Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 1999/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2170/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. März 2010 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 3. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2009 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegenüber dem beklagten Sozialhilfeträger.
Die Klägerin ist die leibliche Tochter der am 1922 geborenen E. S. (im Folgenden ES). Dieser gewährt die Beklagte seit dem 18. Januar 2008 Sozialhilfe i.H.v. (zunächst) EUR 1.227,58 monatlich.
Mit Schreiben vom 29. April 2008 setzte die Beklagte die Klägerin über die Sozialhilfegewährung an ES und den gesetzlichen Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialhilfeträger in Kenntnis. Zur Prüfung eines möglichen Unterhaltsanspruches bat sie um Auskunft zu den Einkommens-, Vermögens- und sonstigen Verhältnissen der Klägerin anhand eines beigelegten Erklärungsbogens. Die Klägerin sowie ihr Ehegatte seien nach § 117 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zur Auskunft verpflichtet. In diesem Erklärungsbogen gaben die Klägerin und ihr Ehegatte unter dem 28. Mai 2008 an, von Beruf jeweils Binnenschiffer zu sein. Die Klägerin beziehe hieraus ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von EUR 1.943,00. Voraussichtlich ab 2009 werde sie Rente in Höhe von EUR 400,00 erhalten. Das Einkommen ihres Ehegatten belaufe sich auf ca. EUR 2.000,00. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten beide jeweils in Höhe von EUR 400,00. Bargeld und Sparguthaben sei in Höhe von EUR 95.385,00 vorhanden. Des Weiteren bestehe hälftiges Miteigentum an einem Grundstück in Ludwigshafen (Flurstück Nummer ), dessen Verkehrswert nicht bekannt sei. Als Ausgaben wurden monatliche Schuldverpflichtungen in Höhe von EUR 1.400,00 ("wegen Haus R ... ca. 90.000,-") angegeben. In einem Begleitschreiben vom 28. Mai 2008 teilte die Klägerin ergänzend mit, dass ihre Arbeitsstelle bis Ende Juni gekündigt werde. Anschließend werde sie Altersrente beantragen; nach Auskunft der Agentur für Arbeit erhalte sie kein Arbeitslosengeld. Das angesparte Geld diene ihrer Alterssicherung. Weiter führte sie aus, sie sei zwar die leibliche Tochter der ES, habe diese jedoch nie als Mutter gekannt. Seit frühester Kindheit sei sie bei Großeltern, Pflegeeltern und als Jugendliche beim Vater der Stiefmutter aufgewachsen. Eine Bindung zu ES habe nie bestanden; es habe auch keine Versuche gegeben, Kontakt mit dieser herzustellen.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2008 forderte die Beklagte Angaben und Belege zu folgenden Punkten: • "Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld-, Urlaubsgeld oder Sonstiges) von Ihnen und des Ehemannes • Nachweis Einkommen des Ehemannes/Verdienstbescheinigung • Nachweis Einkommen aus Vermietung und Verpachtung. Bitte Anlage V der letzten Einkommensteuererklärung vorlegen • Kapitalerträge/Nachweis • Rentenbescheid ab 2009, falls schon vorhanden • Erhalten Sie eine Abfindung? Wenn ja bitte Vorlage eines Nachweises. • Vorlage Darlehensbelastung 1400 EUR. Bitte Darlehensvertrag vorlegen. • Haben sie monatliche Miete oder Sonstiges zu zahlen oder leben Sie in einem Eigenheim/Eigentumswohnung?"
Unter dem 28. Juni 2008 machte die Klägerin geltend, vor weiteren Auskünften über ihre wirtschaftliche Lage wolle sie zunächst geklärt wissen, ob ein Unterhaltsanspruch der ES gegen sie überhaupt bestehe. Da sie seit dem dritten Lebensjahr keinerlei Kontakt mehr mit dieser gehabt habe, komme ihrer Ansicht nach unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ((BGH) Urteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 304/02 -) keine Unterhaltspflicht in Betracht. Wegen der weiteren Angaben der Klägerin zu ihrer Biographie wird auf Blatt 13/15 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
In dem sich daran anschließenden Schriftwechsel berief sich die Beklagte auf die Auskunftspflicht nach § 117 SGB XII, die unabhängig von einer konkreten Unterhaltsverpflichtung bestehe; maßgebend sei alleine die abstrakte Unterhaltsverpflichtung. Ob im konkreten Fall eine Unterhaltsverpflichtung bestehe, sei erst in einem zivilrechtlichen Verfahren zu klären. Selbst wenn bei der Klägerin eine Härte vorliegen und sie daher nicht mehr zum Unterhalt herangezogen werden sollte, sei die Auskunft für die Berechnung einer Unterhaltspflicht gleichrangiger Unterhaltsverpflichteter notwendig. Die Klägerin blieb bei ihrer Auffassung, der Verwirkungseinwands nach § 1611 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gehe der Geltendmachung des Auskunftsanspruches vor. Im weiteren Verlauf wurde eine schriftliche Stellungnahme der ES vom 17. Oktober 2008 eingeholt, in der diese bestätigte, keinen Kontakt zur Klägerin zu haben. Des Weiteren legte die Klägerin eine Lohnabrechnung für April 2008 vor (Bl. 37 der Verwaltungsakte). Mit einem an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin gerichteten Schreiben vom 11. März 2009 wiederholte die Beklagte die Aufforderung zu Auskünften und Vorlage von Belegen wie im Schreiben vom 3. Juni 2008.
Mit Bescheid vom 3. April 2009 forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihr innerhalb von drei Wochen "Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab Mai 2008 - laufend darzulegen". Eine weitere Konkretisierung wurde nicht vorgenommen. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruches führte die Klägerin über ihr bisheriges Vorbringen hinaus aus, die Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, inwieweit eine Auskunftserteilung für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2009, zugestellt am 23. Mai 2009, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Auf das Auskunftsersuchen vom 29. April 2008 habe die Klägerin nur teilweise Auskunft erteilt. Der daraufhin erteilte formelle Auskunftsbescheid vom 3. April 2009 sei rechtmäßig. Die Auskunftsverpflichtung nach § 117 SGB XII diene der Abklärung einer möglichen Unterhaltsverpflichtung zur Durchsetzung des im Sozialhilferecht geltenden Nachrangprinzips. Einwendungen, die gegen den Grund oder die Höhe des Unterhaltsanspruches vorgebracht würden, stünden dem Auskunftsanspruch nur dann entgegen, wenn offensichtlich kein Unterhaltsanspruch bestehe. Dies sei bei gegebenenfalls vorliegenden Verwirkungsgründen des § 1611 BGB nicht gegeben. Die Angaben der Klägerin würden auch benötigt, da weitere leistungsfähige Kinder der ES existierten. Diese dürften aber nicht in höherem Maße herangezogen werden, als dies der Fall wäre, wenn die Klägerin in die anteilige Haftung nach Erwerbs- und Vermögensverhältnissen aller gleichrangig unterhaltspflichtigen Kinder mit einbezogen würde.
