Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 3294/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5730/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.10.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Angesichts einer aktuell unstreitig vorliegenden Erwerbsminderung streiten die Beteiligten dabei im Hinblick auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rentengewährung allein um den Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls.
Die Klägerin lebt - aus der Türkei stammend - seit dem Jahr 1972 in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist deutsche Staatsangehörige. Einen Beruf hat sich nicht erlernt. Von Juni 1996 bis Mai 1997 bezog sie eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Ihr Begehren auf Weitergewährung dieser Rente blieb erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 17.08.1998, S 3 RJ 1304/97). Der Versicherungsverlauf der Klägerin weist ab Juni 1997 verschiedene Lücken auf; so ist der Zeitraum von November 1998 bis Januar 2002 nicht und das Jahr 2004 nur in einem Monat mit anspruchsbegründenden bzw. -erhaltenden rentenrechtlichen Zeiten belegt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 02.11.2009 (Bl. 12/13 SG-Akte) Bezug genommen. Zuletzt war die Klägerin ab November 2004 mit Unterbrechungen versicherungspflichtig beschäftigt. Das letzte Arbeitsverhältnis bei der Fa. E. als Wagenpflegerin bzw. Fahrerin endete am 15.08.2006. Seither besteht Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit. Dem entsprechend waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente in der Zeit vom 30.06.1999 bis zum 01.11.2007 vorübergehend nicht erfüllt (vgl. Bl. 124 VA).
Die Klägerin ist psychisch krank. Bereits in ihrer Kindheit kam es zu depressiven Verstimmungen (z.B. Angaben der Klägerin im November 2006 laut dem Entlassungsbericht der R. A. B. K. Bl. M3 VA). Neben der Diagnose "depressive Episode" wurden seit November 2006 ärztlicherseits u.a. noch ein Verdacht auf eine schizotype Störung (Entlassungsbericht der R. a.a.O.) sowie eine paranoid-halluzinatorische Psychose (Arztbriefe des Neurologen und Psychiaters Dr. J. vom März/April 2007 Bl. 27, 30 SG-Akte) angesprochen. Im Oktober 2007 ging Dr. J. vom Vorliegen einer sonstigen nichtorganischen psychotischen Störung, differentialdiagnostisch von einer schizotypen oder sonstigen spezifischen Angststörung aus (Arztbrief Bl. 32 SG-Akte). Am 19.04.2009 erlitt die Klägerin zudem einen Schlaganfall, verbunden mit einer schlaffen Hemiparese rechts und einer Sprachstörung (s. Entlassungsbericht zu der nachfolgend in der K.-K. B. W. durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme Bl. M13 VA).
Aus der im November/Dezember des Jahres 2006 in der R. durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme, die vornehmlich auf zusätzlich bestehende orthopädische Beeinträchtigungen ausgerichtet war, erfolgte die Entlassung unter Annahme eines Leistungsvermögens von sechs Stunden täglich. Allerdings wurde vor der abschließenden Beurteilung der Leistungsfähigkeit eine weitere fachärztliche Abklärung der psychischen Beeinträchtigungen für erforderlich gehalten (Entlassungsbericht a.a.O.).
Ab Januar 2007 stand die Klägerin zum Teil mehrmals monatlich bei ihrem Hausarzt Dr. I. (Facharzt für Allgemeinmedizin) und Dr. J. in Behandlung. Im Wesentlichen wegen der psychischen Beschwerden wurde die Klägerin vom 14.02. bis 31.05.2007 und ab dem 19.06.2007 arbeitsunfähig geschrieben. Im Oktober 2007 beschrieb Dr. J. eine gewisse Besserung der Situation, die Klägerin könne jetzt wieder ihr Gesicht waschen (Arztbrief vom 22.10.2007, Bl. 32 SG-Akte).
