Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 KR 494/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 24/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. November 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. April 1993 bis 16. September 1996.
Der 1955 geborene Kläger war bis Juni 1999 als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Daneben übte er ab 1. April 1993 bis Ende 2001 eine Tätigkeit als Dozent für Rechts- und Berufskunde im S. Hof der J.-Anstalten M. aus (Dienstvertrag vom 1. April 1993). Im streitigen Zeitraum war er bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Mit Schreiben vom 7. Mai 1993 teilte die Beklagte den J.-Anstalten mit, aufgrund des Dienstvertrages vom 1. April 1993 fielen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Der Kläger sei hauptberuflich selbständig und deshalb in seiner Nebenbeschäftigung als Dozent krankenversicherungsfrei. Mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) vom 29. Juni 1993 wurde der Kläger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit.
Auf Antrag des Klägers vom 15. Dezember 2000 stellte die BfA mit Bescheiden vom 6. Juli 2001 gemäß § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die Versicherungspflicht der Dozententätigkeit des Klägers bei den J.-Anstalten M. dem Grunde nach fest. Der an die J.-Anstalten M. gerichtete Statusfeststellungsbescheid ging der Beklagten am 20. Juli 2001 zu; eine Nachforderung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung erfolgte nicht. Den Widerspruch der J.-Anstalten wies die BfA mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2002 mit der Begründung zurück, die Erwerbstätigkeit als Dozent sei im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses durchgeführt worden. Ob im Hinblick auf die Befreiung oder aufgrund der hauptberuflichen Selbständigkeit als Anwalt überhaupt Beiträge anfielen, sei nicht Gegenstand der Prüfung. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Dezember 2002 stellte die BfA die Versicherungspflicht der Dozententätigkeit des Klägers dem Grunde nach in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab 1. April 1993 fest. Dieser Bescheid wurde der BKK Anker-Lynen-Prym übersandt, bei der der Kläger zu dieser Zeit krankenversichert war; die Beklagte erhielt hiervon durch Mitteilung des Klägers im Februar 2004 Kenntnis.
Mit Schreiben vom 5. September 2005, bei der Beklagten eingegangen am 6. September 2005, beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Bescheide der BfA vom 6. Juli 2001 und 12. Dezember 2002 sinngemäß die Erstattung der von ihm für die Zeit vom 1. April 1993 bis 16. September 1996 entrichteten freiwilligen Beiträge. Die Beklagte möge die rückständigen Beiträge von den J.-Anstalten einziehen; die ihm zu erstattende Summe könne mit rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen für einen damals bei ihm beschäftigten Angestellten verrechnet werden. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger sei unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben im streitigen Zeitraum bei den J.-Anstalten hauptberuflich selbständig und damit nach § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) krankenversicherungsfrei gewesen. Die Rentenversicherungsbeiträge seien aufgrund des Befreiungsbescheides der BfA an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte abgeführt worden. Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit habe nach dem damals geltenden Recht aufgrund der Kurzzeitigkeit der Beschäftigung ebenfalls nicht bestanden.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug zur Begründung vor, die Clearingstelle der BfA habe mit den Bescheiden vom 6. Juli 2001 und 12. Dezember 2002 auch für die Beklagte verbindlich festgestellt, dass Versicherungspflicht dem Grunde nach seit dem 01.04.1993 bestanden habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Nach § 26 Abs 2 SGB IV seien zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsträger habe bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden seien, Leistungen erbracht oder zu erbringen. Die Verjährung trete innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Beiträge entrichtet worden seien (§ 27 Abs 2 SGB IV). Unabhängig von der Frage, ob der Kläger in der Zeit vom 1. April 1993 bis 16. September 1996 Leistungen in Anspruch genommen habe und deshalb eine Erstattung ausscheide, seien die Regelungen über die Verjährung zu beachten. Der letzte zu entrichtende Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung für September 1996 sei am 15. Oktober 1996 fällig geworden. Dies bedeute, mit Ablauf des Kalenderjahres 1996 beginne die Verjährungsfrist zu laufen. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch sei deshalb mit Ablauf des Jahres 2000 verjährt gewesen. Sie erhebe deshalb die Einrede der Verjährung, wozu sie seit 1. Januar 2001 berechtigt sei. Der vermeintliche Erstattungsanspruch sei bereits zu dem Zeitpunkt verjährt gewesen, als die BfA in dem Statusfeststellungsverfahren entschieden habe.
Die hiergegen seitens des Klägers beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage (S 9 KR 576/06) wurde mit Urteil vom 25. Januar 2007 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen führte das SG aus, der Anspruch des Klägers auf Rückerstattung der seinerzeit gezahlten Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung sei gemäß § 27 Abs. 2 SGB IV verjährt. Eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung sei nicht eingetreten. Aus den aktenkundigen Unterlagen ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die Beklagte tatsächlich damals an dem Verwaltungsverfahren der Clearingstelle beteiligt gewesen sei. Im Übrigen hätte auch dies keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist gehabt. Ein Antrag auf Erstattung sei innerhalb des 4-Jahreszeitraums bei der Beklagten nicht gestellt worden. Vielmehr habe der Kläger ihn erstmals im September 2005 eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt sei die Forderung bereits verjährt gewesen. Ein Hemmungstatbestand nach §§ 203 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liege offensichtlich nicht vor. Es sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass sich die Beklagte auf die Verjährung berufe. Soweit die Beklagte aus dem Gebot, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, gefolgert habe, der Verjährungseinwand sei in der Regel zu erheben, liege kein ermessensfehlerhaftes Verhalten vor. Etwas anderes könne nur gelten, wenn dies rechtsmissbräuchlich erscheine. Hiervon könne vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Die ursprüngliche Einschätzung der Beklagten, die Tätigkeit bei den J.-Anstalten sei versicherungsfrei gewesen, habe auf den eigenen Angaben des Klägers beruht. Er habe mehrfach zu verstehen gegeben, dass er seinen Lebensunterhalt schwerpunktmäßig aus seiner Anwaltstätigkeit bestreite. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte nach Erteilung der Bescheide der Clearingstelle keinerlei Bemühungen unternommen habe, die rückständigen Pflichtversicherungsbeiträge beim ehemaligen Arbeitgeber des Klägers einzufordern. Diesem gegenüber bestehende Beitragsansprüche seien zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidungen der BfA nämlich auch bereits verjährt gewesen. Für ein vorsätzliches Vorenthalten der Beiträge seitens der J.-Anstalten bestehe kein Anhalt.
