Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 2620/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2943/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner erstattet die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Erhöhung des ihm nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bewilligten Regelbedarfs auf 550 EUR, die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in voller Höhe, die Übernahme der monatlichen Kosten der Hundehaltung von 684 EUR, die Übernahme der Anschaffungskosten für den Hund von 18.400 EUR, einen Mehrbedarf wegen Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinem Sohn von monatlich 280 EUR und einen Zuschuss zum Kauf einer neuen Matratze.
Der Antragsteller, der seit ca. sechs Jahren einen Hund hält, bewohnt eine 55 qm große Wohnung in R., für die er eine monatliche Miete von 307 EUR zahlt zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 33 EUR monatlich. Zuletzt hatte der Antragsteller für Heizkosten im Juni 2011 einen Abschlag von 45 EUR zu zahlen, der Energieversorger kündigte den Vertrag zum 30. Juni 2011. Der Antragsteller ist berechtigt, seinen von ihm getrennt bei der Mutter lebenden Sohn einmal monatlich für einen Nachmittag zu sehen. Im Jahr 2011 hat der Antragsteller das Umgangsrecht noch nicht wahrgenommen.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2011 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für den Zeitraum Juni bis November 2011 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (364 EUR Regelbedarf, 282,23 EUR Kosten der Unterkunft (243 EUR Grundmiete, 33 EUR Nebenkosten, 6,23 EUR Abfallgebühren)). Mit seinem Widerspruch begehrte der Antragsteller die Erhöhung der Regelleistung, verlangte die Übernahme der Kosten der Hundehaltung und einen Zuschuss für ein größeres Bett. Er legte ein Attest seines behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. E. vom 25. Januar 2011 vor, nach dem für den Antragsteller aufgrund seiner Erkrankungen die Haltung seines Hundes lebensnotwendig sei. Ohne diesen Hund bestehe erhebliche Suizidgefahr. Der Antragsteller leide an einer gravierenden psychiatrischen Erkrankung mit sozialen Wahrnehmungs- und Kompetenzproblemen, welche zu einer lang anhaltenden schweren Depression und sozialer Isolierung geführt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2011 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Mit Bescheid vom 24. Juni 2011 erhöhte der Antragsgegner die bewilligten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung um 45 EUR für Juni 2011.
Am 20. Juni 2011 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und nachfolgend Klage in der Hauptsache erhoben.
Das SG hat den Antragsteller im Erörterungstermin am 28. Juni 2011 persönlich angehört. In diesem Termin hat der Antragsteller eingeräumt, dass er den Hund entgegen der Angaben in der Antragsschrift nicht in letzter Zeit angeschafft habe, sondern bereits seit ca. sechs Jahren habe. Nach den Angaben des Antragstellers koste ihn Hundefutter 60 EUR im Monat, Hundsteuer 84 EUR im Jahr. Weiter gehe er von Tierarztkosten von ca. 1.500 EUR jährlich aus.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2011 hat das SG den Antragsgegner vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum 20. bis 30. Juni 2011 weitere 23,47 EUR Unterkunftskosten und 34,83 EUR für Hundehaltung und für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November 2011, längstens bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2011 monatlich weitere 64 EUR für Kosten der Unterkunft und 95 EUR für Kosten der Hundehaltung zu gewähren. Im Weiteren hat es den Antragsgegner verpflichtet, die Heizkosten vorläufig nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises für den Zeitraum Juli bis November 2011 in der sich aus dem Nachweis ergebenden Höhe zu übernehmen. Im Übrigen (hinsichtlich Erhöhung des Regelbedarfs, Übernahme der Anschaffungskosten für den Hund, Übernahme weiterer Kosten der Hundehaltung, der Wahrnehmung des Umgangsrechts und eines Zuschusses für eine neue Matratze) hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) müsse ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft sei der Antrag begründet, denn der Antragsgegner habe nicht die tatsächlich zu entrichtende Grundmiete berücksichtigt, ohne jedoch ein schlüssiges Konzept für die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu haben. Es sei dem Antragsteller nicht zuzumuten, bis zur Entscheidung der Hauptsache Mietschulden anzuhäufen. Bezüglich der Kosten der Hundehaltung folge der Anordnungsanspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II. Demnach werde bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf bestehe. Im Eilverfahren vermöge das SG nicht sicher zu beurteilen, ob die Haltung eines Hundes für den Antragsteller wirklich einen unabweisbaren Bedarf darstelle. Nach dem vorliegenden Attest bestehe bei Verlust des Hundes eine erhebliche Suizidgefahr. Da weitere Ermittlungen im Eilverfahren nicht möglich seien, komme das SG im Rahmen einer Folgenabwägung zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner vorläufig die Kosten der Hundehaltung zu übernehmen habe. Die monatlichen Kosten der Hundehaltung schätze das SG auf 95 EUR. Im Übrigen seien die Anträge teils unzulässig, teils unbegründet.