Nachdem seitens des MDK eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin gesehen wurde (Gutachten von Dr. Sch. M4 VA), erstellte der Sozialmediziner Dr. G. auf Grund der Untersuchung vom 11.12.2007 ein Gutachten, in dem er eine chronische psychotische Störung mit rezidivierenden paranoid-halluzinatorischen Schüben diagnostizierte und von einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich seit dem 19.06.2007 als Dauerzustand ausging.
Am 12.03.2009 beantragte die Klägerin ausdrücklich bei der Beklagten u.a. unter dem Hinweis, "seit Jahren" erwerbsgemindert zu sein (Bl. 101 VA), die Gewährung einer Rente. Mit Bescheid vom 07.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zwar sei am 19.06.2007 der Leistungsfall (Erwerbsminderung) eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt hätten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen jedoch nicht vorgelegen.
Deswegen hat die Klägerin am 21.09.2009 beim Sozialgericht Heilbronn Klage erhoben. Das Sozialgericht hat den weiteren behandelnden Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D. und Dr. I. als sachverständige Zeugen befragt. Dr. D. hat u.a. mitgeteilt, die Klägerin im August und September 2007 behandelt zu haben. Dr. I. hat von seinen Behandlungen seit Juli 2006 berichtet und in seiner sachverständigen Zeugenaussage die Klägerin seit Anfang des Jahres 2007 nicht mehr in der Lage erachtet, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Nachdem das Sozialgericht darauf hingewiesen hatte, dass ausgehend von der Zeugenaussage von Dr. I. ein Rentenanspruch der Klägerin an der Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen scheitere, hat die Klägerin das Attest des Dr. I. vom 20.05.2010 nachgereicht. Darin hat dieser ausgeführt, die in seiner Zeugenaussage mitgeteilte Erwerbsunfähigkeit seit dem Jahr 2007 sei "nicht als voll und hundertprozentig anzusehen". Erst nach dem Schlaganfall bestehe eine "volle hundertprozentige Erwerbsunfähigkeitsrente".
Mit Urteil vom 26.10.2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei, wie Dr. G. überzeugend dargelegt habe, seit dem 19.06.2007 voll erwerbsgemindert. Dr. G. habe dieses Leistungsvermögen anhand der ärztlichen Befundberichte und den Angaben der Klägerin in der Untersuchungssituation ("eine gewisse dunkle Macht würde sie immer wieder beeinflussen und ihr die Lebensenergie stehlen. Sie habe Gefühle und negative Energien, weswegen sie manchmal nicht richtig denken und sprechen könne. Diese Zustände wiederholten sich bei ihr in letzter Zeit jeden Tag.") schlüssig und nachvollziehbar hergeleitet. Die Ausführungen von Dr. I. im Attest vom 20.05.2010 seien nicht geeignet, seine ursprüngliche Zeugenaussage in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen würde sich auch kein günstiges Ergebnis ergeben, wenn man entsprechend den Angaben von Dr. I. im Attest ab Anfang 2007 nur von einem unter sechs und erst ab dem Schlaganfall auf unter drei Stunden abgesunkenen Leistungsvermögen ausgehen würde.