Auf die Berufung des Klägers (L 11 KR 1167/07) hob der erkennende Senat das Urteil des SG vom 25. Januar 2007 sowie den Bescheid vom 20. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2006 auf und verurteilte die Beklagte, über den Antrag des Klägers auf Rückerstattung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. April 1993 bis 16. September 1996 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen führte der Senat aus, dem Kläger stehe zwar der geltend gemachte Erstattungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu, denn die Erstattungsforderung sei verjährt. Gleichwohl sei der angegriffene, den Antrag des Klägers auf Beitragserstattung ablehnende Bescheid der Beklagten aber rechtswidrig und verletze den Kläger in subjektiven Rechten. Die Beklage könne sich zwar mit Erfolg auf Verjährung berufen; die Erhebung der Verjährungseinrede erweise sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich. Es fehle aber an einer fehlerfreien Ausübung des der Beklagten hierbei eingeräumten Ermessens. Die Entscheidung der Beklagten lasse nicht erkennen, ob sie sich ihres Ermessensspielraums überhaupt bewusst gewesen sei; jedenfalls seien Bescheid und Widerspruchsbescheid im Hinblick auf die darzulegenden, für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Gesichtspunkte, nicht hinreichend begründet. Auch vom Ausnahmefall einer Ermessensreduzierung auf Null könne nicht ausgegangen werden. Durch das von der Beklagten im Verlauf des Berufungsverfahrens vorgelegte Schreiben vom 25. März 2008 sei dieser Mangel nicht geheilt worden. Eine solche Heilung bedürfe eines nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens werdenden Ersetzungsbescheids, den die Beklagte hier nicht erlassen habe.
Mit Bescheid vom 6. Juni 2008 hob die Beklagte unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 3. Juni 2008 ihren Bescheid vom 20. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2006 auf und lehnte eine Beitragsrückerstattung für die Zeit vom 1. April 1993 bis 16. September 1996 erneut ab. Es werde die Einrede der Verjährung erhoben, was sich vorliegend auch nicht als rechtsmissbräuchlich darstelle. § 76 Abs 1 SGB IV verpflichte alle Versicherungsträger, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Hieraus folge auch die Pflicht, den Eintritt der Verjährung von Erstattungsansprüchen von Amts wegen zu beachten. Die Angaben des Klägers im Verfahren hätten zunächst keinen Anlass gegeben, die bisherige Beurteilung der Dozententätigkeit als versicherungsfrei in Frage zu stellen. In das vom Kläger eingeleitete Statusfeststellungsverfahren sei sie wegen des vorherigen Wechsels der Krankenkasse nicht eingebunden gewesen. Sie habe deshalb erst im Februar 2004 Kenntnis von diesem Verfahren erlangt. Der Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens könne ihr nicht gemacht werden; denn der Kläger sei weder durch positives Tun noch durch Unterlassen daran gehindert worden, die Erstattungsforderung rechtzeitig geltend zu machen.
Den gegen diesen Bescheid am 7. Juni 2008 erhobenen Widerspruch des Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2009 zurück. Sie habe in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der (vermeintliche) Erstattungsanspruch bereits verjährt gewesen sei, als die BfA über das Statusfeststellungsverfahren des Klägers entschieden habe.
Hiergegen hat der Kläger am 19. Februar 2009 Klage beim SG erhoben und zur Begründung erneut auf die seines Erachtens auch für die Beklagte verbindliche Entscheidung der BfA über seinen Statusfeststellungsantrag hingewiesen. Die Versicherungspflicht habe sich im Übrigen aber auch unabhängig von der Entscheidung der BfA allein aus seinen Einkommensverhältnissen ergeben. Er sei seinerzeit in die Vergütungsgruppe III eingestuft gewesen; für das Jahr 1995 habe sich dementsprechend ein Bruttogehalt in Höhe von 30.814,00 DM ergeben, dieses habe 1996 31.705,00 DM betragen. Im Vergleich dazu habe er mit seiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt ein deutlich geringeres Gehalt erzielt. Zudem sei der zeitliche Aufwand für diese Tätigkeit weit geringer gewesen. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte als rechtsmissbräuchlich. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27. November 2009, dem Kläger am 3. Dezember 2009 zugestellt, abgewiesen. Die Beklagte habe ermessensfehlerfrei die Erstattung der freiwilligen Beiträge zur Krankenversicherung für die Zeit vom 1. April 2003 bis 16. September 2003 abgelehnt. Der Beitragserstattungsanpruch des Klägers sei verjährt. Die Beklagte habe sich zu Recht auf die Einrede der Verjährung berufen und dabei nicht rechtsmißbräuchlich gehandelt. Ermessensfehler seien ihr dabei nicht unterlaufen. Auch gehe der Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Aufrechnung mit Beitragsforderungen der Beklagten gegen ihn aus der Beschäftigung eines Mitarbeiters begehre, ins Leere; denn ein Anspruch scheitere bereits an einer mangelnden Aufrechnungslage, da er selbst keinen Anspruch gegen die Beklagte geltend machen könne.