Hiergegen hat die Klägerin am 19. Juni 2009 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben, zu deren Begründung sie über ihr bisheriges Vorbringen hinaus eingewandt hat, die im angefochtenen Bescheid geregelte Aufforderung zur Auskunft sei unkonkret, nicht vollstreckungsfähig und daher unzulässig. Sie bezeichne weder konkret einen Auskunftszeitraum noch welche Auskünfte abgegeben und gegebenenfalls belegt werden sollten.
Nachdem in einem Erörterungstermin vor dem SG vom 6. Oktober 2009 u.a. zur Frage der ausreichenden Bestimmtheit des Verwaltungsaktes und der Möglichkeit eines Ersetzungsbescheides verhandelt worden war (auf Bl. 25/26 der SG-Akte wird Bezug genommen), hat sich die Beklagte mit formlosem Schreiben vom 12. Oktober 2009 (Bl. 29/30 der SG-Akte) an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin gewandt; entsprechend dem Vorschlag des Gerichts werde der Auskunftsbescheid konkretisiert und die für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin benötigten Angaben und Unterlagen im einzelnen wie folgt benannt: • "Brutto-Einkünfte 2008 einschließlich Sonderzuwendungen aus den Arbeitsverhältnissen mit den jeweiligen Arbeitgebern und die hierauf vorgenommenen Abzüge für Sozialversicherung sowie für Steuern, zu belegen durch Vorlage vollständiger, auch die Sonderzuwendungen und alle Abzüge erfassende Gehaltsabrechnungen, • vorhandenes Kapital- und Grundvermögen (Stand 01.04.2008) sowie die hieraus erzielten Einkünfte in 2008, zu belegen durch Bescheinigungen der Kreditinstitute sowie der Anlage V zur Einkommensteuererklärung 2008 (hilfsweise 2007), • vorhandene Verbindlichkeiten (Schuldenstand per April 2008) einschließlich der Höhe der laufenden monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen in 2008 und die erteilte Auskunft zu belegen durch Vorlage von Urteilen, Verträgen und Kontoauszügen, so dass auch ersichtlich ist, inwieweit sich die Belastung auf das - falls vorhanden - selbstgenutzte sowie das vermietete Wohnungsobjekt verteilt, • evtl. vorhandene Belastungen durch Mietzahlungen (Kaltmiete) 2008, zu belegen durch Mietvertrag o.ä., • die erlangten Einkommensteuerrückvergütungen in 2008, zu belegen durch entsprechende Einkommensteuerbescheide, • evtl. vorhandene Unterhaltsverpflichtungen in 2008, zu belegen durch entsprechende Urteile, Vereinbarungen, Kontoauszüge, • evtl. gewährte Abfindungen samt Abzügen in 2008, zu belegen durch Bescheinigungen des Arbeitgebers, bzw. Gehaltsabrechnung, • evtl. gewährte Leistungen der Agentur für Arbeit, bzw. deren Ablehnung, zu belegen durch Bescheid der Behörde, • evtl. gewährte Rentenleistungen in 2009, zu belegen durch Rentenbescheide."
Die Klägerin hat keine weitere Auskunft erteilt. Die Beklagte hat am Auskunftsbegehren festgehalten und die Auffassung geäußert, das Schreiben vom 12. Oktober 2009 stelle einen Ersetzungsbescheid dar, der Gegenstand des Verfahrens geworden sei.
Mit Urteil vom 23. März 2010 hat das SG festgestellt, dass das Schreiben der Beklagten vom 12. Oktober 2009 keinen Verwaltungsakt darstelle und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Bescheid vom 3. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2009 sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 117 Abs. 1 SGB XII, der auch zur Handlungsform des Verwaltungsaktes berechtige, seien erfüllt. Die Klägerin sei gegenüber ihrer Mutter, der Hilfebedürftigen, dem Grunde nach unterhaltspflichtig nach § 1601 BGB. Der Bescheid sei nach Auslegung aus dem objektiven Empfängerhorizont hinreichend bestimmt, da die Beklagte in den der Klägerin bekannten und damit heranzuziehenden Schreiben vom 3. Juni 2008 und 11. März 2009 genau bezeichnet und dargelegt habe, welche weiteren Auskünfte bzw. Nachweise noch erforderlich seien. Für die Klägerin sei es unschwer erkennbar gewesen, dass die angefochtenen Bescheide hieran anknüpften. Materiell-rechtlich sei es zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen geboten, im Rahmen des § 117 SGB XII, der keine solche vorsehe, die Härteklausel des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII entsprechend heranzuziehen. Da deren Voraussetzungen jedoch im Falle der Klägerin nicht erfüllt seien, sei die Klägerin zur Auskunftserteilung verpflichtet. Das von ihr angeführte Urteil des BGH betreffe nicht den Auskunftsanspruch nach § 117 Abs. 1 SGB XII, sondern nur die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Sozialhilfeträger den übergegangenen Unterhaltsanspruch geltend machen könne. Das Schreiben der Beklagten vom 12. Oktober 2009 stelle keinen Verwaltungsakt dar, da ihm die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung fehle. Zudem könne ihm nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass damit eine rechtsverbindliche, der Bestandskraft fähige Regelung getroffen werden sollte. Ohnehin sei wegen der hinreichenden Bestimmtheit des Ausgangsbescheides eine Wiederholung der Regelung nicht erforderlich gewesen.
