L 13 AS 2573/11 RG

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2573/11 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der gegen den Senatsbeschluss vom 23. Mai 2011 (L 13 AS 1976/11 ER-B) gerichtete Rechtsbehelf der Antragsteller vom 20. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Inhaltlich ist die nicht näher bezeichnete Eingabe darauf gerichtet, den Senatsbeschluss aufzuheben. Dieser gegen den, den Antragstellern am 25. Mai 2011 zugestellten Senatsbeschluss vom 23. Mai 2011 gerichtete Rechtsbehelf ist unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zulässig.

Eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG, mit der eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden kann, muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben werden (§ 178a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 SGG). Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs darlegen (§ 178a Abs. 2 Satz 5 SGG). Da der angefochtene Beschluss den Antragstellern am 25. Mai 2011 zugestellt wurde, ist deren Eingabe vom 20. Juni 2011 verspätet, weshalb die Eingabe als Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 4 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen ist.

Auch soweit das Vorbringen der Antragsteller als Gegenvorstellung zu verstehen ist, ist der Rechtsbehelf unzulässig (zur Statthaftigkeit der Gegenvorstellung vgl. BSG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr. 3 = juris; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - L 13 AS 1969/05 ER - mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Auch wenn nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) eine Gegenvorstellung weiterhin grundsätzlich statthaft ist, setzt deren Zulässigkeit voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht, insbesondere durch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr. 7 = juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2011 - L 5 AS 136/11 B ER RG - juris). Soweit die Antragsteller rügen, durch die Entscheidung des Senats, mit der die Übernahme von Gasschulden durch die Antragsgegnerin abgelehnt worden war, in ihrer Menschenwürde verletzt zu sein, haben sie schon einen Eingriff in Verfassungsrechte im Sinne eines ihnen zugefügten groben prozessualen Unrechts nicht dargelegt. Auch soweit die Antragsteller rügen, durch die verweigerte Übernahme der Gasschulden, könnten sie nach dem Geschlechtsverkehr nicht mehr unverzüglich baden, was aber ihre Religion gebiete und weshalb der Senat in ihr Grundrecht auf Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) eingegriffen habe, haben die Antragsteller keine Betroffenheit durch ein grobes prozessuales Unrecht dargelegt. Denn es ist den Antragstellern Ziff. 1 und 2 - bei den Antragstellern Ziff. 3 und 4 handelt es sich um minderjährige Kinder - durchaus möglich, sich zu baden. Soweit dazu warmes Wasser benötigt wird, können die Antragsteller dies - wie im Beschluss vom 23. Mai 2011 ausgeführt - über den Herd erwärmen, sodass sie auch insoweit nicht in ihrer Sexualität beeinträchtigt sind. Weshalb ihnen durch die Entscheidung des Senat ein grobes prozessuales Unrecht widerfahren sei, haben die Antragsteller nicht mitgeteilt. Insoweit haben die Antragsteller unter keinem Gesichtspunkt ein grobes prozessuales Unrecht, das mit der Gegenvorstellung zu korrigieren wäre, dargelegt; ihr Vorbringen ist auch nicht ansatzweise geeignet ein solches grobes prozessuales Unrecht zu begründen. Die Gegenvorstellung ist damit unzulässig.

Im Übrigen wird lediglich die materiell-rechtliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Senats geltend gemacht. Soweit die Eingabe daher als Beschwerde im Sinne der §§ 172 ff. SGG zu werten ist, ist eine solche Beschwerde gegen Entscheidungen des Landessozialgerichts (LSG), seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters grundsätzlich nicht statthaft (§ 177 SGG).

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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