Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 19 AS 4744/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5621/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19. November 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 streitig.
Die 1947 geborene Klägerin, die erwerbsfähig ist und weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, bezieht seit 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von dem Beklagten. Die Klägerin ist verheiratet mit P.K.; P.K. bekommt seit Juni 2005 eine Regelaltersrente ausbezahlt. Die Klägerin bewohnt eine Wohnung in der M-S-Str. in H., zu der ein Dachgeschosszimmer gehört, das von P.K. bewohnt wird. Die Eheleute haben eine Nutzungsgebühr für Wohnung in Höhe von 262,88 EUR zu entrichten. Die Wohnung wird mit einem Holzofen beheizt; die Klägerin erhält durch den Beklagten gesondert für die Anschaffung von Holz Brennstoffbeihilfen.
Der Beklagte ging ab Mai 2005 von einem Getrenntleben der Eheleute aus und gewährte der Klägerin die Regelleistung für Alleinstehende, einen krankheitsbedingten Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung im Hinblick auf eine von Dr. B.bescheinigte Hyperlipidämie und Hypertonie bei Adipositas sowie die Hälfte der Kosten der Unterkunft.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin durch Bescheid vom 31. Oktober 2005 für die Zeit vom 01. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 Arbeitslosengeld II (ALG II) in Höhe von insgesamt monatlich 519,34 EUR und berücksichtigte dabei die Regelleistung von 345,- EUR, einen Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung von 35,79 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 138,55 EUR. Gegen den Bewilligungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. September 2009 (Eingang bei dem Beklagten am 16. September 2009) Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2009 zurückwies. Der Widerspruch sei unzulässig, da nicht fristgerecht erhoben.
Bereits am 18. September 2009 hatte die Klägerin hinsichtlich des Bewilligungsbescheids vom 31. Oktober 2005 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Nach dem Gesetz stehe ihr zur Sicherung des Lebensunterhalts ein Betrag von monatlich 351,- EUR zu. Auch habe sie einen Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung in Höhe von monatlich 120,- EUR. Sie - die Klägerin - habe gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2005 eine Woche nach dessen Erhalt Widerspruch eingelegt und keine Antwort erhalten. Den zweiten Widerspruch habe sie vor ca. drei Wochen erhoben.
Das SG hat durch Gerichtsbescheid vom 19. November 2009 die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe zurecht den Widerspruch vom 14. September 2009 als verfristet zurückgewiesen. Ein Verwaltungsakt werde nach § 39 Abs. 1 SGB X mit Bekanntgabe wirksam. Der Bescheid vom 31. Oktober 2005 sei von dem Beklagten nach seinen Angaben am selben Tag zur Post gegeben worden. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gelte ein Verwaltungsakt mit der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Dies gelte nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sei (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Bei Aufgabe des streitgegenständlichen Bescheids zur Post am 31. Oktober 2005 gelte der Bescheid nach dieser Vorschrift am 03. November 2005 als bekanntgegeben. Dafür, dass der Bescheid der Klägerin erst später zugegangen sei, seien keine Anhaltspunkt ersichtlich. Zudem sei der Zugang des Bescheids zu diesem Zeitpunkt von der Klägerin nicht bestritten wor- den. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG sei der Widerspruch binnen eines Monats, nach dem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden sei, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen habe. Somit habe die Widerspruchsfrist am 04. November 2005 begonnen und unter Berücksichtigung des Sonnabends und des Sonntags am 03. und 04. Dezember 2005 mit Ablauf des 05. Dezember 2005 (§ 64 SGG) geendet. Der Widerspruch am 14. September 2009 sei demnach mehrere Jahre nach Ablauf der Frist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG erfolgt.
Gegen den ihr am 25. November 2009 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 02. Dezember 2009 eingelegte Berufung der Klägerin. Sechs Klagen mit verschiedenen Leistungsbescheiden seien von der 19. Kammer des SG beiseitegeschoben worden. Im Land Baden-Württemberg würden die Gesetze von den Behörden und Richtern missbraucht und verdreht, sodass der kleine Mann überhaupt keine Chance zum Überleben habe. Über zehn Jahre lebe sie - die Klägerin - mit P. K. nicht zusammen. Der Beklagte habe den Mehrbedarf auch ausgelassen. Ihr - der Klägerin - stünden zur Sicherung der Lebensunterhalts mindestens monatlich 351,- EUR sowie ein Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung von monatlich 120,- EUR zu.
