Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AS 1110/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5330/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Rechtmäßigkeit von Absenkungen der Regelleistung in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2010; vornehmlich sind Fragen des Prozessrechts zu klären.
Der am 1976 geborene Kläger ist ausgebildeter Industriemechaniker (Fachrichtung Betriebstechnik); mit seiner Partnerin N. S. (i.F. N.S.) hat er zwei Kinder (Y., geb. am 2005, und E., geb. am 2008). Der Kläger steht mit N.S. seit Februar 2005 (die Kinder als weitere Angehörige der Bedarfsgemeinschaft seit Geburt) im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Durch Bescheid vom 7. Oktober 2009 (Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2009) bewilligte der Beklagte dem Kläger und den übrigen Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis 30. April 2010; diese Leistungen beliefen sich auf der Grundlage des vorgenannten Änderungsbescheids auf insgesamt 1.133,00 Euro und setzten sich unter Anrechnung von Kindergeld von je 184,00 Euro aus den Regelleistungen für den Kläger und N.S. (jeweils 323,00 Euro), dem Sozialgeld für die Kinder (jeweils 215,00 Euro) und den Kosten für die Unterkunft und Heizung (anteilig jeweils 106,25 Euro) zusammen.
Unter dem 11. November 2009 erging eine (laut Absendevermerk noch am selben Tag zur Post aufgegebene) Einladung an den Kläger zu einem persönlichen Gespräch am 23. November 2009, wo das weitere Vorgehen zur Wiedereingliederung in Arbeit sowie der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung besprochen werden sollte. Nachdem der Kläger zu dem Termin nicht erschienen war, hörte der Beklagte ihn mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 zu der gemäß § 31 Abs. 2 SGB II (in der Fassung bis 31. März 2011) beabsichtigten Leistungsabsenkung um 10 v.H. an. Auf beide behördliche Schreiben war eine Reaktion des Klägers zunächst nicht zu verzeichnen. Mit Änderungsbescheid vom 18. Januar 2010 senkte der Beklagte darauf die Regelleistung unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Dezember 2009 für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. April 2010 um 10 v.H. (32,00 Euro) ab. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, eine Einladung zum 23. November 2009 sei ihm nicht bekannt; er habe vom Beklagten lediglich drei andere unter dem 11. November 2009 datierte Schreiben - eine Kurzmitteilung, mit dem seine Bewerbernachweise zurückgegeben worden seien, ein Bezugsschreiben auf seine Stellungnahme zu einem Anhörungsschreiben vom 26. Oktober 2009, einen Fragebogen "Selbständigkeit" - erhalten. Ein wegen des Absenkungsbescheids beim Sozialgericht Freiburg (SG) gestellter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 12. Februar 2010 - S 17 AS 581/10 ER -). Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2010 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen; das Einladungsschreiben sei in einem Kuvert mit den drei weiteren Schreiben vom 11. November 2009 versandt worden, welche der Kläger nach seinem eigenen Eingeständnis auch tatsächlich erhalte habe.
Deswegen hat der Kläger am 2. März 2010 zum SG Klage erhoben (S 20 AS 1110/10). Der Beklagte ist der Klage unter Vorlage einer dienstlichen Stellungnahme der Mitarbeiterinnen Huck und Schemel entgegengetreten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2010 ist der Kläger nicht erschienen. Gemäß dem Antrag des Beklagten hat das SG darauf durch Urteil vom 1. Oktober 2010 nach Lage der Akten klageabweisend entschieden; es hat als Gegenstand des Verfahrens den Bescheid vom 18. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2010 angesehen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach Aktenlage bestehe kein Zweifel, dass dem Kläger das Einladungsschreiben vom 11. November 2009 tatsächlich zugegangen sei; die "verhängte" Sanktion entspreche nach Höhe und Zeitraum den Regelungen des § 31 Abs. 2 und 6 SGB II. Das Urteil enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen das Urteil die Berufung nur zustehe, wenn sie nachträglich zugelassen worden sei; zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.
