Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 156/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2326/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15.4.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt (im Wege eines Überprüfungsverfahrens), der Berechnung ihrer Altersrente Entgeltpunkte für in der ehemaligen S. (K.) vom 1.9.1964 bis 1.1.1984 zurückgelegte Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten ohne Kürzung um 1/6 nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG) zugrunde zu legen und ihr dementsprechend höhere Rente zu zahlen.
Die 1936 geborene Klägerin, anerkannte Spätaussiedlerin und Mutter fünfer (1957, 1960, 1967 und 1975 geborener) Kinder, war in der ehemaligen S. nach einer Tätigkeit als Landarbeiterin in einer Kolchose während der hier streitigen Zeit vom 1.9.1964 bis 1.1.1984 als Raumpflegerin in einer Schule beschäftigt (Tätigkeitschilderung S. 23 Akte S 4 RJ 186/99). Am 1.11.1995 ist sie in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt.
Am 10.7.1996 beantragte die Klägerin (die in der ehemaligen S. bereits seit Oktober 1986 Rente bezogen hatte, Bescheinigung vom 10.10.1991, Verwaltungsakte S. 92) erstmals Altersrente für Frauen bei Vollendung des 60. Lebensjahres (und mehr als 10 Jahre Pflichtbeitragszeit nach dem 40. Lebensjahr); außerdem stellte sie einen Kontenklärungsantrag. Sie legte ihr s. Arbeitsbuch vor. darin ist vermerkt:
1. 1964.09.01 als Raumpflegerin in der Achtklassenschule zu L. eingestellt ... Antrag vom 1. 9.1964 2. 1978.04.01 in den D. "P." versetzt ... 3. 1984.01.01 laut gestellten Antrag ist die Raumpflegerin der Achtklassenschule zu L. entlassen ...
Auf dem Fragebogen zur Herstellung von Versicherungsunterlagen nach dem FRG gab sie an, von 1.9.1964 bis 1.9.1984 und vom 1.12.1984 bis 31.12.1987 als Raumpflegerin bzw. Putzfrau beschäftigt gewesen zu sein. Hinsichtlich der Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gab sie an, alle Kinder seit Geburt bis zum vollendeten 10. Lebensjahr erzogen zu haben. In einer Bescheinigung des D. P. (Kreis K.) vom 8.5.1996 heißt es, die Klägerin habe von 1984 bis 1987 bei der Hauptschule L. als Putzfrau gearbeitet (für die – hier nicht streitige Zeit von 1954 bis 1957 – Bescheinigung (Archivbescheinigung) vom 5.6.1996, Verwaltungsakte S. 27). In der Bescheinigung des genannten D. vom 9.7.1996 wird die Tätigkeit der Klägerin als Reinemachefrau an der Schule L. von Januar bis September 1984 erneut bestätigt; die Bescheinigung sei zur Vorlage auf Anforderung ausgestellt worden.
Der Rentenantrag wurde mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rentengewährung mit Bescheid vom 10.10.1996 abgelehnt. Die streitige Zeit (1.9.1964 bis 1.1.1984) war (im Vormerkungsbescheid vom 9.10.1996) als glaubhaft gemachte Beitragszeit zu 5/6 anerkannt worden.
Mit weiterem Bescheid vom 24.10.1996 wurde die Zeit vom 1.7.1954 bis 30.6.1957 (nach Vorlage einer diese Zeit betreffenden Bescheinigung - Verwaltungsakte S. 27) als glaubhaft gemachte Beschäftigungs- bzw. Beitragszeit anerkannt; die Anerkennung der Zeit vom 1.1. bis 15.9.1984 indessen abgelehnt.
Unter dem 24.11.1997 stellte die Klägerin einen erneuten Rentenantrag, der mit Bescheid vom 2.3.1998 (wiederum) aus versicherungsrechtlichen Gründen abgelehnt wurde. Nach dem 40. Lebensjahr seien nur 88 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Die Zeit vom 1.1.1984 bis 30.6.1987 könne nicht als Beitragszeit anerkannt werden, da diese nur glaubhalft erscheine, aber nicht nachgewiesen sei. Nach dem Arbeitsbuch der Klägerin ende die Beschäftigung als Raumpflegerin bei der Hauptschule L. zum 1.1.1984. Darüber hinaus seine Beschäftigungen nicht eingetragen.
Die Klägerin legte eine am 31.3.1998 vor dem Notariat Bad W. abgegeben eidesstattliche Versicherung zur Tätigkeit vom 1.1.1984 bis 30.6.1987 vor. Es wurden außerdem schriftliche Zeugenaussagen erhoben: Der Zeuge St. bestätigte am 9.9.1998 die Tätigkeit der Klägerin als Putzfrau von September 1984 bis Juni 1987. Entsprechende Angaben machte die Zeugin St. unter dem 2.9.1998.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 26.11.1998) erhob die Klägerin am 16.12.1998 Klage beim Sozialgericht Ulm, das den Rechtsstreit (mit Beschluss vom 20.1.1999) an das örtlich zuständige Sozialgericht Konstanz verwies (Verfahren S 4 RJ 186/99). Die Beklagte verwies darauf, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die (seinerzeit streitige) Beschäftigungszeit vom 1.9.1984 bis 30.6.1987 (unstreitig) nicht im Arbeitsbuch der Klägerin vermerkt worden sei; andere beim gleichen Arbeitgeber zurückgelegte Beschäftigungszeiten seien demgegenüber im Arbeitsbuch aufgeführt. Die Klägerin machte u.a. geltend, die Arbeitgeber in der ehemaligen S. hätten Beiträge auf Gewerkschaftskonten abführen müssen. Sei dies unterblieben, seien die Rechte der Arbeitnehmer aber nicht beeinträchtigt worden; man könne sagen, dass die Beiträge pauschal abgeführt worden seien.
In einer Erörterungsverhandlung des Sozialgerichts vom 5.11.1999 (in der auch der Sohn der Klägerin als Zeuge vernommen wurde) gab die Klägerin (ergänzend zu einem – nicht von der Klägerin selbst verfassten - Schriftsatz vom 21.5.1999) an, sie habe Ende November 1984 die Arbeit aufgegeben, da sie bei ihren Kindern habe sein wollen und gedacht, dass sie (wie seinerzeit für Mütter von fünf Kindern üblich) mit 50 Jahren Rente bekommen werde. Das Arbeitsbucht habe sie bei der Personalstelle der Schule gelassen, die es an das Versicherungsamt habe weiterleiten sollen. Da ihr Ehemann sodann krank geworden sei, habe man das Geld aus ihrer Arbeit benötigt, weswegen sie in der Schule wieder vom 1.12.1084 bis 31.12.1987 als Putzfrau gearbeitet habe. Diese Zeit habe die Personalstelle im Arbeitsbuch nicht eingetragen, möglicherweise aus Faulheit oder Böswilligkeit, weil sie habe ausreisen wollen. Der Beklagtenvertreter gab an, die s. Arbeitgeber müssten die (Lohn-)Auszahlungsunterlagen 25 Jahre aufbewahren. Krankheits- und Urlaubstage würden nicht vermerkt.
Am 3.8.1999 hatte die Klägerin Altersrente für langjährig Versicherte beantragt, die ihr mit Bescheid vom 24.9.1999 ab 1.11.1999 gewährt worden war (monatlicher Zahlbetrag 812,78 DM). Hier streitige Zeiten wurden der Rentenberechnung als glaubhaft gemachte Beschäftigungs- bzw. Beitragszeitzeit mit einem Anrechnungsfaktor von 5/6 zugrunde gelegt.
Die Klägerin erklärte mit Schriftsatz vom 1.12.1999, sie sei mit dem Rentenbescheid vom 24.9.1999 zufrieden und wolle dagegen nichts mehr unternehmen; das Verfahren solle als durch Klagerücknahmen beendet angesehen werden (Vermerk S 68 der SG-Akte).
