Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 2164/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2507/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab April 2011.
Die 1965 geborene Antragstellerin wohnt mit ihrem 1950 geborenen Ehemann in einem Zimmer der Obdachlosenunterkunft der Gemeinde F., für die sie eine Nutzungsentschädigung (einschließlich Betriebskosten) in Höhe von 183,- EUR pro Monat zu entrichten haben, diese aber tatsächlich nicht entrichten. Die Unterkunft wird mit Holz und Briketts beheizt; das Ehepaar beschafft sich das Brennmaterial nach Bedarf. Der Ehemann der Antragstellerin bezog zunächst eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von monatlich 855,14 EUR bzw. ab 1. Januar 2011 von 852,30 EUR (netto). Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund bewilligte ihm mit Bescheid vom 15. März 2011 ab 1. April 2010 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 932,10 EUR (netto) und ab 1. Januar 2011 von 929,- EUR (netto) und erbringt ab 1. Mai 2011 laufende Zahlungen. Es verblieb für die Zeit vom 1. April 2010 bis zum 30. April 2011 ein Nachzahlungsbetrag von 999,44 EUR, der im März 2011 ausgezahlt wurde (Schreiben DRV Bund vom 13. April 2011). Die Rentenzahlungen werden dem Konto der Antragstellerin gutgeschrieben. Der Ehemann der Antragstellerin ist bei der DAK krankenversichert, die einen monatlichen Zusatzbeitrag in Höhe von 8,- EUR erhebt (Schreiben der DAK vom 28. Februar 2011). Die Antragstellerin ist über ihren Ehemann familienversichert.
Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin zuletzt für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von monatlich 42,26 EUR (Bescheid vom 17. Januar 2011; Gegenstand der Klage vor dem Sozialgericht [SG] Karlsruhe S 15 AS 418/11) und berücksichtigte dabei eine Regelleistung in Höhe von 323,- EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung von 143,- EUR (183,- EUR Nutzungsgebühr Unterkunft + 103,- EUR Heizkosten = 286,- EUR / 2 = 143,- EUR) sowie das Renteneinkommen des Ehemannes in Höhe von 359,14 EUR (855,14 EUR - 30,- EUR Versicherungspauschale - 323,- EUR Regelleistung - 91,50 EUR ½ Nutzungsgebühr - 51,50 EUR ½ Brennstoffkosten = 359,14 EUR) und minderte wegen einer Sanktion die Leistung um 64,60 EUR (vgl. Bescheid vom 23. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2011, SG Karlsruhe S 15 AS 369/11). Im Hinblick auf die Verringerung der Rentenzahlungen ab 1. Januar 2011 (852,30 EUR anstatt 855,14 EUR) an den Ehemann der Antragstellerin änderte die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 17. Januar 2011 und setzte die monatlichen Leistungen für den Bewilligungsabschnitt auf 45,10 EUR fest (Bescheid vom 16. Februar 2011).
Mit Schreiben vom 8. Februar 2011 beantragte die Antragstellerin eine KVV-Monatskarte für sich und ihren Ehemann. Die Fahrkarten würden für diverse Fahrten zu Fachärzten und ambulanten Behandlungen sowie für Fahrten zur Wohnungssuche benötigt. Die Antragsgegnerin lehnte diesen Antrag ab (Bescheid vom 14. Februar 2011). Der Ehemann der Antragsstellerin selbst habe nach § 7 Abs. 4 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Leistungskatalog des SGB II enthalte aber auch für die von der Antragstellerin beantragte Leistung keine Rechtsgrundlage. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II umfasse insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Fahrkarten seien den Bereichen Bedarfe des täglichen Lebens sowie Beziehungen zur Umwelt zuzuordnen sowie Teil der Regelleistung, die die laufenden und einmaligen Bedarfe pauschaliert abdecke. Eine Beihilfe nach § 21 Abs. 6 SGB II komme nicht in Betracht, da es sich bei den Fahrtkosten für Arztbesuche um typische Kosten, die bei allen Leistungsempfängern in unterschiedlicher Höhe und Häufigkeit anfielen, handele. Auch ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II könne nicht gewährt werden, da die Antragstellerin einen unabweisbaren Bedarf weder vorgetragen noch nachgewiesen habe.
Dagegen legte der Ehemann der Antragstellerin Widerspruch ein (Schreiben vom 28. Februar 2011). Er habe genug davon, dass er als Einkommensträger für seine Frau "bitte, bitte" machen solle, wenn er seine sonstigen Bedarfe, gerade in medizinischer Hinsicht, decken müsse. Um von F. zu einem Facharzt zu kommen, müsse er öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Da er innerhalb der nächsten Monate viele Facharzttermine wahrnehmen müsse, benötige er eine Monatskarte für die nächsten Monate. Der Regelsatz decke keine 52,- EUR für eine Monatskarte ab. Solange er als Einkommensträger für die Antragstellerin missbraucht werde, solle dieser Betrag von seiner Rente abgezogen werden.
Die Antragsgegnerin senkte Alg II für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2011 um 30 v.H. der maßgeblichen Regelleistung in Höhe von 98,40 EUR, weil die Antragstellerin wiederholt ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei und zu dem Meldetermin am 21. März 2011 ohne wichtigen Grund nicht erschienen sei (Bescheid vom 4. April 2011). Dagegen legte die Antragstellerin durch Schreiben ihres Ehemannes vom 6. April 2011 Widerspruch ein, der keinen Erfolg hatte (Widerspruchsbescheid vom 19. April 2011) und nun Gegenstand des Rechtsstreits beim SG Karlsruhe S 15 AS 1833/11 ist.
Mit Bescheid vom 5. April 2011 änderte die Antragsgegnerin im Hinblick auf die zum 1. Januar 2011 erfolgte Erhöhung der Regelleistung den Bewilligungsbescheid vom 17. Januar 2011 und setzte den monatlichen Leistungsbetrag nunmehr auf monatlich 55,10 EUR fest.
Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Februar 2011 als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 11. April 2011). Die Voraussetzungen für die Übernahme der Monatsfahrkarte bei der Antragstellerin als Bedarf durch das Mindern des Ehegatteneinkommens lägen nicht vor. Auch die Voraussetzungen für eine Beihilfe nach § 21 Abs. 6 SGB II lägen nicht vor. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann medizinisch unbedingt auf die Behandlung bei Fachärzten angewiesen seien.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 11. April 2011 hat die Antragsstellerin am 19. April 2011 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben (S 15 AS 1655/11), die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (S 15 AS 1656/11 ER). Die Antragsgegnerin setze darauf, systematisch ihre Gesundheit zu schädigen. Ihr Ehemann und sie - die Antragstellerin - benötigten ständig medizinische Versorgung. Sie müsse mehrfach in der Woche zu ihrem Diabetologen nach Baden-Baden, ihr Ehemann benötige vergleichbare Facharztbesuche. Die Arztbesuche stellten für sie beide einen unabweisbaren Bedarf dar, der sich nicht anderweitig decken lasse. Eine atypische Lebenslage liege vor, da die Gesundheitsvorsorge für einen Diabetes mellitus Typ I und die Nachsorge für einen komplizierten offenen Trümmerbruch kaum als typische Lebenslage zu bezeichnen sei. Bei ihr habe das Versorgungsamt Rastatt mittlerweile einen GdB von 50 festgestellt. Die Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemannes stelle eine Verletzung des Grundgesetzes dar. Eine Trennung von ihrem Ehemann mit der Gewährung der vollen Leistungen nach dem SGB II ver- und behindere die Antragsgegnerin seit Monaten. Sie verlange ab sofort eine Monatskarte für sich und ihren Ehemann.
Das SG lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 26. April 2011 ab (S 15 AS 1656/11 ER). Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit der Begründung, die bei ihr als Einkommen anzurechnende Altersrente des Ehemannes vermindere sich zusätzlich um dessen Fahrtkosten wegen ärztlicher Behandlungen in Höhe der Kosten einer Monatskarte für den KVV.
Am 29. April 2011 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Alg II für die Zeit ab 1. April 2011 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab. Das Getrenntleben in der Obdachlosenunterkunft könne nicht anerkannt werden. Es widerspreche jeglicher Lebenswirklichkeit, dass die Antragstellerin tatsächlich von ihrem Ehemann in einem Zimmer getrennt lebe. Es sei zu keiner Änderung des Zusammenlebens im Vergleich zur bisherigen Wohnung und zur Unterbringung in der Obdachlosenunterkunft ab März 2010 gekommen. Es handele sich um eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft, wobei der Ehemann der Antragstellerin dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II unterliege, jedoch der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II zuzurechnen sei. Bei der Nachzahlung seitens der DRV Bund in Höhe von 999,44 EUR handele es sich um eine einmalige Einnahme nach § 11 SGB II, die auf den Zeitraum von April bis September 2011 zu verteilen sei. Da keine Brennstoffkosten nachgewiesen worden seien, sei die Berechnung ohne diese erfolgt. Nach dem SGB II könnten Zusatzbeiträge für die Krankenversicherung nicht berücksichtigt werden.
Gegen den Bescheid vom 29. April 2011 erhob die Antragstellerin am 5. Mai 2011 Klage zum SG (S 15 AS 1988/11), beantragte die Gewährung von PKH und begehrte einstweiligen Rechtsschutz (S 15 AS 1987/11 ER). Die Brennstoffbeihilfe sei in einer Summe zur Verfügung zu stellen, damit der Leistungsbedürftige den Brennstoff preisgünstig einkaufen könne. Dies verhindere die Antragsgegnerin. Die Rente ihres Ehemannes dürfe nicht berücksichtigt werden, da sie von diesem seit dem 19. Januar 2011 getrennt lebe. Das Getrenntleben gehe auch in einem Zimmer, in dem sich jeder seinen eigenen Bereich schaffe. Außerdem stehe noch eine Küche zur Verfügung. Durch die Verweigerung der Abholung und Einlagerung der gemeinsamen Möbel aus der früheren Wohnung und der Unterstützung bei der weiteren Wohnraumsuche werde ihr jegliche Möglichkeit genommen, die Trennung weiter zu vollziehen. Sie werde in die finanzielle Abhängigkeit ihres Ehemannes gezwungen. Ihr Ehemann gehöre nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft, so dass die Anrechnung der Rente zu unterbleiben habe. Solange die Antragsgegnerin die Trennung nicht akzeptiere, müsse die Rentennachzahlung für 13 Monate ebenfalls auf 13 Monate verteilt werden. Zudem sei die Anrechnung der Rente ihres Ehemannes rechts- und verfassungswidrig. Auch müsste das Renteneinkommen um Sonderbedarfe ihres Ehemannes (Monatskarte wegen Arztbesuchen, ernährungsbedingter Mehrbedarf wegen Diabetes mellitus) reduziert werden. So habe er hinsichtlich ärztlich verordneter Kork-Ledereinlagen im April 2011 eine Zuzahlung und einen Eigenanteil von 40,- EUR aufwenden müssen. Weiterhin bestehe für ihren Ehemann keine Möglichkeit, sich von der Zahlung des Zusatzbeitrags an die DAK befreien zu lassen. Schließlich habe die Antragsgegnerin nicht ihren ernährungsbedingten Mehrbedarf wegen Diabetes mellitus I beachtet.
Das SG lehnte auch diesen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (Beschluss vom 9. Mai 2011, S 15 AS 1987/11 ER). Für die Zeit vor dem am 5. Mai 2011 beim SG gestellten Antrag scheide eine einstweilige Verpflichtung aus, weil eine Gewährung von Geldleistungen für vergangene Zeiträume regelmäßig nicht in Betracht komme. Darüber hinaus fehle es sowohl an einem Anordnungsgrund als auch an einem Anordnungsanspruch. Der Antragstellerin stünden derzeit Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Form des Einkommens ihres Ehemannes zur Verfügung. Die Antragstellerin könne sich weder auf einen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt ihres Ehemannes berufen noch sei ihre Behauptung glaubhaft gemacht, dass sie von ihm in der kleinen Notunterkunft getrennt lebe. Es sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den - richtig berechneten - Bedarf als aus dem Einkommen des Ehemannes gem. §§ 11, 9 Abs. 2 SGB II gesichert angesehen habe, damit eine Bedürftigkeit der Antragstellerin ab 1. April 2011 für 6 Monate verneint und eine Leistungsgewährung mit Bescheid vom 29. April 2011 abgelehnt habe.
