Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 8400/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5861/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die 1957 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie war als Haushaltsangestellte, Küchenhilfe und seit 1981 als Arbeiterin bei der Deutschen Post AG versicherungspflichtig beschäftigt. Ab Dezember 2004 war sie arbeitsunfähig krank und ab September 2005 bezog sie Arbeitslosengeld über die Agentur für Arbeit Stuttgart.
Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 15.3.2005 einen ersten Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt hatte, beantragte die Klägerin am 22.12.2006 erneut, ihr eine Erwerbsminderungsrente zu gewähren. Unter Berücksichtigung eines Gutachtens von Dr. S. vom 14.2.2007 (Diagnosen: Z. n. mehrfachen gynäkologischen Operationen, chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom mit intermittierender Lumboischialgie rechts, therapiebedürftiger Bluthochdruck, erhebliches Übergewicht; es seien leichte bis mittelschwere Wechseltätigkeit ohne häufige Zwangshaltungen der Wirbelsäule, wie auch häufiges Bücken und ohne Heben und Tragen schwerer Lasten vollschichtig möglich) lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 22.02.2007 ab. Im anschließenden Widerspruchsverfahren zog die Beklagte Befundberichte des behandelnden Frauenarztes Dr. T., vom Hausarzt Dr. S. und vom Neurologen und Psychiater Dr. F. bei. Ferner beauftragte sie den Arzt für Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Sch., Mannheim mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens. In seinem Gutachten vom 09.07.2008 stellte er auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet eine Angst und depressive Störung gemischt sowie ein Migräneleiden fest. Darüber hinaus bestünden ein LWS-Syndrom ohne aktuelle sensomotorische Ausfälle, intermittierende Lumboischialgien, ein Zustand nach mehrfachen gynäkologischen Operationen, eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas. Die Klägerin sei in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in verschiedenen Arbeitshaltungen in Tagesschicht oder Früh-/Spätschicht zu verrichten. Nachtschichttätigkeiten seien nicht leidensgerecht und eine vermehrte Lärmexposition sei wegen des Migräneleidens auszuschließen. Es hätten sich auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung des Durchhaltevermögens oder eine psychomotorische Hemmung ergeben. Es liege ein vollschichtiges Leistungsvermögen auch für die Tätigkeit als Briefsortiererin sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 15.12.2008 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben.
Das SG hat Beweis erhoben durch das Einholen sachverständiger Zeugenaussagen beim Neurologen und Psychiater Dr. D. (einmalige Behandlung am 07.08.2007, Diagnose: länger dauerende mittelgradige depressive Episode), beim Gynäkologen Dr. L. (lediglich zweimalige Behandlung am 22.08.2007 und 26.08.2008), beim behandelnden Neurologen und Psychiater F. (Diagnose: Migräne ohne Aura, welche für sich genommen keine Erwerbsminderung bedinge), beim Orthopäden Dr. G. (bei leichten Tätigkeiten ohne Zwangshaltung, ohne Akkordtätigkeit sei die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht wesentlich behindert, 6 bis 8 Stunden seien möglich), bei der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. L.-K. (die Klägerin sei zur Zeit nicht im Stande, auch eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuführen), beim Gynäkologen Dr. T. (die Klägerin sei nicht in der Lage, auch leichtere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten), beim Orthopäden Dr. Schulz (Diagnosen: chronische Lumbalgien, ohne Nachweis von Auffälligkeiten im Bereich der Bandscheiben, des Wirbelkanals, kein Bandscheibenvorfall, keine Arthrose der kleinen Wirbelgelenke, keine neurologischen Ausfälle, Z.n. Bursitis trochanterica, gut reversibel auf lokale Injektionsbehandlung am großen Rollhügel rechts, leichte Plantarfasciitis links; die Klägerin könne noch mindestens 6 Stunden eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten) und bei dem Arzt für Allgemeinmedizin Lenuweit (eine kontinuierliche Betreuung durch ihn erfolge nicht). Die Beklagte hat hierauf eine ärztliche Stellungnahme von OMR Fischer vorgelegt, der unter Berücksichtigung der beigezogenen Befunde auch weiterhin keine Begründung dafür gesehen hat, die sozialmedizinische Beurteilung zu ändern.
