Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 19 AS 5417/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 782/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12.01.2011 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von insgesamt 160,50 EUR im Streit.
Die Klägerin ist die Mutter 1992 geborenen Klägers, mit dem sie in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Die Kläger stehen im Leistungsbezug des Beklagten nach dem SGB II und erhielten mit Bescheid vom 22.04.2009 vorläufig Leistungen als Bedarfsgemeinschaft vom 01.05.2009 bis 31.05.2009 bewilligt. Hierbei wurde ein geringfügiges Einkommen des Klägers angerechnet. Die Leistungshöhe für den Monat Mai 2009 betrug zunächst 707,94 EUR (Klägerin: 393 EUR Regelleistung und 121,15 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung [KdU]; Kläger: 72,62 EUR Regelleistung und 121,17 EUR KdU).
Die Kläger legten gegen diesen Bescheid wegen der Leistungshöhe im Monat Mai 2009 Widersprüche ein, da die Gutschrift des Vermieters in Höhe von 153,12 EUR wegen Heizungsausfällen als "Schmerzensgeld" anzusehen sei und daher nicht bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürfe.
Mit Änderungsbescheid vom 25.08.2009 wurden die Leistungen für Mai 2009 neu berechnet, wobei eine Anrechnung der Gutschrift wegen Heizungsausfällen nicht mehr erfolgte. Jedoch wurde nunmehr eine Gutschrift aus der Nebenkostenabrechnung vom 17.04.2009 für das Bedarfsjahr 2008 in Höhe von 313,62 EUR auf die KdU für Mai 2009 angerechnet, so dass sich nunmehr nur noch ein Anspruch in Höhe von 547,44 EUR ergab (Klägerin: 393 EUR Regelleistung und 40,89 EUR KdU; Kläger: 72,62 EUR Regelleistung und 40,93 EUR KdU).
Mit an die Klägerin adressiertem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25.08.2009 hob der Beklagte den Bescheid vom 22.04.2009 für die Zeit vom 01.05. bis 31.05.2009 insoweit teilweise auf und forderte von den Klägern Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 160,50 EUR zurück. Dabei entfiel gemäß der in dem Bescheid enthaltenen Aufgliederung der Rückforderung auf die Klägerin ein Erstattungsbetrag von 80,26 EUR und auf den Kläger ein Erstattungsbetrag von 80,24 EUR. Der Bescheid enthielt den Zusatz, dass er an die Klägerin als gesetzliche Vertreterin ergehe, soweit er das Kind der Klägerin (den Kläger) betreffe.
Den deswegen am 23.09.2009 eingelegten Widerspruch begründeten die Bevollmächtigten der Kläger damit, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25.08.2009 nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sei. Eine Gesamtforderung gegen die Bedarfsgemeinschaft gebe es nicht. Einwendungen gegen die Grundlage und die Höhe der Rückforderung machten sie nicht geltend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Aufteilung des Erstattungsbetrags auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft könne dem Bescheid ohne Schwierigkeiten entnommen werden. Dass insoweit in dem angegriffenen Bescheid vom einer Gesamtforderung die Rede sei, sei unschädlich.
Die Bevollmächtigten haben am 27.10.2009 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Aus dem Bescheid sei nicht ersichtlich, in welcher Höhe vor oder nach der Aufhebung Leistungen bewilligt worden seien, so dass der Erstattungsbetrag nicht nachvollziehbar sei. Zudem werde im Verfügungssatz eine Gesamtforderung in Höhe von 160,50 EUR aufgeführt, was eine nicht bestehende Gesamtschuld ausweise und im Zweifelsfall zur ungerechtfertigten Vollstreckung einer einheitlichen Forderung führen könne.
Der Beklagte vertrat hierzu die Auffassung, dass die Gesamthöhe des von beiden Klägern zusammen zu erstattenden Betrages lediglich ergänzend dargestellt worden sei. Dies sei auch im Interesse der Klägerin erfolgt, da diese die gesetzliche Vertreterin des Klägers sei.