Sowohl gegen den Beschluss des SG vom 26. April 2011 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 15 AS 1656/11 ER als auch gegen den Beschluss vom 9. Mai 2011 legte die Antragstellerin Beschwerde (L 12 AS 1954/11 ER-B und L 12 AS 2036/11 ER-B) ein, die der Senat unter dem Aktenzeichen L 12 AS 1954/11 ER-B zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat. Der Senat hat die Beschwerden durch Beschluss vom 20. Juni 2011 zurückgewiesen. Hinsichtlich der begehrten Leistungsgewährung für die Zeit vom 1. April bis zum 4. Mai 2011 fehle es an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund. Bezüglich des anschließenden Zeitraums vom 5. Mai 2011, wobei der Senat das Begehren entsprechend dem dem angefochtenen Bescheid vom 29. April 2011 zugrunde gelegten Anrechnungszeitraum bis zum 30. September 2011 begrenzt hat, stelle sich der gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG als zulässig und unbegründet dar. Denn der Antragstellerin stehe gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch auf Alg II zu. Zwar habe die Antragstellerin das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, sei erwerbsfähig und habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, jedoch sei sie wegen des anzurechnenden Renteneinkommens ihres Ehemannes nicht hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB II). Es fehle sowohl an der für das Getrenntleben erforderlichen räumlichen Trennung als auch am Trennungswillen. Gegen die Einbeziehung des Ehegatten in die Bedarfsgemeinschaft der Antragsstellerin sprächen keine unterhaltsrechtlichen Grundsätze. Unter Anrechnung des Einkommens ihres Ehemannes, der selbst nach § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sei, dessen Bezug einer Altersrente aber der Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft mit der Antragstellerin nicht entgegenstehe (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R -), habe die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Dabei berechne sich die Höhe des Bedarfs der Antragstellerin aus dem ihr zustehenden Regelbedarf in einer Höhe von 328,- EUR (§ 20 Abs. 4 SGB II). Hinzu kämen die anteiligen Kosten der Unterkunft in Höhe von 91,50 EUR sowie ein Mehrbedarf hinsichtlich der dezentralen Warmwassererzeugung von 7,54 EUR (§ 21 Abs. 7 S. 1 und 2 Nr. 1 SGB II). Da nur die tatsächlichen Aufwendungen für Heizung erbracht würden (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II) und die Antragstellerin für den Zeitraum ab April keine ihr tatsächlich entstandenen Aufwendungen geltend gemacht habe, könne kein Bedarf für Heizung berücksichtigt werden. Einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II oder § 21 Abs. 6 SGB II habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Somit habe die Antragstellerin einen Bedarf in Höhe von monatlich 427,04 EUR. Dem stehe das zu berücksichtigende Einkommen ihres Ehemannes von monatlich 929,- EUR netto (nach Absetzung von Krankenversicherungsbeiträgen, § 11b Abs. 1 Nr. 2 SGB II) gegenüber, wobei dieses um die Versicherungspauschale von 30,- EUR zu bereinigen sei (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V). Weiterhin dürfte auch der vom Ehemann an die DAK zu entrichtende kassenindividuelle Zusatzbeitrag i.S.d. § 242 SGB V gem. § 11b Abs. 3 Nr. 2 SGB II als Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung abzusetzen sein. Von diesem Einkommen sei der Bedarf des nicht leistungsberechtigten Ehemannes abzuziehen, der sich wie bei der Antragstellerin auf 427,04 EUR belaufe. Auch insoweit seien Anhaltspunkte weder für einen ernährungsbedingten Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II noch für andere Mehrbedarfe ersichtlich. Dass der Ehemann einen zu berücksichtigenden Mehrbedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II aus medizinischen Gründen habe, sei nicht ersichtlich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass für die Gesundheitspflege ein Bedarf von monatlich 15,55 EUR in die Berechnung des Regelbedarfs eingeflossen sei (Abteilung 6), der Eigenanteile, Rezeptgebühren, Zuzahlungen (bis zur Belastungsgrenze; § 62 SGB V) etc. abdecke (vgl. BT-Druchs. 17/3404, S. 58). Vom Regelbedarf erheblich abweichende Kosten, die aus einem unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf resultierten, seien nicht erkennbar. Demnach verblieben 463,96 EUR als Einkommen, aus dem der Bedarf der Antragstellerin gedeckt werden könne. Schließlich sei zu beachten, dass der Ehemann der Klägerin im März 2011 eine einmalige Einnahme aus der Rentennachzahlung in Höhe von 999,44 EUR erzielt habe, die die Antragsgegnerin zutreffend nach § 11 Abs. 3 SGB II für die Zeit ab April 2011 berücksichtigt und auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig verteilt habe, so dass der Bedarfsgemeinschaft monatlich weitere 166,57 EUR zur Verfügung stünden, um die behaupteten Bedarfe (Fahrtkosten, Zuzahlungen etc.) zu decken.
Nachdem die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 29. April 2011 als unbegründet zurückgewiesen hatte (Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2011), hat die Antragstellerin am 18. Mai 2011 dagegen Klage zum SG erhoben, PKH beantragt und erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 kündigte die DRV gegenüber dem Ehemann der Antragstellerin im Hinblick auf eine von der Antragsgegnerin bei der DRV geltend gemachte Erstattungsforderung gem. § 103 SGB X an, den geltend gemachten Erstattungsbetrag in Höhe von 402,24 EUR von der erbrachten Rentennachzahlung zurückzufordern, und gab dem Ehemann Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das SG hat durch Beschluss vom 7. Juni 2011 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Über das Begehren der Antragstellerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ab dem 1. April 2011 habe das SG bereits mit Beschluss vom 9. Mai 2011 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 15 AS 1987/11 ER entschieden. Damit sei - bei im Übrigen unveränderter Sachlage - ein erneuter Antrag erfolglos. Auch die Gewährung von PKH hat das SG abgelehnt.
