L 5 R 1185/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 532/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 1185/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 04.02.2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt im Wege eines Überprüfungsverfahrens die Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1968 als nachgewiesene Beitragszeit und macht damit einen Anspruch auf höhere Altersrente geltend.

Die 1940 geborene Klägerin ist im Mai 1990 aus R. nach Deutschland zugezogen. Sie ist als Vertriebene anerkannt (Vertriebenenausweis B). Von 1957 bis 1969 war sie Mitglied der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) I. M ... In einer Bescheinigung der LPG Nr. 883 vom 08.09.1990, deren Übersetzung sich in den Akten der Beklagten befindet, wurden der Klägerin folgende Arbeitsleistungen bestätigt:

Jahr Geplante Geleistete Arbeitsplatz Beruf Normen Normen Funktion

1957 80 186,06 LPG I. M. LPG-Mitglied 1958 80 159,11 LPG I. M. LPG-Mitglied 1959 80 155,86 LPG I. M. LPG-Mitglied 1960 80 120,77 LPG I. M. LPG-Mitglied 1961 80 140,54 LPG I. M. LPG-Mitglied 1962 80 173,36 LPG I. M. LPG-Mitglied 1963 80 178,52 LPG I. M. LPG-Mitglied 1964 80 27,60 LPG I. M. LPG-Mitglied 1965 80 49,55 LPG I. M. LPG-Mitglied 1966 130 187,46 LPG I. M. LPG-Mitglied 1967 110 198,27 LPG I. M. LPG-Mitglied 1968 110 205,00 LPG I. M. LPG-Mitglied 1969 110 66,08 LPG I. M. LPG-Mitglied

Die Klägerin bezieht seit dem 01.11.2001 von der Beklagten Altersrente für Frauen. Für die Jahre 1966 bis 1968 hatte die ursprünglich zuständige Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg zunächst nur die Monate von Januar bis Juli jeweils als volle und für August als jeweils anteilig als Pflichtbeitragszeiten zugrundegelegt. Nachdem die Klägerin im Wege eines Überprüfungsverfahrens eine ganzjährige Vollzeitbeschäftigung geltend gemacht hatte, wurde die Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1968 mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 05.12.2001 bei der Rentenberechnung vollständig als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt.

Unter dem 21.12.2005 verlangte die Klägerin die Überprüfung ihrer Rente und die Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1969 als nachgewiesene Beitragszeit zu 6/6 bei der Rentenberechnung ohne Kürzung nach § 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG). Sie verwies dabei auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 08.09.2005 (Az. B 13 RJ 44/04 R).

Mit Bescheid vom 11.09.2008 lehnte die Beklagte den Neufeststellungsantrag mit der Begründung ab, dass alleine die Mitgliedschaft in einer r. LPG kein ausreichendes Kriterium für die Anerkennung einer Pflichtbeitragszeit sei. Es komme auf die tatsächliche Arbeitsleistung an. R. LPG-Zeiten seien regelmäßig nur als glaubhaft gemachte Beitragszeit anzuerkennen, weil eine Unterbrechung der Lohnzahlung möglich gewesen sei. Eine ungekürzte Anrechnung sei im Einzelfall möglich, soweit eine über den 5/6-Umfang hinausgehende Arbeitsleistung nachgewiesen werde.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, da für die Anerkennung einer nachgewiesenen Beitragszeit die Mitgliedschaft in einer LPG genüge. Auf die Frage etwaiger Arbeitsunfähigkeitszeiten oder witterungsbedingter Ausfalltage komme es nicht an, weil die Beitragszahlung hierdurch nicht unterbrochen worden sei. Dies beruhe auf der unterschiedlichen Ausgestaltung der Beitragspflicht zur Rentenversicherung von Mitgliedern der LPGen einerseits und anderen Arbeitsnehmern andererseits.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es werde zwar für die streitige Zeit von einer obligatorischen Beitragsleistung für LPG-Mitglieder ausgegangen. Es komme zusätzlich aber noch auf das Vorliegen eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses an. LPG-Mitgliedern in R. habe ein leistungsunabhängiges, festes Grundgehalt grundsätzlich nicht zugestanden. Ein Entgelt sei vielmehr nur für tatsächlich geleistete Arbeit geschuldet worden. Nur in den Fällen, in denen das festgelegte Minimum erreicht oder überschritten worden sei, werde ein durchgehender Grundlohn unterstellt, für den auch Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden seien. Aus diesem Grund seien R. LPG-Mitgliedszeiten regelmäßig als glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit 5/6 Werten anzuerkennen, da eine Unterbrechung der Lohnzahlung möglich gewesen sei. Es komme auf das Arbeitsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne an, welches geprägt sei von der tatsächlichen Arbeitsleistung, also den erzielten Arbeitseinheiten (Normen) bzw. Tagen. Allerdings könne auch bei einem Nachweis von erfüllten Normen nicht von einer ununterbrochenen Arbeit ausgegangen werden, da auch hier etwaige Arbeitsunterbrechungen nicht auszuschließen seien. Realisierte Normen ließen keinen Rückschluss auf die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage zu. Eine geleistete Norm sei nicht mit einem Arbeitstag gleichzusetzen. Mit der gekürzten Anrechnung zu 5/6 erfolge daher ein angemessener Ausgleich für nicht belegbare Fehlzeiten bzw. nur durch Normen belegte Arbeitszeiten.