Gegen dieses ihrer Bevollmächtigten am 6. April 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6. Mai 2010 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Das SG habe zutreffend festgestellt, dass das Schreiben vom 12. Oktober 2009 keinen Verwaltungsakt darstelle; insoweit werde das Urteil nicht angefochten. Entgegen der Ansicht des SG sei das Auskunftsverlangen nicht konkret genug gefasst. Maßstab für die Beurteilung sei allein der angefochtene Bescheid, der nicht genau ausführe, welche Auskünfte gemacht werden müssten. Auch die Zeit, für die Auskunft zu erteilen sei, sowie die notwendigen Belege seien nicht hinreichend konkret bezeichnet. Im Übrigen sei die Auskunftspflicht nach den zivilrechtlichen Vorschriften auf eine einmalige umfassende Auskunftserteilung beschränkt. Eine weitere Verpflichtung bestehe dann erst wieder nach zwei Jahren. Eine laufende Verpflichtung sei nicht vorgesehen. Schließlich sei das SG zwar zu Recht davon ausgegangen, dass auch im Rahmen des § 117 Abs. 1 SGB XII eine sozialrechtliche Härte i.S.d. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB XII zu prüfen sei, habe eine solche aber im Hinblick auf die Biographie der Klägerin und das Verhalten der ES zu Unrecht verneint; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 14/17 der Senatsakte Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. März 2010 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 3. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufungsbegründung ziele auf die Unbegründetheit des Unterhaltsanspruches selbst. Vorliegend gehe es aber allein um den vorgeschalteten Auskunftsanspruch nach § 117 Abs. 1 SGB XII, der einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch normiere. Die von der Klägerin, aber auch vom SG, vorgenommene Verquickung mit dem übergegangenen zivilrechtlichen Anspruch gem. § 94 SGB XII i.V.m. § 1605 BGB gehe daher fehl. Nur in Fällen hier nicht gegebener Evidenz des Nichtvorliegens des Unterhaltsanspruches (sog. "Negativevidenz") könne auch dieser eigenständige Auskunftsanspruch ausgeschlossen sein. Hinsichtlich der Bestimmtheit des Auskunftsverlangens seien die Ausführungen des SG zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gem. §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere unabhängig von den Einschränkungen des § 144 Abs. 1 SGG statthaft.
Gegenstand des Verfahrens ist allein das Anfechtungsbegehren der Klägerin gegen den Bescheid vom 3. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2009. Das Schreiben der Beklagten vom 12. Oktober 2009 stellt keinen Verwaltungsakt und damit keinen Änderungs- oder Ersetzungsbescheid dar, der gem. § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden wäre. Dies steht aufgrund der nicht angefochtenen Feststellung im Urteil des SG für die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens rechtskräftig fest. Diese Einschätzung des SG ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden. Das Schreiben ist bereits der Form nach nicht als Verwaltungsakt ergangen; weder wird es als Bescheid o.ä. bezeichnet noch wurde eine Rechtsbehelfsbelehrung (hier über die Wirkung nach § 96 Abs. 1 SGG) angehängt. Auch inhaltlich ist eine verbindliche Rechtsfolgensetzung nicht deutlich erkennbar. Der Auskunftsbescheid sollte "konkretisiert" werden, ohne dass deutlich gemacht wird, dass hier eine eigen- und vollständige Regelung des Auskunftsanspruches - neu - getroffen werden sollte. Der Hinweis, die Konkretisierung erfolge "entsprechend dem Vorschlag des Gerichts" ergibt nichts anderes. Nach dem Inhalt der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 6. Oktober 2009 war angedacht worden, dass die Beklagte das Begehren zunächst konkretisiere und die Klägerin die Auskunftserteilung nochmals prüfe. Für den Fall der weiteren Weigerung hatte der dortige Vorsitzende auf die Möglichkeit eines Ersetzungsbescheides nach § 96 Abs. 1 SGG hingewiesen. Daher war auch unter Berücksichtigung des gerichtlichen Vorschlages nicht davon auszugehen, dass die Konkretisierung bereits unmittelbar als Verwaltungsakt ergehen sollte.
Die somit allein auf den Bescheid vom 3. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2009 bezogene Berufung der Klägerin ist begründet. Das SG hat die gegen diese Bescheide gerichtete Anfechtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Die genannten Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin ihren Rechten.
Die Beklagte war allerdings berechtigt, den Auskunftsanspruch nach § 117 Abs. 1 SGB XII, wie geschehen, in der Rechtsform des Verwaltungsaktes i.S.d. § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend zu machen (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 117 Rdnr. 8; Krahmer in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 117 Rdnr. 41; Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 92, 330 zur Vorgängerregelung des § 116 des Bundessozialhilfegesetzes; ebenso wohl Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R - (juris) zur Parallelregelung des § 60 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch).
Der hier angefochtene Bescheid - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides - ist jedoch bereits wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig und daher aufzuheben. Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies gilt sowohl für den Sachverhalt als auch die darauf fußende Regelung. Maßgebend ist in erster Linie der Wortlaut des Verwaltungsaktes; es genügt aber, wenn sich der Inhalt im Wege der Auslegung bestimmen lässt. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn für den verständigen Beteiligten der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich ist. Unbestimmt ist ein Verwaltungsakt hingegen, wenn sein Verfügungssatz nach dem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 6; Krasney in KassKomm, SGB X, § 33 Rdnr. 3 m.w.N.). Dabei ist weiter die Funktion des Verwaltungsaktes zu beachten, die ihm gerade im Rahmen des § 117 Abs. 1 SGB XII zukommt. Die Verwaltung wird ermächtigt, sich selbst einen Titel über den Auskunftsanspruch zu verschaffen, der es ihr ermöglicht, diesen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zwangsweise durchzusetzen. Das an einen Betroffenen gerichtete Auskunftsbegehren ist daher klar zu formulieren (Wahrendorf, a.a.O.). Es darf nicht dem Adressaten überlassen bleiben, selbst abschätzen zu müssen, welche Auskünfte für die Durchführung der Aufgaben des Sozialhilfeträger erforderlich sind. Er muss ohne Weiteres erkennen können, wann er die auferlegte Auskunftspflicht erfüllt hat und daher nicht mehr Gefahr läuft, einer Verwaltungsvollstreckung ausgesetzt zu werden.