Mit Schreiben vom 7.4.2009 beantragte die Klägerin (nach einem vorausgegangenen Überprüfungsantrag vom 29.1.2008/Ablehnungsbescheid vom 27.1.2009 und Widerspruchsbescheid vom 16.9.2009: Zeiten ab Januar 1984), weitere Zeiten (als nachgewiesene Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten ungekürzt) im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) anzurechnen. Sie verwies auf eine so genannte Archivbescheinigung vom 26.11.2008 (Nr. 18- , Verwaltungsakte S. 105). In dieser Bescheinigung heißt es, das Staatsarchiv des Gebiets P. verfüge über Angaben darüber, dass die Klägerin an der Achtklassenschule L.j, R. K. Kut, Gebiet P. als Raumpflegerin, Heizer beschäftigt war. Ausgewiesen sind:
Beschäftigungsmonate (mit Zahlen bezeichnet) 1965: 1, 3, 4, 5, 10, 11, 12 1966: 1-6, 11, 12 1967: 1-4, 9, 10, 11 1968: 1-11 1969: vollständig 1970: 1, 2, 7, 8, 10, 11 1971: 1-5 1972: 1-5, 7-12 1973: 1-4, 10-12 1974: 1-5, 7-12 1975: - 1976: 10-12 1977 bis 1981: vollständig 1982: 1-4, 6-12 1983: 1-3, 5-10, 12
Weiter ausgewiesen ist der jeweilige monatliche Arbeitslohn einschließlich Urlaubs- und Krankengeld. Die Zahlung von Krankengeld wird bescheinigt für die Monate: 1980: 11 1982: 3, 4, 6, 10, 11 1983: 1, 5, 8, 10, 12
In einer weiteren Bescheinigung vom 22.9.2008 (Nr. RK 513, Verwaltungsakte S. 104) wird bestätigt, dass die Lohnabrechnungslisten für bestimmte Monate von September 1964 bis September 1976 nicht erhalten geblieben und deswegen nicht an das Staatsarchiv übergeben worden seien. Im einzelnen sind das die Monate:
1964: 9-12 1965: 2,6-9 1966. 7-10 1967: 5-8, 12 1968: 12 1970: 3-6, 9, 12 1971: 6-12 1972: 6 1973: 5-9 1974: 6 1975: vollständig 1976: 1-9
Mit Bescheid vom 23.6.2009 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag bzw. die ungekürzte Anrechnung der streitigen Zeiten ab. Zur Begründung führte sie aus, den vorgelegten Arbeitsbescheinigungen seien weder die Anzahl der zurückgelegten Arbeitstage noch die Fehlzeiten zu entnehmen. Die Zeit vom 1.9.1964 bis 1.1.1984 könne deswegen nur als glaubhaft gemachte FRG-Zeit berücksichtigt werden.
Die Klägerin erhob Widerspruch. In den Lohnlisten sei der regelmäßige monatliche Lohn ausgewiesen. Zumindest die davon erfassten Monate seien daher offenbar nicht durch etwaige Fehlzeiten unterbrochen worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.12.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend wies sie darauf hin, dass die vorgelegten Archivbescheinigungen keine Angaben zu Arbeitsunterbrechungen enthielten, obwohl die Klägerin am 18.6.1967 und am 25.8.1975 zwei Kinder geboren habe.
Am 21.1.2010 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Konstanz (Verfahren S 8 R 156/10). Zur Begründung trug sie vor, die Geburten ihrer beiden am 18.6.1967 und 25.8.1975 geborenen Kinder spiegelten sich in dem bescheinigten Ende der Gehaltszahlung wieder. Für das Jahr 1967 sei eine Tätigkeit nur von Januar bis April und September bis November und für 1975 sei gar keine Beschäftigung bestätigt worden. Daraus sei ersichtlich, dass offenbar ein monatlich regelmäßig gleich bleibender Lohn gezahlt worden sei. Im Übrigen sei in den Bescheinigungen nicht nur das Urlaubs- sondern auch das Krankengeld aufgelistet, was zeige, dass die Lohnlisten sorgfältig geführt worden seien.
Mit Urteil vom 15.4.2010 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Rentenbescheid vom 24.9.1999 sei rechtmäßig und deswegen nicht gem. § 44 Abs. 1 SGB X abzuändern. Die glaubhaft gemachte FRG-Zeit vom 1.9.1964 bis 1.1.1984 könne nicht als nachgewiesene Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit ungekürzt angerechnet werden. Hierfür genügten die vorgelegten Archivbescheinigungen bzw. sonstigen Unterlagen nicht.
Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stünden Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt seien, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Für diese Beitragszeiten würden nach § 22 Abs. 1 FRG Entgeltpunkte ermittelt. Für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen seien, würden die Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt (§ 22 Abs. 3 FRG). Beitragszeiten seien in vollem Umfang oder über 5/6 hinaus nachgewiesen, wenn dies nach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne (BSG, Urt. v. 9.11.1982, - 11 RA 84/81 -). Das Gericht müsse davon überzeugt sein, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte als 5/6 erreicht worden sei. Das setze konkrete und glaubwürdige Angaben über den entsprechenden Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen voraus (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.12.2000, - L 9 RJ 2551/98 - m.w.N.). Daran fehle es.
Das von der Klägerin vorgelegte Arbeitsbuch könne für sich allein den Nachweis, dass während der streitigen Zeiten keine relevanten Unterbrechungen vorgelegen hätten, nicht erbringen. Das s. Arbeitsbuch enthalte zu den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen nur Rahmenangaben, aber keine Aussagen über (krankheitsbedingte) Unterbrechungen der einzelnen Arbeitsverhältnisse (vgl. zum s.n Arbeitsbuch: LSG Hessen, Urt. v. 11.11.2003, - L 2 RJ 25/03 - unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 21.04.1982, - 4 RJ 33/81 -). In der ehemaligen S. seien in die allgemeine Beschäftigungsdauer neben der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit u. a. der Militärdienst und Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer krankgeschrieben gewesen sei, eingerechnet worden. Diese hätten daher auch im Arbeitsbuch nicht vermerkt werden müssen (LSG Hessen a. a. O.). Den vorgelegten Archivbescheinigungen könne eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte als 5/6 ebenfalls nicht entnommen werden. Auch darin seien Zeiten der Arbeitsunterbrechung, etwa durch Krankheit, nicht konkret aufgeführt. In der Bescheinigung vom 26.11.2008 würden zwar einzelne Beschäftigungsmonate aufgelistet, jedoch nicht die Krankheitsunterbrechungen, obwohl Krankheitszeiten im Hinblick auf das bescheinigte Krankengeld vorgelegen hätten. Außerdem enthalte die Bescheinigung vom 22.9.2008 für viele Monate des streitigen Zeitraums keine Lohnabrechnungslisten mehr, weshalb schon deswegen eine höhere Beschäftigungs- und Beitragsdichte als 5/6 in der Zeit vom 1.9.1964 bis 1.1.1984 nicht nachgewiesen sei.
Auf das ihr am 20.4.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.5.2010 Berufung eingelegt. Sie bekräftigt ihr bisheriges Vorbringen. In der Archivbescheinigung vom 26.11.2008 sei aufgelistet, dass eine Tätigkeit im Jahre 1967 nur in den Monaten Januar bis April und September bis November ausgeübt worden sei. Für 1975 werde keine Beschäftigung bestätigt. Aus den vorgelegten Bescheinigungen gehe auch hervor, dass offenbar ein regelmäßig gleich bleibendes Monatsgehalt gezahlt worden sei. Im Jahr 1967 habe die Gehaltszahlung im April geendet und mit einem geringeren Betrag von 18,92 EUR (allerdings als Urlaubsgeld) wieder eingesetzt. Das volle Gehalt von 42,50 Rubel habe sie erst wieder mit dem Monat Oktober 1967 bekommen. Da Gehaltszahlungen bis zum Jahr 1974 und wieder ab 1976 aufgelistet seien, seien die Zeiten des Mutterschutzes wegen der Geburten ihre Kinder am 18.6.1967 und am 25.8.1975 berücksichtigt worden. In der Bescheinigung vom 22.9.2008 habe das Staatsarchiv ausdrücklich aufgeführt, welche Zeiten (das ganze Jahr 1975) mangels Unterlagen nicht bestätigt werden könnten. Die Lohnlisten, die nicht nur das Urlaubsgeld, sondern auch das Krankengeld auswiesen, seien sehr gründlich geführt worden. Das Staatliche Archiv in K. sei als von den Betrieben unabhängige Behörde auch für die Unterlagen der staatlichen Rentenversicherung zuständig; die Beweiskraft der Dokumente dürfe daher nicht angezweifelt werden. An die Qualität der von den Lohnlisten angefertigten Abschriften dürften verglichen mit dem Nachweis von Beitragszeiten bzw. Einkünften in Deutschland oder der ehemaligen DDR keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Seien nur geringe Fehlzeiten vorhanden, könne gleichwohl von nachgewiesenen Beitragszeiten ausgegangen werden (vgl. etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 17.11.2010, - L 2 R 435/10 -). Betrügen Fehlzeiten nicht einen vollen Kalendermonat und mehr bzw. sei die Belegungsdichte größer als 5/6, könnten Beitragszeiten als nachgewiesen angerechnet werden. Der erforderliche Nachweis sei erbracht, wenn Fehlzeiten entweder vernachlässigbar gering seien oder zeitlich genau zugeordnet werden könnten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15.4.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.12.2009 zu verurteilen, die im Rentenbescheid vom 24.9.1999 getroffene Rentenhöchstwertfestsetzung abzuändern und durch ungekürzte Anrechnung der Zeit vom 1.9.1964 bis 1.1.1984 als nachgewiesene Beitragszeit einen höheren monatlichen Wert ihres Rechts auf Altersrente festzusetzen und entsprechend höhere Altersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Berechnung ihrer Altersrente Entgeltpunkte für in der ehemaligen S. (K.) vom 1.9.1964 bis 1.1.1984 zurückgelegte Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten ohne Kürzung um 1/6 nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG) zugrunde zu legen und dementsprechend höhere Rente zu zahlen. Die Klägerin hat darauf keinen Anspruch, da die in Rede stehenden Zeiten nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht sind.