Hiergegen richtet sich die am 15. Juli 2011 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, mit welcher er sich gegen die Verpflichtung zur Übernahme eines Mehrbedarfs wegen Hundehaltung in Höhe von 95 EUR monatlich wendet. Ein Mehrbedarf sei nicht zu erkennen. Der Antragsteller habe das Tier seither aus der Regelleistung unterhalten und versorgt. Zur Deckung des Bedarfs erhalte der Antragsteller zumindest Mittel seiner Mutter; alle Tierarztrechnungen mit Ausnahme der Rechnung vom 30. Januar 2006 liefen auf die Mutter. Bei den nunmehr behaupteten Kosten von 600 bis 800 EUR pro Monat komme die Frage auf, wie der Antragsteller die Hundehaltung bisher finanziert habe. Mögliche vorrangige Ansprüche aufgrund der Erkrankung gegenüber der Krankenkasse seien bisher nicht geprüft bzw. nicht geltend gemacht worden. Im Übrigen könne dem Antragsteller zugemutet werden, das Futtermittel preisgünstig über einen Discounter zu beschaffen (monatliche Futterkosten 30 EUR für Dosenfutter bzw. 14 EUR bei Verwendung von Trockenfutter).
Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegen getreten und hat ausgeführt, die Kosten von 94 EUR lägen weit unter dem, was der Hund brauche, eine professionelle Kostenaufstellung werde er im Hauptsacheverfahren vornehmen. Erforderlich seien monatlich 60 bis 100 EUR Spezialnahrung älterer Hund, Tierarztkosten wegen Hüftgelenksdysplasie (HD) von 21,76 EUR, Fellpflege durch Fachkraft 29 EUR sowie weitere Posten wie Zahnpflege, Augenbehandlung, Zecken-/Milbenschutz, Krallen und Wolfskrallen schneiden, Flohbekämpfung Hund und Wohnung, Schmerzmittel HD, Zahnersatz, Analdrüsen leeren, Impfungen, Röntgen, Zahnstein entfernen/Narkose, Bürste, Krankengymnastik HD, Bäder usw. Man komme leicht auf 600 bis 800 EUR im Monat. Er benötige den Hund, um in einem lebensbedrohlichen Zustand Hilfe zu holen. Seine Mutter habe die Kosten lediglich vorfinanziert, er müsse die Beträge zurückzahlen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, denn sie ist nicht statthaft (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG).
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung trifft § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der Fassung ab dem 1. April 2008 (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl. I S. 417), wonach die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, ausgeschlossen ist. Ob in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre, richtet sich nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Abzustellen ist auf den mit dem Rechtsmittel verfolgten Beschwerdewert, also auf das Begehren im Beschwerdeverfahren verbunden mit der Frage, ob bei diesem Streitgegenstand als Hauptsacheverfahren die Berufung zulässig wäre (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. August 2009 - L 19 B 164/09 AS ER - (juris)). Dies ist hier nicht der Fall.
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde ausdrücklich allein gegen seine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für die Hundehaltung für den Zeitraum 20. Juni bis 30. November 2011. Die vom SG ausgesprochene Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung von 95 EUR monatlich beläuft sich insgesamt auf 509,83 EUR für hier streitigen Zeitraum. Damit wird der maßgebende Wert des Beschwerdegegenstands von 750 EUR nicht erreicht.
Die Zulassungsgründe für eine Berufung i.S.v. § 144 Abs. 2 SGG sind im Rahmen des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht zu prüfen (vgl. u.a. LSG Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 2009 - L 5 B 1136/08 ER AS -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2010 - L 20 AS 1702/10 B -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Februar 2010 - L 11 KR 6029/09 -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. März 2011 - L 13 AS 52/11 B ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.:März 2011 - L 8 SO 6/11 B ER -; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. Februar 2010 - L 7 AS 1446/09 B ER - (alle juris)).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragsgegner erstattet die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Erhöhung des ihm nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bewilligten Regelbedarfs auf 550 EUR, die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in voller Höhe, die Übernahme der monatlichen Kosten der Hundehaltung von 684 EUR, die Übernahme der Anschaffungskosten für den Hund von 18.400 EUR, einen Mehrbedarf wegen Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinem Sohn von monatlich 280 EUR und einen Zuschuss zum Kauf einer neuen Matratze.