Der Bescheid vom 3. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2009 genügt diesen Anforderungen in keiner Weise. Weder Ausgangs- noch Widerspruchsbescheid benennen konkret geforderte Angaben oder Nachweise. Vielmehr wird pauschal gefordert, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Dies ist ein so weit gefasster Begriff, dass es für einen Empfänger nicht erkennbar ist, wann der auferlegten Pflicht Genüge getan ist. Der Widerspruchsbescheid nimmt keine weitere Konkretisierung vor. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob im Hinblick auf die Funktion des Verwaltungsaktes als Titel in einem Verwaltungsvollstreckungsverfahren eine Auslegung unter Heranziehung weiterer Unterlagen - hier der Schreiben vom 3. Juni 2008 und 11. März 2009 - überhaupt möglich ist. Auf diese wurde in den angefochtenen Bescheiden auch nicht Bezug genommen. Gerade für eine Vollstreckung erscheint es notwendig, dass der Verwaltungsakt aus sich heraus konkret und verständlich ist, so dass zwar zur Konkretisierung die beigefügte Begründung herangezogen werden kann, wohl aber nicht außerhalb der "Bescheidurkunde" liegende Umstände. Dies kann vorliegend aber offenbleiben, da auch unter Berücksichtigung der beiden genannten Schreiben keine hinreichende Bestimmtheit des Auskunftsbescheides erreicht werden kann.
Bei Heranziehung der Schreiben vom 3. Juni 2008 und 11. März 2009 besteht bereits Unklarheit darüber, wessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen sein sollen. Der Ausgangsbescheid vom 3. April 2009 ist allein an die Klägerin gerichtet, so dass davon auszugehen ist, dass mit den im Verfügungssatz bezeichneten "Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse" allein die der Klägerin gemeint sind, nicht also die des Ehemannes. Die Schreiben vom 3. Juni 2008 und 11. März 2009 bezeichnen hingegen auch ausdrücklich Daten und Angaben des Ehegatten. Diese stellen schon dem Wortsinn her nicht die Verhältnisse der Klägerin dar. Ein anderer Sinngehalt ergibt sich auch nicht aus dem zwischen den Beteiligten geführten Schriftwechsel. Denn bereits im ersten Anschreiben im Zusammenhang mit dem Auskunftsersuchen vom 29. April 2008 hatte die Beklagte darauf hingewiesen, dass auch den Ehegatten des möglichen Unterhaltsverpflichteten eine - eigene - Auskunftsverpflichtung treffe. Demnach läge es nahe, dass die Auskunftspflicht des Ehegatten - wie es richtig wäre - diesem gegenüber in einem weiteren Verwaltungsakt geregelt werden würde. Dies lässt sich aber aus dem Bescheid vom 3. April 2009 unter Heranziehung der Schreiben vom 3. Juni 2008 und 11. März 2009 gerade nicht zweifelsfrei entnehmen.
Des Weiteren ist auch die Angabe des Zeitraums, für den Auskunft verlangt wird, jedenfalls hinsichtlich des Endes ("Mai 2008 - laufend") nicht hinreichend bestimmt. Gemeint sein kann damit das Datum des Bescheides oder eines gegebenenfalls notwendigen Widerspruchsbescheides, der tatsächlichen Auskunftserteilung, aber auch eine darüber hinausgehende weitere und sich ständig aktualisierende Auskunftspflicht ("laufend"). Davon geht offenbar die Beklagte im Verfahren aus, denn im Schreiben vom 12. Oktober 2009 werden Angaben und Belege zum Rentenbezug 2009 verlangt. Bei einer über den Zeitpunkt des Bescheiderlasses hinausgehenden und sich aktualisierenden Auskunftsverpflichtung fehlte es jedoch an näheren Bestimmungen, in welchen Intervallen Auskunft gegeben werden sollte.
Schließlich ist sich offenbar auch die Beklagte nicht genau im Klaren, welche konkreten Angaben sie von der Klägerin erwartet. Dies zeigt der Vergleich zwischen den Angaben und Belegen, wie sie in den Schreiben vom 3. Juni 2008/11. März 2009 und vom 12. Oktober 2009 gefordert werden. Die Angabe von Bruttoeinkünften und gesetzlichen Abzügen aus dem Arbeitsverhältnis zumindest der Klägerin sowie entsprechende Gehaltsabrechnungen zum Beleg (Schreiben vom 12. Oktober 2009) waren in den Schreiben vom 3. Juni 2008/11. März 2009 nicht gefordert worden. Ohnehin hatte die Klägerin zuvor bereits im Erklärungsbogen zumindest das Bruttoentgelt angegeben und im weiteren Verlauf eine Gehaltsabrechnung vorgelegt. Die Schreiben vom 3. Juni 2008/11. März 2009 hatten bezüglich der Klägerin nur weitere Angaben hinsichtlich eventueller Sonderzuwendungen angefordert. Angaben zu Kapital- und Grundvermögen war ebenfalls nicht Inhalt der Schreiben vom 3. Juni 2008/11. März 2009, wurden aber - trotz Angabe zumindest hinsichtlich des Kapitalvermögens bereits im Erklärungsbogen - im Schreiben vom 12. Oktober 2009 gefordert. Entsprechendes gilt für die Vorlage von Urteilen und Kontoauszügen zu Verbindlichkeiten, eventuellen Einkommenssteuerrückvergütungen und Unterhaltsverpflichtungen.
Das Schreiben vom 12. Oktober 2009 kann die genannten Bescheide auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Nachschiebens von Gründen rechtmäßig machen. Die vorgenommenen Konkretisierungen sind nicht Teil der Begründung des Verwaltungsaktes (Sachverhalt und rechtliche Subsumtion), sondern beziehen sich allein auf dessen Verfügungssatz (Regelung). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist immer nur der jeweils erlassene Verwaltungsakt und nicht irgendeine andere Entscheidung, die die Verwaltung zur Regelung eines konkreten Sachverhalts auch hätte treffen können. Eine Änderung des Regelungsumfangs ist daher keine Frage des Nachschiebens von Gründen (BSG, Urteil vom 24. Februar 2011, a.a.O.). Eine Änderung oder Konkretisierung der Regelung ist nur durch einen Änderungs- oder Ersetzungsbescheid möglich. Ein solcher ist aber vorliegend, wie oben dargestellt, nicht erlassen worden.
Nach alldem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es für die Klägerin nicht erkennbar war, welche konkreten Angaben von ihr im Bescheid vom 3. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2009 gefordert werden und wann sie somit der auferlegten Pflicht ausreichend genügt hat, um eine sonst drohende Vollstreckung abzuwenden. Die angefochtenen Bescheide waren daher mangels hinreichender Bestimmtheit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, wobei die Beklagte als Sozialhilfeträger von den Gerichtskosten befreit ist (§ 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X).