Am 17.02.2009 erhob die Klägerin vor dem Sozialgericht Konstanz Klage, mit der sie ihr Begehren weiterfolgte. Sie ließ zur Begründung ausführen, die Beklagte verkenne, dass für Kollektiv-Mitglieder eine Beitragspflicht ganz unabhängig von der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung bestanden habe. Die Arbeitsleistung der Klägerin sei auf eine ganzjährige Beschäftigung gerichtet gewesen. Die landwirtschaftlichen Kollektivwirtschaften seien bereits im Jahr 1949 nach dem Vorbild der sowjetischen Kolchosen gegründet worden (Dekret Nr. 319 vom 30.07.1949 zur Gründung der landwirtschaftlichen Kollektivgenossenschaften, Buletinul Oficial [Gesetzblatt] Nr. 51 vom 01.08.1949). In den Satzungen sei die Arbeitspflicht des LPG-Mitglieds ausdrücklich festgeschrieben worden, meist in Form einer Verpflichtung zur gewissenhaften und programmgemäßen Arbeitsleistung. Das Weisungsrecht der LPG als Arbeitgeberin sei auf zentraler Ebene vom Leistungsrat und dem Vorsitzenden der LPG ausgeübt worden. In dieser Form sei auch in der r. LPG, entsprechend dem Muster der sowjetischen Kolchosen, die Erbringung der vollen Arbeitsleistung erwartet worden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte hierzu ein Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 04.11.1998 vor.

Die Klägerin nahm die Klage hinsichtlich der Anrechnung von Beitragszeiten für das Jahr 1969 zurück.

Mit Urteil vom 04.02.2010 hob das Sozialgericht Konstanz den Bescheid der Beklagten vom 11.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2009 auf und verurteilte die Beklagte, der Klägerin ab dem 01.11.2001 unter Abänderung des Rentenbescheids vom 05.12.2001 und seiner Folgebescheide höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1968 als nachgewiesene Beitragszeit zu gewähren.

