L 5 R 1736/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 1004/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 1736/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.02.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung der Zeiträume vom 01.07.1983 bis 31.03.1984 (9 Monate) und 01.01.1985 bis 31.01.1988 (37 Monate) als Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung streitig.

Der am 02.12.1953 in S., B. geborene Kläger absolvierte von 1970 bis Juli 1971 die polytechnische Oberschule (Gymnasium) in S., welche er am 03.07.1971 mit der Reifeprüfung abschloss. Nach Ableistung des Wehrdienstes absolvierte der Kläger sodann von September 1973 bis Februar 1978 ein Studium der Elektrotechnik an der Technischen Hochschule für Maschinenbau und Elektrotechnik in S. und erlangte den Abschluss als Ingenieur für Radioelektronik. Im Anschluss an das Studium war er als Konstrukteur bzw. Gruppenleiter an Instituten für Rechentechnik und für Mikroelektronik beruflich tätig.

Am 23.08.1981 zog der Kläger in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nach Anerkennung als Asylberechtigter absolvierte er in Stuttgart einen Deutschlehrgang für Akademiker in der Zeit vom 16.04.1982 bis 10.12.1982 in Vollzeit.

Mit Schreiben vom 17.12.1982 teilte das Ministerium für Wissenschaft und Kunst Baden- Württemberg dem Kläger mit, dass er den akademischen Grad Diplomingenieur erst durch Abschluss eines entsprechenden Studiengangs in der Bundesrepublik Deutschland erlangen könne. Über die Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienzeiten und -leistungen entscheide dabei die Hochschule, an der er das Studium fortsetzen wolle. Bereits mit Schreiben vom 06.11.1982 hatte das Ministerium dem Kläger mitgeteilt, dass ihm die Genehmigung zur Führung seines bu. Grades in der Form des deutschen akademischen Grades Diplomingenieur nicht erteilt werden könne. Grund hierfür sei, dass bulgarische Ingenieursabschlüsse inhaltlich mit deutschen Abschlüssen nicht gleichwertig seien. Aufgrund der Gesamtausbildungszeit und der Praxisbezogenheit der bu. Ausbildung liege aber ein Vergleich des bu. Hochschuldiploms mit dem Abschlusszeugnis einer deutschen Fachhochschule nahe, welches eine auf die Praxis bezogene fachwissenschaftliche Ausbildung nachweise.

Mit Zulassungsbescheid vom 08.02.1983 stufte das akademische Auslandsamt der Universität K. (TH) den Kläger im Studium der Fachrichtung Elektrotechnik im 6. Semester ein. Mit der Einstufung in das 6. Semester sei die Anerkennung des Vordiploms impliziert. Mit Schreiben vom 20.07.1983 teilte die Universität K. (TH) dem Kläger mit, dass die von ihm angestrebte Zulassung zur Promotion von einem wissenschaftlichen Kolloquium abhängig gemacht werde. Der Kläger müsse in drei Kernfachprüfungen, nämlich Elektrodynamik, Einführung in die Systemdynamik und Regelungstechnik sowie Einführung in die Nachrichtenverarbeitung, einen Abschluss mit einem Gesamtschnitt von 3,0 erlangen. Sollte dem Kläger dies gelingen, würde er zur Promotion zugelassen werden, ein deutsches Diplom könne jedoch nicht ausgestellt werden.

In der Zeit vom 01.07.1983 bis 31.03.1984 absolvierte der Kläger sodann das wissenschaftliche Kolloquium für die Zulassung zur Promotion. Mit Schreiben vom 04.05.1984 bestätigte die Universität K. (TH) dem Kläger das Bestehen der drei Kernfachprüfungen und damit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Promotion.

In der Zeit vom 01.01.1985 bis 31.01.1988 war der Kläger als Doktorand an der Universität K. (TH) immatrikuliert und erlangte durch die Promotion den Doktortitel.

Am 27.12.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Kontenklärung.