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegenüber dem beklagten Sozialhilfeträger.
Die Klägerin ist die leibliche Tochter der am 1922 geborenen E. S. (im Folgenden ES). Dieser gewährt die Beklagte seit dem 18. Januar 2008 Sozialhilfe i.H.v. (zunächst) EUR 1.227,58 monatlich.
Mit Schreiben vom 29. April 2008 setzte die Beklagte die Klägerin über die Sozialhilfegewährung an ES und den gesetzlichen Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialhilfeträger in Kenntnis. Zur Prüfung eines möglichen Unterhaltsanspruches bat sie um Auskunft zu den Einkommens-, Vermögens- und sonstigen Verhältnissen der Klägerin anhand eines beigelegten Erklärungsbogens. Die Klägerin sowie ihr Ehegatte seien nach § 117 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zur Auskunft verpflichtet. In diesem Erklärungsbogen gaben die Klägerin und ihr Ehegatte unter dem 28. Mai 2008 an, von Beruf jeweils Binnenschiffer zu sein. Die Klägerin beziehe hieraus ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von EUR 1.943,00. Voraussichtlich ab 2009 werde sie Rente in Höhe von EUR 400,00 erhalten. Das Einkommen ihres Ehegatten belaufe sich auf ca. EUR 2.000,00. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten beide jeweils in Höhe von EUR 400,00. Bargeld und Sparguthaben sei in Höhe von EUR 95.385,00 vorhanden. Des Weiteren bestehe hälftiges Miteigentum an einem Grundstück in Ludwigshafen (Flurstück Nummer ), dessen Verkehrswert nicht bekannt sei. Als Ausgaben wurden monatliche Schuldverpflichtungen in Höhe von EUR 1.400,00 ("wegen Haus R ... ca. 90.000,-") angegeben. In einem Begleitschreiben vom 28. Mai 2008 teilte die Klägerin ergänzend mit, dass ihre Arbeitsstelle bis Ende Juni gekündigt werde. Anschließend werde sie Altersrente beantragen; nach Auskunft der Agentur für Arbeit erhalte sie kein Arbeitslosengeld. Das angesparte Geld diene ihrer Alterssicherung. Weiter führte sie aus, sie sei zwar die leibliche Tochter der ES, habe diese jedoch nie als Mutter gekannt. Seit frühester Kindheit sei sie bei Großeltern, Pflegeeltern und als Jugendliche beim Vater der Stiefmutter aufgewachsen. Eine Bindung zu ES habe nie bestanden; es habe auch keine Versuche gegeben, Kontakt mit dieser herzustellen.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2008 forderte die Beklagte Angaben und Belege zu folgenden Punkten: • "Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld-, Urlaubsgeld oder Sonstiges) von Ihnen und des Ehemannes • Nachweis Einkommen des Ehemannes/Verdienstbescheinigung • Nachweis Einkommen aus Vermietung und Verpachtung. Bitte Anlage V der letzten Einkommensteuererklärung vorlegen • Kapitalerträge/Nachweis • Rentenbescheid ab 2009, falls schon vorhanden • Erhalten Sie eine Abfindung? Wenn ja bitte Vorlage eines Nachweises. • Vorlage Darlehensbelastung 1400 EUR. Bitte Darlehensvertrag vorlegen. • Haben sie monatliche Miete oder Sonstiges zu zahlen oder leben Sie in einem Eigenheim/Eigentumswohnung?"
Unter dem 28. Juni 2008 machte die Klägerin geltend, vor weiteren Auskünften über ihre wirtschaftliche Lage wolle sie zunächst geklärt wissen, ob ein Unterhaltsanspruch der ES gegen sie überhaupt bestehe. Da sie seit dem dritten Lebensjahr keinerlei Kontakt mehr mit dieser gehabt habe, komme ihrer Ansicht nach unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ((BGH) Urteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 304/02 -) keine Unterhaltspflicht in Betracht. Wegen der weiteren Angaben der Klägerin zu ihrer Biographie wird auf Blatt 13/15 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
In dem sich daran anschließenden Schriftwechsel berief sich die Beklagte auf die Auskunftspflicht nach § 117 SGB XII, die unabhängig von einer konkreten Unterhaltsverpflichtung bestehe; maßgebend sei alleine die abstrakte Unterhaltsverpflichtung. Ob im konkreten Fall eine Unterhaltsverpflichtung bestehe, sei erst in einem zivilrechtlichen Verfahren zu klären. Selbst wenn bei der Klägerin eine Härte vorliegen und sie daher nicht mehr zum Unterhalt herangezogen werden sollte, sei die Auskunft für die Berechnung einer Unterhaltspflicht gleichrangiger Unterhaltsverpflichteter notwendig. Die Klägerin blieb bei ihrer Auffassung, der Verwirkungseinwands nach § 1611 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gehe der Geltendmachung des Auskunftsanspruches vor. Im weiteren Verlauf wurde eine schriftliche Stellungnahme der ES vom 17. Oktober 2008 eingeholt, in der diese bestätigte, keinen Kontakt zur Klägerin zu haben. Des Weiteren legte die Klägerin eine Lohnabrechnung für April 2008 vor (Bl. 37 der Verwaltungsakte). Mit einem an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin gerichteten Schreiben vom 11. März 2009 wiederholte die Beklagte die Aufforderung zu Auskünften und Vorlage von Belegen wie im Schreiben vom 3. Juni 2008.
Mit Bescheid vom 3. April 2009 forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihr innerhalb von drei Wochen "Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab Mai 2008 - laufend darzulegen". Eine weitere Konkretisierung wurde nicht vorgenommen. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruches führte die Klägerin über ihr bisheriges Vorbringen hinaus aus, die Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, inwieweit eine Auskunftserteilung für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2009, zugestellt am 23. Mai 2009, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Auf das Auskunftsersuchen vom 29. April 2008 habe die Klägerin nur teilweise Auskunft erteilt. Der daraufhin erteilte formelle Auskunftsbescheid vom 3. April 2009 sei rechtmäßig. Die Auskunftsverpflichtung nach § 117 SGB XII diene der Abklärung einer möglichen Unterhaltsverpflichtung zur Durchsetzung des im Sozialhilferecht geltenden Nachrangprinzips. Einwendungen, die gegen den Grund oder die Höhe des Unterhaltsanspruches vorgebracht würden, stünden dem Auskunftsanspruch nur dann entgegen, wenn offensichtlich kein Unterhaltsanspruch bestehe. Dies sei bei gegebenenfalls vorliegenden Verwirkungsgründen des § 1611 BGB nicht gegeben. Die Angaben der Klägerin würden auch benötigt, da weitere leistungsfähige Kinder der ES existierten. Diese dürften aber nicht in höherem Maße herangezogen werden, als dies der Fall wäre, wenn die Klägerin in die anteilige Haftung nach Erwerbs- und Vermögensverhältnissen aller gleichrangig unterhaltspflichtigen Kinder mit einbezogen würde.
