L 9 R 1371/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 5238/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1371/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Aufschubzeit für die Durchführung der Nachversicherung eines unversorgt aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten endet zu dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass er nicht innerhalb von zwei Jahren nach seinem unversorgten Ausscheiden eine versicherungsfreie Beschäftigung wird aufnehmen können. Damit beginnt auch spätestens zu diesem Zeitpunkt die Jahresfrist für die Begründung einer Mitgliedschaft in einer besrufsständischen Versorgungseinrichtung und einen Antrag auf Durchführung der Nachversicherung bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung. Eine nach Ablauf der Fristen aufgenommene versicherungsfreie Tätigkeit als Referendar eröffnet keine neue Frist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist die Weiterleitung von - an die Beklagte für die Zeit vom 1. März 1986 bis 31. Dezember 2002 gezahlten - Nachversicherungsbeiträgen an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (VWR), Beigeladener Nr. 1.

Der 1963 geborene Kläger war vom 1. September 1984 bis 28. Februar 1986 als Stadtinspektoranwärter bei der Stadt B. an der Riß sowie vom 1. Dezember 1988 bis zum Ausscheiden ohne Anspruch und Anwartschaft auf Versorgung am 31. Dezember 2002 (vom 1. Mai 2000 bis 20. April 2001 in Teilzeit, vom 21. bis 30. April 2001 ohne Bezüge und vom 1. Mai 2001 bis 31. Dezember 2002 Urlaub ohne Bezüge) als Stadtoberinspektor bei der Stadt W. (Versorgungsträger und Nachversicherungsschuldner jeweils Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg [KVBW], Beigeladener Nr. 3) und dazwischen vom 1. März 1986 bis 3. November 1988 als Regierungsinspektoranwärter beim Regierungspräsidium (RP) T., Land Baden-Württemberg (vertreten durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg [LBV]), Beigeladener Nr. 2, im Beamtenverhältnis beschäftigt (und insofern gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI] bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Angestelltenversicherungsgesetz [AVG] versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung). Vom 1. Oktober 1999 bis 31. März 2005 war er an der Albert-Ludwig-Universität Freiburg als Student der Rechtswissenschaft immatrikuliert. Nachdem die Frist für die Anmeldung zur Ersten juristischen Staatsprüfung im Frühjahr 2004, bei deren Bestehen der Vorbereitungsdienst (Referendariat) beim Land Baden-Württemberg am 1. Oktober 2004 hätte beginnen können, am 31. Oktober 2003 abgelaufen war, meldete sich der Kläger am 25. Mai 2004 für die nachfolgende Erste juristische Staatsprüfung im Herbst 2004 an, bei deren Bestehen das Referendariat frühestens am 1. April 2005 beginnen konnte. Nach Abschluss der Ersten juristischen Staatsprüfung vom Herbst 2004 mit der mündlichen Prüfung am 13. Januar 2005 stand er vom 1. April 2005 bis 17. April 2007 als Rechtsreferendar im Vorbereitungsdienst des Landes Baden-Württemberg und war insofern wieder versicherungsfrei. Mit Urkunde vom 28. Juni 2007 wurde er als Rechtsanwalt zugelassen. Seitdem ist er Pflichtmitglied des Beigeladenen Nr. 1, an den er Pflichtbeiträge entrichtet.

Bescheinigungen über den Aufschub der Beitragszahlung zur Nachversicherung (Aufschubbescheinigungen) hatten der Beigeladene Nr. 2 am 18. April 1989 (für die Tätigkeit beim RP Tübingen wegen der anschließenden Aufnahme der versicherungsfreien Beschäftigung bei der Stadt Wehr) und der Beigeladene Nr. 3 am 15. April 1991 (für die Tätigkeit bei der Stadt B. an der Riß wegen der anschließenden Aufnahme der versicherungsfreien Tätigkeit beim RP Tübingen) erteilt. Am 6. Oktober 2003 erteilte der Beigeladene Nr. 3 dem Kläger nach dessen Ausscheiden bei der Stadt Wehr für die Nachversicherung für die versicherungsfreie Beschäftigung vom 1. Dezember 1988 bis 31. Dezember 2002 eine Aufschubbescheinigung, weil der Kläger voraussichtlich innerhalb von 2 Jahren nach dem Ausscheiden eine andere, in der Rentenversicherung der Angestellten oder Arbeiter versicherungsfreie Beschäftigung (Referendariat) aufnehmen und der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der künftigen Beschäftigung berücksichtigt werde.

