Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 1869/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 5554/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Grundlage eines Antrags des Klägers vom 21. April 2008 streitig.
Der am 1964 in Pakistan geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat in Pakistan eine Ausbildung zum Schuhverkäufer gemacht, anschließend für die dortige Regierungspartei gearbeitet. Er kam 1984 in die Bundesrepublik Deutschland. Hier war der Kläger von 1988 bis 2000 in einem Fischereibetrieb, dann als Getränkeausschenker in einer Gaststätte, GA.staplerfahrer, Autoplatzfahrer und zuletzt bis zum 31. Mai 2002 als Objektleiter einer Reinigungsfirma versicherungspflichtig beschäftigt. Der Kläger erlitt am 13. Juni 2002 einen Verkehrsunfall, bei dem er sich Verletzungen des linken Oberarms und des linken Schultergelenks zuzog. Zuletzt bezog er Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.
Ein erstes Rentenverfahren (Antrag vom 16. September 2004) endete nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens bei Dr. N. und eines orthopädischen Gutachtens bei Dr. He. durch Rücknahme der Klage (Sozialgericht Reutlingen (SG) S 10 R 2435/05).
Am 21. April 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der von der Beklagten beauftragte schmerzmedizinische Gutachter Dr. P. holte ein nervenärztliches Zusatzgutachten bei Dr. St. ein. Dieser teilte in seinem Gutachten mit, der Kläger demonstriere ein körperliches Kranksein. Die Darstellung sei an vielen Punkten grotesk, theatralisch, demonstrativ und wirke nicht glaubhaft. Eine körperliche Untersuchung sei nicht vernünftig durchführbar gewesen, da der Kläger zu einer Mitarbeit nicht bereit gewesen sei. Es liege eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen vor. Psychiatrisch sei der Zustand nur schwer beurteilbar. Es sei zu vermuten, der Kläger fühle sich wohl in irgendeiner Form ungerecht behandelt, sodass er bestrebt sei, Kompensationsleistungen zu erhalten. Der Kläger sei in der Lage, unter Berücksichtigung einer ihm möglichen und zumutbaren eigenen Willensanspannung, mindestens sechs Stunden täglich einer regelmäßigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Dieser Einschätzung schloss sich auch Dr. P. an.
Mit Bescheid vom 18. September 2008 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 8. Oktober 2008 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2009 zurück.
Am 12. Juni 2009 hat der Kläger beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben.
Das SG hat Beweis erhoben durch Befragung der den Kläger behandelnden Ärzte Dr. Mo. und Dr. A. als sachverständige Zeugen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 18 und 19 sowie 20 bis 41 der SG-Akte Bezug genommen. Der Arzt für Anästhesiologie/Spezielle Schmerztherapie Dr. Mo. hat in seiner Zeugenaussage vom 28. Juli 2009 ausgeführt, der Kläger habe die Behandlung abgebrochen, sodass eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht möglich sei. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. A. hat in seiner Zeugenauskunft vom 2. August 2009 mitgeteilt, er habe erhebliche Bedenken gegen die Einschätzung, der Kläger könne noch sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten verrichten.
