L 13 AS 824/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1822/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 824/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2008 ein Anspruch gegen die Beklagte auf die zuschussweise statt einer darlehensweisen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. SGB II zusteht.

Die ursprünglich verheirateten Eltern der 1991 geborenen Klägerin und deren Schwester (geb. 1998) kauften 1995 bzw. 2000 auf den Namen ihrer Töchter Genossenschaftsanteile an der Xbank Ba./R. e.G. und der Xbank K. e.G. Im streitigen Zeitraum hatten die Genossenschaftsanteile der Klägerin einen Wert von 2.600,00 Euro (Xbank Ba./R.) bzw. 3.000,00 Euro (Xbank K.). Die Klägerin verfügte des weiteren im streitigen Zeitraum über Sparvermögen in Höhe von 338,26 Euro (Xbank Ba./R.) und 354,43 Euro (Xbank K.).

Mit Scheidungsurteil vom 10. November 2005 wurde die Ehe der Eltern der Klägerin geschieden. In einer Gesamtvereinbarung wurde der Mutter der Klägerin mit den Kindern ein kostenfreies Wohnrecht in der dem Vater der Klägerin gehörenden Wohnung für die Zeit bis 31. Dezember 2015 zuerkannt.

Am 6. Februar 2006 beantragte die Mutter der Klägerin für sich, die Klägerin und deren Schwester die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. SGB II. In diesem Antrag wurden die auf die Klägerin laufenden Geschäftsanteile an den genannten Xbanken nicht angegeben. In der Folge bewilligte die Beklagte Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II als Zuschuss. Nachdem für die Schwester der Klägerin Unterhaltsvorschussleistungen bewilligt wurden, standen ab August 2007 nur noch die Klägerin und ihre Mutter im Leistungsbezug bei der Beklagten. Für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Januar 2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin sowie deren Mutter mit Bescheid vom 30. Juli 2007, geändert durch Bescheid vom 25. September 2007, monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 534,17 Euro (Mutter: Regelleistung 353,11 Euro, Kosten der Unterkunft und Heizung [KdU] 42,05 Euro; Klägerin: Regelleistung 96,95 Euro, KdU 42,06 Euro) als Zuschuss.

Bei einer Vorsprache am 28. November 2007 teilte die Mutter der Klägerin der Beklagten mit, "bei der Antragstellung nicht ganz ehrlich" gewesen zu sein, denn beide Kinder verfügten über Geschäftsanteile an der Xbank K. bzw. Ba./R ...

Am 28. Dezember 2007 beantragte die Mutter der Klägerin für sich, die Klägerin und deren Schwester die Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 22. Januar 2008 bewilligte die Beklagte der Mutter der Klägerin Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2008 (Regelleistung 202,06 Euro, KdU 42,05 Euro) als Zuschuss. Allein aus der dem Bescheid beiliegenden Berechnung ergibt sich, dass für die Klägerin kein Bedarf berücksichtigt wurde.

Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 22. Januar 2008 teilte die Klägerin mit, bei den Anteilen an den Xbanken Ba./R. und K. handele es sich nicht um (sofort) verwertbares Vermögen. Denn dieses Vermögen sei nicht ihr zuzurechnen, sondern ihren Eltern, die die Geschäftsanteile seinerzeit aus Mitteln des Vaters auf ihren Namen, also den Namen der Klägerin, gekauft hätten, sich aber das Recht einer jederzeitigen Verfügung über die Geschäftsanteile vorbehalten hätten. Die Geschäftsanteile sollten in der nächsten Zeit auch formal auf die Mutter der Klägerin übertragen werden, da sich nach der Scheidung die wirtschaftlichen Gegebenheiten für diese geändert hätten.

Am 25. Februar 2008 hat die Klägerin beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt (S 9 AS 798/08 ER). Unabhängig von der rechtlichen Zuordnung könnten die Geschäftsanteile frühestens nach einer entsprechenden Kündigung zur Mitte des Jahres 2009 als Bargeld verfügbar gemacht werden. Das SG hat daraufhin die Beklagte mit Beschluss vom 3. März 2008 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. Juli 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlichem Umfang ohne Berücksichtigung der fraglichen Geschäftsanteile als Darlehen zu gewähren. Zur Begründung hat es mitgeteilt, der Bedarf der Klägerin sei nicht gedeckt, weil diese über kein die maßgeblichen Freibeträge übersteigendes Vermögen verfüge, das sofort verwertbar sei.

Mit Änderungsbescheid vom 7. März 2008 gewährte die Beklagte der Mutter der Klägerin zuschussweise Leistungen nach den §§ 19 ff SGB II für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2008 in Höhe von monatlich 398,11 Euro (Regelleistung: 356,06 Euro, KdU 42,05 Euro).

Aufgrund des Beschlusses des SG bewilligte die Beklagte der Klägerin mit weiterem Bescheid vom 7. März 2008 für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. Juli 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. SGB II in Höhe von 166,06 Euro (Regelleistung 124,00 Euro, KdU 42,06 Euro) als zinsloses Darlehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 22. Januar 2008 in der Fassung des Bescheids vom 7. März 2008 zurück. Die Klägerin sei nicht hilfebedürftig, weil sie über Vermögen i.H.v. insgesamt 5.994,07 Euro verfüge, das den für sie maßgeblichen Freibetrag von 3.300,00 Euro übersteige. Da die zu berücksichtigenden Geschäftsanteile erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist verwertbar seien, seien Leistungen nur darlehensweise zu bewilligen.