Gegen den ihr am 10. Juni 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 16. Juni 2011 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Ihr entstehe ein fortlaufender und irreparabler Schaden, da ihr die Gewährung einer eigenen Leistung nach dem SGB II ab dem 1. April 2011 verweigert werde. Durch die Rückforderung der Antragsgegnerin in Höhe von 402,24 EUR bei der Rentenversicherung aus der Rentennachzahlung von 999,44 EUR an ihren Ehemann ergebe sich eine neue Rechtslage. Das SG wolle die Trennung ab 19. Januar 2011 von ihrem Ehemann nicht anerkennen. Ohne Geld sei sie weiterhin auf ihren Ehemann angewiesen, der aber nicht weiter bereit sei, die Finanzierung ihres Lebensunterhalts zu übernehmen. Die Antragsgegnerin lege nur die niedrigen Kosten der Obdachlosenunterkunft zugrunde. Auch verweigere diese die Kostenübernahme der Transport- und vorübergehenden Lagerkosten des gemeinsamen Umzugsguts. Weiter setze die Antragsgegnerin nicht die Sonderbedarfe ihres Ehemannes ab und belasse diesem nicht den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt. Schließlich werde ein ernährungsbedingter Mehrbedarf bei ihr - der Antragstellerin - und ihrem Ehemann nicht berücksichtigt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin (Bd. XXI, XXII) und die Akten des LSG Baden-Württemberg L 12 AS 1954/11 ER-B und L 12 AS 2036/11 ER-B Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die gem. §§ 172, 173 SGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Insbesondere wäre in der Hauptsache die Berufung zulässig, da die Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe des vollen Regelbedarfs ab April 2011 und zusätzlich unbezifferte "Sonder- und Mehrbedarfe" geltend macht (§§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG).
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Die Anträge nach § 86b Abs. 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund. Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der von der Antragstellerin am 18. Mai 2011 beim SG erneut gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nunmehr aufgrund der Rechtskraft des unanfechtbaren Senatsbeschlusses vom 20. Juni 2011 (L 12 AS 1954/11 ER-B) unzulässig. Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwachsen in Ansehung der Vorschriften der §§ 172, 177 SGG in formelle Rechtskraft; darüber hinaus ist in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig anerkannt, dass sie auch der materiellen Rechtskraft (entsprechend § 141 SGG) fähig sind (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 - L 7 SO 5021/09 ER -; vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B -; vom 5. November 2007 - L 8 AL 3045/07 B -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juli 2007 - L 19 B 86/07 AS -; Schleswig-Holst. LSG, Beschluss vom 22. Oktober 2007 - L 4 B 583/07 KA ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2008 - L 34 B 1982/08 AS ER -; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnrn. 40 ff.; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnr. 44; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, Rdnrn. 79 ff.). Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, indem der wiederholte Streit der Beteiligten über dieselbe Streitsache mit der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verhindert wird (vgl. BSGE 13, 181; BSG SozR 4-1500 § 141 Nr. 1; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 141 Rdnr. 3). Ein derartiges Bedürfnis besteht auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung, denn dieser Rechtsbehelf hat nicht die bloß vorläufige Regelung eines endgültigen Zustands, sondern die endgültige Regelung eines vorläufigen Zustandes zum Gegenstand (Krodel, a.a.O., Rdnr. 43; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 79). Ein wiederholter, auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteter Antrag ist deshalb im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls bei unveränderter Sach- und Rechtslage unzulässig (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 - L 7 SO 5021/09 ER -; vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B -; vom 5. November 2007 - L 8 AL 3045/07 B -). Eine derartige Identität des Streitgegenstandes ist gegeben, wenn das Rechtsschutzbegehren, das durch den erhobenen prozessualen Anspruch, d.h. den im Rahmen des gestellten Antrags dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt, bestimmt wird, gleichgeblieben ist und sich auch hinsichtlich der entscheidungserheblichen Normlage, d.h. vor allem bezüglich der der früheren Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften, keine Änderung ergeben hat.
Vorliegend steht dem erneuen Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 20. Juni 2011 entgegen. Das jetzige einstweilige Rechtsschutzbegehren fußt auf demselben Lebenssachverhalt; neue, erst nach Abschluss des vorgenannten Verfahrens eingetretene Tatsachen, die entscheidungserheblich sind, hat die Antragstellerin ebenso wenig vorgebracht, wie sich die entscheidungserhebliche Normlage geändert hat. Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach wie vor Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab 1. April 2011. Gerade hinsichtlich dieser Leistungen hatte die Antragstellerin schon im früheren Verfahren vor dem Senat (L 12 AS 1954/11 ER-B) eine einstweilige Regelung erstrebt. Solche Leistungen hatte der Senat indessen im Beschluss vom 20. Juni 2011 abgelehnt und in diesem seine Auffassung unter Darlegung der rechtlichen Voraussetzungen und in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragstellerin ausführlich begründet. Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass die Antragstellerin einen Bedarf in Höhe von monatlich 427,04 EUR hat, der allein aus dem Einkommensüberhang ihres mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehemannes von monatlich 463,96 EUR gedeckt werden kann. Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich eines Teilbetrages der Rentennachzahlung einen Erstattungsanspruch geltend macht und die DRV deshalb eine Erstattung des Teilbetrages in Höhe von 402,24 EUR gegenüber dem Ehemann der Antragstellerin angekündigt hat, begründet keine nach Abschluss des Verfahren L 12 AS 1954/11 ER-B eingetretene neue Sachlage. Denn der Bedarf der Antragstellerin wird vollständig aus dem als Einkommen anzurechnenden monatlichen Renteneinkommens ihres Ehemannes gedeckt, was die Antragstellerin unschwer den Gründen des Senatsbeschlusses vom 20. Juni 2011 (S. 12) entnehmen kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dem Ehemann der Antragstellerin im März 2011 die einmalige Einnahme aus der Rentennachzahlung in Höhe von 999,44 EUR tatsächlich zugeflossen ist und er einem durch Verwaltungsakt festgesetzten Erstattungsanspruch seitens der DRV noch nicht ausgesetzt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab April 2011.