Das SG hat des Weiteren Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten auf nervenärztlichem Fachgebiet bei Prof. Dr. W. und gem. § 109 SGG auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet bei Dr. M ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 54 bis 68 sowie 83 bis 105 der SG-Akten Bezug genommen. Prof. Dr. W. hat in ihrem Gutachten vom 23. November 2009 mitgeteilt, es bestehe der dringende Verdacht auf Simulation. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Schädigung des peripheren oder zentralen Nervensystems finden lassen. Im psychischen Befund zeige der Kläger ebenfalls ein groteskes und letztendlich nicht glaubhaftes Verhalten. Trotz vieler verschiedener Versuche, von ihm Details seiner Erkrankungen und seiner Vorerfahrungen zu erhalten, sei es nicht gelungen, ein klares Bild der seelischen Problematik zu gewinnen. Angesichts des deutlich simulierenden und aggravierenden Verhaltens des Klägers, lasse sich nicht mit Sicherheit sagen, ob auf nervenärztlichem Gebiet überhaupt eine Gesundheitsstörung vorliege. Daher sei davon auszugehen, dass der Kläger Erwerbstätigkeiten mindestens sechs Stunden arbeitstäglich ausüben könne. Dr. M. hat in seinem Gutachten vom 17. Juni 2010 ausgeführt, beim Kläger sei auf psychiatrischem Gebiet ein stark wechselndes Verhalten zu beobachten. Nachdem der Kläger z.B. zunächst ein deutlich leidendes und unterwürfiges Verhalten gezeigt habe, habe das Verhalten mehrfach gewechselt und habe ein großes Verhaltensrepertoire von Drohungen und plumpen Provokationen, bis hin zu demütiger Entschuldigung an den Tag gelegt. Das Verhalten des Klägers schließe gravierende Störungen der Kognitionen aus. Offensichtlich sei ein forderndes Verhalten. Die Befunde sprächen für eine Persönlichkeitsstörung mit histrionisch-dissozialen Zügen. Fachfremd liege eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit links nach Polytrauma vor. Hierzu lasse sich nur festhalten, dass die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand durch eine Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk eingeschränkt sei, aber leichte Arbeiten zumutbar erschienen. Die Simulation und Aggravation schlössen eine verlässliche Leistungsbeurteilung aus. Die indirekten Zeichen, wie die Beschwielung der Hand, wiesen aber darauf hin, dass Beschwerden vorlägen. Dem Kläger sei ein weiterer Gutachtenstermin angeboten worden. Diesen habe er nicht in Anspruch genommen und die Ehefrau habe die Auffassung vertreten, wenn man keine Rente vom Gutachter bekomme, habe man dafür auch keine Zeit.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.Oktober 2010 abgewiesen und dabei zur Begründung u.a. ausgeführt: Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Die Kammer habe sich von einer tatsächlichen schwerwiegenden Erkrankung auf nervenärztlichem Gebiet und einer hieraus resultierenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf weniger als sechs Stunden arbeitstäglich nicht überzeugen können. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Gutachten von Dr. M ... Auch dieser habe auf eine deutlich Simulation des Klägers hingewiesen und die Einschätzung, dass dieses Verhalten einer verlässlichen Leistungsbeurteilung entgegenstehe, geteilt. Allein die Möglichkeit, dass eine psychische Störung nicht ausgeschlossen werden könne, sei für den zu führenden Vollbeweis einer tatsächlich eingetretenen quantitativen Leistungsminderung nicht ausreichend. Tatsächlich nachweisen lasse sich aktuell lediglich eine gewisse Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk, die auch die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand beeinflusse. Der genaue Umfang dieser Leistungsbeeinträchtigung sei jedoch infolge der fehlenden Mitwirkung des Klägers nur schwer zu beurteilen. Eine hieraus resultierende Beeinträchtigung des quantitativen Leistungsvermögens werde jedenfalls von keinem der Gutachter angenommen. Vielmehr seien Dr. P., Dr. St., Prof. Dr. W. und Dr. M. übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, die objektivierbaren körperlichen Beeinträchtigungen stünden einer leichten Tätigkeit von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich nicht entgegenstehen. Der Kläger habe - bei Geburtsjahrgang 1964 - auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 11. November 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. Dezember 2010 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Aus dem Gutachten von Dr. M. lasse sich entnehmen, dass beim Kläger eine Persönlichkeitsstörung vorliege. Der Gutachter führe insoweit aus, es sei problematisch eine psychische Störung auszuschließen, da "doch Hinweise auf eine zumindest kulturell mitgeprägte Persönlichkeitsstörung mit Dramatisierung, theatralischem Verhalten, Egozentrik und Selbstbezogenheit sowie manipulativem Verhalten und Unvermögen längerfristiger Arbeitsverhältnisse sowie Missachtung von Normen und Regeln, aber auch die Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen anzubieten, nachzuweisen" seien. Eben diese Persönlichkeitszüge führten möglicherweise dazu, dass nur eine mangelhafte Behandelbarkeit der Verhaltensauffälligkeiten möglich sei. Die mangelnde Mitarbeit des Klägers bei der Begutachtung sei ebenfalls auf seine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung zurückzuführen, weshalb der Kläger nicht in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. Oktober 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2009 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, ab dem 1. April 2008 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten des LSG sowie die beigezogenen Akten des SG sowie der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt hatten, konnte der Senat den Rechtsstreit gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der die Gewährung einer Rente wegen voller und wegen teilweiser Erwerbsminderung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 18. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2009. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung richtet sich nach § 43 SGB VI. Voraussetzung einer solchen Rente ist u.a., dass der jeweilige Versicherte voll erwerbsgemindert (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) bzw. teilweise erwerbsgemindert (vgl. § 43 Abs. 2 Satz. 2 SGB VI) ist. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Senat konnte sich auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht davon überzeugen, dass der Kläger erwerbsgemindert ist. Denn durch sein Verhalten und die mangelnde Mitwirkung hat der Kläger, wie letztlich alle Gutachter übereinstimmen ausgeführt haben, eine verlässliche Leistungsbeurteilung unmöglich gemacht. Der Kläger aber trägt den Nachteil daraus, dass sich die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Leistungsanspruchs nach § 43 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB VI nicht feststellen lassen, denn die Nichterweislichkeit des Vorliegens von Erwerbsminderung geht nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers (so zuletzt Bayerisches LSG, Urteil vom 30. März 2011 - L 13 R 509/10 – juris Rdnr. 25). Insoweit schließt sich der Senat – nach eigener Prüfung und Würdigung der vorliegenden Beweismittel - den zutreffenden Ausführungen des SG an weist die Berufung als unbegründet zurück; von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird daher abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Vorbringen im Berufungsverfahren den Senat nicht vom Vorliegen von Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI überzeugt hat. Auch wenn Dr. M. ausgeführt hat, es sei problematisch eine psychische Störung auszuschließen, da "doch Hinweise auf eine zumindest kulturell mitgeprägte Persönlichkeitsstörung mit Dramatisierung, theatralischem Verhalten, Egozentrik und Selbstbezogenheit sowie manipulativem Verhalten und Unvermögen längerfristiger Arbeitsverhältnisse sowie Missachtung von Normen und Regeln, aber auch die Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen anzubieten, nachzuweisen" seien, so kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass eben diese Persönlichkeitszüge mit für den Senat an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass dem Kläger krankheits- oder behinderungsbedingt (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2, bzw. Abs. 2 Satz 2 SGB VI) gerade nur das gezeigte Verhalten mit Verhaltensauffälligkeiten möglich wäre und er deswegen nicht mehr mindestens sechs Stunden arbeitstäglich (an fünf Tagen pro Woche) leichte Tätigkeiten ausführen könnte. Keiner der Gutachter konnte Anhaltspunkte dafür mitteilen, dass gerade das simulative und aggravierende Verhalten Ausdruck seiner Erkrankung ist. Selbst der Kläger hat insoweit nur ausgeführt, dies sei "möglich". Dass es so ist, hat nicht einmal er selbst behauptet. Gegen die von Dr. M. in Betracht gezogene depressive Verstimmung spricht für den Senat, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt insoweit Behandlung oder Hilfe gesucht hätte. Vielmehr hat er - worauf auch sein behandelnder Schmerztherapeut hingewiesen hat - Behandlungen abgebrochen. Auch Dr. Ne., der als behandelnder Neurologe und Psychiater vom SG im Verfahren S 10 R 2435/05 als sachverständiger Zeuge befragt worden war, hatte darüber berichtet, der Kläger habe sich zu Wiedervorstellungsterminen nicht mehr gemeldet. Dies spricht aus Sicht des Senats nicht nur gegen die von Dr. M. in Betracht gezogene depressive Verstimmung sondern auch gegen die vom behandelnden Allgemeinmediziner Dr. A. angenommene schwere Depression, die im Übrigen von keinem Gutachter bestätigt werden konnte.
Auch unter orthopädischen Gesichtspunkten konnte der Senat eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf unter sechs Stunden arbeitstäglich nicht feststellen. Denn auch unter Berücksichtigung des orthopädischen Gutachtens von Dr. Bernau vom 29. Oktober 2007, das sich in der Verwaltungsakte befindet (Blatt 21) sowie dem im Verfahren S 10 R 2435/05 eingeholten Gutachten von Dr. He. und auch den Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, die das SG im vorliegenden Klageverfahren eingeholt hat, ist der Kläger in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten.
Angesichts des simmulierenden und aggravierenden, auf Verweigerung einer Mitwirkung ausgerichteten Verhaltens des Klägers und des Umstandes, dass auch weder neue Erkrankungen noch die Bereitschaft des Klägers, an weiteren Untersuchungen ausreichend mitzuwirken, mitgeteilt worden waren, war auch eine weitere Beweiserhebung nicht erforderlich.
Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) kommt für Geburtsjahrgänge ab dem 1. Januar 1961 (Geburtsjahrgang des Klägers: 1964) nicht mehr in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Grundlage eines Antrags des Klägers vom 21. April 2008 streitig.