Hiergegen hat die Klägerin am 22. April 2008 beim SG Klage erhoben. Die Geschäftsanteile seien nicht als ihr Vermögen anzurechnen. Die Eltern hätten für sie Geschäftsanteile erworben, um ihr aus damaliger Sicht einen gewissen Start ins Leben zu ermöglichen. Diese Vermögensanlage habe jedoch nicht endgültig sein sollen. Die Eltern hätten es sich vielmehr vorbehalten, über das Geld anderweitig zu verfügen und dieses u.U. wieder an sich zurückfließen zu lassen, wenn etwa geänderte Verhältnisse eine anderweitige Verwendung erforderlich machen würden. So sei es nach der Scheidung geschehen. Die Geschäftsanteile seien zwischenzeitlich gekündigt worden und würden 2009 an die Eltern als Verfügungsberechtigte ausbezahlt.

Das SG hat mit Urteil vom 9. Dezember 2008 die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Geschäftsanteile Vermögen der Klägerin seien. Denn die Klägerin sei Mitglied der Genossenschaften und damit als solche Inhaberin sowohl der Geschäftsanteile wie auch eines darauf bezogenen Auszahlungsanspruches. Schuldrechtliche Auszahlungsansprüche ihrer Eltern seien nicht geeignet, das der Klägerin zuzuordnende Vermögen zu reduzieren. Auch liege kein sog. verdecktes Treuhandverhältnis vor. Soweit vorgetragen worden sei, die Eltern hätten es sich bei dem Erwerb der Geschäftsanteile vorbehalten, über das "Geld" bei geänderten Verhältnissen anderweitig zu verfügen, seien mangels abweichender Vereinbarungen, die einem Drittvergleich standhielten, die Regelungen des Bürgerlichen Rechts heranzuziehen. Diese sähen in § 528 BGB den von den Eltern umschriebenen "Vorbehalt" vor. Dieser Rückforderungsanspruch sei nach § 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes 10 Jahre verstrichen seien. Da die Mutter erstmals 2006 bedürftig geworden sei, sei der 1995 erworbene Geschäftsanteil nicht herauszugeben. Darüber hinaus sei der Herausgabeanspruch aber auch deshalb ausgeschlossen, da die Klägerin bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen außer Stande sei, das Geschenk herauszugeben, ohne ihren standesgemäßen Unterhalt zu gefährden. Denn die Klägerin würde hilfebedürftig i.S. des SGB II, würde sie gezwungen, die von ihren Eltern 1995 bzw. 2000 erbrachte Zuwendungen wieder herauszugeben.

Gegen das ihrem Prozessvertreter am 5. Februar 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. Februar 2009 beim SG, beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) am 20. Februar 2009 eingegangen, Berufung eingelegt. Das SG habe übersehen, dass es sich um die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern handele, weshalb nicht die Grundsätze angewandt werden könnten, die bei Schenkungen außerhalb eines Familienverbandes zu Grunde zu legen seien. Zweck der Vermögensanlage sei es gewesen, der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit einen Start ins Leben zu ermöglichen. Es handele sich daher um eine Ausstattung im Sinne des § 1624 BGB. Die Bestimmungen über Schenkungen seien nicht anwendbar. Auch sei zu § 1624 BGB anerkannt, dass bei einer Verschlechterung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Eltern eine Rückübertragung der Ausstattung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erfolge. Von dieser Möglichkeit hätten die Eltern Gebrauch gemacht, indem sie die Mitgliedschaft der Klägerin gekündigt und die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens veranlasst hätten. Die in der Zwischenzeit volljährig gewordene Klägerin werde das zur Jahresmitte 2009 an sie ausgezahlte Geld ihrer Mutter zur Verfügung stellen. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt uneingeschränkt Inhaberin des Vermögens gewesen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 22. Januar 2008 in der Fassung des Bescheids vom 7. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2008 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum 1. Februar 2008 bis 31. Juli 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts statt als Darlehen als Zuschuss zu gewähren,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Berichterstatter hat in der nichtöffentlichen Sitzung am 25. Januar 2011 Beweis erhoben durch Befragung der Eltern der Klägerin als Zeugen. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift (Bl. 51/54 der Berufungsakte) Bezug genommen. Die Mutter der Klägerin hat u.a. erklärt:

"Zunächst hatten wir die Anlage als Startkapital für die Kinder ins Leben gedacht. Damals war unsere Tochter fünf Jahre alt. Wir haben damals gedacht, dass wenn es irgendwelche Notlagen gibt, hinsichtlich der Kinder aber auch für uns, dass wir dann auf das Geld zurückgreifen könnten. Für unsere andere Tochter haben wir dann auch bei der Xbank Ba. entsprechende Beträge angelegt. Es waren jeweils ursprünglich 5.000,- DM, die dann nach der Euroumwandlung auf 3.000,- aufgefüllt wurden. Das Geld stammte aus dem Einkommen meines Mannes und wir wollten etwas für die Kinder zurücklegen, damit die es später im Leben leichter gehabt hätten als wir.

Ich habe die Anlage nicht aufgelöst als ich Hartz IV bekommen habe. Ich habe es auch nicht angegeben, weil ich dachte, dass ich dann keine Leistungen bekommen würde. Die Beklagte hat eine hohe Rückforderung festgesetzt. Das Widerspruchsverfahren ruht.