Die Klägerin beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19. November 2009 aufzuheben, 2. unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 31. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2009 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 01. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.
1. Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR übersteigt (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
2. Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen. Der Senat hat den Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2009, mit dem der Beklagte über die Gewährung von Alg II für den Bewilligungsabschnitt vom 01. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 entschieden hat, nicht inhaltlich zu überprüfen, da der Bescheid vom 31. Oktober 2005 bestandskräftig und wirksam (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X) und damit für die Beteiligten in der Sache bindend ist (§ 77 SGG). Denn die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2005 nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt.
Gem. § 84 Abs. 1 S. 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Diese Frist hat die Klägerin mit ihrem am 16. September 2009 eingelegten Widerspruch nicht gewahrt. Der Bescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen (§§ 62 SGB X, 66 SGG). Er ist ihr im November 2005 bekanntgegeben worden, so dass die Monatsfrist des § 84 Abs. 1 SGG offensichtlich bereits abgelaufen war, als die Klägerin im September 2009 ihren Widerspruch eingelegt hat. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin den angefochtenen Bewilligungsbescheid zeitnah nach dessen Erlass, mithin Ende des Jahres 2005, tatsächlich erhalten und von diesem Kenntnis genommen hat.
Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist nach §§ 27 SGB X, 67 SGG zu gewähren. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen nicht vor, denn die Klägerin war nicht i.S. des § 67 Abs. 1 SGG "ohne Verschulden" gehindert, den Widerspruch fristgerecht einzulegen. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. nur BSG SozR 4-1500 § 67 Nr. 7 Rdnr. 14; Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 67 Rdnr. 3). Die Klägerin macht sinngemäß geltend, dass die Widerspruchsschrift auf dem Postweg verloren gegangen sei. Sie hat jedoch die ein Verschulden ausschließenden Umstände weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht (vgl. dazu im Einzelnen BSG, Beschluss vom 13. September 2004 - B 11 AL 153/04 B -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 streitig.
Die 1947 geborene Klägerin, die erwerbsfähig ist und weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, bezieht seit 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von dem Beklagten. Die Klägerin ist verheiratet mit P.K.; P.K. bekommt seit Juni 2005 eine Regelaltersrente ausbezahlt. Die Klägerin bewohnt eine Wohnung in der M-S-Str. in H., zu der ein Dachgeschosszimmer gehört, das von P.K. bewohnt wird. Die Eheleute haben eine Nutzungsgebühr für Wohnung in Höhe von 262,88 EUR zu entrichten. Die Wohnung wird mit einem Holzofen beheizt; die Klägerin erhält durch den Beklagten gesondert für die Anschaffung von Holz Brennstoffbeihilfen.
Der Beklagte ging ab Mai 2005 von einem Getrenntleben der Eheleute aus und gewährte der Klägerin die Regelleistung für Alleinstehende, einen krankheitsbedingten Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung im Hinblick auf eine von Dr. B.bescheinigte Hyperlipidämie und Hypertonie bei Adipositas sowie die Hälfte der Kosten der Unterkunft.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin durch Bescheid vom 31. Oktober 2005 für die Zeit vom 01. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 Arbeitslosengeld II (ALG II) in Höhe von insgesamt monatlich 519,34 EUR und berücksichtigte dabei die Regelleistung von 345,- EUR, einen Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung von 35,79 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 138,55 EUR. Gegen den Bewilligungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. September 2009 (Eingang bei dem Beklagten am 16. September 2009) Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2009 zurückwies. Der Widerspruch sei unzulässig, da nicht fristgerecht erhoben.
Bereits am 18. September 2009 hatte die Klägerin hinsichtlich des Bewilligungsbescheids vom 31. Oktober 2005 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Nach dem Gesetz stehe ihr zur Sicherung des Lebensunterhalts ein Betrag von monatlich 351,- EUR zu. Auch habe sie einen Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung in Höhe von monatlich 120,- EUR. Sie - die Klägerin - habe gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2005 eine Woche nach dessen Erhalt Widerspruch eingelegt und keine Antwort erhalten. Den zweiten Widerspruch habe sie vor ca. drei Wochen erhoben.