Unter dem 4. November 2004 erteilte der Beigeladene Nr. 3 Nachversicherungsbescheinigungen für die Beschäftigungen vom 1. September 1984 bis 28. Februar 1986 sowie 1. Dezember 1988 bis 31. Dezember 2002 und führte die entsprechenden Nachversicherungsbeiträge (3.543,45 EUR und 70.642,78EUR) an die Beklagte ab. Der Beigeladene Nr. 2 erteilte unter dem 15. November 2004 eine Nachversicherungsbescheinigung für die Beschäftigung vom 1. März 1986 bis 3. November 1988 und führte ebenfalls den Nachversicherungsbeitrag (6.238,64 EUR) an die Beklagte ab. Diese übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 einen Versicherungsverlauf mit den Daten der Nachversicherung.

Am 14. Dezember 2005 bat der Kläger die Beklagte mit Hinweis auf die Aufschubbescheinigung vom 6. Oktober 2003 und eine beabsichtigte Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt ab Mai 2007, auf Grund der er bei dem Beigeladenen Nr. 1 pflichtversichert sein werde, um Auskunft, ob die Beiträge der Nachversicherung auf das Konto bei dem Beigeladenen Nr. 1 übertragen werden könnten. Falls dies nicht möglich sein sollte, lege er gegen die Durchführung der Nachversicherung gemäß Bescheid vom 14. Dezember 2004 "Einspruch" ein.

Mit Bescheid vom 27. März 2006 lehnte die Beklagte die Übertragung der zur Rentenversicherung der Angestellten gezahlten Nachversicherungsbeiträge für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung vom 1. März 1986 bis 3. November 1988 und vom 1. Dezember 1988 bis 31. Dezember 2002 auf den Beigeladenen Nr. 1 ab. Nach § 186 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI habe der Arbeitgeber auf Antrag des Nachzuversichernden die Nachversicherungsbeiträge, die an sie, die Deutsche Rentenversicherung Bund, zu entrichten wären, mit befreiender Wirkung an die Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung zu zahlen, bei welcher der Nachzuversichernde innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied geworden sei bzw. während der versicherungsfreien Beschäftigung Pflichtmitglied gewesen sei. Die Nachversicherungsvoraussetzungen seien mit dem unversorgten Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung am 31. Dezember 2002 eingetreten. Der Kläger hätte nur dann zum wahlberechtigten Personenkreis gehört, wenn er bis 31. Dezember 2003 Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung geworden wäre. Da der Kläger aber erst künftig, mit der Beendigung des Referendariats im Mai 2007, Mitglied des Beigeladenen Nr. 1 werde, habe die dortige Pflichtmitgliedschaft nicht am 31. Dezember 2003 bestanden. Damit sei die Nachversicherung bei ihr, der Beklagten, zu Recht erfolgt und bleibe bestehen.

Der Kläger erhob am 28. April 2006 Widerspruch und machte geltend, die Nachversicherung durch den Beigeladenen Nr. 3 bzw. durch den Beigeladenen Nr. 2 im Dezember 2004 sei angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig. Er habe am 26. Oktober 2004 dem Beigeladenen Nr. 3 mitgeteilt, er werde zum 1. April 2005 eine versicherungsfreie Tätigkeit als Rechtsreferendar beim Land Baden-Württemberg aufnehmen. Dennoch habe der Beigeladene Nr. 3 auf den vor Ablauf der erteilten Aufschubbescheinigung gestellten Antrag die Nachversicherung veranlasst, ohne einen weiteren Aufschub zu gewähren, geschweige denn zu prüfen. Mit der Anhebung der Frist des möglichen Aufschubs der Nachversicherung in § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI von einem auf zwei Jahre habe der Gesetzgeber gezeigt, dass die frühere Frist zu kurz bemessen gewesen sei. Ein zweijährige Frist ohne weitere Möglichkeit, die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, sei nicht verhältnismäßig, insbesondere, wenn wie hier, kurz vor Ablauf der Zweijahresfrist feststehe, dass wenige Monate später (am 1. April 2005) ein neues versicherungsfreies Dienstverhältnis begründet werde. Er beantrage die Nachversicherung als eine vorläufige zu behandeln und bei seinem Eintritt in die Rechtsanwaltskammer die Beiträge an den Beigeladenen Nr. 1 abzuführen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchbescheid vom 22. September 2006 zurück. Die strittige Nachversicherung sei zu Recht durchgeführt worden, weil der Kläger ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der letzten versicherungsfreien Beschäftigung bei der Stadt W. ausgeschieden sei und Gründe für einen Aufschub der Nachversicherung spätestens am 31. Dezember 2004 entfallen seien. Der Beigeladene Nr. 3 habe einen Aufschub nach dem Ausscheiden aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung am 31. Dezember 2002 gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI vorgenommen, wobei die Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung aufgeschoben werden könne. Diese gesetzliche Frist sei weder auslegungsfähig, noch lasse sie einen Ermessensspielraum zu. Die Zweijahresfrist habe am 31. Dezember 2004 geendet. In diesem Zeitraum habe der Kläger keine erneute versicherungsfreie Beschäftigung aufgenommen, womit die Nachversicherungsbeiträge nach Wegfall des Aufschubgrundes am 1. Januar 2005 fällig gewesen seien. Abweichend vom Grundsatz der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gebe § 186 SGB VI zwar die Möglichkeit, die Nachversicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung durchzuführen, wenn die Pflichtmitgliedschaft dort innerhalb eines Jahres nach dem Eintreten der Nachversicherungsvoraussetzungen begründet und innerhalb dieser Frist auch ein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Da eine Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk aber immer noch nicht begründet worden sei, gehöre der Kläger nicht zum antragsberechtigten Personenkreis.

