Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1374/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben; das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG); bei einer Zurücknahme der Berufung - als solche ist die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin hier auszulegen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20. Dezember 1995 - 6 RKa 18/95 - veröffentlicht in Juris) - findet die Kostenentscheidung ihre Rechtsgrundlage in § 156 Abs. 2 Satz 2 SGG. Kostenschuldner kann im sozialgerichtlichen Verfahren jeder Beteiligte im Sinne des § 69 SGG sein; als Kostengläubiger kommen lediglich natürliche und juristische Personen des Privatrechts in Betracht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 193 Rdnr. 11 f.)
Die Kostenentscheidung nach § 156 Abs. 2 Satz 2 SGG erfolgt - ebenso wie eine Entscheidung gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG - nach richterlichem Ermessen. Anders als in vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Gesetzeswortlaut keine inhaltlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu beachten. Sie sind bei der Kostenentscheidung freier; die zu vergleichbaren kostenrechtlichen Bestimmungen anderer Prozessordnungen (vgl. § 91a der Zivilprozessordnung, § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) entwickelten Grundsätze mit ihren häufig allein auf Erfolg und Misserfolg ausgerichteten Kostentragungs- und Erstattungsregelungen können deshalb nicht uneingeschränkt herangezogen werden. Allerdings ist auch im Rahmen der Entscheidung nach § 156 Abs. 2 Satz 2 SGG als wesentliches Kriterium das mutmaßliche Ergebnis des Rechtsstreits auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands zu berücksichtigen (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2 und 3 m.w.N.). Dabei ist es allerdings nicht Aufgabe der Kostenentscheidung, den Streitfall hinsichtlich aller für dessen mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen und die tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2005 - L 13 AL 220/05 AK-A - m.w.N.). Daneben hat das Gericht auch andere für eine gerechte Verteilung der Kosten bedeutsame Umstände berücksichtigen. So kann bei einer Kostenentscheidung z. B. nicht außer Betracht bleiben, ob ein Versicherungsträger Anlass zur Klage gegeben hat (vgl. dazu BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2 und SozR 3-5050 § 22b Nr. 1).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat die Klägerin keinen Anspruch auf volle oder teilweise Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten. Die Klägerin hat das mit Klage und Berufung verfolgte Ziel, nämlich die Aufhebung des Rücknahme- und Erstattungsbescheids vom 14. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2008 nicht erreicht. Es ist - nach hier nur noch vorzunehmender summarischer Prüfung - auch nicht erkennbar, dass das Berufungsverfahren mit Aussicht auf Erfolg hätte weiter betrieben werden können; Anhaltspunkte dafür, dass sich der im Wege der isolierten Anfechtungsklage angegriffene Bescheid als rechtswidrig und die Klägerin in subjektiven Rechten verletzend erwiesen hätte, wurden von der Klägerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich; dass die Erstattungsforderung zwischenzeitlich getilgt worden ist, führt - anders als die Klägerin annimmt - nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, mit dem die Pflicht zur Erstattung zu Unrecht geleisteter Zahlungen verfügt worden ist. Angesichts dieser Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Beklagte zur Erstattung außergerichtlicher Kosten verpflichtet werden könnte.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben; das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG); bei einer Zurücknahme der Berufung - als solche ist die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin hier auszulegen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20. Dezember 1995 - 6 RKa 18/95 - veröffentlicht in Juris) - findet die Kostenentscheidung ihre Rechtsgrundlage in § 156 Abs. 2 Satz 2 SGG. Kostenschuldner kann im sozialgerichtlichen Verfahren jeder Beteiligte im Sinne des § 69 SGG sein; als Kostengläubiger kommen lediglich natürliche und juristische Personen des Privatrechts in Betracht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 193 Rdnr. 11 f.)
Die Kostenentscheidung nach § 156 Abs. 2 Satz 2 SGG erfolgt - ebenso wie eine Entscheidung gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG - nach richterlichem Ermessen. Anders als in vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Gesetzeswortlaut keine inhaltlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu beachten. Sie sind bei der Kostenentscheidung freier; die zu vergleichbaren kostenrechtlichen Bestimmungen anderer Prozessordnungen (vgl. § 91a der Zivilprozessordnung, § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) entwickelten Grundsätze mit ihren häufig allein auf Erfolg und Misserfolg ausgerichteten Kostentragungs- und Erstattungsregelungen können deshalb nicht uneingeschränkt herangezogen werden. Allerdings ist auch im Rahmen der Entscheidung nach § 156 Abs. 2 Satz 2 SGG als wesentliches Kriterium das mutmaßliche Ergebnis des Rechtsstreits auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands zu berücksichtigen (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2 und 3 m.w.N.). Dabei ist es allerdings nicht Aufgabe der Kostenentscheidung, den Streitfall hinsichtlich aller für dessen mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen und die tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2005 - L 13 AL 220/05 AK-A - m.w.N.). Daneben hat das Gericht auch andere für eine gerechte Verteilung der Kosten bedeutsame Umstände berücksichtigen. So kann bei einer Kostenentscheidung z. B. nicht außer Betracht bleiben, ob ein Versicherungsträger Anlass zur Klage gegeben hat (vgl. dazu BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2 und SozR 3-5050 § 22b Nr. 1).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat die Klägerin keinen Anspruch auf volle oder teilweise Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten. Die Klägerin hat das mit Klage und Berufung verfolgte Ziel, nämlich die Aufhebung des Rücknahme- und Erstattungsbescheids vom 14. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2008 nicht erreicht. Es ist - nach hier nur noch vorzunehmender summarischer Prüfung - auch nicht erkennbar, dass das Berufungsverfahren mit Aussicht auf Erfolg hätte weiter betrieben werden können; Anhaltspunkte dafür, dass sich der im Wege der isolierten Anfechtungsklage angegriffene Bescheid als rechtswidrig und die Klägerin in subjektiven Rechten verletzend erwiesen hätte, wurden von der Klägerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich; dass die Erstattungsforderung zwischenzeitlich getilgt worden ist, führt - anders als die Klägerin annimmt - nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, mit dem die Pflicht zur Erstattung zu Unrecht geleisteter Zahlungen verfügt worden ist. Angesichts dieser Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Beklagte zur Erstattung außergerichtlicher Kosten verpflichtet werden könnte.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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