Gegen das ihr am 15.11.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.12.2010 Berufung eingelegt. Die Klägerin trägt vor, die Annahme eines Leistungsvermögens von unter drei Stunden bis zum Schlaganfall beruhe nur auf Vermutungen. Dagegen spräche, dass sie bis August 2006 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Auf ihre Selbsteinschätzungen könne nicht abgestellt werden, dies habe das Sozialgericht im Gerichtsbescheid vom 17.08.1998 bestätigt. Dr. G. habe den Arztbrief von Dr. J. vom 22.10.2007, in dem dieser Zweifel an der ursprünglich gestellten Diagnose geäußert und von einer gewissen Besserung und einem Therapieerfolg berichtet habe, nicht ausreichend beachtet. Im Entlassungsbericht der K.-K. werde zumindest das Erreichen einer Teilerwerbsfähigkeit prognostiziert. Im Übrigen habe die R. im Entlassungsbericht vom Dezember 2006 ein umfassendes Leistungsbild beschrieben. Auch Dr. I. gehe erst ab dem Schlaganfall von einer hundertprozentigen Erwerbsunfähigkeit aus. Der Bevollmächtigte weist im Übrigen auf persönliche Kontakte mit der Klägerin im Jahr 2007 hin, bei denen er keine massive psychische Beeinträchtigung bemerkt habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.10.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 07.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.08.2009 zu verurteilen, der Klägerin ab dem 01.05.2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1, Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil sie die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung der sogenannten Drei-Fünftel-Belegung (drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls) nicht erfüllt. Zwar hält es der Senat für in hohem Maße wahrscheinlich, dass der Leistungsfall nicht, wie vom Sozialgericht angenommen, erst am 19.06.2007, sondern bereits zu einem früheren, zwischen der Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung am 15.08.2006 und dem 19.06.2007 liegenden, Zeitpunkt eingetreten ist. Dafür spricht, dass sich bereits in diesem Zeitraum, wie sich aus dem Entlassungsbericht der Rheintalklinik ergibt, die psychische Problematik (wieder) in aller Deutlichkeit abzeichnete. So wurde die Klägerin aus der Arbeitslosigkeit heraus und damit nicht im Hinblick auf eine etwaige körperlich oder psychisch belastende Tätigkeit bereits ab dem 14.02.2007 vornehmlich wegen der psychischen Erkrankung arbeitsunfähig geschrieben. Der genaue Zeitpunkt des Eintritts der vollen Erwerbsminderung kann jedoch im Ergebnis insoweit dahingestellt bleiben, da bereits ab dem 30.06.1999 und bis zum 01.11.2007 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlagen und der Leistungsfall sicher in diesem Zeitraum eintrat. Der Senat sieht deshalb im Hinblick auf die vom Sozialgericht zutreffend ausgeführten Argumente, die für den Eintritt des Leistungsfalls vor dem 02.11.2007 sprechen, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG als unbegründet zurück.
Klarzustellen ist, dass der Senat die vom Sozialgericht im Hinblick auf das nachgereichte Attest von Dr. I. vorgenommenen Überlegungen zu einem unterstellten Leistungsvermögen von unter sechs Stunden vor und unter drei Stunden erst nach dem Schlaganfall für nicht überzeugend erachtet. Auch der Senat hält dieses Attest für den untauglichen Versuch des Dr. I., der Klägerin, nachdem erkannt wurde, dass seine - überzeugende - Zeugenaussage ihrem Klagebegehren entgegengelaufen ist, durch eine Abschwächung seiner Aussage doch noch zu einer Rente zu verhelfen. Angesichts der aus den Befundberichten und den Angaben der Klägerin bei Dr. G. hervorgehenden Symptomatik hat der Senat keine Zweifel daran, dass die gutachtliche Einschätzung eines Leistungsvermögens von unter drei Stunden schon vor dem 02.11.2007 (zum in Betracht kommenden Zeithorizont s. eben), so wie es auch Dr. I. in seiner schriftlichen Zeugenaussage angegeben hat, zutreffend ist. Auf die hilfsweise vom Sozialgericht vorgenommenen Überlegungen kommt es daher nicht an. Ihnen ist somit nicht weiter nachzugehen.