Die 1965 geborene Antragstellerin wohnt mit ihrem 1950 geborenen Ehemann in einem Zimmer der Obdachlosenunterkunft der Gemeinde F., für die sie eine Nutzungsentschädigung (einschließlich Betriebskosten) in Höhe von 183,- EUR pro Monat zu entrichten haben, diese aber tatsächlich nicht entrichten. Die Unterkunft wird mit Holz und Briketts beheizt; das Ehepaar beschafft sich das Brennmaterial nach Bedarf. Der Ehemann der Antragstellerin bezog zunächst eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von monatlich 855,14 EUR bzw. ab 1. Januar 2011 von 852,30 EUR (netto). Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund bewilligte ihm mit Bescheid vom 15. März 2011 ab 1. April 2010 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 932,10 EUR (netto) und ab 1. Januar 2011 von 929,- EUR (netto) und erbringt ab 1. Mai 2011 laufende Zahlungen. Es verblieb für die Zeit vom 1. April 2010 bis zum 30. April 2011 ein Nachzahlungsbetrag von 999,44 EUR, der im März 2011 ausgezahlt wurde (Schreiben DRV Bund vom 13. April 2011). Die Rentenzahlungen werden dem Konto der Antragstellerin gutgeschrieben. Der Ehemann der Antragstellerin ist bei der DAK krankenversichert, die einen monatlichen Zusatzbeitrag in Höhe von 8,- EUR erhebt (Schreiben der DAK vom 28. Februar 2011). Die Antragstellerin ist über ihren Ehemann familienversichert.
Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin zuletzt für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von monatlich 42,26 EUR (Bescheid vom 17. Januar 2011; Gegenstand der Klage vor dem Sozialgericht [SG] Karlsruhe S 15 AS 418/11) und berücksichtigte dabei eine Regelleistung in Höhe von 323,- EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung von 143,- EUR (183,- EUR Nutzungsgebühr Unterkunft + 103,- EUR Heizkosten = 286,- EUR / 2 = 143,- EUR) sowie das Renteneinkommen des Ehemannes in Höhe von 359,14 EUR (855,14 EUR - 30,- EUR Versicherungspauschale - 323,- EUR Regelleistung - 91,50 EUR ½ Nutzungsgebühr - 51,50 EUR ½ Brennstoffkosten = 359,14 EUR) und minderte wegen einer Sanktion die Leistung um 64,60 EUR (vgl. Bescheid vom 23. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2011, SG Karlsruhe S 15 AS 369/11). Im Hinblick auf die Verringerung der Rentenzahlungen ab 1. Januar 2011 (852,30 EUR anstatt 855,14 EUR) an den Ehemann der Antragstellerin änderte die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 17. Januar 2011 und setzte die monatlichen Leistungen für den Bewilligungsabschnitt auf 45,10 EUR fest (Bescheid vom 16. Februar 2011).
Mit Schreiben vom 8. Februar 2011 beantragte die Antragstellerin eine KVV-Monatskarte für sich und ihren Ehemann. Die Fahrkarten würden für diverse Fahrten zu Fachärzten und ambulanten Behandlungen sowie für Fahrten zur Wohnungssuche benötigt. Die Antragsgegnerin lehnte diesen Antrag ab (Bescheid vom 14. Februar 2011). Der Ehemann der Antragsstellerin selbst habe nach § 7 Abs. 4 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Leistungskatalog des SGB II enthalte aber auch für die von der Antragstellerin beantragte Leistung keine Rechtsgrundlage. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II umfasse insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Fahrkarten seien den Bereichen Bedarfe des täglichen Lebens sowie Beziehungen zur Umwelt zuzuordnen sowie Teil der Regelleistung, die die laufenden und einmaligen Bedarfe pauschaliert abdecke. Eine Beihilfe nach § 21 Abs. 6 SGB II komme nicht in Betracht, da es sich bei den Fahrtkosten für Arztbesuche um typische Kosten, die bei allen Leistungsempfängern in unterschiedlicher Höhe und Häufigkeit anfielen, handele. Auch ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II könne nicht gewährt werden, da die Antragstellerin einen unabweisbaren Bedarf weder vorgetragen noch nachgewiesen habe.
Dagegen legte der Ehemann der Antragstellerin Widerspruch ein (Schreiben vom 28. Februar 2011). Er habe genug davon, dass er als Einkommensträger für seine Frau "bitte, bitte" machen solle, wenn er seine sonstigen Bedarfe, gerade in medizinischer Hinsicht, decken müsse. Um von F. zu einem Facharzt zu kommen, müsse er öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Da er innerhalb der nächsten Monate viele Facharzttermine wahrnehmen müsse, benötige er eine Monatskarte für die nächsten Monate. Der Regelsatz decke keine 52,- EUR für eine Monatskarte ab. Solange er als Einkommensträger für die Antragstellerin missbraucht werde, solle dieser Betrag von seiner Rente abgezogen werden.
Die Antragsgegnerin senkte Alg II für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2011 um 30 v.H. der maßgeblichen Regelleistung in Höhe von 98,40 EUR, weil die Antragstellerin wiederholt ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei und zu dem Meldetermin am 21. März 2011 ohne wichtigen Grund nicht erschienen sei (Bescheid vom 4. April 2011). Dagegen legte die Antragstellerin durch Schreiben ihres Ehemannes vom 6. April 2011 Widerspruch ein, der keinen Erfolg hatte (Widerspruchsbescheid vom 19. April 2011) und nun Gegenstand des Rechtsstreits beim SG Karlsruhe S 15 AS 1833/11 ist.
Mit Bescheid vom 5. April 2011 änderte die Antragsgegnerin im Hinblick auf die zum 1. Januar 2011 erfolgte Erhöhung der Regelleistung den Bewilligungsbescheid vom 17. Januar 2011 und setzte den monatlichen Leistungsbetrag nunmehr auf monatlich 55,10 EUR fest.
Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Februar 2011 als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 11. April 2011). Die Voraussetzungen für die Übernahme der Monatsfahrkarte bei der Antragstellerin als Bedarf durch das Mindern des Ehegatteneinkommens lägen nicht vor. Auch die Voraussetzungen für eine Beihilfe nach § 21 Abs. 6 SGB II lägen nicht vor. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann medizinisch unbedingt auf die Behandlung bei Fachärzten angewiesen seien.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 11. April 2011 hat die Antragsstellerin am 19. April 2011 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben (S 15 AS 1655/11), die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (S 15 AS 1656/11 ER). Die Antragsgegnerin setze darauf, systematisch ihre Gesundheit zu schädigen. Ihr Ehemann und sie - die Antragstellerin - benötigten ständig medizinische Versorgung. Sie müsse mehrfach in der Woche zu ihrem Diabetologen nach Baden-Baden, ihr Ehemann benötige vergleichbare Facharztbesuche. Die Arztbesuche stellten für sie beide einen unabweisbaren Bedarf dar, der sich nicht anderweitig decken lasse. Eine atypische Lebenslage liege vor, da die Gesundheitsvorsorge für einen Diabetes mellitus Typ I und die Nachsorge für einen komplizierten offenen Trümmerbruch kaum als typische Lebenslage zu bezeichnen sei. Bei ihr habe das Versorgungsamt Rastatt mittlerweile einen GdB von 50 festgestellt. Die Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemannes stelle eine Verletzung des Grundgesetzes dar. Eine Trennung von ihrem Ehemann mit der Gewährung der vollen Leistungen nach dem SGB II ver- und behindere die Antragsgegnerin seit Monaten. Sie verlange ab sofort eine Monatskarte für sich und ihren Ehemann.
Das SG lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 26. April 2011 ab (S 15 AS 1656/11 ER). Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit der Begründung, die bei ihr als Einkommen anzurechnende Altersrente des Ehemannes vermindere sich zusätzlich um dessen Fahrtkosten wegen ärztlicher Behandlungen in Höhe der Kosten einer Monatskarte für den KVV.
Am 29. April 2011 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Alg II für die Zeit ab 1. April 2011 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab. Das Getrenntleben in der Obdachlosenunterkunft könne nicht anerkannt werden. Es widerspreche jeglicher Lebenswirklichkeit, dass die Antragstellerin tatsächlich von ihrem Ehemann in einem Zimmer getrennt lebe. Es sei zu keiner Änderung des Zusammenlebens im Vergleich zur bisherigen Wohnung und zur Unterbringung in der Obdachlosenunterkunft ab März 2010 gekommen. Es handele sich um eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft, wobei der Ehemann der Antragstellerin dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II unterliege, jedoch der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II zuzurechnen sei. Bei der Nachzahlung seitens der DRV Bund in Höhe von 999,44 EUR handele es sich um eine einmalige Einnahme nach § 11 SGB II, die auf den Zeitraum von April bis September 2011 zu verteilen sei. Da keine Brennstoffkosten nachgewiesen worden seien, sei die Berechnung ohne diese erfolgt. Nach dem SGB II könnten Zusatzbeiträge für die Krankenversicherung nicht berücksichtigt werden.
Gegen den Bescheid vom 29. April 2011 erhob die Antragstellerin am 5. Mai 2011 Klage zum SG (S 15 AS 1988/11), beantragte die Gewährung von PKH und begehrte einstweiligen Rechtsschutz (S 15 AS 1987/11 ER). Die Brennstoffbeihilfe sei in einer Summe zur Verfügung zu stellen, damit der Leistungsbedürftige den Brennstoff preisgünstig einkaufen könne. Dies verhindere die Antragsgegnerin. Die Rente ihres Ehemannes dürfe nicht berücksichtigt werden, da sie von diesem seit dem 19. Januar 2011 getrennt lebe. Das Getrenntleben gehe auch in einem Zimmer, in dem sich jeder seinen eigenen Bereich schaffe. Außerdem stehe noch eine Küche zur Verfügung. Durch die Verweigerung der Abholung und Einlagerung der gemeinsamen Möbel aus der früheren Wohnung und der Unterstützung bei der weiteren Wohnraumsuche werde ihr jegliche Möglichkeit genommen, die Trennung weiter zu vollziehen. Sie werde in die finanzielle Abhängigkeit ihres Ehemannes gezwungen. Ihr Ehemann gehöre nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft, so dass die Anrechnung der Rente zu unterbleiben habe. Solange die Antragsgegnerin die Trennung nicht akzeptiere, müsse die Rentennachzahlung für 13 Monate ebenfalls auf 13 Monate verteilt werden. Zudem sei die Anrechnung der Rente ihres Ehemannes rechts- und verfassungswidrig. Auch müsste das Renteneinkommen um Sonderbedarfe ihres Ehemannes (Monatskarte wegen Arztbesuchen, ernährungsbedingter Mehrbedarf wegen Diabetes mellitus) reduziert werden. So habe er hinsichtlich ärztlich verordneter Kork-Ledereinlagen im April 2011 eine Zuzahlung und einen Eigenanteil von 40,- EUR aufwenden müssen. Weiterhin bestehe für ihren Ehemann keine Möglichkeit, sich von der Zahlung des Zusatzbeitrags an die DAK befreien zu lassen. Schließlich habe die Antragsgegnerin nicht ihren ernährungsbedingten Mehrbedarf wegen Diabetes mellitus I beachtet.
Das SG lehnte auch diesen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (Beschluss vom 9. Mai 2011, S 15 AS 1987/11 ER). Für die Zeit vor dem am 5. Mai 2011 beim SG gestellten Antrag scheide eine einstweilige Verpflichtung aus, weil eine Gewährung von Geldleistungen für vergangene Zeiträume regelmäßig nicht in Betracht komme. Darüber hinaus fehle es sowohl an einem Anordnungsgrund als auch an einem Anordnungsanspruch. Der Antragstellerin stünden derzeit Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Form des Einkommens ihres Ehemannes zur Verfügung. Die Antragstellerin könne sich weder auf einen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt ihres Ehemannes berufen noch sei ihre Behauptung glaubhaft gemacht, dass sie von ihm in der kleinen Notunterkunft getrennt lebe. Es sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den - richtig berechneten - Bedarf als aus dem Einkommen des Ehemannes gem. §§ 11, 9 Abs. 2 SGB II gesichert angesehen habe, damit eine Bedürftigkeit der Antragstellerin ab 1. April 2011 für 6 Monate verneint und eine Leistungsgewährung mit Bescheid vom 29. April 2011 abgelehnt habe.