Deswegen hat der Kläger am 21. Oktober 2006 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, u. a. mit dem Begehren, die Beklagte zu verurteilen, die an sie vom Beigeladenen Nr. 3 und vom Beigeladenen Nr. 2 abgeführten Nachversicherungsbeträge für die Zeiträume vom 1. September 1984 bis 28. Februar 1986, 1. März 1986 bis 3. November 1988 und 1. Dezember 1988 bis 31. Dezember 2002, an den Beigeladenen Nr. 1 abzuführen und sie ab dem 26. Juni 2007 mit 4% zu verzinsen. Neben Wiederholung und Vertiefung früheren Vorbringens hat er u. a. geltend gemacht, die Voraussetzungen für einen Aufschub der Nachversicherung seien zwar am 31. Dezember 2004 entfallen, doch sei die Frist für einen Antrag auf Zahlung der Nachversicherungsbeiträge an den Beigeladenen Nr. 1 gewahrt. Die Jahresfrist beginne im Anschluss an die Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge, dem 1. Januar 2005, erst zu laufen, wenn kein Aufschubgrund mehr vorliege. Hier sei die Fälligkeit der Nachversicherungsforderung der Beklagten gegenüber dem Beigeladenen Nr. 2 bzw. dem Beigeladenen Nr. 3 zumindest gehemmt gewesen bis er innerhalb eines Jahres nach dem Wegfall des Aufschubgrundes von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht habe. Er habe am 1. April 2005 den versicherungsfreien Referendardienst aufgenommen, um nach Ablegung der Zweiten juristischen Staatsprüfung eine Tätigkeit als selbstständiger Anwalt auszuüben. Nach Sinn und Zweck der Regelung seien auf den Jahreszeitraum Zeiten, die einen Aufschubtatbestand begründeten, wie hier eine versicherungsfreie Referendarzeit, nicht anzurechnen, wie dies auch das LSG Schleswig-Holstein beim Grundwehrdienst angenommen habe. Mit Aufnahme des versicherungsfreien Referendardienstes liege ein erneuter gesetzlicher Aufschubgrund für die Nachversicherung vor, sodass die Zeit des Referendardienstes bei der Berechnung der Jahresfrist außer Betracht zu bleiben habe. Die Aufspaltung der Nachversicherung widerspreche auch dem Sinn der gesetzlichen Regelung, welche eine effektive Alterssicherung bezwecke. Der Antrag vom 12. Dezember 2005, nach Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes und Aufnahme einer Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt die Nachversicherungsbeiträge dem Beigeladenen Nr. 1 zu übertragen, sei rechtzeitig gestellt. Im Übrigen habe die Beklagte die Beiträge aus der Nachversicherung der Referendarzeit vom 1. April 2005 bis 17. April 2007 an diesen weitergeleitet. Eine Aufspaltung der Nachversicherung sei widersinnig. Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 44 SGB I.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die strittige Nachversicherung seien mit dem Wegfall des Aufschubgrundes am 31. Dezember 2004 eingetreten. Die Möglichkeit der Nachversicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bestehe nur, wenn die Pflichtmitgliedschaft innerhalb eines Jahres nach Eintreten der Nachversicherungsvoraussetzungen begründet worden und innerhalb dieser Frist ein Antrag gestellt sei. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG befasse sich mit den Auswirkungen der Ableistung von Grundwehr- oder Zivildienst. Zwar beginne nach dessen Auffassung die Einjahresfrist des § 186 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI erst, wenn kein Ausschubgrund für die Nachversicherung (mehr) vorliege. Die Schlussfolgerung hieraus, die Fälligkeit der Nachversicherungsforderung des Rentenversicherungsträgers sei dann bis zum Gebrauch des Antragsrechts des ausgeschiedenen Beschäftigten bis zu einem Jahr nach Wegfall des Aufschubgrundes gehemmt, finde im Gesetz keine Stütze. Die Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge sei in § 184 Abs. 1 SGB VI geregelt. Die Antragsmöglichkeit nach § 186 Abs. 3 SGB VI sei insoweit nicht als Hemmungstatbestand definiert. Die hier strittigen Nachversicherungsbeiträge seien nach Wegfall des Aufschubgrundes im Sinne von § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI am 1. Januar 2005 fällig gewesen. Die im Rahmen des § 186 SGB VI geforderte Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk habe erst am 28. Juni 2007 begonnen. Mithin gehöre der Kläger für die in Rede stehende Zeit nicht zu dem gemäß § 186 Abs. 1 SGB VI antragsberechtigten Personenkreis. Die versicherungsfreie Referendarzeit vom 1. April 2005 bis 17. April 2007 verlängere die Jahresfrist des § 186 Abs. 1 SGB VI nicht.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28. Januar 2009 abgewiesen. Das - im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgte - Begehren der Feststellung, dass bei der Berechnung der Jahresfrist gemäß § 186 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI die Zeit des versicherungsfreien Referendardienstes außer Betracht zu bleiben habe, sei unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Auf Grund seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum 31. Dezember 2002 sei der Kläger grundsätzlich nachzuversichern gewesen. Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Beiträge gegen den Beigeladenen Nr. 3 und den Beigeladenen Nr. 2 sei fällig gewesen, denn ein Aufschubtatbestand habe nicht mehr vorgelegen und die Fälligkeit sei auch nicht mehr um die Jahresfrist des § 186 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 3 SGB VI aufgeschoben gewesen. Über den Aufschub der Beitragszahlung entschieden der Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften. Bei Vorliegen von Aufschubgründen trete der Nachversicherungstatbestand zunächst nicht ein. Vorliegend hätten Aufschubgründe im Sinne von § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI zum Zeitpunkt des Ausscheiden des Klägers aus dem Beamtenverhältnis vorgelegen, da zu erwarten gewesen sei, dass der Kläger innerhalb von zwei Jahren den Referendardienst und damit eine versicherungsfreie Tätigkeit beginnen würde. Die zweijährige Aufschubzeit habe am 31. Dezember 2004 geendet. Innerhalb dieser Frist habe der Kläger keine Tätigkeit aufgenommen, für die Versicherungsfreiheit bestanden habe bzw. eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt sei. Der Nachversicherungstatbestand sei spätestens am 1. Januar 2005 eingetreten und damit der Anspruch der Beklagten gegen die Versorgungsträger entstanden und fällig geworden. Gemäß § 186 SGB VI könnten Nachzuversichernde beantragen, die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen, wenn sie im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt hätten (Nr. 1) oder innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung würden (Nr. 2). Der Antrag könne nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzung für die Nachversicherung gestellt werden (Abs. 3). Diese Vorschrift hemme nicht den Eintritt des Nachversicherungstatbestandes, sondern bestimme allein den Beitragsgläubiger in Abweichung zu § 185 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Nach § 186 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 SGB VI bestehe noch ein "Aufschub" der Zahlung an den Rentenversicherungsträger von einem Jahr lediglich, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorlägen. Der Kläger habe zwar mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 einen Antrag auf Abführung der Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte gestellt, doch hätten die Voraussetzungen des § 186 Abs. 1 SGB VI nicht vorgelegen. Weder habe der Kläger im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt, noch sei er innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung (vorliegend bis 31. Dezember 2004) Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung geworden. Die Aufnahme des Referendardienstes zum 1. April 2005 innerhalb der Jahresfrist des § 186 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB VI führe nicht zu einer Hemmung oder Unterbrechung dieser Frist, weil diese Vorschrift dies nicht vorsehe. Auch nach Normzweck und Systematik der gesetzlichen Regelung bestünden keine Anhaltspunkte für eine Hemmung der Jahresfrist. Der Zahlungsaufschub nach § 186 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB VI setze voraus, dass die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Nachversicherungstatbestandes erfolge. Die Aufnahme einer Tätigkeit, für die Versicherungsfreiheit bestehe oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolge, nach Eintritt des Nachversicherungstatbestandes könne die Nachversicherung nicht mehr hemmen. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zur Nachversicherung sei es, Personen, die aus einer versicherungsfreien bzw. von der Versicherungspflicht befreiten Tätigkeit ausschieden, Rentenansprüche zu sichern. Die genannten Bestimmungen enthielten ausdifferenzierte Regelungen, die auch die Wiederaufnahme versicherungsfreier bzw. von der Versicherungspflicht befreiter Tätigkeiten berücksichtigten. Andererseits zeigten die Fristen, dass ein Aufschub der Nachversicherung nicht endlos erfolgen solle. Wenn die Aufnahme einer Tätigkeit nach Ablauf der Aufschubfrist innerhalb der Frist des § 186 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI diese Frist verlängerte, könnte damit im Einzelfall dauerhaft die Abführung von Nachversicherungsbeiträgen gehemmt werden. Dem stehe das Bedürfnis der Rechtssicherheit entgegen. Zudem könnte eine derartige Auslegung der gesetzlichen Vorschrift sogar zu Lasten des Nachzuversichernden gehen, wenn während der versicherungsfreien Tätigkeit ein Rentenfall eintrete. Dies führe zwar wie vorliegend zum Auseinanderfallen von Rentenansprüchen, was in den gesetzlichen Vorschriften zur Nachversicherung vermieden werden solle. Es sei jedoch allein Folge dessen, dass die Frist zu wahren sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die schriftlichen Urteilsgründe verwiesen.