Mit Urteil vom 22.10.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Kammer hat sich bei ihrer Beurteilung auf die Gutachten von Dr. S. und Dr. Sch. gestützt und ausgeführt, dass die eingeholten Arztauskünfte der von der Beklagten vorgenommenen Leistungsbeurteilung nicht entgegenstünden. Die Einschätzung von Dr. T. und Dr. L.-K. beruhten im Wesentlichen auf Gesundheitsstörungen, die nicht deren Fachgebiet beträfen. Im Hinblick auf die entgegenstehenden Einschätzungen der gehörten Fachärzte überzeugten sie nicht. Darüber hinaus habe Dr. T. anlässlich der mitgeteilten letzten Untersuchung der Klägerin im Januar 2008 eine Beschwerdefreiheit im gynäkologischen Bereich beschrieben. Unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen sei die Klägerin damit noch in Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden täglich arbeiten zu können. Damit sei sie weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Gegen das ihr am 13.11.2008 zugestellte Urteil hat sie am 14. 12.2009 Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung zusteht. Sie sieht sich durch die Einschätzung des Dr. T. und der Dr. L-K bestätigt, darüber hinaus hätten auch Dr. F. sowie Dr. D. erhebliche Leistungseinschränkungen festgestellt, welche vom SG nur unzureichend gewürdigt seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. Januar 2007 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hat Befundberichte des Orthopäden Dr. H. vom 26.07.2010, des Radiologen Dr. S. vom 04.12.2009, der Neurologin Korte vom 09.09.2010, der Kardiologen Laschinger-Oestreicher/Oestreicher sowie des Neurologen und Psychiaters D. vorgelegt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch das Einholen einer sachverständigen Zeugenaussage beim Orthopäden Dr. H ... Er hat unter dem 29.10.2010 mitgeteilt, dass auf orthopädischem Fachgebiet auf Grund der ihm vorliegenden Befunde, leichte körperliche Wechseltätigkeiten noch vollschichtig zuzumuten seien. Die Klägerin hat eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. L-K vorgelegt. Darin werden die der Ärztin bekannten Diagnosen der Klägerin aufgelistet und unter Vorlage von Befundberichten aus der Zeit vom 25.10.2000 bis 15.11.2010 ausgeführt, dass das Beschwerdebild den aufgeführten Diagnosen entspreche. Es stünde außer Zweifel, dass entsprechende schwerwiegende Erkrankungen vorlägen.
Mit Verfügung vom 25.01.2011 hat der Senat auf die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Akten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 25.01.2011 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht besteht, weil die Klägerin noch wenigstens 6 Stunden täglich leistungsfähig ist. Dabei setzt sich das SG ausführlich mit den vorliegenden Befunden, Gutachten und Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinander. Der Senat schließt sich der vom SG getroffenen rechtlichen Wertung nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren sowie der im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist im Hinblick auf den Vortrag und die im Berufungsverfahren erfolgten Ermittlungen darauf hinzuweisen, dass der gehörte sachverständige Zeuge Dr. H. die zuvor bereits von den Orthopäden Dr. G. und Dr. S. vertretene Leistungseinschränkung bestätigt hat. Damit sind die von der Klägerin geltend gemachten multiplen Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden berücksichtigt und gewürdigt worden, ohne dass sich hieraus eine zeitliche Leistungsminderung ableiten ließe. Die weiteren von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergeben keine Hinweise auf eine wesentliche Verschlimmerung bereits bekannter Einschränkungen noch auf neu aufgetretene Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit. Dies gilt insbesondere auch für die von Dr. H. beschriebenen HWS-Beschwerden, welche jedoch ebenfalls nicht so ausgeprägt sind, dass sich hierdurch eine quantitative Leistungseinschränkung begründen ließe. Die darüber hinaus vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Dr. L-K entspricht im Wesentlichen der gegenüber dem SG abgegebenen sachverständigen Zeugenaussage. Auch die mit ihr vorgelegten Befundberichte sind im Wesentlichen bereits aktenkundig und ergeben im Hinblick auf die hier zu beurteilende quantitative Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine neuen Erkenntnisse.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die 1957 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie war als Haushaltsangestellte, Küchenhilfe und seit 1981 als Arbeiterin bei der Deutschen Post AG versicherungspflichtig beschäftigt. Ab Dezember 2004 war sie arbeitsunfähig krank und ab September 2005 bezog sie Arbeitslosengeld über die Agentur für Arbeit Stuttgart.
Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 15.3.2005 einen ersten Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt hatte, beantragte die Klägerin am 22.12.2006 erneut, ihr eine Erwerbsminderungsrente zu gewähren. Unter Berücksichtigung eines Gutachtens von Dr. S. vom 14.2.2007 (Diagnosen: Z. n. mehrfachen gynäkologischen Operationen, chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom mit intermittierender Lumboischialgie rechts, therapiebedürftiger Bluthochdruck, erhebliches Übergewicht; es seien leichte bis mittelschwere Wechseltätigkeit ohne häufige Zwangshaltungen der Wirbelsäule, wie auch häufiges Bücken und ohne Heben und Tragen schwerer Lasten vollschichtig möglich) lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 22.02.2007 ab. Im anschließenden Widerspruchsverfahren zog die Beklagte Befundberichte des behandelnden Frauenarztes Dr. T., vom Hausarzt Dr. S. und vom Neurologen und Psychiater Dr. F. bei. Ferner beauftragte sie den Arzt für Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Sch., Mannheim mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens. In seinem Gutachten vom 09.07.2008 stellte er auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet eine Angst und depressive Störung gemischt sowie ein Migräneleiden fest. Darüber hinaus bestünden ein LWS-Syndrom ohne aktuelle sensomotorische Ausfälle, intermittierende Lumboischialgien, ein Zustand nach mehrfachen gynäkologischen Operationen, eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas. Die Klägerin sei in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in verschiedenen Arbeitshaltungen in Tagesschicht oder Früh-/Spätschicht zu verrichten. Nachtschichttätigkeiten seien nicht leidensgerecht und eine vermehrte Lärmexposition sei wegen des Migräneleidens auszuschließen. Es hätten sich auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung des Durchhaltevermögens oder eine psychomotorische Hemmung ergeben. Es liege ein vollschichtiges Leistungsvermögen auch für die Tätigkeit als Briefsortiererin sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 15.12.2008 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben.
Das SG hat Beweis erhoben durch das Einholen sachverständiger Zeugenaussagen beim Neurologen und Psychiater Dr. D. (einmalige Behandlung am 07.08.2007, Diagnose: länger dauerende mittelgradige depressive Episode), beim Gynäkologen Dr. L. (lediglich zweimalige Behandlung am 22.08.2007 und 26.08.2008), beim behandelnden Neurologen und Psychiater F. (Diagnose: Migräne ohne Aura, welche für sich genommen keine Erwerbsminderung bedinge), beim Orthopäden Dr. G. (bei leichten Tätigkeiten ohne Zwangshaltung, ohne Akkordtätigkeit sei die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht wesentlich behindert, 6 bis 8 Stunden seien möglich), bei der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. L.-K. (die Klägerin sei zur Zeit nicht im Stande, auch eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuführen), beim Gynäkologen Dr. T. (die Klägerin sei nicht in der Lage, auch leichtere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten), beim Orthopäden Dr. Schulz (Diagnosen: chronische Lumbalgien, ohne Nachweis von Auffälligkeiten im Bereich der Bandscheiben, des Wirbelkanals, kein Bandscheibenvorfall, keine Arthrose der kleinen Wirbelgelenke, keine neurologischen Ausfälle, Z.n. Bursitis trochanterica, gut reversibel auf lokale Injektionsbehandlung am großen Rollhügel rechts, leichte Plantarfasciitis links; die Klägerin könne noch mindestens 6 Stunden eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten) und bei dem Arzt für Allgemeinmedizin Lenuweit (eine kontinuierliche Betreuung durch ihn erfolge nicht). Die Beklagte hat hierauf eine ärztliche Stellungnahme von OMR Fischer vorgelegt, der unter Berücksichtigung der beigezogenen Befunde auch weiterhin keine Begründung dafür gesehen hat, die sozialmedizinische Beurteilung zu ändern.