I. Die Klägerin begehrt letztendlich die Zahlung höherer Altersrente. Der Monatsbetrag der Rente (Wert des Rechts auf Rente) ist rechnerisch das Produkt aus der Summe der Entgeltpunkte (Rangwert), dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert (§ 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI). Die Klägerin beanstandet lediglich den in die Berechnung eingestellten Rangwert, weswegen allein darüber zu entscheiden ist, ob ihr ein Recht auf höhere Rente deswegen zusteht, weil sie durch ungekürzte Anrechnung der Entgeltpunkte für die vom 1.9.1964 bis 1.1.1984 in der ehemaligen S. zurückgelegten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten höhere Rangstellenwerte (Entgeltpunkte) als die von der Beklagten berücksichtigten erworben hat und infolgedessen ein höherer Rangwert (Summe der Entgeltpunkte) in die genannte Rentenformel einzusetzen ist (vgl. BSG, Urt. v. 14.5.2003, - B 4 RA 26/02 R -). Gegenstand des Verfahrens ist damit (allein) die Überprüfung des Rentenbescheids vom 24.9.1999 insoweit, als die darin verfügte Rentenhöchstwertfestsetzung aufgehoben bzw. geändert werden soll. In diesem Bescheid hat die Beklagte die Entgeltpunkte für die streitige Zeit gem. § 22 Abs. 3 FRG um 1/6 gekürzt. Demgegenüber bleibt es bei der unanfechtbaren Feststellung, dass die Klägerin während der streitigen Zeit die Tatbestände von nach § 15 FRG bundesdeutschen Zeiten gleichgestellten Beitragszeiten erfüllt hat; hierüber sind sich die Beteiligten auch einig. Auch in der Folgezeit ergangene Rentenanpassungsbescheid sind nicht Verfahrensgegenstand.
II. Die Beklagte hat im Rentenbescheid vom 24.9.1999 die von der Klägerin in der ehemaligen S. (K.) vom 1.9.1965 bis 1.1.1984 zurückgelegten Zeiten zu Recht als nicht nachgewiesene Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten eingestuft und deswegen die dafür ermittelten Entgeltpunkte auch zu Recht um 1/6 gekürzt. Der Bescheid war daher im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X nicht abzuändern.
1.) Gem. § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Bei der Prüfung der materiellen Voraussetzungen des § 44 SGB X ist auf die bei Rentenbeginn (1.11.1999) geltenden Vorschriften des FRG abzustellen (vgl. § 300 Abs. 3 FRG).
Die Beklagte hat - worüber allein gestritten wird - die Regelung des § 22 Abs. 3 FRG (in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25.7.1991, BGBl. I S. 1606 - vgl. BSG, Urt. v. 8.9.2005, - B 13 RJ 44/04 R- ), rechtsfehlerfrei und damit richtig angewandt. Anlass zu verfassungsrechtlichen Zweifeln besteht nicht (vgl. BVerfG Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvL 9/00 zu § 22 Abs. 4 FRG in der ab 1.1.1992 geltenden Fassung).
Nach § 22 Abs. 3 FRG werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die nach § 22 Abs. 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Eine solche Kürzung auf 5/6 – allerdings zeitmäßig und nicht wertbezogen – war im FRG auch schon vor dem 1. Januar 1992 in § 19 Abs. 2 FRG a.F. enthalten. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diesen Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung enthalten sein können, für die ein Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Dabei wurde die statistische Erfahrung zugrunde gelegt, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Demgegenüber können Beschäftigungs- und Beitragszeiten nur dann als nachgewiesen gelten, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte vorlag. Eine solche Feststellung setzt voraus, dass konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorhanden sind und die Arbeitsunterbrechungen nicht 1/6 erreichen (vgl. auch BSG, Urt. v. 8.9.2005, - B 13 RJ 44/04 R -). Eine Beitragszeit im Sinne von § 15 FRG setzt außerdem eine tatsächliche Beitragsentrichtung voraus, wobei jedes irgendwie geartete Beitragsaufkommen genügt, das sich auf die betreffende Zeit bezieht. Nicht ausreichend ist, dass Anfang und Ende des Zeitraumes einer beitragspflichtigen Beschäftigung feststehen, sondern darüber hinaus dürfen keine Ausfalltatbestände wie krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder andere Arbeitsunterbrechungen, z.B. durch berufliche oder politische Schulungen, eingetreten sein. Maßgebend für diese Prüfung ist nicht das Recht des Herkunftslandes, sondern das Bundesrecht und die darin getroffenen Definitionen (BSG, Urteile vom 20.8.1974, - 4 RJ 241/73 - und vom 24.7.1980, - 5 RJ 38/79 - sowie vom 8.9.2005, - B 13 RJ 44/04 R -). Fehlzeiten lassen sich üblicherweise nur auf Grund (etwa) von Lohnlisten bzw. Lohnzahlungslisten der Arbeitgeber feststellen, wobei auch darauf gestützte Auskünfte (bspw.) von Staatsarchiven genügen können. Diese unterliegen freilich den allgemeinen Grundsätzen zur Beweiswürdigung, insbesondere dürfen keine Zweifel daran vorliegen, dass die (Arbeitgeber-)Unterlagen tatsächlich vorlagen und vom Staatsarchiv ausgewertet wurden.
Diese Grundsätze schließt eine allgemeine und unbesehene Übernahme der in s. Arbeitsbüchern oder Bescheinigungen bestätigter Beitragszeiten in die bundesdeutsche Rentenversicherung aus und führt zu einer Gleichstellung mit im Inland tätig gewesenen Versicherten. Der Nachweis einer höheren Beitrags- oder Beschäftigungsdichte (als 5/6) setzt konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten voraus. Es muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass in die vom Arbeitgeber bescheinigten Zeiten keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstige Arbeitsunterbrechungen fallen. Die Angaben des Versicherten müssen in sich schlüssig sein und es darf nicht der Verdacht bestehen, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt. Außerdem müssen aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgehen (vgl. zu rumänischen Bescheinigungen: Bayerisches LSG, Urt. v. 3.5.2005, - L 5 R 558/04 - sowie LSG Saarland, Urt. v. 14.10.2005, - L 7 RJ 98/03 -; auch Senatsurteil vom 24.9.2008, - L 5 R 3102/07 -). Insgesamt haben danach konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorzuliegen und die Arbeitsunterbrechungen dürfen den zeitlichen Umfang von 1/6 nicht erreichen (vgl. BSG, Urt. v. 20.8.1974, - 4 RJ 241/73 -; Urt. v. 9.11.1982, - 11 RA 64/81 -; LSG Hessen, Urt. v. 11.11.2003, - L 2 RJ 25/03 -).