Zwischenzeitlich hatte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 auf den 4. Januar 2009 (sic) erneut zu einem persönlichen Gespräch zwecks Besprechung des weiteren Vorgehens zur Eingliederung in Arbeit sowie des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung aufgefordert; zu diesem Termin erschien der Kläger ebenfalls nicht. Auf das Anhörungsschreiben vom 5. Januar 2010 machte er geltend, dass er den Termin vom 4. Januar 2010 wegen eines unterwegs aufgetretenen Kühlwassermangels nicht habe wahrnehmen können. Mit Änderungsbescheid vom 10. Februar 2010 wurde der Bescheid vom 18. Januar 2010 darauf für die Zeit vom 1. März bis 30. April 2010 aufgehoben; zugleich verfügte der Beklagte, dass die Leistung für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2010 wegen wiederholter Pflichtverletzung um weitere 20 v.H. der Regelleistung abgesenkt werde, wobei sich unter kumulierender Berücksichtigung des Minderungsbetrags aus dem Bescheid vom 18. Januar 2010 nunmehr ab März 2010 eine monatliche Absenkung um insgesamt 96,60 Euro ergab. Nachdem ein weiterer einstweiliger Rechtsschutzantrag des Klägers gleichfalls erfolglos geblieben war (Beschluss des SG vom 25. Februar 2010 - S 17 AS 793/10 ER -), erging unter dem 5. März 2010 der zurückweisende Widerspruchsbescheid. Deswegen hat der Kläger am 15. März 2010 wiederum Klage zum SG erhoben (S 20 AS 1371/10). Das SG, das in diesem Verfahren als streitbefangen den Bescheid vom 10. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2010 erachtet hat, hat mit einem weiteren Urteil vom 1. Oktober 2010 auch diese Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 13. November 2010 beim Landessozialgericht (LSG) "Berufung" eingelegt (L 7 AS 5333/10).
Schon zuvor hatte der Beklagte den Bescheid vom 30. März 2010 erlassen, mit welchem dem Kläger, N.S. und den beiden Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2010 bewilligt worden waren, und zwar für den Monat Mai 2010 in Höhe von insgesamt 1.068,40 Euro (Kürzung der Regelleistung um 64,60 Euro, übrige Berechnungsgrundlagen wie im Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2009) sowie ab Juni 2010 in Höhe von monatlich 1.133,00 Euro. Wegen eines dritten Meldeversäumnisses am 1. Februar 2010 (Einladungsschreiben vom 5. Januar 2010) war außerdem der Änderungsbescheid vom 8. April 2010 ergangen, mit dem - unter Aufhebung des Bescheids vom 30. März 2010 - aufgrund wiederholter Pflichtverletzung für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2010 eine Absenkung der Regelleistung um weitere 30 v.H. verfügt worden war (Höhe der gesamten Leistungen im Mai 971,50 Euro, im Juni und Juli jeweils 1.036,10 Euro, im August 1.133,00 Euro). Der Widerspruch des Klägers blieb mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2011 erfolglos. Deswegen ist beim SG seit 4. Mai 2011 eine neue Klage anhängig (S 13 AS 2306/11).
Gegen das dem Kläger am 19. Oktober 2010 zugestellte Urteil des SG vom 1. Oktober 2010 (S 20 AS 1110/10) hat er mit seinem beim LSG am 17. November 2010 eingegangenen Schreiben vom 13. November 2010 zum vorliegenden Verfahren (L 7 AS 5330/10) ein als "Berufung" formuliertes Rechtsmittel eingelegt. Er ist dabei verblieben, das Schreiben vom 11. November 2009 zu einem persönlichen Gespräch am 23. November 2009 nicht erhalten zu haben. Er beantrage deshalb, das Urteil des Sozialgerichts abzuändern; die "Abweisung der Klage" solle "aufgehoben werden". Der Beklagte hat die Zurückweisung der "Beschwerde" beantragt; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige die nach § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erforderliche Berufungssumme nicht.