Zum Berufungsvorbringen der Klägerin ist zu ergänzen, dass - wie eben dargestellt - die Annahme eines Leistungsvermögens von unter drei Stunden vor dem 02.11.2007 nicht auf Vermutungen, sondern auf den schlüssigen Darstellungen von Dr. G., die von Dr. I. bestätigt worden sind, beruht. Ungeachtet des Umstands, dass im Entlassungsbericht der K.-K. die psychiatrische Problematik nicht mehr in so drastischer Weise wie zuvor geschildert wurde, sieht der Senat auf Grund des Umstands, dass Dr. I. durchgängig ab dem Jahr 2007 von einer Erwerbsunfähigkeit ausgegangen ist und Dr. G. ebenfalls einen Dauerzustand sah, keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass zwischen dem 11.12.2007 (Begutachtung durch Dr. G.) und dem Schlaganfall vorübergehend ein Leistungsvermögen von mindestens drei bis unter sechs Stunden oder mehr bestand. Im Hinblick auf das im Entlassungsbericht der K.-K. prognostizierte Leistungsvermögen (drei bis unter sechs Stunden), das - wie klar angegeben wurde - zum Zeitpunkt der Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme aus Sicht der behandelnden Ärzte gerade nicht vorlag, erweist sich der Bericht insgesamt, wie durch die sachverständige Zeugenaussage von Dr. I. bestätigt worden ist, als zu optimistisch. Dies hat auch der persönlichen Eindruck, den der Berichterstatter von der Klägerin im Erörterungstermin vom 16.06.2011 gewonnen hat, betätigt. Insoweit können aus dem Entlassungsbericht auch keine überzeugenden Rückschlüsse auf eine vor dem Schlaganfall lediglich teilweise bestehende Erwerbsminderung gezogen werden.
Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung auf ihre versicherungspflichtige Beschäftigung bis in das Jahr 2006 hingewiesen hat, spricht dies nicht gegen den hier angenommenen Zeithorizont für den Eintritt des Leistungsfalls zwischen August 2006 - bis August 2006 dauerte das Arbeitsverhältnis, zuvor, ab 05.07.2006, war die Klägerin bereits arbeitsunfähig - und Juni 2007. Entsprechendes gilt für den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom August 1998. Diese Entscheidung beinhaltet keine Aussage zum Leistungsvermögen der Klägerin im Jahr 2007. Aus dem Entlassungsbericht der R. sowie aus den im Jahr 2007 von Dr. J. erstellten Arztbriefen ergibt sich vielmehr klar, dass im Jahr 2006 eine wieder erheblich verstärkt aufgetretene psychiatrische Krankheitsentwicklung ihren Lauf nahm, die (spätestens) ab Juni 2007 mit einer massiven Leistungsbeeinträchtigung verbunden war. Die von der Klägerin angesprochene diagnostische Zuordnung der Erkrankung spielt für die Frage der Rentengewährung keine Rolle. Fest steht, dass die Klägerin an einer schweren Erkrankung litt, die, egal ob sie diagnostisch einer paranoid-halluzinatorische Psychose, einer sonstigen nicht organischen psychotischen Störung oder in anderer Weise zugeordnet wird, zu einer Leistungsminderung in Form der vollen Erwerbsminderung führte.
Der Hinweis der Klägerin, Dr. G. habe die von der Klägerin gegenüber ihm angegebene "gewisse Besserung", die auch aus dem Arztbrief des Dr. J. vom Oktober 2007 hervorgehe, nicht berücksichtigt, überzeugt nicht. Diese gewisse Besserung bestand darin, dass sich die Klägerin wieder ihr Gesicht waschen konnte. Allein schon der Umstand, dass diese alltägliche Verrichtung ausdrücklich als Besserung angegeben wurde, spricht klar gegen das Vorliegen einer auch nur teilweisen Erwerbsfähigkeit.
Soweit sich die Klägerin nach dem Vorbringen ihres Bevollmächtigten im Jahr 2007 bei verschiedenen Kontakten mit ihm in der Lage zeigte, in der Asylangelegenheit ihres Ehemanns aktiv aufzutreten, kann daraus angesichts der erhobenen Befunde und anamnestischen Angaben der Klägerin bei ihren behandelnden Ärzten nicht auf eine doch bestehende Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Dabei hält es der Senat für ausgeschlossen, dass die Klägerin gegenüber ihren behandelnden Ärzten unwahre Angaben zu ihrer Befindlichkeit machte. Dagegen sprechen auch die engmaschigen Behandlungen durch Dr. I. und Dr. J., die damals in der Regel mehrmals monatlich erfolgten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Angesichts einer aktuell unstreitig vorliegenden Erwerbsminderung streiten die Beteiligten dabei im Hinblick auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rentengewährung allein um den Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls.