Die Klägerin habe einen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1968 als nachgewiesene Beitragszeit bei der Rentenberechnung und damit einen Anspruch auf Abänderung ihres ursprünglichen Rentenbescheids vom 05.12.2001 und seiner Folgebescheide im Zugunstenverfahren nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X. Bei der Prüfung der materiellen Voraussetzungen des § 44 SGB X sei auf die Vorschriften des FRG abzustellen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stünden Beitragszeiten, die anerkannte Vertriebene wie die Klägerin bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hätten, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Seien Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so stehe die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für diese Beitragszeiten würden nach § 22 Abs. 1 FRG Entgeltpunkte ermittelt. Für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen seien, würden die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt (§ 22 Abs. 3 FRG). Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FRG sei als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Abs. 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit und des Alters durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Leistungen (Renten) zu sichern. In R. sei für die Mitglieder einer LPG durch Dekret Nr. 535/1966 eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung eingeführt worden (Dekret Nr. 535 vom 24. Juni 1966 über das Recht auf Rente und andere Sozialrechte der Mitglieder der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften). Bei diesem mit Wirkung vom 1. Januar 1967 eingeführten Sicherungssystem handele es sich um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung. Obwohl gesetzliche Rentenansprüche für LPG-Mitglieder erst ab 1. Januar 1967 bestanden hätten, sei die Beitragspflicht zum Rentenversicherungssystem für LPG-Mitglieder bereits ab 1. Januar 1966 eingeführt worden (vgl. insgesamt hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2006, Az. L 6 R 3035/05, LSG Bayern, Urteil vom 21.07.1999, Az. L 20 RJ 620/93 m.w.N.). Nach der Bescheinigung Nr. 883 vom 08.09.1990 sei die Klägerin im streitigen Zeitraum von 01.01.1966 bis 31.12.1968 Mitglied der LPG I. M. gewesen. Aufgrund dieser auch von der Beklagten nicht bestrittenen Zugehörigkeit zur LPG im fraglichen Zeitraum seien entsprechend dem Dekret Nr. 535/1966 für die Klägerin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zumindest vom 01.01.1966 bis 31.12.1968 entrichtet worden, die als Beiträge im Sinne des FRG anzusehen seien. Davon sei auch unter Berücksichtigung der Tatsache auszugehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge der LPG nicht für einzelne Mitglieder nach den von ihnen erzielten Entgelten, sondern nach Maßgabe der von der LPG erzielten Jahresproduktion abgeführt worden seien (vgl. LSG Baden-Württemberg a.a.O. unter Verweis auf das Gutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 15.12.1999). Diese Beitragsleistungen und deren Höhe hätten keinen Einfluss auf die Rentenansprüche der LPG-Mitglieder gehabt. Vielmehr sei die Höhe der Ansprüche abhängig von den jeweils zurückgelegten Beschäftigungszeiten und der Erfüllung der festgelegten Tagwerke bzw. Arbeitsnormen gewesen. Die anzuerkennende Beitragszeit sei allein aufgrund der LPG-Mitgliedschaft als nachgewiesene Zeit anzusehen und deshalb in vollem Umfange nach den Tabellenwerten des FRG bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2005, Az. B 13 RJ 44/04 R). Aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer r. LPG seien die entsprechenden Beitragszeiten (§ 15 FRG) als nachgewiesen (§ 22 Abs. 3 FRG) anzusehen. Die Klägerin habe nach ihren unwidersprochenen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2010 im streitigen Zeitraum voll in der LPG gearbeitet bzw. sei arbeitsbereit gewesen, so dass nicht von einer Teilzeitbeschäftigung, unständigen Beschäftigung oder geringfügigen Beschäftigung ausgegangen werden könne (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 21.08.2008, Az. B 13/4 R 25/07 R und Urteil vom 12.02.2009, Az. B 5 R 39/06 R). Die Beklagte habe die Rente der Klägerin daher ab dem Rentenbeginn vom 01.11.2001 an neu zu berechnen, da der zugrundeliegende klägerische Überprüfungsantrag vom Dezember 2005 noch eine soweit rückwirkende Erbringung von Rentenleistungen erlaube (vgl. § 44 Abs. 4 SGB X).