Mit Bescheid vom 06.07.2006 stellte die Beklagte daraufhin die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen, demnach die Zeiten bis 31.12.1999, als verbindlich fest. Als Ausbildungszeiten wurden folgende Zeiten als Anrechnungszeiten anerkannt: 02.12.70-30.06.71 Schulausbildung 01.07.71-03.07.71 Schulausbildung 04.07.71-31.07.71 Schulausbildung Überbrückungszeit 01.08.71-27.09.71 Schulausbildung Überbrückungszeit 17.07.73-30.09.73 Schulausbildung Überbrückungszeit 01.10.73-17.02.78 Hochschulausbildung 16.04.82-30.11.82 Schulausbildung 01.12.82-10.12.82 Schulausbildung

Dabei handelte es sich um Zeiten des Schulbesuchs des Klägers an der polytechnischen Oberschule in S. einschließlich Überbrückungszeiten, seines Studiums an der Technischen Hochschule in S. sowie des in Vollzeit absolvierten Deutschkurses. Insgesamt ergab sich damit eine Anrechnung von 72 Monaten für die Schulausbildung bzw. Hochschulausbildung einschließlich Überbrückungszeiten. Die Zeiten vom 01.07.1983 bis 31.03.1984 und vom 01.01.1985 bis 31.01.1988 wurden nicht als Anrechnungszeiten vorgemerkt, da die Ausbildung keine Lehrzeit, Schul-, Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sei.

Gegen den Bescheid legte der Kläger am 01.08.2006 Widerspruch ein, welchen er damit begründete, dass die Zeiten vom 01.07.1983 bis 31.03.1984 und vom 01.01.1985 bis 31.01.1988 nicht als Hochschulausbildungszeiten anerkannt worden seien. Im ersten Zeitraum habe er eine Weiterbildung in Form von drei Prüfungen vorbereitet, die er als Voraussetzung für die Zulassung zu einer Promotion habe ablegen müssen. Im zweiten Zeitraum sei er als Doktorand an der Universität K. zugelassen gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sich der Endzeitpunkt der Hochschulausbildung aus der Ablegung der vorgesehenen Abschlussprüfung, z. B. Diplomprüfung, Staatsexamen, Magisterprüfung oder Bachelor-/Mastergrad, ergebe. Für die nach einer Abschlussprüfung liegenden Zeiten eines Ergänzungsstudiums oder Zusatzstudiums in der gleichen Studienrichtung liege grundsätzlich keine Hochschulausbildung vor. Etwas Anderes gelte nur, wenn durch das weitere Studium ein neuer akademischer Grad erworben werde. Ende einer Hochschulausbildung könne dabei auch die Promotion (Doktorprüfung) sein, jedoch nur dann, wenn als Abschluss des Studiengangs eine andere Prüfung nicht möglich oder zwar eine andere Prüfung (z. B. Diplomprüfung, Staatsexamen) möglich gewesen sei, der Versicherte aber ohne Ablegung dieser Prüfung promoviert habe. Die Promotion sei damit nicht Endzeitpunkt der Anrechnungszeit, wenn vor der Promotion im gleichen Studiengang bereits eine andere Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt worden sei. In diesen Fällen ende die Hochschulausbildung bereits mit dem Tag des Bestehens dieser anderen Prüfung. Der Kläger habe am 17.02.1978 die Diplomprüfung als Ingenieur für Elektrotechnik abgelegt. Die Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung ende daher zu diesem Datum.

Dagegen erhob der Kläger am 08.02.2007 Klage zum Sozialgericht Stuttgart. Zur Begründung ließ er vortragen, dass sein Studienabschluss nach seiner Umsiedlung nach Deutschland keine Anerkennung gefunden habe. Zur Anerkennung seines Studiengangs habe er das wissenschaftliche Kolloquium mit einem Gesamtschnitt von mindestens 3,0 ablegen müssen. Hiermit sei jedoch auch nicht die Anerkennung des in B. erworbenen Studienabschlusses und damit die Erlaubnis zur Führung des Titels Diplomingenieur verbunden gewesen. Er habe daher vor seiner Promotion im gleichen Studiengang noch keine andere Abschlussprüfung, die in Deutschland anerkannt worden sei, mit Erfolg abgeschlossen, sondern gleich promoviert. Folge sei, dass die Hochschulausbildung nicht bereits mit dem Tag des Bestehens der Prüfung in B. abgeschlossen sei, sondern erst mit der Doktorprüfung in Deutschland.