Gegen das am 26. Februar 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. März 2009 Berufung eingelegt.

Der Senat hat das Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Baden-Württemberg als Beigeladenen Nr. 1, das Land Baden-Württemberg als Beigeladenen Nr. 2 und den KVBW als Beigeladenen Nr. 3 mit Beschluss vom 16. März 2011 zum Rechtsstreit beigeladen.

Der Senat hat eine Auskunft des Justizministeriums Baden-Württemberg, Landesjustizprüfungsamt, vom 28. März 2011 zu den Anmeldefristen für die Erste juristische Staatsprüfung im Frühjahr 2004 und Herbst 2004 sowie den Terminen für den Beginn des Referendariats bei Ablegung dieser Prüfungen eingeholt. Auf die schriftliche Auskunft wird verwiesen.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die Jahresfrist des § 186 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB VI könne gehemmt werden, wie dies das Schleswig-Holsteinische LSG entschieden habe. Es handele sich hier um einen vergleichbaren Fall. Schließlich sei es auch nicht um eine endlose Fristverlängerung gegangen, da bereits 2005 festgestanden habe, dass er nach Ablauf der Referendarzeit eine selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt aufnehme werde. Die Entscheidung berücksichtige auch nicht sein Interesse an einer einheitlichen und effektiven Alterssicherung beim Beigeladenen Nr. 1. Auf den richterlichen Hinweis, dass unter Berücksichtigung der Auskunft des Justizministeriums Baden-Württemberg mit Ablauf der Bewerbungsfrist für die Erste juristische Staatsprüfung im Frühjahr 2004 am 1. November 2003 festgestanden haben dürfte, dass er innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden bei der Stadt Wehr eine versicherungsfreie Beschäftigung nicht würde aufnehmen können, hat der Kläger zuletzt vorgetragen, er habe stets eine Bewerbung für eine Wahl als Bürgermeister konkret in Erwägung gezogen, zuletzt bei der Gemeinde N. ob Eck, und diesen Plan erst mit dem Beginn des schriftlichen Examens am 6. September 2004 endgültig aufgegeben.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Januar 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2006 zu verurteilen, die an sie vom Beigeladenen Nr. 3 am 9. November 2004 abgeführten Beiträge in Höhe von 70.642,78 EUR und 3.543,45 EUR sowie die an sie vom Beigeladenen Nr. 2 am 19. November 2004 abgeführten Beiträge in Höhe von 6.238,64 EUR an den Beigeladenen Nr. 1 für ihn abzuführen und die abzuführenden Beträge ab dem 26. Juni 2007 mit 4 % zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Die Beigeladenen haben sich zur Sache nicht weiter geäußert und keine Anträge gestellt.

Wegen des weiteren Vorbringen und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die im Berufungsverfahren lediglich noch begehrte Abführung bzw. Weiterleitung von Nachversicherungsbeiträgen an den Beigeladenen Nr. 1.

Es kann dahinstehen, ob im Streit über die Frage, ob eine Nachversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung durchzuführen ist, nach Abführung der Nachversicherungsbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung von dieser verlangt werden kann, dass sie die vom Nachversicherungsschuldner erhaltenen Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung weiterleitet (so BSG, Urteile vom 19. November 1981, 11 RA 64/80 sowie 11 RA 88/80, Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 26. November 2003, L 8 RA 4/03 und Bayerisches LSG, Urteil vom 24. März 2004, L 13 RA 254/02, jeweils in juris; a. A. wohl BSG, Urteil vom 18. September 1996, 5/4 RA 77/94, in juris), denn die Nachversicherung des Klägers ist hier zu Recht bei der Beklagten durchgeführt worden.