Die Klägerin lebt - aus der Türkei stammend - seit dem Jahr 1972 in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist deutsche Staatsangehörige. Einen Beruf hat sich nicht erlernt. Von Juni 1996 bis Mai 1997 bezog sie eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Ihr Begehren auf Weitergewährung dieser Rente blieb erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 17.08.1998, S 3 RJ 1304/97). Der Versicherungsverlauf der Klägerin weist ab Juni 1997 verschiedene Lücken auf; so ist der Zeitraum von November 1998 bis Januar 2002 nicht und das Jahr 2004 nur in einem Monat mit anspruchsbegründenden bzw. -erhaltenden rentenrechtlichen Zeiten belegt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 02.11.2009 (Bl. 12/13 SG-Akte) Bezug genommen. Zuletzt war die Klägerin ab November 2004 mit Unterbrechungen versicherungspflichtig beschäftigt. Das letzte Arbeitsverhältnis bei der Fa. E. als Wagenpflegerin bzw. Fahrerin endete am 15.08.2006. Seither besteht Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit. Dem entsprechend waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente in der Zeit vom 30.06.1999 bis zum 01.11.2007 vorübergehend nicht erfüllt (vgl. Bl. 124 VA).
Die Klägerin ist psychisch krank. Bereits in ihrer Kindheit kam es zu depressiven Verstimmungen (z.B. Angaben der Klägerin im November 2006 laut dem Entlassungsbericht der R. A. B. K. Bl. M3 VA). Neben der Diagnose "depressive Episode" wurden seit November 2006 ärztlicherseits u.a. noch ein Verdacht auf eine schizotype Störung (Entlassungsbericht der R. a.a.O.) sowie eine paranoid-halluzinatorische Psychose (Arztbriefe des Neurologen und Psychiaters Dr. J. vom März/April 2007 Bl. 27, 30 SG-Akte) angesprochen. Im Oktober 2007 ging Dr. J. vom Vorliegen einer sonstigen nichtorganischen psychotischen Störung, differentialdiagnostisch von einer schizotypen oder sonstigen spezifischen Angststörung aus (Arztbrief Bl. 32 SG-Akte). Am 19.04.2009 erlitt die Klägerin zudem einen Schlaganfall, verbunden mit einer schlaffen Hemiparese rechts und einer Sprachstörung (s. Entlassungsbericht zu der nachfolgend in der K.-K. B. W. durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme Bl. M13 VA).
Aus der im November/Dezember des Jahres 2006 in der R. durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme, die vornehmlich auf zusätzlich bestehende orthopädische Beeinträchtigungen ausgerichtet war, erfolgte die Entlassung unter Annahme eines Leistungsvermögens von sechs Stunden täglich. Allerdings wurde vor der abschließenden Beurteilung der Leistungsfähigkeit eine weitere fachärztliche Abklärung der psychischen Beeinträchtigungen für erforderlich gehalten (Entlassungsbericht a.a.O.).
Ab Januar 2007 stand die Klägerin zum Teil mehrmals monatlich bei ihrem Hausarzt Dr. I. (Facharzt für Allgemeinmedizin) und Dr. J. in Behandlung. Im Wesentlichen wegen der psychischen Beschwerden wurde die Klägerin vom 14.02. bis 31.05.2007 und ab dem 19.06.2007 arbeitsunfähig geschrieben. Im Oktober 2007 beschrieb Dr. J. eine gewisse Besserung der Situation, die Klägerin könne jetzt wieder ihr Gesicht waschen (Arztbrief vom 22.10.2007, Bl. 32 SG-Akte).