Ich habe eben im Hinblick auf die Rückforderung des Arbeitsamtes die Anlage aufgelöst. Das Geld habe ich dann zuhause aufbewahrt. Ich war dann in der Klinik und währenddessen ist das Geld verschwunden. Ich habe keine Anzeige bei der Polizei gemacht, denn derjenige, der das Geld genommen hat wird wohl nicht auffindbar sein. Ich habe letztes Jahr von meinem Vater etwas bekommen, so dass ich ihm ebenfalls eine Rückforderung zahlen könnte. Derzeit bekomme ich, seit Anfang 2009, eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Wenn nichts passiert wäre, dann wäre es eine Schenkung gewesen, so aber wie es gelaufen ist, war es dann eben keine Schenkung. Ich habe am 1. April 2008 die Anlagen in K. gekündigt. Wir waren beide anwesend. Die Konten wurden dann zum 14. August 2009 gelöst."

Der Vater hat als Zeuge u.a. erklärt: " Ich habe nur gehört, dass das Geld jetzt weg ist bzw. abhanden gekommen ist. Meine Frau hat das Geld abgehoben, ohne mir etwas zu sagen. Wir hatten uns das Geld damals angespart. Wir waren damals beide Sorgeberechtigt für unsere Tochter.

Hauptgedanke für die Anlage war für die Kinder etwas anzulegen und auch ggf. für uns in schwierigen Zeiten etwas zu haben. Die Rendite war bei dieser Anlage am besten, deshalb haben wir diese Anlageform gewählt.

Die Kinder waren mit der Anlage einverstanden und auch damit, dass ggf. in Notsituationen auch wir auf das Geld zugreifen können. Bis zur Scheidung ist dann auch alles gut verlaufen, später kamen Rechnungen und ich habe die Arbeit verloren.

Ich hatte damals gehört, dass meine Frau und mein Kind Geld brauchten. Das war wohl im März 2008. Ich war dann mit der Auflösung einverstanden und war auch beim Auflösungstermin dabei und habe dort auch unterschrieben.

Wir hatten uns als unsere Tochter Felicitas geboren wurde auch einmal Gedanken gemacht, eine größere Wohnung zu kaufen und da hatten wir überlegt, ob wir die größere Wohnung ggf. mit einem Darlehen und auch mit dem Geld aus den Anlagen bezahlen können.

Zur Beweisaufnahme hat die Klägerin ausgeführt, die Aussagen ihrer Eltern hätten eindeutig ergeben, dass die Anlage keine unbedingte Vermögensübertragung gewesen sei, sondern von Anfang an unter dem Vorbehalt einer Rückübertragung wegen geänderter finanzieller Verhältnisse gestanden habe. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (B 14 AS 42/07 R vom 27. Januar 2009) könne nur dann von verwertbarem Vermögen ausgegangen werden, wenn dieses innerhalb des üblichen Bewilligungszeitraums von sechs Monaten auch tatsächlich verwertet und so Hilfebedürftigkeit abgewendet werden könne. Hier stehe aber mit hinreichender Sicherheit fest, dass das Anlagevermögen nicht bis 31. Juli 2008 hätte verwertet werden können.

Die Beklagte hat ausgeführt: Hätte die Mutter bei der erstmaligen Antragstellung das Vermögen mitgeteilt, wäre diese auf die Verwertbarkeit des Vermögens hingewiesen worden. Bei einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu Jahresende und einer Auszahlung im darauffolgenden Juni wäre das Vermögen ab Juni 2007 verwertbar gewesen, so dass für den streitigen Zeitraum die Bedarfe der Klägerin vom Vermögen hätten gedeckt werden können. Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfalle, sei im Regelfall der Zeitraum für den Leistungen bewilligt würden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum. Ausnahmen von der abschnittsweisen Prüfung seien denkbar, wenn die Verwertbarkeit zu einem bestimmten kalendermäßig ablaufenden Datum eintrete. Hier sei ab Juni 2007 eine Verwertung des Vermögens möglich gewesen; damit sei hier eine Abweichung von der bewilligungsabschnittsweisen Prüfung geboten. Mithin könne es nicht angehen, dass die Klägerin durch das Verschweigen von Vermögenswerten und des dadurch hinausgeschobenen Verwertungszeitpunkts besser gestellt werde, als wenn sie das Vermögen bereits bei Beantragung der Leistungen nach dem SGB II angegeben hätte.

Die schriftlich befragten Xbanken Ba./R. und K. haben am 18. Juli 2011 bzw. 19. Juli 2011 mitgeteilt, die Genossenschaftsanteile seien nicht marktfähig und hätten nicht freihändig übertragen werden können. Eine Darlehensgewährung im Vorgriff auf die Auszahlung des Geschäftsguthabens komme nicht in Betracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Berufungsakte des LSG sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt. Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf zuschussweise Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2008.

Im Laufe des Berufungsverfahrens ist die Klägerin volljährig geworden (2009); die bis dahin bestehende gesetzliche Vertretung ist mit der Volljährigkeit der Klägerin beendet. Die Klägerin hat erklärt, das Verfahren fortzuführen und hat die bisherigen Verfahrenshandlungen genehmigt. Sie muss die bisherigen Verfahrenshandlungen gegen sich gelten lassen.

Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist der Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2008 in der Fassung des Bescheids vom 7. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2008, mit dem die Beklagte die zuschussweise Gewährung von Leistungen nach den §§ 19 ff SGB II zugunsten der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. Juli 2008 abgelehnt hat. Ziel der Verpflichtungsklage ist die Gewährung von zuschussweisen Leistungen nach §§ 19 ff SGB II anstelle von darlehensweisen Leistungen im streitigen Zeitraum. Werden Leistungen lediglich als Darlehen bewilligt, ist die Klage als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, um die Umwandlung der Darlehensbewilligung in die Bewilligung eines Zuschusses geltend zu machen (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 5/09 R - juris Rdnr. 10; BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 12 = juris Rdnr. 16; BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 36/07 R - BSGE 102, 68-73 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 1 = juris Rdnr. 13; Mecke in jurisPK-SGB XII, § 91 SGB XII Rdnr. 29; a.A. Hengelhaupt in Hauck/ Noftz, SGB II, § 23 Rndr. 542 f). Die angefochtenen Bescheide der Beklagten enthalten den Verfügungssatz, dass die Leistungen lediglich als Darlehen bewilligt werden. Die Beklagte müsste daher im Rahmen der Verpflichtungsklage verpflichtet werden, die Leistungen als Zuschuss und nicht als Darlehen zu gewähren. Der Zulässigkeit einer Leistungsklage steht entgegen, dass die Geldleistungen bereits erbracht sind; bei einer reinen Anfechtungsklage würde der Verfügungssatz insgesamt entfallen (BSG a.a.O.).

Auch wenn der Bescheid vom 22. Januar 2008 die Klägerin lediglich in der dem Bescheid beigefügten Anlage erwähnt und alleine der Mutter der Klägerin Leistungen zuerkennt, hat die Beklagte mit diesem Bescheid gegenüber der Klägerin verfügt, dieser im streitigen Zeitraum keine Leistungen zu erbringen. Denn nur so ist der Bescheid vom 22. Januar 2008, der als "Antwort" der Beklagten auf den gemeinsamen Leistungsantrag der Mutter der Klägerin, der Klägerin und ihrer Schwester vom 28. Dezember 2007 erging, zu verstehen. Insbesondere führt er aus, dass der Mutter der Klägerin, an die der Bescheid adressiert war, und den mit ihr "in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen" Leistungen bewilligt würden. Dies kann nur so zu verstehen sein, dass damit auch eine Entscheidung gegenüber der Klägerin ergangen war; diese Entscheidung der Beklagten wurde der Klägerin auch über ihre Mutter als Vorstand der Bedarfsgemeinschaft bekannt gegeben (§ 38 SGB II). Der Darlehensbescheid vom 7. März 2008 ist nach § 86 SGG Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens geworden, denn die Beklagte hat nicht nur den Beschluss des SG umgesetzt sondern darin für den vorliegend streitigen Zeitraum eine eigene und den zuvor die Leistungen vollständig ablehnenden Bescheid vom 22. Januar 2008 teilweise ersetzende Leistungsentscheidung zugunsten der Klägerin getroffen.

Auch für den geltend gemachten Anspruch auf Umwandlung der Darlehensbewilligung in die Bewilligung eines Zuschusses sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 5/09 R - juris Rdnr. 10). Diese liegen hier allein für eine darlehensweise Bewilligung vor; insoweit hat die Beklagte nicht nur hinsichtlich der Art der Leistung sondern auch hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Leistungen zutreffend entschieden (Bedarf der Klägerin: Regelleistung: 278,00 Euro; KdU: 0,00 Euro, Nebenkosten: 42,06 Euro; Einkommen der Klägerin: Kindergeld: 154,00 Euro; ungedeckter Bedarf: Regelleistung: 124,00 Euro; KdU: 0,00 Euro, Nebenkosten: 42,06 Euro; gesamter ungedeckter Bedarf: 166,06 Euro).

Voraussetzung für einen Leistungsanspruch nach den §§ 19 ff. SGB II ist, dass die Klägerin zum Personenkreis der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gehört (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) oder mit einem solchen in Bedarfsgemeinschaft lebt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Die Klägerin war zwar minderjährig, hatte aber das 15. Lebensjahr vollendet. Sie war i.S.d. § 8 SGB II erwerbsfähig. Auch lebte sie mit ihrer Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II), denn sie konnte ihren Bedarf tatsächlich nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 4 SGB II).

Gem. § 9 Abs. 1 SGB II in der vorliegend anzuwendenden und vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Zwar hatte die Klägerin (lediglich) Einkommen in Form von Kindergeld (monatlich 154,00 Euro), dieses hat jedoch ihren Bedarf (Regelleistung 278,00 Euro, KdU 42,05 Euro) nicht gedeckt.

Die Klägerin verfügte im streitigen Zeitraum aber über Vermögen aus Sparanlagen und Genossenschaftsanteilen bei den Xbanken Ba./R. und K ... Dieses Vermögen belief sich auf (Xbank Ba./R.: Sparanlage über 338,26 Euro, Genossenschaftsanteile über 2.600,00 Euro; Xbank K.: Sparanlage über 354,43 Euro, Genossenschaftsanteile über 3.000,00 Euro) insgesamt 6.292,69 Euro.

Auch die auf die Genossenschaftsanteile entfallenden Vermögensbestandteile waren Vermögen der Klägerin. Sie selbst war Mitglied der jeweiligen Genossenschaften; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug genommen.

Auch hat das SG zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin nach den Regelungen des Schenkungsrechts des BGB (§ 528 BGB) nicht verpflichtet war, die Geschäftsanteile wieder an ihre Eltern herauszugeben (§ 529 Abs. 1 und Abs. 2 BGB).

Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich auch nicht um eine Ausstattung im Sinne des § 1624 BGB, die im streitigen Zeitraum bereits an die Eltern bzw. die Mutter zurückgegeben wurde oder zurückzugeben gewesen wäre. § 1624 Abs. 1 BGB bestimmt folgendes: Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt. Ausstattung in diesem Sinne ist alles, was einem Kind von dem Vater oder der Mutter zwecks Heirat oder zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung, zum Zweck der Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung zugewendet wird (L. Michalski in Erman BGB, Kommentar, 12. Auflage 2008, § 1624 BGB, Rdnr. 1). Nicht entscheidend ist, ob die Zuwendung notwendig ist (BGH, Urteil vom 26. Mai 1965 - IV ZR 139/64 - BGHZ 44, 91-97 = juris Rdnr. 18), um die Wirtschaft oder die selbständige Lebensstellung des Kindes zu begründen oder zu erhalten (Michalski a.a.O.). Rechtsgrund der Ausstattung ist keine Schenkung, sondern eine "causa sui generis" (Kerscher in juris-PK BGB § 1624 Rdnr. 19). Schenkungen sind gemäß den §§ 528, 530 BGB rückforderbar, gemäß § 2325 BGB ergänzungspflichtig und gemäß § 2287 BGB kondizierbar (Kerscher a.a.O.). Eine Ausstattung zeichnet sich dagegen dadurch aus, dass sie für den Empfänger grds. behaltensfest ist (Kerscher a.a.O.), also grds. nicht mehr zurückgegeben werden muss. Dies wird aus den im Gesetz genannten Zielen einer Ausstattung, nämlich zur Begründung oder Erhaltung der Existenz des Kindes beizutragen, abgeleitet (Kerscher a.a.O.). Dennoch ist die Ausstattung nach § 1624 BGB auch in starkem Maß dem Rechtsgedanken des § 242 unterworfen. Insoweit hat der BGH (a.a.O. juris Rdnr. 25) festgehalten, dass ein Ausstattungsversprechen unter dem stillschweigenden Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse oder unter der Voraussetzung, dass die Erreichung des mit ihm verfolgten Zwecks möglich bleibt, gegeben werden könne. In der Folge entfällt der Anspruch auf die Ausstattung, wenn die maßgeblichen Verhältnisse sich grundlegend geändert haben (BGH a.a.O.; Michaleski a.a.O. Rdnr. 9); Geleistetes ist dann gem. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zurückzugeben (Michalski a.a.O.).

Hat es sich damit um eine solche Ausstattung gehandelt, so führt dies dazu, dass das Vermögen unbedingt und tatsächlich auf die Klägerin übertragen worden und alleine dieser zuzurechnen ist. Tatsächlich war auch die Ausstattung noch nicht an die Eltern bzw. die Mutter zurückgegeben worden, denn die Klägerin war bis zum Wirksamwerden der Kündigungen zum 31. Dezember 2008 alleinige Inhaberin der Genossenschaftsrechte, nach der Kündigung stand alleine ihr der jeweilige Auszahlungsanspruch zu. Dieser war auch nicht - z.B. an die Mutter - abgetreten worden.

Auch soweit die Klägerin meint, wegen eines vermeintlichen Rückübertragungsanspruchs ihrer Eltern stünde ihr das Vermögen nicht (mehr) zu, ergibt sich nichts anderes. Ob sich die Verhältnisse im Sinne des Wegfalls einer Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) geändert haben oder ob der mit der Ausstattung verfolgte Zweck weggefallen ist bzw. nicht mehr erreicht werden kann, kann letztlich offen bleiben. Denn die Rückforderung einer gegebenen Ausstattung fußt letztlich auf dem Gedanken des § 242 BGB, dessen besondere Ausprägung sich in § 313 BGB findet. Insoweit muss aber dem Rückforderungsanspruch auch entgegen gehalten werden können, dass die Rückforderung der Ausstattung selbst gegen den Rechtsgedanken des § 242 BGB verstößt bzw. nach § 138 BGB sittenwidrig ist. Denn auch nach Treu und Glauben kann eine Rückforderung, die ihrerseits auf dem Grundsatz von Treu und Glauben oder einer Ausprägung dieses Grundsatzes (z.B. § 313 BGB) beruht, nicht geltend gemacht werden, wenn durch die Rückgabe der Ausstattung der Rückgabeverpflichtete seinerseits hilfebedürftig würde. Dieser auf Treu und Glauben zurückzuführende Rechtsgedanke liegt § 529 Abs. 2 BGB zugrunde, muss aber auch bei der Rückabwicklung von Ausstattungen berücksichtigt werden.

Auch soweit der mit der Ausstattung verfolgte Zweck, nämlich der Klägerin - so auch deren Vortrag in der Berufung - ab Eintritt der Volljährigkeit einen gewissen Start ins Leben zu sichern, durch die Verwertung des Vermögens zur Sicherung des Lebensunterhalts im streitigen Zeitraum, in dem die Klägerin 17 Jahre alt war, nicht mehr erreicht werden kann, stünde auch ein sich hieraus ergebender Rückforderungsanspruch unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben. Auch insoweit wäre es unzulässig, dass die Eltern der Klägerin die Ausstattung zurückforderten und die Klägerin dadurch hilfebedürftig würde. Denn es widerspricht Treu und Glauben und den guten Sitten, wenn Eltern übergebenes Vermögen alleine deswegen zurückfordern um die Hilfebedürftigkeit der Mutter zu verringern und alleine deswegen die Tochter hilfebedürftig wird. Daher wäre eine Rückforderung nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Die Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht und damit die Grenzen der durch die Privatautonomie an sich gewährten Vertragsfreiheit verletzt und deshalb gegen die guten Sitten verstößt, beantwortet sich nach einer Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts, die sich an dessen Inhalt, Beweggrund und Zweck zu orientieren hat (BGH, Urteil vom 27. Januar 1988 - VIII ZR 155/87 - NJW 1988, 1373, 1374 - juris Rdnr. 12). Sittenwidrig können auch Rechtsgeschäfte sein, die in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl stehen (Nassall in jurisPK-BGB, 5. Auflage 2010, § 138 BGB Rdnr. 114). Auch bei einem Rechtsgeschäft das in sich selbst sittlich indifferent ist, kann sich Sittenwidrigkeit aus seinen Begleitumständen, insbesondere den ihm zugrundeliegenden Motiven und den mit ihm verfolgten Zwecken, ergeben (BGH, Urteil vom 6. Februar 2009 - V ZR 130/08 - juris Rdnr. 9). Dabei macht der Umstand allein, dass sich eine zwischen zwei Parteien vereinbarte Regelung für einen Dritten wirtschaftlich nachteilig auswirkt, diese Vereinbarung noch nicht gemeinwohlschädlich (BGH a.a.O. Rdnr. 8; Nassall in jurisPK-BGB, 5. Auflage 2010, § 138 BGB Rdnr. 114). Es ist insoweit allgemein anerkannt, dass Rechtsgeschäfte, die nach Inhalt, Zweck und Beweggrund darauf abzielen, trotz eigenen Vermögens oder eigener Einkunftsmöglichkeiten zu Ansprüchen auf Sozialhilfe zu gelangen, grundsätzlich als sittenwidrig einzustufen und deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Juni 2004 - 20 W 332/03 - juris Rdnr. 19).