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI werden Personen, die als Beamte versicherungsfrei gewesen sind, nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben.

Auf Grund seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum 31. Dezember 2002 und dem damit verbundenen Ausscheiden ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung war der Kläger deshalb grundsätzlich nachzuversichern.

Die Nachversicherung und die Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge erfolgt grundsätzlich beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, hier der Beklagten (§ 185 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).

Gemäß § 184 Abs. 1 SGB VI sind die Beiträge für die Nachversicherung zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge erfolgt somit grundsätzlich nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung. Liegen die Voraussetzungen der Nachversicherung vor, wird die Nachversicherungsschuld am folgenden Tag fällig (vgl. u. a. Breitbarth/Fonferek in jurisPK-SGB VI, § 184 SGB VI Rdnr. 15).

Die Beitragszahlung wird gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 SGB VI allerdings aufgeschoben, wenn 1. die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird, 2. eine andere Beschäftigung sofort (1. Alternative) oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren (2. Alternative) nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird, 3. eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist. Der Aufschub der Beitragszahlung erstreckt sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf die Zeit der wieder aufgenommenen oder anderen Beschäftigung und endet mit einem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzung für diese Beschäftigungen (§ 184 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Über den Aufschub der Beitragszahlung entscheiden der Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften (§ 184 Abs. 3 SGB VI). Hierbei handelt es sich, auch wenn der Arbeitgeber, bei dem der Nachzuversichernde ausgeschieden ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, nicht um einen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X). Die Aufschubentscheidung ist weder für den Rentenversicherungsträger, noch für den Nachzuversichernden verbindlich, sie hat insofern keine Rechtswirkung nach außen, sondern sie beinhaltet nur die Mitteilung des Arbeitgebers bzw. der für die Nachversicherungszahlung zuständigen Stelle, weshalb man der Meinung ist, dass der Nachversicherungsbeitrag noch nicht zu zahlen ist. Andererseits ist sie aber notwendige Voraussetzung, dass der Rentenversicherungsträger das Vorliegen von Aufschubgründen prüfen muss und darf (vgl. zu alledem u. a. BSG, Urteil vom 29. Juli 1997, 4 RA 107/95 in juris).

Bei Vorliegen von Aufschubgründen tritt der Nachversicherungstatbestand zunächst nicht ein.

Für den Aufschub der Beitragszahlung kommt es darauf an, ob bei Ablauf des Tages des unversorgten Ausscheidens des Beschäftigten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit konkret zu erwarten ist, dass dieser binnen zwei Jahren eine andere entsprechende Beschäftigung aufnehmen wird, mithin, ob im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung eine hinreichend sichere, auf objektiven Merkmalen beruhende Erwartung besteht, dass der Beschäftigte innerhalb der Frist eine erneute entsprechende Beschäftigung aufnimmt (BSG, Urteil vom 29. Juli 1997, 4 RA 107/95, m.w.N. in juris). Im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens muss auf Grund einer Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles eine hinreichend sichere Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Beschäftigte innerhalb von zwei Jahren erneut eine Beschäftigung aufnehmen wird, in der er - unter Einbeziehung der bisherigen Nachversicherungsbeiträge - wiederum außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert sein wird. Eine hinreichende (subjektive und objektive) "Voraussichtlichkeit" ist nur gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens die Erwägungen, welche die Aufnahme einer anderen entsprechenden Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren nahelegen, so stark überwiegen, dass keine erheblichen Zweifel daran verbleiben. Keinesfalls reichen vage Spekulationen über Möglichkeiten einer Wiedereinstellung aus (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 1997, a.a.O.).

Der Aufschubgrund entfällt und die grundsätzlich maximal zweijährige Aufschubzeit endet bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass die Aufnahme einer versicherungsfreien Tätigkeit innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der letzten versicherungsfreien Tätigkeit nicht mehr möglich ist, also wenn die "objektive" oder "subjektive" Voraussicht der Aufnahme einer versicherungsfreien oder entsprechenden Tätigkeit innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden entfallen (vgl. Breitbarth/Fonferek in jurisPK-SGB VI, § 184 SGB VI, Rdnr. 31; Finke in Hauck/Haines, § 184 SGB VI, Rdnr. 52).

Gemäß § 186 Abs. 1 SGB VI können Nachzuversicherende beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt hatten (Nr. 1) oder innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden (Nr. 2). Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden (Abs. 3). Diese Fristen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Grundrechte aus Art. 2, 3, 6, 14 Grundgesetz (BSG, Urteil vom 18. September 1996, 5/4 RA 77/94 in juris).

