Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2713/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. August 2011 bis einschließlich 31. Januar 2012, längstens bis zur Bestandskraft des diesen Bewilligungsabschnitt regelnden Bescheids, vorläufig Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II unter Berücksichtigung der an die Bank X (Konto-Nr.: a) und Bank Y (Konto-Nr. b) zu erbringenden Zins- und Tilgungsleistungen, maximal in Höhe von monatlich 261,- EUR, zuzüglich Heiz- und Nebenkosten zu gewähren.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II.
Der. 1951 geborene erwerbsfähige Antragsteller, der über kein Einkommen verfügt, bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die von der Bundesagentur für Arbeit und dem kommunalen Träger in getrennter Aufgabenwahrnehmung erbracht werden. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden durch den Antragsgegner als kommunalen Träger erbracht. Im Bereich des R.-Ne.-Kreises bestand und besteht zwischen dem kommunalen Träger und der Bundesagentur für Arbeit keine Arbeitsgemeinschaft.
Der Antragsteller bewohnt ein Eigenheim in S. in der W. Straße ... Dieses bewohnte er ursprünglich zusammen mit seiner nunmehr von ihm getrennt lebenden Ehefrau. Die Eheleute waren beide Eigentümer des Hausgrundstücks jeweils zur Hälfte. Mit notarieller Ehescheidungsfolgenvereinbarung vom 27. April 2004 einigten sie sich dahingehend, dass der hälftige Miteigentumsanteil der Ehefrau an den Antragsteller übertragen wird und im Gegenzug der Antragsteller die bestehenden Darlehensschulden bei der Bank X in Höhe von 44.482,39 EUR (Restschuld ca. 7500,- EUR) und der Bank Y in Höhe von 46.016,27 EUR (Restschuld ca. 24.500,- EUR) übernimmt. Die Eheleute erklärten die Auflassung und beantragten den Grundbuchvollzug. Sonstiges Vermögen des Antragstellers ist nicht vorhanden. Der Antragsteller hat an die Bank X monatlich ca. 140,- EUR und an die Bank Y vierteljährlich ca. 209,- EUR für Tilgung zu erbringen. Die Darlehen sind jeweils durch eine Grundschuld gesichert; der Antragsteller hat sich insofern der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.
Der Antragsgegner bewilligte für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2011 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 172,03 EUR, ab 1. April 2011 in Höhe von 123,74 EUR (Bescheide vom 2. März und 23. März 2011). Dabei berücksichtigte er eine monatliche Zinsbelastung des Antragstellers gegenüber der Bank X von 34,09 EUR und gegenüber der Bank Y von 54,18 EUR sowie nachgewiesene Nebenkosten in Höhe von 35,47 EUR (Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Müllabfuhr, Kaminfeger, Wasser/Abwasser). Der Antragsgegner wies den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bewilligungsbescheid als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2011); gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben.
Bereits am 5. Mai 2011 hatte der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG gestellt. Ihm sei es derzeit nicht möglich, die ganzen Verbrauchs- und Betriebskosten zu übernehmen. Wegen finanzieller Streitigkeiten seien ihm Telefon und Internet abgestellt worden. Die Regelleistung, die er von der Agentur für Arbeit erhalte, setze er ein, um Zins und Tilgung an die Banken zu bezahlen. Die restlichen Leistungen in Höhe von ca. 120,00 EUR setze er für Lebensmittel ein. Von 72 kg habe er bereits 15 kg an Gewicht verloren. Solange die Gläubiger wegen Strom, Telefon, Wasser oder Müll ihm den Gerichtsvollzieher nicht ins Haus schickten, halte er am Haus fest und bezahle das vom Arbeitslosengeld, auch wenn er dabei verhungern müsse. Die Banken drohten mit Zwangsvollstreckung, sollte eine Zahlung ausbleiben. Deshalb seien die Banken wichtiger als die Betriebskosten. Der Antragsteller legte ein Schreiben der Bank Y vom 21. April 2011 vor, wonach diese davon ausgehe, dass der Antragsteller im Grunde in der Lage sei, die laufenden Zins- und Tilgungsraten zu bezahlen. Daher müsse auf den Ausgleich der fälligen Leistungsraten bestanden werden. Ein weiterer Zahlungsaufschub wird von der Bank Y in diesem Schreiben abgelehnt. Sie rät zu einem freihändigen Verkauf der Immobilie, wenn die jeweiligen Darlehensraten grundsätzlich nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Es wird eine abschließende Regelung für den weiteren Darlehensverlauf angeregt und die Einleitung gerichtlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Aussicht gestellt.