Nachdem seitens des MDK eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin gesehen wurde (Gutachten von Dr. Sch. M4 VA), erstellte der Sozialmediziner Dr. G. auf Grund der Untersuchung vom 11.12.2007 ein Gutachten, in dem er eine chronische psychotische Störung mit rezidivierenden paranoid-halluzinatorischen Schüben diagnostizierte und von einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich seit dem 19.06.2007 als Dauerzustand ausging.
Am 12.03.2009 beantragte die Klägerin ausdrücklich bei der Beklagten u.a. unter dem Hinweis, "seit Jahren" erwerbsgemindert zu sein (Bl. 101 VA), die Gewährung einer Rente. Mit Bescheid vom 07.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zwar sei am 19.06.2007 der Leistungsfall (Erwerbsminderung) eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt hätten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen jedoch nicht vorgelegen.
Deswegen hat die Klägerin am 21.09.2009 beim Sozialgericht Heilbronn Klage erhoben. Das Sozialgericht hat den weiteren behandelnden Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D. und Dr. I. als sachverständige Zeugen befragt. Dr. D. hat u.a. mitgeteilt, die Klägerin im August und September 2007 behandelt zu haben. Dr. I. hat von seinen Behandlungen seit Juli 2006 berichtet und in seiner sachverständigen Zeugenaussage die Klägerin seit Anfang des Jahres 2007 nicht mehr in der Lage erachtet, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Nachdem das Sozialgericht darauf hingewiesen hatte, dass ausgehend von der Zeugenaussage von Dr. I. ein Rentenanspruch der Klägerin an der Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen scheitere, hat die Klägerin das Attest des Dr. I. vom 20.05.2010 nachgereicht. Darin hat dieser ausgeführt, die in seiner Zeugenaussage mitgeteilte Erwerbsunfähigkeit seit dem Jahr 2007 sei "nicht als voll und hundertprozentig anzusehen". Erst nach dem Schlaganfall bestehe eine "volle hundertprozentige Erwerbsunfähigkeitsrente".
Mit Urteil vom 26.10.2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei, wie Dr. G. überzeugend dargelegt habe, seit dem 19.06.2007 voll erwerbsgemindert. Dr. G. habe dieses Leistungsvermögen anhand der ärztlichen Befundberichte und den Angaben der Klägerin in der Untersuchungssituation ("eine gewisse dunkle Macht würde sie immer wieder beeinflussen und ihr die Lebensenergie stehlen. Sie habe Gefühle und negative Energien, weswegen sie manchmal nicht richtig denken und sprechen könne. Diese Zustände wiederholten sich bei ihr in letzter Zeit jeden Tag.") schlüssig und nachvollziehbar hergeleitet. Die Ausführungen von Dr. I. im Attest vom 20.05.2010 seien nicht geeignet, seine ursprüngliche Zeugenaussage in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen würde sich auch kein günstiges Ergebnis ergeben, wenn man entsprechend den Angaben von Dr. I. im Attest ab Anfang 2007 nur von einem unter sechs und erst ab dem Schlaganfall auf unter drei Stunden abgesunkenen Leistungsvermögen ausgehen würde.