Das SG hat durch Gerichtsbescheid vom 19. November 2009 die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe zurecht den Widerspruch vom 14. September 2009 als verfristet zurückgewiesen. Ein Verwaltungsakt werde nach § 39 Abs. 1 SGB X mit Bekanntgabe wirksam. Der Bescheid vom 31. Oktober 2005 sei von dem Beklagten nach seinen Angaben am selben Tag zur Post gegeben worden. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gelte ein Verwaltungsakt mit der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Dies gelte nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sei (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Bei Aufgabe des streitgegenständlichen Bescheids zur Post am 31. Oktober 2005 gelte der Bescheid nach dieser Vorschrift am 03. November 2005 als bekanntgegeben. Dafür, dass der Bescheid der Klägerin erst später zugegangen sei, seien keine Anhaltspunkt ersichtlich. Zudem sei der Zugang des Bescheids zu diesem Zeitpunkt von der Klägerin nicht bestritten wor- den. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG sei der Widerspruch binnen eines Monats, nach dem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden sei, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen habe. Somit habe die Widerspruchsfrist am 04. November 2005 begonnen und unter Berücksichtigung des Sonnabends und des Sonntags am 03. und 04. Dezember 2005 mit Ablauf des 05. Dezember 2005 (§ 64 SGG) geendet. Der Widerspruch am 14. September 2009 sei demnach mehrere Jahre nach Ablauf der Frist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG erfolgt.
Gegen den ihr am 25. November 2009 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 02. Dezember 2009 eingelegte Berufung der Klägerin. Sechs Klagen mit verschiedenen Leistungsbescheiden seien von der 19. Kammer des SG beiseitegeschoben worden. Im Land Baden-Württemberg würden die Gesetze von den Behörden und Richtern missbraucht und verdreht, sodass der kleine Mann überhaupt keine Chance zum Überleben habe. Über zehn Jahre lebe sie - die Klägerin - mit P. K. nicht zusammen. Der Beklagte habe den Mehrbedarf auch ausgelassen. Ihr - der Klägerin - stünden zur Sicherung der Lebensunterhalts mindestens monatlich 351,- EUR sowie ein Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung von monatlich 120,- EUR zu.
Die Klägerin beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19. November 2009 aufzuheben, 2. unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 31. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2009 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 01. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.
1. Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR übersteigt (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
2. Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen. Der Senat hat den Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2009, mit dem der Beklagte über die Gewährung von Alg II für den Bewilligungsabschnitt vom 01. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 entschieden hat, nicht inhaltlich zu überprüfen, da der Bescheid vom 31. Oktober 2005 bestandskräftig und wirksam (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X) und damit für die Beteiligten in der Sache bindend ist (§ 77 SGG). Denn die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2005 nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt.
Gem. § 84 Abs. 1 S. 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Diese Frist hat die Klägerin mit ihrem am 16. September 2009 eingelegten Widerspruch nicht gewahrt. Der Bescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen (§§ 62 SGB X, 66 SGG). Er ist ihr im November 2005 bekanntgegeben worden, so dass die Monatsfrist des § 84 Abs. 1 SGG offensichtlich bereits abgelaufen war, als die Klägerin im September 2009 ihren Widerspruch eingelegt hat. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin den angefochtenen Bewilligungsbescheid zeitnah nach dessen Erlass, mithin Ende des Jahres 2005, tatsächlich erhalten und von diesem Kenntnis genommen hat.
Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist nach §§ 27 SGB X, 67 SGG zu gewähren. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen nicht vor, denn die Klägerin war nicht i.S. des § 67 Abs. 1 SGG "ohne Verschulden" gehindert, den Widerspruch fristgerecht einzulegen. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. nur BSG SozR 4-1500 § 67 Nr. 7 Rdnr. 14; Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 67 Rdnr. 3). Die Klägerin macht sinngemäß geltend, dass die Widerspruchsschrift auf dem Postweg verloren gegangen sei. Sie hat jedoch die ein Verschulden ausschließenden Umstände weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht (vgl. dazu im Einzelnen BSG, Beschluss vom 13. September 2004 - B 11 AL 153/04 B -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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