Auf die Verfügung vom 20. Dezember 2010, in der der Kläger auf die Rechtsmittelbelehrung des SG im angefochtenen Urteil hingewiesen worden war, sowie auf die weitere richterliche Verfügung vom 21. Januar 2011 (zugestellt am 22. Januar 2011), in welcher beim Kläger - unter Mitteilung der Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung - angefragt worden war, ob das Schreiben vom 13. November 2010 als Berufung oder aber als Nichtzulassungsbeschwerde aufgefasst werden solle, hat dieser trotz Erinnerung nicht reagiert. Ebenso wenig hat der Kläger auf die ihm am 18. März 2011 zugestellte richterliche Verfügung vom 16. März 2011 geantwortet, in der er auf die Absicht der Verwerfung der Berufung durch Beschluss gemäß § 158 SGG hingewiesen worden ist.
Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage auch die weitere Berufung des Klägers im Verfahren L 7 AS 5333/10 als unzulässig verworfen.
Zu weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (zwölf Bände), die Klageakte des SG (S 20 AS 1110/10), die weiteren Akten des SG (S 20 AS 1371/10, S 13 AS 2306/11), die Berufungsakte des Senats (L 7 AS 5330/10) sowie die weitere Senatsakte (L 7 AS 5333/10) verwiesen.
II.
Das als Berufung auszulegende Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.). Der Senat hat hiervon - auch unter Berücksichtigung des Gebots des fairen und effektiven Rechtsschutzes (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 158 Nr. 2) - nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht; er hat hierbei in seine Erwägungen mit einbezogen, dass der Kläger bereits erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 1. Oktober 2010 die Gelegenheit gehabt hätte, seinen Standpunkt darzulegen. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur Frage der Zulässigkeit der Berufung sowie der Möglichkeit der Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss zu äußern.
Das Schreiben des Klägers vom 13. November 2010 ist als Rechtsmittel der Berufung im Sinne des § 151 SGG zu behandeln.
Prozesshandlungen - so auch die Einlegung eines Rechtsmittels - sind entsprechend dem in § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden, wie er nach den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen verstanden werden musste, auszulegen (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2; BSG SozR 4-1500 § 151 Nr. 3; ferner Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38). Deshalb ist bei Würdigung der Prozesserklärung grundsätzlich nicht allein am Wortlaut zu haften, sondern anhand des maßgebenden objektiven Erklärungswerts zu bestimmen, was der Beteiligte mit der Prozesshandlung erkennbar gemeint hat.
Unter Beachtung dieser Auslegungskriterien ist das Schreiben des Klägers vom 13. November 2010 als Berufung zu werten. Der Kläger hat das Rechtsmittel im vorgenannten Schreiben ausdrücklich als "Berufung" bezeichnet. Im vorbezeichneten Schreiben sind auch keinerlei Ausführungen enthalten, die Rückschlüsse darauf zuließen, dass der Kläger einen der in § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) hätte geltend machen wollen; derartige Zulassungsgründe waren überdies - hierauf hat der Beklagte im Schriftsatz vom 14. Dezember 2010 zu Recht hingewiesen - auch sonst nicht ersichtlich. Die Gründe, die zur Zulassung der Berufung führen können, hatte das SG in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung im Übrigen zutreffend aufgeführt. Der Kläger hat in der Folgezeit auch nie zum Ausdruck gebracht, dass er ein anderes Rechtsmittel als die Berufung habe einlegen wollen; auf die Verfügungen vom 20. Dezember 2010 sowie 21. Januar und 16. März 2011 hat er nicht reagiert, obwohl er dort auf die fehlende Statthaftigkeit der Berufung mangels Erreichens der Berufungssumme sowie außerdem auf die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil hingewiesen worden war. Unter all diesen Umständen kann das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt werden, sondern muss - wie von ihm auch ausdrücklich formuliert - als Berufung verstanden werden. Diese Berufung ist indessen unzulässig, weil der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist.
Nach der Vorschrift des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Mit Geldleistungen im Sinne des § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG sind z.B. Zahlungsansprüche gegen den Staat oder sonstige öffentlich-rechtliche Leistungsträger gemeint, die diese bei Aufhebung des mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakts - hier also der nach § 31 SGB II ergangenen Sanktionsbescheide des Beklagten - schulden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 10a (m.w.N.)).