Gegen das ihr am 15.02.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.03.2010 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, aus dem Akteninhalt ergebe sich nicht, dass die LPG tatsächlich Beiträge für den obigen Zeitraum geleistet habe. In der Adeverinta Nr. 883 vom 08.09.1990 würden lediglich für die einzelnen Jahre die Anzahl der geplanten und erzielten Normen bestätigt, Aussagen über eine Beitragsentrichtung seien hierin nicht zu finden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass laut einer Mitteilung der r. Verbindungsstelle CNPAS von November 2007 - Nr. 14956/2007 - keinerlei Listen über die tatsächliche Entrichtung von Beiträgen der LPG für die einzelnen Jahre existierten. Allein aus dieser Mitteilung sei zu entnehmen, dass die landwirtschaftlichen Produktionsgesellschaften nicht immer hundertprozentig ihrer Zahlungspflicht nachgekommen seien. Somit könne nicht automatisch von einer ununterbrochenen tatsächlichen Beitragszahlung ausgegangen werden. Aufgrund dieser Auskunft der CNPAS bestünden konkrete Zweifel an der durchgehenden Beitragsentrichtung durch die LPG, sodass eine Anerkennung zu 6/6 nicht erfolgen könne (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2010 - Az: L 11 R 3698/07 -). Es werde daher ausdrücklich bestritten, dass die LPG für den streitbefangenen Zeitraum durchgehend Beiträge zur zuständigen Rentenkasse entrichtet habe, denn eine Beitragsentrichtung ergebe sich aus dem Akteninhalt nicht. Der Nachweis für die Beitragszahlung sei mit der Adeverinta Nr. 883 vom 08.09.1990 nicht geführt. Mit dieser würden nur geplante und realisierte Normen bestätigt, aus denen aber nicht ersichtlich sei, ob diesen Normen eine Vollzeit, Teilzeit oder Saisonarbeit zu Grunde liege. Die Versicherte habe Feldarbeit verrichtet und am 1964 die Tochter H., am 1969 den Sohn N. geboren. Im Hinblick auf die Tätigkeit als Feldarbeiterin und der Tatsache, dass die Versicherte im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1968 ein Kind erzogen habe, sei eine ganzjährige Vollzeitbeschäftigung nicht nachgewiesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 04.02.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie lässt vortragen, ihre Arbeitsverpflichtung sei auf Feldarbeit gerichtet gewesen. Während der inaktiven Zeit der Natur seien ihr aber auch andere Arbeiten im Rahmen der ganzjährigen Genossenschaftsmitgliedschaft zugewiesen worden. Die Annahme eines ununterbrochenen, auf eine Vollzeittätigkeit gerichteten Arbeitsverhältnisses erweise sich auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten nun vorgelegten Mitteilung der CNPAS von November 2007 als zutreffend. Darin werde nämlich ausgeführt, dass die Beschäftigungszeit bei Planerfüllung voll in die Berechnung des Anspruchs auf Altersrente gemäß Gesetz Nr. 4/1977 eingegangen sei, da unter dieser Voraussetzung von einer Arbeitsleistung im Umfang von mindestens 200 Kalendertagen ausgegangen worden sei. Sie habe die geplanten Normen im streitgegenständlichen Zeitraum deutlich übererfüllt. Soweit die Beklagte die Beitragszahlung generell bestreite, biete sie keinerlei Anhaltspunkt dafür, für den vorliegenden Einzelfall vernünftige Zweifel an der vom Sozialgericht Konstanz zugrunde gelegten Überzeugung zu begründen. Den von der Beklagten angeführten Aspekt, es müsse entsprechend den für Arbeitnehmer-Zeiten geltenden Maßstäben, insbesondere zu Ar-beitsunfähigkeitszeiten, weiter aufgeklärt werden, stehe die damals in R. an die Mitgliedschaft in der LPG anknüpfende, von einer tatsächlichen Beitragsleistung unabhängige Beitragspflicht entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf die Berücksichtigung von in R. zurückgelegten Zeiten vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1968 als nachgewiesene Beitragszeiten. Der Bescheid der Beklagten vom 11.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch gemäß § 44 SGB X auf Gewährung einer höheren Altersrente.

Beklagte des Rechtsstreits ist als Funktionsnachfolgerin der früheren LVA Baden-Württemberg die D. R. N., denn sie ist der nunmehr zuständige Rentenversicherungsträger (vgl. zur Funktionsnachfolge BSG SozR 4-5050 § 15 Nr. 6 Rn. 13, 14 = BSGE 102, 248; BSG SozR 4¬1500 § 57 Nr. 2 Rn. 4). Letztere ist für die Klägerin mit dem Inkrafttreten des Abkommens mit R. vom 08.04.2005 (BGBl. II 2006, 164) zum 01.06.2006 funktionell zuständig geworden. Art 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Abkommens sieht vor, dass bei Zuordnung innerhalb der deutschen Rentenversicherung zu einem Regionalträger die DRV U., W., für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung der Leistungen zuständig ist, wenn Versicherungszeiten nach den deutschen und r. Vorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind.