Die Beklagte trat dem entgegen. Nach der Rechtsprechung des BSG seien nur solche Zeiten als schulische Ausbildung berücksichtigungsfähig, die der Ausbildung dienen würden. Maßgeblich sei deshalb auch, ab welchem Zeitpunkt dem Versicherten der Weg ins Berufsleben erstmals rechtlich eröffnet sei. Eine andere Beurteilung könne sich nur dann ergeben, wenn nach einem erfolgreich abgeschlossenen Studium im Rahmen eines weiteren Studiums ein neuer, eigenständiger akademischer Grad erworben werde, so dass das weitere Studium einen neuen eigenständigen Ausbildungsgang darstelle. Mithin müsse das weitere Studium (Zweitstudium) den Weg in ein mögliches neues, anderweitiges, Berufsleben eröffnen. Bei der durch das Zweitstudium eröffneten Befähigung dürfe es sich deshalb nicht lediglich um eine zusätzliche Qualifizierung zur Vertiefung und Ergänzung bestehender Berufskenntnisse handeln. Dieser Grundsatz gelte auch für den Fall, dass nach einer erfolgreich absolvierten hochschulmäßigen Ingenieurausbildung in B. dennoch zur Berufsausübung in Deutschland eine Zusatzausbildung notwendig sei. Vorliegend habe der Kläger sein Studium in B. erfolgreich abgeschlossen und diesen Beruf dort auch ausgeübt. Mit dem ersten Abschluss sei ihm folglich der Weg in das Berufsleben eines Ingenieurs eröffnet gewesen. Das Studium des Klägers an der Universität K. stelle deshalb keinen neuen, in sich geschlossenen Studiengang dar, der als andere Hochschulausbildung gewertet werden könne.

Mit Urteil vom 26.02.2009 wies das Sozialgericht Stuttgart die Klage ab.

Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers sei § 149 Abs. 5 SGB VI i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI stelle der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt habe, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits geklärten Daten durch Bescheid fest. Das Vormerkungsverfahren diene dazu, das Vorhandensein von Anrechnungszeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für den künftigen Leistungsfall vorab zu klären. Demnach beurteile sich die Frage, ob der Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit vorzumerken sei, nach der im jeweils maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gültigen materiellen Rechtslage. Die Zeiträume vom 01.07.1983 bis 31.03.1984 sowie vom 01.01.1985 bis 31.01.1988 erfüllten nicht den Tatbestand einer Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Beklagte gültigen Fassung vom 19.11.2004. Danach seien Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hätten (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahre. In den vom Kläger geltend gemachten Zeiträumen sei dieser an der Universität K. (TH) immatrikuliert gewesen. In Betracht komme daher allein eine Anerkennung der Zeiträume als Anrechnungszeiten für den Besuch einer Hochschule. Nach dem Wortlaut sowie nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI sei Voraussetzung für die Anerkennung einer Anrechnungszeit, dass der Versicherte während dieser Zeit an der Hochschule zur Erlangung einer beruflichen Qualifikation studiert habe, die ihm einen Weg ins Berufsleben eröffne. Zwar sei ein erfolgreich abgeschlossenes Studium nach der Neufassung der Vorschrift nicht mehr für die Anerkennung dieser Zeit als Anrechnungszeit erforderlich; jedoch sei allein das Studium an einer Hochschule - unabhängig von dem oben genannten Ziel - als Voraussetzung für die Vormerkung eines derartigen Tatbestandes nicht ausreichend. Es seien nur solche Zeiten berücksichtigungsfähig, die der Ausbildung dienten. Das Ende der Hochschulausbildung sei demnach grundsätzlich die Abschlussprüfung. Der Besuch einer Hochschule, der nicht für den späteren Beruf erforderlich sei, sondern nur einer Vertiefung, Erweiterung oder Spezialisierung der Fähigkeiten und Kenntnisse, d. h. der Weiterbildung diene, stelle keine Anrechnungszeit dar (Niesel, in Kasseler Kommentar, Ergänzungslieferung 36, Januar 2002, § 58 SGB VI, Randnummer 39 und 77). Entscheidend für die Bejahung einer Anrechnungszeit sei demnach, ob die Ausbildung bzw. der Besuch der Hochschule für den späteren Beruf notwendig sei. Dies seit nicht der Fall, wenn der Versicherte bereits ein Studium mit der entsprechenden Abschlussprüfung abgeschlossen habe und er hierdurch eine berufliche Qualifikation erreicht habe, die ihm die Aufnahme einer in der Rentenversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung ermögliche (Niesel, in Kasseler Kommentar, a.a.O.). Vorliegend habe der Kläger bereits von 1973 bis 1978 ein Studium der Elektrotechnik an der Technischen Hochschule für Maschinenbau und Elektrotechnik in S., B. absolviert und erfolgreich mit dem Diplom als Ingenieur für Radioelektronik abgeschlossen. Der Kläger verfüge damit über ein abgeschlossenes Hochschulstudium in B ... Der von dem Kläger erlangte Abschluss als Ingenieur für Radioelektronik qualifiziere ihn für die Aufnahme einer Berufstätigkeit, nicht nur in B., sondern auch in Deutschland. Insoweit sei das weitere Studium bzw. die Promotion des Klägers an der Universität K. (TH) nicht notwendig im Sinne des SGB VI gewesen. Zwar habe der Kläger nachgewiesen, dass sein in B. erworbener Abschluss als Ingenieur ihn nicht dazu qualifiziert habe, in Deutschland die entsprechende Abschlussbezeichnung des deutschen Ingenieursstudiums, nämlich den Diplomingenieur, verwenden zu dürfen. Dies führe jedoch nicht dazu, dass das Studium des Klägers in B. als Studium ohne Abschluss zu werten wäre, so dass ein Abschluss des Studiums erst in der Promotion des Klägers in K. zu sehen wäre. Der Kläger wäre trotz seines nicht als gleichwertig anerkannten bu. Abschlusses in Deutschland qualifiziert gewesen, eine in der Rentenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Einen Anspruch auf einen dem deutschen akademischen Grad Diplomingenieur gleichwertigen Abschluss habe der Kläger insoweit nicht. Auch sei das vom Kläger in den Jahren 1985 bis 1988 durchgeführte Promotionsstudium keinesfalls notwendig gewesen, um ihm die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu ermöglichen. Eine Promotion in einem Fachgebiet, in welchem der Versicherte bereits einen Hochschulabschluss habe, stelle insoweit eine Vertiefung, Erweiterung oder Spezialisierung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse dar und könne damit nicht als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI gewertet werden. Schließlich handele es sich bei der Technischen Hochschule für Maschinenbau und Elektrotechnik in S. um eine reguläre Hochschule, so dass die dort absolvierten Zeiten als Anrechnungszeiten für eine Hochschulausbildung zu werten seien. Dass es sich um eine Hochschule und nicht etwa eine Fach- oder weiterführende Schule handele, ergebe sich daraus, dass Zugangsvoraussetzung das Reifezeugnis einer Oberschule sei und die Ausbildung des Klägers auch in Art und Umfang, (acht Semester Studium mit dem Abschluss durch Diplom) einem Hochschulstudium entspreche.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 23.03.