Der Geldbetrag, um den mit der vorliegenden Berufung gestritten wird, erreicht indes die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 Euro im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht. Denn der vom Kläger mit seiner sinngemäß erhobenen Anfechtungsklage (vgl. hierzu BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr. 2 (Rdnr. 12); BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R - (juris; Rdnr. 14)) ausdrücklich angegriffene Bescheid vom 18. Januar 2010 (Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2010) betrifft eine dreimonatige Absenkung der Regelleistung um jeweils 32,00 Euro. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes wäre im Übrigen selbst dann nicht erreicht, wenn, was an sich nicht angeht, die sich aus dem vom SG im Klageverfahren mit dem Az. S 20 AS 1371/10 sachlich abgehandelten - den Bescheid vom 18. Januar 2010 "ablösenden" (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 27/10 R - (juris; Rdnr. 22)) - Bescheid vom 10. Februar 2010 für die Zeit ab 1. März bis 30. April 2010 ergebende Minderung der Regelleistung um monatlich insgesamt 96,60 Euro vorliegend in die Berechnung mit einbezogen werden könnte. Auch daraus ergäbe sich ein Gesamtbetrag von lediglich 225,20 Euro; es liegt auf der Hand, dass damit die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750,00 Euro) nicht überschritten wird. Ferner sind keine wiederkehrenden oder laufenden Geldleistungen für mehr als ein Jahr im Streit.
Die Berufung des Klägers bedurfte nach allem der Zulassung. Die Berufung ist indes im Urteil des SG vom 1. Oktober 2010 nicht zugelassen worden. Da eine Umdeutung des als Berufung auszulegenden Rechtsmittels des Klägers in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) unzulässig ist (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nrn. 1 und 3), und zwar selbst dann, wenn der Rechtsmittelführer - wie hier - nicht rechtskundig vertreten ist (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 1), darf der Senat über die Zulassung der Berufung im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden (vgl. BSG SozR a.a.O.; BSG, Urteil vom 8. November 2001 - B 11 AL 19/01 R - (juris, Rdnr. 19)).
Nach allem ist die Berufung unzulässig; dem Senat ist sonach hier eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache verwehrt. Deshalb kann hier nicht darauf eingegangen werden, ob etwa eine "kumulierende" Absenkung zulässig ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Rechtmäßigkeit von Absenkungen der Regelleistung in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2010; vornehmlich sind Fragen des Prozessrechts zu klären.
Der am 1976 geborene Kläger ist ausgebildeter Industriemechaniker (Fachrichtung Betriebstechnik); mit seiner Partnerin N. S. (i.F. N.S.) hat er zwei Kinder (Y., geb. am 2005, und E., geb. am 2008). Der Kläger steht mit N.S. seit Februar 2005 (die Kinder als weitere Angehörige der Bedarfsgemeinschaft seit Geburt) im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Durch Bescheid vom 7. Oktober 2009 (Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2009) bewilligte der Beklagte dem Kläger und den übrigen Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis 30. April 2010; diese Leistungen beliefen sich auf der Grundlage des vorgenannten Änderungsbescheids auf insgesamt 1.133,00 Euro und setzten sich unter Anrechnung von Kindergeld von je 184,00 Euro aus den Regelleistungen für den Kläger und N.S. (jeweils 323,00 Euro), dem Sozialgeld für die Kinder (jeweils 215,00 Euro) und den Kosten für die Unterkunft und Heizung (anteilig jeweils 106,25 Euro) zusammen.