Der Kläger hat am 2. Januar 2010 Berufung beim LSG eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und führt aus, die Beklagte könne sich auf die Verjährung bereits deshalb nicht berufen, da sie insoweit treuwidrig handle. Die J.-Anstalten M. hätten spätestens seit seinem Antrag auf Statusfeststellung Kenntnis von der möglichen Versicherungspflicht erhalten. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 sei seine Sozialversicherungspflicht rückwirkend ab 1. April 1993 festgestellt worden. Da er gegenüber den J.-Anstalten stets die Ansicht vertreten habe, dass es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handle, sei hinsichtlich der Verjährung § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV anzuwenden. Obwohl die Beklagte bei ordnungsgemäßer Sachbearbeitung die Möglichkeit gehabt habe, die Beiträge einzuziehen, habe sie dies treuwidrig unterlassen. Unabhängig von den späteren Feststellungen der Clearingstelle habe sich bereits seinerzeit die Versicherungspflicht aus den Einkommensverhältnissen ergeben. Der Verjährungseinwand der Beklagten sei mithin rechtsmissbräuchlich. Sie sei als Einzugsstelle dazu verpflichtet gewesen, die Pflichtbeiträge nachträglich einzuziehen. Im Übrigen verletze das Vorgehen der Beklagten verletze rechtsstaatliche Grundsätze und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz (GG).
Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. November 2009 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2009 zu verurteilen, an ihn freiwillige Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. April 1993 bis zum 16. September 1996 zurückzuerstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten der Deutschen Rentenversicherung Bund und die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten zum Verfahren L 11 KR 1167/07 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs 2 SGG mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2009 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erstattung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. April 1993 bis 16. September 1996, denn der Anspruch auf Rückerstattung der rechtsgrundlos erbrachten Beitragsleistungen gegen die Beklagte ist verjährt.
Anspruchsgrundlage für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ist § 26 Abs 2 SGB IV. Danach sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten. Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat (§ 26 Abs 3 Satz 1 SGB IV).
Die vom Kläger im streitigen Zeitraum entrichteten Beiträge sind im Sinne von § 26 Abs 2 SGB IV zu Unrecht entrichtet worden, denn der Kläger war, wie die Clearingstelle der BfA mit Bescheiden vom 6. Juli 2001 und 12. Dezember 2002 auch für die Beklagte verbindlich festgestellt hat, als abhängig Beschäftigter bei den J.-Anstalten tätig. Damit unterlag er seit dem 1. April1993 der Sozialversicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Im Übrigen sind die Beteiligten nach §§ 131 Abs 3, 141 Abs 1 Nr 1 SGG an die Rechtsauffassung des Senats in dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Senats vom 3. Juni 2008 (L 11 KR 1167/07) gebunden.
Ob der Anspruch nach § 26 SGB IV bereits deswegen ausgeschlossen ist, weil die Beklagte auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge entrichtet worden sind, Leistungen erbracht hat (§ 26 Abs 2 SGB IV), kann letztlich offen bleiben, da die Beklagte ohne Rechtsfehler die Einrede der Verjährung erhoben hat. Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind (§ 27 Abs 2 Satz 1 SGB IV). Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sinngemäß (§ 27 Abs 3 Satz 1 SGB IV). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem ersten Tag des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der Beitragsentrichtung folgt. Der Erstattungsanspruch der vor dem 1. Januar 1997 fälligen und damit auch der bis 16. September 1996 entrichteten Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung war - wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 3. Juni 2008 (L 11 KR 1167/07) ausgeführt hat - damit spätestens nach dem Ablauf von vier Jahren am 1. Januar 2001 verjährt; in den Jahren vor 1996 entrichtete Beiträge sind entsprechend früher verjährt. Gründe für eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung liegen nicht vor. Insbesondere hat das vom Kläger im Dezember 2000 beim Rentenversicherungsträger eingeleitete Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB VI die Verjährung nicht gehemmt oder unterbrochen. Die von § 27 Abs 3 Satz 1 SGB IV in Bezug genommenen Bestimmungen des BGB, die für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach Maßgabe von Art 229 § 6 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl I S 3138) anzuwenden sind, sehen eine Hemmung bzw Ablaufhemmung sowie einen Neubeginn der Verjährung nur in den in §§ 203ff BGB bzw - nach Maßgabe der Übergangsvorschriften - in den Vorläuferbestimmungen geregelten Fällen, die hier nicht gegeben sind, vor. Damit war der Anspruch auf Beitragserstattung bereits verjährt, bevor der Kläger ihn im Jahr 2004 geltend gemacht hat. Auch für die Wirkung der Verjährung verweist § 27 Abs 3 Satz 1 SGB IV auf die sinngemäß geltenden Vorschriften des BGB. Angesichts dessen hat der Ablauf der Verjährungsfrist als solcher für das Bestehen des Erstattungsanspruchs keinen Einfluss. Vielmehr ist der Versicherungsträger lediglich berechtigt, die Erstattung zu verweigern (vgl § 214 BGB).
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung letztlich auch ohne Rechtsfehler erhoben und ist deshalb zur Leistungsverweigerung berechtigt.
Die Verjährungseinrede ist zunächst nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen würde und die Beklagte deshalb gehalten wäre von der Erhebung der Einrede abzusehen (vgl dazu BSG, Urteil vom 26. Juni 1986 - 7 RAr 121/84, veröffentlicht in Juris). Ein solcher Fall könnte u. a. vorliegen, wenn die Beitragsentrichtung deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil sie auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der Beklagten bzw der Einzugsstelle, insbesondere auf einer Verletzung der Beratungspflicht, beruhte (BSG aaO). Diese muss sich nach dem auch das öffentliche Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann so behandeln lassen, als ob sie sich ordnungsgemäß verhalten hätte und der Antrag auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge interessengemäß und rechtzeitig gestellt worden wäre. Der der Erhebung der Verjährungseinrede entgegenstehende Einwand unzulässiger Rechtsausübung erfüllt hier zugleich die Ausgleichsfunktion, die auch dem Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zugrunde liegt. Hinsichtlich der zugrunde liegenden Pflichtverletzung gelten insoweit grundsätzlich vergleichbare Maßstäbe (vgl dazu BSG, Urteil vom 12. Dezember 2007 - B 12 AL 1/06 R, BSGE 99, 271). Diese Grundsätze zugrundegelegt erweist sich die Erhebung der Einrede vorliegend nicht als Verstoß gegen früheres eigenes bzw zuzurechnendes Verhalten, welches die Verjährungseinrede - auch unter dem Gesichtspunkt des so genannten venire contra factum proprium als Unterfall des auch im öffentlichen Recht maßgeblichen und von Amts wegen zu beachtenden § 242 BGB (vgl BSG, Urteil vom 29. Juli 2003 - B 12 AL 1/02 R, SozR 4-2400 § 27 Nr 1) - als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen könnte.