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.04.2009 Berufung eingelegt. Er nimmt zur Begründung auf sein Vorbringen in der ersten Instanz Bezug und macht ergänzend geltend, sein in B. absolviertes Studium stehe einem in Deutschland absolvierten Studium nicht gleich bzw. werde nicht als gleichwertig anerkannt. Zwar habe er mit seiner Ausbildung in B. einen Abschluss erlangt, mit dem er irgendeine versicherungspflichtige Beschäftigung hätte annehmen können, etwa als Maschinenbediener oder ungelernte Kraft in der Baubranche. Dafür hätte es aber gar keiner Schul- oder Berufsausbildung bedurft, so dass die Anerkennungsregelungen für Hochschulausbildungen letztlich leerliefen. Mangels Anerkennung seines Abschlusses hätte er jedenfalls keine Beschäftigung als hochqualifizierte Fachkraft finden können, sondern hatte nur die Möglichkeit, seine Ausbildung zu ergänzen bzw. fortzusetzen mittels einem anerkannten deutschen Hochschulabschluss. Da sein in S. abgelegtes Diplom einem Diplom nach deutschen Recht nicht gleichwertig gewesen sei, habe er nicht ohne Zusatzprüfung zu einem in Deutschland gültigen Studiengang und Abschluss z.B. durch Promotion zugelassen werden dürfen. Der Studiengang zum Diplom-Ingenieur habe nicht als abgeschlossen gegolten. Deshalb habe er, um einen anerkannten Abschluss zu ermöglichen, zur Zulassung zum Promotionsstudium als Auflage des Diplom-Hauptprüfungsausschusses drei sehr umfangreiche Prüfungen ablegen müssen, die jedoch keinen Abschluss des Studiengangs dargestellt hätten. Die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Hochschulzeiten als Anrechnungszeiten seien damit erfüllt, denn eine Promotion sei dann als Endzeitpunkt der Ausbildung anzuerkennen, wenn als Abschluss des Studiums eine andere Prüfung nicht möglich gewesen wäre oder zwar eine andere Prüfung (Diplom, Staatsexamen) möglich gewesen wäre, die Promotion aber - wie in seinem Fall - ohne Ablegung dieser Prüfung erfolge. Eine Diplom-Prüfung habe er nicht abgelegt, sein anerkannter Ausbildungsabschluss sei allein seine Promotion. Es handele sich deshalb nicht um eine Vertiefung, Erweiterung oder Weiterbildung. Die Promotion sei vielmehr notwendig gewesen, um überhaupt einen gleichwertigen Ausbildungsabschluss nach deutschem Recht zu erlangen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.02.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 06.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.01.2007 zu verpflichten, die Zeiten vom 01.07.1983 bis 31.03.1984 und vom 01.01.1985 bis 31.01.1988 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung vorzumerken und als weitere, rentenrechtlich relevante Zeit dem Versicherungsverlauf beizufügen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil des Sozialgerichts und führt zur Begründung aus, die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als Diplom-Ingenieur sei dem Kläger zwar aufgrund der besonderen gesetzlichen Anforderungen zunächst nicht möglich gewesen. Gleichwohl habe er aber durch den erfolgreichen Abschluss seines Ingenieurstudiums in S. Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt, welche ihm die Ausübung auch einer qualifizierten Tätigkeit ermöglicht hätten. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.11.1986 (- 11a RA 66/85 -) komme es bei einem im Ausland erworbenen Hochschulabschluss nicht darauf an, ob dieser einem inländischen Hochschulabschluss vergleichbar sei, sondern darauf, ob es sich um einen ordnungsgemäßen ersten Hochschulabschluss handele und nicht nur um eine als Abschluss nicht anzuerkennende Vorprüfung. Soweit das LSG Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 18.03.2009 (- L 2 R 195/07 -) im Fall einer in Frankreich absolvierten Ingenieur-Ausbildung auf die Ausbildungszeit bis zum Erwerb des "Diplome d´ Etudes Approffondes -DEA- abgestellt habe, weil dieser Abschluss dem deutschen Diplom/Magister vergleichbar sei, könne dem nicht gefolgt werden. Denn die Hochschulausbildung habe in diesem Fall ihren ersten Abschluss ("Maîtrise") bereits am Ende des zweiten Ausbildungsabschnitts im Sinne eines vollwertigen Hochschulabschlusses gefunden, so dass darüber hinaus abgelegte Ausbildungszeiten nicht mehr als Anrechnungszeiten hätten anerkannt werden dürfen. Maßgeblich sei, dass die absolvierte ausländische Ausbildung in Zielsetzung und Charakter einer im der im Gesetz genannten Ausbildungsarten in Deutschland in wesentlichen Zügen vergleichbar sei und nicht, ob sie auch qualitativ einer entsprechenden Studienzeit im Inland gleichstehe. Ob ein erworbener Abschluss den Zugang zur Berufswelt eröffne, beurteile sich deshalb auch nicht nach dem Berufswunsch des einzelnen Versicherten sondern danach, ob mit dem erreichten Abschluss eine Beschäftigung oder Tätigkeit hätte aufgenommen werden können, wenn auch nicht in einem dem Studiengang entsprechenden Beruf, aber in einem sonstigen Beruf. Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg habe mit Schreiben vom 06.11.1992 festgestellt, dass die Genehmigung zur Führung eines bu. Grades in der Form des deutschen akademischen Grades "Diplom-Ingenieur" nicht erteilt werden könne, dass die bulgarische Gesamtausbildungszeit und das zumeist praxisbezogene Ziel der Ausbildung aber den Vergleich des bu. Hochschuldiploms mit dem Abschlusszeugnis einer deutschen Fachhochschule nahelegten. Dem Kläger sei somit die Gleichstellung des bu. Diploms als Ingenieur für Radioelektronik mit dem nach deutschem Recht zu erwerbenden Hochschulabschluss "Diplom-Ingenieur" verweigert worden. Im Ergebnis handele es sich bei dem bu. Diplom-Ingenieur für Radioelektronik um ein aliud. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG bilde dieser erste mögliche Abschluss, welcher den Weg in das Berufsleben eröffne, den Endzeitpunkt der Ausbildungsanrechnungszeit.