Der am 1964 in Pakistan geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat in Pakistan eine Ausbildung zum Schuhverkäufer gemacht, anschließend für die dortige Regierungspartei gearbeitet. Er kam 1984 in die Bundesrepublik Deutschland. Hier war der Kläger von 1988 bis 2000 in einem Fischereibetrieb, dann als Getränkeausschenker in einer Gaststätte, GA.staplerfahrer, Autoplatzfahrer und zuletzt bis zum 31. Mai 2002 als Objektleiter einer Reinigungsfirma versicherungspflichtig beschäftigt. Der Kläger erlitt am 13. Juni 2002 einen Verkehrsunfall, bei dem er sich Verletzungen des linken Oberarms und des linken Schultergelenks zuzog. Zuletzt bezog er Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.
Ein erstes Rentenverfahren (Antrag vom 16. September 2004) endete nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens bei Dr. N. und eines orthopädischen Gutachtens bei Dr. He. durch Rücknahme der Klage (Sozialgericht Reutlingen (SG) S 10 R 2435/05).
Am 21. April 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der von der Beklagten beauftragte schmerzmedizinische Gutachter Dr. P. holte ein nervenärztliches Zusatzgutachten bei Dr. St. ein. Dieser teilte in seinem Gutachten mit, der Kläger demonstriere ein körperliches Kranksein. Die Darstellung sei an vielen Punkten grotesk, theatralisch, demonstrativ und wirke nicht glaubhaft. Eine körperliche Untersuchung sei nicht vernünftig durchführbar gewesen, da der Kläger zu einer Mitarbeit nicht bereit gewesen sei. Es liege eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen vor. Psychiatrisch sei der Zustand nur schwer beurteilbar. Es sei zu vermuten, der Kläger fühle sich wohl in irgendeiner Form ungerecht behandelt, sodass er bestrebt sei, Kompensationsleistungen zu erhalten. Der Kläger sei in der Lage, unter Berücksichtigung einer ihm möglichen und zumutbaren eigenen Willensanspannung, mindestens sechs Stunden täglich einer regelmäßigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Dieser Einschätzung schloss sich auch Dr. P. an.
Mit Bescheid vom 18. September 2008 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 8. Oktober 2008 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2009 zurück.
Am 12. Juni 2009 hat der Kläger beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben.
Das SG hat Beweis erhoben durch Befragung der den Kläger behandelnden Ärzte Dr. Mo. und Dr. A. als sachverständige Zeugen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 18 und 19 sowie 20 bis 41 der SG-Akte Bezug genommen. Der Arzt für Anästhesiologie/Spezielle Schmerztherapie Dr. Mo. hat in seiner Zeugenaussage vom 28. Juli 2009 ausgeführt, der Kläger habe die Behandlung abgebrochen, sodass eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht möglich sei. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. A. hat in seiner Zeugenauskunft vom 2. August 2009 mitgeteilt, er habe erhebliche Bedenken gegen die Einschätzung, der Kläger könne noch sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten verrichten.