Rechtgrundlage des Überprüfungsbegehrens ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Im Falle der Rücknahme verpflichtet § 44 Abs. 4 SGB X den Sozialleistungsträger, die zu Unrecht nicht erbrachten Sozialleistungen längstens für vier Kalenderjahre vor dem Antrag des Leistungsempfängers zu erbringen. Bei der Prüfung der materiellen Voraussetzungen des § 44 SGB X ist auf die bei Rentenbeginn (01.11.2001) geltenden Vorschriften des FRG abzustellen.

Die Klägerin hat aufgrund ihres Überprüfungsantrags vom 21.12.2005 einen Anspruch auf Abänderung des Rentenbescheids vom 05.12.2001 und der dazu ergangenen Folgebescheide unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1968 als nachgewiesene Beitragszeit und auf Gewährung einer höheren Altersrente ab dem Rentenbeginn am 01.11.2001.

Da die Klägerin während des hier in streitigen Zeitraums keine Versicherungszeiten in Deutschland zu einem deutschen Versicherungsträger i.S. von §§ 54, 55 SGB VI zurückgelegt hat, kommt vorliegend nur eine Anerkennung dieser Zeiten nach §§ 14, 15, 16 FRG i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in Betracht. Hiervon gehen auch die Beteiligten aus.

Gemäß § 16 FRG steht eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in R. verrichtete Beschäftigung, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind. Nach § 2 Nr. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der am 01.03.1957 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.02.1957 wurden in der Rentenversicherung der Angestellten alle Personen versichert, die als Angestellte gegen Entgelt (§ 160 der Reichsversicherungsordnung [RVO]) oder die als Lehrling oder sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigt waren. Wenn danach anrechenbare Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG vorliegen, begründen sie für den Begünstigten den Status, als hätte er in dieser Zeit eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt und als seien für diese Beiträge entrichtet worden.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG, der vorrangig zu prüfen ist, stehen Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 FRG). Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist als gesetzliche Rentenversicherung i.S. des Abs. 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern.

Die Berücksichtigung von Beitragszeiten bei einem nicht deutschen Rentenversicherungsträger im Sinne des § 15 FRG bzw. einer Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 FRG in den Vertreibungsgebieten als dem Bundesrecht gleichgestellte Versicherungszeiten setzt voraus, dass sie nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht sind.

Nach § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I, 1606) werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die - gemäß § 22 Abs. 1 FRG - ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgegebene Kürzung auf fünf Sechstel war in ähnlicher Form im FRG seit jeher enthalten (vgl. die vor dem 01.01.1992 geltende Fassung des § 19 Abs. 2 FRG). Sie berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu fünf Sechstel mit Beiträgen belegt sind.

Die Beklagte hat die hier streitigen Zeiten als glaubhaft gemachte Beschäftigungs- und Beitragszeiten im Sinne der genannten Vorschriften anerkannt. Sie hat es jedoch zu Unrecht abgelehnt, diese im Rahmen des Überprüfungsverfahrens als nachgewiesen anzuerkennen. Nachgewiesen sind Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten dann, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht ein Sechstel erreichen (BSG SozR 5050 § 19 Nr. 1; BSG SozR 5050 § 15 Nr. 23). Der vollständige Beweis (Nachweis) ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (vgl. BSGE 6, 142, 144). Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn in den streitigen Zeiten (nachweisbar) auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als bei den Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur r. Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 27; Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R -, Rn. 19 m.w.N., jeweils veröffentlicht in Juris).

Hingegen ist die Beitragszeit gemäß § 15 FRG aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer r. LPG als nachgewiesen i.S. des § 22 Abs. 3 FRG anzusehen, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 27; Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R -, Rn. 22, Urteil vom 08.09.2005 - B 13 RJ 44/04 R - jeweils veröffentlicht in Juris). Das R. Rentenversicherungssystem für LPG-Mitglieder ist auch als "gesetzliche Rentenversicherung" i.S. der Definition des § 15 Abs. 2 FRG anzusehen haben (vgl. BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 67/08 R -, m.w.N. veröffentlicht in Juris).

Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im vorliegenden Fall aus Gründen der Rechtssicherheit an. Denn der Vortrag der Beklagten und Berufungsführerin ist nicht geeignet, Anhaltspunkte für eine weitergehende Aufklärung und Prüfung zu geben. Vielmehr hat sich die Beklagte im Wesentlichen darauf beschränkt, auf Entscheidungen des 11. Senats hinzuweisen und die dortige Argumentation zu wiederholen. Insoweit wurde vorgetragen, dass aus dem Schreiben Nr. 14956/2007 des r. Rentenversicherungsträgers vom November 2007 u.a. hervorgeht, dass es nach R. Recht neben dem von der LPG zu entrichtenden Beitrag aus dem Wert der Gesamtproduktion auch noch einen persönlichen Beitrag der Mitglieder der Rentenkasse gab, und dass ferner Regelungen bestanden, wie zu verfahren war, wenn ein Genossenschaftsbetrieb den Beitrag zum Rentenfonds nicht zahlte.

Mit diesem Vortrag hat sich das BSG allerdings schon zweimal befasst und hierin keinen Anlass für die Modifizierung seiner Rechtsprechung gesehen. Zum einem konnte es diesem Vorbringen keine die Beitragsabführung im konkreten Fall in Zweifel ziehenden Anhaltspunkte entnehmen (vgl. BSG, Urteil vom 19.11.2009 B 13 R 67/08 R -, Rn. 22¸ Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R -, Rn. 19 veröffentlicht in Juris). Zum anderen würden die von der dortigen Beklagten wörtlich zitierten Ausführungen des r. Versicherungsträgers ein Verständnis zulassen, wonach die Beiträge zur r. Rentenversicherung auch dann als gezahlt gegolten hätten, wenn sie effektiv nicht geflossen wären. Denn die darauf beruhenden Rentenansprüche wären lediglich zu kürzen gewesen und nicht ganz entfallen (BSG, Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R -, Rn. 19 veröffentlicht in Juris).

Die Klägerin war in der hier streitigen Zeit vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1968 Mitglied der LPG I. M ... Dies entnimmt der Senat der vorgelegten Adeverinta Nr. 883 vom 08.09.1990, in der unter der Rubrik Funktion/Beruf durchgehend von 1957 bis 1969 die LPG-Mitgliedschaft vermerkt ist.

Am obigen Maßstab gemessen hat die Klägerin damit die tatsächliche Abführung von Beiträgen in R. für den streitgegenständlichen Zeitraum nachgewiesen. Der Senat stellt fest, dass in R. für LPG-Mitglieder eine gesetzliche Sozialversicherung durch Dekret Nr. 535/1966 eingeführt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2005 - B 13 RJ 44/04 R -, Rn. 24), das ab 01.01.1978 durch das Gesetz Nr. 4/1977 über die Renten und anderen Rechte aus der Sozialversicherung der Mitglieder von LPGen vom 08.07.1977 abgelöst wurde (Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München eV zu den seit 1949 in R. geltenden Regelungen über Lohnlisten und ihre Aufbewahrung sowie über Tatbestände der Unterbrechung von Beschäftigungszeiten zu Fragekomplex IV - Besonderheiten bei Beschäftigten in der Landwirtschaft, rv 2001, 8, 13). Die Sozialversicherungsbeiträge wurden von den LPGen für die Gesamtheit ihrer Mitglieder im abstrakten Sinn geleistet. Die Abführung der Beiträge erfolgte unabhängig von einer besonderen Arbeitsleistung und den jeweils zurückgelegten Beschäftigungszeiten und auch von der Erfüllung von Arbeitsnormen.

Aufgrund dieser Gegebenheiten steht für den Senat fest, dass die als landwirtschaftliche Arbeiterin beschäftigte Klägerin aufgrund ihrer LPG-Mitgliedschaft, die hier durch die Adeverinta Nr. 883 vom 08.09.1990 nachgewiesen und auch nicht bestritten ist, in das System der r. gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen gewesen war und von der LPG I. M. (auch) für sie im streitigen Zeitraum durchgehend entsprechende Beiträge abgeführt worden sind. Jedenfalls im Hinblick auf die hier maßgebliche Mitgliedschaft in der LPG I. M., bei der es keine Anhaltspunkte für die nicht ordnungsgemäße Abführung der Beiträge gibt, bietet der Beklagtenvortrag, der sich mit den konkreten Verhältnissen nicht auseinandersetzt und auch im Übrigen keine konkreten Informationen zur tatsächlichen Beitragsabführung R.r LPGen enthält, auch für den Senat keinen Anlass für weitere Ermittlungen, auf deren Grundlage ggf. eine Revisionszulassung in Frage käme.