2.) Hinsichtlich des Beweiswertes von Unterlagen aus der ehemaligen S. ist anerkannt, dass ein Arbeitsbuch, wie es Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat, nicht den erforderlichen Nachweis des Fehlens relevanter Unterbrechungen während der fraglichen Zeiten erbringen kann. Das s. Arbeitsbuch enthält zu den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen nämlich nur Rahmenangaben, aber keine Aussagen über (krankheitsbedingte) Unterbrechungen der einzelnen Arbeitsverhältnisse (BSG, Urt. v. 21.4.1982, - 4 RJ 33/81 -). In der ehemaligen S. wurden in die allgemeine Beschäftigungsdauer neben der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit u. a. der Militärdienst und Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer krankgeschrieben war, eingerechnet (vgl. dazu Bilinsky, Das Sozial- und Versorgungsrecht in der S., Jahrbuch für Ostrecht Band XIII. 1982 S. 106). Sie mussten daher auch im Arbeitsbuch nicht vermerkt werden (LSG Hessen, Urt. v. 11.11.2003, - L 2 RJ 25/03 -). Das Arbeitsbuch der Klägerin enthält nur allgemeine Rahmenangaben der genannten Art, benennt insbesondere nur Daten zum Beschäftigungsbeginn bzw. –ende und zu einer Versetzung (1.9.1964, 1.4.978 und 1.1.1984) und taugt damit wohl zur Glaubhaftmachung, nicht jedoch zum Nachweis der streitigen Zeiten als Beschäftigungs- bzw. Beitragszeit. Gleiches gilt für die vom D. ausgestellte Bescheinigungen vom 8.5.1996 und 9.7.1996, wonach die Klägerin von 1984 bis 1987 bzw. von Januar bis September 1984 an der Hauptschule L. als Putzfrau gearbeitet habe; diese Beschäftigungen betreffen außerdem nicht die hier streitige Zeit bis 1.1.1984. Der Beweiswert der genannten Dokumente (Arbeitsbuch und Bescheinigung des D.) leidet zusätzlich daran, dass die vom D. bescheinigte Zeit (1984 bis 1987) im Arbeitsbuch nicht vermerkt ist, obwohl sie beim gleichen Arbeitgeber ausgeübt worden war (vgl. auch die Aktenvermerke der Beklagten Verwaltungsakte S. 21, 30). Die hierfür von der Klägerin in der Erörterungsverhandlung des Sozialgerichts vom 5.11.1999 gegebene Erklärung kann verbleibende Zweifel nicht hinreichend ausräumen. Offenbar war das Arbeitsbuch bei der Personalstelle der Schule, an der die Klägerin beschäftigt war, verblieben. Daher hätten Zeiten nach dem 1.1.1984 eingetragen werden können, nachdem die Klägerin nach kurzzeitiger Arbeitsaufgabe von September bis November 1984 ab 1.12.1984 wieder gearbeitet hatte. Dass dies (so die Klägerin) aus Böswilligkeit oder Faulheit unterblieben sein könne, ist spekulativ. Auch die Diskrepanz unter den Bescheinigungen des D., in denen unterschiedliche Zeiten (zum einen 1984 bis 1987 und zum andern – nur – Januar bis September 1984) benannt sind, muss auffallen.
Die so genannten Archivbescheinigungen können den (vollen) Beweis der streitigen Zeiten als Beschäftigungs- bzw. Beitragszeit ebenfalls nicht erbringen. Ihr Beweiswert leidet – ohne dass es hierauf aber ausschlaggebend ankäme – im Ansatz daran, dass sie mittelbar beurkundete Tatsachen des zuständigen Staatsarchivs aus der Übertragung von Unterlagen des Arbeitgebers enthalten. Freilich müssen die Arbeitgeber in der ehemaligen S. Auszahlungsunterlagen 25 Jahre lang aufbewahren, wie der Vertreter der Beklagten in der Erörterungsverhandlung des Sozialgerichts vom 5.11.1999 vorgetragen hatte. Damit kann für die Archivbescheinigungen eine entsprechende Grundlage in den Originalunterlagen des Arbeitgebers durchaus vorhanden sein. Es mag auch zutreffen, dass Unterlagen für 1965 im Jahr 1990 (25 Jahre danach) vorhanden waren und dem Staatsarchiv übergeben wurden. Die Archivbescheinigungen enthalten indessen ebenfalls nur (zu) pauschale Angaben zu Beschäftigungsmonaten und zu dem gezahlten Lohn. Arbeitsunterbrechungen, etwa durch Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder im Hinblick auf die während der streitigen Zeit am 18.6.1967 und 25.8.1975 geborenen Kinder der Klägerin, sind nicht konkret aufgeführt. Arbeitsunfähigkeitszeiten muss es aber gegeben haben, da in den Lohnaufstellungen auch mehrfach die Zahlung von Krankengeld (Monate 1980: 11, 1982: 3, 4, 6, 10, 11 und 1983: 1, 5, 8, 10 12) erwähnt ist. Die Angaben zu Krankengeldzahlungen beziehen sich ebenfalls auf den jeweiligen Monat. Beginn und Ende von Arbeitsunfähigkeitszeiten sind nicht vermerkt; dabei ist es im Übrigen wenig wahrscheinlich, dass Krankheitszeiten niemals monatsübergreifend vorgelegen haben sollten (dazu auch LSG Hessen, Urt. v. 11.11.2003, - L 2 RJ 25/03 -). Für den Beweiswert der in Rede stehenden Urkunden ist es ohne Belang, dass in den Lohnunterlagen der Arbeitgeber Krankheits- und Urlaubstage offenbar nicht vermerkt zu werden brauchten (vgl. auch BSG, Urt. v. 21.4.1982, - 4 RJ 33/81 -). Mittelbare Rückschlüsse aus Lohn- oder Krankengeldzahlungen sind nicht statthaft und können die fehlenden, zum Vollbeweis (durch Urkundenbeweis) erforderlichen Feststellungen nicht ersetzen. Entsprechendes gilt für Arbeitsunterbrechungen im Hinblick auf die Geburt von Kindern (im Juni 1967 und August 1975) oder sich daran anschließende Zeiten der Kindererziehung. Schließlich ist für eine Vielzahl von Monaten (1964: 4; 1965: 5; 1966: 4; 1967: 5; 1968: 1; 1970: 6; 1971: 7; 1972: 1; 1973: 5; 1974: 1; 1976: 9) eine Beschäftigung nicht dokumentiert, da entsprechende Arbeitgeberunterlagen hierüber beim zuständigen Staatsarchiv insoweit nicht vorhanden sind. Angaben zu den Jahren ab 1977 sind hierzu in der Archivbescheinigung vom 22.9.2008 nicht gemacht worden, obgleich auch für die Jahre 1977 bis 1983 einzelne Monate in der Archivbescheinigung 26.11.2008 nicht als Beschäftigungsmonate ausgewiesen sind. Weshalb Arbeitgeberunterlagen entgegen der 25-jährigen Aufbewahrungspflicht für bestimmte Monate eines Jahres vorhanden sind und für andere Monate desselben Jahres nicht, ist nicht ersichtlich; hierüber können allenfalls Mutmaßungen angestellt werden, die freilich nicht weiterführen können.
In der Summe ergibt sich aus den vorliegenden Urkunden und den Angaben der Klägerin bzw. der von der Beklagten zuvor schriftlich befragten Zeugen Strak und St. kein ausreichend klares Bild hinsichtlich der von der Klägerin während der streitigen Zeit zurückgelegten Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten. Es ist zur vollen Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen, dass die Zeit vom 1.9.1964 bis 1.1.1984 eine höhere Beitrags- bzw. Beschäftigungsdichte als 5/6 vorgelegen hatte. Eine solche Feststellung kann angesichts der Unsicherheiten in der Beweislage auch für einzelne in der Archivbescheinigung ausgewiesene Monate nicht getroffen werden. Die von der Klägerin zuletzt angeführte so genannte Kolchose-Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 31.3.1993, - B 13 RJ 17/92 -; Urt. v. 30.10.1997, - B 13 RJ 19/97 -) ist nicht einschlägig, da die Klägerin nicht Mitglied einer Kolchose war. Weitere Ermittlungen drängen sich dem Senat nicht auf; Ermittlungsmöglichkeiten sind weder ersichtlich noch von den Beteiligten aufgezeigt worden. Damit bleibt es dabei, dass die genannte Zeit (ungeachtet der erheblichen Lücken in der Archivbescheinigung vom 26.11.2008) durchgehend als glaubhaft gemachte Beschäftigungs- bzw. Beitragszeit der Rentenberechnung nach näherer Maßgabe des § 33 Abs. 3 FRG mit dem Faktor 5/6 zugrunde gelegt werden kann. Eine volle Anrechnung als nachgewiesene Zeit ist nicht möglich.
III. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt (im Wege eines Überprüfungsverfahrens), der Berechnung ihrer Altersrente Entgeltpunkte für in der ehemaligen S. (K.) vom 1.9.1964 bis 1.1.1984 zurückgelegte Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten ohne Kürzung um 1/6 nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG) zugrunde zu legen und ihr dementsprechend höhere Rente zu zahlen.
Die 1936 geborene Klägerin, anerkannte Spätaussiedlerin und Mutter fünfer (1957, 1960, 1967 und 1975 geborener) Kinder, war in der ehemaligen S. nach einer Tätigkeit als Landarbeiterin in einer Kolchose während der hier streitigen Zeit vom 1.9.1964 bis 1.1.1984 als Raumpflegerin in einer Schule beschäftigt (Tätigkeitschilderung S. 23 Akte S 4 RJ 186/99). Am 1.11.1995 ist sie in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt.
Am 10.7.1996 beantragte die Klägerin (die in der ehemaligen S. bereits seit Oktober 1986 Rente bezogen hatte, Bescheinigung vom 10.10.1991, Verwaltungsakte S. 92) erstmals Altersrente für Frauen bei Vollendung des 60. Lebensjahres (und mehr als 10 Jahre Pflichtbeitragszeit nach dem 40. Lebensjahr); außerdem stellte sie einen Kontenklärungsantrag. Sie legte ihr s. Arbeitsbuch vor. darin ist vermerkt:
1. 1964.09.01 als Raumpflegerin in der Achtklassenschule zu L. eingestellt ... Antrag vom 1. 9.1964 2. 1978.04.01 in den D. "P." versetzt ... 3. 1984.01.01 laut gestellten Antrag ist die Raumpflegerin der Achtklassenschule zu L. entlassen ...
Auf dem Fragebogen zur Herstellung von Versicherungsunterlagen nach dem FRG gab sie an, von 1.9.1964 bis 1.9.1984 und vom 1.12.1984 bis 31.12.1987 als Raumpflegerin bzw. Putzfrau beschäftigt gewesen zu sein. Hinsichtlich der Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gab sie an, alle Kinder seit Geburt bis zum vollendeten 10. Lebensjahr erzogen zu haben. In einer Bescheinigung des D. P. (Kreis K.) vom 8.5.1996 heißt es, die Klägerin habe von 1984 bis 1987 bei der Hauptschule L. als Putzfrau gearbeitet (für die – hier nicht streitige Zeit von 1954 bis 1957 – Bescheinigung (Archivbescheinigung) vom 5.6.1996, Verwaltungsakte S. 27). In der Bescheinigung des genannten D. vom 9.7.1996 wird die Tätigkeit der Klägerin als Reinemachefrau an der Schule L. von Januar bis September 1984 erneut bestätigt; die Bescheinigung sei zur Vorlage auf Anforderung ausgestellt worden.
Der Rentenantrag wurde mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rentengewährung mit Bescheid vom 10.10.1996 abgelehnt. Die streitige Zeit (1.9.1964 bis 1.1.1984) war (im Vormerkungsbescheid vom 9.10.1996) als glaubhaft gemachte Beitragszeit zu 5/6 anerkannt worden.
Mit weiterem Bescheid vom 24.10.1996 wurde die Zeit vom 1.7.1954 bis 30.6.1957 (nach Vorlage einer diese Zeit betreffenden Bescheinigung - Verwaltungsakte S. 27) als glaubhaft gemachte Beschäftigungs- bzw. Beitragszeit anerkannt; die Anerkennung der Zeit vom 1.1. bis 15.9.1984 indessen abgelehnt.
Unter dem 24.11.1997 stellte die Klägerin einen erneuten Rentenantrag, der mit Bescheid vom 2.3.1998 (wiederum) aus versicherungsrechtlichen Gründen abgelehnt wurde. Nach dem 40. Lebensjahr seien nur 88 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Die Zeit vom 1.1.1984 bis 30.6.1987 könne nicht als Beitragszeit anerkannt werden, da diese nur glaubhalft erscheine, aber nicht nachgewiesen sei. Nach dem Arbeitsbuch der Klägerin ende die Beschäftigung als Raumpflegerin bei der Hauptschule L. zum 1.1.1984. Darüber hinaus seine Beschäftigungen nicht eingetragen.
Die Klägerin legte eine am 31.3.1998 vor dem Notariat Bad W. abgegeben eidesstattliche Versicherung zur Tätigkeit vom 1.1.1984 bis 30.6.1987 vor. Es wurden außerdem schriftliche Zeugenaussagen erhoben: Der Zeuge St. bestätigte am 9.9.1998 die Tätigkeit der Klägerin als Putzfrau von September 1984 bis Juni 1987. Entsprechende Angaben machte die Zeugin St. unter dem 2.9.1998.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 26.11.1998) erhob die Klägerin am 16.12.1998 Klage beim Sozialgericht Ulm, das den Rechtsstreit (mit Beschluss vom 20.1.1999) an das örtlich zuständige Sozialgericht Konstanz verwies (Verfahren S 4 RJ 186/99). Die Beklagte verwies darauf, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die (seinerzeit streitige) Beschäftigungszeit vom 1.9.1984 bis 30.6.1987 (unstreitig) nicht im Arbeitsbuch der Klägerin vermerkt worden sei; andere beim gleichen Arbeitgeber zurückgelegte Beschäftigungszeiten seien demgegenüber im Arbeitsbuch aufgeführt. Die Klägerin machte u.a. geltend, die Arbeitgeber in der ehemaligen S. hätten Beiträge auf Gewerkschaftskonten abführen müssen. Sei dies unterblieben, seien die Rechte der Arbeitnehmer aber nicht beeinträchtigt worden; man könne sagen, dass die Beiträge pauschal abgeführt worden seien.
In einer Erörterungsverhandlung des Sozialgerichts vom 5.11.1999 (in der auch der Sohn der Klägerin als Zeuge vernommen wurde) gab die Klägerin (ergänzend zu einem – nicht von der Klägerin selbst verfassten - Schriftsatz vom 21.5.1999) an, sie habe Ende November 1984 die Arbeit aufgegeben, da sie bei ihren Kindern habe sein wollen und gedacht, dass sie (wie seinerzeit für Mütter von fünf Kindern üblich) mit 50 Jahren Rente bekommen werde. Das Arbeitsbucht habe sie bei der Personalstelle der Schule gelassen, die es an das Versicherungsamt habe weiterleiten sollen. Da ihr Ehemann sodann krank geworden sei, habe man das Geld aus ihrer Arbeit benötigt, weswegen sie in der Schule wieder vom 1.12.1084 bis 31.12.1987 als Putzfrau gearbeitet habe. Diese Zeit habe die Personalstelle im Arbeitsbuch nicht eingetragen, möglicherweise aus Faulheit oder Böswilligkeit, weil sie habe ausreisen wollen. Der Beklagtenvertreter gab an, die s. Arbeitgeber müssten die (Lohn-)Auszahlungsunterlagen 25 Jahre aufbewahren. Krankheits- und Urlaubstage würden nicht vermerkt.
Am 3.8.1999 hatte die Klägerin Altersrente für langjährig Versicherte beantragt, die ihr mit Bescheid vom 24.9.1999 ab 1.11.1999 gewährt worden war (monatlicher Zahlbetrag 812,78 DM). Hier streitige Zeiten wurden der Rentenberechnung als glaubhaft gemachte Beschäftigungs- bzw. Beitragszeitzeit mit einem Anrechnungsfaktor von 5/6 zugrunde gelegt.
Die Klägerin erklärte mit Schriftsatz vom 1.12.1999, sie sei mit dem Rentenbescheid vom 24.9.1999 zufrieden und wolle dagegen nichts mehr unternehmen; das Verfahren solle als durch Klagerücknahmen beendet angesehen werden (Vermerk S 68 der SG-Akte).