Mit Urteil vom 22.10.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Kammer hat sich bei ihrer Beurteilung auf die Gutachten von Dr. S. und Dr. Sch. gestützt und ausgeführt, dass die eingeholten Arztauskünfte der von der Beklagten vorgenommenen Leistungsbeurteilung nicht entgegenstünden. Die Einschätzung von Dr. T. und Dr. L.-K. beruhten im Wesentlichen auf Gesundheitsstörungen, die nicht deren Fachgebiet beträfen. Im Hinblick auf die entgegenstehenden Einschätzungen der gehörten Fachärzte überzeugten sie nicht. Darüber hinaus habe Dr. T. anlässlich der mitgeteilten letzten Untersuchung der Klägerin im Januar 2008 eine Beschwerdefreiheit im gynäkologischen Bereich beschrieben. Unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen sei die Klägerin damit noch in Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden täglich arbeiten zu können. Damit sei sie weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Gegen das ihr am 13.11.2008 zugestellte Urteil hat sie am 14. 12.2009 Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung zusteht. Sie sieht sich durch die Einschätzung des Dr. T. und der Dr. L-K bestätigt, darüber hinaus hätten auch Dr. F. sowie Dr. D. erhebliche Leistungseinschränkungen festgestellt, welche vom SG nur unzureichend gewürdigt seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. Januar 2007 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hat Befundberichte des Orthopäden Dr. H. vom 26.07.2010, des Radiologen Dr. S. vom 04.12.2009, der Neurologin Korte vom 09.09.2010, der Kardiologen Laschinger-Oestreicher/Oestreicher sowie des Neurologen und Psychiaters D. vorgelegt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch das Einholen einer sachverständigen Zeugenaussage beim Orthopäden Dr. H ... Er hat unter dem 29.10.2010 mitgeteilt, dass auf orthopädischem Fachgebiet auf Grund der ihm vorliegenden Befunde, leichte körperliche Wechseltätigkeiten noch vollschichtig zuzumuten seien. Die Klägerin hat eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. L-K vorgelegt. Darin werden die der Ärztin bekannten Diagnosen der Klägerin aufgelistet und unter Vorlage von Befundberichten aus der Zeit vom 25.10.2000 bis 15.11.2010 ausgeführt, dass das Beschwerdebild den aufgeführten Diagnosen entspreche. Es stünde außer Zweifel, dass entsprechende schwerwiegende Erkrankungen vorlägen.
Mit Verfügung vom 25.01.2011 hat der Senat auf die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Akten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 25.01.2011 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht besteht, weil die Klägerin noch wenigstens 6 Stunden täglich leistungsfähig ist. Dabei setzt sich das SG ausführlich mit den vorliegenden Befunden, Gutachten und Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinander. Der Senat schließt sich der vom SG getroffenen rechtlichen Wertung nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren sowie der im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist im Hinblick auf den Vortrag und die im Berufungsverfahren erfolgten Ermittlungen darauf hinzuweisen, dass der gehörte sachverständige Zeuge Dr. H. die zuvor bereits von den Orthopäden Dr. G. und Dr. S. vertretene Leistungseinschränkung bestätigt hat. Damit sind die von der Klägerin geltend gemachten multiplen Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden berücksichtigt und gewürdigt worden, ohne dass sich hieraus eine zeitliche Leistungsminderung ableiten ließe. Die weiteren von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergeben keine Hinweise auf eine wesentliche Verschlimmerung bereits bekannter Einschränkungen noch auf neu aufgetretene Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit. Dies gilt insbesondere auch für die von Dr. H. beschriebenen HWS-Beschwerden, welche jedoch ebenfalls nicht so ausgeprägt sind, dass sich hierdurch eine quantitative Leistungseinschränkung begründen ließe. Die darüber hinaus vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Dr. L-K entspricht im Wesentlichen der gegenüber dem SG abgegebenen sachverständigen Zeugenaussage. Auch die mit ihr vorgelegten Befundberichte sind im Wesentlichen bereits aktenkundig und ergeben im Hinblick auf die hier zu beurteilende quantitative Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine neuen Erkenntnisse.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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