Der Kläger hat dem entgegnen lassen, die Beklagte verkenne, dass ihm mangels Anerkennung seines Hochschulstudiums in B. die dort erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten die Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit in Deutschland nicht oder nur sehr eingeschränkt ermöglicht hätten. Sein im Ausland erreichter Abschluss sei allein in B. ein ordnungsgemäßer erster Hochschulabschluss, nicht jedoch in Deutschland und damit nicht einmal eine als Abschluss anzuerkennende Vorprüfung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Sozialgerichts und des Senats sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Kläger ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 06.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.01.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der geltend gemachten Zeiten seines Studiums an der Universität K. (TH) als rentenrechtliche Anrechnungszeiten.

Die Beklagte kann zwar über die Frage der Vormerkung von Anrechnungszeiten grundsätzlich eine Feststellungsentscheidung nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI treffen, da es sich um feststellungsfähige Daten des Versicherungsverlaufs handelt. Allerdings liegen hier die Voraussetzungen für die Feststellung von Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI nicht vor.

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hätten (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahre. Ausgehend von der bereits erfolgten Vormerkung von Anrechnungszeiten im Umfang von 72 Monaten durch die Beklagte könnte der Kläger im Hinblick auf diese zeitliche Obergrenze (96 Monate) schon nicht die von ihm geltend gemachten Zeiten des Studiums an der Universität K. im vollem Umfang von insgesamt 46 Monaten beanspruchen, sondern allenfalls in einem Umfang einer verbleibenden Restzeit von 24 Monaten. Bei der vom Kläger geltenden gemachten Ausbildungszeit handelt es sich aber nicht um Zeiten der Hochschulausbildung im Sinne des Anrechnungstatbestandes des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Der Senat teilt die vom Sozialgericht vertretene Auffassung, dass sich das Promotionsstudium des Klägers als Vertiefung, Erweiterung oder Spezialisierung seiner Fähigkeiten darstellt und deshalb nicht als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI gewertet werden kann.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 06.05.2010 (- B 13 R 118/08 R - in Juris) zum materiellen Verständnis dieses Anrechnungstatbestandes ausgeführt, dass die rentensteigernde Berücksichtigung von Zeiten einer beruflichen Ausbildung, in denen der Versicherte selbst keine eigenen (Beitrags-)Leistungen erbracht hat, Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge und ein Akt des sozialen Ausgleichs ist; sie ist keine Gegenleistung der Solidargemeinschaft dafür, dass der Versicherte aufgrund der Ausbildung später möglicherweise höhere Verdienste erzielt und damit entsprechend höhere Beiträge leistet (vgl. BVerfGE 58, 81, 112 f = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 12 f). Damit stellt die Berufsausbildung als solche keine Eigenleistung des Versicherten zugunsten der Rentenversicherung dar; sie liegt vielmehr in seinem eigenen Interesse und Verantwortungsbereich (BVerfGE 117, 272, 299 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr. 67; s. auch Urteile des BSG vom 13.11.2008: B 13 R 43/07 R - Juris RdNr. 21 - und B 13 R 77/07 R - Juris RdNr. 26). Gleichwohl vom Gesetzgeber gewährte Ausbildungs-Anrechnungszeiten dienen (ebenso wie weitere Tatbestände von Anrechnungszeiten) dem Zweck, dem Versicherten einen rentenrechtlichen Ausgleich dafür zu verschaffen, dass er durch bestimmte, im Gesetz näher definierte Umstände aus seinem persönlichen Bereich unverschuldet an der Zahlung von Pflichtbeiträgen zur (deutschen) gesetzlichen Rentenversicherung gehindert war (BSG - Großer Senat - vom 09.12.1975 - BSGE 41, 49 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 13 S. 42 f; BSG vom 15.06.1976 - BSGE 42, 86 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 18 S. 60 f). Bereits im Urteil vom 16.12.2007 (- 4 RA 67/97 - in Juris) hat das Bundessozialgericht das - auch hier maßgebliche - Tatbestandsmerkmal "Besuch der Hochschule" dahingehend ausgelegt, dass der Versicherte während dieser Zeit an der Hochschule zur Erlangung einer beruflichen Qualifikation ("Ausbildung") studiert hat, die ihm einen Weg ins Berufsleben eröffnet. Das Bundessozialgericht hat davon ausgehend nur solche Zeiten als berücksichtigungsfähig erachtet, die der "Ausbildung" dienen; das Ende der (Hochschul-)Ausbildung ist demnach grundsätzlich die Abschlussprüfung (vgl. hierzu auch BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr 9 S 35 f).