Hiergegen hat die Klägerin am 19. Juni 2009 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben, zu deren Begründung sie über ihr bisheriges Vorbringen hinaus eingewandt hat, die im angefochtenen Bescheid geregelte Aufforderung zur Auskunft sei unkonkret, nicht vollstreckungsfähig und daher unzulässig. Sie bezeichne weder konkret einen Auskunftszeitraum noch welche Auskünfte abgegeben und gegebenenfalls belegt werden sollten.
Nachdem in einem Erörterungstermin vor dem SG vom 6. Oktober 2009 u.a. zur Frage der ausreichenden Bestimmtheit des Verwaltungsaktes und der Möglichkeit eines Ersetzungsbescheides verhandelt worden war (auf Bl. 25/26 der SG-Akte wird Bezug genommen), hat sich die Beklagte mit formlosem Schreiben vom 12. Oktober 2009 (Bl. 29/30 der SG-Akte) an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin gewandt; entsprechend dem Vorschlag des Gerichts werde der Auskunftsbescheid konkretisiert und die für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin benötigten Angaben und Unterlagen im einzelnen wie folgt benannt: • "Brutto-Einkünfte 2008 einschließlich Sonderzuwendungen aus den Arbeitsverhältnissen mit den jeweiligen Arbeitgebern und die hierauf vorgenommenen Abzüge für Sozialversicherung sowie für Steuern, zu belegen durch Vorlage vollständiger, auch die Sonderzuwendungen und alle Abzüge erfassende Gehaltsabrechnungen, • vorhandenes Kapital- und Grundvermögen (Stand 01.04.2008) sowie die hieraus erzielten Einkünfte in 2008, zu belegen durch Bescheinigungen der Kreditinstitute sowie der Anlage V zur Einkommensteuererklärung 2008 (hilfsweise 2007), • vorhandene Verbindlichkeiten (Schuldenstand per April 2008) einschließlich der Höhe der laufenden monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen in 2008 und die erteilte Auskunft zu belegen durch Vorlage von Urteilen, Verträgen und Kontoauszügen, so dass auch ersichtlich ist, inwieweit sich die Belastung auf das - falls vorhanden - selbstgenutzte sowie das vermietete Wohnungsobjekt verteilt, • evtl. vorhandene Belastungen durch Mietzahlungen (Kaltmiete) 2008, zu belegen durch Mietvertrag o.ä., • die erlangten Einkommensteuerrückvergütungen in 2008, zu belegen durch entsprechende Einkommensteuerbescheide, • evtl. vorhandene Unterhaltsverpflichtungen in 2008, zu belegen durch entsprechende Urteile, Vereinbarungen, Kontoauszüge, • evtl. gewährte Abfindungen samt Abzügen in 2008, zu belegen durch Bescheinigungen des Arbeitgebers, bzw. Gehaltsabrechnung, • evtl. gewährte Leistungen der Agentur für Arbeit, bzw. deren Ablehnung, zu belegen durch Bescheid der Behörde, • evtl. gewährte Rentenleistungen in 2009, zu belegen durch Rentenbescheide."
Die Klägerin hat keine weitere Auskunft erteilt. Die Beklagte hat am Auskunftsbegehren festgehalten und die Auffassung geäußert, das Schreiben vom 12. Oktober 2009 stelle einen Ersetzungsbescheid dar, der Gegenstand des Verfahrens geworden sei.
Mit Urteil vom 23. März 2010 hat das SG festgestellt, dass das Schreiben der Beklagten vom 12. Oktober 2009 keinen Verwaltungsakt darstelle und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Bescheid vom 3. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2009 sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 117 Abs. 1 SGB XII, der auch zur Handlungsform des Verwaltungsaktes berechtige, seien erfüllt. Die Klägerin sei gegenüber ihrer Mutter, der Hilfebedürftigen, dem Grunde nach unterhaltspflichtig nach § 1601 BGB. Der Bescheid sei nach Auslegung aus dem objektiven Empfängerhorizont hinreichend bestimmt, da die Beklagte in den der Klägerin bekannten und damit heranzuziehenden Schreiben vom 3. Juni 2008 und 11. März 2009 genau bezeichnet und dargelegt habe, welche weiteren Auskünfte bzw. Nachweise noch erforderlich seien. Für die Klägerin sei es unschwer erkennbar gewesen, dass die angefochtenen Bescheide hieran anknüpften. Materiell-rechtlich sei es zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen geboten, im Rahmen des § 117 SGB XII, der keine solche vorsehe, die Härteklausel des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII entsprechend heranzuziehen. Da deren Voraussetzungen jedoch im Falle der Klägerin nicht erfüllt seien, sei die Klägerin zur Auskunftserteilung verpflichtet. Das von ihr angeführte Urteil des BGH betreffe nicht den Auskunftsanspruch nach § 117 Abs. 1 SGB XII, sondern nur die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Sozialhilfeträger den übergegangenen Unterhaltsanspruch geltend machen könne. Das Schreiben der Beklagten vom 12. Oktober 2009 stelle keinen Verwaltungsakt dar, da ihm die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung fehle. Zudem könne ihm nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass damit eine rechtsverbindliche, der Bestandskraft fähige Regelung getroffen werden sollte. Ohnehin sei wegen der hinreichenden Bestimmtheit des Ausgangsbescheides eine Wiederholung der Regelung nicht erforderlich gewesen.