Mit Schreiben vom 7.4.2009 beantragte die Klägerin (nach einem vorausgegangenen Überprüfungsantrag vom 29.1.2008/Ablehnungsbescheid vom 27.1.2009 und Widerspruchsbescheid vom 16.9.2009: Zeiten ab Januar 1984), weitere Zeiten (als nachgewiesene Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten ungekürzt) im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) anzurechnen. Sie verwies auf eine so genannte Archivbescheinigung vom 26.11.2008 (Nr. 18- , Verwaltungsakte S. 105). In dieser Bescheinigung heißt es, das Staatsarchiv des Gebiets P. verfüge über Angaben darüber, dass die Klägerin an der Achtklassenschule L.j, R. K. Kut, Gebiet P. als Raumpflegerin, Heizer beschäftigt war. Ausgewiesen sind:
Beschäftigungsmonate (mit Zahlen bezeichnet) 1965: 1, 3, 4, 5, 10, 11, 12 1966: 1-6, 11, 12 1967: 1-4, 9, 10, 11 1968: 1-11 1969: vollständig 1970: 1, 2, 7, 8, 10, 11 1971: 1-5 1972: 1-5, 7-12 1973: 1-4, 10-12 1974: 1-5, 7-12 1975: - 1976: 10-12 1977 bis 1981: vollständig 1982: 1-4, 6-12 1983: 1-3, 5-10, 12
Weiter ausgewiesen ist der jeweilige monatliche Arbeitslohn einschließlich Urlaubs- und Krankengeld. Die Zahlung von Krankengeld wird bescheinigt für die Monate: 1980: 11 1982: 3, 4, 6, 10, 11 1983: 1, 5, 8, 10, 12
In einer weiteren Bescheinigung vom 22.9.2008 (Nr. RK 513, Verwaltungsakte S. 104) wird bestätigt, dass die Lohnabrechnungslisten für bestimmte Monate von September 1964 bis September 1976 nicht erhalten geblieben und deswegen nicht an das Staatsarchiv übergeben worden seien. Im einzelnen sind das die Monate:
1964: 9-12 1965: 2,6-9 1966. 7-10 1967: 5-8, 12 1968: 12 1970: 3-6, 9, 12 1971: 6-12 1972: 6 1973: 5-9 1974: 6 1975: vollständig 1976: 1-9
Mit Bescheid vom 23.6.2009 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag bzw. die ungekürzte Anrechnung der streitigen Zeiten ab. Zur Begründung führte sie aus, den vorgelegten Arbeitsbescheinigungen seien weder die Anzahl der zurückgelegten Arbeitstage noch die Fehlzeiten zu entnehmen. Die Zeit vom 1.9.1964 bis 1.1.1984 könne deswegen nur als glaubhaft gemachte FRG-Zeit berücksichtigt werden.
Die Klägerin erhob Widerspruch. In den Lohnlisten sei der regelmäßige monatliche Lohn ausgewiesen. Zumindest die davon erfassten Monate seien daher offenbar nicht durch etwaige Fehlzeiten unterbrochen worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.12.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend wies sie darauf hin, dass die vorgelegten Archivbescheinigungen keine Angaben zu Arbeitsunterbrechungen enthielten, obwohl die Klägerin am 18.6.1967 und am 25.8.1975 zwei Kinder geboren habe.
Am 21.1.2010 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Konstanz (Verfahren S 8 R 156/10). Zur Begründung trug sie vor, die Geburten ihrer beiden am 18.6.1967 und 25.8.1975 geborenen Kinder spiegelten sich in dem bescheinigten Ende der Gehaltszahlung wieder. Für das Jahr 1967 sei eine Tätigkeit nur von Januar bis April und September bis November und für 1975 sei gar keine Beschäftigung bestätigt worden. Daraus sei ersichtlich, dass offenbar ein monatlich regelmäßig gleich bleibender Lohn gezahlt worden sei. Im Übrigen sei in den Bescheinigungen nicht nur das Urlaubs- sondern auch das Krankengeld aufgelistet, was zeige, dass die Lohnlisten sorgfältig geführt worden seien.
Mit Urteil vom 15.4.2010 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Rentenbescheid vom 24.9.1999 sei rechtmäßig und deswegen nicht gem. § 44 Abs. 1 SGB X abzuändern. Die glaubhaft gemachte FRG-Zeit vom 1.9.1964 bis 1.1.1984 könne nicht als nachgewiesene Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit ungekürzt angerechnet werden. Hierfür genügten die vorgelegten Archivbescheinigungen bzw. sonstigen Unterlagen nicht.
Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stünden Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt seien, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Für diese Beitragszeiten würden nach § 22 Abs. 1 FRG Entgeltpunkte ermittelt. Für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen seien, würden die Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt (§ 22 Abs. 3 FRG). Beitragszeiten seien in vollem Umfang oder über 5/6 hinaus nachgewiesen, wenn dies nach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne (BSG, Urt. v. 9.11.1982, - 11 RA 84/81 -). Das Gericht müsse davon überzeugt sein, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte als 5/6 erreicht worden sei. Das setze konkrete und glaubwürdige Angaben über den entsprechenden Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen voraus (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.12.2000, - L 9 RJ 2551/98 - m.w.N.). Daran fehle es.
Das von der Klägerin vorgelegte Arbeitsbuch könne für sich allein den Nachweis, dass während der streitigen Zeiten keine relevanten Unterbrechungen vorgelegen hätten, nicht erbringen. Das s. Arbeitsbuch enthalte zu den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen nur Rahmenangaben, aber keine Aussagen über (krankheitsbedingte) Unterbrechungen der einzelnen Arbeitsverhältnisse (vgl. zum s.n Arbeitsbuch: LSG Hessen, Urt. v. 11.11.2003, - L 2 RJ 25/03 - unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 21.04.1982, - 4 RJ 33/81 -). In der ehemaligen S. seien in die allgemeine Beschäftigungsdauer neben der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit u. a. der Militärdienst und Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer krankgeschrieben gewesen sei, eingerechnet worden. Diese hätten daher auch im Arbeitsbuch nicht vermerkt werden müssen (LSG Hessen a. a. O.). Den vorgelegten Archivbescheinigungen könne eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte als 5/6 ebenfalls nicht entnommen werden. Auch darin seien Zeiten der Arbeitsunterbrechung, etwa durch Krankheit, nicht konkret aufgeführt. In der Bescheinigung vom 26.11.2008 würden zwar einzelne Beschäftigungsmonate aufgelistet, jedoch nicht die Krankheitsunterbrechungen, obwohl Krankheitszeiten im Hinblick auf das bescheinigte Krankengeld vorgelegen hätten. Außerdem enthalte die Bescheinigung vom 22.9.2008 für viele Monate des streitigen Zeitraums keine Lohnabrechnungslisten mehr, weshalb schon deswegen eine höhere Beschäftigungs- und Beitragsdichte als 5/6 in der Zeit vom 1.9.1964 bis 1.1.1984 nicht nachgewiesen sei.
Auf das ihr am 20.4.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.5.2010 Berufung eingelegt. Sie bekräftigt ihr bisheriges Vorbringen. In der Archivbescheinigung vom 26.11.2008 sei aufgelistet, dass eine Tätigkeit im Jahre 1967 nur in den Monaten Januar bis April und September bis November ausgeübt worden sei. Für 1975 werde keine Beschäftigung bestätigt. Aus den vorgelegten Bescheinigungen gehe auch hervor, dass offenbar ein regelmäßig gleich bleibendes Monatsgehalt gezahlt worden sei. Im Jahr 1967 habe die Gehaltszahlung im April geendet und mit einem geringeren Betrag von 18,92 EUR (allerdings als Urlaubsgeld) wieder eingesetzt. Das volle Gehalt von 42,50 Rubel habe sie erst wieder mit dem Monat Oktober 1967 bekommen. Da Gehaltszahlungen bis zum Jahr 1974 und wieder ab 1976 aufgelistet seien, seien die Zeiten des Mutterschutzes wegen der Geburten ihre Kinder am 18.6.1967 und am 25.8.1975 berücksichtigt worden. In der Bescheinigung vom 22.9.2008 habe das Staatsarchiv ausdrücklich aufgeführt, welche Zeiten (das ganze Jahr 1975) mangels Unterlagen nicht bestätigt werden könnten. Die Lohnlisten, die nicht nur das Urlaubsgeld, sondern auch das Krankengeld auswiesen, seien sehr gründlich geführt worden. Das Staatliche Archiv in K. sei als von den Betrieben unabhängige Behörde auch für die Unterlagen der staatlichen Rentenversicherung zuständig; die Beweiskraft der Dokumente dürfe daher nicht angezweifelt werden. An die Qualität der von den Lohnlisten angefertigten Abschriften dürften verglichen mit dem Nachweis von Beitragszeiten bzw. Einkünften in Deutschland oder der ehemaligen DDR keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Seien nur geringe Fehlzeiten vorhanden, könne gleichwohl von nachgewiesenen Beitragszeiten ausgegangen werden (vgl. etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 17.11.2010, - L 2 R 435/10 -). Betrügen Fehlzeiten nicht einen vollen Kalendermonat und mehr bzw. sei die Belegungsdichte größer als 5/6, könnten Beitragszeiten als nachgewiesen angerechnet werden. Der erforderliche Nachweis sei erbracht, wenn Fehlzeiten entweder vernachlässigbar gering seien oder zeitlich genau zugeordnet werden könnten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15.4.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.12.2009 zu verurteilen, die im Rentenbescheid vom 24.9.1999 getroffene Rentenhöchstwertfestsetzung abzuändern und durch ungekürzte Anrechnung der Zeit vom 1.9.1964 bis 1.1.1984 als nachgewiesene Beitragszeit einen höheren monatlichen Wert ihres Rechts auf Altersrente festzusetzen und entsprechend höhere Altersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Berechnung ihrer Altersrente Entgeltpunkte für in der ehemaligen S. (K.) vom 1.9.1964 bis 1.1.1984 zurückgelegte Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten ohne Kürzung um 1/6 nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG) zugrunde zu legen und dementsprechend höhere Rente zu zahlen. Die Klägerin hat darauf keinen Anspruch, da die in Rede stehenden Zeiten nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht sind.