Sowohl gegen den Beschluss des SG vom 26. April 2011 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 15 AS 1656/11 ER als auch gegen den Beschluss vom 9. Mai 2011 legte die Antragstellerin Beschwerde (L 12 AS 1954/11 ER-B und L 12 AS 2036/11 ER-B) ein, die der Senat unter dem Aktenzeichen L 12 AS 1954/11 ER-B zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat. Der Senat hat die Beschwerden durch Beschluss vom 20. Juni 2011 zurückgewiesen. Hinsichtlich der begehrten Leistungsgewährung für die Zeit vom 1. April bis zum 4. Mai 2011 fehle es an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund. Bezüglich des anschließenden Zeitraums vom 5. Mai 2011, wobei der Senat das Begehren entsprechend dem dem angefochtenen Bescheid vom 29. April 2011 zugrunde gelegten Anrechnungszeitraum bis zum 30. September 2011 begrenzt hat, stelle sich der gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG als zulässig und unbegründet dar. Denn der Antragstellerin stehe gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch auf Alg II zu. Zwar habe die Antragstellerin das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, sei erwerbsfähig und habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, jedoch sei sie wegen des anzurechnenden Renteneinkommens ihres Ehemannes nicht hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB II). Es fehle sowohl an der für das Getrenntleben erforderlichen räumlichen Trennung als auch am Trennungswillen. Gegen die Einbeziehung des Ehegatten in die Bedarfsgemeinschaft der Antragsstellerin sprächen keine unterhaltsrechtlichen Grundsätze. Unter Anrechnung des Einkommens ihres Ehemannes, der selbst nach § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sei, dessen Bezug einer Altersrente aber der Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft mit der Antragstellerin nicht entgegenstehe (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R -), habe die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Dabei berechne sich die Höhe des Bedarfs der Antragstellerin aus dem ihr zustehenden Regelbedarf in einer Höhe von 328,- EUR (§ 20 Abs. 4 SGB II). Hinzu kämen die anteiligen Kosten der Unterkunft in Höhe von 91,50 EUR sowie ein Mehrbedarf hinsichtlich der dezentralen Warmwassererzeugung von 7,54 EUR (§ 21 Abs. 7 S. 1 und 2 Nr. 1 SGB II). Da nur die tatsächlichen Aufwendungen für Heizung erbracht würden (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II) und die Antragstellerin für den Zeitraum ab April keine ihr tatsächlich entstandenen Aufwendungen geltend gemacht habe, könne kein Bedarf für Heizung berücksichtigt werden. Einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II oder § 21 Abs. 6 SGB II habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Somit habe die Antragstellerin einen Bedarf in Höhe von monatlich 427,04 EUR. Dem stehe das zu berücksichtigende Einkommen ihres Ehemannes von monatlich 929,- EUR netto (nach Absetzung von Krankenversicherungsbeiträgen, § 11b Abs. 1 Nr. 2 SGB II) gegenüber, wobei dieses um die Versicherungspauschale von 30,- EUR zu bereinigen sei (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V). Weiterhin dürfte auch der vom Ehemann an die DAK zu entrichtende kassenindividuelle Zusatzbeitrag i.S.d. § 242 SGB V gem. § 11b Abs. 3 Nr. 2 SGB II als Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung abzusetzen sein. Von diesem Einkommen sei der Bedarf des nicht leistungsberechtigten Ehemannes abzuziehen, der sich wie bei der Antragstellerin auf 427,04 EUR belaufe. Auch insoweit seien Anhaltspunkte weder für einen ernährungsbedingten Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II noch für andere Mehrbedarfe ersichtlich. Dass der Ehemann einen zu berücksichtigenden Mehrbedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II aus medizinischen Gründen habe, sei nicht ersichtlich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass für die Gesundheitspflege ein Bedarf von monatlich 15,55 EUR in die Berechnung des Regelbedarfs eingeflossen sei (Abteilung 6), der Eigenanteile, Rezeptgebühren, Zuzahlungen (bis zur Belastungsgrenze; § 62 SGB V) etc. abdecke (vgl. BT-Druchs. 17/3404, S. 58). Vom Regelbedarf erheblich abweichende Kosten, die aus einem unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf resultierten, seien nicht erkennbar. Demnach verblieben 463,96 EUR als Einkommen, aus dem der Bedarf der Antragstellerin gedeckt werden könne. Schließlich sei zu beachten, dass der Ehemann der Klägerin im März 2011 eine einmalige Einnahme aus der Rentennachzahlung in Höhe von 999,44 EUR erzielt habe, die die Antragsgegnerin zutreffend nach § 11 Abs. 3 SGB II für die Zeit ab April 2011 berücksichtigt und auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig verteilt habe, so dass der Bedarfsgemeinschaft monatlich weitere 166,57 EUR zur Verfügung stünden, um die behaupteten Bedarfe (Fahrtkosten, Zuzahlungen etc.) zu decken.
Nachdem die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 29. April 2011 als unbegründet zurückgewiesen hatte (Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2011), hat die Antragstellerin am 18. Mai 2011 dagegen Klage zum SG erhoben, PKH beantragt und erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 kündigte die DRV gegenüber dem Ehemann der Antragstellerin im Hinblick auf eine von der Antragsgegnerin bei der DRV geltend gemachte Erstattungsforderung gem. § 103 SGB X an, den geltend gemachten Erstattungsbetrag in Höhe von 402,24 EUR von der erbrachten Rentennachzahlung zurückzufordern, und gab dem Ehemann Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das SG hat durch Beschluss vom 7. Juni 2011 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Über das Begehren der Antragstellerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ab dem 1. April 2011 habe das SG bereits mit Beschluss vom 9. Mai 2011 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 15 AS 1987/11 ER entschieden. Damit sei - bei im Übrigen unveränderter Sachlage - ein erneuter Antrag erfolglos. Auch die Gewährung von PKH hat das SG abgelehnt.