Das SG hat den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller darlehensweise Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II ab 1. Juni 2011 in Höhe von 261,00 EUR zuzüglich Heiz- und Nebenkosten zu erbringen und im Übrigen den Antrag abgewiesen (1.). Weiterhin hat es den Antragsgegner verpflichtet, vorbehaltlich eines vom Antragsteller zu stellenden Antrags auf Weitergewährung der Leistungen, über den 31. Juli 2011 hinaus, bis einschließlich 31. Januar 2012 (Ablauf des Folgebewilligungsabschnitts) weitergehende darlehensweise Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in Höhe der vergleichsweisen angemessenen Kaltmiete zuzüglich Heiz- und Nebenkosten (als Zuschuss) unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Hilfebedürftigkeit zu erbringen. Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG seien einstweilige Anordnungen zur Sicherung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlange grundsätzlich die summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) seien gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Dabei seien die diesbezüglichen Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen insbesondere im Hinblick auf ihre Grundrechtsbedeutung seien. Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilrechtsverfahrens ergäben sich aus Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen könnten, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung sei anzunehmen, wenn es - wie vorliegend - im Verfahren des Eilrechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines anhängigen Hauptsacheverfahrens bzw. Verwaltungsverfahrens gehe. Denn immer dann, wenn während der Prüfung des Anspruchs im Verwaltungs- bzw. Hauptsacheverfahren das Existenzminimum nicht ausreichend gedeckt sei, könne diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt würden. Sei den Gerichten eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so sei anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall seien die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Denn Gerichte müssten sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen, was ganz besonders gelte, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen gehe. So liege der Fall vorliegend. Die Erfolgsaussichten eines noch abzuschließenden Widerspruchsverfahrens gegen die Bescheide vom 2. März und 23. März 2010 bzw. des sich daran möglicherweise anschließenden Hauptsacheverfahrens seien zumindest als offen zu bezeichnen. Insoweit verweist das SG auf die zwischen den Beteiligten zu der maßgeblichen - identischen - Rechtsfrage ergangenen konträren Entscheidungen der 13. Kammer (S 13 AS 457/09) sowie der 12. Kammer (S 12 AS 1690/10) des SG. Auch die sich aus der Verwaltungsakte ergebenden Kenntnisse über die derzeit beim LSG Baden-Württemberg im Berufungsverfahren L 12 AS 5858/10 geführten Ermittlungen ließen einen Rückschluss auf die Erfolgsaussichten derzeit nicht zu. Es sei am vorliegenden Einzelfall zu prüfen, ob dem Antragsteller für den laufenden und gegebenenfalls bei weiterer Antragstellung den sich daran anschließenden Bewilligungsabschnitt höhere Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II vom Antragsgegner als Zuschuss zustünden. Da die Erfolgsaussichten der Hauptsache ausgehend von den Vorgaben des BSG in seinem Urteil vom 18. Juni 2008 (B 14/11b AS 67/06 R) genauer zu prüfen sein werden, sei es angesichts der divergierenden Rechtsprechung nicht vertretbar, den Antragsteller auf das Abwarten der Hauptsache zu verweisen. Denn das Abwarten des Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahrens würde eine unter folgenden Gesichtspunkten nicht hinnehmbare Beeinträchtigung und Gefährdung des Existenzminimums bedeuten. Denn derzeit erbringe der Antragsgegner lediglich die sich für den Antragsteller ergebende monatliche Zinsbelastung nebst nachgewiesener Nebenkosten von insgesamt 123,74 EUR monatlich. Dies habe zur Folge, dass der Antragsteller die diesen Betrag nicht unerheblich übersteigenden Tilgungsleistungen gegenüber der L- und der Bank X aus der Regelleistung bestreite, folglich diesen Betrag zweckentfremde. Der Antragsteller habe ausreichend glaubhaft gemacht, dass er aufgrund dieser finanziellen Vorgehensweise nicht in der Lage sei, seine laufenden Betriebskosten, die teilweise auch durch die Regelleistung zu decken seien (wie Telefon und Schriftverkehr), sowie insbesondere Lebensmittelkosten zu decken. Würde der Antragsteller anstelle der zweckfremden Verwendung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die Tilgungsraten gegenüber den Banken nicht bedienen, hätte dies zur Folge, dass die Banken die Zwangsvollstreckung einleiten würden. Dies sei für das Gericht ausreichend glaubhaft gemacht unter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Bereich der Leistungen der Existenzsicherung. Da sich der Antragsteller der unmittelbaren Zwangsvollstreckung zur Sicherung der Darlehensschuld gegenüber der Bank unterworfen habe, erscheine es unzumutbar, den Antragsteller darauf zu verweisen, ein etwaiges zivilgerichtliches Zwangsvollstreckungsverfahren "sehenden Auges" herauszufordern und gegebenenfalls mit hohem Kostenrisiko dagegen anzugehen. Um den drohenden Verlust seines Wohneigentums abzuwenden, sei der Antragsteller faktisch gezwungen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zweckentfremdend einzusetzen mit der Folge, dass ihm ausreichende Leistungen zum Bestreiten seines notwendigen Lebensunterhalts nicht verblieben. Nach