Für ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Beklagten bestehen entgegen der Auffassung des Klägers keine Anhaltspunkte. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die freiwillige Mitgliedschaft ab 1. April 1993 auf den Angaben des Klägers beruhte, seine Einkünfte als Rechtsanwalt lägen erheblich über der Vergütung als Dozent (vgl Bl 2 der Verwaltungsakte der Beklagten). Zwar hat der Kläger im Erörterungstermin vor dem LSG am 3. März 2008 im Verfahren L 11 KR 1167/07 angegeben, bereits während seines Arbeitsverhältnisses Zweifel an der Versicherungsfreiheit seiner Beschäftigung bei den J.-Anstalten zu haben; allerdings hat er die Klärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status erst nach dem Ende seiner dortigen Tätigkeit angestrebt. Auf ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln kann auch nicht aus dem Unterlasen des Beitragseinzugs bei den J.-Anstalten geschlossen werden. Denn die Beklagte erlangte erst Kenntnis vom die Versicherungspflicht des Klägers feststellenden bestandskräftigen Bescheid der BfA vom 12. Februar 2002, als die Beitragsansprüche gegen den Arbeitgeber nach § 25 Abs 1 SGB IV bereits verjährt waren. Den ersten Hinweis auf das Bestehen einer Sozialversicherungspflicht hat der Kläger lediglich seiner damaligen Krankenkasse, der BKK Anker-Lynn-Brym im Jahr 2002 gegeben. Diese war auch in das Statusfeststellungsverfahren eingebunden, da nur sie im dortigen Verfahren als Krankenkasse bezeichnet wurde. Im Übrigen war der Erstattungsanspruch des Klägers auch zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt, so dass eine kausale Verursachung der unterbliebenen Geltendmachung des Anspruchs vor Ablauf der Verjährung durch ein der Beklagten zuzurechnendes Fehlverhalten der BKK Anker-Lynn-Brym ebenfalls nicht in Betracht kommt.
Anhaltspunkte dafür, dass das Vorgehen der Beklagten rechtsstaatliche Grundsätze und den in Art 3 Grundgesetz (GG) normierte Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, sind - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht ersichtlich.
Die Erhebung der Verjährungseinrede erweist sich letztlich auch nicht als ermessensfehlerhaft; die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen zutreffend ausgeübt und dem in den angegriffenen Entscheidungen auch in ausreichendem Umfang Ausdruck verliehen. Zu den Wirkungen der Verjährung gehört, dass der Schuldner, hier die Beklagte, nach § 27 Abs 3 Satz 1 SGB IV iVm § 214 Abs 1 BGB nach Eintritt der Verjährung berechtigt - aber nicht verpflichtet - ist, die Leistung zu verweigern. Die Inanspruchnahme dieses Leistungsverweigerungsrechts ist in das Ermessen der Beklagten gestellt (vgl BSG, Urteil vom 13. Juni 1985 - 7 RAr 107/83, BSGE 58, 154 und Urteil vom 26. März 1987 - 11a RLw 3/86). Die Beklagte hat dies beachtet und bei der Begründung des Ausgangs- und Widerspruchsbescheids die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen sie bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (vgl § 35 Abs 1 Satz 3 SGB X).
Ein Fall des sog Ermessensnichtgebrauchs bzw Ermessensausfalls ist hier nicht bereits deshalb gegeben, weil die Beklagte im Bescheid vom 6. Juni 2008 nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, sie entscheide in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Die Verwendung des Begriffs "Ermessen" ist nicht zwingend erforderlich um den Rückschluss darauf ziehen zu können, die Beklagte habe das ihr eingeräumte Ermessen erkannt. Dies kann sich - wie hier - auch konkludent daraus ergeben, dass sich die getroffene Entscheidung für den Adressaten erkennbar als Ergebnis eines Abwägungsprozesses darstellt; mithin das Bewusstsein der Beklagten, einem ihr eingeräumten Entschließungsermessen Rechnung zu tragen, zweifelsfrei in der Begründung der Entscheidung zum Ausdruck kommt. Im Übrigen hat die Beklagte hier in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2009 ausdrücklich auf die erfolgte Ermessensausübung hingewiesen.
Letztlich leidet die angegriffene Entscheidung der Beklagten auch nicht an sonstigen hier allein der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Ermessenfehlern. Die Beklagte hat sich an den in § 69 Abs 2 SGB IV und § 76 Abs 1 SGB IV normierten Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und einer sparsamen Haushaltsführung der Verwaltungsbehörden orientiert. Im Gegensatz zum zuvor durchgeführten Verfahren vor dem erkennenden Senat (L 11 KR 1167/07) hat die Beklagte im Bescheid vom 6. Juni 2008 darauf hingewiesen, dass aus dem Gebot, Einnahmen rechtzeitig oder vollständig zu erheben, folgt, dass sie den Verjährungseinwand in der Regel erhebt und hiervon nur absieht, wenn dafür besondere Gründe vorliegen. Im Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2009 hat sie ergänzend ausgeführt, dass sie die Geltendmachung der Verjährungseinrede nur dann für rechtsmissbräuchlich halte, wenn die fehlerhafte Beitragsentrichtung auf ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln ihrer Behörde bzw eines an der Erhebung oder Prüfung der Beiträge beteiligten Sozialversicherungsträgers zurückzuführen sei. Das sei hier indessen nicht der Fall. Diese Rechtsauffassung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Sonstige ermessensrelevante Gesichtspunkte im Sinne einer groben Unbilligkeit oder besonderen Härte, die ausnahmsweise hätten Anlass geben können, das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Freiheit von unvorhergesehenen Belastungen hintanzustellen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2003 - B 12 AL 1/02 R, SozR 4-2400 § 27 Nr 1), hat der Senat nicht festgestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. April 1993 bis 16. September 1996.