Gegen das ihr am 15.11.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.12.2010 Berufung eingelegt. Die Klägerin trägt vor, die Annahme eines Leistungsvermögens von unter drei Stunden bis zum Schlaganfall beruhe nur auf Vermutungen. Dagegen spräche, dass sie bis August 2006 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Auf ihre Selbsteinschätzungen könne nicht abgestellt werden, dies habe das Sozialgericht im Gerichtsbescheid vom 17.08.1998 bestätigt. Dr. G. habe den Arztbrief von Dr. J. vom 22.10.2007, in dem dieser Zweifel an der ursprünglich gestellten Diagnose geäußert und von einer gewissen Besserung und einem Therapieerfolg berichtet habe, nicht ausreichend beachtet. Im Entlassungsbericht der K.-K. werde zumindest das Erreichen einer Teilerwerbsfähigkeit prognostiziert. Im Übrigen habe die R. im Entlassungsbericht vom Dezember 2006 ein umfassendes Leistungsbild beschrieben. Auch Dr. I. gehe erst ab dem Schlaganfall von einer hundertprozentigen Erwerbsunfähigkeit aus. Der Bevollmächtigte weist im Übrigen auf persönliche Kontakte mit der Klägerin im Jahr 2007 hin, bei denen er keine massive psychische Beeinträchtigung bemerkt habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.10.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 07.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.08.2009 zu verurteilen, der Klägerin ab dem 01.05.2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1, Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil sie die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung der sogenannten Drei-Fünftel-Belegung (drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls) nicht erfüllt. Zwar hält es der Senat für in hohem Maße wahrscheinlich, dass der Leistungsfall nicht, wie vom Sozialgericht angenommen, erst am 19.06.2007, sondern bereits zu einem früheren, zwischen der Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung am 15.08.2006 und dem 19.06.2007 liegenden, Zeitpunkt eingetreten ist. Dafür spricht, dass sich bereits in diesem Zeitraum, wie sich aus dem Entlassungsbericht der Rheintalklinik ergibt, die psychische Problematik (wieder) in aller Deutlichkeit abzeichnete. So wurde die Klägerin aus der Arbeitslosigkeit heraus und damit nicht im Hinblick auf eine etwaige körperlich oder psychisch belastende Tätigkeit bereits ab dem 14.02.2007 vornehmlich wegen der psychischen Erkrankung arbeitsunfähig geschrieben. Der genaue Zeitpunkt des Eintritts der vollen Erwerbsminderung kann jedoch im Ergebnis insoweit dahingestellt bleiben, da bereits ab dem 30.06.1999 und bis zum 01.11.2007 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlagen und der Leistungsfall sicher in diesem Zeitraum eintrat. Der Senat sieht deshalb im Hinblick auf die vom Sozialgericht zutreffend ausgeführten Argumente, die für den Eintritt des Leistungsfalls vor dem 02.11.2007 sprechen, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG als unbegründet zurück.
Klarzustellen ist, dass der Senat die vom Sozialgericht im Hinblick auf das nachgereichte Attest von Dr. I. vorgenommenen Überlegungen zu einem unterstellten Leistungsvermögen von unter sechs Stunden vor und unter drei Stunden erst nach dem Schlaganfall für nicht überzeugend erachtet. Auch der Senat hält dieses Attest für den untauglichen Versuch des Dr. I., der Klägerin, nachdem erkannt wurde, dass seine - überzeugende - Zeugenaussage ihrem Klagebegehren entgegengelaufen ist, durch eine Abschwächung seiner Aussage doch noch zu einer Rente zu verhelfen. Angesichts der aus den Befundberichten und den Angaben der Klägerin bei Dr. G. hervorgehenden Symptomatik hat der Senat keine Zweifel daran, dass die gutachtliche Einschätzung eines Leistungsvermögens von unter drei Stunden schon vor dem 02.11.2007 (zum in Betracht kommenden Zeithorizont s. eben), so wie es auch Dr. I. in seiner schriftlichen Zeugenaussage angegeben hat, zutreffend ist. Auf die hilfsweise vom Sozialgericht vorgenommenen Überlegungen kommt es daher nicht an. Ihnen ist somit nicht weiter nachzugehen.
