L 7 AS 2941/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 2021/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2941/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 21. Juni 2011 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der stattgebende Beschluss des Sozialgerichts Mannheim (SG) erweist sich mittlerweile als rechtswidrig.

Der Antrag des Antragstellers, ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ab dem 1. Juni 2011 zu gewähren, ist unzulässig geworden. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Ist aber der dem Rechtsschutzverlangen zugrunde liegende ablehnende Bescheid zwischenzeitlich unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden, mangelt es bereits an einem streitigen Rechtsverhältnis, bezüglich dessen mit dem Eilantrag eine vorläufige Regelung erstrebt werden sollte. Das betrifft die Statthaftigkeit und damit Zulässigkeit des Begehrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2007 - L 7 AS 2050/07 ER-B - (juris) m.w.N.). Denn nur wenn (noch) Streit über ein Rechtsverhältnis besteht, kommt eine Regelungsanordnung überhaupt in Betracht. Dies ist hier in Anbetracht der zwischenzeitlich eingetretenen Unanfechtbarkeit der Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin aber nicht mehr der Fall.

Mit Bescheid vom 23. Mai 2011 hatte die Antragsgegnerin die Leistungsgewährung ab dem 1. Juni 2011 abgelehnt. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers hat die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Nach Auskunft des SG ist eine Klage des Antragstellers derzeit nicht anhängig. Auch er selbst hat auf gerichtliche Anfrage keine Angaben zu einer Klageerhebung gemacht. Nach dem Inhalt der vorliegenden Unterlagen ist damit die Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin bestandskräftig, also in der Sache bindend geworden (§ 77 SGG). Nach § 87 Abs. 1 und 2 SGG ist die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Der mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid wurde ausweislich des in der Verwaltungsakte angebrachten Absendevermerks am 15. Juni 2011 zur Post gegeben. Er gilt somit nach § 37 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, hier also am 18. Juni 2011. Damit begann die Klagefrist am 19. Juni 2011 und endete am 18. Juli 2011 (Montag). Da der Antragsteller auf gerichtliche Anfrage nach einer möglichen Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2011 nicht geantwortet hat, sind keine Hinweise auf einen späteren Zugang oder Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist ersichtlich.

Zu einem anderen Ergebnis käme man auch dann nicht, wenn man annähme, der Antragsteller hätte den Ablehnungsbescheid vom 20. Mai 2011 - und damit auch den Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2011 - in das Klageverfahren S 10 AS 1091/11 einbezogen (vgl. "Antrag auf Klageweiterführung" vom 30. Mai 2011). Denn dieses Verfahren endete bereits am 20. Juni 2011 durch Klagerücknahme, so dass auch dann Bestandskraft eingetreten wäre.

Die Bestandskraft der genannten Bescheide hat der Senat zu beachten, so dass er an einer summarischen Prüfung der - die Begründetheit in der Sache betreffenden - übrigen Anordnungsvoraussetzungen gehindert ist. Der stattgebende Beschluss des SG war daher aufzuheben und der unzulässige Antrag des Antragstellers abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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