Gegen den ihr am 10. Juni 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 16. Juni 2011 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Ihr entstehe ein fortlaufender und irreparabler Schaden, da ihr die Gewährung einer eigenen Leistung nach dem SGB II ab dem 1. April 2011 verweigert werde. Durch die Rückforderung der Antragsgegnerin in Höhe von 402,24 EUR bei der Rentenversicherung aus der Rentennachzahlung von 999,44 EUR an ihren Ehemann ergebe sich eine neue Rechtslage. Das SG wolle die Trennung ab 19. Januar 2011 von ihrem Ehemann nicht anerkennen. Ohne Geld sei sie weiterhin auf ihren Ehemann angewiesen, der aber nicht weiter bereit sei, die Finanzierung ihres Lebensunterhalts zu übernehmen. Die Antragsgegnerin lege nur die niedrigen Kosten der Obdachlosenunterkunft zugrunde. Auch verweigere diese die Kostenübernahme der Transport- und vorübergehenden Lagerkosten des gemeinsamen Umzugsguts. Weiter setze die Antragsgegnerin nicht die Sonderbedarfe ihres Ehemannes ab und belasse diesem nicht den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt. Schließlich werde ein ernährungsbedingter Mehrbedarf bei ihr - der Antragstellerin - und ihrem Ehemann nicht berücksichtigt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin (Bd. XXI, XXII) und die Akten des LSG Baden-Württemberg L 12 AS 1954/11 ER-B und L 12 AS 2036/11 ER-B Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die gem. §§ 172, 173 SGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Insbesondere wäre in der Hauptsache die Berufung zulässig, da die Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe des vollen Regelbedarfs ab April 2011 und zusätzlich unbezifferte "Sonder- und Mehrbedarfe" geltend macht (§§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG).
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Die Anträge nach § 86b Abs. 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund. Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der von der Antragstellerin am 18. Mai 2011 beim SG erneut gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nunmehr aufgrund der Rechtskraft des unanfechtbaren Senatsbeschlusses vom 20. Juni 2011 (L 12 AS 1954/11 ER-B) unzulässig. Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwachsen in Ansehung der Vorschriften der §§ 172, 177 SGG in formelle Rechtskraft; darüber hinaus ist in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig anerkannt, dass sie auch der materiellen Rechtskraft (entsprechend § 141 SGG) fähig sind (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 - L 7 SO 5021/09 ER -; vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B -; vom 5. November 2007 - L 8 AL 3045/07 B -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juli 2007 - L 19 B 86/07 AS -; Schleswig-Holst. LSG, Beschluss vom 22. Oktober 2007 - L 4 B 583/07 KA ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2008 - L 34 B 1982/08 AS ER -; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnrn. 40 ff.; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnr. 44; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, Rdnrn. 79 ff.). Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, indem der wiederholte Streit der Beteiligten über dieselbe Streitsache mit der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verhindert wird (vgl. BSGE 13, 181; BSG SozR 4-1500 § 141 Nr. 1; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 141 Rdnr. 3). Ein derartiges Bedürfnis besteht auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung, denn dieser Rechtsbehelf hat nicht die bloß vorläufige Regelung eines endgültigen Zustands, sondern die endgültige Regelung eines vorläufigen Zustandes zum Gegenstand (Krodel, a.a.O., Rdnr. 43; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 79). Ein wiederholter, auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteter Antrag ist deshalb im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls bei unveränderter Sach- und Rechtslage unzulässig (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 - L 7 SO 5021/09 ER -; vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B -; vom 5. November 2007 - L 8 AL 3045/07 B -). Eine derartige Identität des Streitgegenstandes ist gegeben, wenn das Rechtsschutzbegehren, das durch den erhobenen prozessualen Anspruch, d.h. den im Rahmen des gestellten Antrags dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt, bestimmt wird, gleichgeblieben ist und sich auch hinsichtlich der entscheidungserheblichen Normlage, d.h. vor allem bezüglich der der früheren Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften, keine Änderung ergeben hat.
Vorliegend steht dem erneuen Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 20. Juni 2011 entgegen. Das jetzige einstweilige Rechtsschutzbegehren fußt auf demselben Lebenssachverhalt; neue, erst nach Abschluss des vorgenannten Verfahrens eingetretene Tatsachen, die entscheidungserheblich sind, hat die Antragstellerin ebenso wenig vorgebracht, wie sich die entscheidungserhebliche Normlage geändert hat. Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach wie vor Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab 1. April 2011. Gerade hinsichtlich dieser Leistungen hatte die Antragstellerin schon im früheren Verfahren vor dem Senat (L 12 AS 1954/11 ER-B) eine einstweilige Regelung erstrebt. Solche Leistungen hatte der Senat indessen im Beschluss vom 20. Juni 2011 abgelehnt und in diesem seine Auffassung unter Darlegung der rechtlichen Voraussetzungen und in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragstellerin ausführlich begründet. Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass die Antragstellerin einen Bedarf in Höhe von monatlich 427,04 EUR hat, der allein aus dem Einkommensüberhang ihres mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehemannes von monatlich 463,96 EUR gedeckt werden kann. Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich eines Teilbetrages der Rentennachzahlung einen Erstattungsanspruch geltend macht und die DRV deshalb eine Erstattung des Teilbetrages in Höhe von 402,24 EUR gegenüber dem Ehemann der Antragstellerin angekündigt hat, begründet keine nach Abschluss des Verfahren L 12 AS 1954/11 ER-B eingetretene neue Sachlage. Denn der Bedarf der Antragstellerin wird vollständig aus dem als Einkommen anzurechnenden monatlichen Renteneinkommens ihres Ehemannes gedeckt, was die Antragstellerin unschwer den Gründen des Senatsbeschlusses vom 20. Juni 2011 (S. 12) entnehmen kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dem Ehemann der Antragstellerin im März 2011 die einmalige Einnahme aus der Rentennachzahlung in Höhe von 999,44 EUR tatsächlich zugeflossen ist und er einem durch Verwaltungsakt festgesetzten Erstattungsanspruch seitens der DRV noch nicht ausgesetzt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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