alledem sei der Antragsgegner daher - den Vorgaben des BSG entsprechend - zu einer höheren Erbringung von Kosten für Unterkunft und Heizung bis zur Angemessenheitsgrenze des für den Kläger maßgeblichen Wohnraums zu verpflichten. Nach den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der abstrakten Angemessenheit bei Unterkunftskosten im örtlichen Bereich genügenden Ermittlungen des Antragsgegners (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 2010, L 12 AS 5641/09 -) ergebe sich für die Wohngemeinde Sinsheim bei Zugrundelegung eines Einpersonenhaushalts ein monatlich zu berücksichtigender angemessener Vergleichsmietzins von 261,00 EUR (Kaltmiete). Diesen Betrag habe der Antragsgegner dem Antragsteller daher zuzüglich zu Heiz- und Nebenkosten darlehensweise in dem aus dem Tenor näher bezeichneten Zeitraum zur Abwendung drohender, nicht zumutbarer Nachteile zu erbringen. Eine höhere Verpflichtung als die Kosten der Vergleichsmiete, etwa in Höhe der tatsächlich zu Lasten des Antragstellers anfallenden monatlichen Tilgungsraten komme hingegen nicht in Betracht. Denn aus dem Gebot der Gleichbehandlung von hilfebedürftigen Mietern und Wohnungseigentümern ergebe sich nach den zutreffenden Ausführungen des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 18. Juni 2008, dass als Obergrenze der übernahmefähigen Tilgungsleistungen die im Vergleichsfall anfallenden angemessenen Mietkosten berücksichtigungsfähig seien. Hinsichtlich der Leistungsgewährung als solcher sei zu berücksichtigen, dass lediglich eine darlehensweise Leistungsgewährung im Wege der einstweiligen Anordnung auszusprechen sei, da für den Fall, dass der Leistungsanspruch des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als nicht bestehend festgestellt werden sollte, eine vereinfachte Rückforderungs- bzw. Aufrechnungsmöglichkeit für den Antragsgegner verbleiben müsse. Das SG habe von dem in § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO zustehenden Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht, dass es den Zeitraum der einstweiligen Anordnung für den laufenden Bewilligungszeitraum auf den im Zeitpunkt ab 1. Juni 2011 zur Abwendung drohender Nachteile beschränkt habe. Hintergrund sei, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erst im Mai 2011 erhoben worden und für die Vergangenheit grundsätzlich kein Anordnungsgrund gegeben sei, mithin unter Berücksichtigung der Zahlungsmodalitäten bzw. Zahlungslaufzeit der zu vermutenden bereits erfolgten Tilgungsleistung durch den Antragsteller im Monat Mai 2011 ein Beginn der darlehensweisen Verpflichtung des Antragsgegners auf den 1. Juni 2011 als ausreichend erscheine. Ferner werde der Leistungszeitraum unter Vorbehalt der weiteren Leistungsantragstellung durch den Antragsgegner über den am 31. Juli 2011 ablaufenden Bewilligungsabschnitt hinaus zugesprochen, jedoch begrenzt auf den Ablauf des sich daran anschließenden Bewilligungsabschnitts, mithin 31.01.2012. Bis zu diesem Zeitpunkt sei gegebenenfalls mit dem Vorliegen einer abschließenden Entscheidung zur streitgegenständlichen Rechtsfrage durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg zu rechnen bzw. es dürfte ausreichend Zeit verbleiben, im Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahren die notwendigen Ermittlungen auch bei den Kreditinstituten für den aktuellen Bewilligungszeitraum durchzuführen. Soweit der Antrag auf Gewährung der Leistungen als Zuschuss bzw. unbefristet gerichtet sei, sei der Antrag abzuweisen.
Gegen den ihm am 31. Mai 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 31. Juli 2011 erhobene Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich gegen die im Tenor Ziff. 2. des Beschlusses enthaltene Verpflichtung wendet. Es bestehe weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund für die einstweilige Verfügung. Die vom BSG in seiner Entscheidung vom 18. Juni 2008 genannten hohen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft lägen nicht vor. Die einstweilige Anordnung diene der vorläufigen Regelung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses, im Grundsicherungsrecht regelmäßig bezogen auf einen gegenwärtigen Bedarf. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes setze demnach regelmäßig einen gegenwärtigen Bedarf sowie ein zwischen den Beteiligten bestehendes Rechtsverhältnis voraus. Der Beschluss sei in dem mit der Beschwerde angefochtenen Umfang bereits deswegen rechtswidrig, weil er die einstweilige Regelung auf den Zeitraum bis zum 31. Januar 2012 erstrecke, obwohl über den 31. Juli 2011 hinaus weder ein Antrag des Hilfeempfängers vorliege noch eine konkrete Bedarfslage dargelegt worden sei. Die Verpflichtung, dem Antragsteller bis zum 31. Januar 2012 die höheren Kosten zu erstatten, wäre auch nicht vereinbar mit einer in der Zwischenzeit möglicherweise ergehenden Hauptsacheentscheidung, wonach ihm für die Tilgungsleistungen keine höheren Kosten der Unterkunft zu gewähren seien. Mit der vorliegenden Beschwerde müsse bereits aus diesem Grund die Rechtskraft des Beschlusses des SG verhindert werden.
Auf Folgeantrag bewilligte die Agentur für Arbeit Heidelberg den Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bescheid vom 16. Juni 2011); der Antragsgegner hat über die Kosten der Unterkunft und Heizung noch nicht entschieden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die Verwaltungsakten des Antragsgegners sowie die Akten des Berufungsverfahrens L 12 AS 5858/10 Bezug genommen.
II.