Vorliegend war die Annahme eines Aufschubgrundes im Sinne von § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Beamtenverhältnis am 31. Dezember 2002 vertretbar, nachdem er im Wintersemester 1999/2000 sein Studium der Rechtswissenschaften begonnen hatte und sich bereits im siebten Fachsemester befand. Damit ist zunächst zu erwarten gewesen, dass er innerhalb von 2 Jahren den Referendardienst und damit eine versicherungsfreie Tätigkeit beginnen würde.

Hier hat der in diesem Falle als Versorgungsträger für die Städte B. an der Riß und W.r als Arbeitgeber zuständige Beigeladene Nr. 3 einen solchen Aufschub angeordnet und die Aufschubbescheinigung vom 6. Oktober 2003 erteilt. Dieser Bescheinigung war zu entnehmen, dass erwartet wurde, dass der Kläger innerhalb von zwei Jahren eine versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen würde.

Die grundsätzlich maximal zweijährige Aufschubzeit hat indes geendet, als feststand, dass die Aufnahme einer versicherungsfreien Tätigkeit innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der letzten versicherungsfreien Tätigkeit nicht mehr möglich war. Dies war spätestens am 1. November 2003 der Fall, nachdem die Anmeldefrist für die Erste juristische Staatsprüfung im Frühjahr 2004, die allein die Aufnahme einer versicherungsfreien Tätigkeit als Rechtsreferendar innerhalb der Zweijahresfrist ermöglicht hätte, verstrichen war. Am 1. November 2003 stand fest, dass die Aufnahme einer versicherungsfreien Tätigkeit innerhalb der Zweijahresfrist nicht mehr möglich war.

Soweit der Kläger - auf diesen Umstand hingewiesen - dann zuletzt behauptet hat, er habe parallel zum angestrebten Ersten juristischen Staatsexamen stets eine Bewerbung für eine Wahl als Bürgermeister, eine Tätigkeit, die wiederum versicherungsfrei gewesen wäre, konkret in Erwägung gezogen, zuletzt für die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Neuhausen ob Eck, und diesen Plan erst mit dem Beginn des schriftlichen Staatsexamens am 6. September 2004 aufgegeben, fehlt es an der erforderlichen oben dargelegten hinreichend sicheren "objektiven" und "subjektiven" Voraussichtlichkeit, dass der Kläger noch vor Ablauf von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden bei der Stadt Wehr zum hauptamtlichen Bürgermeister einer Gemeinde oder Stadt gewählt würde. Ungeachtet dessen, dass dafür keine subjektiven und objektiven Umstände ersichtlich oder dargelegt und schon gar nicht glaubhaft sind, handelt es sich bei der Aussicht, bei einer Wahl zum Bürgermeister zu obsiegen, allenfalls um eine vage entfernte Möglichkeit, die für die Annahme eines entsprechenden Aufschubgrundes, der im Übrigen seit 2002 bis 8. April 2011 nach Lage der Akten soweit ersichtlich auch nicht geltend gemacht worden ist, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht ausreichen.

Damit lag ab 1. November 2003 kein Aufschubgrund mehr vor.

Der Kläger ist zwar in der Folge mit seiner Zulassung als Rechtsanwalt (Urkunde vom 28. Juni 2007) Pflichtmitglied des Beigeladenen Nr. 1 und damit einer berufsständischen Versorgungseinrichtung geworden. Allerdings ist er damit nicht innerhalb eines Jahres nach seinem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung bei der Stadt Wehr Mitglied der berufsständischen Versorgungseinrichtung geworden und hat er innerhalb der Jahresfrist einen Antrag auf Nachversicherung beim Beigeladenen Nr. 1 nicht gestellt.

Selbst wenn die Jahressfrist für den Beginn der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und die Antragsfrist für eine Nachversicherung in dieser Versorgungseinrichtung, hier des Beigeladenen Nr. 1, erst mit Wegfall des Aufschubgrundes zu laufen beginnt (vgl. u. a. Gürtner in Kasseler Kommentar, § 186 SGB VI, Rdnr. 6 und 8, Breitbarth in jurisPK-SGB VI § 186 Rdnr. 16, 21, Bayerisches LSG, Urteil vom 24. März 2004, L 13 RA 254/02 in juris), ist sie hier am 31. Oktober 2004 abgelaufen.

Erst zum 1. April 2005 hat der Kläger den Referendardienst aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt waren sowohl der ursprüngliche Aufschubgrund entfallen als auch die sich nach dessen Wegfall anschließende Jahresfrist für einen Beitritt zu dem Beigeladenen Nr. 1 als auch für den Antrag, die Nachversicherung bei diesem durchzuführen, abgelaufen. Damit konnte die versicherungsfreie Referendarzeit die bereits mit dem 31. Oktober 2004 abgelaufenen Fristen nicht mehr hemmen oder unterbrechen.