Zum Berufungsvorbringen der Klägerin ist zu ergänzen, dass - wie eben dargestellt - die Annahme eines Leistungsvermögens von unter drei Stunden vor dem 02.11.2007 nicht auf Vermutungen, sondern auf den schlüssigen Darstellungen von Dr. G., die von Dr. I. bestätigt worden sind, beruht. Ungeachtet des Umstands, dass im Entlassungsbericht der K.-K. die psychiatrische Problematik nicht mehr in so drastischer Weise wie zuvor geschildert wurde, sieht der Senat auf Grund des Umstands, dass Dr. I. durchgängig ab dem Jahr 2007 von einer Erwerbsunfähigkeit ausgegangen ist und Dr. G. ebenfalls einen Dauerzustand sah, keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass zwischen dem 11.12.2007 (Begutachtung durch Dr. G.) und dem Schlaganfall vorübergehend ein Leistungsvermögen von mindestens drei bis unter sechs Stunden oder mehr bestand. Im Hinblick auf das im Entlassungsbericht der K.-K. prognostizierte Leistungsvermögen (drei bis unter sechs Stunden), das - wie klar angegeben wurde - zum Zeitpunkt der Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme aus Sicht der behandelnden Ärzte gerade nicht vorlag, erweist sich der Bericht insgesamt, wie durch die sachverständige Zeugenaussage von Dr. I. bestätigt worden ist, als zu optimistisch. Dies hat auch der persönlichen Eindruck, den der Berichterstatter von der Klägerin im Erörterungstermin vom 16.06.2011 gewonnen hat, betätigt. Insoweit können aus dem Entlassungsbericht auch keine überzeugenden Rückschlüsse auf eine vor dem Schlaganfall lediglich teilweise bestehende Erwerbsminderung gezogen werden.
Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung auf ihre versicherungspflichtige Beschäftigung bis in das Jahr 2006 hingewiesen hat, spricht dies nicht gegen den hier angenommenen Zeithorizont für den Eintritt des Leistungsfalls zwischen August 2006 - bis August 2006 dauerte das Arbeitsverhältnis, zuvor, ab 05.07.2006, war die Klägerin bereits arbeitsunfähig - und Juni 2007. Entsprechendes gilt für den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom August 1998. Diese Entscheidung beinhaltet keine Aussage zum Leistungsvermögen der Klägerin im Jahr 2007. Aus dem Entlassungsbericht der R. sowie aus den im Jahr 2007 von Dr. J. erstellten Arztbriefen ergibt sich vielmehr klar, dass im Jahr 2006 eine wieder erheblich verstärkt aufgetretene psychiatrische Krankheitsentwicklung ihren Lauf nahm, die (spätestens) ab Juni 2007 mit einer massiven Leistungsbeeinträchtigung verbunden war. Die von der Klägerin angesprochene diagnostische Zuordnung der Erkrankung spielt für die Frage der Rentengewährung keine Rolle. Fest steht, dass die Klägerin an einer schweren Erkrankung litt, die, egal ob sie diagnostisch einer paranoid-halluzinatorische Psychose, einer sonstigen nicht organischen psychotischen Störung oder in anderer Weise zugeordnet wird, zu einer Leistungsminderung in Form der vollen Erwerbsminderung führte.
Der Hinweis der Klägerin, Dr. G. habe die von der Klägerin gegenüber ihm angegebene "gewisse Besserung", die auch aus dem Arztbrief des Dr. J. vom Oktober 2007 hervorgehe, nicht berücksichtigt, überzeugt nicht. Diese gewisse Besserung bestand darin, dass sich die Klägerin wieder ihr Gesicht waschen konnte. Allein schon der Umstand, dass diese alltägliche Verrichtung ausdrücklich als Besserung angegeben wurde, spricht klar gegen das Vorliegen einer auch nur teilweisen Erwerbsfähigkeit.
Soweit sich die Klägerin nach dem Vorbringen ihres Bevollmächtigten im Jahr 2007 bei verschiedenen Kontakten mit ihm in der Lage zeigte, in der Asylangelegenheit ihres Ehemanns aktiv aufzutreten, kann daraus angesichts der erhobenen Befunde und anamnestischen Angaben der Klägerin bei ihren behandelnden Ärzten nicht auf eine doch bestehende Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Dabei hält es der Senat für ausgeschlossen, dass die Klägerin gegenüber ihren behandelnden Ärzten unwahre Angaben zu ihrer Befindlichkeit machte. Dagegen sprechen auch die engmaschigen Behandlungen durch Dr. I. und Dr. J., die damals in der Regel mehrmals monatlich erfolgten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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