Das SG hat die Klage mit Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 12.01.2011 abgewiesen. Der Beklagte habe von den Klägern zu Recht Leistungen in Höhe von 80,26 EUR bzw. 80,24 EUR zurückgefordert, wozu er sich auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit §§ 40, Abs. 1 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sowie § 50 SGB X stützen könne. Die Kläger hätten unstreitig am 17.04.2009 eine Gutschrift aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2008 in Höhe von 313,62 EUR erhalten. Hierdurch sei eine wesentliche Veränderung für die Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II minderten Rückzahlungen und Guthaben, die den KdU zuzuordnen seien, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Rückzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie bezögen, blieben insoweit außer Betracht. Der Beklagte habe danach zu Recht die Gutschrift von April 2009 im Mai 2009 bedarfsmindernd bei den KdU berücksichtigt. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten genüge außerdem den Anforderungen an die Bestimmtheit. Nach §§ 7 und 9 SGB II habe jeder einzelne Bedürftige einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; das Erstattungsverhältnis nach § 50 SGB X als Spiegelbild des Leistungsverhältnis setzte ein sozialrechtliches Leistungsverhältnis voraus, aus dem der zur Erstattung Herangezogene unmittelbar von der Beklagten etwas erhalten habe (mit Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2007 - L 7 SO 2899/06 -). Daher müsse sich aus dem Rückforderungsbescheid klar ergeben, gegenüber welchem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in welcher Höhe die Aufhebung erfolge. Dies sei vorliegend der Fall, da für jeden der beiden Kläger ein einzelner Erstattungsbetrag ausgewiesen werde. Die zusätzlich verwendete Bezeichnung "Gesamtforderung" ändere hieran Nichts, da diese lediglich erläuternden Charakter habe. Zudem habe der Beklagte im Widerspruchsbescheid erneut eine genaue Aufschlüsselung der Rückforderung vorgenommen. Auch durch den Zusatz "soweit der Bescheid ihr Kind betrifft, ergeht er an sie als gesetzlicher Vertreter" sei klargestellt, dass keine Gesamtforderung gegenüber der Klägerin geltend gemacht werde. Im Hinblick auf die von dem Klägerbevollmächtigten geäußerte Befürchtung, es sei eine Gesamtvollstreckung in das Vermögen der Klägerin zu befürchten, sei davon auszugehen, dass die Behörde sich rechtstreu verhalten werde. Die Bedenken des Klägerbevollmächtigten hätten insoweit keine Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides, sondern wären gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Das SG hat die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen. Das Urteil ist den Bevollmächtigten der Kläger am 27.01.2011 zugestellt worden.
Die Kläger haben über ihren Bevollmächtigten am 24.02.2011 beim Landessozialgericht (LSG) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die sie mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründen. Unstreitig handele es sich bei den Ansprüchen nach dem SGB II um Individualansprüche (mit Hinweis auf "BSG vom 16.08.2008 - B 14 AS 55/97 R -"; gemeint ist wohl: BSG vom 18.06.2008 - B 14 AS 55/07 R -), weswegen es eine Gesamtforderung gegen eine Bedarfsgemeinschaft nicht geben könne (mit Hinweis auf LSG Baden-Württemberg vom 18.10.2007 - L 7 SO 2899/06 -). Vor diesem Hintergrund sei es bereits fraglich, ob ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid eine Gesamtforderung aufführen dürfe, weil hierdurch ein Widerspruch zu der gesamten Rechtsprechung entstehe. Die Frage stelle sich erst recht, wenn das Aufführen einer Gesamtforderung im Verfügungssatz des Bescheides erfolge, da dies zu negativen Folgen für einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bei der Zwangsvollstreckung führen könne. Der vom SG angeführte mögliche Schutz im Zwangsvollstreckungsverfahren sei nur eingeschränkt möglich, zudem seien Rügen der zugrundeliegenden Titel regelmäßig auf spezifische vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe beschränkt. So habe auch das SG nicht das seiner Meinung nach taugliche Rechtsmittel für den Rechtsschutz im Zwangsvollstreckungsverfahren genannt. Da bei Rückforderungen gegen Bedarfsgemeinschaften immer wieder die betreffenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide Gesamtforderungen aufführten, habe der vorliegende Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Der Beklagte ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten und stützt sich zur Begründung auf die tragenden Gründe des Urteils vom 12.01.2011.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des LSG Bezug genommen.