I. Die Klägerin begehrt letztendlich die Zahlung höherer Altersrente. Der Monatsbetrag der Rente (Wert des Rechts auf Rente) ist rechnerisch das Produkt aus der Summe der Entgeltpunkte (Rangwert), dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert (§ 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI). Die Klägerin beanstandet lediglich den in die Berechnung eingestellten Rangwert, weswegen allein darüber zu entscheiden ist, ob ihr ein Recht auf höhere Rente deswegen zusteht, weil sie durch ungekürzte Anrechnung der Entgeltpunkte für die vom 1.9.1964 bis 1.1.1984 in der ehemaligen S. zurückgelegten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten höhere Rangstellenwerte (Entgeltpunkte) als die von der Beklagten berücksichtigten erworben hat und infolgedessen ein höherer Rangwert (Summe der Entgeltpunkte) in die genannte Rentenformel einzusetzen ist (vgl. BSG, Urt. v. 14.5.2003, - B 4 RA 26/02 R -). Gegenstand des Verfahrens ist damit (allein) die Überprüfung des Rentenbescheids vom 24.9.1999 insoweit, als die darin verfügte Rentenhöchstwertfestsetzung aufgehoben bzw. geändert werden soll. In diesem Bescheid hat die Beklagte die Entgeltpunkte für die streitige Zeit gem. § 22 Abs. 3 FRG um 1/6 gekürzt. Demgegenüber bleibt es bei der unanfechtbaren Feststellung, dass die Klägerin während der streitigen Zeit die Tatbestände von nach § 15 FRG bundesdeutschen Zeiten gleichgestellten Beitragszeiten erfüllt hat; hierüber sind sich die Beteiligten auch einig. Auch in der Folgezeit ergangene Rentenanpassungsbescheid sind nicht Verfahrensgegenstand.
II. Die Beklagte hat im Rentenbescheid vom 24.9.1999 die von der Klägerin in der ehemaligen S. (K.) vom 1.9.1965 bis 1.1.1984 zurückgelegten Zeiten zu Recht als nicht nachgewiesene Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten eingestuft und deswegen die dafür ermittelten Entgeltpunkte auch zu Recht um 1/6 gekürzt. Der Bescheid war daher im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X nicht abzuändern.
1.) Gem. § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Bei der Prüfung der materiellen Voraussetzungen des § 44 SGB X ist auf die bei Rentenbeginn (1.11.1999) geltenden Vorschriften des FRG abzustellen (vgl. § 300 Abs. 3 FRG).
Die Beklagte hat - worüber allein gestritten wird - die Regelung des § 22 Abs. 3 FRG (in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25.7.1991, BGBl. I S. 1606 - vgl. BSG, Urt. v. 8.9.2005, - B 13 RJ 44/04 R- ), rechtsfehlerfrei und damit richtig angewandt. Anlass zu verfassungsrechtlichen Zweifeln besteht nicht (vgl. BVerfG Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvL 9/00 zu § 22 Abs. 4 FRG in der ab 1.1.1992 geltenden Fassung).
Nach § 22 Abs. 3 FRG werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die nach § 22 Abs. 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Eine solche Kürzung auf 5/6 – allerdings zeitmäßig und nicht wertbezogen – war im FRG auch schon vor dem 1. Januar 1992 in § 19 Abs. 2 FRG a.F. enthalten. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diesen Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung enthalten sein können, für die ein Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Dabei wurde die statistische Erfahrung zugrunde gelegt, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Demgegenüber können Beschäftigungs- und Beitragszeiten nur dann als nachgewiesen gelten, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte vorlag. Eine solche Feststellung setzt voraus, dass konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorhanden sind und die Arbeitsunterbrechungen nicht 1/6 erreichen (vgl. auch BSG, Urt. v. 8.9.2005, - B 13 RJ 44/04 R -). Eine Beitragszeit im Sinne von § 15 FRG setzt außerdem eine tatsächliche Beitragsentrichtung voraus, wobei jedes irgendwie geartete Beitragsaufkommen genügt, das sich auf die betreffende Zeit bezieht. Nicht ausreichend ist, dass Anfang und Ende des Zeitraumes einer beitragspflichtigen Beschäftigung feststehen, sondern darüber hinaus dürfen keine Ausfalltatbestände wie krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder andere Arbeitsunterbrechungen, z.B. durch berufliche oder politische Schulungen, eingetreten sein. Maßgebend für diese Prüfung ist nicht das Recht des Herkunftslandes, sondern das Bundesrecht und die darin getroffenen Definitionen (BSG, Urteile vom 20.8.1974, - 4 RJ 241/73 - und vom 24.7.1980, - 5 RJ 38/79 - sowie vom 8.9.2005, - B 13 RJ 44/04 R -). Fehlzeiten lassen sich üblicherweise nur auf Grund (etwa) von Lohnlisten bzw. Lohnzahlungslisten der Arbeitgeber feststellen, wobei auch darauf gestützte Auskünfte (bspw.) von Staatsarchiven genügen können. Diese unterliegen freilich den allgemeinen Grundsätzen zur Beweiswürdigung, insbesondere dürfen keine Zweifel daran vorliegen, dass die (Arbeitgeber-)Unterlagen tatsächlich vorlagen und vom Staatsarchiv ausgewertet wurden.
Diese Grundsätze schließt eine allgemeine und unbesehene Übernahme der in s. Arbeitsbüchern oder Bescheinigungen bestätigter Beitragszeiten in die bundesdeutsche Rentenversicherung aus und führt zu einer Gleichstellung mit im Inland tätig gewesenen Versicherten. Der Nachweis einer höheren Beitrags- oder Beschäftigungsdichte (als 5/6) setzt konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten voraus. Es muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass in die vom Arbeitgeber bescheinigten Zeiten keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstige Arbeitsunterbrechungen fallen. Die Angaben des Versicherten müssen in sich schlüssig sein und es darf nicht der Verdacht bestehen, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt. Außerdem müssen aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgehen (vgl. zu rumänischen Bescheinigungen: Bayerisches LSG, Urt. v. 3.5.2005, - L 5 R 558/04 - sowie LSG Saarland, Urt. v. 14.10.2005, - L 7 RJ 98/03 -; auch Senatsurteil vom 24.9.2008, - L 5 R 3102/07 -). Insgesamt haben danach konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorzuliegen und die Arbeitsunterbrechungen dürfen den zeitlichen Umfang von 1/6 nicht erreichen (vgl. BSG, Urt. v. 20.8.1974, - 4 RJ 241/73 -; Urt. v. 9.11.1982, - 11 RA 64/81 -; LSG Hessen, Urt. v. 11.11.2003, - L 2 RJ 25/03 -).