Die gem. §§ 172, 173 SGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat im Ergebnis keinen Erfolg. Der Tenor Ziff. 2 des angegriffenen Beschlusses war - wie im Tenor ersichtlich - klarzustellen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist - nach der Beschränkung der Beschwerde durch den Antragsgegner - lediglich dessen Verpflichtung, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. August 2011 bis einschließlich 31. Januar 2012 darlehensweise Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II unter Berücksichtigung der an die Bank X (Konto-Nr.: a) und Bank Y (Konto-Nr. b) zu erbringenden Zins- und Tilgungsleistungen, maximal in Höhe von monatlich 261,- EUR, zuzüglich Heiz- und Nebenkosten zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Die Anträge nach § 86b 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund. Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (vgl. bspw. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - (juris) und vom 17. April 2009 - L 7 AS 68/09 ER -). Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236; BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96). Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG die einstweilige Anordnung hinsichtlich der Übernahme der Tilgungsleistungen für die vom Antragsteller zur Finanzierung seines Eigenheims zu bedienenden Darlehen im Rahmen der durch den Antragsgegner zu erbringenden Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II zu Recht erlassen. Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich ist und die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der sozialgerichtlichen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Zum Vorbringen des Antragsgegners ist noch auszuführen, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden kann, ob die in dem Urteil des BSG vom 18. Juni 2008 (B 14/11b AS 67/06) aufgestellten Voraussetzungen für die ausnahmsweise Übernahme der Tilgungsleistungen im streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt vorliegen. Vielmehr dürfte u.a. zu ermitteln sein, in welcher Höhe der Antragsteller in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Januar 2012 Tilgungsleistungen zu erbringen hat und ob ihm eine Verringerung oder Aussetzung der Tilgungsleistungen verschlossen ist. Nach den bisherigen Ermittlungen des Senats im Berufungsverfahren L 12 AS 5858/10 dürfte es für den Antragssteller, der sich zudem hinsichtlich der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (vgl. zu diesem Gesichtspunkt LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. November 2009 - L 374/06 -), aktuell schwer sein, eine Verringerung oder Aussetzung der Tilgungsleistungen zu erreichen. So teilte die Bank X mit Schreiben vom 20. April 2011 dort mit, dass eine Reduzierung des Tilgungssatzes abgelehnt worden und auch nicht möglich sei. Ein befristete Tilgungsaussetzung sei nicht in Erwägung gezogen worden, da eine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers nicht absehbar sei. Auch die Bank Y hat mitgeteilt, dass eine Tilgungsaussetzung abgelehnt worden sei (kein vorrübergehender "finanzieller Engpass"). Ob die vom Antragsteller derzeit vierteljährlich zu erbringenden Tilgungsleistungen gegenüber der Bank Y von ca. 210,- EUR noch verringert werden können, erscheint zweifelhaft und muss gegebenenfalls im Rahmen des Widerspruchs- oder Klageverfahrens geklärt werden.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung scheitert auch nicht an einem fehlenden Anordnungsgrund. Es ist dem Antragsteller nicht zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und Zahlungsrückstände zu riskieren, die die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach sich ziehen können.
Der Senat hat die einstweilige Anordnung - wie im Beschlusstenor ersichtlich - zur Klarstellung neu gefasst. Zunächst war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mittlerweile für den Bewilligungsabschnitt vom 1. August 2011 bis zum 31. Januar 2012 den erforderlichen Antrag gestellt und - wie dem Bescheid der Agentur für Arbeit Heidelberg vom 16. Juni 2011 zu entnehmen ist - weiterhin erwerbsfähig und hilfebedürftig ist, so dass der vom SG aufgenommene Vorbehalt nicht notwendig ist. Weiterhin werden die Leistungen auf Grundlage einer einstweiligen Anordnung vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückzahlung für den Fall, dass der Antragsgegner im Hauptsacheverfahren obsiegt, erbracht, wobei die vorläufige Leistungserbringung keine Begrenzung auf eine darlehensweise Leistung erfordert (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5 Dezember 2005 - L 8 AS 3441/05 ER-B -). Schließlich hat das SG den vom Antragsgegner beanstandeten Regelungszeitraum der einstweiligen Anordnung vertretbar auch auf den Bewilligungsabschnitt vom 1. August 2011 bis zum 31. Januar 2012 erstreckt. Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als sechs Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte, da Hilfebedürftigkeit für einen derart langen Zeitraum im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur in Ausnahmenfällen im Voraus wird festgestellt werden können. Im Einzelfall kann es auch sachgerecht sein, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur für einen kürzeren Zeitraum auszusprechen. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung in regelmäßigeren Abständen neu überprüft werden können. Der Senat betrachtet es im vorliegenden Fall als angemessen, die einstweilige Anordnung bis zum 31. Januar 2011 zu begrenzen, weil mittlerweile der Bewilligungsabschnitt am 31. Juli 2010 abgelaufen ist, der Lebensunterhalt des Antragstellers nach wie vor nicht gesichert ist und der Antragsgegner bzw. das SG im Hauptsacheverfahren innerhalb dieses Zeitraum die erforderlichen Ermittlungen anstellen und dieses Verfahren gegebenenfalls abschließen kann. Dabei war lediglich klarzustellen, dass die Geltungsdauer bis zum Eintritt der Bestandskraft des den Bewilligungsabschnitt regelnden Bescheids begrenzt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II.
