beteiligten wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
II.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen.
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder nicht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen.
Der Senat macht von dem ihm eingeräumten Ermessen dahin gehend Gebrauch, dass er durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 3 SGG) entscheidet. Eine mündliche Verhandlung ist vorliegend nicht angezeigt. Gründe, die für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen, wurden von den Beteiligten nicht vorgebracht.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 16.12.2010 ist nicht statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war die Übernahme von Kosten einer Zeitungsanzeige bzw. die Erteilung einer Zusicherung, die Kosten zu übernehmen. Klägerseits wurde hierzu im Verwaltungsverfahren ein Betrag von max. 400,- EUR geltend gemacht. Maximal in dieser Höhe ist der Kläger durch das klageabweisende Urteil des SG beschwert. Der Senat verkennt nicht, dass im Falle mehrerer Streitgegenstände gemäß § 202 SGG i.V.m § 5 Zivilprozessordnung deren Wert grundsätzlich zusammenzurechnen sind, dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Anträge dasselbe Interesse verfolgen und auf dasselbe wirtschaftliche Ziel gerichtet sind (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl. § 144, Rn. 18). Da vorliegend zwischen dem Kostenübernahmeantrag und dem Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Zusicherung eine wirtschaftliche Identität besteht, sind die Werte beider Anträge für die Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht zu addieren. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,- EUR ist daher nicht erreicht. Auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen.
Soweit der Kläger vorbringt, bei der gebotenen Auslegung seines Antrages sei ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren gegenständlich, dessen Streitwert sich auf 5.000,- EUR belaufe, bedingt dies keine abweichende Beurteilung. Das Begehren des Klägers zielt darauf ab, einen Betrag von max. 400,- EUR für die Kosten einer Stellenanzeige zu erhalten. Nachdem dies von der Beklagten zuvor im Wege eines Verwaltungsaktes abgelehnt wurde, ist seinem Begehren im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) zur Durchsetzung zu verhelfen. Der ablehnende Bescheid vom 20.02.2009 hat sich auch nicht, wie für eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) erforderlich, erledigt (§ 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch). Überdies beliefe sich auch im Falle einer Fortsetzungsfeststellungsklage der Wert des Beschwerdegegenstandes auf max. 400,- EUR, da der Wert des Beschwerdegegenstandes einer Fortsetzungsfeststellungsklage dem der fortgesetzten Anfechtungsklage entspricht (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.10.2005 - 1C 04.2381 - veröffentlicht in juris).
Die Berufung ist daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme der Kosten für die Schaltung einer Stellenanzeige in der Samstagsausgabe der Pforzheimer Zeitung und der PZ Extra, hilfsweise die Erteilung einer Zusicherung, dass die Kosten einer Zeitungsanzeige übernommen werden.
Am 11.02.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Stellenanzeige in der Samstagsausgabe der Pforzheimer Zeitung und der PZ Extra. Er brachte vor, seine eigenen Bemühungen um eine Beschäftigung hätten keinen Erfolg erbracht. Auch die Beklagte sei nicht in der Lage, ihn zu vermitteln. Eine Zeitungsanzeige verspreche Aussicht auf Erfolg, ihm eine Beschäftigung zu verschaffen. Die Kosten für eine Stellenanzeige bezifferte der Kläger bei Schaltung einer privaten Kleinanzeige auf 50,- EUR bis 70,- EUR, im Falle einer "richtigen" Anzeige in angemessener Größe auf 300,- EUR bis 400,- EUR.
Mit Bescheid vom 20.02.2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Sie führte an, der Kläger habe die Möglichkeit, sein Bewerberprofil kostenlos über die Beklagte ins Internet einzustellen.
Am 23.02.2009 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgebracht, die Beklagte unternehme keine Bemühungen, ihn zu vermitteln. Da auch seine Eigenbemühungen zu keinem vernünftigen Ergebnis geführt hätten, sei es sachdienlich, eine Zeitungsanzeige zu schalten; auf diesem Wege ließen sich Stellen finden, die nicht ausgeschrieben seien. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).