Damit kommt es auf die Frage etwaiger Arbeitsunfähigkeitszeiten oder etwaiger - witterungsbedingter - ausgefallener Arbeitstage nicht an, weil die Beitragszahlung durch die LPG hierdurch nicht unterbrochen wurde. Auf den Nachweis, ob an einzelnen Tagen gearbeitet wurde, kommt es damit ebenfalls nicht an (BSG, Urteil vom 08.09.2005 - B 13 RJ 44/04 R - Rn. 29 a.a.O.). Dieses Ergebnis gründet letztlich auf der in R. früher unterschiedlichen Ausgestaltung der Beitragspflicht zur Rentenversicherung von Mitgliedern einer LPG zu derjenigen anderer Arbeitnehmer. Diese Unterscheidung ist daher auch im Rahmen des § 15 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 2 FRG hinzunehmen, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass damit eine generelle Besserstellung der ehemaligen Mitglieder einer LPG durch das bisherige Fremdrentenrecht verbunden ist. (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 26 m.N. a.a.O.).

Eine Gleichstellung dieser Beitragszeiten bei nichtdeutschen Rentenversicherungen nach § 15 FRG mit bundesrechtlichen Beitragszeiten kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene keinerlei Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt und auch keinen sonstigen (zumindest vergleichbaren) Versicherungstatbestand i.S. des SGB VI erfüllt hat.

Die danach auch für die Beitragszahlung für LPG-Mitglieder zu fordernde Erfüllung eines Versicherungstatbestands ist für den hier streitigen Zeitraum durch die abhängige Beschäftigung der Klägerin als Landarbeiterin gegeben.

Das Begehren einer "6/6- statt einer 5/6-Anrechung" kann weiterhin nur dann Erfolg haben, wenn die streitigen Zeiten nicht nur i.S. des § 22 Abs. 3 FRG nachgewiesene Beitragszeiten sind, sondern auch Zeiten, für die die Entgeltpunkte (EP) nicht nach § 26 Satz 3 FRG um mindestens ein Sechstel zu kürzen sind. Daraus folgt, dass selbst dann, wenn für das Mitglied einer r. LPG durchgehend Beiträge entrichtet wurden, bei entsprechenden Anhaltspunkten stets noch zu prüfen ist, ob die EP für diese Beitragszeiten nach Maßgabe des § 26 FRG - z.B. wegen einer Teilzeitbeschäftigung - nur anteilsmäßig zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 27; Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R -, Rn. 22 ff., jeweils veröffentlicht in Juris). Eine Teilzeitbeschäftigung i.S. des § 26 Satz 3 FRG setzt dabei nicht nur eine geringere Arbeitszeit als betrieblich oder allgemein üblich voraus, sondern auch, dass dies entweder mit dem Beschäftigten vereinbart oder zumindest auch von seiner Entscheidung abhängig war. Denn sonst hätten die Betroffenen für Verhältnisse einzustehen, für die sie nichts können. War das Mitglieds- und Beschäftigungsverhältnis der Klägerin zur LPG aber so ausgestaltet, dass sie jederzeit bereit sein musste, Arbeit zu leisten, und war ihr gleichzeitig eine anderweitige Berufstätigkeit untersagt, war sie nicht i.S. des § 26 Satz 3 FRG "teilzeitbeschäftigt" (BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R -, Rn. 33; vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R -, Rn. 34 sowie Urteile vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 29 und - B 13 R 67/08 -, Rn. 31 m.N., veröffentlicht in Juris).

Der Senat stellt unter Zugrundelegung dieser Grundsätze fest, dass keine Teilzeitbeschäftigung vereinbart war und die Klägerin in den streitigen Jahren auch außerhalb der eigentlichen Feldarbeit durchgehend abhängige Tätigkeiten zu verrichten bzw. hierzu zur Verfügung zu stehen hatte und dementsprechend durchgehend vollzeitbeschäftigt war.