Somit ist die Nachversicherung des Klägers für die strittigen Zeiträume bei der Beklagten zu Recht erfolgt und hat er keinen Anspruch auf Durchführung der Nachversicherung beim Beigeladenen Nr. 1.

Lediglich ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

Selbst wenn man davon ausginge, dass ein Aufschubgrund bis 6. September 2004 vorlag, wie dies der Kläger zuletzt geltend gemacht hat, und die Aufnahme des Referendardienstes zum 1. April 2005 innerhalb der Jahresfrist des § 186 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB VI erfolgte, führte dies, wie vom SG zutreffend entschieden, nicht zu einer Hemmung oder Unterbrechung dieser Frist. Zwar ist der Referendardienst ebenfalls eine versicherungsfreie Tätigkeit, die nach ihrer Beendigung nachzuversichern ist, sie ist aber vorliegend nicht geeignet, die Frist des § 186 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB VI nochmals zu hemmen bzw. zu unterbrechen. Eine weitere Fristhemmung sieht diese Vorschrift nicht vor. Auch nach Normzweck und Gesetzessystematik der gesetzlichen Regelung bestehen keine Anhaltspunkte für eine Hemmung der Jahresfrist. Der Zahlungsaufschub nach § 186 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB VI setzt voraus, dass die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Nachversicherungstatbestandes erfolgt. Die Jahresfrist des § 186 Abs. 1 Nr. SGB VI wird nicht dadurch verlängert oder gehemmt, dass der Nachzuversichernde innerhalb dieser Frist, aber außerhalb der Frist des § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI eine Tätigkeit aufnimmt, für die Versicherungsfreiheit besteht bzw. eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt. Der Senat schließt sich insofern der Auffassung des SG an.

Selbst wenn der Nachversicherungstatbestand hier erst am 1. Januar 2005 eingetreten wäre, wäre der Kläger, wie vom SG zutreffend ausgeführt, ab diesem Zeitpunkt nachzuversichern gewesen. Die Aufnahme einer Tätigkeit, für die Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, nach Eintritt des Nachversicherungstatbestandes kann die Nachversicherung nicht mehr hemmen. Dies folgt bereits aus der Regelung des § 184 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, wonach sich der Aufschub der Beitragszahlung in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auch für die Zeit der wieder aufgenommenen oder anderen Beschäftigung erstreckt und mit dem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen für diese Beschäftigung endet. Diese Vorschrift regelt bereits den Fall einer Verlängerung der Aufschubfrist, allerdings beschränkt auf die Fallkonstellation, dass während einer laufenden Aufschubfrist des § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI eine versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Tätigkeit aufgenommen wird. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Aufnahme einer solchen Tätigkeit außerhalb der Aufschubfrist keine Fristhemmung mehr nach sich zieht. Eine Übertragung der Regelungen auf die vorliegende Fallkonstellation kommt nicht in Betracht. Trifft § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI mit einem Zahlungsaufschub nach § 186 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB VI zusammen, folgt darauf ein Aufschub der Nachversicherung um maximal drei Jahre seit dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Tätigkeit.

Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zur Nachversicherung ist es, wie vom SG weiter zutreffend ausgeführt, Personen, die aus einer versicherungsfreien bzw. von der Versicherungspflicht befreiten Tätigkeit ausscheiden, Rentenansprüche zu sichern. Die genannten Regelungen enthalten diesbezüglich ausdifferenzierte Regelungen, die auch die Wiederaufnahme versicherungsfreier bzw. von der Versicherungspflicht befreiter Tätigkeiten berücksichtigen. Andererseits zeigen die Fristen, dass ein Aufschub der Nachversicherung nicht endlos erfolgen soll. Wenn die Aufnahme einer Tätigkeit nach Ablauf der Aufschubfrist innerhalb der Frist des § 186 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI diese Frist verlängert, könnte damit im Einzelfall dauerhaft die Abführung von Nachversicherungsbeiträgen gehemmt werden. Dem steht das Bedürfnis der Rechtssicherheit entgegen. Zudem würde eine derartige Auslegung der gesetzlichen Vorschrift gegebenenfalls sogar zu Lasten des Nachzuversichernden gehen, wenn während der versicherungsfreien Tätigkeit ein Rentenfall eintritt. Dies führt zwar wie vorliegend zum Auseinanderfallen von Rentenansprüchen, was in den gesetzlichen Vorschriften zur Nachversicherung vermieden werden soll. Die ist jedoch allein Folge dessen, dass die Frist zu wahren ist.

Da somit die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden ist, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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