Insoweit muss gerade bei der Ausübung des vorliegend streitigen Rückgabeansruchs beachtet werden, dass das der Klägerin überlassene Vermögen, wie sie in ihrer Berufung ausgeführt hatte, ihr ab Eintritt in die Volljährigkeit einen Start ins Leben sicherstellen sollte, ihr also ab Eintritt der Volljährigkeit zur Verfügung stehen sollte. Diesen Zweck, also die Sicherung des Lebensunterhalts bzw. die Ermöglichung eines Starts ins Leben, konnten die Genossenschaftsanteile aber gerade - und nur - in Folge der vollständigen Kündigung der Geschäftsanteile im April bzw. Mai 2008 nicht mehr erreichen. Denn infolge der Kündigungen war der Klägerin der jeweilige im Genossenschaftsanteil beinhaltete Vermögenswert zu einem Zeitpunkt nach Vollendung des 18. Lebensjahres ausbezahlt worden. Wenn die Klägerin das Geld dann an ihre Eltern herausgegeben hätte, wäre der ursprüngliche Zweck der Ausstattung alleine durch das Rückgabeverlangen entfallen. Alleine die behauptete Rückgabe der Ausstattung in - wie angeblich von der Mutter der Klägerin gefordert - voller Höhe hätte dazu geführt, dass der Klägerin auch nicht mehr zumindest Vermögen im Umfang des Vermögensfreibetrages (s.u.) verblieben war, sich also die Rückforderung zum absoluten und alleinigen Nachteil der Tochter ausgewirkt hätte. Eine Verwertung zum Lebensunterhalt im Rahmen des SGB II hätte aber lediglich zum Abschmelzen des Vermögens bis zur Vermögensfreibetragsgrenze geführt, sodass der Klägerin noch Kapital für einen eigenständigen Start ins Leben verblieben wäre und so der Zweck der Ausstattung noch zumindest teilweise erreicht worden wäre. Berücksichtigt werden muss auch, dass die Rückforderung der Ausstattung alleine zu dem Zweck erfolgt war, die Hilfebedürftigkeit der Mutter der Klägerin, die bereits zuschussweise Leistungen von der Beklagten erhalten hat, zu mindern. Um deren Hilfebedürftigkeit zu verringern würde aber gerade die Hilfebedürftigkeit der Klägerin begründet werden; dies sollte aber - auch das ist Zweck der Zurverfügungstellung von Mitteln für einen Start ins Leben - gerade mit der Ausstattung vermieden werden.

Insoweit verstößt die Rückforderung der Ausstattung gegen Treu und Glauben sowie die guten Sitten. Denn sie begründet Hilfebedürftigkeit der Klägerin alleine deswegen um die Hilfebedürftigkeit der Mutter, die bisher schon zuschussweise Leistungen der Beklagten bezogen hat, zu beenden. Sie ist daher nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB).

Daher standen die Geschäftsanteile tatsächlich im Vermögen der Klägerin; es bestanden auch keine durchsetzbaren Heraus- bzw. Rückgabeansprüche der Eltern. Auch sonstige Verfügungsbeschränkungen, die das Vermögen dem Zugriff der Klägerin entzogen hätten, standen nicht entgegen; insbesondere durfte die Klägerin - entgegen der Zweckbestimmung der Ausstattung, nämlich erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres einen Start ins Leben zu sichern, - das Vermögen im Verhältnis zu ihren Eltern schon verwerten. Das gälte auch dann, wenn anzunehmen wäre, dass die von der Klägerin angenommenen Herausgabe- bzw. Rückgabeansprüche gegenüber den Eltern der Klägerin tatsächlich bestanden hätten. Denn die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Form von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. §§ 19 ff. SGB II dient gerade nicht der Befriedigung von Ansprüchen Dritter sondern allein der Sicherung der Existenzgrundlage des Hilfebedürftigen; insoweit ist auch vorhandenes Vermögen vorrangig zur eigenen Sicherung des Lebensunterhalts und nicht zur Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten - hier den Eltern der Klägerin - einzusetzen.