Diese am Wortlaut sowie an Sinn und Zweck der "Ausbildungszeit" orientierte Auslegung steht im Einklang mit der Ausgestaltung dieser Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die an sich dem Versicherungsprinzip widerspricht. Sie sind als Zeiten ohne Beitragsleistung ein rentenrechtlicher Ausgleich dafür, dass der Versicherte durch sie ohne sein Verschulden gehindert war, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und so Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten. Wegen der fehlenden Beitragsleistung sind diese Zeiten Solidarleistungen der Versichertengemeinschaft. In diesem Sinne beruhen sie überwiegend auf "staatlicher Gewährung" und sind Ausdruck "staatlicher Fürsorge". Im Hinblick hierauf hat der Gesetzgeber im Rahmen des ihm bei ihrer Ausgestaltung zustehenden weiten Gestaltungsspielraums zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft davon abgesehen, Ausbildungszeiten schlechthin den Charakter von Anrechnungszeiten zu verleihen. Er hat - lediglich - bestimmte typische Ausbildungen als Ausbildungsanrechnungstatbestände normiert (vgl. hierzu BSGE 55, 224, 229 f = SozR 2200 § 1259 Nr 77; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 102 S 276; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 8 S 44) - und auf der Rechtsfolgenseite ihre Berücksichtigung nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen zugelassen (vgl. hierzu BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 9 S 46 ff) -. Bei Normierung dieser Tatbestände hat der Gesetzgeber unter anderem angeknüpft an bestimmte typische Ausbildungswege, die wiederum typischerweise durch den Charakter der Ausbildungsstätte geprägt sind; dabei wird typisierend und pauschalierend davon ausgegangen, dass der Versicherte durch diese Ausbildung eine berufliche Qualifikation erreicht, die ihm die Aufnahme einer regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung (rechtlich) ermöglicht. Würde man diesen Zweck i.V.m. dem Sinn der Vorschrift nicht mehr aufrechterhalten, würde der Grund für ihre Berücksichtigung als rentenrechtlich erhebliche Zeit entfallen. Nicht erforderlich ist allerdings, dass der Versicherte später auch einen entsprechenden Beruf ergreift oder dass er diesen Beruf auch tatsächlich ausüben kann (vgl. hierzu entsprechend BSG SozR 2200 § 1259 Nr 96 S 255). Die ohne Beitragsleistung zurückgelegten rentenrechtlichen (Ausbildungs-)Anrechnungs-zeiten dienen somit nicht der Vervollständigung der Versicherungsbiographie. Sie stellen lediglich eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft dar, ohne dass diese unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsprinzips hierzu verpflichtet ist. Art und Umfang der Ausbildung bleiben grundsätzlich im Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen, der selbst entscheidet, ob er durch eine qualifizierte Ausbildung seine Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt (und auch auf einen höheren Verdienst) unter Verzicht auf mit (entsprechenden) Beiträgen belegte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung verbessern will (vgl. hierzu BVerfGE 58, 81, 113 = SozR 2200 § 1255a Nr 7). Es bleibt den Versicherten unbenommen, eine angebotene "Weiter(aus)bildung" anzunehmen oder einen weniger qualifizierten Beruf weiterhin auszuüben (BSG, Urteil vom 16.12.2007 (- 4 RA 67/97 - in Juris).

Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Hochschulausbildung des Klägers ihr Ende mit der Diplomprüfung an der Technischen Hochschule für Maschinenbau und Elektrotechnik in S. gefunden. Mit diesem Abschluss war dem Kläger der Weg ins Berufsleben erstmals eröffnet. Er war bereits in B. mehrere Jahre als Konstrukteur auf der Grundlage dieser Ausbildung tätig.

Daran ändert auch nichts, dass der von ihm abgelegte bulgarische Hochschulabschluss als Ingenieur für Radioelektronik nicht dem akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs nach deutschem Recht entspricht und deshalb nicht als gleichwertiger Abschluss anerkannt worden ist (a.A. im Fall einer in Frankreich absolvierten Ingenieur-Ausbildung: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.03.2009 (- L 2 R 195/07 - Juris). Ausweislich des Schreibens des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg vom 06.11.1982 garantiert das bulgarische Ingenieurdiplom aufgrund des in grundlegenden Bereichen anders gestalteten Ausbildungs- und Prüfungsganges nicht das Niveau der deutschen Diplomingenieurausbildung. Es wurde dem Kläger vom Ministerium aber zugleich dessen Bewertung mitgeteilt, dass aufgrund der bu. Gesamtausbildungszeit und des zumeist praxisbezogenen Ziels der Ausbildung ein Vergleich mit dem Abschlusszeugnis einer deutschen Fachhochschule naheliege. Diese Bewertung spricht dafür, dass dem Kläger mit dem in B. erworbenen Diplom nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme auch einer qualifizierten Berufstätigkeit auf der Grundlage eines Fachhochschulabschlusses möglich gewesen wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers war er nicht auf eine irgendwie geartete versicherungspflichtige Tätigkeit, die er auch ohne jeglichen Bildungsabschluss hätte aufnehmen können, verwiesen, sondern sein Abschluss in S. hätte ihm den Weg in eine dem Fachhochschulabschluss entsprechende höherwertige berufliche Tätigkeit eröffnet. Ob er eine solche tatsächlich ausgeübt hat, ist nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts letztlich unerheblich für die Frage, ob es sich um einen berufseröffnenden Ausbildungsabschluss handelt.