I.
Die nach § 145 Abs. 1 SGG zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).
Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts und des Zeitraums, für den Leistungen geltend gemacht werden, unstreitig nicht gegeben.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Entsprechend den zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG entwickelten Grundsätzen ist eine Rechtssache grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Berufungsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es dann, wenn sich eine Antwort auf dieselbe bereits aus der vorliegenden obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, also zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Begriffe schon Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. In diesem Fall geht es nämlich lediglich um die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt (vgl. zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG: BSG, Beschlüsse vom 20.09.2001 - B 11 AL 135/01 B -, zitiert nach juris, und vom 09.12.1998 - B 9 VS 6/98 B -, NVwZ-RR 1999, 323).
Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind indes bereits höchstgerichtlich entschieden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kennt das SGB II keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solcher, da diese keine juristische Person darstellt. Stattdessen sind - außer bei ausdrücklichem gesetzlichen Ausschluss - Anspruchsinhaber jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn dies in den Bescheiden der Leistungsträger nicht deutlich zum Ausdruck kommt (BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; BSG, Urteil vom 29.03.2007 - B 7b AS 4/06 R -; BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14 AS 55/07 R -, SozR 4-4200 § 9 Nr. 4). Dementsprechend kann es sich auch bei Rückforderungen von Leistungen nach dem SGB II nicht um Gesamtforderungen gegen die Bedarfsgemeinschaft, sondern nur um entsprechende spiegelbildliche Einzelansprüche gegen einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft handeln, was sich bereits aus § 50 Abs. 1 SGB X ergibt (vgl. die von den Klägerbevollmächtigten zitierte Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 18.10.2007 - L 7 SO 2899/06 - mit der dortigen umfangreichen Darstellung der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [BVerwG] zu § 50 SGB X).
Die darüberhinaus als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen, ob (1.) überhaupt eine Gesamtforderung angegeben werden dürfe und ob (2.) dies auch im Verfügungssatz eines Bescheides erfolgen könne, sind nicht geeignet, die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 12.01.2011 zu erreichen.
Die Frage, ob überhaupt eine Gesamtforderung angegeben werden dürfe (1.), ist nicht klärungsbedürftig, weil entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten ein praktischer Bedarf für die Angabe einer Gesamtforderung im Regelfall besteht und jedenfalls im vorliegenden Einzelfall auch tatsächlich bestand. Der praktische Bedarf für die Angabe einer Gesamtforderung wird gerade durch den vorliegenden Fall verdeutlicht, in welchem die Klägerin als zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides gesetzliche Vertreterin des Klägers - und damit als faktischer Haushaltsvorstand - ein berechtigtes Interesse daran hatte, die Höhe der geltend gemachten Gesamtforderung zu kennen. Nachteile sind hieraus nicht zu befürchten, da es sich um die bloß informatorische Angabe der gesamten Erstattungsforderung handelt. Eine Klärung dieser Frage über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus ist deswegen vorliegend aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse nicht erforderlich.
Die Frage, ob eine Gesamtforderung im Verfügungssatz des Bescheides angegeben werden könne (2.), ist nicht klärungsfähig, da vorliegend eine solche Gesamtforderung nicht Teil des Verfügungssatzes des angefochtenen Bescheides geworden ist. Eine Klärung dieser Frage wäre deswegen durch das Berufungsverfahren nicht zu erwarten. Insoweit macht sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage die zutreffenden Ausführungen des SG zu eigen. Der angegriffene Erstattungsbescheid vom 25.08.2009 lässt danach deutlich und mit Bestimmtheit erkennen, dass auch der Beklagte von gegen die Kläger gerichteten Einzelansprüchen auf Erstattung und nicht von einem gesamtschuldnerischen Anspruch gegen die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Kläger ausgeht. Ausdrücklich wird in dem Bescheid deswegen darauf hingewiesen, dass der Bescheid im Hinblick auf die Erstattungsforderung gegenüber dem Kläger an die Klägerin als dessen gesetzliche Vertreterin ergangen ist. Darüberhinaus ist durch den Widerspruchsbescheid vom 29.09.2009, welcher nach § 95 SGG dem angegriffenen Bescheid seine endgültige Gestalt gegeben hat, noch deutlicher klargestellt worden, dass keine Gesamtschuld besteht.