Unter dem 11. November 2009 erging eine (laut Absendevermerk noch am selben Tag zur Post aufgegebene) Einladung an den Kläger zu einem persönlichen Gespräch am 23. November 2009, wo das weitere Vorgehen zur Wiedereingliederung in Arbeit sowie der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung besprochen werden sollte. Nachdem der Kläger zu dem Termin nicht erschienen war, hörte der Beklagte ihn mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 zu der gemäß § 31 Abs. 2 SGB II (in der Fassung bis 31. März 2011) beabsichtigten Leistungsabsenkung um 10 v.H. an. Auf beide behördliche Schreiben war eine Reaktion des Klägers zunächst nicht zu verzeichnen. Mit Änderungsbescheid vom 18. Januar 2010 senkte der Beklagte darauf die Regelleistung unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Dezember 2009 für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. April 2010 um 10 v.H. (32,00 Euro) ab. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, eine Einladung zum 23. November 2009 sei ihm nicht bekannt; er habe vom Beklagten lediglich drei andere unter dem 11. November 2009 datierte Schreiben - eine Kurzmitteilung, mit dem seine Bewerbernachweise zurückgegeben worden seien, ein Bezugsschreiben auf seine Stellungnahme zu einem Anhörungsschreiben vom 26. Oktober 2009, einen Fragebogen "Selbständigkeit" - erhalten. Ein wegen des Absenkungsbescheids beim Sozialgericht Freiburg (SG) gestellter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 12. Februar 2010 - S 17 AS 581/10 ER -). Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2010 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen; das Einladungsschreiben sei in einem Kuvert mit den drei weiteren Schreiben vom 11. November 2009 versandt worden, welche der Kläger nach seinem eigenen Eingeständnis auch tatsächlich erhalte habe.
Deswegen hat der Kläger am 2. März 2010 zum SG Klage erhoben (S 20 AS 1110/10). Der Beklagte ist der Klage unter Vorlage einer dienstlichen Stellungnahme der Mitarbeiterinnen Huck und Schemel entgegengetreten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2010 ist der Kläger nicht erschienen. Gemäß dem Antrag des Beklagten hat das SG darauf durch Urteil vom 1. Oktober 2010 nach Lage der Akten klageabweisend entschieden; es hat als Gegenstand des Verfahrens den Bescheid vom 18. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2010 angesehen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach Aktenlage bestehe kein Zweifel, dass dem Kläger das Einladungsschreiben vom 11. November 2009 tatsächlich zugegangen sei; die "verhängte" Sanktion entspreche nach Höhe und Zeitraum den Regelungen des § 31 Abs. 2 und 6 SGB II. Das Urteil enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen das Urteil die Berufung nur zustehe, wenn sie nachträglich zugelassen worden sei; zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.
Zwischenzeitlich hatte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 auf den 4. Januar 2009 (sic) erneut zu einem persönlichen Gespräch zwecks Besprechung des weiteren Vorgehens zur Eingliederung in Arbeit sowie des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung aufgefordert; zu diesem Termin erschien der Kläger ebenfalls nicht. Auf das Anhörungsschreiben vom 5. Januar 2010 machte er geltend, dass er den Termin vom 4. Januar 2010 wegen eines unterwegs aufgetretenen Kühlwassermangels nicht habe wahrnehmen können. Mit Änderungsbescheid vom 10. Februar 2010 wurde der Bescheid vom 18. Januar 2010 darauf für die Zeit vom 1. März bis 30. April 2010 aufgehoben; zugleich verfügte der Beklagte, dass die Leistung für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2010 wegen wiederholter Pflichtverletzung um weitere 20 v.H. der Regelleistung abgesenkt werde, wobei sich unter kumulierender Berücksichtigung des Minderungsbetrags aus dem Bescheid vom 18. Januar 2010 nunmehr ab März 2010 eine monatliche Absenkung um insgesamt 96,60 Euro ergab. Nachdem ein weiterer einstweiliger Rechtsschutzantrag des Klägers gleichfalls erfolglos geblieben war (Beschluss des SG vom 25. Februar 2010 - S 17 AS 793/10 ER -), erging unter dem 5. März 2010 der zurückweisende Widerspruchsbescheid. Deswegen hat der Kläger am 15. März 2010 wiederum Klage zum SG erhoben (S 20 AS 1371/10). Das SG, das in diesem Verfahren als streitbefangen den Bescheid vom 10. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2010 erachtet hat, hat mit einem weiteren Urteil vom 1. Oktober 2010 auch diese Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 13. November 2010 beim Landessozialgericht (LSG) "Berufung" eingelegt (L 7 AS 5333/10).