Der 1955 geborene Kläger war bis Juni 1999 als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Daneben übte er ab 1. April 1993 bis Ende 2001 eine Tätigkeit als Dozent für Rechts- und Berufskunde im S. Hof der J.-Anstalten M. aus (Dienstvertrag vom 1. April 1993). Im streitigen Zeitraum war er bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Mit Schreiben vom 7. Mai 1993 teilte die Beklagte den J.-Anstalten mit, aufgrund des Dienstvertrages vom 1. April 1993 fielen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Der Kläger sei hauptberuflich selbständig und deshalb in seiner Nebenbeschäftigung als Dozent krankenversicherungsfrei. Mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) vom 29. Juni 1993 wurde der Kläger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit.
Auf Antrag des Klägers vom 15. Dezember 2000 stellte die BfA mit Bescheiden vom 6. Juli 2001 gemäß § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die Versicherungspflicht der Dozententätigkeit des Klägers bei den J.-Anstalten M. dem Grunde nach fest. Der an die J.-Anstalten M. gerichtete Statusfeststellungsbescheid ging der Beklagten am 20. Juli 2001 zu; eine Nachforderung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung erfolgte nicht. Den Widerspruch der J.-Anstalten wies die BfA mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2002 mit der Begründung zurück, die Erwerbstätigkeit als Dozent sei im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses durchgeführt worden. Ob im Hinblick auf die Befreiung oder aufgrund der hauptberuflichen Selbständigkeit als Anwalt überhaupt Beiträge anfielen, sei nicht Gegenstand der Prüfung. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Dezember 2002 stellte die BfA die Versicherungspflicht der Dozententätigkeit des Klägers dem Grunde nach in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab 1. April 1993 fest. Dieser Bescheid wurde der BKK Anker-Lynen-Prym übersandt, bei der der Kläger zu dieser Zeit krankenversichert war; die Beklagte erhielt hiervon durch Mitteilung des Klägers im Februar 2004 Kenntnis.
Mit Schreiben vom 5. September 2005, bei der Beklagten eingegangen am 6. September 2005, beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Bescheide der BfA vom 6. Juli 2001 und 12. Dezember 2002 sinngemäß die Erstattung der von ihm für die Zeit vom 1. April 1993 bis 16. September 1996 entrichteten freiwilligen Beiträge. Die Beklagte möge die rückständigen Beiträge von den J.-Anstalten einziehen; die ihm zu erstattende Summe könne mit rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen für einen damals bei ihm beschäftigten Angestellten verrechnet werden. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger sei unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben im streitigen Zeitraum bei den J.-Anstalten hauptberuflich selbständig und damit nach § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) krankenversicherungsfrei gewesen. Die Rentenversicherungsbeiträge seien aufgrund des Befreiungsbescheides der BfA an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte abgeführt worden. Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit habe nach dem damals geltenden Recht aufgrund der Kurzzeitigkeit der Beschäftigung ebenfalls nicht bestanden.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug zur Begründung vor, die Clearingstelle der BfA habe mit den Bescheiden vom 6. Juli 2001 und 12. Dezember 2002 auch für die Beklagte verbindlich festgestellt, dass Versicherungspflicht dem Grunde nach seit dem 01.04.1993 bestanden habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Nach § 26 Abs 2 SGB IV seien zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsträger habe bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden seien, Leistungen erbracht oder zu erbringen. Die Verjährung trete innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Beiträge entrichtet worden seien (§ 27 Abs 2 SGB IV). Unabhängig von der Frage, ob der Kläger in der Zeit vom 1. April 1993 bis 16. September 1996 Leistungen in Anspruch genommen habe und deshalb eine Erstattung ausscheide, seien die Regelungen über die Verjährung zu beachten. Der letzte zu entrichtende Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung für September 1996 sei am 15. Oktober 1996 fällig geworden. Dies bedeute, mit Ablauf des Kalenderjahres 1996 beginne die Verjährungsfrist zu laufen. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch sei deshalb mit Ablauf des Jahres 2000 verjährt gewesen. Sie erhebe deshalb die Einrede der Verjährung, wozu sie seit 1. Januar 2001 berechtigt sei. Der vermeintliche Erstattungsanspruch sei bereits zu dem Zeitpunkt verjährt gewesen, als die BfA in dem Statusfeststellungsverfahren entschieden habe.
Die hiergegen seitens des Klägers beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage (S 9 KR 576/06) wurde mit Urteil vom 25. Januar 2007 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen führte das SG aus, der Anspruch des Klägers auf Rückerstattung der seinerzeit gezahlten Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung sei gemäß § 27 Abs. 2 SGB IV verjährt. Eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung sei nicht eingetreten. Aus den aktenkundigen Unterlagen ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die Beklagte tatsächlich damals an dem Verwaltungsverfahren der Clearingstelle beteiligt gewesen sei. Im Übrigen hätte auch dies keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist gehabt. Ein Antrag auf Erstattung sei innerhalb des 4-Jahreszeitraums bei der Beklagten nicht gestellt worden. Vielmehr habe der Kläger ihn erstmals im September 2005 eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt sei die Forderung bereits verjährt gewesen. Ein Hemmungstatbestand nach §§ 203 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liege offensichtlich nicht vor. Es sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass sich die Beklagte auf die Verjährung berufe. Soweit die Beklagte aus dem Gebot, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, gefolgert habe, der Verjährungseinwand sei in der Regel zu erheben, liege kein ermessensfehlerhaftes Verhalten vor. Etwas anderes könne nur gelten, wenn dies rechtsmissbräuchlich erscheine. Hiervon könne vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Die ursprüngliche Einschätzung der Beklagten, die Tätigkeit bei den J.-Anstalten sei versicherungsfrei gewesen, habe auf den eigenen Angaben des Klägers beruht. Er habe mehrfach zu verstehen gegeben, dass er seinen Lebensunterhalt schwerpunktmäßig aus seiner Anwaltstätigkeit bestreite. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte nach Erteilung der Bescheide der Clearingstelle keinerlei Bemühungen unternommen habe, die rückständigen Pflichtversicherungsbeiträge beim ehemaligen Arbeitgeber des Klägers einzufordern. Diesem gegenüber bestehende Beitragsansprüche seien zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidungen der BfA nämlich auch bereits verjährt gewesen. Für ein vorsätzliches Vorenthalten der Beiträge seitens der J.-Anstalten bestehe kein Anhalt.