Das SG hat des Weiteren Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten auf nervenärztlichem Fachgebiet bei Prof. Dr. W. und gem. § 109 SGG auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet bei Dr. M ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 54 bis 68 sowie 83 bis 105 der SG-Akten Bezug genommen. Prof. Dr. W. hat in ihrem Gutachten vom 23. November 2009 mitgeteilt, es bestehe der dringende Verdacht auf Simulation. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Schädigung des peripheren oder zentralen Nervensystems finden lassen. Im psychischen Befund zeige der Kläger ebenfalls ein groteskes und letztendlich nicht glaubhaftes Verhalten. Trotz vieler verschiedener Versuche, von ihm Details seiner Erkrankungen und seiner Vorerfahrungen zu erhalten, sei es nicht gelungen, ein klares Bild der seelischen Problematik zu gewinnen. Angesichts des deutlich simulierenden und aggravierenden Verhaltens des Klägers, lasse sich nicht mit Sicherheit sagen, ob auf nervenärztlichem Gebiet überhaupt eine Gesundheitsstörung vorliege. Daher sei davon auszugehen, dass der Kläger Erwerbstätigkeiten mindestens sechs Stunden arbeitstäglich ausüben könne. Dr. M. hat in seinem Gutachten vom 17. Juni 2010 ausgeführt, beim Kläger sei auf psychiatrischem Gebiet ein stark wechselndes Verhalten zu beobachten. Nachdem der Kläger z.B. zunächst ein deutlich leidendes und unterwürfiges Verhalten gezeigt habe, habe das Verhalten mehrfach gewechselt und habe ein großes Verhaltensrepertoire von Drohungen und plumpen Provokationen, bis hin zu demütiger Entschuldigung an den Tag gelegt. Das Verhalten des Klägers schließe gravierende Störungen der Kognitionen aus. Offensichtlich sei ein forderndes Verhalten. Die Befunde sprächen für eine Persönlichkeitsstörung mit histrionisch-dissozialen Zügen. Fachfremd liege eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit links nach Polytrauma vor. Hierzu lasse sich nur festhalten, dass die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand durch eine Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk eingeschränkt sei, aber leichte Arbeiten zumutbar erschienen. Die Simulation und Aggravation schlössen eine verlässliche Leistungsbeurteilung aus. Die indirekten Zeichen, wie die Beschwielung der Hand, wiesen aber darauf hin, dass Beschwerden vorlägen. Dem Kläger sei ein weiterer Gutachtenstermin angeboten worden. Diesen habe er nicht in Anspruch genommen und die Ehefrau habe die Auffassung vertreten, wenn man keine Rente vom Gutachter bekomme, habe man dafür auch keine Zeit.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.Oktober 2010 abgewiesen und dabei zur Begründung u.a. ausgeführt: Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Die Kammer habe sich von einer tatsächlichen schwerwiegenden Erkrankung auf nervenärztlichem Gebiet und einer hieraus resultierenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf weniger als sechs Stunden arbeitstäglich nicht überzeugen können. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Gutachten von Dr. M ... Auch dieser habe auf eine deutlich Simulation des Klägers hingewiesen und die Einschätzung, dass dieses Verhalten einer verlässlichen Leistungsbeurteilung entgegenstehe, geteilt. Allein die Möglichkeit, dass eine psychische Störung nicht ausgeschlossen werden könne, sei für den zu führenden Vollbeweis einer tatsächlich eingetretenen quantitativen Leistungsminderung nicht ausreichend. Tatsächlich nachweisen lasse sich aktuell lediglich eine gewisse Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk, die auch die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand beeinflusse. Der genaue Umfang dieser Leistungsbeeinträchtigung sei jedoch infolge der fehlenden Mitwirkung des Klägers nur schwer zu beurteilen. Eine hieraus resultierende Beeinträchtigung des quantitativen Leistungsvermögens werde jedenfalls von keinem der Gutachter angenommen. Vielmehr seien Dr. P., Dr. St., Prof. Dr. W. und Dr. M. übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, die objektivierbaren körperlichen Beeinträchtigungen stünden einer leichten Tätigkeit von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich nicht entgegenstehen. Der Kläger habe - bei Geburtsjahrgang 1964 - auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 11. November 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. Dezember 2010 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Aus dem Gutachten von Dr. M. lasse sich entnehmen, dass beim Kläger eine Persönlichkeitsstörung vorliege. Der Gutachter führe insoweit aus, es sei problematisch eine psychische Störung auszuschließen, da "doch Hinweise auf eine zumindest kulturell mitgeprägte Persönlichkeitsstörung mit Dramatisierung, theatralischem Verhalten, Egozentrik und Selbstbezogenheit sowie manipulativem Verhalten und Unvermögen längerfristiger Arbeitsverhältnisse sowie Missachtung von Normen und Regeln, aber auch die Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen anzubieten, nachzuweisen" seien. Eben diese Persönlichkeitszüge führten möglicherweise dazu, dass nur eine mangelhafte Behandelbarkeit der Verhaltensauffälligkeiten möglich sei. Die mangelnde Mitarbeit des Klägers bei der Begutachtung sei ebenfalls auf seine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung zurückzuführen, weshalb der Kläger nicht in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. Oktober 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2009 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, ab dem 1. April 2008 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten des LSG sowie die beigezogenen Akten des SG sowie der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt hatten, konnte der Senat den Rechtsstreit gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der die Gewährung einer Rente wegen voller und wegen teilweiser Erwerbsminderung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 18. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2009. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung richtet sich nach § 43 SGB VI. Voraussetzung einer solchen Rente ist u.a., dass der jeweilige Versicherte voll erwerbsgemindert (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) bzw. teilweise erwerbsgemindert (vgl. § 43 Abs. 2 Satz. 2 SGB VI) ist. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Senat konnte sich auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht davon überzeugen, dass der Kläger erwerbsgemindert ist. Denn durch sein Verhalten und die mangelnde Mitwirkung hat der Kläger, wie letztlich alle Gutachter übereinstimmen ausgeführt haben, eine verlässliche Leistungsbeurteilung unmöglich gemacht. Der Kläger aber trägt den Nachteil daraus, dass sich die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Leistungsanspruchs nach § 43 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB VI nicht feststellen lassen, denn die Nichterweislichkeit des Vorliegens von Erwerbsminderung geht nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers (so zuletzt Bayerisches LSG, Urteil vom 30. März 2011 - L 13 R 509/10 – juris Rdnr. 25). Insoweit schließt sich der Senat – nach eigener Prüfung und Würdigung der vorliegenden Beweismittel - den zutreffenden Ausführungen des SG an weist die Berufung als unbegründet zurück; von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird daher abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Vorbringen im Berufungsverfahren den Senat nicht vom Vorliegen von Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI überzeugt hat. Auch wenn Dr. M. ausgeführt hat, es sei problematisch eine psychische Störung auszuschließen, da "doch Hinweise auf eine zumindest kulturell mitgeprägte Persönlichkeitsstörung mit Dramatisierung, theatralischem Verhalten, Egozentrik und Selbstbezogenheit sowie manipulativem Verhalten und Unvermögen längerfristiger Arbeitsverhältnisse sowie Missachtung von Normen und Regeln, aber auch die Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen anzubieten, nachzuweisen" seien, so kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass eben diese Persönlichkeitszüge mit für den Senat an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass dem Kläger krankheits- oder behinderungsbedingt (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2, bzw. Abs. 2 Satz 2 SGB VI) gerade nur das gezeigte Verhalten mit Verhaltensauffälligkeiten möglich wäre und er deswegen nicht mehr mindestens sechs Stunden arbeitstäglich (an fünf Tagen pro Woche) leichte Tätigkeiten ausführen könnte. Keiner der Gutachter konnte Anhaltspunkte dafür mitteilen, dass gerade das simulative und aggravierende Verhalten Ausdruck seiner Erkrankung ist. Selbst der Kläger hat insoweit nur ausgeführt, dies sei "möglich". Dass es so ist, hat nicht einmal er selbst behauptet. Gegen die von Dr. M. in Betracht gezogene depressive Verstimmung spricht für den Senat, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt insoweit Behandlung oder Hilfe gesucht hätte. Vielmehr hat er - worauf auch sein behandelnder Schmerztherapeut hingewiesen hat - Behandlungen abgebrochen. Auch Dr. Ne., der als behandelnder Neurologe und Psychiater vom SG im Verfahren S 10 R 2435/05 als sachverständiger Zeuge befragt worden war, hatte darüber berichtet, der Kläger habe sich zu Wiedervorstellungsterminen nicht mehr gemeldet. Dies spricht aus Sicht des Senats nicht nur gegen die von Dr. M. in Betracht gezogene depressive Verstimmung sondern auch gegen die vom behandelnden Allgemeinmediziner Dr. A. angenommene schwere Depression, die im Übrigen von keinem Gutachter bestätigt werden konnte.
Auch unter orthopädischen Gesichtspunkten konnte der Senat eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf unter sechs Stunden arbeitstäglich nicht feststellen. Denn auch unter Berücksichtigung des orthopädischen Gutachtens von Dr. Bernau vom 29. Oktober 2007, das sich in der Verwaltungsakte befindet (Blatt 21) sowie dem im Verfahren S 10 R 2435/05 eingeholten Gutachten von Dr. He. und auch den Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, die das SG im vorliegenden Klageverfahren eingeholt hat, ist der Kläger in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten.
Angesichts des simmulierenden und aggravierenden, auf Verweigerung einer Mitwirkung ausgerichteten Verhaltens des Klägers und des Umstandes, dass auch weder neue Erkrankungen noch die Bereitschaft des Klägers, an weiteren Untersuchungen ausreichend mitzuwirken, mitgeteilt worden waren, war auch eine weitere Beweiserhebung nicht erforderlich.
Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) kommt für Geburtsjahrgänge ab dem 1. Januar 1961 (Geburtsjahrgang des Klägers: 1964) nicht mehr in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
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