Eine grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt daher nicht vor.
Das SG hat auch keinen von dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt, so dass auch der Zulassungsgrund der Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht gegeben ist. Die Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist ein Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung nach §§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG und liegt vor, wenn die tragfähigen abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde liegen, nicht übereinstimmen (BSG Breithaupt 2003, 159). Insofern genügt es nicht, wenn ein Urteil fehlerhaft oder unrichtig ist; auch reicht es nicht aus, wenn eine abweichende Beurteilung von Tatsachen oder eines Einzelfalles vorliegt. Insbesondere ist es auch nicht ausreichend, wenn das SG eine Rechtsfrage übersehen hat, denn dann hat es insofern keinen Rechtssatz aufgestellt (BSG Breithaupt 1999, 991). Die Entscheidung des SG erschöpft sich insofern in der Anwendung der oben genannten Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall, ohne dass ein hiervon abweichender Rechtssatz aufgestellt wird. Das SG beruft sich hierbei selbst auf die von den Klägerbevollmächtigten zitierte Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18.10.2007 - L 7 SO 2899/06 - und verneint im Rahmen der Rechtsanwendung im Einzelfall schlüssig, dass der Beklagte eine gesamtschuldnerische Forderung des Beklagten festgestellt habe.
Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG (Verfahrensmängel) liegen ersichtlich nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Die vorliegende Nichtzulassungsentscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Das angefochtene Urteil des SG vom 12.01.2011 wird hiermit rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG.
2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von insgesamt 160,50 EUR im Streit.
Die Klägerin ist die Mutter 1992 geborenen Klägers, mit dem sie in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Die Kläger stehen im Leistungsbezug des Beklagten nach dem SGB II und erhielten mit Bescheid vom 22.04.2009 vorläufig Leistungen als Bedarfsgemeinschaft vom 01.05.2009 bis 31.05.2009 bewilligt. Hierbei wurde ein geringfügiges Einkommen des Klägers angerechnet. Die Leistungshöhe für den Monat Mai 2009 betrug zunächst 707,94 EUR (Klägerin: 393 EUR Regelleistung und 121,15 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung [KdU]; Kläger: 72,62 EUR Regelleistung und 121,17 EUR KdU).
Die Kläger legten gegen diesen Bescheid wegen der Leistungshöhe im Monat Mai 2009 Widersprüche ein, da die Gutschrift des Vermieters in Höhe von 153,12 EUR wegen Heizungsausfällen als "Schmerzensgeld" anzusehen sei und daher nicht bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürfe.
Mit Änderungsbescheid vom 25.08.2009 wurden die Leistungen für Mai 2009 neu berechnet, wobei eine Anrechnung der Gutschrift wegen Heizungsausfällen nicht mehr erfolgte. Jedoch wurde nunmehr eine Gutschrift aus der Nebenkostenabrechnung vom 17.04.2009 für das Bedarfsjahr 2008 in Höhe von 313,62 EUR auf die KdU für Mai 2009 angerechnet, so dass sich nunmehr nur noch ein Anspruch in Höhe von 547,44 EUR ergab (Klägerin: 393 EUR Regelleistung und 40,89 EUR KdU; Kläger: 72,62 EUR Regelleistung und 40,93 EUR KdU).