2.) Hinsichtlich des Beweiswertes von Unterlagen aus der ehemaligen S. ist anerkannt, dass ein Arbeitsbuch, wie es Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat, nicht den erforderlichen Nachweis des Fehlens relevanter Unterbrechungen während der fraglichen Zeiten erbringen kann. Das s. Arbeitsbuch enthält zu den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen nämlich nur Rahmenangaben, aber keine Aussagen über (krankheitsbedingte) Unterbrechungen der einzelnen Arbeitsverhältnisse (BSG, Urt. v. 21.4.1982, - 4 RJ 33/81 -). In der ehemaligen S. wurden in die allgemeine Beschäftigungsdauer neben der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit u. a. der Militärdienst und Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer krankgeschrieben war, eingerechnet (vgl. dazu Bilinsky, Das Sozial- und Versorgungsrecht in der S., Jahrbuch für Ostrecht Band XIII. 1982 S. 106). Sie mussten daher auch im Arbeitsbuch nicht vermerkt werden (LSG Hessen, Urt. v. 11.11.2003, - L 2 RJ 25/03 -). Das Arbeitsbuch der Klägerin enthält nur allgemeine Rahmenangaben der genannten Art, benennt insbesondere nur Daten zum Beschäftigungsbeginn bzw. –ende und zu einer Versetzung (1.9.1964, 1.4.978 und 1.1.1984) und taugt damit wohl zur Glaubhaftmachung, nicht jedoch zum Nachweis der streitigen Zeiten als Beschäftigungs- bzw. Beitragszeit. Gleiches gilt für die vom D. ausgestellte Bescheinigungen vom 8.5.1996 und 9.7.1996, wonach die Klägerin von 1984 bis 1987 bzw. von Januar bis September 1984 an der Hauptschule L. als Putzfrau gearbeitet habe; diese Beschäftigungen betreffen außerdem nicht die hier streitige Zeit bis 1.1.1984. Der Beweiswert der genannten Dokumente (Arbeitsbuch und Bescheinigung des D.) leidet zusätzlich daran, dass die vom D. bescheinigte Zeit (1984 bis 1987) im Arbeitsbuch nicht vermerkt ist, obwohl sie beim gleichen Arbeitgeber ausgeübt worden war (vgl. auch die Aktenvermerke der Beklagten Verwaltungsakte S. 21, 30). Die hierfür von der Klägerin in der Erörterungsverhandlung des Sozialgerichts vom 5.11.1999 gegebene Erklärung kann verbleibende Zweifel nicht hinreichend ausräumen. Offenbar war das Arbeitsbuch bei der Personalstelle der Schule, an der die Klägerin beschäftigt war, verblieben. Daher hätten Zeiten nach dem 1.1.1984 eingetragen werden können, nachdem die Klägerin nach kurzzeitiger Arbeitsaufgabe von September bis November 1984 ab 1.12.1984 wieder gearbeitet hatte. Dass dies (so die Klägerin) aus Böswilligkeit oder Faulheit unterblieben sein könne, ist spekulativ. Auch die Diskrepanz unter den Bescheinigungen des D., in denen unterschiedliche Zeiten (zum einen 1984 bis 1987 und zum andern – nur – Januar bis September 1984) benannt sind, muss auffallen.
Die so genannten Archivbescheinigungen können den (vollen) Beweis der streitigen Zeiten als Beschäftigungs- bzw. Beitragszeit ebenfalls nicht erbringen. Ihr Beweiswert leidet – ohne dass es hierauf aber ausschlaggebend ankäme – im Ansatz daran, dass sie mittelbar beurkundete Tatsachen des zuständigen Staatsarchivs aus der Übertragung von Unterlagen des Arbeitgebers enthalten. Freilich müssen die Arbeitgeber in der ehemaligen S. Auszahlungsunterlagen 25 Jahre lang aufbewahren, wie der Vertreter der Beklagten in der Erörterungsverhandlung des Sozialgerichts vom 5.11.1999 vorgetragen hatte. Damit kann für die Archivbescheinigungen eine entsprechende Grundlage in den Originalunterlagen des Arbeitgebers durchaus vorhanden sein. Es mag auch zutreffen, dass Unterlagen für 1965 im Jahr 1990 (25 Jahre danach) vorhanden waren und dem Staatsarchiv übergeben wurden. Die Archivbescheinigungen enthalten indessen ebenfalls nur (zu) pauschale Angaben zu Beschäftigungsmonaten und zu dem gezahlten Lohn. Arbeitsunterbrechungen, etwa durch Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder im Hinblick auf die während der streitigen Zeit am 18.6.1967 und 25.8.1975 geborenen Kinder der Klägerin, sind nicht konkret aufgeführt. Arbeitsunfähigkeitszeiten muss es aber gegeben haben, da in den Lohnaufstellungen auch mehrfach die Zahlung von Krankengeld (Monate 1980: 11, 1982: 3, 4, 6, 10, 11 und 1983: 1, 5, 8, 10 12) erwähnt ist. Die Angaben zu Krankengeldzahlungen beziehen sich ebenfalls auf den jeweiligen Monat. Beginn und Ende von Arbeitsunfähigkeitszeiten sind nicht vermerkt; dabei ist es im Übrigen wenig wahrscheinlich, dass Krankheitszeiten niemals monatsübergreifend vorgelegen haben sollten (dazu auch LSG Hessen, Urt. v. 11.11.2003, - L 2 RJ 25/03 -). Für den Beweiswert der in Rede stehenden Urkunden ist es ohne Belang, dass in den Lohnunterlagen der Arbeitgeber Krankheits- und Urlaubstage offenbar nicht vermerkt zu werden brauchten (vgl. auch BSG, Urt. v. 21.4.1982, - 4 RJ 33/81 -). Mittelbare Rückschlüsse aus Lohn- oder Krankengeldzahlungen sind nicht statthaft und können die fehlenden, zum Vollbeweis (durch Urkundenbeweis) erforderlichen Feststellungen nicht ersetzen. Entsprechendes gilt für Arbeitsunterbrechungen im Hinblick auf die Geburt von Kindern (im Juni 1967 und August 1975) oder sich daran anschließende Zeiten der Kindererziehung. Schließlich ist für eine Vielzahl von Monaten (1964: 4; 1965: 5; 1966: 4; 1967: 5; 1968: 1; 1970: 6; 1971: 7; 1972: 1; 1973: 5; 1974: 1; 1976: 9) eine Beschäftigung nicht dokumentiert, da entsprechende Arbeitgeberunterlagen hierüber beim zuständigen Staatsarchiv insoweit nicht vorhanden sind. Angaben zu den Jahren ab 1977 sind hierzu in der Archivbescheinigung vom 22.9.2008 nicht gemacht worden, obgleich auch für die Jahre 1977 bis 1983 einzelne Monate in der Archivbescheinigung 26.11.2008 nicht als Beschäftigungsmonate ausgewiesen sind. Weshalb Arbeitgeberunterlagen entgegen der 25-jährigen Aufbewahrungspflicht für bestimmte Monate eines Jahres vorhanden sind und für andere Monate desselben Jahres nicht, ist nicht ersichtlich; hierüber können allenfalls Mutmaßungen angestellt werden, die freilich nicht weiterführen können.
In der Summe ergibt sich aus den vorliegenden Urkunden und den Angaben der Klägerin bzw. der von der Beklagten zuvor schriftlich befragten Zeugen Strak und St. kein ausreichend klares Bild hinsichtlich der von der Klägerin während der streitigen Zeit zurückgelegten Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten. Es ist zur vollen Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen, dass die Zeit vom 1.9.1964 bis 1.1.1984 eine höhere Beitrags- bzw. Beschäftigungsdichte als 5/6 vorgelegen hatte. Eine solche Feststellung kann angesichts der Unsicherheiten in der Beweislage auch für einzelne in der Archivbescheinigung ausgewiesene Monate nicht getroffen werden. Die von der Klägerin zuletzt angeführte so genannte Kolchose-Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 31.3.1993, - B 13 RJ 17/92 -; Urt. v. 30.10.1997, - B 13 RJ 19/97 -) ist nicht einschlägig, da die Klägerin nicht Mitglied einer Kolchose war. Weitere Ermittlungen drängen sich dem Senat nicht auf; Ermittlungsmöglichkeiten sind weder ersichtlich noch von den Beteiligten aufgezeigt worden. Damit bleibt es dabei, dass die genannte Zeit (ungeachtet der erheblichen Lücken in der Archivbescheinigung vom 26.11.2008) durchgehend als glaubhaft gemachte Beschäftigungs- bzw. Beitragszeit der Rentenberechnung nach näherer Maßgabe des § 33 Abs. 3 FRG mit dem Faktor 5/6 zugrunde gelegt werden kann. Eine volle Anrechnung als nachgewiesene Zeit ist nicht möglich.
III. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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