Nach den Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 20.01.1999 an das SG Stuttgart und vom 04.11.1998 waren Mitglieder der LPGen ganzjährig und für die Dauer ihrer gesamten LPG-Mitgliedschaft einem Weisungsrecht der LPG, ausgeübt durch den Leitungsrat und die Vorsitzenden der LPG, unterworfen. Die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung neben derjenigen in der LPG war schon aus diesem Grund nicht möglich, was der Annahme einer Ausgestaltung der Tätigkeit als Teilzeittätigkeit entgegensteht.

Im vorliegenden Fall hat sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die LVA Baden-Württemberg in einem früheren Überprüfungsverfahren im Hinblick auf die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten zudem bereits der von der Klägerin geltend gemachten Argumentation, sie sei einer ganzjährigen Vollzeitbeschäftigung nachgegangen, angeschlossen. Die LVA Baden-Württemberg hat aus diesem Grund im Rentenbescheid vom 05.12.2001 unter anderem gerade den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1968 ganzjährig als - glaubhaft gemachte - Pflichtbeitragszeit anerkannt, nachdem sie zuvor für diese Jahre lediglich eine eingeschränkte Anerkennung für die Monate von Januar bis August (anteilig) von - glaubhaft gemachten - Pflichtbeitragszeiten vorgenommen hatte. Auch vor diesem Hintergrund ist es der Beklagten verwehrt, nunmehr allein aufgrund der Art der Beschäftigung der Klägerin als Landarbeiterin auf eine fehlende Vollzeitbeschäftigung zu schließen.

Die Klägerin hat sich auch für den Senat überzeugend und widerspruchsfrei darauf berufen, vollbeschäftigt gewesen zu sein. Die Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vorgetragen, voll gearbeitet zu haben und zwar immer dann, wenn Arbeit da gewesen sei, im Winter etwa habe sie Tabak sortiert.

Auch in der vorgelegten Adeverinta Nr. 883 gibt es für die streitigen Jahre keine Anhaltspunkte für eine Teilzeitbeschäftigung, denen der Senat hätte nachgehen müssen. Anders als in den Jahren 1964, 1965 und 1969, in denen die von der Klägerin geleisteten Normen die Plannormen deutlich unterschritten haben, hat die Klägerin in den Jahren 1966 bis 1968 die Plannormen in dem gleichen Verhältnis übertroffen wie in den Jahren von 1957 bis 1963. Der zeitweilige Rückgang der geleisteten Normen, wie er sich aus der Adeverinta ergibt, bildet vielmehr eindeutig die Jahre ab, in denen die Klägerin aufgrund der Geburten ihrer Kinder (1964 und 1969) nicht durchgehend einer Beschäftigung in der LPG nachzugehen vermochte. Entgegen der Auffassung der Beklagten, die auch die Geburten der Kinder als Anhaltspunkte ansieht, die gegen eine Vollbeschäftigung sprechen, vermag der Senat solche Anhaltspunkte für die streitgegenständlichen Jahre gerade nicht zu sehen. Solche ergeben sich jedenfalls nicht daraus, dass die Klägerin in diesem Zeitraum ein Kind hatte, dass in dieser Zeit eineinhalb bis viereinhalb Jahre alt war. Die in der Adeverinta angegebenen geleisteten Normen für die Jahre 1966 bis 1968 zeigen gerade keinen Rückgang gegenüber den vor der Geburt des ersten Kindes geleisteten Normen, sondern knüpfen in einem vergleichbaren Umfang daran wieder an.

Erst Recht sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum zeitweise gar nicht, geringfügig (§ 26 Satz 4 FRG) oder unständig beschäftigt gewesen wäre.

Damit hat die Klägerin die lückenlose Beitragsleistung im Sinne des § 15 FRG für eine durchgehende Vollbeschäftigung nachgewiesen, so dass die streitgegenständlichen Zeiten ohne Kürzung als Beitragszeiten anzuerkennen sind. Ob auch die Voraussetzungen des § 16 FRG nachgewiesen worden sind, bedarf damit keiner Prüfung mehr.

Das Sozialgericht hat der Klage daher zu Recht stattgegeben, weshalb die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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