Mit an die Klägerin adressiertem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25.08.2009 hob der Beklagte den Bescheid vom 22.04.2009 für die Zeit vom 01.05. bis 31.05.2009 insoweit teilweise auf und forderte von den Klägern Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 160,50 EUR zurück. Dabei entfiel gemäß der in dem Bescheid enthaltenen Aufgliederung der Rückforderung auf die Klägerin ein Erstattungsbetrag von 80,26 EUR und auf den Kläger ein Erstattungsbetrag von 80,24 EUR. Der Bescheid enthielt den Zusatz, dass er an die Klägerin als gesetzliche Vertreterin ergehe, soweit er das Kind der Klägerin (den Kläger) betreffe.
Den deswegen am 23.09.2009 eingelegten Widerspruch begründeten die Bevollmächtigten der Kläger damit, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25.08.2009 nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sei. Eine Gesamtforderung gegen die Bedarfsgemeinschaft gebe es nicht. Einwendungen gegen die Grundlage und die Höhe der Rückforderung machten sie nicht geltend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Aufteilung des Erstattungsbetrags auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft könne dem Bescheid ohne Schwierigkeiten entnommen werden. Dass insoweit in dem angegriffenen Bescheid vom einer Gesamtforderung die Rede sei, sei unschädlich.
Die Bevollmächtigten haben am 27.10.2009 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Aus dem Bescheid sei nicht ersichtlich, in welcher Höhe vor oder nach der Aufhebung Leistungen bewilligt worden seien, so dass der Erstattungsbetrag nicht nachvollziehbar sei. Zudem werde im Verfügungssatz eine Gesamtforderung in Höhe von 160,50 EUR aufgeführt, was eine nicht bestehende Gesamtschuld ausweise und im Zweifelsfall zur ungerechtfertigten Vollstreckung einer einheitlichen Forderung führen könne.
Der Beklagte vertrat hierzu die Auffassung, dass die Gesamthöhe des von beiden Klägern zusammen zu erstattenden Betrages lediglich ergänzend dargestellt worden sei. Dies sei auch im Interesse der Klägerin erfolgt, da diese die gesetzliche Vertreterin des Klägers sei.
Das SG hat die Klage mit Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 12.01.2011 abgewiesen. Der Beklagte habe von den Klägern zu Recht Leistungen in Höhe von 80,26 EUR bzw. 80,24 EUR zurückgefordert, wozu er sich auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit §§ 40, Abs. 1 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sowie § 50 SGB X stützen könne. Die Kläger hätten unstreitig am 17.04.2009 eine Gutschrift aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2008 in Höhe von 313,62 EUR erhalten. Hierdurch sei eine wesentliche Veränderung für die Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II minderten Rückzahlungen und Guthaben, die den KdU zuzuordnen seien, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Rückzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie bezögen, blieben insoweit außer Betracht. Der Beklagte habe danach zu Recht die Gutschrift von April 2009 im Mai 2009 bedarfsmindernd bei den KdU berücksichtigt. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten genüge außerdem den Anforderungen an die Bestimmtheit. Nach §§ 7 und 9 SGB II habe jeder einzelne Bedürftige einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; das Erstattungsverhältnis nach § 50 SGB X als Spiegelbild des Leistungsverhältnis setzte ein sozialrechtliches Leistungsverhältnis voraus, aus dem der zur Erstattung Herangezogene unmittelbar von der Beklagten etwas erhalten habe (mit Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2007 - L 7 SO 2899/06 -). Daher müsse sich aus dem Rückforderungsbescheid klar ergeben, gegenüber welchem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in welcher Höhe die Aufhebung erfolge. Dies sei vorliegend der Fall, da für jeden der beiden Kläger ein einzelner Erstattungsbetrag ausgewiesen werde. Die zusätzlich verwendete Bezeichnung "Gesamtforderung" ändere hieran Nichts, da diese lediglich erläuternden Charakter habe. Zudem habe der Beklagte im Widerspruchsbescheid erneut eine genaue Aufschlüsselung der Rückforderung vorgenommen. Auch durch den Zusatz "soweit der Bescheid ihr Kind betrifft, ergeht er an sie als gesetzlicher Vertreter" sei klargestellt, dass keine Gesamtforderung gegenüber der Klägerin geltend gemacht werde. Im Hinblick auf die von dem Klägerbevollmächtigten geäußerte Befürchtung, es sei eine Gesamtvollstreckung in das Vermögen der Klägerin zu befürchten, sei davon auszugehen, dass die Behörde sich rechtstreu verhalten werde. Die Bedenken des Klägerbevollmächtigten hätten insoweit keine Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides, sondern wären gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Das SG hat die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen. Das Urteil ist den Bevollmächtigten der Kläger am 27.01.2011 zugestellt worden.