Der Antragsteller, der seit ca. sechs Jahren einen Hund hält, bewohnt eine 55 qm große Wohnung in R., für die er eine monatliche Miete von 307 EUR zahlt zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 33 EUR monatlich. Zuletzt hatte der Antragsteller für Heizkosten im Juni 2011 einen Abschlag von 45 EUR zu zahlen, der Energieversorger kündigte den Vertrag zum 30. Juni 2011. Der Antragsteller ist berechtigt, seinen von ihm getrennt bei der Mutter lebenden Sohn einmal monatlich für einen Nachmittag zu sehen. Im Jahr 2011 hat der Antragsteller das Umgangsrecht noch nicht wahrgenommen.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2011 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für den Zeitraum Juni bis November 2011 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (364 EUR Regelbedarf, 282,23 EUR Kosten der Unterkunft (243 EUR Grundmiete, 33 EUR Nebenkosten, 6,23 EUR Abfallgebühren)). Mit seinem Widerspruch begehrte der Antragsteller die Erhöhung der Regelleistung, verlangte die Übernahme der Kosten der Hundehaltung und einen Zuschuss für ein größeres Bett. Er legte ein Attest seines behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. E. vom 25. Januar 2011 vor, nach dem für den Antragsteller aufgrund seiner Erkrankungen die Haltung seines Hundes lebensnotwendig sei. Ohne diesen Hund bestehe erhebliche Suizidgefahr. Der Antragsteller leide an einer gravierenden psychiatrischen Erkrankung mit sozialen Wahrnehmungs- und Kompetenzproblemen, welche zu einer lang anhaltenden schweren Depression und sozialer Isolierung geführt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2011 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Mit Bescheid vom 24. Juni 2011 erhöhte der Antragsgegner die bewilligten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung um 45 EUR für Juni 2011.
Am 20. Juni 2011 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und nachfolgend Klage in der Hauptsache erhoben.
Das SG hat den Antragsteller im Erörterungstermin am 28. Juni 2011 persönlich angehört. In diesem Termin hat der Antragsteller eingeräumt, dass er den Hund entgegen der Angaben in der Antragsschrift nicht in letzter Zeit angeschafft habe, sondern bereits seit ca. sechs Jahren habe. Nach den Angaben des Antragstellers koste ihn Hundefutter 60 EUR im Monat, Hundsteuer 84 EUR im Jahr. Weiter gehe er von Tierarztkosten von ca. 1.500 EUR jährlich aus.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2011 hat das SG den Antragsgegner vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum 20. bis 30. Juni 2011 weitere 23,47 EUR Unterkunftskosten und 34,83 EUR für Hundehaltung und für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November 2011, längstens bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2011 monatlich weitere 64 EUR für Kosten der Unterkunft und 95 EUR für Kosten der Hundehaltung zu gewähren. Im Weiteren hat es den Antragsgegner verpflichtet, die Heizkosten vorläufig nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises für den Zeitraum Juli bis November 2011 in der sich aus dem Nachweis ergebenden Höhe zu übernehmen. Im Übrigen (hinsichtlich Erhöhung des Regelbedarfs, Übernahme der Anschaffungskosten für den Hund, Übernahme weiterer Kosten der Hundehaltung, der Wahrnehmung des Umgangsrechts und eines Zuschusses für eine neue Matratze) hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) müsse ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft sei der Antrag begründet, denn der Antragsgegner habe nicht die tatsächlich zu entrichtende Grundmiete berücksichtigt, ohne jedoch ein schlüssiges Konzept für die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu haben. Es sei dem Antragsteller nicht zuzumuten, bis zur Entscheidung der Hauptsache Mietschulden anzuhäufen. Bezüglich der Kosten der Hundehaltung folge der Anordnungsanspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II. Demnach werde bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf bestehe. Im Eilverfahren vermöge das SG nicht sicher zu beurteilen, ob die Haltung eines Hundes für den Antragsteller wirklich einen unabweisbaren Bedarf darstelle. Nach dem vorliegenden Attest bestehe bei Verlust des Hundes eine erhebliche Suizidgefahr. Da weitere Ermittlungen im Eilverfahren nicht möglich seien, komme das SG im Rahmen einer Folgenabwägung zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner vorläufig die Kosten der Hundehaltung zu übernehmen habe. Die monatlichen Kosten der Hundehaltung schätze das SG auf 95 EUR. Im Übrigen seien die Anträge teils unzulässig, teils unbegründet.