Der. 1951 geborene erwerbsfähige Antragsteller, der über kein Einkommen verfügt, bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die von der Bundesagentur für Arbeit und dem kommunalen Träger in getrennter Aufgabenwahrnehmung erbracht werden. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden durch den Antragsgegner als kommunalen Träger erbracht. Im Bereich des R.-Ne.-Kreises bestand und besteht zwischen dem kommunalen Träger und der Bundesagentur für Arbeit keine Arbeitsgemeinschaft.
Der Antragsteller bewohnt ein Eigenheim in S. in der W. Straße ... Dieses bewohnte er ursprünglich zusammen mit seiner nunmehr von ihm getrennt lebenden Ehefrau. Die Eheleute waren beide Eigentümer des Hausgrundstücks jeweils zur Hälfte. Mit notarieller Ehescheidungsfolgenvereinbarung vom 27. April 2004 einigten sie sich dahingehend, dass der hälftige Miteigentumsanteil der Ehefrau an den Antragsteller übertragen wird und im Gegenzug der Antragsteller die bestehenden Darlehensschulden bei der Bank X in Höhe von 44.482,39 EUR (Restschuld ca. 7500,- EUR) und der Bank Y in Höhe von 46.016,27 EUR (Restschuld ca. 24.500,- EUR) übernimmt. Die Eheleute erklärten die Auflassung und beantragten den Grundbuchvollzug. Sonstiges Vermögen des Antragstellers ist nicht vorhanden. Der Antragsteller hat an die Bank X monatlich ca. 140,- EUR und an die Bank Y vierteljährlich ca. 209,- EUR für Tilgung zu erbringen. Die Darlehen sind jeweils durch eine Grundschuld gesichert; der Antragsteller hat sich insofern der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.
Der Antragsgegner bewilligte für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2011 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 172,03 EUR, ab 1. April 2011 in Höhe von 123,74 EUR (Bescheide vom 2. März und 23. März 2011). Dabei berücksichtigte er eine monatliche Zinsbelastung des Antragstellers gegenüber der Bank X von 34,09 EUR und gegenüber der Bank Y von 54,18 EUR sowie nachgewiesene Nebenkosten in Höhe von 35,47 EUR (Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Müllabfuhr, Kaminfeger, Wasser/Abwasser). Der Antragsgegner wies den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bewilligungsbescheid als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2011); gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben.
Bereits am 5. Mai 2011 hatte der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG gestellt. Ihm sei es derzeit nicht möglich, die ganzen Verbrauchs- und Betriebskosten zu übernehmen. Wegen finanzieller Streitigkeiten seien ihm Telefon und Internet abgestellt worden. Die Regelleistung, die er von der Agentur für Arbeit erhalte, setze er ein, um Zins und Tilgung an die Banken zu bezahlen. Die restlichen Leistungen in Höhe von ca. 120,00 EUR setze er für Lebensmittel ein. Von 72 kg habe er bereits 15 kg an Gewicht verloren. Solange die Gläubiger wegen Strom, Telefon, Wasser oder Müll ihm den Gerichtsvollzieher nicht ins Haus schickten, halte er am Haus fest und bezahle das vom Arbeitslosengeld, auch wenn er dabei verhungern müsse. Die Banken drohten mit Zwangsvollstreckung, sollte eine Zahlung ausbleiben. Deshalb seien die Banken wichtiger als die Betriebskosten. Der Antragsteller legte ein Schreiben der Bank Y vom 21. April 2011 vor, wonach diese davon ausgehe, dass der Antragsteller im Grunde in der Lage sei, die laufenden Zins- und Tilgungsraten zu bezahlen. Daher müsse auf den Ausgleich der fälligen Leistungsraten bestanden werden. Ein weiterer Zahlungsaufschub wird von der Bank Y in diesem Schreiben abgelehnt. Sie rät zu einem freihändigen Verkauf der Immobilie, wenn die jeweiligen Darlehensraten grundsätzlich nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Es wird eine abschließende Regelung für den weiteren Darlehensverlauf angeregt und die Einleitung gerichtlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Aussicht gestellt.