Vor diesem Hintergrund beruhte es auf der eigenverantwortlichen Entscheidung des Klägers, seine Ausbildung durch Absolvierung eines Promotionsstudiums zu erweitern und dadurch seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Dass er selbst diesen Studiengang als Weiterbildung angesehen hat, ergibt sich aus der Begründung seines Widerspruchs vom 01.08.2006, in der er ausgeführt hat, er habe im Zeitraum vom 01.07.1983 bis zum 31.03.1984 "eine Weiterbildung (!) in Form von drei Prüfungen an der Universität K. vorbereitet". Die von ihm abgelegten Zulassungsprüfungen, von deren erfolgreichem Bestehen der Diplom-Hauptprüfungsausschuss die Zulassung zum Promotionsstudiengang abhängig gemacht hatte, waren allein im Hinblick auf den Zugang zu dem vom Kläger gewählten Erweiterungsstudium erforderlich. Das Ablegen der Zulassungsprüfung diente aber nicht zugleich dem Zweck einer generellen Anerkennung seines Ausbildungsabschlusses in S ... Insoweit war ihm vom Vorsitzenden des Diplom-Haupt-prüfungsausschusses mit Schreiben vom 20.07.1983 auch ausdrücklich mitgeteilt worden, dass nach Bestehen der Zulassungsprüfung ein deutsches Diplom nicht ausgestellt werden könne. Der Kläger konnte folglich zwar die fehlende Anerkennung seines in S. erworbenen Abschlusses als dem eines Diplom-Ingenieurs nach deutschem Recht durch das Bestehen der Zulassungsprüfungen mit dem Ziel der Zulassung zum Promotionsstudium ausgleichen. Dass er diese Anerkennung mangels Gleichwertigkeit der Ausbildungsgänge nicht generell erreichen konnte, steht aber - wie bereits ausgeführt - der Bewertung seines bu. Diploms als berufseröffnendem Abschluss seiner Hochschulausbildung nicht entgegen.

Soweit der Kläger seine Auffassung, erst mit der Ablegung der Promotionsprüfung überhaupt einen Hochschulabschluss erlangt zu haben, darauf stützt, dass sein bulgarischer Abschluss in Deutschland nicht anerkannt worden sei und zwar nicht einmal als Vorprüfung, muss er sich auch entgegenhalten lassen, dass bei der Zulassung zum Studium an der TH K. ausweislich des Zulassungsbescheid des Akademischen Auslandsamtes vom 08.02.1983 nicht nur die Einstufung in das 6. Fachsemester, sondern damit ausdrücklich auch die Anerkennung des Vordiploms erfolgt war. Auch dies spricht dafür, dass der Abschluss der Hochschulausbildung in B. entgegen der Auffassung des Klägers ohne förmliche Anerkennung nicht völlig wertlos, sondern sogar im Hinblick auf den Universitätsstudiengang Elektrotechnik durchaus von Wert war - wenn auch nicht im Sinne eines Abschlusses als Diplom-Ingenieur nach deutschem Recht. Hierfür fehlte es - wie in dem Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft und Kultus vom 06.11.1982 in Einzelnen dargelegt worden war - an der Gleichwertigkeit der Ausbildungsgänge. Zudem gilt generell, dass eine Promotion als solche keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt, sondern den Abschluss eines berufsqualifizierenden Studiums gerade voraussetzt und damit stets als Weiterbildung einzustufen ist (zur Abgrenzung von Promotionsstudiengängen zu ordentlichen Studiengängen im Hinblick auf die Versicherungspflicht vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 29.09.2009 - L 5 R 715/08 - in Juris).

Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, so dass der Berufung der Erfolg versagt bleibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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