L 13 AS 1372/11 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 501/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1372/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 23. Februar 2011 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Sie ist jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Mit ihrer Klage (S 10 AS 501/09) hat sich die Klägerin gegen die Erhebung von Mahngebühren in Höhe von 2,90 EUR gewandt und insoweit den Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2009, mit dem die Beklagte den Widerspruch vom 6. Oktober 2008 als unzulässig zurückgewiesen hat, angefochten. Aus dem klageabweisenden Urteil vom 23. Februar 2011 ergibt sich dementsprechend (nur) eine Beschwer in Höhe von 2,90 EUR; ein Wert des Beschwerdegegenstands von über 750,00 EUR wird nicht erreicht.

Da das SG die Berufung nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil (hier: der Gerichtsbescheid) von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG (mehr) zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht (mehr) auf. Der Streit ist darüber geführt worden, ob die Beklagte gegenüber der Klägerin einen mit Widerspruch und Klage anfechtbaren Verwaltungsakte erlassen hat bzw. ob der Erhebung von Mahngebühren der Rechtscharakter eines Verwaltungsakts im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zukommt. Soweit die Streitsache über den Einzelfall hinausgehende Fragen aufwirft sind diese zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 26. Mai 2011 (B 14 AS 54/10 R - [noch] nicht veröffentlicht) in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass es sich bei der Festsetzung von Mahngebühren durch die Beklagte um einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X handelt. In diesem Zusammenhang hat das BSG auch zur sachlichen Zuständigkeit der Beklagten und zur Frage, ob für die Festsetzung von Mahngebühren überhaupt eine Rechtsgrundlage gegeben ist, Stellung genommen. Damit sind alle entscheidungserheblichen Rechtsfragen des vorliegenden Streitverfahrens geklärt. Ob sich die Entscheidung des SG vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung als zutreffend erweist, kann offen bleiben; hierauf kommt es für die Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht an.

Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). In seinem Urteil vom 23. Februar 2011 ist das SG nicht von der Rechtsprechung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abgewichen. Soweit es sich der Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts (Urteil vom 25. Februar 2010 - L 2 AS 451/09 - veröffentlicht in Juris) nicht angeschlossen hat, handelt es sich nicht um eine Entscheidung eines Gerichts im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Da letztlich ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht geltend gemacht worden ist (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 145 Rdnr. 4), war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht gefochten werden (§ 177 SGG).

Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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