Das SG hat den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller darlehensweise Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II ab 1. Juni 2011 in Höhe von 261,00 EUR zuzüglich Heiz- und Nebenkosten zu erbringen und im Übrigen den Antrag abgewiesen (1.). Weiterhin hat es den Antragsgegner verpflichtet, vorbehaltlich eines vom Antragsteller zu stellenden Antrags auf Weitergewährung der Leistungen, über den 31. Juli 2011 hinaus, bis einschließlich 31. Januar 2012 (Ablauf des Folgebewilligungsabschnitts) weitergehende darlehensweise Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in Höhe der vergleichsweisen angemessenen Kaltmiete zuzüglich Heiz- und Nebenkosten (als Zuschuss) unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Hilfebedürftigkeit zu erbringen. Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG seien einstweilige Anordnungen zur Sicherung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlange grundsätzlich die summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) seien gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Dabei seien die diesbezüglichen Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen insbesondere im Hinblick auf ihre Grundrechtsbedeutung seien. Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilrechtsverfahrens ergäben sich aus Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen könnten, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung sei anzunehmen, wenn es - wie vorliegend - im Verfahren des Eilrechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines anhängigen Hauptsacheverfahrens bzw. Verwaltungsverfahrens gehe. Denn immer dann, wenn während der Prüfung des Anspruchs im Verwaltungs- bzw. Hauptsacheverfahren das Existenzminimum nicht ausreichend gedeckt sei, könne diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt würden. Sei den Gerichten eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so sei anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall seien die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Denn Gerichte müssten sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen, was ganz besonders gelte, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen gehe. So liege der Fall vorliegend. Die Erfolgsaussichten eines noch abzuschließenden Widerspruchsverfahrens gegen die Bescheide vom 2. März und 23. März 2010 bzw. des sich daran möglicherweise anschließenden Hauptsacheverfahrens seien zumindest als offen zu bezeichnen. Insoweit verweist das SG auf die zwischen den Beteiligten zu der maßgeblichen - identischen - Rechtsfrage ergangenen konträren Entscheidungen der 13. Kammer (S 13 AS 457/09) sowie der 12. Kammer (S 12 AS 1690/10) des SG. Auch die sich aus der Verwaltungsakte ergebenden Kenntnisse über die derzeit beim LSG Baden-Württemberg im Berufungsverfahren L 12 AS 5858/10 geführten Ermittlungen ließen einen Rückschluss auf die Erfolgsaussichten derzeit nicht zu. Es sei am vorliegenden Einzelfall zu prüfen, ob dem Antragsteller für den laufenden und gegebenenfalls bei weiterer Antragstellung den sich daran anschließenden Bewilligungsabschnitt höhere Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II vom Antragsgegner als Zuschuss zustünden. Da die Erfolgsaussichten der Hauptsache ausgehend von den Vorgaben des BSG in seinem Urteil vom 18. Juni 2008 (B 14/11b AS 67/06 R) genauer zu prüfen sein werden, sei es angesichts der divergierenden Rechtsprechung nicht vertretbar, den Antragsteller auf das Abwarten der Hauptsache zu verweisen. Denn das Abwarten des Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahrens würde eine unter folgenden Gesichtspunkten nicht hinnehmbare Beeinträchtigung und Gefährdung des Existenzminimums bedeuten. Denn derzeit erbringe der Antragsgegner lediglich die sich für den Antragsteller ergebende monatliche Zinsbelastung nebst nachgewiesener Nebenkosten von insgesamt 123,74 EUR monatlich. Dies habe zur Folge, dass der Antragsteller die diesen Betrag nicht unerheblich übersteigenden Tilgungsleistungen gegenüber der L- und der Bank X aus der Regelleistung bestreite, folglich diesen Betrag zweckentfremde. Der Antragsteller habe ausreichend glaubhaft gemacht, dass er aufgrund dieser finanziellen Vorgehensweise nicht in der Lage sei, seine laufenden Betriebskosten, die teilweise auch durch die Regelleistung zu decken seien (wie Telefon und Schriftverkehr), sowie insbesondere Lebensmittelkosten zu decken. Würde der Antragsteller anstelle der zweckfremden Verwendung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die Tilgungsraten gegenüber den Banken nicht bedienen, hätte dies zur Folge, dass die Banken die Zwangsvollstreckung einleiten würden. Dies sei für das Gericht ausreichend glaubhaft gemacht unter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Bereich der Leistungen der Existenzsicherung. Da sich der Antragsteller der unmittelbaren Zwangsvollstreckung zur Sicherung der Darlehensschuld gegenüber der Bank unterworfen habe, erscheine es unzumutbar, den Antragsteller darauf zu verweisen, ein etwaiges zivilgerichtliches Zwangsvollstreckungsverfahren "sehenden Auges" herauszufordern und gegebenenfalls mit hohem Kostenrisiko dagegen anzugehen. Um den drohenden Verlust seines Wohneigentums abzuwenden, sei der Antragsteller faktisch gezwungen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zweckentfremdend einzusetzen mit der Folge, dass ihm ausreichende Leistungen zum Bestreiten seines notwendigen Lebensunterhalts nicht verblieben. Nach