Die Kläger haben über ihren Bevollmächtigten am 24.02.2011 beim Landessozialgericht (LSG) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die sie mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründen. Unstreitig handele es sich bei den Ansprüchen nach dem SGB II um Individualansprüche (mit Hinweis auf "BSG vom 16.08.2008 - B 14 AS 55/97 R -"; gemeint ist wohl: BSG vom 18.06.2008 - B 14 AS 55/07 R -), weswegen es eine Gesamtforderung gegen eine Bedarfsgemeinschaft nicht geben könne (mit Hinweis auf LSG Baden-Württemberg vom 18.10.2007 - L 7 SO 2899/06 -). Vor diesem Hintergrund sei es bereits fraglich, ob ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid eine Gesamtforderung aufführen dürfe, weil hierdurch ein Widerspruch zu der gesamten Rechtsprechung entstehe. Die Frage stelle sich erst recht, wenn das Aufführen einer Gesamtforderung im Verfügungssatz des Bescheides erfolge, da dies zu negativen Folgen für einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bei der Zwangsvollstreckung führen könne. Der vom SG angeführte mögliche Schutz im Zwangsvollstreckungsverfahren sei nur eingeschränkt möglich, zudem seien Rügen der zugrundeliegenden Titel regelmäßig auf spezifische vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe beschränkt. So habe auch das SG nicht das seiner Meinung nach taugliche Rechtsmittel für den Rechtsschutz im Zwangsvollstreckungsverfahren genannt. Da bei Rückforderungen gegen Bedarfsgemeinschaften immer wieder die betreffenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide Gesamtforderungen aufführten, habe der vorliegende Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Der Beklagte ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten und stützt sich zur Begründung auf die tragenden Gründe des Urteils vom 12.01.2011.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des LSG Bezug genommen.
I.
Die nach § 145 Abs. 1 SGG zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).
Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts und des Zeitraums, für den Leistungen geltend gemacht werden, unstreitig nicht gegeben.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Entsprechend den zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG entwickelten Grundsätzen ist eine Rechtssache grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Berufungsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es dann, wenn sich eine Antwort auf dieselbe bereits aus der vorliegenden obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, also zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Begriffe schon Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. In diesem Fall geht es nämlich lediglich um die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt (vgl. zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG: BSG, Beschlüsse vom 20.09.2001 - B 11 AL 135/01 B -, zitiert nach juris, und vom 09.12.1998 - B 9 VS 6/98 B -, NVwZ-RR 1999, 323).
Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind indes bereits höchstgerichtlich entschieden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kennt das SGB II keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solcher, da diese keine juristische Person darstellt. Stattdessen sind - außer bei ausdrücklichem gesetzlichen Ausschluss - Anspruchsinhaber jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn dies in den Bescheiden der Leistungsträger nicht deutlich zum Ausdruck kommt (BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; BSG, Urteil vom 29.03.2007 - B 7b AS 4/06 R -; BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14 AS 55/07 R -, SozR 4-4200 § 9 Nr. 4). Dementsprechend kann es sich auch bei Rückforderungen von Leistungen nach dem SGB II nicht um Gesamtforderungen gegen die Bedarfsgemeinschaft, sondern nur um entsprechende spiegelbildliche Einzelansprüche gegen einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft handeln, was sich bereits aus § 50 Abs. 1 SGB X ergibt (vgl. die von den Klägerbevollmächtigten zitierte Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 18.10.2007 - L 7 SO 2899/06 - mit der dortigen umfangreichen Darstellung der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [BVerwG] zu § 50 SGB X).