Nachdem das SG darauf hingewiesen hat, dass vor Klageerhebung kein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde, hat die Beklagte die Klage als Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 20.02.2009 gewertet und diesen mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2010 zurückgewiesen. Das vom Kläger begehrte Zeitungsinserat sei für dessen berufliche Eingliederung nicht notwendig. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Eingliederungschancen des Klägers hierdurch verbessert würden.
Mit Urteil vom 16.12.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, es könne trotz des vom Kläger gegen den Vorsitzenden gestellten Befangenheitsgesuchs entscheiden, da dieses rechtsmißbräuchlich sei. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich weder aus § 45 SGB III noch aus § 10 SGB III. Das SG hat ferner entschieden, die Berufung nicht zuzulassen und hat eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend erteilt, dass den Beteiligten gegen das Urteil die Berufung nur zustehe, wenn sie nachträglich zugelassen werde. Zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.
Gegen das am 03.01.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.01.2011 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorbringt, das SG dürfe selbst keine Befangenheitsanträge entscheiden. Eine gebotene Auslegung seines Begehrens als Fortsetzungsfeststellungsantrag führe zu einem Streitwert von 5000,- EUR.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Dezember 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2010 zu verurteilen, die Kosten für die Schaltung einer Stellenanzeige in der Samstagsausgabe der Pforzheimer Zeitung und der PZ Extra zu übernehmen, hilfsweise eine Zusicherung zu erteilen, die Kosten einer Stellenanzeige zu übernehmen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Mit Schreiben vom 14.04.2011 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung bereits unzulässig sein dürfte und er erwäge, über die Berufung im Wege eines Beschlusses nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Den Beteiligten wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
II.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen.
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder nicht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen.
Der Senat macht von dem ihm eingeräumten Ermessen dahin gehend Gebrauch, dass er durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 3 SGG) entscheidet. Eine mündliche Verhandlung ist vorliegend nicht angezeigt. Gründe, die für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen, wurden von den Beteiligten nicht vorgebracht.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 16.12.2010 ist nicht statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war die Übernahme von Kosten einer Zeitungsanzeige bzw. die Erteilung einer Zusicherung, die Kosten zu übernehmen. Klägerseits wurde hierzu im Verwaltungsverfahren ein Betrag von max. 400,- EUR geltend gemacht. Maximal in dieser Höhe ist der Kläger durch das klageabweisende Urteil des SG beschwert. Der Senat verkennt nicht, dass im Falle mehrerer Streitgegenstände gemäß § 202 SGG i.V.m § 5 Zivilprozessordnung deren Wert grundsätzlich zusammenzurechnen sind, dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Anträge dasselbe Interesse verfolgen und auf dasselbe wirtschaftliche Ziel gerichtet sind (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl. § 144, Rn. 18). Da vorliegend zwischen dem Kostenübernahmeantrag und dem Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Zusicherung eine wirtschaftliche Identität besteht, sind die Werte beider Anträge für die Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht zu addieren. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,- EUR ist daher nicht erreicht. Auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen.
Soweit der Kläger vorbringt, bei der gebotenen Auslegung seines Antrages sei ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren gegenständlich, dessen Streitwert sich auf 5.000,- EUR belaufe, bedingt dies keine abweichende Beurteilung. Das Begehren des Klägers zielt darauf ab, einen Betrag von max. 400,- EUR für die Kosten einer Stellenanzeige zu erhalten. Nachdem dies von der Beklagten zuvor im Wege eines Verwaltungsaktes abgelehnt wurde, ist seinem Begehren im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) zur Durchsetzung zu verhelfen. Der ablehnende Bescheid vom 20.02.2009 hat sich auch nicht, wie für eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) erforderlich, erledigt (§ 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch). Überdies beliefe sich auch im Falle einer Fortsetzungsfeststellungsklage der Wert des Beschwerdegegenstandes auf max. 400,- EUR, da der Wert des Beschwerdegegenstandes einer Fortsetzungsfeststellungsklage dem der fortgesetzten Anfechtungsklage entspricht (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.10.2005 - 1C 04.2381 - veröffentlicht in juris).
Die Berufung ist daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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