L 12 AS 4095/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 19 AS 6277/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4095/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19. August 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Versagungsbescheid vom 24. November 2009 bzgl. von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab 1. Dezember 2009 streitig.

Die 1947 geborene Klägerin, die erwerbsfähig ist, bezieht seit 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von dem Beklagten. Die Klägerin ist verheiratet mit P.K.; P.K. bekommt seit Juni 2005 eine Regelaltersrente in Höhe von 665,89 EUR (ab Juli 2008) bzw. 681,93 EUR (ab Juli 2009) ausgezahlt. Die Klägerin bewohnt eine Wohnung in der M.-S.-Straße ... in H, zu der ein Dachgeschosszimmer gehört, das von P.K. bewohnt wird. Die Eheleute haben eine Nutzungsgebühr für Wohnung in Höhe von 262,88 EUR zu entrichten. Die Wohnung wird mit einem Holzofen beheizt; die Klägerin erhält durch den Beklagten gesondert für die Anschaffung von Holz Brennstoffbeihilfen.

Am 20. Oktober 2009 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Leistungen. Der Beklagte forderte bei der Klägerin den Rentenbescheid ihres Ehemannes sowie die Kontoauszüge der letzten drei Monate an, wies auf die Mitwirkungspflichten der Klägerin nach § 60 SGB I sowie die Möglichkeit der Versagung bzw. Entziehung der Leistungen nach § 66 SGB I hin. Nachdem die Klägerin einen Kontoauszug für das Konto ihres Ehemanns, auf dem der Eingang einer Rente nicht verzeichnet ist, eingereicht hatte, forderte der Beklagte mit Schreiben vom 3. November 2009 erneut die Vorlage des Rentenbescheids und der vollständigen Kontoauszüge unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten und die mögliche Versagung und Entziehung der Leistung nach § 66 SGB I. Mit Bescheid vom 24. November 2009 versagte der Beklagte nach § 66 SGB I die zum 1. Dezember 2009 beantragten Leistungen ganz.

Hiergegen erhob die Klägerin am 10. Dezember 2009 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG).

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Mai 2010 Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von monatlich 286,92 EUR (155,49 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts; 131,43 EUR Kosten für Unterkunft). Unter Vorlage dieses Bescheides erklärte er gegenüber dem SG, dass dem Widerspruch der Klägerin stattgegeben worden sei.

Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 19. August 2010 als unzulässig abgewiesen. Der Klägerin fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2009 habe der Beklagte der Klägerin Leistungen vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2010 bewilligt. Die Klägerin habe somit genau das erhalten, was sie mit ihrer Klage begehre.

Gegen den ihr am 24. August 2010 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 30. August 2010 eingelegte Berufung der Klägerin, die sie nicht weiter begründet hat.

In der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2011 vor dem Senat hob der Beklagte den Bescheid vom 24. November 2009 auf.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19. August 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da Berufungsausschlussgründe (vgl. 144 Abs. 1 SGG) nicht vorliegen.

2. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet der Bescheid vom 24. November 2009, mit dem der Beklagte die am 20. Oktober 2009 beantragten Leistungen ab 1. Dezember 2009 ganz versagt hat. Gegen diesen Versagungsbescheid ist grundsätzlich nur die Anfechtungsklage gegeben (BSG, Urteil vom 17. Februar 2004 - B 1 KR 4/02 R -). Wendet sich der Bürger - wie vorliegend - gegen die Versagung einer Sozialleistung mangels Mitwirkung, so hat er über die Aufhebung des Versagungsbescheides hinaus regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung. Streitgegenstand eines solchen Rechtsstreits ist nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Die Verpflichtung der Behörde zur nochmaligen Entscheidung über den ursprünglichen Antrag ergibt sich bei der Aufhebung des Versagungsbescheides von selbst. Der angefochtene Versagungsbescheid vom 24. November 2009 entfaltet jedoch keine Wirksamkeit mehr, weil er sich erledigt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X). Der Beklagte half dem Widerspruch der Klägerin gegen den Versagungsbescheid ab, hob diesen ausdrücklich auf und bewilligte ihr nachträglich Alg II ab 1. Dezember 2009. Der Beklagte knüpft mithin keinerlei Rechtsfolgen mehr an die behauptete fehlende Mitwirkung der Klägerin. Damit ist die Klägerin durch den Versagungsbescheid nicht mehr beschwert. Sie kann dessen Aufhebung nicht mehr verlangen. Die Anfechtungsklage ist daher unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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