Die darüberhinaus als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen, ob (1.) überhaupt eine Gesamtforderung angegeben werden dürfe und ob (2.) dies auch im Verfügungssatz eines Bescheides erfolgen könne, sind nicht geeignet, die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 12.01.2011 zu erreichen.
Die Frage, ob überhaupt eine Gesamtforderung angegeben werden dürfe (1.), ist nicht klärungsbedürftig, weil entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten ein praktischer Bedarf für die Angabe einer Gesamtforderung im Regelfall besteht und jedenfalls im vorliegenden Einzelfall auch tatsächlich bestand. Der praktische Bedarf für die Angabe einer Gesamtforderung wird gerade durch den vorliegenden Fall verdeutlicht, in welchem die Klägerin als zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides gesetzliche Vertreterin des Klägers - und damit als faktischer Haushaltsvorstand - ein berechtigtes Interesse daran hatte, die Höhe der geltend gemachten Gesamtforderung zu kennen. Nachteile sind hieraus nicht zu befürchten, da es sich um die bloß informatorische Angabe der gesamten Erstattungsforderung handelt. Eine Klärung dieser Frage über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus ist deswegen vorliegend aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse nicht erforderlich.
Die Frage, ob eine Gesamtforderung im Verfügungssatz des Bescheides angegeben werden könne (2.), ist nicht klärungsfähig, da vorliegend eine solche Gesamtforderung nicht Teil des Verfügungssatzes des angefochtenen Bescheides geworden ist. Eine Klärung dieser Frage wäre deswegen durch das Berufungsverfahren nicht zu erwarten. Insoweit macht sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage die zutreffenden Ausführungen des SG zu eigen. Der angegriffene Erstattungsbescheid vom 25.08.2009 lässt danach deutlich und mit Bestimmtheit erkennen, dass auch der Beklagte von gegen die Kläger gerichteten Einzelansprüchen auf Erstattung und nicht von einem gesamtschuldnerischen Anspruch gegen die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Kläger ausgeht. Ausdrücklich wird in dem Bescheid deswegen darauf hingewiesen, dass der Bescheid im Hinblick auf die Erstattungsforderung gegenüber dem Kläger an die Klägerin als dessen gesetzliche Vertreterin ergangen ist. Darüberhinaus ist durch den Widerspruchsbescheid vom 29.09.2009, welcher nach § 95 SGG dem angegriffenen Bescheid seine endgültige Gestalt gegeben hat, noch deutlicher klargestellt worden, dass keine Gesamtschuld besteht.
Eine grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt daher nicht vor.
Das SG hat auch keinen von dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt, so dass auch der Zulassungsgrund der Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht gegeben ist. Die Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist ein Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung nach §§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG und liegt vor, wenn die tragfähigen abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde liegen, nicht übereinstimmen (BSG Breithaupt 2003, 159). Insofern genügt es nicht, wenn ein Urteil fehlerhaft oder unrichtig ist; auch reicht es nicht aus, wenn eine abweichende Beurteilung von Tatsachen oder eines Einzelfalles vorliegt. Insbesondere ist es auch nicht ausreichend, wenn das SG eine Rechtsfrage übersehen hat, denn dann hat es insofern keinen Rechtssatz aufgestellt (BSG Breithaupt 1999, 991). Die Entscheidung des SG erschöpft sich insofern in der Anwendung der oben genannten Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall, ohne dass ein hiervon abweichender Rechtssatz aufgestellt wird. Das SG beruft sich hierbei selbst auf die von den Klägerbevollmächtigten zitierte Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18.10.2007 - L 7 SO 2899/06 - und verneint im Rahmen der Rechtsanwendung im Einzelfall schlüssig, dass der Beklagte eine gesamtschuldnerische Forderung des Beklagten festgestellt habe.
Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG (Verfahrensmängel) liegen ersichtlich nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Die vorliegende Nichtzulassungsentscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Das angefochtene Urteil des SG vom 12.01.2011 wird hiermit rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG.
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