Auf die Berufung des Klägers (L 11 KR 1167/07) hob der erkennende Senat das Urteil des SG vom 25. Januar 2007 sowie den Bescheid vom 20. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2006 auf und verurteilte die Beklagte, über den Antrag des Klägers auf Rückerstattung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. April 1993 bis 16. September 1996 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen führte der Senat aus, dem Kläger stehe zwar der geltend gemachte Erstattungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu, denn die Erstattungsforderung sei verjährt. Gleichwohl sei der angegriffene, den Antrag des Klägers auf Beitragserstattung ablehnende Bescheid der Beklagten aber rechtswidrig und verletze den Kläger in subjektiven Rechten. Die Beklage könne sich zwar mit Erfolg auf Verjährung berufen; die Erhebung der Verjährungseinrede erweise sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich. Es fehle aber an einer fehlerfreien Ausübung des der Beklagten hierbei eingeräumten Ermessens. Die Entscheidung der Beklagten lasse nicht erkennen, ob sie sich ihres Ermessensspielraums überhaupt bewusst gewesen sei; jedenfalls seien Bescheid und Widerspruchsbescheid im Hinblick auf die darzulegenden, für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Gesichtspunkte, nicht hinreichend begründet. Auch vom Ausnahmefall einer Ermessensreduzierung auf Null könne nicht ausgegangen werden. Durch das von der Beklagten im Verlauf des Berufungsverfahrens vorgelegte Schreiben vom 25. März 2008 sei dieser Mangel nicht geheilt worden. Eine solche Heilung bedürfe eines nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens werdenden Ersetzungsbescheids, den die Beklagte hier nicht erlassen habe.
Mit Bescheid vom 6. Juni 2008 hob die Beklagte unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 3. Juni 2008 ihren Bescheid vom 20. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2006 auf und lehnte eine Beitragsrückerstattung für die Zeit vom 1. April 1993 bis 16. September 1996 erneut ab. Es werde die Einrede der Verjährung erhoben, was sich vorliegend auch nicht als rechtsmissbräuchlich darstelle. § 76 Abs 1 SGB IV verpflichte alle Versicherungsträger, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Hieraus folge auch die Pflicht, den Eintritt der Verjährung von Erstattungsansprüchen von Amts wegen zu beachten. Die Angaben des Klägers im Verfahren hätten zunächst keinen Anlass gegeben, die bisherige Beurteilung der Dozententätigkeit als versicherungsfrei in Frage zu stellen. In das vom Kläger eingeleitete Statusfeststellungsverfahren sei sie wegen des vorherigen Wechsels der Krankenkasse nicht eingebunden gewesen. Sie habe deshalb erst im Februar 2004 Kenntnis von diesem Verfahren erlangt. Der Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens könne ihr nicht gemacht werden; denn der Kläger sei weder durch positives Tun noch durch Unterlassen daran gehindert worden, die Erstattungsforderung rechtzeitig geltend zu machen.
Den gegen diesen Bescheid am 7. Juni 2008 erhobenen Widerspruch des Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2009 zurück. Sie habe in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der (vermeintliche) Erstattungsanspruch bereits verjährt gewesen sei, als die BfA über das Statusfeststellungsverfahren des Klägers entschieden habe.
Hiergegen hat der Kläger am 19. Februar 2009 Klage beim SG erhoben und zur Begründung erneut auf die seines Erachtens auch für die Beklagte verbindliche Entscheidung der BfA über seinen Statusfeststellungsantrag hingewiesen. Die Versicherungspflicht habe sich im Übrigen aber auch unabhängig von der Entscheidung der BfA allein aus seinen Einkommensverhältnissen ergeben. Er sei seinerzeit in die Vergütungsgruppe III eingestuft gewesen; für das Jahr 1995 habe sich dementsprechend ein Bruttogehalt in Höhe von 30.814,00 DM ergeben, dieses habe 1996 31.705,00 DM betragen. Im Vergleich dazu habe er mit seiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt ein deutlich geringeres Gehalt erzielt. Zudem sei der zeitliche Aufwand für diese Tätigkeit weit geringer gewesen. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte als rechtsmissbräuchlich. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27. November 2009, dem Kläger am 3. Dezember 2009 zugestellt, abgewiesen. Die Beklagte habe ermessensfehlerfrei die Erstattung der freiwilligen Beiträge zur Krankenversicherung für die Zeit vom 1. April 2003 bis 16. September 2003 abgelehnt. Der Beitragserstattungsanpruch des Klägers sei verjährt. Die Beklagte habe sich zu Recht auf die Einrede der Verjährung berufen und dabei nicht rechtsmißbräuchlich gehandelt. Ermessensfehler seien ihr dabei nicht unterlaufen. Auch gehe der Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Aufrechnung mit Beitragsforderungen der Beklagten gegen ihn aus der Beschäftigung eines Mitarbeiters begehre, ins Leere; denn ein Anspruch scheitere bereits an einer mangelnden Aufrechnungslage, da er selbst keinen Anspruch gegen die Beklagte geltend machen könne.