alledem sei der Antragsgegner daher - den Vorgaben des BSG entsprechend - zu einer höheren Erbringung von Kosten für Unterkunft und Heizung bis zur Angemessenheitsgrenze des für den Kläger maßgeblichen Wohnraums zu verpflichten. Nach den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der abstrakten Angemessenheit bei Unterkunftskosten im örtlichen Bereich genügenden Ermittlungen des Antragsgegners (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 2010, L 12 AS 5641/09 -) ergebe sich für die Wohngemeinde Sinsheim bei Zugrundelegung eines Einpersonenhaushalts ein monatlich zu berücksichtigender angemessener Vergleichsmietzins von 261,00 EUR (Kaltmiete). Diesen Betrag habe der Antragsgegner dem Antragsteller daher zuzüglich zu Heiz- und Nebenkosten darlehensweise in dem aus dem Tenor näher bezeichneten Zeitraum zur Abwendung drohender, nicht zumutbarer Nachteile zu erbringen. Eine höhere Verpflichtung als die Kosten der Vergleichsmiete, etwa in Höhe der tatsächlich zu Lasten des Antragstellers anfallenden monatlichen Tilgungsraten komme hingegen nicht in Betracht. Denn aus dem Gebot der Gleichbehandlung von hilfebedürftigen Mietern und Wohnungseigentümern ergebe sich nach den zutreffenden Ausführungen des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 18. Juni 2008, dass als Obergrenze der übernahmefähigen Tilgungsleistungen die im Vergleichsfall anfallenden angemessenen Mietkosten berücksichtigungsfähig seien. Hinsichtlich der Leistungsgewährung als solcher sei zu berücksichtigen, dass lediglich eine darlehensweise Leistungsgewährung im Wege der einstweiligen Anordnung auszusprechen sei, da für den Fall, dass der Leistungsanspruch des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als nicht bestehend festgestellt werden sollte, eine vereinfachte Rückforderungs- bzw. Aufrechnungsmöglichkeit für den Antragsgegner verbleiben müsse. Das SG habe von dem in § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO zustehenden Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht, dass es den Zeitraum der einstweiligen Anordnung für den laufenden Bewilligungszeitraum auf den im Zeitpunkt ab 1. Juni 2011 zur Abwendung drohender Nachteile beschränkt habe. Hintergrund sei, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erst im Mai 2011 erhoben worden und für die Vergangenheit grundsätzlich kein Anordnungsgrund gegeben sei, mithin unter Berücksichtigung der Zahlungsmodalitäten bzw. Zahlungslaufzeit der zu vermutenden bereits erfolgten Tilgungsleistung durch den Antragsteller im Monat Mai 2011 ein Beginn der darlehensweisen Verpflichtung des Antragsgegners auf den 1. Juni 2011 als ausreichend erscheine. Ferner werde der Leistungszeitraum unter Vorbehalt der weiteren Leistungsantragstellung durch den Antragsgegner über den am 31. Juli 2011 ablaufenden Bewilligungsabschnitt hinaus zugesprochen, jedoch begrenzt auf den Ablauf des sich daran anschließenden Bewilligungsabschnitts, mithin 31.01.2012. Bis zu diesem Zeitpunkt sei gegebenenfalls mit dem Vorliegen einer abschließenden Entscheidung zur streitgegenständlichen Rechtsfrage durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg zu rechnen bzw. es dürfte ausreichend Zeit verbleiben, im Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahren die notwendigen Ermittlungen auch bei den Kreditinstituten für den aktuellen Bewilligungszeitraum durchzuführen. Soweit der Antrag auf Gewährung der Leistungen als Zuschuss bzw. unbefristet gerichtet sei, sei der Antrag abzuweisen.
Gegen den ihm am 31. Mai 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 31. Juli 2011 erhobene Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich gegen die im Tenor Ziff. 2. des Beschlusses enthaltene Verpflichtung wendet. Es bestehe weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund für die einstweilige Verfügung. Die vom BSG in seiner Entscheidung vom 18. Juni 2008 genannten hohen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft lägen nicht vor. Die einstweilige Anordnung diene der vorläufigen Regelung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses, im Grundsicherungsrecht regelmäßig bezogen auf einen gegenwärtigen Bedarf. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes setze demnach regelmäßig einen gegenwärtigen Bedarf sowie ein zwischen den Beteiligten bestehendes Rechtsverhältnis voraus. Der Beschluss sei in dem mit der Beschwerde angefochtenen Umfang bereits deswegen rechtswidrig, weil er die einstweilige Regelung auf den Zeitraum bis zum 31. Januar 2012 erstrecke, obwohl über den 31. Juli 2011 hinaus weder ein Antrag des Hilfeempfängers vorliege noch eine konkrete Bedarfslage dargelegt worden sei. Die Verpflichtung, dem Antragsteller bis zum 31. Januar 2012 die höheren Kosten zu erstatten, wäre auch nicht vereinbar mit einer in der Zwischenzeit möglicherweise ergehenden Hauptsacheentscheidung, wonach ihm für die Tilgungsleistungen keine höheren Kosten der Unterkunft zu gewähren seien. Mit der vorliegenden Beschwerde müsse bereits aus diesem Grund die Rechtskraft des Beschlusses des SG verhindert werden.
Auf Folgeantrag bewilligte die Agentur für Arbeit Heidelberg den Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bescheid vom 16. Juni 2011); der Antragsgegner hat über die Kosten der Unterkunft und Heizung noch nicht entschieden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die Verwaltungsakten des Antragsgegners sowie die Akten des Berufungsverfahrens L 12 AS 5858/10 Bezug genommen.
II.