Schon zuvor hatte der Beklagte den Bescheid vom 30. März 2010 erlassen, mit welchem dem Kläger, N.S. und den beiden Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2010 bewilligt worden waren, und zwar für den Monat Mai 2010 in Höhe von insgesamt 1.068,40 Euro (Kürzung der Regelleistung um 64,60 Euro, übrige Berechnungsgrundlagen wie im Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2009) sowie ab Juni 2010 in Höhe von monatlich 1.133,00 Euro. Wegen eines dritten Meldeversäumnisses am 1. Februar 2010 (Einladungsschreiben vom 5. Januar 2010) war außerdem der Änderungsbescheid vom 8. April 2010 ergangen, mit dem - unter Aufhebung des Bescheids vom 30. März 2010 - aufgrund wiederholter Pflichtverletzung für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2010 eine Absenkung der Regelleistung um weitere 30 v.H. verfügt worden war (Höhe der gesamten Leistungen im Mai 971,50 Euro, im Juni und Juli jeweils 1.036,10 Euro, im August 1.133,00 Euro). Der Widerspruch des Klägers blieb mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2011 erfolglos. Deswegen ist beim SG seit 4. Mai 2011 eine neue Klage anhängig (S 13 AS 2306/11).
Gegen das dem Kläger am 19. Oktober 2010 zugestellte Urteil des SG vom 1. Oktober 2010 (S 20 AS 1110/10) hat er mit seinem beim LSG am 17. November 2010 eingegangenen Schreiben vom 13. November 2010 zum vorliegenden Verfahren (L 7 AS 5330/10) ein als "Berufung" formuliertes Rechtsmittel eingelegt. Er ist dabei verblieben, das Schreiben vom 11. November 2009 zu einem persönlichen Gespräch am 23. November 2009 nicht erhalten zu haben. Er beantrage deshalb, das Urteil des Sozialgerichts abzuändern; die "Abweisung der Klage" solle "aufgehoben werden". Der Beklagte hat die Zurückweisung der "Beschwerde" beantragt; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige die nach § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erforderliche Berufungssumme nicht.
Auf die Verfügung vom 20. Dezember 2010, in der der Kläger auf die Rechtsmittelbelehrung des SG im angefochtenen Urteil hingewiesen worden war, sowie auf die weitere richterliche Verfügung vom 21. Januar 2011 (zugestellt am 22. Januar 2011), in welcher beim Kläger - unter Mitteilung der Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung - angefragt worden war, ob das Schreiben vom 13. November 2010 als Berufung oder aber als Nichtzulassungsbeschwerde aufgefasst werden solle, hat dieser trotz Erinnerung nicht reagiert. Ebenso wenig hat der Kläger auf die ihm am 18. März 2011 zugestellte richterliche Verfügung vom 16. März 2011 geantwortet, in der er auf die Absicht der Verwerfung der Berufung durch Beschluss gemäß § 158 SGG hingewiesen worden ist.
Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage auch die weitere Berufung des Klägers im Verfahren L 7 AS 5333/10 als unzulässig verworfen.
Zu weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (zwölf Bände), die Klageakte des SG (S 20 AS 1110/10), die weiteren Akten des SG (S 20 AS 1371/10, S 13 AS 2306/11), die Berufungsakte des Senats (L 7 AS 5330/10) sowie die weitere Senatsakte (L 7 AS 5333/10) verwiesen.
II.
Das als Berufung auszulegende Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.). Der Senat hat hiervon - auch unter Berücksichtigung des Gebots des fairen und effektiven Rechtsschutzes (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 158 Nr. 2) - nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht; er hat hierbei in seine Erwägungen mit einbezogen, dass der Kläger bereits erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 1. Oktober 2010 die Gelegenheit gehabt hätte, seinen Standpunkt darzulegen. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur Frage der Zulässigkeit der Berufung sowie der Möglichkeit der Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss zu äußern.
Das Schreiben des Klägers vom 13. November 2010 ist als Rechtsmittel der Berufung im Sinne des § 151 SGG zu behandeln.
Prozesshandlungen - so auch die Einlegung eines Rechtsmittels - sind entsprechend dem in § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden, wie er nach den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen verstanden werden musste, auszulegen (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2; BSG SozR 4-1500 § 151 Nr. 3; ferner Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38). Deshalb ist bei Würdigung der Prozesserklärung grundsätzlich nicht allein am Wortlaut zu haften, sondern anhand des maßgebenden objektiven Erklärungswerts zu bestimmen, was der Beteiligte mit der Prozesshandlung erkennbar gemeint hat.