Der Kläger hat am 2. Januar 2010 Berufung beim LSG eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und führt aus, die Beklagte könne sich auf die Verjährung bereits deshalb nicht berufen, da sie insoweit treuwidrig handle. Die J.-Anstalten M. hätten spätestens seit seinem Antrag auf Statusfeststellung Kenntnis von der möglichen Versicherungspflicht erhalten. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 sei seine Sozialversicherungspflicht rückwirkend ab 1. April 1993 festgestellt worden. Da er gegenüber den J.-Anstalten stets die Ansicht vertreten habe, dass es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handle, sei hinsichtlich der Verjährung § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV anzuwenden. Obwohl die Beklagte bei ordnungsgemäßer Sachbearbeitung die Möglichkeit gehabt habe, die Beiträge einzuziehen, habe sie dies treuwidrig unterlassen. Unabhängig von den späteren Feststellungen der Clearingstelle habe sich bereits seinerzeit die Versicherungspflicht aus den Einkommensverhältnissen ergeben. Der Verjährungseinwand der Beklagten sei mithin rechtsmissbräuchlich. Sie sei als Einzugsstelle dazu verpflichtet gewesen, die Pflichtbeiträge nachträglich einzuziehen. Im Übrigen verletze das Vorgehen der Beklagten verletze rechtsstaatliche Grundsätze und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz (GG).
Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. November 2009 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2009 zu verurteilen, an ihn freiwillige Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. April 1993 bis zum 16. September 1996 zurückzuerstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten der Deutschen Rentenversicherung Bund und die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten zum Verfahren L 11 KR 1167/07 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs 2 SGG mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2009 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erstattung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. April 1993 bis 16. September 1996, denn der Anspruch auf Rückerstattung der rechtsgrundlos erbrachten Beitragsleistungen gegen die Beklagte ist verjährt.
Anspruchsgrundlage für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ist § 26 Abs 2 SGB IV. Danach sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten. Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat (§ 26 Abs 3 Satz 1 SGB IV).
Die vom Kläger im streitigen Zeitraum entrichteten Beiträge sind im Sinne von § 26 Abs 2 SGB IV zu Unrecht entrichtet worden, denn der Kläger war, wie die Clearingstelle der BfA mit Bescheiden vom 6. Juli 2001 und 12. Dezember 2002 auch für die Beklagte verbindlich festgestellt hat, als abhängig Beschäftigter bei den J.-Anstalten tätig. Damit unterlag er seit dem 1. April1993 der Sozialversicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Im Übrigen sind die Beteiligten nach §§ 131 Abs 3, 141 Abs 1 Nr 1 SGG an die Rechtsauffassung des Senats in dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Senats vom 3. Juni 2008 (L 11 KR 1167/07) gebunden.
Ob der Anspruch nach § 26 SGB IV bereits deswegen ausgeschlossen ist, weil die Beklagte auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge entrichtet worden sind, Leistungen erbracht hat (§ 26 Abs 2 SGB IV), kann letztlich offen bleiben, da die Beklagte ohne Rechtsfehler die Einrede der Verjährung erhoben hat. Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind (§ 27 Abs 2 Satz 1 SGB IV). Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sinngemäß (§ 27 Abs 3 Satz 1 SGB IV). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem ersten Tag des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der Beitragsentrichtung folgt. Der Erstattungsanspruch der vor dem 1. Januar 1997 fälligen und damit auch der bis 16. September 1996 entrichteten Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung war - wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 3. Juni 2008 (L 11 KR 1167/07) ausgeführt hat - damit spätestens nach dem Ablauf von vier Jahren am 1. Januar 2001 verjährt; in den Jahren vor 1996 entrichtete Beiträge sind entsprechend früher verjährt. Gründe für eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung liegen nicht vor. Insbesondere hat das vom Kläger im Dezember 2000 beim Rentenversicherungsträger eingeleitete Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB VI die Verjährung nicht gehemmt oder unterbrochen. Die von § 27 Abs 3 Satz 1 SGB IV in Bezug genommenen Bestimmungen des BGB, die für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach Maßgabe von Art 229 § 6 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl I S 3138) anzuwenden sind, sehen eine Hemmung bzw Ablaufhemmung sowie einen Neubeginn der Verjährung nur in den in §§ 203ff BGB bzw - nach Maßgabe der Übergangsvorschriften - in den Vorläuferbestimmungen geregelten Fällen, die hier nicht gegeben sind, vor. Damit war der Anspruch auf Beitragserstattung bereits verjährt, bevor der Kläger ihn im Jahr 2004 geltend gemacht hat. Auch für die Wirkung der Verjährung verweist § 27 Abs 3 Satz 1 SGB IV auf die sinngemäß geltenden Vorschriften des BGB. Angesichts dessen hat der Ablauf der Verjährungsfrist als solcher für das Bestehen des Erstattungsanspruchs keinen Einfluss. Vielmehr ist der Versicherungsträger lediglich berechtigt, die Erstattung zu verweigern (vgl § 214 BGB).
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung letztlich auch ohne Rechtsfehler erhoben und ist deshalb zur Leistungsverweigerung berechtigt.
Die Verjährungseinrede ist zunächst nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen würde und die Beklagte deshalb gehalten wäre von der Erhebung der Einrede abzusehen (vgl dazu BSG, Urteil vom 26. Juni 1986 - 7 RAr 121/84, veröffentlicht in Juris). Ein solcher Fall könnte u. a. vorliegen, wenn die Beitragsentrichtung deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil sie auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der Beklagten bzw der Einzugsstelle, insbesondere auf einer Verletzung der Beratungspflicht, beruhte (BSG aaO). Diese muss sich nach dem auch das öffentliche Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann so behandeln lassen, als ob sie sich ordnungsgemäß verhalten hätte und der Antrag auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge interessengemäß und rechtzeitig gestellt worden wäre. Der der Erhebung der Verjährungseinrede entgegenstehende Einwand unzulässiger Rechtsausübung erfüllt hier zugleich die Ausgleichsfunktion, die auch dem Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zugrunde liegt. Hinsichtlich der zugrunde liegenden Pflichtverletzung gelten insoweit grundsätzlich vergleichbare Maßstäbe (vgl dazu BSG, Urteil vom 12. Dezember 2007 - B 12 AL 1/06 R, BSGE 99, 271). Diese Grundsätze zugrundegelegt erweist sich die Erhebung der Einrede vorliegend nicht als Verstoß gegen früheres eigenes bzw zuzurechnendes Verhalten, welches die Verjährungseinrede - auch unter dem Gesichtspunkt des so genannten venire contra factum proprium als Unterfall des auch im öffentlichen Recht maßgeblichen und von Amts wegen zu beachtenden § 242 BGB (vgl BSG, Urteil vom 29. Juli 2003 - B 12 AL 1/02 R, SozR 4-2400 § 27 Nr 1) - als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen könnte.
