L 13 AS 515/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 5807/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 515/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin vom 1. Februar 2011 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 30. Dezember 2010 ist nicht begründet.

Soweit die Antragstellerin zuletzt noch die Übernahme ihrer Kosten der privaten Krankenversicherung in Höhe von 83,13 EUR monatlich begehrt - die Kosten in Höhe von 395,43 EUR monatlich stehen dem von der Beschwerdegegnerin anerkannten halben Basistarifsatz in Höhe von 312,30 EUR gegenüber - ist eine gesetzliche Anspruchsgrundlage nicht gegeben (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011, B 4 AS 108/10, veröffentlicht in juris). Die Beschwerdeführerin kann nicht mehr verlangen, als allen anderen Leistungsempfängern zusteht. Der Vortrag, ein Wechsel sei ihr aus Kostengründen nicht möglich, ist unverständlich, da aus der vorgelegten Bescheinigung der Debeka vom 5. Mai 2011 ersichtlich ist, dass die Beitragskosten sich gerade auf die anerkannten Kosten in Höhe von 312,30 EUR belaufen würden und ein Wechsel in den Basistarif jedem Leistungsempfänger zuzumuten ist. Angesichts dessen, dass ein Anordnungsanspruch ausgeschlossen ist, kann dahin stehen, ob für das Begehren ein Anordnungsgrund bestünde.

Soweit die Antragstellerin für die Zeit vom 1. November 2010 bis zum 31. Januar 2011 153 EUR monatlich mehr als die mit Bescheid vom 13. Dezember 2010 anerkannte Kaltmiete in Höhe von 407 EUR und Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 140 EUR begehrt, wird auf den zutreffenden Beschluss des SG verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist noch anzumerken, dass eine Eilbedürftigkeit für das Begehren nicht glaubhaft gemacht worden ist, zumal sich das Begehren auf einen zurückliegenden, abgeschlossenen Zeitraum bezieht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat ausschlaggebend, dass die Beschwerdeführerin die Höhe des Basistarifs 2011 erst mit Schriftsatz vom 9. Mai 2011 glaubhaft gemacht, die Beschwerdegegnerin diesbezüglich ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben hat und die Beschwerde erfolglos blieb.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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