Gegen dieses ihrer Bevollmächtigten am 6. April 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6. Mai 2010 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Das SG habe zutreffend festgestellt, dass das Schreiben vom 12. Oktober 2009 keinen Verwaltungsakt darstelle; insoweit werde das Urteil nicht angefochten. Entgegen der Ansicht des SG sei das Auskunftsverlangen nicht konkret genug gefasst. Maßstab für die Beurteilung sei allein der angefochtene Bescheid, der nicht genau ausführe, welche Auskünfte gemacht werden müssten. Auch die Zeit, für die Auskunft zu erteilen sei, sowie die notwendigen Belege seien nicht hinreichend konkret bezeichnet. Im Übrigen sei die Auskunftspflicht nach den zivilrechtlichen Vorschriften auf eine einmalige umfassende Auskunftserteilung beschränkt. Eine weitere Verpflichtung bestehe dann erst wieder nach zwei Jahren. Eine laufende Verpflichtung sei nicht vorgesehen. Schließlich sei das SG zwar zu Recht davon ausgegangen, dass auch im Rahmen des § 117 Abs. 1 SGB XII eine sozialrechtliche Härte i.S.d. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB XII zu prüfen sei, habe eine solche aber im Hinblick auf die Biographie der Klägerin und das Verhalten der ES zu Unrecht verneint; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 14/17 der Senatsakte Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. März 2010 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 3. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufungsbegründung ziele auf die Unbegründetheit des Unterhaltsanspruches selbst. Vorliegend gehe es aber allein um den vorgeschalteten Auskunftsanspruch nach § 117 Abs. 1 SGB XII, der einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch normiere. Die von der Klägerin, aber auch vom SG, vorgenommene Verquickung mit dem übergegangenen zivilrechtlichen Anspruch gem. § 94 SGB XII i.V.m. § 1605 BGB gehe daher fehl. Nur in Fällen hier nicht gegebener Evidenz des Nichtvorliegens des Unterhaltsanspruches (sog. "Negativevidenz") könne auch dieser eigenständige Auskunftsanspruch ausgeschlossen sein. Hinsichtlich der Bestimmtheit des Auskunftsverlangens seien die Ausführungen des SG zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gem. §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere unabhängig von den Einschränkungen des § 144 Abs. 1 SGG statthaft.
Gegenstand des Verfahrens ist allein das Anfechtungsbegehren der Klägerin gegen den Bescheid vom 3. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2009. Das Schreiben der Beklagten vom 12. Oktober 2009 stellt keinen Verwaltungsakt und damit keinen Änderungs- oder Ersetzungsbescheid dar, der gem. § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden wäre. Dies steht aufgrund der nicht angefochtenen Feststellung im Urteil des SG für die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens rechtskräftig fest. Diese Einschätzung des SG ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden. Das Schreiben ist bereits der Form nach nicht als Verwaltungsakt ergangen; weder wird es als Bescheid o.ä. bezeichnet noch wurde eine Rechtsbehelfsbelehrung (hier über die Wirkung nach § 96 Abs. 1 SGG) angehängt. Auch inhaltlich ist eine verbindliche Rechtsfolgensetzung nicht deutlich erkennbar. Der Auskunftsbescheid sollte "konkretisiert" werden, ohne dass deutlich gemacht wird, dass hier eine eigen- und vollständige Regelung des Auskunftsanspruches - neu - getroffen werden sollte. Der Hinweis, die Konkretisierung erfolge "entsprechend dem Vorschlag des Gerichts" ergibt nichts anderes. Nach dem Inhalt der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 6. Oktober 2009 war angedacht worden, dass die Beklagte das Begehren zunächst konkretisiere und die Klägerin die Auskunftserteilung nochmals prüfe. Für den Fall der weiteren Weigerung hatte der dortige Vorsitzende auf die Möglichkeit eines Ersetzungsbescheides nach § 96 Abs. 1 SGG hingewiesen. Daher war auch unter Berücksichtigung des gerichtlichen Vorschlages nicht davon auszugehen, dass die Konkretisierung bereits unmittelbar als Verwaltungsakt ergehen sollte.
Die somit allein auf den Bescheid vom 3. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2009 bezogene Berufung der Klägerin ist begründet. Das SG hat die gegen diese Bescheide gerichtete Anfechtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Die genannten Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin ihren Rechten.
Die Beklagte war allerdings berechtigt, den Auskunftsanspruch nach § 117 Abs. 1 SGB XII, wie geschehen, in der Rechtsform des Verwaltungsaktes i.S.d. § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend zu machen (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 117 Rdnr. 8; Krahmer in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 117 Rdnr. 41; Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 92, 330 zur Vorgängerregelung des § 116 des Bundessozialhilfegesetzes; ebenso wohl Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R - (juris) zur Parallelregelung des § 60 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch).
Der hier angefochtene Bescheid - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides - ist jedoch bereits wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig und daher aufzuheben. Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies gilt sowohl für den Sachverhalt als auch die darauf fußende Regelung. Maßgebend ist in erster Linie der Wortlaut des Verwaltungsaktes; es genügt aber, wenn sich der Inhalt im Wege der Auslegung bestimmen lässt. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn für den verständigen Beteiligten der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich ist. Unbestimmt ist ein Verwaltungsakt hingegen, wenn sein Verfügungssatz nach dem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 6; Krasney in KassKomm, SGB X, § 33 Rdnr. 3 m.w.N.). Dabei ist weiter die Funktion des Verwaltungsaktes zu beachten, die ihm gerade im Rahmen des § 117 Abs. 1 SGB XII zukommt. Die Verwaltung wird ermächtigt, sich selbst einen Titel über den Auskunftsanspruch zu verschaffen, der es ihr ermöglicht, diesen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zwangsweise durchzusetzen. Das an einen Betroffenen gerichtete Auskunftsbegehren ist daher klar zu formulieren (Wahrendorf, a.a.O.). Es darf nicht dem Adressaten überlassen bleiben, selbst abschätzen zu müssen, welche Auskünfte für die Durchführung der Aufgaben des Sozialhilfeträger erforderlich sind. Er muss ohne Weiteres erkennen können, wann er die auferlegte Auskunftspflicht erfüllt hat und daher nicht mehr Gefahr läuft, einer Verwaltungsvollstreckung ausgesetzt zu werden.