Hiergegen richtet sich die am 15. Juli 2011 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, mit welcher er sich gegen die Verpflichtung zur Übernahme eines Mehrbedarfs wegen Hundehaltung in Höhe von 95 EUR monatlich wendet. Ein Mehrbedarf sei nicht zu erkennen. Der Antragsteller habe das Tier seither aus der Regelleistung unterhalten und versorgt. Zur Deckung des Bedarfs erhalte der Antragsteller zumindest Mittel seiner Mutter; alle Tierarztrechnungen mit Ausnahme der Rechnung vom 30. Januar 2006 liefen auf die Mutter. Bei den nunmehr behaupteten Kosten von 600 bis 800 EUR pro Monat komme die Frage auf, wie der Antragsteller die Hundehaltung bisher finanziert habe. Mögliche vorrangige Ansprüche aufgrund der Erkrankung gegenüber der Krankenkasse seien bisher nicht geprüft bzw. nicht geltend gemacht worden. Im Übrigen könne dem Antragsteller zugemutet werden, das Futtermittel preisgünstig über einen Discounter zu beschaffen (monatliche Futterkosten 30 EUR für Dosenfutter bzw. 14 EUR bei Verwendung von Trockenfutter).
Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegen getreten und hat ausgeführt, die Kosten von 94 EUR lägen weit unter dem, was der Hund brauche, eine professionelle Kostenaufstellung werde er im Hauptsacheverfahren vornehmen. Erforderlich seien monatlich 60 bis 100 EUR Spezialnahrung älterer Hund, Tierarztkosten wegen Hüftgelenksdysplasie (HD) von 21,76 EUR, Fellpflege durch Fachkraft 29 EUR sowie weitere Posten wie Zahnpflege, Augenbehandlung, Zecken-/Milbenschutz, Krallen und Wolfskrallen schneiden, Flohbekämpfung Hund und Wohnung, Schmerzmittel HD, Zahnersatz, Analdrüsen leeren, Impfungen, Röntgen, Zahnstein entfernen/Narkose, Bürste, Krankengymnastik HD, Bäder usw. Man komme leicht auf 600 bis 800 EUR im Monat. Er benötige den Hund, um in einem lebensbedrohlichen Zustand Hilfe zu holen. Seine Mutter habe die Kosten lediglich vorfinanziert, er müsse die Beträge zurückzahlen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, denn sie ist nicht statthaft (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG).
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung trifft § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der Fassung ab dem 1. April 2008 (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl. I S. 417), wonach die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, ausgeschlossen ist. Ob in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre, richtet sich nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Abzustellen ist auf den mit dem Rechtsmittel verfolgten Beschwerdewert, also auf das Begehren im Beschwerdeverfahren verbunden mit der Frage, ob bei diesem Streitgegenstand als Hauptsacheverfahren die Berufung zulässig wäre (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. August 2009 - L 19 B 164/09 AS ER - (juris)). Dies ist hier nicht der Fall.
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde ausdrücklich allein gegen seine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für die Hundehaltung für den Zeitraum 20. Juni bis 30. November 2011. Die vom SG ausgesprochene Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung von 95 EUR monatlich beläuft sich insgesamt auf 509,83 EUR für hier streitigen Zeitraum. Damit wird der maßgebende Wert des Beschwerdegegenstands von 750 EUR nicht erreicht.
Die Zulassungsgründe für eine Berufung i.S.v. § 144 Abs. 2 SGG sind im Rahmen des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht zu prüfen (vgl. u.a. LSG Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 2009 - L 5 B 1136/08 ER AS -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2010 - L 20 AS 1702/10 B -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Februar 2010 - L 11 KR 6029/09 -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. März 2011 - L 13 AS 52/11 B ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.:März 2011 - L 8 SO 6/11 B ER -; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. Februar 2010 - L 7 AS 1446/09 B ER - (alle juris)).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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