Diese Vermögensbestandteile der Klägerin (Sparguthaben und Genossenschaftsanteile) bleiben auch nicht nach § 12 Abs. 3 SGB II in der vom 1. Januar 2008 bis 16. April 2010 geltenden Fassung unberücksichtigt. Denn es handelt sich bei dem Vermögen nicht um Vermögenswerte, die von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB II erfasst wären. Es handelt sich bei den Genossenschaftsanteilen auch nicht um Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für die Klägerin eine besondere Härte bedeuten würde. Denn die Verwertung der Genossenschaftsanteile durch Kündigung (§ 65 Genossenschaftsgesetz (GenG)) ist nicht ausgeschlossen. Auch war zumindest die Kündigung nicht offensichtlich unwirtschaftlich, denn nach der Kündigung erfolgt eine Auseinandersetzung nach § 76 GenG. Insoweit hat die Klägerin, die die Genossenschaftsanteile später tatsächlich verwertete, von der Xbank Ba./R. für die dortigen Genossenschaftsanteile im Jahr 2009 einen Betrag 2.600,00 Euro zuzüglich Dividende 130,00 Euro und für die Geschäftsanteile bei der Xbank K. einen Betrag von 3.000,00 Euro zuzüglich 150,00 Euro Dividende erhalten. Der Vergleich mit den ursprünglich von den jeweiligen Xbanken angegebenen Wertbeträgen (2.600,00 Euro und 3.000,00 Euro) zeigt, dass die Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist. Lediglich eine Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 69 GenG) war nach Auskunft der Xbanken - anders als eine Kündigung und Rückerstattung der Genossenschaftseinlage samt Geschäftsguthaben - ausgeschlossen.

Damit war das aus den Sparanlagen und den Genossenschaftsanteilen bestehende Vermögen der Klägerin verwertbar und damit zu berücksichtigen.

Gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der vom 1. Januar 2008 bis 16. April 2010 geltenden Fassung sind vom zu berücksichtigenden Vermögen abzusetzen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II) ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind, sowie (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II) ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen; bei dem Vermögen der Klägerin handelt es sich nicht um Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB II, da es sich nicht um eine Altersvorsorge handelt. Damit stand der Klägerin ein Vermögensfreibetrag von 3.850,00 Euro zu.

Das Vermögen der Klägerin (6.292,69 Euro) überstieg den im streitigen Zeitraum maßgeblichen Vermögensfreibetrag (3.850,00 Euro).

Damit wäre die Klägerin nicht hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 4 SGB II in der vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung aber auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 12 = juris Rdnr. 20). Ist der Inhaber dagegen in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt und kann er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen, ist von der Unverwertbarkeit des Vermögens auszugehen (BSG a.a.O.). Mithin hat der Begriff der Verwertbarkeit in § 12 Abs. 1 SGB II den Bedeutungsgehalt, den das BSG bereits in einer früheren Entscheidung zum Recht der Arbeitslosenhilfe (Alhi) mit dem Begriff der Möglichkeit des "Versilberns" von Vermögen umschrieben hat (BSG a.a.O. unter Verweis auf BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248-252 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 6 = juris unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 8. Juni 1989 - 7 RAr 34/88 - SozR 4100 § 138 Nr. 25 = juris).

Darüber hinaus enthält der Begriff der Verwertbarkeit aber auch eine tatsächliche Komponente (BSG Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 12 = juris Rdnr. 21 unter Hinweis auf Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 12 Rdnr 32). Die Verwertung muss also für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, weil Gegenstände dieser Art z.B. nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind (BSG a.a.O. Rdnr. 21).

Soweit Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen (§ 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II in der vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung). Nach dem BSG (a.a.O. Rdnr. 22) reicht es aber für eine darlehensweise Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht aus, dass dem Hilfesuchenden Vermögen zusteht und in dem Zeitpunkt, in dem die Darlehensgewährung erfolgen soll, bis auf weiteres nicht absehbar ist, ob der Berechtigte einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Vermögen wird ziehen können. Vielmehr ist Vermögen unverwertbar, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt (BSG a.a.O. Rdnr. 22), das Vermögen also tatsächlich so verwertet werden kann, dass der Betroffene aus dem Ertrag wenigstens kurzzeitig seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

Für die Prognose, dass bzw. ob ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, stellt das BSG (a.a.O. Rdnr. 23) im Regelfall auf den Zeitraum ab, für den die Leistungen bewilligt werden. Für diesen Bewilligungszeitraum muss im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden (BSG a.a.O.). Ausnahmen von der abschnittsweisen Prüfung für jeden Bewilligungszeitraum hat das BSG (a.a.O. Rdnr 23) für denkbar gehalten, wenn die Verwertbarkeit zu einem bestimmten kalendermäßig ablaufenden Datum eintritt.

Der Großteil des Vermögens der Klägerin war in Form der Geschäftsanteile bei der Xbank Ba./R. und der Xbank K. gebunden. Es hätte lediglich durch Kündigung zum jeweiligen Jahresende und Auszahlung nach der folgenden Vertreterversammlung, regelmäßig erst im Juni/Juli des Folgejahres ausbezahlt werden können. Eine entgeltliche Übertragung der Genossenschaftsanteile an Dritte war nach Auskunft der Xbanken ausgeschlossen. Daher waren die Geschäftsanteile durch Kündigung nicht so verwertbar, dass im streitigen Zeitraum die Klägerin zumindest kurzzeitig ihren Lebensunterhalt hätte decken können.