Die gem. §§ 172, 173 SGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat im Ergebnis keinen Erfolg. Der Tenor Ziff. 2 des angegriffenen Beschlusses war - wie im Tenor ersichtlich - klarzustellen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist - nach der Beschränkung der Beschwerde durch den Antragsgegner - lediglich dessen Verpflichtung, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. August 2011 bis einschließlich 31. Januar 2012 darlehensweise Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II unter Berücksichtigung der an die Bank X (Konto-Nr.: a) und Bank Y (Konto-Nr. b) zu erbringenden Zins- und Tilgungsleistungen, maximal in Höhe von monatlich 261,- EUR, zuzüglich Heiz- und Nebenkosten zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Die Anträge nach § 86b 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund. Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (vgl. bspw. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - (juris) und vom 17. April 2009 - L 7 AS 68/09 ER -). Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236; BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96). Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG die einstweilige Anordnung hinsichtlich der Übernahme der Tilgungsleistungen für die vom Antragsteller zur Finanzierung seines Eigenheims zu bedienenden Darlehen im Rahmen der durch den Antragsgegner zu erbringenden Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II zu Recht erlassen. Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich ist und die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der sozialgerichtlichen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Zum Vorbringen des Antragsgegners ist noch auszuführen, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden kann, ob die in dem Urteil des BSG vom 18. Juni 2008 (B 14/11b AS 67/06) aufgestellten Voraussetzungen für die ausnahmsweise Übernahme der Tilgungsleistungen im streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt vorliegen. Vielmehr dürfte u.a. zu ermitteln sein, in welcher Höhe der Antragsteller in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Januar 2012 Tilgungsleistungen zu erbringen hat und ob ihm eine Verringerung oder Aussetzung der Tilgungsleistungen verschlossen ist. Nach den bisherigen Ermittlungen des Senats im Berufungsverfahren L 12 AS 5858/10 dürfte es für den Antragssteller, der sich zudem hinsichtlich der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (vgl. zu diesem Gesichtspunkt LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. November 2009 - L 374/06 -), aktuell schwer sein, eine Verringerung oder Aussetzung der Tilgungsleistungen zu erreichen. So teilte die Bank X mit Schreiben vom 20. April 2011 dort mit, dass eine Reduzierung des Tilgungssatzes abgelehnt worden und auch nicht möglich sei. Ein befristete Tilgungsaussetzung sei nicht in Erwägung gezogen worden, da eine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers nicht absehbar sei. Auch die Bank Y hat mitgeteilt, dass eine Tilgungsaussetzung abgelehnt worden sei (kein vorrübergehender "finanzieller Engpass"). Ob die vom Antragsteller derzeit vierteljährlich zu erbringenden Tilgungsleistungen gegenüber der Bank Y von ca. 210,- EUR noch verringert werden können, erscheint zweifelhaft und muss gegebenenfalls im Rahmen des Widerspruchs- oder Klageverfahrens geklärt werden.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung scheitert auch nicht an einem fehlenden Anordnungsgrund. Es ist dem Antragsteller nicht zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und Zahlungsrückstände zu riskieren, die die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach sich ziehen können.
Der Senat hat die einstweilige Anordnung - wie im Beschlusstenor ersichtlich - zur Klarstellung neu gefasst. Zunächst war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mittlerweile für den Bewilligungsabschnitt vom 1. August 2011 bis zum 31. Januar 2012 den erforderlichen Antrag gestellt und - wie dem Bescheid der Agentur für Arbeit Heidelberg vom 16. Juni 2011 zu entnehmen ist - weiterhin erwerbsfähig und hilfebedürftig ist, so dass der vom SG aufgenommene Vorbehalt nicht notwendig ist. Weiterhin werden die Leistungen auf Grundlage einer einstweiligen Anordnung vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückzahlung für den Fall, dass der Antragsgegner im Hauptsacheverfahren obsiegt, erbracht, wobei die vorläufige Leistungserbringung keine Begrenzung auf eine darlehensweise Leistung erfordert (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5 Dezember 2005 - L 8 AS 3441/05 ER-B -). Schließlich hat das SG den vom Antragsgegner beanstandeten Regelungszeitraum der einstweiligen Anordnung vertretbar auch auf den Bewilligungsabschnitt vom 1. August 2011 bis zum 31. Januar 2012 erstreckt. Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als sechs Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte, da Hilfebedürftigkeit für einen derart langen Zeitraum im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur in Ausnahmenfällen im Voraus wird festgestellt werden können. Im Einzelfall kann es auch sachgerecht sein, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur für einen kürzeren Zeitraum auszusprechen. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung in regelmäßigeren Abständen neu überprüft werden können. Der Senat betrachtet es im vorliegenden Fall als angemessen, die einstweilige Anordnung bis zum 31. Januar 2011 zu begrenzen, weil mittlerweile der Bewilligungsabschnitt am 31. Juli 2010 abgelaufen ist, der Lebensunterhalt des Antragstellers nach wie vor nicht gesichert ist und der Antragsgegner bzw. das SG im Hauptsacheverfahren innerhalb dieses Zeitraum die erforderlichen Ermittlungen anstellen und dieses Verfahren gegebenenfalls abschließen kann. Dabei war lediglich klarzustellen, dass die Geltungsdauer bis zum Eintritt der Bestandskraft des den Bewilligungsabschnitt regelnden Bescheids begrenzt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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