Der Bescheid vom 3. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2009 genügt diesen Anforderungen in keiner Weise. Weder Ausgangs- noch Widerspruchsbescheid benennen konkret geforderte Angaben oder Nachweise. Vielmehr wird pauschal gefordert, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Dies ist ein so weit gefasster Begriff, dass es für einen Empfänger nicht erkennbar ist, wann der auferlegten Pflicht Genüge getan ist. Der Widerspruchsbescheid nimmt keine weitere Konkretisierung vor. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob im Hinblick auf die Funktion des Verwaltungsaktes als Titel in einem Verwaltungsvollstreckungsverfahren eine Auslegung unter Heranziehung weiterer Unterlagen - hier der Schreiben vom 3. Juni 2008 und 11. März 2009 - überhaupt möglich ist. Auf diese wurde in den angefochtenen Bescheiden auch nicht Bezug genommen. Gerade für eine Vollstreckung erscheint es notwendig, dass der Verwaltungsakt aus sich heraus konkret und verständlich ist, so dass zwar zur Konkretisierung die beigefügte Begründung herangezogen werden kann, wohl aber nicht außerhalb der "Bescheidurkunde" liegende Umstände. Dies kann vorliegend aber offenbleiben, da auch unter Berücksichtigung der beiden genannten Schreiben keine hinreichende Bestimmtheit des Auskunftsbescheides erreicht werden kann.
Bei Heranziehung der Schreiben vom 3. Juni 2008 und 11. März 2009 besteht bereits Unklarheit darüber, wessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen sein sollen. Der Ausgangsbescheid vom 3. April 2009 ist allein an die Klägerin gerichtet, so dass davon auszugehen ist, dass mit den im Verfügungssatz bezeichneten "Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse" allein die der Klägerin gemeint sind, nicht also die des Ehemannes. Die Schreiben vom 3. Juni 2008 und 11. März 2009 bezeichnen hingegen auch ausdrücklich Daten und Angaben des Ehegatten. Diese stellen schon dem Wortsinn her nicht die Verhältnisse der Klägerin dar. Ein anderer Sinngehalt ergibt sich auch nicht aus dem zwischen den Beteiligten geführten Schriftwechsel. Denn bereits im ersten Anschreiben im Zusammenhang mit dem Auskunftsersuchen vom 29. April 2008 hatte die Beklagte darauf hingewiesen, dass auch den Ehegatten des möglichen Unterhaltsverpflichteten eine - eigene - Auskunftsverpflichtung treffe. Demnach läge es nahe, dass die Auskunftspflicht des Ehegatten - wie es richtig wäre - diesem gegenüber in einem weiteren Verwaltungsakt geregelt werden würde. Dies lässt sich aber aus dem Bescheid vom 3. April 2009 unter Heranziehung der Schreiben vom 3. Juni 2008 und 11. März 2009 gerade nicht zweifelsfrei entnehmen.
Des Weiteren ist auch die Angabe des Zeitraums, für den Auskunft verlangt wird, jedenfalls hinsichtlich des Endes ("Mai 2008 - laufend") nicht hinreichend bestimmt. Gemeint sein kann damit das Datum des Bescheides oder eines gegebenenfalls notwendigen Widerspruchsbescheides, der tatsächlichen Auskunftserteilung, aber auch eine darüber hinausgehende weitere und sich ständig aktualisierende Auskunftspflicht ("laufend"). Davon geht offenbar die Beklagte im Verfahren aus, denn im Schreiben vom 12. Oktober 2009 werden Angaben und Belege zum Rentenbezug 2009 verlangt. Bei einer über den Zeitpunkt des Bescheiderlasses hinausgehenden und sich aktualisierenden Auskunftsverpflichtung fehlte es jedoch an näheren Bestimmungen, in welchen Intervallen Auskunft gegeben werden sollte.
Schließlich ist sich offenbar auch die Beklagte nicht genau im Klaren, welche konkreten Angaben sie von der Klägerin erwartet. Dies zeigt der Vergleich zwischen den Angaben und Belegen, wie sie in den Schreiben vom 3. Juni 2008/11. März 2009 und vom 12. Oktober 2009 gefordert werden. Die Angabe von Bruttoeinkünften und gesetzlichen Abzügen aus dem Arbeitsverhältnis zumindest der Klägerin sowie entsprechende Gehaltsabrechnungen zum Beleg (Schreiben vom 12. Oktober 2009) waren in den Schreiben vom 3. Juni 2008/11. März 2009 nicht gefordert worden. Ohnehin hatte die Klägerin zuvor bereits im Erklärungsbogen zumindest das Bruttoentgelt angegeben und im weiteren Verlauf eine Gehaltsabrechnung vorgelegt. Die Schreiben vom 3. Juni 2008/11. März 2009 hatten bezüglich der Klägerin nur weitere Angaben hinsichtlich eventueller Sonderzuwendungen angefordert. Angaben zu Kapital- und Grundvermögen war ebenfalls nicht Inhalt der Schreiben vom 3. Juni 2008/11. März 2009, wurden aber - trotz Angabe zumindest hinsichtlich des Kapitalvermögens bereits im Erklärungsbogen - im Schreiben vom 12. Oktober 2009 gefordert. Entsprechendes gilt für die Vorlage von Urteilen und Kontoauszügen zu Verbindlichkeiten, eventuellen Einkommenssteuerrückvergütungen und Unterhaltsverpflichtungen.
Das Schreiben vom 12. Oktober 2009 kann die genannten Bescheide auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Nachschiebens von Gründen rechtmäßig machen. Die vorgenommenen Konkretisierungen sind nicht Teil der Begründung des Verwaltungsaktes (Sachverhalt und rechtliche Subsumtion), sondern beziehen sich allein auf dessen Verfügungssatz (Regelung). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist immer nur der jeweils erlassene Verwaltungsakt und nicht irgendeine andere Entscheidung, die die Verwaltung zur Regelung eines konkreten Sachverhalts auch hätte treffen können. Eine Änderung des Regelungsumfangs ist daher keine Frage des Nachschiebens von Gründen (BSG, Urteil vom 24. Februar 2011, a.a.O.). Eine Änderung oder Konkretisierung der Regelung ist nur durch einen Änderungs- oder Ersetzungsbescheid möglich. Ein solcher ist aber vorliegend, wie oben dargestellt, nicht erlassen worden.
Nach alldem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es für die Klägerin nicht erkennbar war, welche konkreten Angaben von ihr im Bescheid vom 3. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2009 gefordert werden und wann sie somit der auferlegten Pflicht ausreichend genügt hat, um eine sonst drohende Vollstreckung abzuwenden. Die angefochtenen Bescheide waren daher mangels hinreichender Bestimmtheit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, wobei die Beklagte als Sozialhilfeträger von den Gerichtskosten befreit ist (§ 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X).
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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