Als Möglichkeit der Verwertung von dinglich gesicherten Forderungen kommen grds. aber auch deren Umwandlung in Geld durch Verkauf oder die Beleihung dieser Forderung gegen Aufnahme eines Darlehens in Betracht (BSG, Urteil vom 30. August 2010 - B 4 AS 70/09 R - juris Rdnr. 16). Diese Überlegung muss aber nicht nur auf dinglich gesicherte Forderungen beschränkt bleiben. Vielmehr muss bei der Frage der Verwertbarkeit auch berücksichtigt werden, ob der Vermögensgegenstand - hier die Genossenschaftsanteile - auch vor Auszahlung des Geschäftsguthabens infolge einer Kündigung der Mitgliedschaft verwertet werden kann. Insoweit kämen vorliegend eine (entgeltliche) Übertragung des Geschäftsguthabens nach § 69 GenG oder die Gewährung eines Darlehens durch die jeweiligen Xbanken im Vorgriff auf die Auszahlung der Geschäftsguthaben in Betracht.

Hierzu haben die beiden Xbanken, an denen die Klägerin Genossenschaftsanteile gehalten hat, mitgeteilt, die Anteile seien nicht marktfähig und hätten nicht übertragen werden können. Auch habe die Möglichkeit, nach einer Kündigung und im Vorgriff auf die Auszahlung der Genossenschaftsanteile ein Darlehen zu gewähren, nicht bestanden.

Damit konnte die Klägerin ihre Genossenschaftsanteile nicht so "versilbern", dass ihr im streitigen Zeitraum die auch nur kurzzeitige Deckung des Lebensunterhalts möglich gewesen wäre. Eine Verwertung war, ausgehend von einer Kündigung der Geschäftsanteile im streitigen Zeitraum zum 31. Dezember 2008, erst zum Sommer 2009 möglich; eine Auszahlung erfolgte tatsächlich erst am 20. Mai 2009 (Xbank Ba./R.) bzw. am 23. Juni 2009 (Xbank K.).

Von der auf den Bewilligungsabschnitt bezogenen Betrachtungsweise muss jedoch deswegen abgesehen werden, weil das Vermögen, ausgehend von der Antragstellung im Dezember 2007 und der Entscheidung der Beklagten über die Leistungsgewährung im Januar bzw. März 2008, absehbar im Sommer 2009 verwertet werden konnte. Denn Voraussetzung der Auszahlung der Genossenschaftsanteile und der Dividenden war nach der Satzung der Xbanken die Abhaltung der Mitgliederversammlung. Im streitigen Zeitraum stand aber fest, dass spätestens im Sommer 2009 diese Mitgliederversammlungen stattfinden würden und das Vermögen also zu einem absehbaren Zeitpunkt verwertet werden konnte. Auch wenn das konkrete Datum der Auszahlung noch nicht absehbar war, war jedenfalls klar, dass nach einer zwingend im Jahr 2009 stattfindenden Mitgliederversammlung die Geschäftsanteile ausbezahlt würden und damit das Vermögen der Klägerin verwertet werden konnte.

Steht fest, dass und in welcher Höhe, sowie in welchem Zeitraum Vermögen tatsächlich verwertet werden kann, ist von der vom BSG geforderten, auf den jeweiligen bewilligungsabschnitt bezogenen Betrachtungswiese abzuweichen. Denn für die Beurteilung, ob Vermögen verwertbar ist, stellt auch das BSG (a.a.O. Rdnr. 21) darauf ab, ob der Hilfebedürftige "in absehbarer Zeit kein Käufer" finden wird bzw. ob "in dem Zeitpunkt, in dem die Darlehensgewährung erfolgen soll, bis auf weiteres nicht absehbar ist, ob er einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Vermögen wird ziehen können." (a.a.O. Rdnr. 22). Gerade dies ist aber vorliegend nicht ungewiss. Denn ausgehend von einer fristgerechten Kündigung zum jeweiligen Ende des Jahres, entsteht mit Wirksamwerden der Kündigung ein Auszahlungsanspruch in Höhe der jeweiligen Genossenschaftseinlage; hinzukommt dann noch der jeweils von der - später stattfindenden - Mitgliederversammlung festzulegende Dividendenanteil. Diese Ansprüche werden von der Genossenschaft auch tatsächlich nach der Mitgliederversammlung ausbezahlt. Es steht daher fest, dass das Vermögen verwertet werden kann und einen wirtschaftlichen Wert erzielen wird, der dem im Genossenschaftsanteil angelegten Vermögen tatsächlich entspricht bzw. diesen, zusammen mit der Dividende, sogar übersteigt. Daher ist weder die Verwertbarkeit als solche ungewiss, denn die Genossenschaft hat nach Kündigung den jeweiligen Genossenschaftsanteil auszukehren, noch ist der zu erzielende Betrag ungewiss, denn es ist zumindest der Wert des Genossenschaftsanteils von der Genossenschaft auszuzahlen. Ein Fall, in dem der Wert des Genossenschaftsanteils unter den Wert des ursprünglich angelegten Betrages gesunken wäre, liegt nicht vor. Ist damit die Verwertung als solche und auch der zu erzielende Verwertungserlös nicht ungewiss und ist die Auszahlung - wie hier - konkret absehbar, kommt lediglich eine darlehensweise Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 5 SGB II in Betracht; denn insoweit sind Leistungen nur zur Überbrückung bis zur Vermögensverwertung zu zahlen ...

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dabei wurde im Rahmen des dem Senat zustehenden Ermessens berücksichtigt, dass die Klägerin in beiden Instanzen unterlegen ist.

Gründe für die Zulassung der Revision gegen diese Entscheidung liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG). Die vorliegende Entscheidung beruht auf der ständigen Rechtsprechung des BSG (jeweils a.a.O.) und ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Abweichung von Rechtsprechung des BSG liegt nicht vor, ebenso vermag der Senat eine grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit nicht zu erkennen.
Rechtskraft
Aus
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