Für ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Beklagten bestehen entgegen der Auffassung des Klägers keine Anhaltspunkte. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die freiwillige Mitgliedschaft ab 1. April 1993 auf den Angaben des Klägers beruhte, seine Einkünfte als Rechtsanwalt lägen erheblich über der Vergütung als Dozent (vgl Bl 2 der Verwaltungsakte der Beklagten). Zwar hat der Kläger im Erörterungstermin vor dem LSG am 3. März 2008 im Verfahren L 11 KR 1167/07 angegeben, bereits während seines Arbeitsverhältnisses Zweifel an der Versicherungsfreiheit seiner Beschäftigung bei den J.-Anstalten zu haben; allerdings hat er die Klärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status erst nach dem Ende seiner dortigen Tätigkeit angestrebt. Auf ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln kann auch nicht aus dem Unterlasen des Beitragseinzugs bei den J.-Anstalten geschlossen werden. Denn die Beklagte erlangte erst Kenntnis vom die Versicherungspflicht des Klägers feststellenden bestandskräftigen Bescheid der BfA vom 12. Februar 2002, als die Beitragsansprüche gegen den Arbeitgeber nach § 25 Abs 1 SGB IV bereits verjährt waren. Den ersten Hinweis auf das Bestehen einer Sozialversicherungspflicht hat der Kläger lediglich seiner damaligen Krankenkasse, der BKK Anker-Lynn-Brym im Jahr 2002 gegeben. Diese war auch in das Statusfeststellungsverfahren eingebunden, da nur sie im dortigen Verfahren als Krankenkasse bezeichnet wurde. Im Übrigen war der Erstattungsanspruch des Klägers auch zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt, so dass eine kausale Verursachung der unterbliebenen Geltendmachung des Anspruchs vor Ablauf der Verjährung durch ein der Beklagten zuzurechnendes Fehlverhalten der BKK Anker-Lynn-Brym ebenfalls nicht in Betracht kommt.
Anhaltspunkte dafür, dass das Vorgehen der Beklagten rechtsstaatliche Grundsätze und den in Art 3 Grundgesetz (GG) normierte Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, sind - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht ersichtlich.
Die Erhebung der Verjährungseinrede erweist sich letztlich auch nicht als ermessensfehlerhaft; die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen zutreffend ausgeübt und dem in den angegriffenen Entscheidungen auch in ausreichendem Umfang Ausdruck verliehen. Zu den Wirkungen der Verjährung gehört, dass der Schuldner, hier die Beklagte, nach § 27 Abs 3 Satz 1 SGB IV iVm § 214 Abs 1 BGB nach Eintritt der Verjährung berechtigt - aber nicht verpflichtet - ist, die Leistung zu verweigern. Die Inanspruchnahme dieses Leistungsverweigerungsrechts ist in das Ermessen der Beklagten gestellt (vgl BSG, Urteil vom 13. Juni 1985 - 7 RAr 107/83, BSGE 58, 154 und Urteil vom 26. März 1987 - 11a RLw 3/86). Die Beklagte hat dies beachtet und bei der Begründung des Ausgangs- und Widerspruchsbescheids die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen sie bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (vgl § 35 Abs 1 Satz 3 SGB X).
Ein Fall des sog Ermessensnichtgebrauchs bzw Ermessensausfalls ist hier nicht bereits deshalb gegeben, weil die Beklagte im Bescheid vom 6. Juni 2008 nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, sie entscheide in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Die Verwendung des Begriffs "Ermessen" ist nicht zwingend erforderlich um den Rückschluss darauf ziehen zu können, die Beklagte habe das ihr eingeräumte Ermessen erkannt. Dies kann sich - wie hier - auch konkludent daraus ergeben, dass sich die getroffene Entscheidung für den Adressaten erkennbar als Ergebnis eines Abwägungsprozesses darstellt; mithin das Bewusstsein der Beklagten, einem ihr eingeräumten Entschließungsermessen Rechnung zu tragen, zweifelsfrei in der Begründung der Entscheidung zum Ausdruck kommt. Im Übrigen hat die Beklagte hier in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2009 ausdrücklich auf die erfolgte Ermessensausübung hingewiesen.
Letztlich leidet die angegriffene Entscheidung der Beklagten auch nicht an sonstigen hier allein der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Ermessenfehlern. Die Beklagte hat sich an den in § 69 Abs 2 SGB IV und § 76 Abs 1 SGB IV normierten Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und einer sparsamen Haushaltsführung der Verwaltungsbehörden orientiert. Im Gegensatz zum zuvor durchgeführten Verfahren vor dem erkennenden Senat (L 11 KR 1167/07) hat die Beklagte im Bescheid vom 6. Juni 2008 darauf hingewiesen, dass aus dem Gebot, Einnahmen rechtzeitig oder vollständig zu erheben, folgt, dass sie den Verjährungseinwand in der Regel erhebt und hiervon nur absieht, wenn dafür besondere Gründe vorliegen. Im Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2009 hat sie ergänzend ausgeführt, dass sie die Geltendmachung der Verjährungseinrede nur dann für rechtsmissbräuchlich halte, wenn die fehlerhafte Beitragsentrichtung auf ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln ihrer Behörde bzw eines an der Erhebung oder Prüfung der Beiträge beteiligten Sozialversicherungsträgers zurückzuführen sei. Das sei hier indessen nicht der Fall. Diese Rechtsauffassung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Sonstige ermessensrelevante Gesichtspunkte im Sinne einer groben Unbilligkeit oder besonderen Härte, die ausnahmsweise hätten Anlass geben können, das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Freiheit von unvorhergesehenen Belastungen hintanzustellen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2003 - B 12 AL 1/02 R, SozR 4-2400 § 27 Nr 1), hat der Senat nicht festgestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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