Unter Beachtung dieser Auslegungskriterien ist das Schreiben des Klägers vom 13. November 2010 als Berufung zu werten. Der Kläger hat das Rechtsmittel im vorgenannten Schreiben ausdrücklich als "Berufung" bezeichnet. Im vorbezeichneten Schreiben sind auch keinerlei Ausführungen enthalten, die Rückschlüsse darauf zuließen, dass der Kläger einen der in § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) hätte geltend machen wollen; derartige Zulassungsgründe waren überdies - hierauf hat der Beklagte im Schriftsatz vom 14. Dezember 2010 zu Recht hingewiesen - auch sonst nicht ersichtlich. Die Gründe, die zur Zulassung der Berufung führen können, hatte das SG in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung im Übrigen zutreffend aufgeführt. Der Kläger hat in der Folgezeit auch nie zum Ausdruck gebracht, dass er ein anderes Rechtsmittel als die Berufung habe einlegen wollen; auf die Verfügungen vom 20. Dezember 2010 sowie 21. Januar und 16. März 2011 hat er nicht reagiert, obwohl er dort auf die fehlende Statthaftigkeit der Berufung mangels Erreichens der Berufungssumme sowie außerdem auf die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil hingewiesen worden war. Unter all diesen Umständen kann das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt werden, sondern muss - wie von ihm auch ausdrücklich formuliert - als Berufung verstanden werden. Diese Berufung ist indessen unzulässig, weil der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist.
Nach der Vorschrift des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Mit Geldleistungen im Sinne des § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG sind z.B. Zahlungsansprüche gegen den Staat oder sonstige öffentlich-rechtliche Leistungsträger gemeint, die diese bei Aufhebung des mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakts - hier also der nach § 31 SGB II ergangenen Sanktionsbescheide des Beklagten - schulden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 10a (m.w.N.)).
Der Geldbetrag, um den mit der vorliegenden Berufung gestritten wird, erreicht indes die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 Euro im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht. Denn der vom Kläger mit seiner sinngemäß erhobenen Anfechtungsklage (vgl. hierzu BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr. 2 (Rdnr. 12); BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R - (juris; Rdnr. 14)) ausdrücklich angegriffene Bescheid vom 18. Januar 2010 (Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2010) betrifft eine dreimonatige Absenkung der Regelleistung um jeweils 32,00 Euro. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes wäre im Übrigen selbst dann nicht erreicht, wenn, was an sich nicht angeht, die sich aus dem vom SG im Klageverfahren mit dem Az. S 20 AS 1371/10 sachlich abgehandelten - den Bescheid vom 18. Januar 2010 "ablösenden" (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 27/10 R - (juris; Rdnr. 22)) - Bescheid vom 10. Februar 2010 für die Zeit ab 1. März bis 30. April 2010 ergebende Minderung der Regelleistung um monatlich insgesamt 96,60 Euro vorliegend in die Berechnung mit einbezogen werden könnte. Auch daraus ergäbe sich ein Gesamtbetrag von lediglich 225,20 Euro; es liegt auf der Hand, dass damit die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750,00 Euro) nicht überschritten wird. Ferner sind keine wiederkehrenden oder laufenden Geldleistungen für mehr als ein Jahr im Streit.
Die Berufung des Klägers bedurfte nach allem der Zulassung. Die Berufung ist indes im Urteil des SG vom 1. Oktober 2010 nicht zugelassen worden. Da eine Umdeutung des als Berufung auszulegenden Rechtsmittels des Klägers in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) unzulässig ist (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nrn. 1 und 3), und zwar selbst dann, wenn der Rechtsmittelführer - wie hier - nicht rechtskundig vertreten ist (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 1), darf der Senat über die Zulassung der Berufung im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden (vgl. BSG SozR a.a.O.; BSG, Urteil vom 8. November 2001 - B 11 AL 19/01 R - (juris, Rdnr. 19)).
Nach allem ist die Berufung unzulässig; dem Senat ist sonach hier eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache verwehrt. Deshalb kann hier nicht darauf eingegangen werden, ob etwa eine "kumulierende" Absenkung zulässig ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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